[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6042
17. Wahlperiode 03. 06. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Diana Golze,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/5640 –
Situation, Zielsetzungen und Indikatoren der Bekämpfung von Armut und sozialer
Ausgrenzung in Europa und Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Union hat multidimensionale Indikatoren zur Beschreibung
sozialer Exklusion entwickelt, die so genannten Laeken-Indikatoren. Der
Europäische Rat nahm auf seiner Tagung in Laeken im Dezember 2001 ein
erstes Paket von 18 gemeinsamen statistischen Indikatoren für soziale
Eingliederung an, welche es erlauben, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der
Verwirklichung der gemeinsamen Ziele der Europäischen Union auf
vergleichbare Weise zu überwachen. Bei diesen Indikatoren handelt es sich um ein
einheitliches Ganzes, das die sozialen Belange der Europäischen Union in
ausgewogener Weise abdecken soll. Sie umfassen wichtige Aspekte der sozialen
Eingliederung (finanzielle Armut, Beschäftigung, Gesundheit und Bildung).
Damit wird die Mehrdimensionalität des Phänomens Armut und soziale
Ausgrenzung verdeutlicht. Als Indikatoren wurden z. B. die
Armutsgefährdungsquote (60 Prozent des nationalen mediangemittelten
Nettoäquivalenzeinkommens), Ungleichheit der Einkommensverteilung, relative Armutsrisikolücke,
Langzeitarbeitslosigkeit und Bevölkerung in erwerbslosen Haushalten
festgelegt. Das erste Paket von 18 Indikatoren wurden in der Folge erweitert, so
z. B. um die Erfassung der Armutsgefährdungsquote in Verbindung mit der
Erwerbsintensität und dem Wohnbesitzstatus, die Erfassung der
Armutsrisikoschwelle und der Einkommensarmut in Arbeit (vgl. Ian Dennis/Anne-
Catherine Guio: Armut und soziale Ausgrenzung in der EU nach Laeken
Teil 1, 2003; Heinz-Herbert Noll: Indikatoren und das ,Europäische
Sozialmodell‘: Zur Entwicklung eines ,European System of Social Indicators‘,
2005; Peter Krause/Daniel Ritz: EU-Indikatoren zur sozialen Inklusion in
Deutschland, 2006).
Der Europäische Rat in Barcelona (März 2002) betonte, „dass die
Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung von großer Bedeutung ist.“ Er
ersuchte die Mitgliedstaaten, „in ihren nationalen Aktionsplänen Ziele
festzulegen, um die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohten
Menschen bis 2010 erheblich zu senken.“ Die Europäische Kommission hat im
März 2010 die Strategie „EUROPA 2020. Eine Strategie für intelligentes, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 31. Mai
2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/6042 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenachhaltiges und integratives Wachstum“ vorgestellt und dabei folgendes in
2020 zu erreichendes Ziel definiert: „Die Zahl der Europäer, die unter den
nationalen Armutsgrenzen leben, sollte um 25 % gesenkt werden, was 20
Millionen Menschen aus der Armut befreien würde“. Dabei ist die „nationale
Armutsgrenze […] definiert als 60 Prozent des nationalen verfügbaren medianen
Äquivalenzeinkommens in jedem Mitgliedstaat.“ (Mitteilung der
Kommission: EUROPA 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und
integratives Wachstum, Brüssel, 3. März 2010, S. 13).
Vom Europäischen Rat der Staats- und Regierungschefs wurde die von der
EU-Kommission vorgelegte Strategie „EUROPA 2020“ gebilligt. Allerdings
wurde nunmehr bezüglich der Armutsbekämpfung folgendes Kernziel
festgelegt: „Förderung der sozialen Eingliederung, insbesondere durch die
Verringerung der Armut, mit dem Ziel, mindestens 20 Millionen Menschen aus der
Gefahr von Armut und Ausgrenzung zu befreien.“ Wobei nun für die
Armutspopulation gilt: „Diese Population ist definiert als die Zahl der Personen,
die der Gefahr von Armut und Ausgrenzung nach drei definierten Indikatoren
(von Armut; materielle Entbehrung; Erwerbslosenhaushalt) ausgesetzt sind.
Es steht den Mitgliedstaaten frei, ihre nationalen Ziele auf der Grundlage der
am besten geeigneten Indikatoren, unter Berücksichtigung ihrer nationalen
Gegebenheiten und Prioritäten, zu bestimmen.“ (European Council:
Conclusions, Brussels,17 June 2010, page 12). In einer Veröffentlichung der
Bundesregierung heißt es dagegen zum Beschluss des EU-Rates vom 17. Juni 2010
hinsichtlich der Indikatoren zur Beurteilung der Bekämpfung von Armut und
sozialer Ausgrenzung: „Die Zahl der Menschen, die unter der nationalen
Armutsgrenze leben, soll um 20 Millionen sinken.“ (Bundesregierung: Magazin
zur Europapolitik 7/2010). Auf eine Schriftliche Frage zu den
Armutsindikatoren der EU-2020-Strategie antwortete am 26. Mai 2010 Staatssekretär
Andreas Storm beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(Bundestagsdrucksache 17/1879), dass die Armutsrisikoquote als alleinige Zielgröße zur
Messung von Fortschritten auf dem Gebiet der Bekämpfung der Armut
ungeeignet sei, sich die Bundesregierung auf die Bekämpfung der
Langzeitarbeitslosigkeit als wesentliche Ursache von Armut konzentrieren will und sich auf
EU-Ebene daher für einen solchen weiteren Indikator einsetzen will.
Allerdings betonte der Staatssekretär, dass diese Diskussion um die Zielgrößen im
Rahmen der EU-2020-Strategie „keine Auswirkung auf die Verwendung der
Armutsrisikoquote als Indikator im nationalen und internationalen
Zusammenhang“ hat. „Relative Einkommensarmut wird neben einer Reihe anderer
Indikatoren weiterhin für die Messung und Feststellung von Armut und
sozialer Ausgrenzung im kommenden Armuts- und Reichtumsbericht verwendet
und im internationalen Vergleich betrachtet.“
In der Europäischen Union wird als ein Indikator für eine erfolgreiche
Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung dasjenige Einkommen gewertet, das
über der jeweiligen nationalen Armutsrisikogrenze liegt (relative
Einkommensarmut). Festgestellt wird, dass Erwerbstätigkeit keineswegs eine
Garantie ist, Armut zu überwinden (vgl. The social protection committee: Growth,
jobs and social progress in the EU. A contribution to the evaluation of the
social dimension of the Lisbon Strategy, Brüssel 2009, S. 5).
Am 9. Oktober 2008 wurde im Europäischen Parlament mit großer Mehrheit
(mit 540 Stimmen gegen 57 Ablehnungen und 32 Enthaltungen) der „Bericht
über die Förderung der sozialen Integration und die Bekämpfung der Armut,
einschließlich der Kinderarmut, in der (EU 2008/2034 INI)“ von Gabriele
Zimmer, Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken/Nordische Grüne
Linke (GUE/NGL), DIE LINKE., angenommen (vgl.
www.europarl.eur-
opa.eu/oeil/FindByProcnum.do?lang=en&procnum=INI/2008/2034). Die
deutschen Europaabgeordneten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE
LINKE., der SPD und ein großer Teil der Europaabgeordneten der CDU und
CSU haben diesem Bericht ebenfalls zugestimmt.
Festgestellt wird in diesem mit großer Mehrheit angenommenen Bericht,
„dass die Sozialhilfeniveaus in den meisten Mitgliedstaaten bereits unterhalb
der Armutsschwelle liegen“. Der Europäische Rat wird daher vom
Europäischen Parlament aufgefordert, „eine EU-Vorgabe für Mindesteinkommenssys-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6042teme und beitragspflichtige Einkommenssysteme […] zu vereinbaren, die eine
Einkommensstützung in Höhe von mindestens 60 % des nationalen
Medianäquivalenzeinkommens leisten sollen“. (Europäisches Parlament 2008:
Nummer 12). Weiterhin wird in Nummer 7 des Berichts die EU-Kommission durch
das Europäische Parlament aufgefordert, „die armutsbekämpfende Wirkung
des bedingungslosen Grundeinkommens für alle zu prüfen“ (ebenda). Mit
diesem Bericht wird der Europäische Rat ebenfalls aufgefordert, „eine EU-
Vorgabe für Mindestlöhne […], die eine Vergütung von mindestens 60 % des
maßgeblichen (nationalen, branchenspezifischen usw.) Durchschnittslohns
gewährleistet, […] zu vereinbaren“ (ebenda, Nummer 15).
Auch wird mit dem im Europäischen Parlament beschlossenen Bericht der
EU-Kommission vorgeschlagen, „eine gemeinsame Methode für die
Berechnung des Existenzminimums und der Lebenshaltungskosten (Korb von Waren
und Dienstleistungen) einzuführen, um vergleichbare Messgrößen für das
Armutsniveau zu gewährleisten, und ein Kriterium für das unabdingbare
sozialpolitische Eingreifen festzulegen“ (ebenda, Nummer 9). Hier wird die
ermittelte Armutsrisikogrenze nicht allein als ausreichende Möglichkeit angesehen,
um den Erfolg einer Armuts- und Ausgrenzungsbekämpfung zu messen bzw.
die Höhe des Existenz- und Teilhabeminimums zu bestimmen.
Am 20. Oktober 2010 wurde im Europäischen Parlament dem „Bericht über
die Bedeutung des Mindesteinkommens für die Bekämpfung der Armut und
die Förderung einer integrativen Gesellschaft in Europa (2010/2039 INI)“ von
Ilda Figueiredo, Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken/Nordische
Grüne Linke (GUE/NGL), Kommunistische Partei Portugals, mit einer
großen Mehrheit von 437 Ja- zu 162 Nein-Stimmen als Entschließung des
Europäischen Parlaments zugestimmt (vgl.
www.europarl.europa.eu/oeil/
file.jsp?id=5845352). Darin wird die EU-Kommission aufgefordert, mit einer
Initiative die Mitgliedstaaten der EU darin zu unterstützen,
armutsbekämpfende und teilhabesichernde Mindesteinkommen einzuführen, wobei sowohl
bewährte Verfahren zu berücksichtigen sind als auch „verschiedene Modelle
des angemessenen Armut verhindernden Mindest- bzw. Grundeinkommens
als Maßnahme zur Armutsprävention und zur Sicherung der sozialen
Gerechtigkeit und Chancengleichheit für alle Bürger“ (Nummer 34). Weiterhin
werden die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten aufgefordert „zu prüfen,
wie verschiedene Modelle bedingungsloser und der Armut vorbeugender
Grundeinkommen für alle zur gesellschaftlichen, kulturellen und politischen
Eingliederung beitragen könnten, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist,
dass sie nicht stigmatisierend wirken und geeignet sind, Fälle von
verschleierter Armut zu vermeiden“ (Nummer 44). Es wird dabei auch auf das große
Ausmaß verdeckter Armut aufmerksam gemacht (Nummer 37).
Ein klarer Bezug darauf, dass Mindesteinkommen als individuell garantierte
Leistung zu gestalten sind, findet sich in den Erwägungsgründen J und X des
Berichts Ilda Figueiredo. Zudem wird die Bedeutung gesellschaftlicher
Teilhabe als Menschenrecht herausgehoben (vgl. dritter und vierter Anstrich zu
Beginn des beschlossenen Berichts) und die damit verbundene Notwendigkeit
eines angemessenen Einkommens sowie des Zugangs zu öffentlichen,
qualitativ hochwertigen Infrastrukturen und Dienstleistungen betont
(Erwägungsgrund O). In Nummer 35 wird ausdrücklich dargelegt, „dass ein angemessenes
Mindesteinkommen unverzichtbarer Bestandteil für ein würdevolles Leben
der Menschen ist und dass angemessene Mindesteinkommen und
gesellschaftliche Teilhabe Voraussetzung dafür sind, dass Menschen ihr Potenzial voll
entfalten und alle an der demokratischen Gestaltung der Gesellschaft mitwirken
können“. Die zur Finanzierung solcher Systeme notwendige finanzielle
Umverteilung würde, so Erwägungsgrund Z und Nummer 28, zur Bekämpfung
sozialer Ungleichheiten und zur Gewährleistung von Solidarität und sozialer
Gerechtigkeit beitragen.
Auf die Frage, was angemessene, im Sinne von armutsbekämpfende
Mindesteinkommen sind, wird – wie im Beschluss des Europäischen Parlaments
vom 9. Oktober 2008, auf die Armutsgrenze von 60 Prozent des
Mediannettoeinkommens des jeweiligen Mitgliedstaats verwiesen. Das Europäische
Parlament „vertritt die Auffassung, dass ein angemessenes Mindesteinkommen bei
Drucksache 17/6042 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodemindestens 60 % des Medianeinkommens des jeweiligen Mitgliedstaats liegen
muss“ (Nummer 15).
In Nummer 29 fordert das Europäische Parlament „den Rat und die
Mitgliedstaaten auf, das in der Strategie Europa 2020 verkündete Ziel, bei der
Bekämpfung der Armut an dem vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in
Laeken im Dezember 2001 gebilligten Indikator der relativen Armut (60 % des
Medianeinkommens der Haushalte) anzusetzen, weil dieser Indikator die
Realität der Armut in den Zusammenhang des jeweiligen Mitgliedstaats setzt, da
er ein Verständnis von Armut als relativem Zustand widerspiegelt“. Das
Europäische Parlament kritisiert im Beschluss vom 20. Oktober 2010, wie im
Beschluss vom 9. Oktober 2008, „die Mitgliedstaaten, in denen die
Mindesteinkommenssysteme nicht an die relative Armutsgrenze heranreichen; bekräftigt
seine Forderung an die Mitgliedstaaten, dieser Lage möglichst rasch
abzuhelfen; fordert die Kommission dazu auf, in der Beurteilung der nationalen
Aktionspläne bewährte und auch schlechte Praktiken anzusprechen“
(Nummer 40). Außerdem wird vom Europäischen Parlament ausdrücklich die
Prüfung einer Gesetzesinitiative für eine unionsweite Festsetzung von
Mindestlöhnen gefordert (Nummer 21).
Der Parlamentarische Staatssekretär bei der Bundesministerin für Arbeit und
Soziales, Hans-Joachim Fuchtel, betonte in der Aussprache des Ausschusses
für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 13. April 2011 zur
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 zum
Mindesteinkommen entgegen den beiden Beschlüssen vom 9. Oktober 2008 und
vom 20. Oktober 2010, denen auch ein großer Teil der Fraktion der
Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) und der ihr zugehörigen Abgeordneten
der CDU und CSU zugestimmt haben, dass die Bundesregierung die
Armutsrisikogrenze als Zielvorgabe für die Ausgestaltung von Mindesteinkommen
ablehnt.
1. Welche Länder der Europäischen Union verfolgten vor dem Europäischen
Rat am 17. Juni 2010 mit welcher Begründung die Ausweitung der
Indikatoren für die Beurteilung der Erreichung des Europa-2020-Ziels der
Reduktion von Armut und sozialer Ausgrenzung über die Armutsrisikoquote
hinaus?
2. Welche Positionen bezogen dabei mit welcher Begründung die Vertreter
der Bundesrepublik Deutschland?
Mit den im Jahr 2005 aktualisierten Indikatoren zur sozialen Teilhabe wird im
Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung (OMK) ein umfassendes Set
an Indikatoren verwendet, um die vielfältigen Ausprägungen und Ursachen von
Armut und sozialer Ausgrenzung auf europäischer Ebene abzubilden. Der
Vorschlag der Europäischen Kommission vom 3. März 2010 für eine alleinige
Fokussierung auf die Armutsrisikoquote als Indikator für eine Zielsetzung zur
Reduktion von Armut und sozialer Ausgrenzung im Rahmen der Europa-2020-
Strategie wurde diesem Ansatz aus Sicht der Bundesregierung und anderer
Mitgliedstaaten nicht gerecht. Die erreichten Fortschritte in der Verdeutlichung
nichtmonetärer Aspekte der sozialen Teilhabe, die unterschiedlichen Ursachen
und Ausprägungen von Armut sowie die für eine nachhaltige Bekämpfung von
Armut notwendigen Aktivierungsmaßnahmen wären bei einer einseitigen
Fokussierung auf die Armutsrisikoquote aus dem Blick geraten.
Für die Bundesregierung war im Rahmen der Beratungen über ein europäisches
Ziel zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung im Frühjahr 2010
insbesondere von Bedeutung, dass sich die Verbesserung der Integration in den
Arbeitsmarkt in der Zielsetzung wiederfindet. Einige Mitgliedstaaten haben
sich aber auch für eine Konzentration auf die Indikatoren Armutsrisikoquote
und materielle Deprivation eingesetzt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6042Der für die Beratung des Kommissionsvorschlags vom 3. März 2010
zuständige Sozialschutzausschuss (SPC) hat als Kompromiss einen Indikatorenkorb
bestehend aus drei nebeneinander stehenden Indikatoren (Armutsrisikoquote,
materielle Entbehrung sowie Anteil der Personen, die in
Erwerbslosenhaushalten leben) entwickelt und dem Rat für Beschäftigung, Sozialschutz, Gesundheit
und Verbraucherschutz (BSGV-Rat) zur Beschlussfassung vorgeschlagen. Der
BSGV-Rat hat dem Vorschlag des Sozialschutzausschusses am 7./8. Juni 2010
einstimmig zugestimmt.
3. Wurde in diesen Diskussionen von den betreffenden Ländern, auch von
Deutschland, beachtet, dass mit den Laeken-Indikatoren bereits ein Set von
Indikatoren vorliegt, das die Multidimensionalität von Armut und sozialer
Ausgrenzung umfänglich berücksichtigt?
5. Warum wurden die Laeken-Indikatoren nicht als Indikatoren für die
Beurteilung der Erreichung des Europa-2020-Ziels bezüglich der Reduktion der
Anzahl der Menschen, die in Armut und sozialer Ausgrenzung leben
müssen, für alle Mitgliedstaaten der EU verbindlich vorgeschrieben?
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage, dass wenn die Laeken-
Indikatoren zur verbindlichen Grundlage der Bewertung der Erreichung der
Europa-2020-Ziele erklärt worden wären, auch der von Deutschland
favorisierte Indikator „Anzahl der Erwerbslosenhaushalte“ automatisch, aber in
Verbindung mit weiteren Indikatoren, als Bewertungsmaßstab gegolten
hätte?
Die im Dezember 2001 von den Regierungen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union auf dem Europäischen Rat von Laeken vereinbarten 18
Indikatoren zur sozialen Teilhabe sind in dieser Form nicht mehr Grundlage der OMK
auf EU-Ebene. Im Rahmen der Halbzeitbilanz der Lissabonstrategie im Jahr
2005 wurde eine neue Liste gemeinsamer Indikatoren vereinbart. Sie besteht
aus 14 Leitindikatoren, anhand derer Fortschritte bei der Erreichung der
übergreifenden Ziele der OMK abgebildet werden. Diese Leitindikatoren werden
durch spezifische Indikatoren für die drei Bereiche der OMK ergänzt.
Das im Rahmen der Europa-2020-Strategie vereinbarte Ziel zur Reduktion von
Armut und sozialer Ausgrenzung kann weder anhand der in Laeken
vereinbarten Indikatoren noch anhand der aktuellen Leitindikatoren der OMK überprüft
werden. Der entsprechende Indikator, der die Anzahl der Personen mit relativ
geringem Einkommen oder mit materieller Deprivation oder in einem
Erwerbslosenhaushalt misst, ist dort nicht enthalten.
Dazu kommt, dass der in Laeken vereinbarte, ursprüngliche Indikator zu den
Personen in Erwerbslosenhaushalten auf der Arbeitskräfteerhebung (Labour
Force Survey) basiert. Er kann somit auf individueller Ebene mit den beiden
anderen aus der Erhebung Leben in Europa (EU-SILC) berechneten
Indikatoren zu relativer Einkommensarmutsgefährdung und zu materieller Entbehrung
nicht verknüpft werden. Deshalb war für die Europa-2020-Strategie ein neuer
Indikator notwendig. Der Indikator Personen in Erwerbslosenhaushalten im
Rahmen der Europa-2020-Strategie wird auf Basis von EU-SILC ermittelt.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage, dass komplementär zur
Armutsrisikogrenze auch ein Warenkorb zur Bestimmung des Existenz-
und Teilhabeminimums und der Messung des Erfolgs der Armuts- und
Ausgrenzungsbekämpfung möglich sei?
Den Erfolg der Armuts- und Ausgrenzungsbekämpfung anhand eines
Warenkorbes zu messen, wird von der Bundesregierung abgelehnt. Die Definition
Drucksache 17/6042 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeeines EU-weit geltenden Korbes von Waren und Dienstleistungen zur
Definition eines EU-weit geltenden Existenzminimums ist schon deshalb nicht
sinnvoll, weil soziale Sicherung aufgrund des Subsidiaritätsprinzips auf nationaler
Ebene zu regeln ist. Zudem sind die Lebensverhältnisse in den einzelnen
Mitgliedstaaten so vielseitig und unterschiedlich wie die sozialen
Sicherungssysteme. Dies kann sich in einem Warenkorb, der auf normativen
Entscheidungen beruht, nicht sachgerecht widerspiegeln. In Deutschland wird das
soziokulturelle Existenzminimum deshalb auf Basis von Auswertungen der
Einkommens- und Verbrauchsstatistik des Statistischen Bundesamtes zu den
Verbrauchsausgaben unterer Einkommensbezieher ermittelt.
Der materielle Lebensstandard wird als ein Teilaspekt der Armutsmessung in
Europa jedoch unter anderem durch den Indikator der materiellen Deprivation
berücksichtigt.
7. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage, dass eine Steigerung der
Anzahl der Erwerbstätigenhaushalte, damit eine Senkung der Anzahl der
Erwerbslosenhaushalte, nur sehr begrenzt über die Bekämpfung der
Armut und sozialen Ausgrenzung informiert, weil mit diesem Indikator
nichts über die konkrete Einkommens- und Deprivationssituation
(Armutsrisiko, materielle Entbehrung) der jeweiligen Haushalte und
Personen ausgesagt wird?
Die Aussage kann nicht nachvollzogen werden. Erwerbstätigkeit ist
unbestritten der wichtigste Faktor zur Überwindung einer relativ niedrigen
Einkommensposition. Der statistische Zusammenhang ist eindeutig. Zudem sinkt das
Risiko der relativen Einkommensarmut mit steigender Arbeitsintensität. Auch
die Quote der Personen, die von erheblicher materieller Entbehrung betroffen
sind, ist bei Erwerbstätigen deutlich niedriger als bei Erwerbslosen.
Dementsprechend ist die Integration der Erwerbsfähigen in den Arbeitsmarkt neben
Bildung nach Ansicht der Bundesregierung der entscheidende Schlüssel, um
Bedürftigkeit abzubauen und Teilhabe- und Verwirklichungschancen zu
eröffnen.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die o. g. Aussage des
Evaluierungsberichts zur Lissabon-Strategie des Wirtschafts- und Sozialausschusses der
EU, dass Erwerbstätigkeit keine Garantie gegen Armut ist?
Die Aussagen des Berichts werden in der Frage aus Sicht der Bundesregierung
irreführend wiedergegeben. Die Frage, ob Erwerbstätigkeit eine Garantie gegen
Armut ist, wird in dem Bericht überhaupt nicht erörtert. Die Fragestellung
würde auch zu kurz greifen, da die Einkommenssituation eines Haushalts
niemals alleine vom Erwerbseinkommen der Haushaltsangehörigen abhängt. Der
Bericht stellt aber eindeutig fest, dass „der beste Schutz vor Armut und
Ausgrenzung ein fester Arbeitsplatz“ ist und hebt hervor, dass Erwachsene im
erwerbsfähigen Alter, die nicht erwerbstätig sind (arbeitslos oder nicht aktiv),
einem dreimal höheren Armutsrisiko ausgesetzt sind als jene, die einer
Erwerbstätigkeit nachgehen (27 Prozent gegenüber 8 Prozent).
9. Wie viele Personen in Europa und in Deutschland leben in relativer
Einkommensarmut gemäß europäischer Definition (bitte absolute und
prozentuale Angaben der letzt verfügbaren Ermittlungen)?
10. Wie viele Personen in Europa und in Deutschland leben in
Erwerbslosenhaushalten ohne relative Einkommensarmut und auch ohne materielle
Entbehrungen (bitte absolute und prozentuale Angaben der letzt
verfügbaren Ermittlungen)?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/604211. Wie viele Personen in Europa und in Deutschland leben unter materiellen
Entbehrungen ohne relative Einkommensarmut und auch nicht in
Erwerbslosenhaushalten (bitte absolute und prozentuale Angaben der letzt
verfügbaren Ermittlungen)?
12. Wie viele Haushalte bzw. Personen in Europa und in Deutschland leben
in Erwerbstätigenhaushalten und zugleich in relativer Einkommensarmut
gemäß europäischer Definition, und wie viele Haushalte bzw. Personen in
Europa und in Deutschland leben in Erwerbstätigenhaushalte und sind
zugleich von materieller Entbehrung (Deprivation) betroffen (bitte
absolute und prozentuale Angaben der letzt verfügbaren Ermittlungen)?
13. Wie viele Haushalte bzw. Personen in Europa und in Deutschland leben
in Erwerbslosenhaushalten und zugleich in relativer Einkommensarmut
gemäß europäischer Definition, und wie viele Haushalte bzw. Personen in
Europa und in Deutschland leben in Erwerbslosenhaushalte und sind
zugleich von materieller Entbehrung (Deprivation) betroffen (bitte absolute
und prozentuale Angaben der letzt verfügbaren Ermittlungen)?
Die entsprechenden, aktuell verfügbaren Daten aus der Erhebung Leben in
Europa (EU-SILC) 2009 des statistischen Amts der Europäischen Union
(Eurostat) sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
14. Welche Datenquellen liegen der Bestimmung der relativen
Einkommensarmut gemäß europäischer Definition zugrunde?
Datenbasis für das statistische Konzept der relativen Einkommensarmut (sog.
Armutsgefährdung) ist die Erhebung Leben in Europa (EU-SILC), die als
einzige amtliche Quelle international vergleichbare Informationen zu
Einkommensverteilung und Lebensbedingungen in Europa liefert.
EU 27
Europa 2020 Indikatoren 2009 Prozent in 1.000 Prozent in 1.000
In Haushalten mit sehr niedriger Erwerbstätigkeit lebende Personen 9,0 34.213 10,8 6.529
Personen mit Armutsgefährdung nach Sozialleistungen 16,3 80.199 15,5 12.590
Personen, die unter erheblicher materieller Entbehrung leiden 8,1 39.802 5,4 4.360
Insgesamt 23,1 113.752 20,0 16.207
Schnittmengen von Untergruppen dieser Indikatoren Prozent in 1.000 Prozent in 1.000
Bevölkerung, die von Armut bedroht ist,
nicht unter erheblicher materiellen Entbehrung leidet
und nicht in einem Haushalt mit sehr niedriger Erwerbsintensität wohnt
10,6 48.669 8,8 7.171
Bevölkerung, die von Armut bedroht ist,
nicht unter erheblicher materiellen Entbehrung leidet
aber in einem Haushalt mit sehr niedriger Erwerbsintensität wohnt
3,2 12.789 3,6 2.944
Bevölkerung, die von Armut bedroht ist,
unter erheblicher materiellen Entbehrung leidet
aber nicht in einem Haushalt mit sehr niedriger Erwerbsintensität wohnt
5,7 12.078 1,3 1.024
Bevölkerung, die von Armut bedroht ist,
unter erheblicher materiellen Entbehrung leidet
und in einem Haushalt mit sehr niedriger Erwerbsintensität wohnt
1,6 6.662 1,8 1.450
Bevölkerung, die nicht von Armut bedroht ist,
nicht unter erheblicher materiellen Entbehrung leidet
aber in einem Haushalt mit sehr niedriger Erwerbsintensität wohnt
2,7 12.491 2,1 1.731
Bevölkerung, die nicht von Armut bedroht ist,
unter erheblicher materiellen Entbehrung leidet
aber nicht in einem Haushalt mit sehr niedriger Erwerbsintensität wohnt
9,3 18.791 1,8 1.483
Bevölkerung, die nicht von Armut bedroht ist,
unter erheblicher materiellen Entbehrung leidet
und in einem Haushalt mit sehr niedriger Erwerbsintensität wohnt
0,6 2.271 0,5 402
Bevölkerung, die weder von Armut bedroht ist,
noch unter erheblicher materiellen Entbehrung leidet
noch in einem Haushalt mit sehr niedriger Erwerbsintensität wohnt
77,4 378.326 80,0 64.884
Quelle: Eurostat
Deutschland
Drucksache 17/6042 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode15. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hinsichtlich dieser
Ergebnisse zur Einkommensarmut (Armutsrisiko) bei Erwerbslosigkeit
und bei Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Beschlüsse des
Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 und vom 20. Oktober
2010 (armutsfeste Mindesteinkommenssysteme bzw. Grundeinkommen,
armutsfeste Erwerbseinkommen – Mindestlöhne)?
Armutsfeste Mindesteinkommenssysteme sind ein Element nationaler
Strategien zur Vermeidung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Armutsfeste
Erwerbseinkommen können in einer Sozialen Marktwirtschaft durch Schaffung
entsprechender wirtschafts- und sozialpolitischer Rahmenbedingungen erreicht
werden. Armutsfeste Mindesteinkommenssysteme und die Schaffung von
Rahmenbedingungen für armutsfeste Erwerbseinkommen sind nach Auffassung der
Bundesregierung auf Ebene der Mitgliedstaaten zu regeln. Die
Bundesregierung trägt dem in ihrer Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialpolitik umfassend
Rechnung. Das Ansinnen des Europäischen Parlaments, verbindliche EU-
Vorgaben zum Niveau von Mindesteinkommensystemen und Mindestlöhnen
festzulegen, wird von der Bundesregierung daher nicht unterstützt. Zudem ist
zweifelhaft, inwieweit die Europäische Union hierfür die
Rechtsetzungskompetenzen beanspruchen könnte und entsprechende Initiativen mit dem
Subsidiaritätsprinzip vereinbar wären.
16. Welche Definition
a) von Erwerbslosigkeit und
b) von Erwerbstätigkeit
c) liegt den o. g. Angaben zugrunde?
Die Angaben zur Erwerbstätigkeit bzw. Erwerbslosigkeit basieren auf der
Selbstauskunft der im Rahmen der Erhebung Leben in Europa (EU-SILC)
Befragten zur Erwerbstätigkeit jedes einzelnen Monats im Vorjahr der Befragung.
Erwerbstätigkeit umfasst sowohl selbständige als auch abhängige
Beschäftigung, wobei zwischen Voll- und Teilzeittätigkeit unterschieden wird.
17. Welche Definition
a) von Erwerbslosenhaushalt und
b) Erwerbstätigenhaushalt
liegt den o. g. Angaben zugrunde?
Der Indikator Personen in Erwerbslosenhaushalten im Rahmen der Europa-
2020-Strategie wird auf Basis der Erhebung Leben in Europa (EU-SILC)
ermittelt und misst die Erwerbsintensität aller im Haushalt lebenden Personen im
Alter von 18 bis 59 für das Jahr vor der Erhebung. Schüler und Studierende
werden an dieser Stelle nicht einbezogen. Der Wert der Erwerbsintensität ergibt
sich durch Division der Anzahl der Monate, in denen die einzelnen
Haushaltsmitglieder erwerbstätig waren, durch die Anzahl der Monate, die dafür zur
Verfügung standen. Dabei werden Teilzeitmonate niedriger gewichtet als
Vollzeitmonate. Als Erwerbslosenhaushalt gilt ein Haushalt, wenn seine
Erwerbsintensität im Jahresverlauf kleiner oder gleich 20 Prozent ist. Im Zähler stehen dabei
die Erwerbsmonate aller Personen zwischen 18 und 59. Teilzeiterwerbstätigkeit
wird anteilsmäßig eingerechnet. Im Nenner steht die maximal mögliche
Erwerbszeit im Haushalt im Referenzjahr. Unterhalb des Schwellenwertes einer
Erwerbsintensität im Haushalt von 20 Prozent wird die Teilhabe am
Erwerbsleben als gefährdet angesehen. Als Personen im Erwerbslosenhaushalt werden
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/6042alle in diesem Haushalt lebenden Personen unter 60 Jahre gezählt, auch die im
Haushalt lebenden Kinder und Studierenden.
Für einen umgekehrten Indikator „Personen in Erwerbstätigenhaushalten“ gibt
es auf EU-Ebene keine Definition.
18. Welche Definition materieller Entbehrung (Deprivation) liegt den o. g.
Angaben zugrunde?
Nach der Europa-2020-Strategie sind Personen materieller Entbehrung
ausgesetzt, wenn sie Mangel in mindestens vier der neun Bereiche nennen:
– unerwartete Ausgaben,
– eine Woche Urlaub,
– Schuldentilgung,
– eine Mahlzeit alle zwei Tage mit Fleisch oder Fisch,
– angemessen warme Wohnung,
– Farbfernseher,
– Waschmaschine,
– Telefon,
– Auto.
Die Datenbasis für die Ermittlung materieller Entbehrung ist die Erhebung
Leben in Europa (EU-SILC).
19. Wie viele Haushalte bzw. Personen, die Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII), getrennt nach Hilfe zum Lebensunterhalt und
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten, fallen unter die
Kategorie Erwerbslosenhaushalte und unter die Kategorie
Erwerbstätigenhaushalte (prozentual und absolut)?
Im Berichtsmonat Dezember 2010 verfügten rund 1,37 Millionen bzw.
29,2 Prozent der insgesamt rund 4,70 Millionen erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) über ein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit. Wie viele der Leistungsempfänger nach dem SGB II sich selber nach
den Kriterien der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) als „erwerbslos“
bezeichnen würden, wird im Rahmen der Grundsicherungsstatistik nicht
erfasst.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB III) liegen keine statistischen Informationen über Einkommen aus
Erwerbstätigkeit vor.
Leistungsempfänger, die als „arbeitslos“ im Sinne des SGB II und SGB III zu
betrachten sind, gehören grundsätzlich nicht zum Kreis der
Leistungsempfänger nach dem SGB XII. Wie viele der Leistungsempfänger nach dem SGB XII
sich selber nach den Kriterien der IAO als „erwerbslos“ bezeichnen würden,
wird in der Statistik der Leistungsempfänger nach dem SGB XII nicht erfasst.
Die Zahl der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von
Einrichtungen („klassische Sozialhilfe“) ist seit Einführung des SGB II im Jahr 2005
relativ gering und lag Ende 2009 bei 92 750, wovon 16 490 unter 15 Jahre alt
waren.
Drucksache 17/6042 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVon den 76 260 Leistungsempfängern ab 15 Jahren gingen Ende 2009
2 879 Personen einer Beschäftigung von bis zu 3 Stunden täglich nach. Dies ist
ein Anteil von 3,8 Prozent.
Empfängern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach
dem SGB XII sind schon der Bezeichnung nach nicht als „arbeitslos“ im Sinne
des SGB II und SGB III zu betrachten. Wie viele von ihnen trotz
Erwerbsminderung oder Überschreiten des Rentenalters nach den IAO-Kriterien
„erwerbslos“ waren, weil sie nicht erwerbstätig waren und gleichzeitig eine zumindest
geringfügige Erwerbstätigkeit suchten, wird in der Statistik der
Leistungsempfänger nach dem SGB XII nicht erfasst.
Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielten Ende 2009 von den 763 864
Grundsicherungsempfängern nach dem SGB XII insgesamt 97 575 (12,8 Prozent)
Personen, wobei es sich um 92 226 (25,3 Prozent) von 364 027
erwerbsgeminderten Personen bis 64 Jahre und 5 349 (1,3 Prozent) von 99 837
erwerbsgeminderten Personen ab 65 Jahre handelt.
20. Wie viele Haushalte bzw. Personen, die Leistungen nach dem SGB II,
SGB III und SGB XII (getrennt nach Hilfe zum Lebensunterhalt und
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten, leben
unter materiellen Entbehrungen (Deprivation) (prozentual und absolut)?
21. Wie viele Haushalte bzw. Personen, die Leistungen nach dem SGB II,
SGB III und SGB XII (getrennt nach Hilfe zum Lebensunterhalt und
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten, leben in
relativer Einkommensarmut (Armutsrisiko) gemäß europäischer
Definition (prozentual und absolut)?
22. Wie viele Personen bzw. Haushalte mit Leistungen nach dem SGB II und
Leistungen nach dem SGB XII (getrennt nach Hilfe zum Lebensunterhalt
und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und ohne
Erwerbseinkommen leben in folgenden Bedarfs- bzw.
Haushaltsgemeinschaftstypen in relativer Einkommensarmut (Armutsrisiko) gemäß
europäischer Definition: eine erwachsene Person, eine erwachsene Person mit
einem Kind (13 Jahre), eine erwachsene Person mit zwei Kindern (8 und
13 Jahre), zwei erwachsene Personen, zwei erwachsene Personen mit
einem Kind (17 Jahre), zwei erwachsene Personen mit zwei Kindern (8
und 13 Jahre) (prozentual und absolut, mit Angabe der jeweiligen
Armutsrisikogrenze und der Einkommenshöhe dieser
Bedarfsgemeinschaften bzw. Haushalte)?
23. Wie viele Personen bzw. Haushalte mit Leistungen nach dem SGB II und
Leistungen nach dem SGB XII (getrennt nach Hilfe zum Lebensunterhalt
und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und mit
Erwerbseinkommen leben in folgenden Bedarfs- bzw.
Haushaltsgemeinschaftstypen in relativer Einkommensarmut (Armutsrisiko) gemäß
europäischer Definition: eine erwachsene Person, eine erwachsene Person mit
einem Kind (13 Jahre), eine erwachsene Person mit zwei Kindern (8 und
13 Jahre), zwei erwachsene Personen, zwei erwachsene Personen mit
einem Kind (17 Jahre), zwei erwachsene Personen mit zwei Kindern
(8 und 13 Jahre) (prozentual und absolut, mit Angabe der jeweiligen
Armutsrisikogrenze und der maximalen Einkommenshöhe dieser
Bedarfsgemeinschaften bzw. Haushalte)?
24. Wie viele Personen bzw. Haushalte mit Leistungen nach dem SGB II und
Leistungen nach dem SGB XII (getrennt nach Hilfe zum Lebensunterhalt
und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) mit und ohne
Erwerbseinkommen (also gesamt) leben in folgenden Bedarfs- bzw.
Haushaltsgemeinschaftstypen in relativer Einkommensarmut
(Armutsrisiko) gemäß europäischer Definition: eine erwachsene Person, eine er-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/6042wachsene Person mit einem Kind (13 Jahre), eine erwachsene Person mit
zwei Kindern (8 und 13 Jahre), zwei erwachsene Personen, zwei
erwachsene Personen mit einem Kind (17 Jahre), zwei erwachsene Personen mit
zwei Kindern (8 und 13 Jahre) (prozentual und absolut, mit Angabe der
jeweiligen Armutsrisikogrenze)?
Zu den Fragen 20 bis 24 liegen keine Informationen vor. Einerseits enthalten
die Verwaltungsstatistiken über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II,
nach dem SGB III oder dem SGB XII keine Merkmale, um die statistischen
EU-Konzepte über materielle Deprivation und relative Einkommensarmut
abzubilden. Andererseits unterscheiden die verfügbaren Datenbanken und
Veröffentlichungen von Eurostat über materielle Deprivation oder
Einkommensarmut nicht nach dem Bezug der o. g. Sozialleistungen, u. a. weil solche
Leistungen zwischen den Mitgliedstaaten nur schwer vergleichbar sind. Somit ist eine
Beantwortung der Fragen nicht möglich.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass es nach dem statistischen Konzept
zur Messung der relativen Einkommensarmut je Datenbasis nur eine
Armutsrisikogrenze gibt, die für alle Personen gleich hoch ist, und dass gesicherte
Aussagen zu einem einzelnen Lebensalter (z. B. Kinder im Alter von 17 Jahren)
nicht möglich sind. In der Regel werden Altersgruppen (z. B. Kinder bis 18
Jahre) ausgewertet, weil nur bei ausreichender Fallzahl repräsentative
Aussagen gemacht werden können.
25. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hinsichtlich dieser
Ergebnisse zur Einkommensarmut (Armutsrisiko) trotz der
Mindesteinkommenssysteme (SGB II, SGB XII) unter Berücksichtigung der
Beschlüsse des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 und vom
20. Oktober 2010 zu armutsfesten Mindesteinkommenssystemen bzw.
armutsfesten Grundeinkommen?
26. Mit welcher Begründung lehnt die Bundesregierung die
Armutsrisikogrenze entgegen den beiden Beschlüssen vom 9. Oktober 2008 und vom
20. Oktober 2010 im Europäischen Parlament, denen auch ein großer Teil
der Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) und der
ihr zugehörigen Abgeordneten der CDU und CSU zugestimmt haben, als
Zielvorgabe für die Ausgestaltung von Mindesteinkommen ab?
Die soziale Grundsicherung ist nach der unionsrechtlichen
Kompetenzverteilung Aufgabe der Mitgliedstaaten. Europäische Vorgaben für die Ausgestaltung
von sozialen Grundsicherungssystemen lehnt die Bundesregierung daher ab.
Für die Bundesrepublik Deutschland ist die Armutsrisikogrenze nach EU-
Definition aus folgenden Gründen für die Ausgestaltung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende und für die Bewertung ihrer Wirksamkeit nicht geeignet:
Mit der verfassungskonformen Ermittlung der Regelbedarfe im Zweiten und
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wird die aus dem Sozialstaatsgebot des
Artikels 20 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) herrührende Verpflichtung erfüllt, die
soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht mit Blick auf die Gewährleistung
des menschenwürdigen Existenzminimums zu erfassen. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 für die Regelbedarfe
nach dem SGB II und nach dem SGB XII in seinem ersten Leitsatz folgende
Vorgabe festgeschrieben: „Das Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen
diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz
und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und
politischen Leben unerlässlich sind“ (BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9. Februar 2010,
Absatz-Nr. [1 bis 220]).
Drucksache 17/6042 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie hierbei unvermeidbar zu treffenden Wertungen kommen dem
parlamentarischen Gesetzgeber zu, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat. Mit
der Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums wird Armut in
Deutschland wirksam bekämpft. Die Geldmittel, die für ein menschenwürdiges
Leben in unserer Gesellschaft mindestens erforderlich sind, werden an
Menschen geleistet, deren Bedürftigkeit individuell ermittelt wird.
Die Armutsrisikoschwelle ist dagegen eine Kennziffer für die
Einkommensverteilung. Sie liefert keine Information über individuelle Bedürftigkeit im Sinne
von existenzieller Not, sondern ist lediglich ein Indikator, der auf ein mögliches
Armutsrisiko hinweist. Ihre Höhe hängt wesentlich von der Definition der
Bezugsgrößen (50, 60 oder 70 Prozent des mittleren Einkommens) und der
Gewichtung der Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des
Nettoäquivalenzeinkommens ab.
27. Wie bewertet die Bundesregierung die von Irene Becker/Richard Hauser
ermittelte verdeckte Armut im Bereich des SGB II und des SGB XII (vgl.
Becker/Hauser 2010: Kindergrundsicherung, Kindergeld und
Kinderzuschlag. Eine vergleichende Analyse aktueller Reformvorschläge, S. 138)
vor dem Hintergrund der Beschlüsse des Europäischen Parlaments zur
Beseitigung verdeckter Arbeit bei Mindesteinkommenssystemen und zur
Prüfung verschiedener Modelle bedingungsloser und der Armut
vorbeugender Grundeinkommen für alle, wobei nach Europäischem Parlament
insbesondere die besondere Qualität von bedingungslosen
Grundeinkommen zu berücksichtigen ist, dass sie nicht stigmatisierend wirken und
daher geeignet sind, Fälle von verdeckter Armut zu vermeiden?
Bei den Berechnungen von Irene Becker und Richard Hauser
(Kindergrundsicherung, Kindergeld und Kinderzuschlag: Eine vergleichende Analyse
aktueller Reformvorschläge, Riedstadt/Frankfurt a. M. im August 2010) handelt es
sich um Modellrechnungen auf Basis des Sozio-Ökonomischen Panels 2007,
die von einer Fülle von Annahmen abhängig sind. Dabei liegt die
zugrundeliegende simulierte Zahl der Leistungsempfänger nach SGB II und SGB XII
erheblich unter den von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit
veröffentlichten Leistungsempfängerzahlen (Tabelle 23 auf Seite 136 dieser Arbeit), so dass
die Realitätsnähe dieser Berechnungen erheblich eingeschränkt sein dürfte.
Auch die Aussage auf Seite 138 der Studie, aus den Berechnungen ergebe sich
der Eindruck „eines im Zuge der Hartz IV-Reform nicht wesentlich veränderten
Inanspruchnahmeverhaltens“, erscheint angesichts des im ersten Halbjahr 2005
zu beobachtenden starken Anstiegs von Arbeitslosmeldungen („Hartz-IV-
Effekt“) wenig realitätsnah.
Die Bundesregierung hält daher die in der Studie von Becker/Hauser
vorgenommene Abschätzung des Umfangs der „verdeckten Armut“ für nicht
aussagekräftig.
28. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass die Zahl der Haushalte
und Personen in Europa und in Deutschland die von den genannten
Indikatoren (ohne Überschneidungen) für die Beurteilung der Erreichung des
EU-2020-Ziels erfasst sind (Einkommensarmut, materielle Entbehrung,
Leben im Erwerbslosenhaushalt) höher ist als die der „nur“ von relativer
Einkommensarmut Betroffenen und damit die Reduktion von Armut und
sozialer Ausgrenzung um 20 Millionen hinter die ursprünglich
anvisierten 25 Prozent zurückfällt?
Nein. Zwar ist die Gruppe der Menschen, die mindestens eines der drei für das
Europa-2020-Ziel zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung
relevanten Indikatorenmerkmale aufweist, größer als die Gruppe der Menschen,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/6042die nur nach dem Indikator der Einkommensarmut gebildet wird. Sowohl der
Vorschlag der Kommission vom 3. März 2010 als auch das vom Europäischen
Rat am 17. Juni 2010 festgelegte Ziel zur Reduktion von Armut und sozialer
Ausgrenzung sehen jedoch eine Reduktion der Zahl der von Armut und sozialer
Ausgrenzung betroffenen Menschen um 20 Millionen vor. Bezogen auf die
jeweilige Bezugsgruppe ist das vom Europäischen Rat beschlossene Ziel
prozentual betrachtet zwar geringer; gleichzeitig stehen durch die Ausweitung der
Bezugsgruppe mehr Menschen im Fokus der Anstrengungen zur Vermeidung von
Armut und sozialer Ausgrenzung. Da die vom Europäischen Rat festgelegte
absolute Zahl der Menschen, die vor dem Risiko von Armut und sozialer
Ausgrenzung bewahrt werden sollen, nicht geringer ist als von der Europäischen
Kommission vom 3. März 2010 vorgeschlagen, ist es falsch zu sagen, dass das
beschlossene Ziel gegenüber dem Kommissionsvorschlag zurückfällt.
29. Wie hoch wäre – im Falle der tatsächlichen Reduktion um 20 Millionen
EU-weit bis 2020 – die tatsächliche Reduktion von Armut und sozialer
Ausgrenzung in Europa (prozentual) und in Deutschland (prozentual und
absolut)?
Ausgehend von den in der Antwort auf Frage 13 genannten Zahlen entspräche
eine Reduktion der von dem Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung
betroffenen Menschen um 20 Millionen innerhalb der EU gemessen am Stand des
Jahres 2009 einem Anteil an der Bezugsgruppe von 17,6 Prozent. Für
Deutschland kann die Frage nicht beantwortet werden, da es sich bei der Zielzahl von
20 Millionen um eine europäische Zielzahl handelt. Eine Umrechnung auf die
Mitgliedstaaten hat der Europäische Rat ausdrücklich nicht vorgesehen. Die
Bundesregierung spekuliert nicht darüber, wie viele der ggf. EU-weit 20
Millionen von dem Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung befreiten
Menschen im Jahr 2020 in Deutschland leben könnten.
30. Wie hoch veranschlagt die EU-Kommission den Beitrag Deutschlands
bei der Reduktion von Armut und sozialer Ausgrenzung, um das
Gesamtziel (Reduktion um 20 Millionen EU-weit) erreichen zu können?
Die Europäische Kommission hat den Mitgliedstaaten keine Vorschläge zur
Setzung ihrer nationalen Ziele zur Reduktion von Armut und sozialer
Ausgrenzung gemacht.
31. Welche Zielvorgabe für die Reduktion von Armut und sozialer
Ausgrenzung hat die Bundesregierung der EU-Kommission in dem Entwurf des
„Nationalen Reformprogramms“ übermittelt, und welche Zielvorgabe hat
sie in dem „Nationalen Reformprogramm“ formuliert?
Wie dem auch dem Deutschen Bundestag vorliegenden „Entwurf für ein
Nationales Reformprogramm“ vom 12. November 2010 zu entnehmen ist, hat die
Bundesregierung das Ziel formuliert, die Anzahl der langzeitarbeitslosen
Personen (länger als ein Jahr arbeitslos) bis zum Jahr 2020 um 20 Prozent
(gemessen am Jahresdurchschnitt 2008) zu reduzieren.
In dem vom Bundeskabinett am 6. April 2011 beschlossenen Nationalen
Reformprogramm 2011 hat die Bundesregierung dieses Ziel bekräftigt. Zusätzlich
hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass dieses Ziel nur einen
Ausschnitt der nationalen Anstrengungen zur Bekämpfung von Armut und sozialer
Ausgrenzung darstellt und weitere qualitative Ziele benannt.
Drucksache 17/6042 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode32. Wie bewertet die EU-Kommission sowohl den Ansatz als auch die
quantitativen Ziele der Bundesregierung im „Nationalen Reformprogramm“ in
Bezug auf die Reduktion von Armut und sozialer Ausgrenzung?
Die Europäische Kommission kritisiert, dass nicht alle der in dem Nationalen
Reformprogramm für die Reduktion von Armut und sozialer Ausgrenzung
genannten Ziele mit quantitativen Zielen unterlegt sind. Der großen Bedeutung
der Reduktion von Langzeitarbeitslosigkeit für Vermeidung von Armut und
sozialer Ausgrenzung stimmt die Europäische Kommission zu. Das quantitative
Ziel der Reduktion der Zahl der von Langzeitarbeitslosigkeit betroffenen
Menschen ist aus Sicht der Europäischen Kommission gemessen an der
Bezugsgruppe (Gruppe der Menschen, die mindestens eines der drei
Indikatorenmerkmale aufweisen) zu gering.
33. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass bereits das
ursprünglich für Europa 2020 anvisierte 25-Prozent-Ziel im großen Maße hinter
das frühere Ziel der „erheblichen“ Senkung der Armut und sozialen
Ausgrenzung in Europa und in Deutschland bis 2010 zurückfällt?
Nein. Der Europäische Rat hat im Rahmen der Lissabon-Strategie am 15./
16. März 2002 die Mitgliedstaaten lediglich ersucht, in ihren nationalen
Aktionsplänen Ziele festzulegen, um die Zahl der von Armut und sozialer
Ausgrenzung bedrohten Menschen bis zum Jahr 2010 erheblich zu senken. Im
Rahmen der Nachfolgestrategie Europa 2020 hat der Europäische Rat nun am
17. Juni 2010 das konkrete Ziel festgelegt, die Zahl der von dem Risiko von
Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen bis zum Jahr 2020 um
20 Millionen zu reduzieren. Gleichzeitig haben sich die Mitgliedstaaten
verpflichtet, nationale Ziele zur Reduktion von Armut und sozialer Ausgrenzung
zu setzten. Alle Mitgliedstaaten haben diese Verpflichtung eingehalten. Die
Zielsetzungen im Rahmen der Strategie Europa 2020 sind daher konkreter und
verbindlicher als in der Vergangenheit.
34. Wie groß war die tatsächliche Senkung der Armut und sozialen
Ausgrenzung nach den Laeken-Indikatoren in Europa und in Deutschland von
2000 bis 2010?
Wie in der Antwort zu Frage 6 dargestellt, basieren die in Laeken vereinbarten
Indikatoren auf verschiedenen Datenbasen. Die für ausgewählte Lebenslagen
wie Einkommen oder Erwerbstätigkeit jeweils definierten Indikatoren können
somit nicht auf Ebene der einzelnen von Armut und sozialer Ausgrenzung
bedrohten Personen zusammengefasst werden. Weder ihre Anzahl noch ihr
Bevölkerungsanteil kann daher nach den Laeken-Indikatoren ermittelt werden.
Auf Basis dieser seit 2005 überholten und daher auch nicht mehr gepflegten
Indikatorenliste sind zudem auf Grund von methodischen und durch den Wechsel
der Datenbasis bedingten Brüchen keine konsistenten Aussagen für eine von
2000 bis 2010 reichende Zeitreihe möglich.
35. Welche Ursachen sieht die Bundesregierung für das Scheitern der
„erheblichen“ Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung in Europa und
in Deutschland in den letzten zehn Jahren?
Im Rahmen der im Jahr 2000 formulierten Lissabonstrategie für die
Entwicklung bis zum Jahr 2010 sind im Gegensatz zur Europa-2020-Strategie keine
quantitativen Ziele für Armut und soziale Ausgrenzung vereinbart worden. Die
Entwicklung der sozialen Teilhabe kann daher nur an einzelnen Indikatoren für
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/6042unterschiedliche Lebensbereiche gemessen werden, deren Bedeutung überdies
unterschiedlich zu gewichten ist. Von einem Scheitern kann in diesem
Zusammenhang keine Rede sein. So zeigt sich, dass die Ungleichheit innerhalb der
EU im vergangenen Jahrzehnt zu Gunsten der ärmeren Mitgliedstaaten und
damit zu Gunsten der innerhalb der EU am stärksten benachteiligten Menschen
deutlich zurückgegangen ist.
Positiv entwickelt hat sich auch die Teilhabe am Erwerbsleben trotz der
Wirtschafts- und Finanzkrise. Für möglichst viele Menschen Erwerbsarbeit zu
erhalten oder Chancen darauf neu zu eröffnen, bedeutet die Verhinderung von
Armutsrisiken und sozialer Ausgrenzung. Gerade auf diesem Gebiet war
Deutschland besonders erfolgreich.
36. Welche Ursachen für die verfehlte Reduktion von Armut und soziale
Ausgrenzungen identifizieren die EU-Kommission, das Europäische
Parlament und der o. g. Wirtschafts- und Sozialausschuss der EU, und
welche Konsequenzen leiten diese jeweils daraus ab?
Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, Armut
und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen. Für das Jahr 2010 hatten die
Europäische Kommission und das Europäische Parlament gemeinsam das Europäische
Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgerufen.
Wichtige Schlüsselthemen waren dabei u. a. die Beseitigung der Kinderarmut, die
aktive Eingliederung und Förderung der am stärksten gefährdeten Gruppen in
den Arbeitsmarkt, die Schaffung angemessener Wohnverhältnisse für alle, die
Überwindung von Diskriminierung und die Verbesserung der Integration von
Menschen mit Behinderungen, ethnischen Minderheiten, Einwanderern und
anderen besonders schutzbedürftigen Gruppen sowie das Vorgehen gegen
finanzielle Ausgrenzung und Überschuldung. Zudem plädierten Kommission und
Parlament dafür, das öffentliche Bewusstsein für Armuts- und
Ausgrenzungsrisiken zu schärfen und konkrete Impulse zur Überwindung sozialer Risiken
zu setzen.
Im Rahmen ihrer Leitinitiative „Europäische Plattform gegen Armut und
soziale Ausgrenzung“ schlägt die Kommission konkrete Maßnahmen in diesem
Bereich vor. Die Bundesregierung unterstützt die Leitinitiative der Kommission
zur Gewährleistung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalts grundsätzlich und unterstützt zudem den darin benannten Aspekt, den
Austausch guter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des
gegenseitigen Lernens zu verstärken. Sie verweist jedoch darauf, dass bei einzelnen
Maßnahmen, die die Kommission unterbreitet, darauf zu achten sein wird, dass
die jeweiligen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten gewahrt bleiben.
Der Sozialschutzausschusses (SPC) hat zuletzt u. a. hervorgehoben, dass im
Rahmen der Europa-2020-Strategie die Vorbeugung und Bekämpfung von
Armut, sozialer Ausgrenzung und allen Formen von Diskriminierung sowie die
Einführung von Strategien der aktiven Eingliederung und von nachhaltigem
Sozialschutz von hoher Bedeutung sind.
37. Wie und mit welchen konkreten Maßnahmen hat sich die derzeitige
Bundesregierung für die Umsetzung der Forderung des Europäischen
Parlaments, „eine EU-Vorgabe für Mindesteinkommenssysteme und
beitragspflichtige Einkommenssysteme […] zu vereinbaren, die eine
Einkommensstützung in Höhe von mindestens 60 % des nationalen
Medianäquivalenzeinkommens leisten sollen“, im Europäischen Rat eingesetzt?
38. Wie und mit welchen konkreten Maßnahmen hat sich die derzeitige
Bundesregierung für die Umsetzung der Forderung des Europäischen Parla-
Drucksache 17/6042 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodements, „die armutsbekämpfende Wirkung des bedingungslosen
Grundeinkommens für alle zu prüfen“, gegenüber der EU-Kommission
eingesetzt?
Die Bundesregierung hat sich aus den in der Antwort zu den Fragen 25 und 26
genannten Gründen nicht für diese Forderungen des Europäischen Parlaments
eingesetzt.
39. Wie und mit welchen konkreten Maßnahmen hat sich die derzeitige
Bundesregierung für die Umsetzung der Forderung des Europäischen
Parlaments, „eine EU-Vorgabe für Mindestlöhne […], die eine Vergütung von
mindestens 60 % des maßgeblichen (nationalen, branchenspezifischen
usw.) Durchschnittslohns gewährleistet, […] zu vereinbaren“, im
Europäischen Rat eingesetzt?
Die Bundesregierung hat sich für die Forderung des Europäischen Parlaments
nicht eingesetzt, da sie der Auffassung ist, dass Fragen der Entlohnung auf
Ebene der Mitgliedstaaten beantwortet werden sollten. Im Übrigen ist
zweifelhaft, inwieweit die Europäische Union hierfür die Rechtsetzungskompetenz
beanspruchen könnte (vgl. Artikel 153 Absatz 5 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union).
40. Wie und mit welchen konkreten Maßnahmen hat sich die derzeitige
Bundesregierung für die Umsetzung der Forderung des Europäischen
Parlaments gegenüber der EU-Kommission eingesetzt, „eine gemeinsame
Methode für die Berechnung des Existenzminimums und der
Lebenshaltungskosten (Korb von Waren und Dienstleistungen) einzuführen, um
vergleichbare Messgrößen für das Armutsniveau zu gewährleisten, und
ein Kriterium für das unabdingbare sozialpolitische Eingreifen
festzulegen“?
Die Bundesregierung hat sich aus den in der Antwort zu den Fragen 4, 25 und 26
genannten Gründen nicht für diese Forderungen des Europäischen Parlaments
eingesetzt.
41. Stimmt die Bundesregierung der Aussage des Staatssekretärs beim
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Andreas Storm zu, dass die
Armutsrisikoquote weiterhin Verwendung als Indikator für die
Beurteilung von Armut und sozialer Ausgrenzung im nationalen und
internationalen Zusammenhang findet?
Ja. Die Armutsrisikoquote wird sowohl in der nationalen Berichterstattung als
auch im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung als ein spezifischer
Indikator verwendet, der den Aspekt der Einkommensverteilung im
Zusammenhang mit sozialer Teilhabe betrachtet.
42. Wie gedenkt die Bundesregierung im Europäischen Rat die
Vergleichbarkeit der Ergebnisse bei der Bekämpfung der Armut und sozialen
Ausgrenzung im Europa-2020-Prozess sicherzustellen, wenn es den
Mitgliedstaaten frei steht, ihre nationalen Ziele auf der Grundlage der am
besten geeigneten Indikatoren, unter Berücksichtigung ihrer nationalen
Gegebenheiten und Prioritäten, zu bestimmen?
Die Vergleichbarkeit der nationalen Zielsetzungen zur Reduktion von Armut
und sozialer Ausgrenzung im Rahmen der Strategie Europa 2020 ist nur einge-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/6042schränkt möglich, da die quantitativen Ziele der Mitgliedstaaten zum Teil nur
einen Ausschnitt der nationalen Anstrengungen zur Reduktion von Armut und
sozialer Ausgrenzung darstellen und die Mitgliedstaaten frei sind zu wählen,
auf welchen oder welche der drei der europäischen Zielsetzung zu Grunde
liegenden Indikatoren sie Bezug nehmen möchten. Bewertungsmaßstab für die
nationalen Ziele ist aus Sicht der Bundesregierung in erster Linie die
tatsächliche Erreichung der von den Mitgliedstaaten selbst gesetzten Ziele. Hierzu
können erst in einigen Jahren insbesondere im Rahmen der anvisierten
Halbzeitbilanz erste Schlussfolgerungen gezogen werden.
43. In welchem Verhältnis stehen zukünftig die Verfahren der EU-2020-
Strategie zu den verschiedenen Strängen der offenen Methode der
Koordinierung (OMK) Sozialschutz (Armut und soziale Ausgrenzung, Rente und
Gesundheit)?
Der Sozialschutzausschuss (SPC) wird dem Europäischen Beschäftigungsrat
(BSGV) am 17. Juni 2011 eine Stellungnahme zur Zukunft der Offenen
Methode der Koordinierung übermitteln. In dieser Stellungnahme wird
dargelegt, wie die Ziele und die Arbeit der OMK in den Bereichen Sozialschutz und
soziale Eingliederung, Renten sowie Gesundheit und Langzeitpflege an die
neuen Gegebenheiten der Europa-2020-Strategie und ihre Verfahren angepasst
werden kann.
Die Bundesregierung setzt sich in diesem Zusammenhang dafür ein, dass die
OMK als Instrument zum Monitoring und zur Bewertung der sozialen
Dimension der Europa-2020-Strategie mittels klarer und prägnanter Informationen
und Analysen gestärkt wird.
44. Welche konkreten Ziele zur Bekämpfung von Armut und sozialer
Ausgrenzung hat die Bundesregierung in dem Nationalen Strategiebericht
Sozialschutz und soziale Eingliederung 2008–2010 formuliert, und
welche Ziele sind erreicht worden, bzw. wann wird eine Bilanz der
Zielerreichung vorgelegt?
Die konkreten Ziele, die die Bundesregierung in dem Nationalen
Strategiebericht (NSB) 2008 bis 2010 benannt hat, bezogen sich zum einen auf die
Verbesserung des Zugangs zu den für die Beteiligung an der Gesellschaft notwendigen
Ressourcen, Rechten und Dienstleistungen für alle und die Verhütung und
Bekämpfung von Ausgrenzung und den Kampf gegen alle Formen von
Diskriminierung (Bundestagsdrucksache 16/10138, S. 17 ff.). In diesem Bereich strebte
die Bundesregierung folgende Ziele an:
– Verringerung des Armutsrisikos von Familien und Kindern;
– Sicherung der wirtschaftlichen Stabilität von Familien im Lebensverlauf;
– Ausbau von Betreuungsmöglichkeiten;
– Auflösung des engen Zusammenhangs zwischen sozialer Herkunft und
Bildungserfolg;
– Gewährleistung von Bildungschancen für alle unabhängig von der sozialen
Herkunft;
– Verbesserung der Durchlässigkeit innerhalb und zwischen den
Bildungsgängen.
Zudem sollten entscheidende Fortschritte bei der aktiven Eingliederung aller,
sowohl durch Förderung der Beteiligung auf dem Arbeitsmarkt als auch durch
die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, erreicht werden (Bun-
Drucksache 17/6042 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedestagsdrucksache 16/10138, S. 17 ff.). Die Bundesregierung strebte hier
folgende Ziele an:
– Verbesserung der Beschäftigungschancen benachteiligter Gruppen durch
gruppenbezogene und regional ausgerichtete Programme;
– Teilhabe und soziale Integration für alle Zuwanderer;
– Verbesserung der Zukunftschancen der jungen Migrantengeneration;
– Verbesserung der Teilnahme an Weiterbildungsangeboten von Menschen
mit niedriger Qualifikation.
Eine konkret auf den NSB Sozialschutz und soziale Eingliederung
bezugnehmende Bilanz der Zielerreichung ist nicht vorgenommen worden und auf Grund
der fortlaufenden Berichterstattung auf nationaler und europäischer Ebene auch
nicht erforderlich. Umfassende Informationen über die Entwicklung von Armut
und sozialer Ausgrenzung in Deutschland werden unter anderem dem nächsten
Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung zu entnehmen sein.
45. Wann legt die Bundesregierung den Folgebericht vor, und welche
Vorarbeiten sind dafür bereits erledigt worden?
46. Welche konkreten Ziele und Strategien zur Bekämpfung von Armut und
sozialer Ausgrenzung wird der Folgebericht beinhalten?
Einen Folgebericht zum NSB 2008 bis 2010 in der bisherigen Form
(Berichterstattung zu allen drei Strängen der OMK alle drei Jahre) wird es nicht geben.
Die zukünftige Form der Berichterstattung wird derzeit im zuständigen
Sozialausschuss diskutiert. Dabei herrscht im Kreis der Mitgliedstaaten
Einvernehmen darüber, dass auch weiterhin eine regelmäßige strategische
Berichterstattung stattfinden soll.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]