[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6149
17. Wahlperiode 09. 06. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
7. Juni 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Ingrid Nestle, Dorothea
Steiner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/5841 –
Ungeklärte Fragen zur Abscheidung, zum Transport und zur Verpressung
von CO2 (CCS)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat im Kabinett am 13. April 2011 ein Gesetzentwurf zur
Abscheidung, zum Transport und zur Verpressung von Kohlenstoffdioxid (CO2)
verabschiedet und zur weiteren Beratung an den Bundesrat und Bundestag
überwiesen. In diesem Herbst soll nach Angaben der Bundesregierung damit die
EU-Richtlinie 2009/31/EG umgesetzt werden.
Bereits kurz nach der Bundestagswahl 2009 hatte die schwarz-gelbe
Bundesregierung angekündigt, noch in jenem Jahr ein CCS-Gesetz verabschieden zu
wollen. Aufgrund der ablehnenden Haltung einzelner Länder gibt es bis heute
jedoch kein nationales Gesetz. Es sind noch immer eine Vielzahl von Fragen und
Problemen, die der Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht löst. Sondern ganz
im Gegenteil: Er schafft etwa wie im Falle der sog. Länderklausel erhebliche
Rechtsunsicherheit.
Fragen zum aktuellen Gesetzentwurf
1. Wie will die Bundesregierung die Implementierung der EU-Richtlinie 2009/
31/EG durch ein nationales CCS-Gesetz in Deutschland garantieren, wenn es
einen offensichtlichen Konflikt zwischen Bundesländern wie Schleswig-
Holstein („Gegen unseren Willen wird es keine Einlagerung von Kohlendioxid
in Schleswig-Holstein geben“ – Ministerpräsident Peter Harry Carstensen,
dpa-Meldung vom 13. April 2011) und Brandenburg („Wenn Bundesländer
mit Speicherkapazität sich der CCS-Verpressung entziehen könnten, dann ist
das Thema tot“ – Ministerpräsident Matthias Platzeck, dpa-Meldung vom
13. April 2011) gibt, und welche bundesrechtlichen Schritte will sie konkret
unternehmen, um diesen Konflikt zu lösen?
Mit dem CCS-Gesetzentwurf vom 13. April 2011 beabsichtigt die
Bundesregierung die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid
umzusetzen. In Bezug auf unterschiedliche Auffassungen in den Ländern enthält der
Gesetzentwurf Regelungen, die es ermöglichen, dass regionalen Besonderheiten
Rechnung getragen werden kann.
2. Warum ist aus dem im Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzentwurf
(Stand: 14. Februar 2011) der Satz gestrichen worden, wonach „andere
energiebezogene Optionen zur Nutzung einer potenziellen Speicherstätte, die
geologischen Besonderheiten der Gebiete und das Wohl der Allgemeinheit
zu berücksichtigen“ sind, und wer hat von den Beteiligten darauf
maßgeblich hingewirkt?
Bei der Gebietsbestimmung handelt es sich um eine planerische
Abwägungsentscheidung des Landesgesetzgebers. Das Abwägungsprogramm ergibt sich
bereits aus den rechtsstaatlichen Anforderungen an staatliche
Planungsentscheidungen. Danach muss die Abwägungsentscheidung auf einer gerechten
Abwägung der für und gegen die planerische Entscheidung streitenden
öffentlichen und privaten Belange beruhen.
3. Wie müssen die landesrechtlichen Regelungen jeweils ausgestaltet sein, um
eine CCS-Anwendung auf ihrem Territorium zuzulassen oder zu
unterbinden, und welcher Normen (Gesetze, Verordnungen etc.) bedarf es hierzu?
4. Können Länder, die nachweislich über für die CO2-Einlagerung geeignete
Speicherformationen verfügen, nach der Formulierung in § 2 Absatz 5 des
im Bundeskabinett verabschiedeten CCS-Gesetzes generell, d. h. für ihr
gesamtes Gebiet (inkl. allgemeine Wirtschaftszone der Bundesrepublik
Deutschland in der Nord- und Ostsee) per Gesetz, Verordnung, per Erlass
o. Ä. die CO2-Verpressung ausschließen, und wenn ja, warum?
5. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
verfassungsrechtliche Bedenken?
Die Fragen 3 bis 5 werden zusammen beantwortet.
Die wesentlichen Inhalte der Gebietsauswahl müssen durch Landesgesetz
geregelt werden. Die Länder werden sowohl zu Positiv- als auch zu
Negativausweisungen von Gebieten für die dauerhafte Speicherung ermächtigt. Die
Gebietsauswahl muss anhand anerkannter fachlicher und verwaltungsrechtlicher
Kriterien jeweils gebietsbezogen erfolgen. Nach Auffassung der
Bundesregierung bestehen gegen die Regelung des § 2 Absatz 5 KSpG-E (KSpG:
Kohlendioxid-Speicherungsgesetz) keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
6. Von welchen „Nebenbestandteilen“ geht die Bundesregierung in § 3
Nummer 1 konkret aus?
Bei den in § 3 Nummer 1 KSpG-E genannten Nebenbestandteilen kann es sich
nach § 24 Absatz 1 KSpG-E um Stoffe zur Erhöhung der Sicherheit und
Verbesserung der Überwachung, sowie um zwangsläufige Beimengungen von Stoffen,
die aus dem Ausgangsmaterial stammen und um Stoffe aus den für die
Abscheidung, den Transport und die dauerhafte Speicherung angewandten Verfahren
(z. B. N2, O2 oder SO2) handeln. Die Annahme und Injektion von
Nebenbestandteilen ist nach § 24 Absatz 2 Satz 3 nur dann zulässig, wenn
Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt, die Langzeitsicherheit des
Kohlendioxidspeichers und die Sicherheit von Injektions- und Transportanlagen durch die in
Nummer 1 genannten Stoffe ausgeschlossen sind.
7. Ist nach Meinung der Bundesregierung davon auszugehen, dass die
landesrechtlichen Abgaben laut § 42 von Bundesland zu Bundesland variieren
sollen, und von welchen Anteilen der Emissionshandelszertifikate der
gespeicherten Menge an CO2 in einem Jahr geht die Bundesregierung aus,
vor dem Hintergrund, dass im Gesetzentwurf vom 23. Juli 2010 noch von
einem Ausgleichsbetrag von 2 Prozent gesprochen wurde?
§ 42 KSpG-E stellt klar, dass die Abgabenerhebung im Hinblick auf die
dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten
bundesrechtlich nicht abschließend geregelt ist. Mit dem KSpG-E ist somit keine
Sperrwirkung für landesrechtliche Abgabenregelungen verbunden. Deren
sachliche Anknüpfung, rechtliche Ausgestaltung und Höhe ist Sache der Länder.
8. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass in der ausschließlichen
Wirtschaftszone (AWZ) kein CO2 eingespeichert wird?
Wenn nein, warum?
Wenn ja, auf welche Weise?
Ob und in welchem Maße der Festlandsockel/(AWZ) für die
Demonstrationsspeicherung geeignet ist, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend
beurteilt werden. Insbesondere die weitere Erforschung der
Kohlendioxidspeicherung und Erfahrungen aus anderen europäischen Staaten (Großbritannien
und die Niederlande planen Offshore-Speicher, in Norwegen wird CO2 bereits
seit einigen Jahren Offshore gespeichert) werden zu Erkenntnisgewinnen
beitragen. Der Bundesregierung sind derzeit keine zwingenden Gründe bekannt, die
einen generellen Ausschluss der Demonstrationsspeicherung im Bereich des
Festlandsockels erfordern würden.
9. Liegen bereits Anträge für die Untersuchung des Untergrunds in der
ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) vor, und wenn ja, wer sind die
Antragsteller?
Der Bundesregierung sind Anträge zur Untersuchung des Untergrundes in der
AWZ auf seine Eignung zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern nicht
bekannt.
10. Kann durch ein Landesgesetz sichergestellt werden, dass vor den jeweiligen
Küsten im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und des
Festlandsockels (§ 2 Absatz 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes –
KSpG) kein CO2 eingelagert wird, oder ist genau dies durch die
Gesetzesformulierung ausgeschlossen?
Der Festlandsockel und die ausschließliche Wirtschaftszone gehören nicht zum
Staatsgebiet der Küstenstaaten. Ihnen stehen in diesen Bereichen nur
eingeschränkte Rechte und Befugnisse zu. Bei der Ausübung der Befugnisse aus § 2
Absatz 5 KSpG-E sind sowohl die Kompetenzregelungen des Grundgesetzes als
auch die völkerrechtlichen Vorgaben zu beachten.
11. Inwiefern kann ein Evaluierungsbericht nach § 44 des CCS-
Gesetzentwurfs bereits nach einem Jahr, d. h. nach Abschluss der Beantragung für
die Errichtung von CO2-Speichern gemäß § 2 Auskunft über die
dauerhafte Speicherung von CO2 treffen?
Nach § 44 KSpG-E berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag
bis zum 31. Dezember 2017 sowohl über die Anwendung des KSpG als auch
über die international gewonnenen Erfahrungen bei der weiteren Entwicklung
der CCS-Technologien. Die Bundesregierung geht davon aus, dass bis zu
diesem Zeitpunkt national und international neue Erkenntnisse vorliegen, die eine
Evaluierung rechtfertigen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die
Europäische Kommission auf Grundlage der gesammelten Erfahrungen die
Richtlinie 2009/31/EG bereits bis zum 30. Juni 2015 überprüft.
12. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Deckungsvorsorge in
§ 30 Absatz 4 von 3 Prozent des durchschnittlichen Wertes der Anzahl der
Berechtigungen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes für mögliche Schadensfälle ausreichend ist, und welche
konkreten Annahmen bzw. Überlegungen liegen der Prozentzahl zugrunde?
Der im Rahmen der Deckungsvorsorge zu zahlende Nachsorgebeitrag beträgt
3 Prozent des durchschnittlichen Wertes der Anzahl der Berechtigungen nach § 3
Absatz 4 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die der im
Betriebsjahr gespeicherten Menge Kohlendioxid entspricht. Der Prozentsatz für
den Nachsorgebeitrag beruht auf Abschätzungen von Kosten und Risiken, die
nach Übertragung der Verantwortung entstehen können. Ein geringerer Teil
dieser Kosten wird durch weiter laufende Überwachungsmaßnahmen entstehen.
Abgedeckt sind auch Kostenrisiken, wie z. B. zusätzliche Abdichtmaßnahmen
oder Entlastungsbohrungen sowie der Erwerb von
Emissionshandelsberechtigungen für den Fall der Freisetzung von Kohlendioxid in die Atmosphäre. Bei
der Prognose der Kosten ist zu berücksichtigen, dass ein
Verantwortungsübergang erst dann stattfinden kann, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik die Langzeitsicherheit des Demonstrationsspeichers nachgewiesen
werden kann. Insoweit war für die Festlegung des Nachsorgebeitrags
abzuwägen, für welche etwaigen Kostenrisiken der Betreiber in welcher Höhe bereits
im Vorfeld in Anspruch genommen werden kann. Insgesamt findet durch die
Koppelung an die eingespeicherte Menge Kohlendioxid und an die Preise für die
Emissionshandelsberechtigungen eine risikoadäquate Absicherung statt.
13. Auf welcher Grundlage bzw. Annahme beruht die Jahreszahl der
Übertragung der Verantwortung nach 30 Jahren, die in § 31 Absatz 1 geregelt ist?
Die deutsche Regelung in § 31 Absatz 1 des Gesetzentwurfs geht über die
Vorgabe von 20 Jahren in der Richtlinie 2009/31/EG hinaus. Hierbei handelt es sich
zudem um eine Mindestfrist. Entscheidend für die Übertragung der
Verantwortung ist nicht eine konkrete Jahreszahl, sondern der Nachweis der
Langzeitsicherheit des Demonstrationsspeichers nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik. Nach der betriebswirtschaftlich kalkulierten Betriebsdauer eines
Kohlendioxidspeichers von mehreren Jahrzehnten, der darauf folgenden
Stilllegungsphase und der sich anschließenden Mindestfrist von weiteren 30 Jahren
dürfte sich ein ausreichender Gesamtzeitraum für die Beurteilung der
Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers ergeben.
14. Auf welcher aktuellen Rechtsgrundlage wird am Pilotstandort zur
wissenschaftlichen Untersuchung der geologischen Speicherung von CO2 in
Brandenburg in Ketzin CO2 mit einem Reinheitsgrad von mehr als 99,9 Prozent
und neuerdings auch Kraftwerkskohlendioxid aus der Vattenfall-Anlage in
Schwarze Pumpe verpresst?
Die wissenschaftliche Untersuchung der Speicherung von CO2 am Standort
Ketzin erfolgt auf Grundlage einer bergrechtlichen Genehmigung durch das
zuständige Oberbergamt des Landes Brandenburg.
15. Ab welchem Zeitraum rechnet die Bundesregierung mit dem
großtechnischen Einsatz der CCS-Technologie in Deutschland?
Die CCS-Technologien befindet sich derzeit noch im Entwicklungsstadium. Mit
dem CCS-Gesetzentwurf wird erstmals eine schrittweise, ergebnisoffene und
risikoadäquate Prüfung der Technologie in Deutschland ermöglicht. Derzeit
lässt sich nur schwer einschätzen, welchen Zeitraum die Demonstrationsphase
in Anspruch nehmen wird und inwieweit die CCS-Technologien im Erfolgsfall
großtechnisch einsetzbar sind.
Fragen zu den tektonischen Risiken
16. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem Maße
die Einlagerung des CO2 mit tektonischen Risiken verbunden ist, und in
welchem Maße würden Erdbeben die Dichtigkeit von CO2-Speichern in
Deutschland beeinflussen?
17. In welchem Maße ist die Einlagerung des CO2 mit dem Risiko von
Bergschäden in Form der Geländehebung verbunden?
Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet.
Die Speicherung von Kohlendioxid verursacht keine Frakturen in den
Deckschichten, sofern die Injektion von Anfang an so gesteuert wird, dass die
Druckerhöhung den kritischen Druck zur Rissbildung in den Deckschichten nicht
überschreitet. Aufgrund der Druckbeschränkung in den Speichern und eines
Abstandes von 800 Metern oder mehr zur Erdoberfläche sind Hebungen, die über
einige wenige Zentimeter hinausgehen und zu Bergschäden führen könnten,
nicht zu erwarten. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung stellt diesbezüglich
strenge Anforderungen an die Zulassung, den Betrieb und die Überwachung
eines Kohlendioxidspeichers.
In Deutschland ist das Gefährdungspotenzial durch Erdbeben sehr gut bekannt.
Deutschland und insbesondere die für die Kohlendioxidspeicherung in Frage
kommenden Gebiete, z. B. im Norddeutschen Becken, befinden sich in tektonisch
stabilen Regionen der Erde. Starke Erdbeben sind hier aufgrund der historischen
Erfahrungen und der vorhandenen geologischen Strukturen nicht zu erwarten.
Von Erdbeben, deren Bruchflächen den Bereich des Speichers und seiner
Deckschichten nicht erreichen, geht nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Beeinträchtigung des Kohlendioxidspeichers aus. Sofern Erdbeben größeren
Ausmaßes Risse in den Deckschichten verursachen würden, könnte dies zur
Undichtigkeit eines Speichers und zur Migration des Kohlendioxids in
überlagernde Gesteinsschichten führen. Langfristig verringert sich dieses Risiko, da
ein stetig steigender Anteil des Kohlendioxids kapillar gebunden, gelöst oder im
Laufe von sehr langen Zeiträumen auch mineralisiert wird mit der Folge, dass
immer weniger freies Kohlendioxid vorhanden ist. Nach dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung muss ein etwaiges Gefährdungspotenzial durch Erdbeben in
die Charakterisierung und Bewertung möglicher Kohlendioxidspeicher
einbezogen werden.
Fragen zu den Bohrlöchern
18. Kann die Bundesregierung sicherstellen, dass sämtliche Bohrlöcher
aktueller und früherer Bohrungen vor der CO2-Einspeisung lokalisiert und
dauerhaft verschlossen werden, und falls ja, wie?
Seit 1904 existiert für Deutschland eine Bergverordnung für Tiefbohrungen,
Tiefspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen
(Tiefbohrverordnung, BVT). Alle seit dieser Zeit niedergebrachten Bohrungen
waren und sind den Bergämtern mit markscheiderischer Einmessung zu melden
bzw. von diesen zu genehmigen. Daher sind alle diese Bohrungen in
Deutschland mit ihren Koordinaten erfasst. Die nicht mehr in Betrieb befindlichen
Bohrungen werden verschlossen oder bergmännisch verfüllt. Dies schreibt die oben
genannte Tiefbohrverordnung zwingend vor.
Dabei können nicht CO2-resistente Bohrlochverschlüsse von Bohrungen im
Bereich von Kohlendioxidspeichern eine bohrlochspezifische Überwachung und
ggf. Neuverfüllung erfordern, um die Langzeitsicherheit – eine zentrale
Voraussetzung für die Zulassung und den Betrieb des Speichers – zu gewährleisten.
19. Sind die Langzeitbeständigkeiten gängiger Zemente unter dem Einfluss
von Druck, Kohlensäure und hochsalinen Wässern bekannt, und falls ja,
welche konkreten Forschungen bzw. Ergebnisse gibt es dazu?
Die Auswirkungen stark salzhaltiger Wässer und korrosiver Gase unter hohen
Drücken und Temperaturen auf die Langzeitbeständigkeit von Zementen sind
sowohl aus der Erdöl- und Erdgasförderung als auch aus der Erdgasspeicherung
über Jahrzehnte bekannt und intensiv untersucht. Erste Erfahrungen zum
Einfluss von Kohlensäure gibt es insbesondere aus Enhanced Oil Recovery
Projekten (z. B. aus dem Projekt in Weyburn/Kanada) und aus Projekten, bei denen
CO2 aus natürlichen Lagerstätten für die industrielle Nutzung gewonnen wird.
Weltweit gibt es zahlreiche Patente zu CO2-resistenten Bohrlochzementen. Zu
klären ist insbesondere auch, wie die Zemente alter Bohrlochverschlüsse auf
sehr hohe CO2-Konzentrationen reagieren.
In zahlreichen internationalen Forschungsprojekten werden derzeit
langzeitbeständige Zemente weiterentwickelt und neue Bohrlochverschlüsse erforscht.
Entsprechende Forschungsarbeiten werden in Deutschland z. B. an der
Technischen Universität Bergakademie Freiberg und an der Technischen Universität
Clausthal durchgeführt. Auch im Rahmen des Forschungsprogramms
Geotechnologien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) liegen
Ergebnisse zu Zementstabilitäten vor.
20. Wer trägt die Kosten für die Überwachung, dass die Bohrlöcher kurz-,
mittel- und langfristig dicht verschlossen bleiben?
Die Kosten für die Überwachung trägt der Betreiber des Kohlendioxidspeichers.
Hinsichtlich der langfristigen Überwachung wird zusätzlich auf die Antwort zu
Frage 12 verwiesen.
Fragen zur Grundwasserverunreinigung
21. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Möglichkeit einer Verunreinigung
des Grundwassers bei der unterirdischen CO2-Speicherung vor dem
Hintergrund des kürzlich veröffentlichten Gutachtens der brandenburgischen
Amtsgemeinde Barnim-Oderbruch, wonach Salzwasser in höhere
grundwasserführende Schichten aufsteigen könnte?
Um die Sicherheit eines CO2-Speichers beurteilen zu können, ist auch die
Ausbreitung des durch die CO2-Verpressung verdrängten Grundwassers zu
betrachten. Der geologische Untergrund variiert von Standort zu Standort. Deshalb
müssen diese Ausbreitungspfade für jeden Speicherstandort individuell
untersucht werden. Ergeben solche Untersuchungen, dass die Gefahr einer
Versalzung von Süßwasser führenden Schichten besteht, so ist dieser Standort für
die CO2-Einlagerung als nicht geeignet anzusehen.
Die bisherigen Gutachten, wie das genannte Gutachten der Amtsgemeinde
Barnim-Oderbruch, beruhen auf der Auswertung vorhandener Daten und
zahlreichen Annahmen, die eine gezielte Untersuchung eines Standortes nicht ersetzen
können. Erst durch die geologisch-geophysikalischen Daten eines
entsprechenden Untersuchungsprogramms ist die Beurteilung eines Standortes möglich. Die
Bewertung erfolgt durch die zuständige Landesbehörde.
Kraftwerke
22. Welche Kraftwerksbetreiber planen nach Informationen der
Bundesregierung ihre Kraftwerke mit der CCS-Technologie nachzurüsten?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
23. Behält es sich die Bundesregierung vor, ggf. zu einem späteren Zeitpunkt,
die Nachrüstung der CCS-Technologie in Kraftwerken verpflichtend
vorzuschreiben, und wenn ja, wie, und ab wann?
Verpflichtende Vorschriften zur Nachrüstung von Kraftwerken mit CCS-
Technologien könnten erst dann eingeführt werden, wenn diese Technologien erprobt
und am Markt großtechnisch verfügbar sind. Gegenwärtig gibt es keine
diesbezüglichen Überlegungen in der Bundesregierung.
Artikel 9 des CCS-Gesetzentwurfs setzt Artikel 33 der Richtlinie 2009/31/EG
um. Artikel 33 fordert, dass vor der erstmaligen Genehmigung einer
Feuerungsanlage mit einer elektrischen Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr die
Nachrüstbarkeit der Anlage mit CCS-Technologien geprüft wird. Bei Erfüllung
der entsprechenden Voraussetzungen hat der Betreiber eine entsprechend große
Fläche für die Nachrüstung der entsprechenden Anlage mit den für die
Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid erforderlichen Anlagen freizuhalten.
24. In welchem Umfang erwartet die Bundesregierung für den Zeitraum nach
2012 den Neubau von Kohlekraftwerken über die bereits in Bau
befindlichen Projekte hinaus, und wie viele von diesen Kraftwerken werden
CCS-Kraftwerke sein?
Nach vorliegenden Informationen gibt es für den Zeitraum nach 2012 über die
bereits in Bau befindlichen Projekte hinaus weitere Projekte für den Neubau von
Kohlekraftwerken in einer Größenordnung von ca. 8 500 Megawatt. Über die
technologische Ausgestaltung der Vorhaben sowie über ihre
Realisierungschancen liegen keine Detailinformationen vor.
25. Bis zu welchem Kraftwerksalter und elektrischem Wirkungsgrad macht es
aus Sicht der Bundesregierung ökonomisch und ökologisch noch Sinn,
dass ein Kraftwerk auf CCS-Technologie nachgerüstet wird?
Diese Frage kann erst beantwortet werden, wenn die Technologie marktreif zur
Verfügung steht.
Prozessbedingte Emissionen
26. Wie hoch ist der Anteil prozessbedingter Emissionen (in Prozent) in der
Stahl-, Zement- und Chemieindustrie in Deutschland, für die CCS
möglicherweise eine Option zur CO2-Reduzierung sein könnte, und wie fördert
die Bundesregierung alternative Methoden zur Reduktion der genannten
Emissionen?
Die gesamten Emissionen der deutschen Industrie lagen 2008 bei 81 Millionen
Tonnen CO2. Ob die Technologie auch im industriellen Bereich eingesetzt
werden wird, bleibt den Unternehmen vorbehalten. Der wesentliche Anreiz für die
Minderung von Treibhausgasemissionen in der deutschen Industrie ist der
Emissionshandel.
Die Bundesregierung fördert zahlreiche Forschungsprojekte zur Entwicklung
effizienterer Produktionsverfahren und zur Nutzung von CO2.
27. Wie hoch sind die Kosten der Anwendung von CCS in den Stahl- und
Zementwerken sowie in der Chemie, und wie viele CO2-emittierende
industrielle Anlagen gibt es in Deutschland, für die eine CO2-Abscheidung
in Frage käme (bitte Anlagen konkret benennen)?
28. Wie weit müsste das CO2 aus den in Frage kommenden Anlagen
transportiert werden?
Die Fragen 27 und 28 werden zusammen beantwortet.
Die CCS-Technologien befindet sich derzeit noch im Entwicklungsstadium. Die
Fragen können erst beantwortet werden, wenn die Technologie marktreif zur
Verfügung steht.
29. Um welchen Industriebereich (Stahl-, Zement- oder Chemieindustrie)
handelt es sich beim Antrag „industrielle Anwendungen“ innerhalb der NER-
300-Kategorie, die beim Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie eingegangen ist?
Im Rahmen der Bewertung der „NER-300-Projektanträge“ ist eine Offenlegung
von Antragsdetails bis zum Abschluss der Prüfungen und der Projektauswahl
durch die Europäische Investitionsbank bzw. durch die EU-Kommission nicht
vorgesehen.
Einsatz von CO2 bei der Förderung von Erdöl und Erdgas
30. Wie will die Bundesregierung gewährleisten, dass durch die Anwendung
der Enhanced Gas Recovery (EGR) und Enhanced Oil Recovery (EOR)
Verfahren keine unterirdische Verpressung von CO2 stattfindet?
31. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung rechtlich zulässig, CO2,
welches in Kohlekraftwerken durch die CCS-Technologie abgeschieden
wurde, im Rahmen von EGR, EOR oder sogenannten Kältefracks als
Wirtschaftsgut unterirdisch zu verpressen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 30 und 31 werden zusammen beantwortet.
Die Verpressung von Kohlendioxid im Rahmen von Enhanced Gas Recovery
(EGR) und Enhanced Oil Recovery (EOR) Projekten ist ein eigenständiges
Verfahren zur Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und daher nicht vom KSpG-E
erfasst. Seine Zulässigkeit beurteilt sich – wie bisher schon – nach Bergrecht.
Eine Verpressung von Kohlendioxid im Zusammenhang von EGR und EOR mit
dem Ziel, dessen Emission in die Atmosphäre zu vermeiden, wird durch die
Regelungen des Emissionshandels verhindert. Denn eine
emissionshandelspflichtige Anlage, in der das Kohlendioxid entsteht, würde dadurch nicht von
der Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen befreit.
Einsatz von Chemikalien zum Extrahieren von CO2
32. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Stopp des CCS-
Projekts „Mongstad“ in Norwegen aufgrund einer veröffentlichten Studie
des Norsk Institutt for Luftforskning, die auf mögliche Gefahren durch
eingesetzte krebserregende Chemikalien (u. a. Amin) hinweist, für das
nationale CCS-Gesetz?
33. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es beim vorgesehenen Post-
Combustion-Verfahren mit Amineinsatz im CCS-Demonstrationsprojekt
Jänschwalde von Vattenfall Europe AG zu einer erhöhten Krebsgefahr
kommt, und wenn ja, warum?
34. Welche Amine sollen in welcher Konzentration nach Informationen der
Bundesregierung in Jänschwalde eingesetzt werden, nachdem Vattenfall
bereits den Behörden in Brandenburg mitgeteilt hat, ein aminhaltiges
Waschmittel einsetzen zu wollen?
Die Fragen 32 bis 34 werden zusammen beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist das norwegische CCS-Projekt in
Mongstad nicht abgebrochen, sondern die weiteren Planungen und
Investitionsentscheidungen zum Gesamtprojekt (Abscheidung, Transport und Speicherung)
nur verschoben worden. Im Rahmen der weiteren Entwicklung der CCS-
Technologien am Standort Mongstad sind zudem zusätzliche Untersuchungen zur
Effizienz und zur Umweltfreundlichkeit von CO2-Waschmitteln geplant. Dabei
soll auch geprüft werden, ob bei einem der geplanten Abtrennverfahren beim
Waschprozess Nitrosamine entstehen und wie dadurch bedingte mögliche
Gefahren ausgeschlossen werden können. Organische Amine werden weltweit in
vielen verschiedenen industriellen Anwendungen eingesetzt. Bei CO2-
Waschverfahren sind aminbasierte Lösungen nur eine der möglichen Optionen. Der
Einsatz von ammoniak- oder alkalihaltigen Lösungen sowie die Verwendung
von Aminosäuresalzen sind z. B. entsprechende Alternativen.
In Deutschland werden die maximal zulässigen Emissionsgrenzwerte für ein
CCS-Demonstrationsprojekt gemäß der „Verordnung über Großfeuerungs- und
Gasturbinenanlagen – 13. BImSchV“ und der „Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft – TA Luft“ festgelegt. Für Bestandteile des Waschmittels
werden die Emissionsgrenzwerte in Anlehnung an die TA Luft festgelegt. Die
Einhaltung der Richtlinien und Gesetze ist ausreichend, um eine Gesundheitsgefahr
auszuschließen.
Transport des CO2
35. Welche Vorsorgemaßnahmen müssten getroffen werden, um den durch
einen Tanklastwagenunfall entstehenden Schaden einzugrenzen?
Die Beförderung gefährlicher Güter – dazu gehört auch Kohlendioxid als Gas,
das entweder in verflüssigter Form, in tiefgekühlt verflüssigter Form oder fest
als Trockeneis befördert wird – ist detailliert durch weltweit bzw. europaweit
einheitliche geltende Vorschriften geregelt. Für den Straßenverkehr finden sich
die technischen Regelungen im Europäischen Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), die aufgrund der
Richtlinie 2008/68/EG in den EU-Staaten auch für den innerstaatlichen und
innergemeinschaftlichen Verkehr anzuwenden sind. Diese Regelungen
bewirken die notwendige Sicherheit bei der Beförderung dieser Güter.
36. Was würde diese Vorsorge bis 2050 voraussichtlich kosten, und wer müsste
diese Kosten tragen?
Die Kosten für die Beförderungsmittel und die Umsetzung aller geregelten
Voraussetzungen für die sichere Durchführung der Beförderung, tragen die
Beteiligten, deren Pflichten im Einzelnen in der Verordnung über die
innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,
mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB) festgelegt sind.
37. Wie sollen Tausende Kilometer CO2-Pipeline gegen mögliche terroristische
Angriffe, unfallbedingte Beschädigungen oder Baufehler gesichert werden?
Neue Überwachungs- und Sicherungstechnologien sind Teil der derzeitigen
Technologieentwicklung. Bei Anwendung entsprechender
Sicherheitsmechanismen sieht die Bundesregierung bei der übertägigen Infrastruktur keine erhöhten
Risiken gegenüber anderen vergleichbaren Industrieanlagen bzw.
Infrastrukturen.
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