[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6307
17. Wahlperiode 29. 06. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 28. Juni 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter,
Dr. Valerie Wilms, Bettina Herlitzius, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/5997 –
Wirtschaftlichkeit der zweiten Staffel von Projekten
nach dem A-Modell bei Bundesfernstraßen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Rahmen der sogenannten zweiten Staffel ÖPP-Projekte (ÖPP = Öffentlich-
Private Partnerschaften) im Bundesfernstraßenbau plant das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) weitere acht Projekte.
Die insgesamt zwölf Projekte der ersten und zweiten Staffel umfassen nach
derzeitigem Planungsstand ca. 5 Prozent des Autobahn-Streckennetzes. ÖPP-
Projekte im Bundesfernstraßenbau müssen unter Beachtung der Regelungen
des Haushaltrechts inklusive der Schuldenregeln durchgeführt werden, die der
Kontrolle des Deutschen Bundestages unterliegen. Gemäß den Vorgaben der
Bundeshaushaltsordnung müssen nicht nur die Mittel für die Baumaßnahmen
ausgewiesen werden, sondern auch die projektspezifischen Folgekosten.
1. Plant die Bundesregierung, die vergaberechtlichen Regelungen und
Grundsätze derart anzupassen, dass die Leistungsbeschreibungen sowie die zur
Angebotsabgabe erforderlichen Dokumente bei der Vergabe von ÖPP-
Projekten öffentlich zugänglich gemacht werden müssen?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Nein. Die Wahrung des Geheimwettbewerbs sowie der Schutz von
Produktions- und Geschäftsgeheimnissen stellen tragende Grundsätze des
Vergabewesens dar und sind daher nicht zu verändern.
2. Stimmt die Bundesregierung zu, dass die Veröffentlichung nur dann und
nur soweit unterbleiben kann, als eine Abwägung des
Informationsinteresses der Allgemeinheit oder Einzelner mit dem schutzwürdigen Interesse
Privater am Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ergibt, dass
im Einzelfall das schutzwürdige Interesse am Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen überwiegt?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Die Voraussetzungen, unter denen die in Frage stehenden Unterlagen
veröffentlicht bzw. herausgegeben werden dürfen, sind umfassend gesetzlich normiert
(insbesondere Vergaberecht, Informationsfreiheitsgesetz – IFG). Schon deshalb
kann über die Veröffentlichung der in Frage stehenden Unterlagen nicht allein
anhand der beschriebenen Abwägung entschieden werden.
3. Wie gedenkt die Bundesregierung, die bei ÖPP-Projekten eingegangenen
finanziellen Verpflichtungen als Verschuldung der öffentlichen Hand
transparent zu machen und sicherzustellen, dass durch ÖPP
Verschuldungsobergrenzen nicht umgangen werden können?
Die bei ÖPP-Projekten eingegangenen finanziellen Verpflichtungen werden im
Bundeshaushalt sowie in der jährlichen Haushaltsrechnung (Einzelplan 12,
Kapitel 12 02, Titel 823 51) durch die Inanspruchnahme von zuvor ausgebrachten
Verpflichtungsermächtigungen regelkonform als Belastung zukünftiger
Haushaltsjahre transparent ausgewiesen. Hierbei handelt es sich weder um eine
verdeckte Staatsverschuldung noch um eine Umgehung der
Verschuldungsobergrenzen.
4. Aus welchen Gründen hat sich der Bundesrechnungshof Ende 2010 gegen
die Vergabe des A-Modell-Projektes A 8, Augsburg–Ulm ausgesprochen?
Der Bundesrechnungshof (BRH) teilte mit, dass er nach einer ersten Sichtung
der Unterlagen die abschließende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für nicht
geeignet hält, die Wirtschaftlichkeit des o. g. Projekts nachzuweisen. Die
wesentlichen Kritikpunkte des BRH betreffen dabei die um eine Nutzenbetrachtung
gegenüber der vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (VWU) erweiterte
Betrachtung und die Methode zur Prognose der Betreibervergütung innerhalb
des Kostenvergleichs der abschließenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
(AWU) zwischen der ÖPP-Variante und dem konventionellen
Vergleichsmaßstab.
Die Bundesregierung schloss sich der Haltung des BRH im Vergabeverfahren
A 8 Augsburg-Ulm so nicht an.
5. Wie hoch sind die Schätzungen des BMVBS in den
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu den Verkehrsmengen bei den direkt
hintereinanderliegenden ÖPP-Projekten A 8 – erster Bauabschnitt München–Augsburg und
A 8 – zweiter Bauabschnitt Augsburg–Ulm?
Zu den ÖPP- Projekten A 8 Ulm–Augsburg (BY) und A 8 Augsburg–München
(BY) wurde jeweils eine vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (VWU)
und vor Zuschlagserteilung eine abschließende
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (AWU) erstellt. Diese Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen stellen die
Entscheidungsgrundlage der Bundesregierung für die Wahl einer
Beschaffungsvariante dar und gehen dieser unmittelbar voraus. Das öffentliche
Bekanntwerden der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und der dort enthaltenen
Informationen würde Marktteilnehmern Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante Daten
bzw. Vorgehensweisen der Bundesregierung im Rahmen der Datenerhebung
und Beurteilung von Sachverhalten gestatten, die für zukünftige
Entscheidungen über ÖPP-Projekte maßgeblich sind. Dies schließt vergütungsrelevante
Einzelaspekte, wie Verkehrs- und Mautprognosen der Bundesregierung ein, die
für Marktteilnehmer zusammen mit weiteren Informationen insoweit
Rückschlussmöglichkeiten eröffnen könnten. Bewerber um zukünftige ÖPP-
Projekte wären damit in die Lage versetzt, das Gemeinwohlinteresse an einem
möglichst intensiven Wettbewerb zu unterlaufen und die Möglichkeit der
Bundesregierung zu einer möglichst wirtschaftlichen Haushaltsführung
einzuschränken. Nach sorgfältiger Abwägung mit den Informationsrechten des
Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten, kann in der Sache daher keine
Auskunft in der für Kleine Anfragen nach § 104 i. V. m. § 75 Absatz 3, § 76
Absatz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO BT)
vorgesehenen, zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmten Weise
erfolgen. Deshalb wurden auf Antrag des Fragestellers die
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bereits der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur
Einsichtnahme durch die Abgeordneten übermittelt. Aufgrund der
Vertraulichkeit der Dokumente ist bzgl. inhaltlicher Details der
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen auf die Möglichkeit der dortigen Einsichtnahme zu verweisen.
6. In welcher Form ist für die A-Modell-Projekte „A 8 Ulm–Augsburg“ und
„A 9 Thüringen“, die sich im Vergabeverfahren befinden bzw. ggf.
kürzlich vergeben worden sind, ein ÖPP-Eignungstest durchgeführt worden?
Die Eignungsabschätzung für das Projekt A 8 Ulm–Augsburg erfolgte auf
Basis der BVWP-Bewertung für die Ausbaumaßnahmen des Vordringlichen
Bedarfs unter Berücksichtigung des Planungsstandes sowie einer
streckenbezogenen Abschätzung der Mauteinnahmen. Für das VDE-Projekt A 9 Thüringen
wurden verschiedene Projektstrukturen (u. a. ein erweiterter
Funktionsbauvertrag) untersucht. Die im Zuge der Projektentwicklung getroffenen
Entscheidungen zur Strukturierung der Projekte wurden durch die jeweils durchgeführte
vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bestätigt.
7. Ist – wie auch bei den bereits vergebenen A-Modell-Projekten – gemäß
Bundestagsdrucksache 17/3330 (Antwort zu Frage 28) kein Eignungstest
in formalisierter Form erstellt worden?
Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Der Eignungstest hat die Funktion, die grundsätzliche Eignung einer geplanten
Maßnahme für die Realisierung im Rahmen einer ÖPP zu überprüfen (im
Einzelnen siehe dazu die Antwort zu den Fragen 8 und 9). Die im ersten Schritt zur
Feststellung der grundsätzlichen Eignung der in Rede stehenden Projekte
durchgeführten Analysen und Abschätzungen waren und sind geeignet, den mit
der Eignungsprüfung verfolgten Zweck zu erfüllen.
8. Stimmt die Bundesregierung der Position zu, dass ein ÖPP-Eignungstest
– zumindest auch – die Aufgabe hat zu prüfen, ob bei Anwendung des
ÖPP-Ansatzes Wirtschaftlichkeit in dem Sinne erzielbar ist, dass der
Barwert der zukünftigen Ausgaben der öffentlichen Hand zu minimieren ist?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
9. Stimmt die Bundesregierung der Interpretation zu, dass ein ÖPP-
Eignungstest gemäß Vorgaben aus dem Leitfaden
„Wirtschaftlichkeitsberechnung bei ÖPP-Projekten“ der Arbeitsgruppe (AG)
Finanzministerkonferenz/Bund-AG auch die Aufgabe hat zu prüfen, ob bei Anwendung des
ÖPP-Ansatzes Wirtschaftlichkeit in dem Sinne erzielbar ist, dass der
Barwert der zukünftigen Ausgaben der öffentlichen Hand zu minimieren ist?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 8 und 9 gemeinsam
beantwortet.
Barwertberechnungen sind nicht Gegenstand des ÖPP-Eignungstests. Der
ÖPP-Eignungstest ist bereits zu Beginn der Projektentwicklung und damit in
der ersten Phase der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchzuführen. Mit
diesem wird die grundsätzliche Eignung einer geplanten Maßnahme für die
Realisierung im Rahmen einer ÖPP überprüft. Da in diesem frühen Projektstadium
nur wenige konkrete Informationen über das jeweilige Projekt vorliegen,
empfiehlt der Leitfaden „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten“ der
AG FMK/Bundes-AG einen qualitativ ausgestalteten Eignungstest. Der
Eignungstest erfüllt damit unter anderem eine Filterfunktion, um aufwändige
Wirtschaftlichkeitsberechnungen für ÖPP-Beschaffungsvarianten nur dann
durchzuführen, wenn eine ÖPP-Eignung gegeben ist und eine wirtschaftliche
Vorteilhaftigkeit von ÖPP als plausibel bewertet wird. Damit soll auch die
Wirtschaftlichkeit der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gesichert werden.
10. Wie rechtfertigt es die Bundesregierung, dass sie die von ihr selber
aufgestellten bzw. mitentwickelten Vorgaben (siehe Leitfaden
„Wirtschaftlichkeitsberechnung bei ÖPP-Projekten“ der AG FMK/Bund-AG) nicht
anwendet?
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Rundschreiben vom
20. August 2007 den Leitfaden „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-
Projekten“ auf Bundesebene als Empfehlung fachspezifischer Art eingeführt,
mit dem Ziel, die Vorgaben für wirtschaftliches Handeln in der Verwaltung zu
verbessern. Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, dass dieser
Leitfaden nicht angewendet wird.
11. Stimmt die Bundesregierung zu, dass sie insofern gegen die Regeln der
Bundeshaushaltsordnung verstößt?
Wenn nein, mit welcher Begründung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
12. Sind die ÖPP-Eignungstests für weitere Projekte (nach den vier Projekten
der ersten Staffel und den Projekten „A 8 Ulm–Augsburg“ und „A 9
Thüringen“) bereits durchgeführt worden?
Wenn ja, in welcher Form?
Für die derzeit in Vorbereitung befindlichen Projekte A 6 Wiesloch-
Rauenberg–Weinsberg (BW) und A 7 Hamburg–Bordesholm (HH, SH) wurden
Eignungstests analog der Vorgehensweise bei den A-Modell-Pilotprojekten bzw.
A 8 Ulm–Augsburg (BY) durchgeführt.
13. Welche Planungen bestehen für die Form der Durchführung der ÖPP-
Eignungstests bei den weiteren Projekten, wo diese bislang noch nicht
erfolgt sind?
Auch für die weiteren Projekte, z. B. die A 45 (HE), erfolgen im Vorfeld
Prüfungen der ÖPP-Eignung, qualitative Analysen zur Priorisierung möglicher
Geschäftsmodellvarianten und Wirtschaftlichkeitsabschätzungen, um eine
erfolgversprechende Projektgestaltung sicherzustellen.
14. Welche Tätigkeiten werden im Rahmen des Auftrags „Kurzgutachten zur
abschließenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung beim ÖPP-Verfahren
A 8 Ulm–Augsburg“ (siehe Bundestagsdrucksache 17/4734) vom
Auftragnehmer KCW GmbH durchgeführt?
Die KCW GmbH hat ein Kurzgutachten erstellt.
15. Würde die Leistungsbeschreibung zu diesem Auftrag bei Anfragen von
Bürgern nach dem Informationsfreiheitsgesetz diesen zur Verfügung
gestellt werden?
Würde dies ggf. nach Vornahme von Schwärzungen erfolgen?
Der Umgang mit Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegt
einer Einzelfallprüfung. Die Einzelfallprüfung ist durch pauschale Aussagen
und Abwägungen nicht zu ersetzen.
16. Sind im Rahmen dieses Auftrags Kurzgutachten, Gutachten, Kurzstudien
und/oder Studien oder Ähnliches erstellt worden?
Wenn ja, wie lauten die Titel dieser schriftlichen Ausarbeitungen?
Ja, der Titel des Kurzgutachtens lautet: „Fachliche Beurteilung der Methodik
der durchgeführten Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (WU) zum
Betreibermodell A8 Ulm–Augsburg (II. BA)“.
17. Sind diese Ausarbeitungen (bitte für alle Ausarbeitungen separat
beantworten) veröffentlicht worden?
Würden diese Ausarbeitungen (bitte für alle Ausarbeitungen separat
beantworten) bei Anfragen von Bürgern nach dem
Informationsfreiheitsgesetz diesen zur Verfügung gestellt werden?
Würde dies (bitte für alle Ausarbeitungen separat beantworten) ggf.
erfolgen nach Vornahme von Schwärzungen?
Das Kurzgutachten wurde nicht veröffentlicht. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 15 verwiesen.
18. Welche Tätigkeiten werden im Rahmen des Auftrags „Kurzgutachten zu
vergabe- und haushaltsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu ÖPP-Betreibermodellen im
Bundesfernstraßenbau“ (siehe Bundestagsdrucksache 17/4734) vom
Auftragnehmer KPMG durchgeführt?
Die KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat ein Kurzgutachten erstellt.
19. Würde die Leistungsbeschreibung zu diesem Auftrag bei Anfragen von
Bürgern nach dem Informationsfreiheitsgesetz diesen zur Verfügung
gestellt werden?
Würde dies ggf. nach Vornahme von Schwärzungen erfolgen?
In welcher Form sind diese Unterlagen für Mitglieder des Deutschen
Bundestages einsehbar?
In welcher Form sind diese Unterlagen für Mitarbeiter der Mitglieder des
Deutschen Bundestages bzw. der Fraktionen einsehbar?
Hinsichtlich des ersten Teils der Frage wird auf die Antwort zu Frage 15
verwiesen.
Einer Herausgabe der Leistungsbeschreibung und des erstellten
Kurzgutachtens an Mitglieder des Bundestags, beispielsweise in Form der Zuleitung des
Gutachtens an einen oder mehrere Ausschüsse des Deutschen Bundestages
steht grundsätzlich nichts entgegen, wobei zu prüfen ist, ob es zu schwärzende
Inhalte enthält (z. B. soweit konkrete Inhalte der
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung oder schützenswerte Inhalte des Konzessionsvertrages zitiert werden).
20. Sind im Rahmen dieses Auftrags Kurzgutachten, Gutachten, Kurzstudien
und/oder Studien oder Ähnliches erstellt worden?
Wenn ja, wie lauten die Titel dieser schriftlichen Ausarbeitungen?
Ja, der Titel des Kurzgutachtens lautet: „Kurzgutachten zu vergabe- und
haushaltsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu Betreibermodellen“.
21. Sind diese Ausarbeitungen (bitte für alle Ausarbeitungen separat
beantworten) veröffentlicht worden?
Würden diese Ausarbeitungen (bitte für alle Ausarbeitungen separat
beantworten) bei Anfragen von Bürgern nach dem
Informationsfreiheitsgesetz diesen zur Verfügung gestellt werden?
Würde dies (bitte für alle Ausarbeitungen separat beantworten) ggf.
erfolgen nach Vornahme von Schwärzungen?
Das Kurzgutachten wurde nicht veröffentlicht. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 15 verwiesen.
22. Welchen Stand hat das Vergabeverfahren für das A-Modell-ÖPP-Projekt
„A 8, Ulm–Augsburg“?
Welche Entwicklungen hat es in diesem Verfahren seit Oktober 2010
gegeben (Zuschlagserteilung, Vergabeklagen, Stellungnahmen und
Abstimmungen mit dem Bundesrechnungshof)?
Die Autobahndirektion Südbayern als Vergabestelle hat das Vergabeverfahren
am 11. April 2011 durch Zuschlagserteilung auf das im Wettbewerb
bestgereihte Angebot beendet. Im Vorfeld des Zuschlags hat es folgende
Entwicklungen gegeben:
Zum einen ist die für das Projekt turnusmäßig erstellte abschließende
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vor Bekanntgabe der Absicht der Vergabestelle,
auf das im Wettbewerb bestgereihte Angebot den Zuschlag erteilen zu wollen,
vom BMVBS u. a. dem BMF vorgelegt und mit diesem und dem BRH erörtert
worden; siehe auch Antwort zu Frage 4.
Zum anderen hat der im Hinblick auf den beabsichtigten Zuschlag nicht
berücksichtigte Bieter eine Überprüfung der Vergabe durch die zuständige
Vergabekammer Südbayern veranlasst. Deren die Vergabeentscheidung
bestätigenden Beschluss hat der vorgenannte Bieter im Anschluss noch einer
Überprüfung durch das in zweiter Instanz zuständige OLG München unterstellt. Nach
der die Vergabeentscheidung ebenfalls bestätigenden OLG-Entscheidung
wurde – nach Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung – der Zuschlag
erteilt.
23. Welche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind zu diesem Projekt
(Erstellungsdatum, Autor, Mitarbeiter, Datenquellen) erstellt worden?
24. Sind diese Ausarbeitungen (bitte für alle Ausarbeitungen separat
beantworten) veröffentlicht worden?
Würden diese Ausarbeitungen (bitte für alle Ausarbeitungen separat
beantworten) bei Anfragen von Bürgern nach dem
Informationsfreiheitsgesetz diesen zur Verfügung gestellt werden?
Die Fragen 23 und 24 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Bezüglich des ÖPP-Projekts A8, Ulm–Augsburg wurde eine vorläufige und
eine abschließende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (WU) (9. Januar 2009 und
26. Oktober 2010) durch das BMVBS und dessen Fachberater unter
Mitwirkung der VIFG und Einbindung der Auftragsverwaltung des Freistaates Bayern
erstellt. Die in Frage stehenden Ausarbeitungen wurden nicht veröffentlicht.
Insbesondere wegen der fiskalischen Interessen des Bundes an einem
unbeeinträchtigten Wettbewerb der Marktteilnehmer um die ÖPP-Projekte im
Bundesfernstraßenbau wurden Anträge auf Überlassung dieser Dokumente in
ungeschwärzter Form in der Vergangenheit bereits mehrfach abschlägig beschieden.
Infolge der insoweit bereits abgeschlossenen Prüfungen und mit Blick auf die
zu vermeidende Gefährdung fiskalischer Interessen des Bundes werden die
Untersuchungen auch bei zukünftigen Anfragen nach IFG nicht bzw. nur mit
Schwärzungen herausgegeben werden. Die im Rahmen der WU durch die
öffentliche Hand getroffenen Annahmen und Einschätzungen bzgl. des
konventionellen Vergleichsmaßstab (sog. PSC) sind nämlich geeignet,
Rückschlussmöglichkeiten der Marktteilnehmer im Hinblick auf die
Wirtschaftlichkeitsschwelle der Angebote für ÖPP- Projekte zu befördern und somit den
Wettbewerb bzw. dessen Intensität zu beeinträchtigen.
Auf Antrag des Fragestellers wurden die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme durch
die Abgeordneten übermittelt. Aufgrund der Vertraulichkeit der Dokumente ist
bzgl. inhaltlicher Details der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen auf die
Möglichkeit der dortigen Einsichtnahme zu verweisen.
25. Würde die Leistungsbeschreibung zu in diesem Zusammenhang
vergebenen Aufträgen bei Anfragen von Bürgern nach dem
Informationsfreiheitsgesetz diesen zur Verfügung gestellt werden?
Würde dies ggf. nach Vornahme von Schwärzungen erfolgen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
26. Welche Unternehmen sind direkt oder als Unterauftragnehmer im
Rahmen des Projektes „Begleitung/Beratung des BMVBS bei der Vergabe
von vier ÖPP-Projekten im Bundesfernstraßenbau“ (siehe
Bundestagsdrucksache 17/5166) an der ARGE AMNRA-Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH beteiligt?
Welche Aufgabenbereiche decken diese jeweils ab?
Die AMNRA-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH setzt sich zusammen aus der
Bietergemeinschaft Drees & Sommer Infra Consult und
Entwicklungsmanagement GmbH, OLSWANG LLP, PTV Planung Transport Verkehr AG,
PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfergesellschaft sowie White & Case LLP.
Innerhalb der AMNRA-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind die
Aufgabenbereiche wie folgt aufgeteilt:
● Verkehrsinfrastrukturbau/-planung/Bauüberwachung durch Drees & Sommer,
● Rechtswissenschaftliche/vergaberechtliche Beratung durch OLSWANG,
● Verkehrswissenschaft/-prognose/-planung durch PTV,
● Finanzwissenschaftliche/betriebswirtschaftliche Beratung durch PwC,
● Rechtswissenschaftliche/vertragsrechtliche Beratung durch White & Case.
27. Welche vertraglichen Beschränkungen sind diesen Unternehmen (bitte
ggf. differenziert für Unterauftragnehmer der ARGE und für
Gesellschafter der ARGE AMNRA sowie über die Konstruktion dieser ARGE
eingebundene Unternehmen auflisten) im Hinblick auf die parallele und
zukünftige direkte oder indirekte Tätigkeit für Unternehmen (einschließlich
Schwester-/Tochterunternehmen, Auslandsniederlassungen etc.) auferlegt
worden, die im Rahmen der zur Vergabe anstehenden Projekte als Bieter
bzw. Mitglieder einer Bietergemeinschaft auftreten?
Die mit der Durchführung des Vertrages „Begleitung/Beratung des BMVBS bei
der Vergabe von vier ÖPP-Projekten im Bundesfernstraßenbau“ befassten
Unternehmen dürfen zeitgleich für Unternehmen arbeiten, die als Bieter bei
ÖPP-Projekten im Bundesfernstraßenbau beteiligt sind, sofern es sich dabei
nicht um die mit o. g. Vertrag abgedeckten vier Projekte handelt.
Vergaberechtliche Bedenken bestehen nicht: Jeder einzelne Berater musste im Rahmen der
Beauftragung der AMNRA durch das BMVBS eine Erklärung über die
Verpflichtung im Sinne von § 1 des Verpflichtungsgesetzes unterzeichnen. Die
Berater sind insofern zur Geheimhaltung der im Zusammenhang mit diesem
Auftrag erlangten Informationen im Sinne von § 353b Absatz 2 Nr. 2 StGB
verpflichtet. Zudem sind nach Kenntnisstand des BMVBS innerhalb der
beratenden Einheiten entsprechende EDV-technische Vorkehrungen getroffen (sog.
chinese walls), die sicherstellen, dass nur die mit dem Projekt unmittelbar
befassten Personen Zugriff auf die projektrelevanten Daten haben. Ein
Interessenkonflikt kann somit ausgeschlossen werden.
28. Würde die der Vergabe dieses Auftrags zugrunde liegende
Leistungsbeschreibung bei Anfragen von Bürgern nach dem
Informationsfreiheitsgesetz diesen zur Verfügung gestellt werden (bitte differenziert
beantworten, wenn es mehrere Leistungsbeschreibungen gibt, die im Laufe des
Vergabeverfahrens weiterentwickelt/ergänzt/modifiziert worden sind)?
Würde dies ggf. nach Vornahme von Schwärzungen erfolgen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
29. Inwieweit trifft es zu, dass gemäß den Anfang Februar 2010
veröffentlichten Ausschreibungen „Begleitung/Beratung des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bei der Vergabe von vier ÖPP-
Projekten im Bundesfernstraßenbau“ Beratungsunternehmen bzw.
einzelne Mitglieder eines Beratungskonsortiums bei anderen als den vom
ausgeschriebenen Auftrag abgedeckten Projekten auch für Unternehmen
(ggf. als Mitglieder von Konsortien) arbeiten dürfen, welche als Bieter
(ggf. von Konsortien) bei den A-Modell-Projekten beteiligt sind
(Bundestagsdrucksache 17/3196)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
30. Trifft es zu, dass ein im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens
ausgewähltes Beratungsunternehmen beispielsweise bei kommunalen ÖPP-
Projekten ein Bauunternehmen beraten darf, welches als Bieter (ggf. im
Rahmen eines Konsortiums) an den Ausschreibungsverfahren für die
A-Modell-Projekte teilnimmt (Bundestagsdrucksache 17/3196)?
Das ausgewählte Beratungskonsortium darf Bauunternehmen, die zeitgleich als
Bieter (ggf. im Rahmen eines Konsortiums) an ÖPP-Projekten im
Bundesfernstraßenbau beteiligt sind, im Rahmen kommunaler ÖPP-Projekte beraten,
sofern ein Interessenkonflikt ausgeschlossen werden kann, d. h. sofern
ausgeschlossen ist, dass der Berater im Rahmen eines ÖPP-Projekts zeitgleich
sowohl auf Seiten der öffentlichen Hand als auch auf privater Seite tätig wird.
31. Inwieweit sieht das BMVBS bei der Leistungserbringung für die Anfang
Februar 2010 veröffentlichte Ausschreibung „Begleitung/Beratung des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bei der
Vergabe von vier ÖPP-Projekten im Bundesfernstraßenbau“ das Problem,
dass das beauftragte Beratungsunternehmen/-konsortium bei der
Erstellung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen einem Fehlanreiz unterliegt,
da lediglich bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, die eine
Vorteilhaftigkeit für ÖPP anzeigen, das Beratungsunternehmen/-konsortium die
Leistungen bei der weiteren Vergabe-/Projektbetreuung erbringen kann
(Bundestagsdrucksache 17/3196)?
Das BMVBS teilt die Einschätzung betreffend Fehlanreize nicht: Nach dem
Vertrag mit der AMNRA hätte eine vorsätzliche Falschberatung der AMNRA
haftungsrechtliche Konsequenzen für diese. Zudem müssen die Leistungen der
AMNRA dem aktuellen Stand der Wissenschaft, dem Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit und den aktuellen rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Im
Übrigen überprüfen das BMVBS sowie die VIFG und in gewissem Umfang die
Auftragsverwaltungen die von der AMNRA erzielten Arbeitsergebnisse, d. h.
z. B. auch die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, so dass einem etwaigen
Fehlanreiz wirksam entgegensteuert werden würde. Eine etwaige, dem
vermeintlichen Fehlanreiz folgende Beratung, hätte im Übrigen nicht zu unterschätzende
Auswirkungen auf die Reputation der Unternehmen, die Teil ihres Marktwertes
ist.
32. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um dem aufgezeigten
Fehlanreiz entgegenzuwirken?
Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.
33. Wie war der zeitliche Ablauf der Vergabe für den Auftrag „Begleitung/
Beratung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung bei der Vergabe von vier ÖPP-Projekten im Bundesfernstraßenbau“?
Sind ggf. Verzögerungen aufgetreten, und wie sind diese jeweils
begründet gewesen?
Der zeitliche Ablauf gestaltete sich wie folgt:
● Anfang Februar 2010: EU-Vergabebekanntmachung
● Anfang März 2010: Eingang der Teilnahmeanträge
● Ende Juli 2010: Verhandlungen
● Anfang August: Aufforderung zur finalen Angebotsabgabe (Ablauf der
Angebotsfrist: 16. August 2010)
● Mitte November 2010: Bietermitteilungen nach § 101a GWB
● Januar 2011: Übersendung des unterschriebenen Vertrags an die AMNRA.
Folgende Verzögerungen sind während des Vergabeverfahrens aufgetreten:
● Die Verhandlungsgespräche mussten wegen mehrerer kurzfristig
eingegangener Rügen von im Teilnahmewettbewerb nicht berücksichtigten
Bewerbern terminlich um zwei Monate verschoben werden.
● Unter anderem aufgrund einer eingegangenen Rüge konnte der Vertrag erst
Anfang 2011 geschlossen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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