Hintergründe der Reform der Arbeitsmarktinstrumente
der Abgeordneten Sabine Zimmermann, Diana Golze, Agnes Alpers, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, Werner Dreibus, Klaus Ernst, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie Hein, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Kornelia Möller, Yvonne Ploetz, Ingrid Remmers, Dr. Petra Sitte, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der vorgelegte Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt beinhaltet eine umfassende Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Nicht alle vorgeschlagenen Veränderungen sind mit der vorgelegten Gesetzesbegründung nachzuvollziehen. Der umfassende Abbau von Rechtsansprüchen und die weitere Ausdehnung der Vergabe von Gutscheinen werden sowohl Vermittlungsfachkräfte als auch Arbeitsuchende vor neue Herausforderungen stellen. Will man das Ziel einer schnelleren und besseren Überwindung der Arbeitslosigkeit erreichen, bedarf es eindeutiger, klarer und nachvollziehbarer Regelungen in den entsprechenden Gesetzen. Die Stärkung dezentraler Entscheidungskompetenzen und die beabsichtigte flexible und regionale Ausgestaltung der Förderung bedürfen aber klarer rechtlicher Rahmenvorgaben, die in dem vorgelegten Entwurf noch nicht klar erkennbar sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Auf welche Art und Weise wird durch die Novellierung des SGB III und des SGB II sichergestellt, dass arbeitssuchende arbeitslose Nichtleistungsempfängerinnen und -empfänger die Leistungen der Arbeitsmarktförderung in Anspruch nehmen können, und wie schlägt sich dies im Entwurf der Bundesregierung nieder?
Worin unterscheiden sich der Vermittlungsgutschein aus dem § 45 SGB III (neu) von dem Vermittlungsgutschein nach § 296 SGB III (neu)?
Welche Möglichkeiten haben Kundinnen und Kunden diese Differenzierung wahrzunehmen?
Wie werden Vermittlerinnen und Vermittler auf die differenzierte Anwendung geschult?
Welche wissenschaftlichen Studien liegen der Entfristung der Reglung zu den Vermittlungsgutscheinen zugrunde?
In welcher Weise hat die Erkenntnis, dass Gutscheine von benachteiligten, arbeitsmarktferneren Personen weitaus weniger in Anspruch genommen werden als von arbeitsmarktnäheren Personen, Eingang in die Formulierung des Gesetzentwurfs gefunden?
Wie hoch war im Jahr 2010 die Eingliederungsrate in den ersten Arbeitsmarkt über den Vermittlungsgutschein, und wie hoch ist der Anteil der Arbeitsverhältnisse, die mit Ablauf der ersten sechs Monate oder kürzer beendet worden sind, seit Einführung dieses Instrumentes in den einzelnen Jahren?
Worin besteht das Erfordernis des zeitlichen Auseinanderfallens der Änderung des § 57 SGB III (Gründungszuschuss) gegenüber der Neuregelung im § 93 SGB III (neu)?
Welche Studien belegen welche Mitnahmeeffekte bei der bisherigen Ausgestaltung des Gründungszuschusses?
Wie hoch waren in den Jahren 2008, 2009 und 2010 die eingesetzten Mittel für die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, in der Entgeltvariante, des Beschäftigungszuschusses (§ 16e SGB II) und des Kommunalkombis, und welche mittelfristigen Planzahlen gibt es für die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, den neu geplanten § 16e SGB II Förderung von Arbeitsverhältnisse sowie den Kommunalkombi für die Jahre 2012, 2013 und 2014?
Wie hoch waren die Teilnehmerzahlen und durchschnittliche Beschäftigungsdauer für die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, in der Entgeltvariante, des Beschäftigungszuschusses (§ 16e SGB II) und des Kommunalkombis, und welche mittelfristigen Planzahlen gibt es für die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, den neu geplanten § 16e SGB II Förderung von Arbeitsverhältnisse sowie den Kommunalkombi für die Jahre 2012, 2013 und 2014?
Aus welchen Gründen soll die Verordnungsermächtigung in § 109 SGB III (neu) nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen; diese Einschränkung ist in der ursprünglichen Regelung des § 182 SGB III nicht enthalten und geht über eine redaktionelle Änderung hinaus?
Welche Modellprojekte fallen unter die bisherige Regelung des § 421h SGB III/§ 135 SGB III (neu) – Erprobung innovativer Ansätze, und welche Erfahrungswerte daraus sind die Gründe für die vorgesehene Mittelbindung?
Was spricht dagegen, die Erstattungspflicht des Arbeitgebers (§ 147a SGB III – alt) in seiner ursprünglichen Form in das neue SGB III zu übernehmen, denn der Zweck der Regelung, zu verhindern, dass Ältere aus dem Arbeitsmarkt gedrängt werden und die Kosten der Solidargemeinschaft der Beitragszahler aufgebürdet werden, besteht weiter?
Welche Studien belegen, dass Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung Betroffene in Arbeit gebracht haben, und wie ist das Verhältnis zum Eingliederungserfolg bei Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante?
Welche Untersuchungen liegen der Feststellung der Wettbewerbsbeeinträchtigung bei der bisherigen Ausgestaltung des § 16d SGB II und dessen Anwendung auf Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante zugrunde?
Wie wurden die Kostenpauschalen in § 16d Absatz 8 SGB II (neu) ermittelt, und wie gestalteten sich vergleichbare Kosten nach der alten Regelung in den Jahren 2009 und 2010 je Bundesland?
Aus welchem Grund wurden die Ergebnisse der interministeriellen Arbeitsgruppe zur Konsolidierung der Förderinstrumente für Jugendliche am Übergang Schule–Beruf nicht abgewartet, bevor ein Gesetzentwurf zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vorgelegt wurde?
Bedeutet die Einschränkung, dass künftig nicht mehr alle Jugendlichen, die sich in einer förderfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme befinden und die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben sollen, sondern dieser Anspruch auf Berufsvorbereitungsmaßnahmen gemäß § 51 SGB III neu beschränkt werden soll (§ 56 Absatz 2 SGB III – neu), dass die Förderung berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen – außer in Verbindung mit dem Nachholen eines Hauptschulabschlusses – de facto zur Ermessensleistung wird?
Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dafür, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen von einer Pflicht- in eine Ermessensleistung umzuwandeln und damit den Rechtsanspruch auf die Förderung einer Berufsvorbereitung abzuschaffen?
Aus welchem Grund sollen nicht weiterhin alle Auszubildenden ohne Schulabschluss einen Anspruch darauf haben, dass die Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gefördert wird (§ 61a SGB III – alt), sondern nur noch sogenannte förderungsbedürftige junge Menschen (§ 53 SGB III – neu)?
Warum soll der Anspruch auf eine entsprechende Förderung damit auf junge Menschen begrenzt werden, bei denen der Erwerb des Hauptschulabschlusses zur Eingliederung in Ausbildung bzw. zur beruflichen Eingliederung als erforderlich eingestuft wird (§ 52 Absatz 1 Nummer 1 SGB III – neu)?
Warum soll der Anspruch auf eine Förderung der Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss sowohl im Rahmen von berufsvorbereitenden Maßnahmen (§ 52 Absatz 1 Nummer 3 SGB III), als auch im Rahmen einer Weiterbildung (§ 81 Absatz 3 Nummer 2 SGB III – neu) auf Menschen begrenzt werden, bei denen die Arbeitsagentur die Einschätzung trifft, dass sie das Ziel der Maßnahme auch erreichen werden?
Sind die genannten Einschränkungen bei der Förderung der Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss so zu verstehen, dass diese Förderung de facto von einer Pflicht- zu einer Ermessensleistung wird (bitte begründen)?
Auf Grundlage welcher Erfahrungen und mit welchen Zielen wird die Möglichkeit einer Förderung einer erweiterten Berufsorientierung, welche über einen Zeitraum von vier Wochen hinausgeht (§131 SGB III – neu), zwar verlängert aber erneut befristet und soll damit nun zum 31. Dezember 2013 entfallen?
Aus welchen Gründen soll die Förderung von Berufseinstiegsbegleitungen (§ 49 SGB III – neu) künftig an die Bedingung gebunden werden, dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen?
Welche dritten Akteure möchte die Bundesregierung für die Finanzierung dieser Maßnahmen gewinnen?
Wie will die Bundesregierung trotz des Erfordernisses der Förderung durch Dritte gewährleisten, dass das Instrument einer Berufseinstiegsbegleitung benachteiligten Jugendlichen flächendeckend zur Verfügung steht und nicht etwa gerade in sogenannten sozialen Brennpunkten fehlt?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Arbeitsagenturen das Erfordernis einer Förderung durch Dritte nicht nutzen, um sich selbst finanziell aus der Förderung von Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung zurückzuziehen?
Welche Bilanz zieht die Bundesregierung für das Instrument der Berufseinstiegsbegleitung, und kann sie ausschließen, dass die neu vorgesehene „Kofinanzierung durch Dritte“ dazu führt, dass auf dieses Instrument seltener zurückgegriffen wird?
Hat die Bundesregierung sich zu der Neuregelung des Kofinanzierungserfordernisses der Berufseinstiegsbegleitung mit den Bundesländern abgestimmt, und über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung, inwiefern sich die einzelnen Bundesländer an der Kofinanzierung beteiligen werden?
Aus welchen Gründen sollen Kosten für die sozialpädagogische Begleitung von Auszubildenden künftig für den Bedarf bei Berufsausbildungsbeihilfe nicht mehr berücksichtigt werden (§ 61 Absatz 3 SGB III – neu)?
Aus welchen Gründen verzichtet die Bundesregierung darauf, Menschen ohne abgeschlossene Berufsausbildung mehr Chancen auf Nachqualifizierung zu eröffnen, obwohl in Deutschland inzwischen 1,5 Millionen 20- bis 29-Jährige leben, die weder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben noch sich in einer Berufsausbildung befinden?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Förderung von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in kleinen Unternehmen durch die Übernahme von Weiterbildungskosten, welche künftig als Regelinstrument möglich sein soll (§ 82 SGB III – neu), bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besser bekannt zu machen und die Inanspruchnahme dieses Instrumentes gegenüber den bisherigen Förderprojekten in diesem Bereich deutlich zu steigern?
Ist es vorgesehen im Rahmen der Instrumentenreform den Betreuungsschlüssel für Erwerbslose zu verbessern, und wie begründet die Bundesregierung ihre Antwort?