[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6239
17. Wahlperiode 21. 06. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann, Diana Golze,
Agnes Alpers, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/6046 –
Hintergründe der Reform der Arbeitsmarktinstrumente
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der vorgelegte Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur
Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt beinhaltet eine
umfassende Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Nicht alle
vorgeschlagenen Veränderungen sind mit der vorgelegten
Gesetzesbegründung nachzuvollziehen. Der umfassende Abbau von Rechtsansprüchen und
die weitere Ausdehnung der Vergabe von Gutscheinen werden sowohl
Vermittlungsfachkräfte als auch Arbeitsuchende vor neue Herausforderungen
stellen. Will man das Ziel einer schnelleren und besseren Überwindung der
Arbeitslosigkeit erreichen, bedarf es eindeutiger, klarer und nachvollziehbarer
Regelungen in den entsprechenden Gesetzen. Die Stärkung dezentraler
Entscheidungskompetenzen und die beabsichtigte flexible und regionale
Ausgestaltung der Förderung bedürfen aber klarer rechtlicher Rahmenvorgaben,
die in dem vorgelegten Entwurf noch nicht klar erkennbar sind.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen
am Arbeitsmarkt soll die eigenverantwortliche Gestaltungsfreiheit der
Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte vor Ort und dadurch die dezentrale
Entscheidungskompetenz gestärkt werden. Gleichzeitig sollen eine höhere
Flexibilität und eine größere Individualität ermöglicht werden. Der mit der
Einführung des Vermittlungsbudgets eingeschlagene Weg wird daher konsequent
fortgesetzt: Einfache, überschaubar geregelte Instrumente als
Orientierungsrahmen verbunden mit einem zweckmäßigen Controlling. Die gesetzlichen
Regelungen werden auf Kerninhalte und Rahmenbedingungen beschränkt, die
zu einer einheitlichen Anwendung des Rechts unbedingt notwendig – aber auch
ausreichend – sind. Damit wird auch den Belangen des Bürokratieabbaus
Rechnung getragen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. Juni
2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/6239 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Auf welche Art und Weise wird durch die Novellierung des SGB III und
des SGB II sichergestellt, dass arbeitsuchende arbeitslose
Nichtleistungsempfängerinnen und -empfänger die Leistungen der
Arbeitsmarktförderung in Anspruch nehmen können, und wie schlägt sich dies im Entwurf
der Bundesregierung nieder?
Der berechtigte Personenkreis wird in den Regelungen der jeweiligen Leistung
der aktiven Arbeitsförderung festgelegt. Hinsichtlich des Personenkreises der
arbeitsuchenden arbeitslosen Nichtleistungsempfängerinnen und -empfänger
sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen
am Arbeitsmarkt vor, dass zukünftig im Ermessen der Agentur für Arbeit auch
Nichtleistungsempfängerinnen und -empfänger einen Aktivierungs- und
Vermittlungsgutschein zur Einschaltung eines Dritten erhalten können. Im Übrigen
sind für den Personenkreis keine Änderungen vorgesehen.
2. Worin unterscheiden sich der Vermittlungsgutschein aus dem § 45 SGB III
(neu) von dem Vermittlungsgutschein nach § 296 SGB III (neu)?
a) Welche Möglichkeiten haben Kundinnen und Kunden diese
Differenzierung wahrzunehmen?
b) Wie werden Vermittlerinnen und Vermittler auf die differenzierte
Anwendung geschult?
Die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins ist nur auf der
Rechtsgrundlage von § 45 SGB III-E möglich.
3. a) Welche wissenschaftlichen Studien liegen der Entfristung der Reglung
zu den Vermittlungsgutscheinen zugrunde?
Der Sachstandsbericht der Evaluation der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) wurde
berücksichtigt.
b) In welcher Weise hat die Erkenntnis, dass Gutscheine von
benachteiligten, arbeitsmarktferneren Personen weitaus weniger in Anspruch
genommen werden als von arbeitsmarktnäheren Personen, Eingang in die
Formulierung des Gesetzentwurfs gefunden?
Die Entscheidung zur Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins
soll nach § 45 Absatz 5 SGB III-E von der Eignung und den persönlichen
Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von
Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig gemacht werden.
4. Wie hoch war im Jahr 2010 die Eingliederungsrate in den ersten
Arbeitsmarkt über den Vermittlungsgutschein, und wie hoch ist der Anteil der
Arbeitsverhältnisse, die mit Ablauf der ersten sechs Monate oder kürzer
beendet worden sind, seit Einführung dieses Instrumentes in den einzelnen
Jahren?
Beschäftigungsverhältnisse, deren Zustandekommen ab dem Jahr 2010 durch
eingelöste Vermittlungsgutscheine gefördert wurden, können im Rahmen des
Statistikverfahrens danach untersucht werden, wie viele geförderte Personen 6,
9 oder 12 Monate nach dem Förderzeitpunkt, der 6 Wochen nach
Beschäftigungsaufnahme liegt, sich in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
befanden oder nicht arbeitslos waren. Um zur Ermittlung der
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit zur Eingliederungsquote belastbare statis-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6239tische Ergebnisse zu erlangen, ist es erforderlich, für einen Förderzeitraum von
12 Monaten neben dem Untersuchungsintervall auch eine Zeit von 6 Monaten
abzuwarten, bis die Beschäftigungsmeldungen an die Sozialversicherung in den
statistischen Daten verarbeitet sind. Durch die Betrachtung der Gesamtzahl von
Förderungen eines Jahres werden saisonale Schwankungen und evtl.
Sondereffekte ausgeglichen. Somit liegen die entsprechenden Ergebnisse für alle
Förderungen im Jahr 2010 erst zum Jahresende 2011 vor. Zu Förderungen durch
Vermittlungsgutscheine bis einschließlich 2009 liegen entsprechende
statistische Daten zur Beschäftigung 6 Monate nach dem Förderzeitpunkt nicht vor.
Zur Beurteilung der Nachhaltigkeit von durch Vermittlungsgutscheine
geförderten Beschäftigungsaufnahmen kann auch untersucht werden, wie oft die
zweite Rate der Vergütung nach einer 6-monatigen Beschäftigung bewilligt
werden konnte. Im überwiegenden Teil der Fälle, bei denen es nicht zu einer
Zahlung der zweiten Rate gekommen ist, ist davon auszugehen, dass das
Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf von 6 Monaten beendet wurde. Von allen
zwischen Januar und November 2010 eingelösten 54 700
Vermittlungsgutscheinen wurde in 28 730 Fällen die zweite Rate bewilligt (52,5 Prozent). Die
Ergebnisse seit 2006 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
5. Worin besteht das Erfordernis des zeitlichen Auseinanderfallens der
Änderung des § 57 SGB III (Gründungszuschuss) gegenüber der Neuregelung
im § 93 SGB III (neu)?
Im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am
Arbeitsmarkt ist eine Neujustierung des Gründungszuschusses vorgesehen. Die
Neujustierung soll bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft
treten. Mit der Umwandlung in eine vollständige Ermessensleistung wird beim
Gründungszuschuss eine Entwicklung zeitnah nachvollzogen, die bei anderen
Instrumenten bereits abgeschlossen ist. Mit der Regelung des § 93 SGB III-E
wird der Gründungszuschuss lediglich in die neue Gesetzessystematik, die zum
1. April 2012 in Kraft treten soll, eingeordnet.
Deutschland
Zeitreihe, Datenstand: Mai 2011
2006 1) 2007 1) 2008 2009 2010 2) dar. Jan. bis
Nov. 2010
Jan bis Feb
2011
1 2 3 4 5 6 7
nach 6-w öchiger Beschäftigung insgesamt (1. Rate) 62.240 68.041 61.687 50.078 58.971 54.693 6.904
nach 6-monatiger Beschäftigung insgesamt (2. Rate)4) 29.077 32.042 33.547 27.101 … 28.730 -
Erstellungsdatum: 07.06.2011, Statistik © Statistik der Bundesagentur für Arbeit
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Vermittlungsgutscheine (VGS) nach § 421 g SGB III - ohne Daten der zugelassenen kommunalen Träger
1) ohne Auszahlungen der VGS-Restbestände nach altem Recht (gültig bis 2004)
4) Für das Berichtsjahr 2010 wird die Vergütung einer 2. Rate nach 6 monatiger Beschäftigung nur statistisch abgebildet, wenn die Bewilligung der ersten Rate und damit der statistische Nachweis der
Förderung im Berichtsjahr 2010 erfo lgt ist. Ein vo llständiger Nachweis ist für das Berichtsjahr 2010 somit erst M itte 2011 möglich.
Vermittlungsgutscheine nach § 421 g SGB III
Auszahlungsrate
2) Vergleiche mit Vorjahresergebnissen sind nicht sinnvoll, da ab BM Januar 2010 die Datenbasis und das M esskonzept zur Auswertung von eingelösten Vermittlungsgutscheinen (bewilligt 1. Rate)
umgestellt wurde.
Drucksache 17/6239 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode6. Welche Studien belegen welche Mitnahmeeffekte bei der bisherigen
Ausgestaltung des Gründungszuschusses?
Derzeit liegen keine wissenschaftlichen Untersuchungen zu möglichen
Mitnahmeeffekten beim Gründungszuschuss vor. Frühere Untersuchungen von
ehemals geförderten Gründerinnen und Gründern, die in den Sachstandsbericht
der Evaluation der Instrumente eingeflossen sind, hatten bei den
Vorgängerinstrumenten Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss die Frage
nach Mitnahmeeffekten aufgeworfen. Ein erheblicher Teil der Gründerinnen
und Gründer gab in einer Befragung nach vollzogener Gründung an, dass sie
den Schritt in die Selbständigkeit auch ohne Förderung getan hätten.
7. Wie hoch waren in den Jahren 2008, 2009 und 2010 die eingesetzten Mittel
für die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, in der
Entgeltvariante, des Beschäftigungszuschusses (§ 16e SGB II) und des
Kommunalkombis, und welche mittelfristigen Planzahlen gibt es für die
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, den neu geplanten
§ 16e SGB II Förderung von Arbeitsverhältnisse sowie den
Kommunalkombi für die Jahre 2012, 2013 und 2014?
Ausgaben 2008 bis 2010 (in Tausend Euro)
* Angaben der BA ohne Förderdaten der zugelassenen kommunalen Träger
Mittelfristige Planzahlen für Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung für die Jahre 2012, 2013 und 2014 gibt es nicht. Für den im Entwurf
eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
enthaltenen § 16e SGB II-E (Förderung von Arbeitsverhältnissen) sollen die
Jobcenter bis zu 5 Prozent der nach § 46 Absatz 2 SGB II auf sie entfallenden
Eingliederungsmittel einsetzen können. Die Entscheidungen über die
Förderungen von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung und § 16e
SGB II-E (Förderung von Arbeitsverhältnissen) treffen die Jobcenter in eigener
Zuständigkeit im Rahmen ihrer dezentralen Entscheidungskompetenz. Das
Bundesprogramm Kommunal-Kombi ist bereits abgeschlossen. Gefördert
werden konnten zusätzliche Arbeitsplätze vom 1. Januar 2008 bis zum 31.
Dezember 2009. Die Förderung ist für die Dauer von maximal drei Jahren, längstens
bis zum 31. Dezember 2012 möglich.
Arbeitsgelegenheiten
mit
Mehraufwandsentschädigung*
Arbeitsgelegenheiten
in der Entgeltvariante*
Beschäftigungszuschuss nach
§ 16e SGB II
a) BA*
b) zkT
Bundesprogramm
Kommunal-Kombi
2008 1 034 257 371 453
a) 136 297
b) 12 600 17 969
2009 1 043 931 633 817
a) 460 297
b) 43 300 96 762
2010 1 005 735 673 668 a und b) 50 013 144 071
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/62398. Wie hoch waren die Teilnehmerzahlen und durchschnittliche
Beschäftigungsdauer für die Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung, in der Entgeltvariante, des Beschäftigungszuschusses (§ 16e SGB II)
und des Kommunalkombis, und welche mittelfristigen Planzahlen gibt es
für die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, den neu
geplanten § 16e SGB II Förderung von Arbeitsverhältnisse sowie den
Kommunalkombi für die Jahre 2012, 2013 und 2014?
Teilnehmerzahlen 2008 bis 2010 (Jahresdurchschnitt gerundet)
* Statistik der BA mit Förderdaten der zugelassenen kommunalen Träger
** Statistik der BA ohne Förderdaten der zugelassenen kommunalen Träger
*** bewilligte Stellen
Mittelfristige Planzahlen für Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung für die Jahre 2012, 2013 und 2014 gibt es nicht. Für den im Entwurf
eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
enthaltenen § 16e SGB II-E (Förderung von Arbeitsverhältnissen) sollen die
Jobcenter bis zu 5 Prozent der nach § 46 Absatz 2 SGB II auf sie entfallenden
Eingliederungsmittel einsetzen können. Die Entscheidungen über die
Förderungen von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung und § 16e
SGB II-E (Förderung von Arbeitsverhältnissen) treffen die Jobcenter in eigener
Zuständigkeit im Rahmen ihrer dezentralen Entscheidungskompetenz. Das
Bundesprogramm Kommunal-Kombi ist bereits abgeschlossen. Gefördert
werden konnten zusätzliche Arbeitsplätze vom 1. Januar 2008 bis zum 31.
Dezember 2009. Die Förderung ist für die Dauer von maximal drei Jahren, längstens
bis zum 31. Dezember 2012 möglich.
9. Aus welchen Gründen soll die Verordnungsermächtigung in § 109 SGB III
(neu) nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen; diese
Einschränkung ist in der ursprünglichen Regelung des § 182 SGB III nicht enthalten
und geht über eine redaktionelle Änderung hinaus?
Bei der Änderung des § 109 SGB III-E handelt es sich ausschließlich um eine
deklaratorische und aus rechtsförmlichen Gründen vorgenommene
Klarstellung, dass die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Bereits nach der
geltenden Rechtslage war eine Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich.
Arbeitsgelegenheiten
mit
Mehraufwandsentschädigung
a) Teilnehmerzahlen*
b) vorgesehene
durchschnittliche
Beschäftigungsdauer**
Arbeitsgelegenheiten
in der Entgeltvariante
a) Teilnehmerzahlen*
b) vorgesehene
durchschnittliche
Beschäftigungsdauer**
Beschäftigungszuschuss nach
§ 16e SGB II
a) Teilnehmerzahlen*
b) durchschnittliche
Beschäftigungsdauer**
Bundesprogramm
Kommunal-Kombi
a) Teilnehmerzahlen*
b) durchschnittliche
Beschäftigungsdauer**
2008
a) 291 000
b) 4,5 Monate
a) 24 000
b) 5,4 Monate
a) 11 000
b) k. A.
a) ***8 000
b) k. A.
2009
a) 279 000
b) 4,5 Monate
a) 43 000
b) 6,2 Monate
a) 35 000
b) k. A.
a) ***16 000
b) k. A.
2010
a) 262 000
b) 4,3 Monate
a) 46 600
b) 5,9 Monate
a) 35 000
b) k. A.
a) ***16 000
b) k. A.
Drucksache 17/6239 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Welche Modellprojekte fallen unter die bisherige Regelung des § 421h
SGB III/§ 135 SGB III (neu) – Erprobung innovativer Ansätze, und
welche Erfahrungswerte daraus sind die Gründe für die vorgesehene
Mittelbindung?
Als erstes und bisher einziges Modellprojekt des § 421h SGB III wird seit dem
23. November 2009 das Projekt „Qualifizierungsverbünde von KMU“ erprobt.
Ziel ist es, den Anteil betrieblicher Weiterbildung in kleinen und mittleren
Unternehmen (KMU) zu erhöhen und Impulse zum Ausbau der
eigenverantwortlichen Weiterbildungsaktivitäten von KMU zu setzen. Erheblicher
Handlungsbedarf besteht insbesondere in KMU mit unter 50 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern.
Für das Jahr 2011 ist ein Budget in Höhe von 0,5 Prozent (18,0 Mio. Euro) der
im Eingliederungstitel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung
enthaltenen Mittel vorgesehen. Damit sind die Rahmenbedingungen
geschaffen, grundlegend neue Handlungsansätze und Prozesse auf der Rechtsgrundlage
des § 421h SGB III zunächst in einem experimentellen Rahmen zu erproben.
Bisherige Vorschläge zur Umsetzung neuer/weiterer Projekte, die bei der
Bundesagentur für Arbeit eingereicht wurden, betrafen zumeist Projekte, die
in den Verantwortungsbereich anderer Leistungsträger fallen (z. B.
Krankenversicherung, Länder, Kommunen) oder solche, die mit dem vorhandenen
Instrumentarium bereits umgesetzt werden können.
11. Was spricht dagegen, die Erstattungspflicht des Arbeitgebers (§ 147a
SGB III – alt) in seiner ursprünglichen Form in das neue SGB III zu
übernehmen, denn der Zweck der Regelung, zu verhindern, dass Ältere aus
dem Arbeitsmarkt gedrängt werden und die Kosten der
Solidargemeinschaft der Beitragszahler aufgebürdet werden, besteht weiter?
Die Regelung wird nicht übernommen, da sie keine praktische Bedeutung mehr
hat. Bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt
vom 24. Dezember 2003 ist § 147a SGB III gemäß § 434l Absatz 4 SGB III
nicht mehr anzuwenden für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, deren Dauer sich
nach § 127 Absatz 2 SGB III in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung
richtet. Die Regelung wurde seinerzeit aufgegeben, da die angestrebte
Steuerungswirkung erreicht bzw. nicht mehr notwendig war. Der nachteilige Kosten-
Nutzen-Effekt der Regelung ergab sich dabei aus dem hohen
Verwaltungsaufwand bei der Bundesagentur für Arbeit, den vergleichsweise geringen
Einnahmen aus der Erstattungspflicht und der verminderten Anreizwirkung für
Arbeitgeber durch die Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für
Ältere zum 1. Februar 2006.
12. Welche Studien belegen, dass Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung Betroffene in Arbeit gebracht haben, und wie ist das
Verhältnis zum Eingliederungserfolg bei Arbeitsgelegenheiten in der
Entgeltvariante?
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung dienen als
nachrangiges arbeitsmarktpolitisches Instrument nicht unmittelbar der Eingliederung in
Arbeit, sondern der Heranführung an den Arbeitsmarkt. Das IAB kommt in
einer Studie zu dem Ergebnis, dass durch die Teilnahme an
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung mittelfristig die Chance der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer leicht erhöht werden kann, einer regulären
Beschäftigung nachzugehen (IAB Kurzbericht 4/2010). Gleiches gilt für die
Entgeltvariante.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/623913. Welche Untersuchungen liegen der Feststellung der
Wettbewerbsbeeinträchtigung bei der bisherigen Ausgestaltung des § 16d SGB II und
dessen Anwendung auf Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante
zugrunde?
Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante sind gesetzlich offen ausgestaltet
(§ 16d Satz 1 SGB II). Die Fördervoraussetzungen der Zusätzlichkeit und des
öffentlichen Interesses der Arbeiten sind nicht zwingend Voraussetzung für eine
Förderung; Förderhöhe und Förderdauer sind nicht begrenzt. Dies kann zu EU-
beihilferechtlichen Problemen führen, da nicht ausgeschlossen werden kann,
dass durch die unterschiedliche Förderpraxis der Jobcenter Mitnahmeeffekte
entstehen und Unternehmen benachteiligt werden. Aus diesem Grund wird die
Förderung im neugeplanten § 16e SGB II-E als Minderleistungsausgleich
ausgestaltet.
14. Wie wurden die Kostenpauschalen in § 16d Absatz 8 SGB II (neu)
ermittelt, und wie gestalteten sich vergleichbare Kosten nach der alten
Regelung in den Jahren 2009 und 2010 je Bundesland?
Die Neuregelungen sind dringend geboten, weil es bislang keine ausdrückliche
Regelung zu Kostenpauschalen gibt; sie betragen zwischen 0 und 1 000 Euro
pro Teilnehmer/Teilnehmerin und Monat. Die Gesamtausgaben im
Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit (ohne zugelassene kommunale
Träger) allein für Trägerpauschalen bei Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung betrugen im Jahr 2010 ca. 700 Mio. Euro. Im Vergleich dazu
beliefen sich die Ausgaben für Mehraufwandsentschädigungen für die
Teilnehmer selbst auf lediglich ca. 300 Mio. Euro.
Die Festschreibung der Trägerpauschale auf höchstens 150 Euro (davon 30 Euro
pro Teilnehmer/Teilnehmerin und Monat Grundpauschale für den Träger und bei
Zuweisung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit besonderen
Anleitungsbedarf zusätzliche Zuschüsse für die Kosten einer begleitenden Betreuung
von bis zu 120 Euro pro Teilnehmer/Teilnehmerin und Monat) berücksichtigt,
dass künftig allgemeine Maßnahmen zur Stabilisierung und Unterstützung oder
zur Qualifizierung im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Instrumente
vorgehalten werden.
Durchschnittliche Maßnahmekosten 2009, 2010 je Bundesland pro Teilnehmer/
Teilnehmerin und Monat in Euro
Bundesland Maßnahmekosten für
Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung 2009*
Maßnahmekosten für
Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung 2010*
Baden-Württemberg 240 249
Bayern 220 231
Berlin 271 268
Brandenburg 161 165
Bremen 382 352
Hamburg 380 455
Hessen 340 350
Mecklenburg-Vorpommern 178 187
Drucksache 17/6239 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode* Statistik der BA ohne Förderdaten der zugelassenen kommunalen Träger
15. Aus welchem Grund wurden die Ergebnisse der interministeriellen
Arbeitsgruppe zur Konsolidierung der Förderinstrumente für Jugendliche
am Übergang Schule–Beruf nicht abgewartet, bevor ein Gesetzentwurf
zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vorgelegt wurde?
Der Gesetzentwurf enthält neben den Instrumenten, die am Übergang „Schule–
Beruf“ eingesetzt werden, auch alle anderen arbeitsmarktpolitischen
Instrumente. Eine Ausrichtung des Zeitplans an den Arbeiten der Ressort-
Arbeitsgruppe zum Übergang „Schule–Beruf“ war daher nicht möglich.
16. a) Bedeutet die Einschränkung, dass künftig nicht mehr alle
Jugendlichen, die sich in einer förderfähigen berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme befinden und die persönlichen Voraussetzungen erfüllen,
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben sollen, sondern dieser
Anspruch auf Berufsvorbereitungsmaßnahmen gemäß § 51 SGB III
neu beschränkt werden soll (§ 56 Absatz 2 SGB III – neu), dass die
Förderung berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen – außer in
Verbindung mit dem Nachholen eines Hauptschulabschlusses – de facto
zur Ermessensleistung wird?
b) Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dafür, berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen von einer Pflicht- in eine Ermessensleistung
umzuwandeln und damit den Rechtsanspruch auf die Förderung einer
Berufsvorbereitung abzuschaffen?
Die rechtssystematische Trennung von berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahmen und Berufsausbildungsbeihilfe ändert im Übrigen nichts an der
geltenden Rechtslage. Auch der förderungsbedürftige Personenkreis wird nicht
verändert. Dies ergibt sich auch aus den entsprechenden Begründungen zum
Gesetzentwurf.
Niedersachsen 272 272
Nordrhein-Westfalen 339 357
Rheinland-Pfalz 261 256
Saarland 252 291
Sachsen 172 176
Sachsen-Anhalt 153 150
Schleswig-Holstein 306 321
Thüringen 148 157
Deutschland 253 262
Bundesland Maßnahmekosten für
Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung 2009*
Maßnahmekosten für
Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung 2010*
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/623917. a) Aus welchem Grund sollen nicht weiterhin alle Auszubildenden ohne
Schulabschluss einen Anspruch darauf haben, dass die Vorbereitung
auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme gefördert wird (§ 61a SGB III – alt), sondern
nur noch sogenannte förderungsbedürftige junge Menschen (§ 53
SGB III – neu)?
b) Warum soll der Anspruch auf eine entsprechende Förderung damit auf
junge Menschen begrenzt werden, bei denen der Erwerb des
Hauptschulabschlusses zur Eingliederung in Ausbildung bzw. zur
beruflichen Eingliederung als erforderlich eingestuft wird (§ 52 Absatz 1
Nummer 1 SGB III – neu)?
c) Warum soll der Anspruch auf eine Förderung der Vorbereitung auf
einen Hauptschulabschluss sowohl im Rahmen von
berufsvorbereitenden Maßnahmen (§ 52 Absatz 1 Nummer 3 SGB III), als auch im
Rahmen einer Weiterbildung (§ 81 Absatz 3 Nummer 2 SGB III –
neu) auf Menschen begrenzt werden, bei denen die Arbeitsagentur die
Einschätzung trifft, dass sie das Ziel der Maßnahme auch erreichen
werden?
d) Sind die genannten Einschränkungen bei der Förderung der
Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss so zu verstehen, dass diese
Förderung de facto von einer Pflicht- zu einer Ermessensleistung wird
(bitte begründen)?
Ein Rechtsanspruch besteht derzeit wie künftig auf die Vorbereitung auf den
nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses im Rahmen von
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (§ 61a SGB III bzw. § 53 SGB III-E)
und im Rahmen einer Förderung der beruflichen Weiterbildung (§ 77 Absatz 3
SGB III bzw. § 81 Absatz 3 SGB III-E). An den Fördervoraussetzungen ändert
sich im Gesetzentwurf nichts gegenüber der geltenden Rechtslage (siehe § 64
Absatz 2 SGB III und § 77 Absatz 3 SGB III). Auch bisher ist bereits
Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf den nachträglichen Erwerb des
Hauptschulabschlusses oder eines vergleichbaren Schulabschlusses, dass eine erfolgreiche
Maßnahmeteilnahme erwartet werden kann. Ohne diese Voraussetzung müssten
andernfalls solche Maßnahmen bei einem Antrag auch dann gefördert werden,
wenn sie für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer voraussichtlich nicht zum
Ziel führen. Der Einsatz geeigneterer Maßnahmen zur Verbesserung der
beruflichen Chancen der Betroffenen würde unnötig verzögert, die Kosten unnötig
erhöht. Aufgrund der rechtssystematischen Trennung von berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahmen und Berufsausbildungsbeihilfe wurden die
Fördervoraussetzungen der jungen Menschen bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
aus dem derzeitigen § 64 Absatz 2 SGB III herausgelöst und inhaltlich
unverändert in einem eigenen Paragraphen formuliert (§ 52 SGB III- E). Dies ergibt sich
auch aus den entsprechenden Begründungen zum Gesetzentwurf.
18. Auf Grundlage welcher Erfahrungen und mit welchen Zielen wird die
Möglichkeit einer Förderung einer erweiterten Berufsorientierung, welche
über einen Zeitraum von vier Wochen hinausgeht (§ 131 SGB III – neu),
zwar verlängert aber erneut befristet und soll damit nun zum 31. Dezember
2013 entfallen?
Die Verlängerung der Befristung der erweiterten vertieften Berufsorientierung
war Gegenstand des Beschäftigungschancengesetzes vom 24. Oktober 2010
(BGBl. I S. 1420, Nr. 20). Diese Rechtslage soll aufgrund der bis Ende 2013 zu
erwartenden Evaluationsergebnisse, die für eine weitere Entscheidung
abgewartet werden sollen, nicht verändert werden.
Drucksache 17/6239 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. a) Aus welchen Gründen soll die Förderung von
Berufseinstiegsbegleitungen (§ 49 SGB III – neu) künftig an die Bedingung gebunden
werden, dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung
beteiligen?
b) Welche dritten Akteure möchte die Bundesregierung für die
Finanzierung dieser Maßnahmen gewinnen?
c) Wie will die Bundesregierung trotz des Erfordernisses der Förderung
durch Dritte gewährleisten, dass das Instrument einer
Berufseinstiegsbegleitung benachteiligten Jugendlichen flächendeckend zur
Verfügung steht und nicht etwa gerade in sogenannten sozialen
Brennpunkten fehlt?
d) Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Arbeitsagenturen
das Erfordernis einer Förderung durch Dritte nicht nutzen, um sich
selbst finanziell aus der Förderung von Maßnahmen der
Berufseinstiegsbegleitung zurückzuziehen?
Das neue Kofinanzierungserfordernis – in Anlehnung an die entsprechende
Regelung bei Berufsorientierungsmaßnahmen – verdeutlicht insbesondere die
gemeinsame Verantwortung der Länder und der Bundesagentur für Arbeit für
den Übergang von Schülerinnen und Schülern allgemeinbildender Schulen in
die Berufsausbildung sowie die Verantwortung der allgemeinbildenden
Schulen, ihre Schülerinnen und Schüler mit einem Schulabschluss und der für eine
Berufsausbildung erforderlichen Ausbildungsreife aus der allgemeinbildenden
Schule zu entlassen.
Mit Dritten sind Länder, Kommunen, Stiftungen, Unternehmen, Privatiers und
alle anderen gemeint, die sich für die Heranführung förderungsbedürftiger
Schülerinnen und Schüler an den Schulabschluss, die Ausbildungsreife und an
die Berufsausbildung engagieren möchten.
Die Kofinanzierung ermöglicht bei gleichem Mitteleinsatz eine Ausweitung
der Berufseinstiegsbegleitung über die bisher in der modellhaften Erprobung
geförderten rund 1 000 Schulen hinaus.
Die Förderung der Berufseinstiegsbegleitung erfolgt als präventive Maßnahme
aus Mitteln der Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung. Der präventive
Ansatz soll junge Menschen schon so früh unterstützen, dass nachgelagerte
Maßnahmen weniger häufig zum Einsatz kommen müssen. Dies ist auch im
Interesse der Agenturen für Arbeit.
20. Welche Bilanz zieht die Bundesregierung für das Instrument der
Berufseinstiegsbegleitung, und kann sie ausschließen, dass die neu vorgesehene
„Kofinanzierung durch Dritte“ dazu führt, dass auf dieses Instrument
seltener zurückgegriffen wird?
Die ersten Evaluationsergebnisse zur Berufseinstiegsbegleitung (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/3890) sowie Berichte von Fachtagungen und aus der Praxis
sind weitgehend positiv. Die Neuregelung erlaubt es, dass diese positiven
Erfahrungen auch künftig förderungsbedürftigen Schülerinnen und Schüler
zugute kommen können. Die Beschränkung im Modell auf rund 1 000 Schulen
wird dafür aufgehoben. Dies ist jedoch nur zielführend im Hinblick auf eine
möglichst breite Ausweitung, wenn andere Partner am Übergang von der
Schule in den Beruf an der Finanzierung solcher Maßnahmen beteiligt sind und
die Beitragszahler der Arbeitslosenversicherung nicht allein in der
(finanziellen) Verantwortung stehen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/623921. Hat die Bundesregierung sich zu der Neuregelung des
Kofinanzierungserfordernisses der Berufseinstiegsbegleitung mit den Bundesländern
abgestimmt, und über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung,
inwiefern sich die einzelnen Bundesländer an der Kofinanzierung
beteiligen werden?
Nein. Eine Abstimmung mit den Bundesländern zum
Kofinanzierungserfordernis ist nicht erfolgt, da mit „Dritten“ wie in der Antwort zu Frage 19 dargelegt,
auch andere Akteure gemeint sind. Der Bundesregierung liegen keine
Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang sich die Bundesländer beteiligen
möchten.
22. Aus welchen Gründen sollen Kosten für die sozialpädagogische
Begleitung von Auszubildenden künftig für den Bedarf bei
Berufsausbildungsbeihilfe nicht mehr berücksichtigt werden (§ 61 Absatz 3 SGB III – neu)?
Durch die Ergänzung des Zusatzes „ohne sozialpädagogische Begleitung“ wird
im § 61 Absatz 3 SGB III-E die derzeitige Rechtslage klargestellt. Im Bedarf
für den Lebensunterhalt können nur Kosten zugrunde gelegt werden, soweit sie
durch die Berufsausbildung verursacht sind. Dies ergibt sich auch aus der
entsprechenden Begründung zum Gesetzentwurf.
23. Aus welchen Gründen verzichtet die Bundesregierung darauf, Menschen
ohne abgeschlossene Berufsausbildung mehr Chancen auf
Nachqualifizierung zu eröffnen, obwohl in Deutschland inzwischen 1,5 Millionen
20- bis 29-Jährige leben, die weder eine Berufsausbildung abgeschlossen
haben noch sich in einer Berufsausbildung befinden?
Die Bundesregierung widmet sich mit gezielten Unterstützungsmaßnahmen
und einem breiten Förderangebot den Menschen ohne abgeschlossene
Berufsausbildung, um sie in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu integrieren. Zu
den umfangreichen Maßnahmen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
den Fragen 26 bis 31 der Kleinen Anfrage der Fraktion der SPD vom 4. April
2011 auf Bundestagsdrucksache 17/5344 verwiesen.
24. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Förderung von
älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in kleinen Unternehmen durch die Übernahme
von Weiterbildungskosten, welche künftig als Regelinstrument möglich
sein soll (§ 82 SGB III – neu), bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
sowie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besser bekannt zu
machen und die Inanspruchnahme dieses Instrumentes gegenüber den
bisherigen Förderprojekten in diesem Bereich deutlich zu steigern?
Die Weiterbildungsförderung von älteren Beschäftigten in KMU hat sich
bewährt und wird daher entfristet. Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt
hierbei die Qualifizierungsförderung von älteren Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern durch die Einbeziehung dieses Förderinstruments in das Programm
„WeGebAU“ (Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer
Arbeitnehmer in Unternehmen). Mit „WeGebAU“ wurde bereits im Jahr 2006
ein Programm aufgelegt, das die präventiven Maßnahmen der
Weiterbildungsförderung beschäftigter geringqualifizierter und älterer Beschäftigter noch
stärker akzentuieren soll. Die Fördermöglichkeiten von „WeGebAU” wurden von
öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit begleitet
und beworben und werden auf regionaler Ebene durch die Arbeitgeber-Services
der Agenturen für Arbeit weiter bekannt gemacht. Regelmäßige Befragungen
Drucksache 17/6239 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedes IAB zeigen, dass der Bekanntheitsgrad des Programms bzw. der
Förderinstrumente insbesondere bei KMU deutlich zugenommen hat. Die
Entwicklung der Förderzahlen belegt, dass sich das Programm etabliert hat und
wichtige Impulse zur Weiterbildung älter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in
KMU vermittelt.
25. Ist es vorgesehen im Rahmen der Instrumentenreform den
Betreuungsschlüssel für Erwerbslose zu verbessern, und wie begründet die
Bundesregierung ihre Antwort?
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen
am Arbeitsmarkt werden die Instrumente der aktiven Arbeitsförderung so
umstrukturiert, dass die örtlichen Entscheidungskompetenzen gestärkt werden,
flexibel einsetzbare Instrumente ermöglicht und die individuelle Beratung und
Unterstützung verbessert werden. Der Gesetzentwurf führt damit zu einer
Leistungssteigerung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, zu einem optimal
bestückten „Instrumentenkasten“ und legt damit die Grundlagen zur
Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt. Weder in geltendem Recht
noch im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen
am Arbeitsmarkt ist die Festlegung eines Betreuungsschlüssels im SGB III
vorgesehen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]