[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6374
17. Wahlperiode 30. 06. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tom Koenigs, Volker Beck (Köln),
Thilo Hoppe, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/6195 –
Menschenrechte in der deutschen Entwicklungszusammenarbeit
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 24. Mai 2011 hat das Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) das neue Konzept „Menschenrechte in der
deutschen Entwicklungspolitik“ vorgestellt. Das für die Institutionen der
staatlichen Entwicklungszusammenarbeit (EZ) verbindliche Konzept soll den
„Aktionsplan Menschenrechte der Bundesregierung 2010–2012“ für die
Entwicklungspolitik umsetzen und die entwicklungspolitischen Aktionspläne für
Menschenrechte von 2004 und 2008 ersetzen. Es soll, so heißt es im Konzept,
als Entscheidungshilfe für die Identifizierung, Prüfung, Planung,
Durchführung, Steuerung und Evaluierung menschenrechtsrelevanter
entwicklungspolitischer Vorhaben dienen. Aber auf welcher Grundlage und anhand welcher
Kriterien entwicklungspolitische Entscheidungen und Instrumente zukünftig
verstärkt an Menschenrechten ausgerichtet werden sollen, wird nicht
konkretisiert und bleibt unklar.
1. Inwieweit und in welchen konkreten Punkten geht das neue
Menschenrechtskonzept des BMZ über den „Entwicklungspolitischen Aktionsplan
für Menschenrechte 2004–2008“ und den „Entwicklungspolitischen
Aktionsplan für Menschenrechte 2008–2010?“ hinaus?
Die Einhaltung der Menschenrechte hat für die Bundesregierung einen äußerst
hohen Stellenwert. Menschenrechte sind Leitprinzip deutscher
Entwicklungspolitik. Mit der Verabschiedung des verbindlichen und umfassenden
Menschenrechtskonzepts macht die Bundesregierung Achtung, Schutz und
Gewährleistung der Menschenrechte zur Messlatte deutscher Entwicklungspolitik. Das
Konzept definiert konkret, dass Menschenrechte für die Entwicklungspolitik
das Dach bilden, unter dem die Rechte von Frauen, jungen Menschen,
Menschen mit Behinderungen, indigenen Völkern und anderen diskriminierten
Personengruppen in der Entwicklungszusammenarbeit strategisch gefördert
werden. Neu ist ferner, dass die Durchführungsorganisationen in Zukunft Vorhaben
auf menschenrechtliche Auswirkungen und Risiken prüfen müssen. Darüber
hinaus sollen menschenrechtliches Monitoring und Evaluierungen verbessert
werden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung vom 27. Juni 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/6374 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Inwiefern plant die Bundesregierung, den Menschenrechtsansatz
institutionell stärker im BMZ und in anderen Bundesministerien zu verankern?
Das neue BMZ-Menschenrechtskonzept stellt den Menschenrechtsansatz auf
eine verbindliche Grundlage für die deutsche Entwicklungspolitik. Dadurch
werden Menschenrechtsstandards und -prinzipien zu einer verbindlichen
Vorgabe der entwicklungspolitischen Vorhaben. Den entwicklungspolitischen
Menschenrechtsansatz in anderen Ministerien zu verankern, liegt nicht im
Mandat des BMZ.
3. Welche Bundesministerien neben dem BMZ waren in welcher Form in die
Erstellung des Konzepts eingebunden (bitte nach einzelnen
Bundesministerien aufschlüsseln)?
Das BMZ-Menschenrechtskonzept ist für den Geschäftsbereich des BMZ
erstellt worden. Andere Bundesministerien waren an der Erarbeitung des
Konzepts daher nicht zu beteiligen.
4. Wie stehen andere betroffene Bundesministerien zu dem
Menschenrechtskonzept, und wie planen sie dieses umzusetzen (bitte nach
Bundesministerien aufschlüsseln)?
Das Auswärtige Amt steht dem Ansatz eines Mainstreaming von
Menschenrechten in die Entwicklungszusammenarbeit positiv gegenüber. Es entspricht
der auch in internationalen Menschenrechtsforen immer stärker
herausgestellten Forderung, Schutz und Verwirklichung von Menschenrechten auch mit
Mitteln internationaler Kooperation voranzubringen.
Ferner wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
5. Mit welchen Instrumenten und Mitteln soll auf Grundlage des neuen
Menschenrechtskonzeptes eine menschenrechtsorientierte Politikkohärenz
gefördert werden, in der auch die Außenwirtschaftsförderung und die Agrar-
und Handelspolitik der Bundesregierung an menschenrechtlichen
Verpflichtungen ausgerichtet wird (S. 12)?
Die Instrumente sind noch zu entwickeln. Ferner wird auf die Antwort zu
Frage 6 verwiesen.
6. Wie sollte eine systematische Überwachung der
„menschenrechtsorientierten Politikkohärenz“ institutionell nach Ansicht der Bundesregierung
ausgestaltet sein (S. 20)?
Grundsätzlich arbeitet die Bundesregierung darauf hin, die Kohärenz der
Politik für eine global nachhaltige Politik zu erhöhen. Der derzeit diskutierte
Entwurf der Bundesregierung für den Fortschrittsbericht zur
Nachhaltigkeitsstrategie 2012 bildet den aktuellen Stand hierzu ab. Ressortübergreifende
Strategiepapiere für die Zusammenarbeit zum Beispiel mit Lateinamerika, der Karibik
und aktuell für Afrika liegen mittlerweile vor und behandeln intensiv auch
Menschenrechtsfragen.
Innerhalb der EU haben sich die Mitgliedstaaten darauf verständigt,
Politikkohärenz für Entwicklung (Policy Coherence for Development) zu fördern und
sich in einem Monitoring-Prozess besonders auf die Politikbereiche Handel
und Finanzen, Ernährungssicherheit, Klimawandel. Migration und Sicherheit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6374zu konzentrieren. In der Stellungnahme der Bundesregierung zu den
Vorschlägen der Europäischen Kommission zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik
der EU nach 2013 wird die Bedeutung der EU-Agrarpolitik zur Sicherung der
Welternährung als auch die Kohärenz zu den Millenniumsentwicklungszielen
betont. Diese Aspekte werden kontinuierlich von der Bundesregierung im
Rahmen der aktuellen Reform nachgehalten. Hiermit werden konsequenterweise
auch die wesentlichen Aspekte des Menschenrechts auf Nahrung abgedeckt.
7. Wird das Evaluierungsinstitut, das 2012 gegründet werden soll, Projekte
der deutschen EZ auch auf ihre menschenrechtlichen Wirkungen hin
evaluieren?
Wenn ja, wie?
Es ist vorgesehen, dass sich das Evaluierungsinstitut an den international
gültigen Standards und Methoden orientiert und auch zu deren Weiterentwicklung
beiträgt. Menschenrechte als Querschnittsthema bei Evaluierungen zu
behandeln, gehört bereits jetzt dazu. Was das Evaluierungsinstitut im Einzelnen in
Zukunft evaluieren wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. im Rahmen
der Aufstellung des Evaluierungsprogramms durch das Institut, zu diskutieren
sein.
8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Abschließenden Bemerkungen des
UN-Sozialpaktausschusses zum Fünften deutschen Staatenbericht der
Bundesrepublik Deutschland über die Umsetzung des UN-Sozialpaktes in
Hinblick auf die deutsche Entwicklungspolitik, und wie plant die
Bundesregierung, der Kritik gerecht zu werden und die Empfehlungen des
Ausschusses umzusetzen?
Die Bundesregierung nimmt ihre Verpflichtungen zur Umsetzung der
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sehr ernst. Sobald die
„Concluding Observations“ des UN-Sozialausschusses in ihrer endgültigen Fassung
vorliegen, werden diese von den zuständigen Ressorts umfassend geprüft. Erst
danach ist eine differenzierte Stellungnahme zum Gesamtdokument, wie auch
zu den Fragen, die die deutsche Entwicklungspolitik betreffen, möglich.
9. Mit welchen Maßnahmen reagiert die Bundesregierung auf welche
Defizite in Bezug auf eine systematische Berücksichtigung von
Menschenrechten als Querschnittsthema in den Durchführungsorganisationen (S. 19)?
Neben spezifischen Vorhaben zur Stärkung von Menschenrechten richten sich
immer mehr Länderprogramme der deutschen EZ und Sektorprogramme (z. B.
in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Wasser) am Menschenrechtsansatz aus.
Immer mehr der von den Durchführungsorganisationen umgesetzten Vorhaben
orientieren sich am Querschnittsthema Menschenrechte. Dennoch besteht
weiter Spielraum, dass Prüfberichte und Programmvorschläge der
Durchführungsorganisationen in den Risikoprüfungsverfahren menschenrechtliche Standards
und Prinzipien noch stärker berücksichtigen. Die deutsche Entwicklungspolitik
wird daher ihre Verfahren, Leitfäden und Handreichungen überprüfen und ggf.
überarbeiten, um verbindlichere Vorgaben und Hinweise für die spezifische
Verankerung von Menschenrechten in Programmplanung und Programmdesign
sowie bei den Prüf- und Berichtsverfahren der Durchführungsorganisationen zu
machen. So sollen Infrastruktur-Großprojekte einer entwicklungspolitischen
Risikoprüfung unterzogen werden, die menschenrechtliche Risiken stärker
einschließt.
Drucksache 17/6374 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Auf Grundlage welcher Kriterien und welcher Indikatoren soll die
Menschenrechtssituation in Partnerländern, die Teil des
entwicklungspolitischen Kriterienkataloges sein soll, beurteilt werden (S. 18, 19)?
Der „BMZ-Kriterienkatalog für die Bewertung der Entwicklungsorientierung
von Partnerländern“ beurteilt jährlich die Governance- und
Menschenrechtssituation in den Partnerländern und bezieht sich auf die universell geltenden
Menschenrechte und den sich daraus ableitenden Prinzipien (s. auch BMZ
Konzept 172 „Förderung von Good Governance in der deutschen
Entwicklungspolitik“). Eines der insgesamt fünf Kriterien lautet „Schutz der
Menschenrechte und Menschenrechtssituation“: Bewertet wird anhand von drei
Unterkriterien: 1. die Umsetzung der Menschenrechtskonventionen in nationales
Recht, 2. die Schaffung entsprechender Institutionen und Verfahren sowie
3. die Ergebnisse der Umsetzung zentraler bürgerlich-politischer wie auch
wirtschaftlich-sozialer Menschenrechte.
Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage von international anerkannten Indizes
und Assessments internationaler Organisationen bzw. Institutionen, den
Botschaftsberichten, den Empfehlungen internationaler Menschenrechtsorgane
(z. B. Concluding Observations, Universal Periodic Review-Berichte), sowie
Studien und Berichten von Menschenrechtsorganisationen zur
Menschenrechtslage.
11. Auf welcher Grundlage (Dienstvorschrift, Handreichung o. Ä.) werden
welche Stellen des BMZ, anderer Bundesministerien und der
Durchführungsorganisationen mit der Beurteilung der Menschenrechtslage in
Partnerländern beauftragt?
Im Auswärtigen Amt regelt ein Runderlass vom 12. August 2009 die
Berichtspflichten aller Auslandsvertretungen zur Menschenrechtslage im
Empfangsstaat. Die jährliche Berichterstattung der Auslandsvertretungen über die
entwicklungspolitische Zusammenarbeit mit dem Gastland einschließlich eines
Beitrags zur Entwicklungsorientierung werden über den Teilungserlass vom
8. Oktober 2008 und den ergänzenden Teilrunderlass vom 14. November 2008
geregelt.
12. Auf welche Art und Weise sollen alle Vorhaben der bilateralen EZ auf
menschenrechtliche Risiken und Wirkungen bobachtet, geprüft und
evaluiert werden?
Zur Evaluierung vgl. Antwort zu Frage 7. Zur Prüfung und Beobachtung vgl.
nachstehende Antworten zu den Fragen 12a bis 12e:
a) Welche Stellen sollen die Prüfung durchführen?
Menschenrechtliche Risiken und Wirkungen von Vorhaben vom BMZ werden
auf verschiedenen Ebenen und zu verschiedenen Zeitpunkten vom BMZ, den
Botschaften und/oder den Durchführungsorganisationen geprüft.
b) Plant die Bundesregierung zu diesem Zweck die Schaffung einer
neuen Organisationseinheit und/oder neuer Stellen?
Die Aufgaben werden durch bereits bestehende Strukturen wahrgenommen
werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6374c) Anhand welcher Kriterien und Indikatoren und in welcher Form soll
die Prüfung durchgeführt werden?
Governance- und Menschenrechtskriterien zur Situation im Partnerland werden
nach standardisierten und verfügbaren Indikatoren und Informationen z. B. des
VN-Menschenrechtsschutzsystems für das jeweilige Land in den
Länderberichten und im Kriterienkatalog behandelt und bewertet. Das Kriterium
„Menschenrechte“ bewertet die Umsetzung der Menschenrechtskonventionen in
nationales Recht, die Schaffung entsprechender Institutionen und Verfahren sowie
die Ergebnisse der Umsetzung zentraler bürgerlich-politischer wie auch
wirtschaftlich-sozialer Menschenrechte. Die Ergebnisse des Kriterienkatalogs sind
Grundlage für Art und Ausgestaltung der entwicklungspolitischen
Zusammenarbeit und sollen bei Planung und Durchführung von Länderprogrammen und
Vorhaben berücksichtigt werden. Sie stellen somit eine verbindliche
Ausrichtung an den Menschenrechten sicher.
Bei allen Vorhaben der bilateralen EZ muss in Kurzstellungnahmen,
Prüfberichten und in den Programmvorschlägen zu entwicklungspolitischen Risiken
Stellung genommen werden. Diese existierende Risikoprüfung soll in Zukunft
auch die Analyse möglicher menschenrechtlicher Risiken systematischer auf
der Grundlage international vereinbarter Menschenrechtsmindeststandards und
menschenrechtlicher Prinzipien umfassen.
d) Wie und in welcher Form (Dienstvorschrift o. Ä.) definiert die
Bundesregierung, ab wann ein entscheidungserhebliches Risiko besteht,
dass durch deutsche EZ-Projekte Menschenrechte verletzt werden?
Die Bundesregierung prüft im Einzelfall im Rahmen der Programmprüfung, ab
wann ein „entscheidungserhebliches Risiko“ für die Verletzung von
Menschenrechten durch ein EZ-Vorhaben vorliegt. Als Grundlage dienen die oben
genannten Grundlagen und internationalen Standards. Das Ergebnis der Prüfung
wird ebenfalls in jedem Einzelfall bewertet und eine fallspezifische
Entscheidung getroffen.
e) Welche Leitfäden für Durchführungsorganisationen sollen zu diesem
Zweck ergänzt oder neu erarbeitet werden (S. 12)?
Die deutsche Entwicklungspolitik wird alle relevanten Verfahren, Leitfäden
und Handreichungen z. B. im Bereich der Programmprüfung und -
durchführung im Hinblick auf eine notwendige Ergänzung überprüfen und
gegebenenfalls überarbeiten (siehe Antwort zu Frage 9).
13. Inwieweit wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass sich alle
Durchführungsorganisationen zur Prüfung der menschenrechtlichen
Wirkung ihrer EZ-Vorhaben verpflichten, und wenn ja, welche konkreten
Maßnahmen wird sie zu diesem Zweck ergreifen?
Das BMZ-Menschenrechtskonzept ist verbindlich für die Institutionen der
staatlichen Entwicklungszusammenarbeit. Das BMZ wird die entsprechenden
Vorgaben für Prüfung und Durchführung, wo erforderlich, anpassen.
14. Inwieweit existieren Dienstanweisungen, Handreichungen (o. Ä.), die
regeln, wie der Politikdialog mit Partnerländern über deren
Menschenrechtssituation ausgestaltet werden soll?
Der Politikdialog mit den Partnerländern im Rahmen von
Regierungsverhandlungen und Konsultationen ist in einem gemeinsamen Leitfaden von
Auswärtigem Amt (AA) und BMZ zu bilateralen Regierungsgesprächen über entwick-
Drucksache 17/6374 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodelungspolitische Zusammenarbeit und einer ergänzenden BMZ-Handreichung
geregelt. Zu sensiblen politischen Themen wie den Menschenrechten, dessen
Behandlung im Politikdialog z. B. im Länderbericht der Botschaft und
Kriterienkatalog vorgeschlagen sein kann, ist eine Absprache zwischen BMZ-
Delegationsleitung und Botschafter/in im Land spezifisch vorgesehen.
Die Ausgestaltung des Politikdialogs richtet sich sehr stark nach den
individuellen Gegebenheiten im jeweiligen Land; sein Erfolg hängt wesentlich von der
Bereitschaft des jeweiligen Landes ab, sich in einem kritischen Dialog zu
engagieren. Für das Thema Menschenrechtsverteidiger können die
Auslandsvertretungen auf eine Handreichung vom Februar 2011 zurückgreifen. Für andere
Themen, wie z. B. Todesstrafe, Folter, Gewalt gegen Frauen oder Kinder in
bewaffneten Konflikten, dienen die entsprechenden EU Leitlinien als
Orientierung.
15. Inwieweit werden die Politikdialoge mit anderen Staaten und Gebern
koordiniert, und sollen Ziele eines Dialogs gegenüber der deutschen
Öffentlichkeit und gegenüber der des Partnerlandes öffentlich gemacht
werden?
Deutschland engagiert sich für eine intensive Zusammenarbeit mit anderen
Gebern im Sinne einer wirksameren EZ. Dazu stimmt es sich vor Ort über die
Botschaft und über regelmäßige entwicklungspolitische Gespräche im Partnerland,
in der EU und auf internationalen Konferenzen mit anderen Gebern und deren
Bewertungen ab. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können auch gemeinsame
Analysen vorgenommen werden. Insbesondere in Ländern, in denen sich
Deutschland an Budgethilfe und/oder an gemeinsamen sektorweiten
Programmen beteiligt, gibt es institutionalisierte Foren und Prozesse, in denen auch ein
institutionalisierter Austausch z. B. über Menschenrechtsfragen mit der
Partnerregierung erfolgen kann.
Die Ziele des Dialogs mit der Partnerregierung werden gegenüber der
Öffentlichkeit in Deutschland im Rahmen elektronischer und Printberichte sowie in
Ländergesprächen vor Regierungsverhandlungen dargelegt. Zu diesen
Gesprächen sind unter anderem Vertreter der Nichtregierungsorganisationen
eingeladen, die ebenfalls Anregungen für die Gestaltung des Politikdialogs geben
können. Die Veröffentlichung der Ergebnisse des Politikdialogs gegenüber der
Öffentlichkeit des Partnerlands erfolgt i. d. R. durch Pressemitteilungen,
Broschüren und über elektronische Medien über die Botschaft. Die Regierung des
Partnerlandes ist rechenschaftspflichtig für die Veröffentlichung der Inhalte des
Politikdialogs gegenüber der eigenen Öffentlichkeit. Das BMZ und die
Botschaften bemühen sich, die Transparenz über den Politikdialog und die
bilaterale Zusammenarbeit im Partnerland im Sinne internationaler
Transparenzverpflichtungen zu erhöhen.
16. Inwieweit werden Politikdialoge systematisch ausgewertet?
a) Welche menschenrechtlichen Kriterien und Indikatoren werden hier
angewandt (bitte einzeln angeben)?
Die Ergebnisse von Politikdialogen werden vom BMZ überprüft. Sie werden
aber nicht systematisch spezifisch im Hinblick auf die Anwendung
menschenrechtlicher Kriterien und Indikatoren ausgewertet. Die Ergebnisse fließen
kontinuierlich auch in die Bewertung der Menschenrechtslage eines Landes und
seiner diesbezüglichen Entwicklungsprognose ein. Dies geschieht in
Abstimmung zwischen den Auslandsvertretungen und dem jeweils zuständigen
Länderreferat.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/6374b) Welche Stellen des BMZ und anderer Bundesministerien oder
Durchführungsorganisationen sind mit der Auswertung beauftragt, und wie
ist deren Zusammenarbeit geregelt?
Innerhalb des BMZ werten vor allem der Sektorbereich und der regionale
Grundsatzbereich den Politikdialog aus.
17. Inwiefern werden zur Durchführung von Politikdialogen Methoden der
Wirkungsmessung gemeinsam mit dem Partnerland vereinbart und
entwickelt, und inwieweit werden Vertreter der Zivilgesellschaft an dieser
Entwicklung beteiligt?
Insbesondere im Rahmen von gemeinsamen Programmfinanzierungen sind
Ergebnismatrizen (die in der Regel Ziele und Indikatoren enthalten, die
Ergebnisse und Inputs abbilden) üblich und sollen sich möglichst aus
Partnerstrategien ableiten. Vertreter der Zivilgesellschaft werden in einer Reihe von Ländern
spezifisch in diesen Prozess eingebunden. Die Formulierung von politischen
Wirkungsindikatoren z. B. zu den grundlegenden Prinzipien einer
Zusammenarbeit ist auch im Bereich Menschenrechte methodisch sehr komplex. Das
BMZ nutzt Informationen zum Stand der Umsetzung seiner gemeinsam mit
dem Partner vereinbarten Schwerpunktstrategien und Programme wo immer
möglich für den Politikdialog.
18. Was versteht die Bundesregierung unter „menschenrechtlich
angereicherten Konfliktanalysen“ (S. 19)?
Der Begriff „menschenrechtlich angereicherte Konfliktanalyse“ beschreibt,
dass eine Konfliktanalyse auch Diskriminierungen und Verletzung von
Menschenrechten aufzeigen und in ihrer Beziehung zum Konfliktgeschehen
analysieren muss. Menschenrechtsverletzungen wirken häufig als tiefer liegende
Ursachen politischer Konflikte und sozialer Gewalt bzw. sind eine wesentliche
Folge.
a) Wo existieren nach Ansicht der Bundesregierung aktuell Defizite bei
der Berücksichtigung menschenrechtlicher Aspekte in
Konfliktanalysen?
Die „Weiterentwicklung“ (siehe Abschnittsbezeichnung) besteht in diesem Fall
in der Quantität, nicht der Qualität und des Inhalts solcher Analysen.
b) An welchen Kriterien soll sich eine menschenrechtsorientierte
Konfliktanalyse orientieren?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
c) Hat die Bundesregierung menschenrechtliche Konfliktanalysen
bislang evaluiert bzw. ist eine regelmäßige Evaluierung vorgesehen?
Nein.
d) Welches Gewicht haben menschenrechtliche Kriterien im Vergleich
zu anderen Kriterien?
Menschenrechte sind Leitprinzip der deutschen Entwicklungspolitik.
Menschenrechtliche Kriterien sind daher aus Sicht der Bundesregierung ein
zentraler Aspekt in allen Analysen und setzen wichtige Akzente bei der
Vorhabensplanung.
Drucksache 17/6374 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. Anhand welcher Kriterien und Indikatoren und in welcher Form
(Dienstvorschrift o. Ä.) entscheidet die Bundesregierung, ab wann die
Budgethilfe an Partnerländer, in denen schwere Menschenrechtsverletzungen
begangen werden, eingestellt wird (S. 19)?
a) Wer/welche Stelle entscheidet jeweils auf welcher Grundlage über
eine Reduzierung, Einstellung und Wiederaufnahme von
Budgethilfen?
Bilateral finanzierte Budgethilfen werden fortlaufend vom BMZ in enger
Abstimmung mit anderen Budgethilfegebern vor Ort auf der Grundlage des
abgeschlossenen Memorandum of Understanding, der bilateralen Vereinbarungen
und der Kriterien der Budgetfinanzierungs-Konzeption des BMZ überprüft.
Dabei wird das BMZ durch das AA und seine Botschaften sowie von den
Durchführungsorganisationen unterstützt. Bei Vermutung oder Feststellung einer
Verletzung der sogenannten Grundprinzipien der Budgethilfe, einschließlich der
Menschenrechte, wird im Einklang mit den bestehenden
Rahmenvereinbarungen zur Budgethilfe (Memorandum of Understanding) zunächst der
gemeinsame Dialog der Geber mit der Partnerregierung gesucht. Auch wenn der
gemeinsame Politikdialog ohne positives Ergebnis bleibt, kann das BMZ in
Abstimmung mit dem AA zu der Bewertung kommen, dass die Grundprinzipien
verletzt sind und seine Budgethilfen reduzieren oder auch einstellen. Die
Wiederaufnahme erfolgt i. d. R., wenn die Partnerregierung glaubhafte Schritte zur
Verbesserung der Lage nachgewiesen hat. Reduzierungen können auch für
Neuzusagen bei Nichterreichung der in der gemeinsam vereinbarten Politikmatrix
enthaltenen Ziele und Indikatoren bzw. bei sogenannten variablen Tranchen auf
der Grundlage der Bewertung der dieser zugrundeliegenden Ziele und
Indikatoren vorgenommen werden. Die Konditionen der variablen Tranche sind i. d. R.
in den bilateralen Verträgen mit den Partnern enthalten und soweit wie möglich
mit anderen Gebern abgestimmt.
Im Übrigen wird auf Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 12. Oktober 2010
(Bundestagsdrucksache 17/3560 „Entwicklungszusammenarbeit zur Stärkung der
Menschenrechte von Homo- und Transsexuellen“) zu Frage 2 verwiesen.
b) Auf welcher Grundlage (Handreichung, Dienstvorschrift etc.) und von
welchen Stellen wird darüber entschieden, wie frei werdende Mittel
bei einer Reduzierung oder Aussetzung von Budgethilfe genutzt
werden?
Bezogen auf die deutsche bilaterale Entwicklungszusammenarbeit wird im
Rahmen der bestehenden regulären Vorgaben und üblichen Verfahren für Zusagen
und Reprogrammierungen (FZ/TZ-Leitlinien) und die Beteiligung der Leitung
entschieden, ob und wie frei werdende Mittel bei einer Reduzierung oder
Aussetzung von Budgethilfe genutzt werden. Die BMZ-Position wird unter
Berücksichtigung der Vorgaben in den MoU (siehe Antwort zu Frage 19a oben) nach
Abstimmung mit den Ressorts in die bilateralen Konsultationen/
Regierungsverhandlungen eingebracht und mit den Partnern abgestimmt.
c) Wie setzt sich die Bundesregierung für eine kohärente
Vorgehensweise der EU und den EU-Mitgliedstaaten bei der Vergabe von
Budgethilfen ein und was hat die Bundesregierung in ihrem bisherigen
Engagement erreicht?
Die Bundesregierung setzt sich auf politischer Ebene (Rat, bilaterale Kontakte
mit anderen Mitgliedstaaten) und technischer Ebene (regelmäßig stattfindende
Expertentreffen) für eine Reform der EU Budgethilfe u. a. in Richtung auf
Mindeststandards ein. Diese Reform, die von der Europäischen Kommission und
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/6374den 27 Mitgliedstaaten verabschiedet werden muss und derzeit erarbeitet wird
(Mitteilung), soll nach Auffassung der Bundesregierung auch Elemente einer
besseren Koordinierung (gemeinsame Analysen vor
Budgethilfeentscheidungen, enge Abstimmung während der konkreten Durchführung vor Ort und in den
Zentralen) enthalten und in der zweiten Jahreshälfte 2011 vorliegen. Erst dann
kann beurteilt werden, ob die gewünschte engere Koordinierung der EU
strukturell verankert werden konnte. Schon heute laufen jedoch vor Ort und in
Brüssel regelmäßige Abstimmungsrunden zu einzelnen Ländern in den zuständigen
Ratsarbeitsgruppen der Europäischen Kommission, die die Bundesregierung
aktiv begleitet.
20. Inwieweit und mit welchen Maßnahmen soll die Zivilgesellschaft als
wichtiger Partner für die Umsetzung der Menschenrechte in
Partnerländern zukünftig konkret „verstärkt unterstützt werden“ (S. 19)?
Die verstärkte Unterstützung erfolgt einerseits rein quantitativ durch
Mittelaufwuchs: Die Mittel für zivilgesellschaftliche Projekte wurden im Haushaltsjahr
2010 um 51 Mio. Euro, d. h. um 8,8 Prozent auf 608,5 Mio. Euro erhöht. Dieses
hohe Niveau wird auch 2011 gehalten. Vom Mittelaufwuchs profitieren in
besonderer Weise die Kirchen und politischen Stiftungen, denn sie tragen mit
zahlreichen Projekten und Programmen zur Förderung von Demokratie,
Menschenrechten und Zivilgesellschaft (in Entwicklungsländern) bei.
Für die entwicklungspolitische Projektarbeit der politischen Stiftungen stehen
nach dem Mittelaufwuchs 233 Mio. Euro zur Verfügung (2009: 216 Mio. Euro),
für die der Kirchen 205 Mio. Euro (2009: 192 Mio. Euro) und für die privaten
Träger 58 Mio. Euro (2009: 38 Mio. Euro).
Ferner sollen spezifische Menschenrechtsvorhaben gefördert werden; Dafür
wurde eine „NRO-Fazilität“ aufgelegt: Durch Ausschreibung der NRO-Fazilität
„Menschenrechte“ wird innerhalb des Kapitels 23 02 Titel 687 06 „private
Träger“ ein zusätzlicher Anreiz für die Zivilgesellschaft geschaffen, verstärkt
Menschenrechtsprojekte zur Förderung einzureichen. Für diese Fazilität sind 3 Mio.
Euro Barmittel pro Jahr vorgesehen.
Andererseits sollen sich bestehende Projekte und Programme qualitativ
verbessern, indem sie z. B. auf aktuelle Ereignisse, die eine Verstärkung
zivilgesellschaftlichen Engagements in einem Land/einer Region ermöglichen oder
erfordern, schnell reagieren.
So wurde zur verstärkten Unterstützung der Zivilgesellschaft und zur
qualitativen und quantitativen Ausweitung bereits bestehender Programme bzw. zur
Auflage neuer aktuell ein Sonderfond „Demokratie und struktur- und
ordnungspolitische Beratung“ (6 Mio. Euro) eingerichtet, der vor allem der Förderung
von Demokratisierungsprozessen in der MENA-Region unter Einbeziehung
des gesamten zivilgesellschaftlichen Spektrums – der Stärkung politischer
Partizipation insbesondere der jungen Menschen, der Stärkung eines unabhängigen
Journalismus und freier Medien sowie Beratung und Begleitung bei
entstehenden politischen Parteien und anstehenden Wahlen – dient (am Fonds
partizipieren die Politischen Stiftungen, Kirchen und Deutsche Welle).
Darüber hinaus sollen die erprobten Instrumente der bilateralen staatlichen
Zusammenarbeit zivilgesellschaftliche Gruppen in ihren Kapazitäten so stärken,
dass die Interessen benachteiligter Gruppen in gesellschaftlichen
Reformprozessen angemessen berücksichtigt werden. Deutsche Vorhaben unterstützen die
Sensibilisierung von staatlichen Entscheidungsträgern in den Partnerländern
für den konstruktiven Dialog mit der Zivilgesellschaft, die Einrichtung von
Kontrollmechanismen und fördern den Dialog zwischen Staat und
Zivilgesellschaft.
Drucksache 17/6374 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Welche rechtlichen und institutionellen Voraussetzungen plant die
Bundesregierung im Rahmen der EZ für eine effektive, auf die Einhaltung der
Menschenrechte ausgerichtete staatliche Regulierung und Aufsicht
unternehmerischen Handelns konkret zu fördern (S. 13, 14)?
In der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft wird
angestrebt, die Übernahme von Verantwortung durch Unternehmen für
Menschenrechte (Corporate Responsibility to respect Human Rights) zu stärken.
Handlungsleitend ist dabei das international vereinbarte Konzept von VN-
Sonderberichterstatter John Ruggie zur menschenrechtlichen
Unternehmensverantwortung. Es beinhaltet u. a. die Verpflichtung der Nationalstaaten, vor
Menschenrechtsverletzungen durch Dritte zu schützen (protect), die Verantwortung
von Unternehmen, Menschenrechte zu achten (respect) und
menschenrechtliche Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu beobachten (due diligence) sowie
wirksame gerichtliche und außergerichtliche Beschwerdemechanismen für den Fall
von Verletzungen einzuführen und Betroffene zu entschädigen (remedy). In
Kooperationen mit der Privatwirtschaft und weiteren Stakeholdern muss ein
Dialog über komplementäre Rollen und Verantwortlichkeiten zwischen Staat,
Markt und Zivilgesellschaft geführt werden.
Die Entwicklungspolitik der Bundesregierung wird die Weiterentwicklung des
internationalen Rechtsrahmens für verantwortungsvolles unternehmerisches
Handeln und darüber hinaus Standards, Leitlinien und freiwillige Initiativen
von Unternehmen und Wirtschaftssektoren (Corporate Social Responsibility)
fördern.
Für eine effektive marktwirtschaftliche Regulierung und Aufsicht
unternehmerischen Handelns bedarf es funktionierender Institutionen. Die
Bundesregierung unterstützt den Aufbau solcher Institutionen und von rechtsstaatlichen und
wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen in den Partnerländern der
Entwicklungspolitik.
a) Welche staatlichen Schutzpflichten – neben den Kernarbeitsnormen
der Internationalen Arbeitsorganisation – sieht die Bundesregierung
als besonders schutzbedürftig an?
Die Bundesregierung sieht neben der Umsetzung der Kernarbeitsnormen der
Internationalen Arbeitsorganisation die staatliche Schutzpflicht für die
Einhaltung internationaler Menschenrechtsverträge als besonders wichtig an.
b) Wie könnten nach Ansicht der Bundesregierung deutsche
transnational agierende Unternehmen bei ihren Tätigkeiten im Ausland stärker
zur Einhaltung der Menschenrechte verpflichtet und diese
Verpflichtung überwacht werden?
In langen Verhandlungen wurden die OECD-Leitsätze für Multinationale
Unternehmen neu überarbeitet, um die Bedeutung dieses Handlungsrahmens zu
erhöhen und Verantwortlichkeiten auf Unternehmerebene zu konkretisieren. Es
handelt sich hier um gemeinsame Empfehlungen der OECD-Mitgliedstaaten
und von derzeit acht Nichtmitgliedsländern, für ein verantwortungsvolles und
dem geltenden Recht entsprechendes unternehmerisches Verhalten bei
Auslandsinvestitionen. So wurden neben den grundlegenden Themen wie
Menschenrechte, Zuliefererkette, Sorgfaltspflichten und prozessualen Fragen auch die
übrigen materiellen Aspekte wie Verbraucherinteressen, Anti-Korruption,
Umwelt und Steuern behandelt.
Insbesondere in einem neu eingeführten eigenen Kapitel für Menschenrechte
wird diesen in Zukunft größere Bedeutung beigemessen werden. In Umsetzung
des Konzeptes des UN-Sonderbeauftragten für Menschenrechte und transnatio-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/6374nale Unternehmen, John Ruggie, zur besseren Durchsetzung von
Menschenrechten („Protect, Respect and Remedy“) wird explizit zwischen der
Verantwortlichkeit von Staaten und Handlungsspielräumen unternehmerischen
Handelns unterschieden. Das neue Menschenrechtskapitel soll Unternehmen dabei
unterstützen, im Rahmen unternehmenseigener Managementstrukturen („Risk
Management System“) mögliche negative Auswirkungen ihres wirtschaftlichen
Engagements auf Menschenrechte zu identifizieren, Verletzungen
entgegenzuwirken und zu beheben.
Die Leitsätze beruhen jedoch unverändert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit
und haben keinen rechtlich bindenden Charakter.
c) Wäre es in den Augen der Bundesregierung sinnvoll, vor
unternehmerischen Tätigkeiten und Investitionen im Ausland eine
menschenrechtliche Risikoanalyse zu erstellen, insbesondere bei der Vergabe
von Exportkrediten und Hermesbürgschaften?
Bei der Übernahme von Exportkreditgarantien prüft die Bundesregierung die
Umwelt- und sozialen Auswirkungen von Auslandsprojekten auf der
Grundlage der OECD-Umweltleitlinien (Common Approaches). Diese Prüfung
umfasst auch Menschenrechte in dem Umfang, wie sie in den Referenzstandards
der Weltbank und der IFC, auf welche die OECD-Umweltleitlinien verweisen,
als Prüfungsmaßstab vorgegeben sind. Die projektspezifischen
Menschenrechtsrisiken werden zunächst identifiziert. Die Prüfung erfolgt dann am
Maßstab der Weltbank Safeguard Policies oder der IFC Performance Standards. Zu
Investitionen siehe auch Antwort zu Frage 21b.
d) Welche Sanktionen plant die Bundesregierung gegen deutsche
transnational agierende Unternehmen zu ergreifen, wenn diese die
Menschenrechte verletzen?
Deutsche Unternehmen, die im Ausland operieren, unterliegen primär der
dortigen Rechtsprechung und können bei Menschenrechtsverletzungen gemäß der
jeweiligen Gesetzeslage sanktioniert werden. Für die deutsche Rechtsprechung
ist, sofern Menschenrechtsverletzungen die Strafbarkeitsschwelle
überschreiten, bzgl. Unternehmen auf § 14 des Strafgesetzbuchs zu verweisen.
Mit Bezug auf die OECD-Leitsätze für Multinationale Unternehmen gilt: sie
beruhen unverändert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit und haben keinen
rechtlich bindenden Charakter. Hält ein Unternehmen den Verhaltenskodex
nicht ein, kann eine Beschwerde an die Nationale Kontaktstelle gerichtet
werden. Das schafft Transparenz über Fehlverhalten und erhöht den Druck auf die
Unternehmen, sich an die OECD-Grundsätze zu halten.
e) Welche menschenrechtlichen Auswirkungen wären zu erwarten, wenn
deutschen Unternehmen Berichtspflichten zu ihren
Menschenrechtpolitiken gesetzlich vorgeschrieben würden?
Die Bundesregierung plant derzeit nicht, Unternehmen Berichtspflichten mit
Bezug auf Menschenrechte gesetzlich vorzuschreiben. Über die möglichen
Auswirkungen einer Maßnahme, die nicht geplant und umgesetzt wird, kann
die Bundesregierung keine exakten Auskünfte geben. Im jeden Fall würde eine
obligatorische Berichtspflicht zu höherem Aufwand und Kosten für
Unternehmen wie auch Verwaltung führen.
Drucksache 17/6374 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode22. In welcher Form unterstützt die deutsche Entwicklungspolitik die
Weiterentwicklung des internationalen Rechtsrahmens für verantwortungsvolles
unternehmerisches Handeln konkret (S. 14)?
Die Bundesregierung unterstützt verantwortungsvolles unternehmerisches
Handeln (CSR) auf verschiedenen Ebenen und auf vielfältige Art und Weise,
siehe hierzu den Aktionsplan der nationalen CSR-Strategie der
Bundesregierung (
www.csr-in-deutschland.de/portal/generator/15040/property=data/2010_
10_06_aktionsplan_csr.pdf).
Im Rahmen der Entwicklungspolitik wird der internationale Rechtsrahmen für
CSR u. a. durch Mitwirkung an internationalen Prozessen, beispielsweise G8/
G20, und z. B. durch die Förderung des Global Compact der Vereinten Nationen
unterstützt.
Seit 2008 unterstützt das BMZ das Forschungsvorhaben „Menschenrechte,
Unternehmensverantwortung und nachhaltige Entwicklung“, das vom Institut für
Entwicklung und Frieden (INEF) der Universität Duisburg-Essen durchgeführt
wird.
a) Wie definiert die Bundesregierung den Begriff Corporate Social
Responsibility (CSR)?
Siehe nationale CSR-Strategie der Bundesregierung (siehe Antwort zu Frage 22)
b) Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung das Konzept der CSR, das
im Kern auf Freiwilligkeit beruht und letztlich vom Interesse der
Unternehmen her gedacht ist, mit der Pflicht zur Einhaltung der
Menschenrechte vereinbar?
Die Hauptverantwortung für Einhaltung der Menschenrechte tragen die Staaten
und ihre Organe. Darüber hinaus sind alle Einzelpersonen und alle privaten
Akteure der Gesellschaft aufgefordert, Menschenrechte zu respektieren. Dies
schließt Unternehmen ein.
Unternehmenshandeln kann positive und negative Wirkungen auf
Menschenrechte haben. Aus Sicht der Bundesregierung besteht für Unternehmen eine
Sorgfaltspflicht – wie in den Guiding Principles des UN Sonderberichterstatters
John Ruggie gegenwärtig formuliert – zur Umsetzung der menschenrechtlichen
Verantwortung. Aus entwicklungspolitischer Perspektive wird CSR als
verantwortliches unternehmerisches Handeln verstanden, das komplementär zu den
völkerrechtlich bindenden Menschenrechtsverpflichtungen der Staaten darauf
abzielt, Handlungsspielräume im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung zu
gestalten. Unternehmen können das Konzept CSR als Rahmen für die Umsetzung
ihrer menschenrechtlichen Verantwortung nutzen.
c) Zu welchen Problemen führt das Konzept der CSR, das die
Deutungshoheit über das, was ein angemessenes soziales Verhalten ist, den
Unternehmen überlässt, da diese ja nur die Praktiken realisieren, zu
denen sie sich freiwillig bereiterklären, und welche Demokratiedefizite
hat die Abwesenheit staatlicher Institutionen in diesem Konzept zur
Folge?
CSR ist vielfältig, jedoch nicht beliebig. Daher kann nach Auffassung der
Bundesregierung nicht von „Deutungshoheit“ eines einzelnen Unternehmens die
Rede sein. Es gibt international anerkannte Leitlinien, Standards und gute
Praktiken, die das Konzept der CSR erklären und je nach Unternehmenskontext
(Branche, Größe, strategische Herausforderungen, Art der Stakeholder etc.)
Anleitung geben. Beispielhaft zu nennen sind der ISO-Standard 26 000, die
OECD-Leitsätze für Multinationale Unternehmen, die Kernarbeitsnormen der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/6374IAO, die zehn Prinzipien des Global Compact (einschließlich einer Vielzahl
von diesbezüglichen Arbeitsgruppen und Handbüchern).
Dass CSR freiwillig ist, heißt nicht, dass staatliche Institutionen abwesend sind.
Dies wird auch in der Antwort zu Frage 22 zitierten CSR-Strategie der
Bundesregierung erklärt: „CSR ersetzt dabei nicht politisches Handeln. Die
unternehmerische Verantwortung ergänzt vielmehr die politische und
zivilgesellschaftliche Verantwortung und geht über den notwendigen gesetzgeberischen Rahmen
hinaus.“
d) Müsste ein funktionierendes Konzept der CSR nicht zumindest die
Einhaltung der Gesetze des jeweiligen Landes, in dem ein
Unternehmen agiert, beinhalten?
Ja. Zur unternehmerischen Verantwortung gehört die Befolgung der Gesetze.
Kern des CSR-Konzepts ist jedoch die freiwillige Übernahme von
Verantwortung darüber hinaus; ferner siehe Antwort zu Frage 22c.
e) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um in der EZ das von
John Ruggie geforderte Konzept einer menschenrechtlichen
Sorgfaltspflicht konkret umzusetzen?
Die von John Ruggie vorgelegten Guiding Principles legen Elemente der
„unternehmerischen Sorgfaltspflicht“ in Bezug auf die Menschenrechte zum ersten
Mal klar und weithin akzeptiert dar und machen die unterschiedlichen
Verantwortlichkeiten von Regierungen und Unternehmen deutlich. Dies greift die
Bundesregierung in verschiedenen Bereichen auf, so etwa bereits bei der
Weiterentwicklung der OECD-Leitsätze für Multinationale Unternehmen mit der
Stärkung des Themas Menschenrechte.
Im Rahmen der Entwicklungspolitik werden die Regierungen unserer
Partnerländer beraten, damit sie ihre Wirtschafts- und Sozialpolitik stärker an
Menschenrechten ausrichten und Rahmenbedingungen für verantwortungsvolles
unternehmerisches Handeln schaffen.
Die Bundesregierung baut zudem ihr Informationsangebot zu
Menschenrechtsfragen aus:
– etwa durch die Unterstützung von BaseWiki, dem von Prof. John Ruggie im
Rahmen seines Mandats entwickelten Internetportals;
– in Deutschland durch die Unterstützung von Dialogforen wie dem
Deutschen Global Compact Netzwerk, das seit 2008 mit dem Thema arbeitet;
– durch Vergabe von Forschungsaufträgen, die Managementkonzepte für
human rights due dilligence aufzeigen sollen. Im Rahmen der
Forschungsaufträge soll auch erarbeitet werden, welche komplementäre und unterstützende
Rolle der Staat einnehmen kann in Bezug auf die Einhaltung der
Menschenrechtsverantwortung durch Unternehmen.
Des Weiteren wird die Bundesregierung gemeinsam mit den Vereinten Nationen
und dem Menschenrechtsrat den mit den Guiding Principles gestarteten Prozess
weiterverfolgen, um gegebenenfalls weitere konkrete Umsetzungsschritte
einzuleiten. Hierzu ist die Beschlussfassung des Menschenrechtsrats vom 10. Juni
2011 (A/HRC/17/L.17), insbesondere die Punkte 6 und 13 zu beachten.
f) Welche Sanktionen plant die Bundesregierung zu ergreifen, falls
Unternehmen diese Sorgfaltspflicht nicht einhalten?
Die Bundesregierung plant keine zusätzliche Regulierung, die eine
Sanktionierung im Kontext von Sorgfaltspflichten beinhaltet.
Drucksache 17/6374 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode23. In welcher Form plant die Bundesregierung,
Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger im Rahmen der EZ stärker
einzubinden und zu schützen (S. 14)?
Die vom BMZ aufgelegte NRO-Fazilität Menschenrechte (Budget 3 Mio. Euro/
Jahr) legt einen besonderen Schwerpunkt auf Projektvorschläge zur Stärkung
und zum Schutz von Menschenrechtsverteidiger/-innen.
a) Welche institutionellen Verbesserungen bei den staatlichen deutschen
Stellen sind hierfür erforderlich?
Der Informationsaustausch zwischen den Botschaften, Zivilgesellschaft und
den Durchführungsorganisationen vor Ort soll noch stärker intensiviert werden.
b) Könnten Kontaktbeamte in den deutschen Auslandsvertretungen
hilfreich sein?
In Umsetzung der EU-Leitlinien für Menschenrechtsverteidiger gibt es an einer
Vielzahl deutscher Auslandsvertretungen bereits eine Kontaktperson für
Menschenrechtsverteidiger/-innen.
c) Könnte die Stelle einer/eines Menschenrechtsbeauftragten im BMZ
(analog zu der Stelle im Auswärtigen Amt) hilfreich sein?
Entscheidend ist, dass in der BMZ-Struktur eine verantwortliche Arbeitseinheit
besteht, die den Menschenrechtsansatz in der entwicklungspolitischen Arbeit
verankert. Die regelmäßige und konstruktive Zusammenarbeit mit dem
Menschenrechtsbeauftragten der Bundesregierung ist gewährleistet und dabei der
wichtigere Faktor.
24. In welcher Form beabsichtigt die Bundesregierung konkret, die Gruppe
der Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexual and Intersexual (LGBTI) zu
unterstützen und die Sensibilisierung sowie den Austausch zu diesem
Thema zu intensivieren (S. 18)?
Die Bundesregierung beabsichtigt, die Gruppe der Lesbian, Gay, Bisexual,
Transsexual und Intersexual (LGBTI) als eine von Diskriminierung stark
betroffene Zielgruppe stärker in reguläre Programme der staatlichen
Entwicklungszusammenarbeit, z. B. in den Schwerpunkten Good Governance,
Gesundheit oder Bildung einbezogen werden.
Spezifische Projekte zur Stärkung der Rechte und Lebenssituation von LGBTI
werden meist in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen
durchgeführt. Die vom BMZ aufgelegte NRO-Fazilität Menschenrechte (insg. 3 Mio.
Euro/Jahr) legt in diesem Jahr einen besonderen Schwerpunkt auf
Projektvorschläge zur Stärkung der Rechte von LGBTI. Als wichtige Ziele sollen diese
Vorhaben die Stärkung der Rechte und der gesellschaftlichen Anerkennung von
LGBTI, den Aufbau von Interessenvertretungen und die Netzwerkbildung von
LGBTI-Organisationen in den Partnerländern beinhalten.
Die Bundesregierung wird sich auch im Rahmen des Politikdialogs weiterhin
für die Rechte von LGBTI einsetzen, wie beispielsweise in Uganda. Dort
konnte auch durch Druck Deutschlands auf politischer Ebene die Verschärfung
der Kriminalisierung homosexueller Handlungen zunächst verhindert werden.
Fortbildungen und Dialogveranstaltungen zur Umsetzung von
Menschenrechten in der Entwicklungszusammenarbeit im BMZ und in den staatlichen
Durchführungsorganisationen sensibilisieren zum Thema und identifizieren entwick-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/6374lungspolitische Ansatzpunkte für die Stärkung und Beachtung der Rechte von
LSBTI in den Länderportfolios.
25. Wie sollte ein vom BMZ eingerichteter menschenrechtlicher
Beschwerdemechanismus nach Ansicht der Bundesregierung ausgestaltet sein
(S. 19)?
Die Bundesregierung wird die Einrichtung eines menschenrechtlichen
Beschwerdemechanismus für die deutsche Entwicklungszusammenarbeit prüfen
und dabei die bisherigen Erfahrungen anderer Geber berücksichtigen,
insbesondere der Weltbank (Inspection Panel) und der regionalen Entwicklungsbanken.
Die Prüfung muss berücksichtigen, dass durch einen Beschwerdemechanismus
die Eigenverantwortung der Partnerländer für die Gewährleistung der
Menschenrechte nicht beeinträchtigt wird.
26. In welchen Gremien und mit welchen konkreten Maßnahmen plant die
Bundesregierung, sich auf europäischer und internationaler Ebene für
eine verbesserte menschenrechtspolitische Kohärenz einzusetzen (S. 12)?
Die europäischen Menschenrechtsverpflichtungen ergeben sich unmittelbar aus
dem Lissabon-Vertrag und dem genannten EU-Konsensus zur
Entwicklungspolitik. Darüber hinaus sind Menschenrechte in grundlegenden Vereinbarungen
für die Entwicklungszusammenarbeit der EU festgeschrieben (z. B. Cotonou-
Abkommen).
In der gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter
der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der
Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union (2006)
(Europäischer Konsens über die Entwicklungspolitik, 2006) legt die EU erstmals
gemeinsame Prinzipien der Entwicklungszusammenarbeit fest, auf deren
Grundlage die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre jeweilige Entwicklungspolitik im
Geiste von Komplementarität, Kooperation, Koordination und Kohärenz
umsetzen werden. Oberstes Ziel ist die Bekämpfung der Armut, ergänzt durch die
Ziele der Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung und Wahrung der
Menschenrechte. Die Bundesregierung wird sich im Rahmen der EU-
Entwicklungsministertreffen in Brüssel und in relevanten Ratsarbeitsgruppen für die
Umsetzung der Menschenrechtsorientierung der EZ der Europäischen Union
einsetzen.
27. In welchen internationalen Gremien und durch welche konkreten
Maßnahmen plant die Bundesregierung, sich auf Grundlage des neuen
Menschenrechtskonzeptes stärker dafür einzusetzen, dass sich die operative
Arbeit internationaler Finanzinstitutionen an Menschenrechten ausrichtet
(S. 16)?
Die Bundesregierung setzt sich in den Entscheidungsgremien der
Weltbankgruppe und regionaler Entwicklungsbanken nachdrücklich dafür ein, dass
Menschenrechte in der operativen Arbeit der Finanzinstitutionen verstärkt
Berücksichtigung finden. Dies geschieht zum Beispiel im Rahmen der Fortschreibung
der Umwelt- und Sozialstandards (sog. Safeguards der Weltbank bzw.
Performance Standards der IFC/MIGA). Die Bundesregierung hat sich während des
Überarbeitungsprozesses der IFC Policy und Performance Standards
(übergreifend als IFC Sustainability Framework bezeichnet) für die Stärkung
menschenrechtsrelevanter Standards auf operativer Ebene eingesetzt. Die
Bundesregierung hat ihren Einfluss geltend gemacht, dass im Rahmen des neuen IFC Sus-
Drucksache 17/6374 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetainability Frameworks Unternehmen verpflichtet werden,
Menschenrechtsstandards bei IFC-finanzierten Projekten zu berücksichtigen.
Das BMZ unterstützt ferner den Nordic Trust Fund finanziell bei der
Konzeption eines „e-learning-tools“ zu menschenrechtsbasierter Programmarbeit.
Ziele des Fonds sind Wissensvermittlung und Lernen zu Menschenrechten
innerhalb der Weltbank sowie Entwicklung und Austausch von Expertise zur
Verankerung von Menschenrechten auf der operativen Ebene.
28. Wo bestehen nach Ansicht der Bundesregierung Defizite in der
Umsetzung menschenrechtlicher Leitlinien des Rates der EU, und wie plant die
Bundesregierung, sich auf Grundlage des neuen
Menschenrechtskonzeptes stärker für die Behebung dieser Defizite einzusetzen (S. 16)?
Eine verbesserte Umsetzung menschenrechtlicher Leitlinien des Rates der EU
ist insbesondere durch eine stärkere systematische Operationalisierung der
menschenrechtlichen Orientierung der EZ der EU zu erreichen. Das BMZ wird
sich für die Fortsetzung und Weiterentwicklung des Europäischen Instruments
für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) einsetzen, über das
zivilgesellschaftliche Organisationen in den Bereichen Demokratie und Menschenrechte
gefördert werden.
29. Wo sieht die Bundesregierung aktuell den größten Handlungsbedarf bei
der Operationalisierung der menschenrechtlichen Orientierung der EZ der
Europäischen Union (S. 16)?
Die Bundesregierung setzt sich derzeit dafür ein, dass die zukünftige
europäische Agrarpolitik kohärent zu den Millenniums-Entwicklungszielen
ausgestaltet ist, um Einkommenseinbußen, Ernährungsunsicherheit und damit
verbundenen Menschenrechtsbeeinträchtigungen in Partnerländern zu begegnen. Sie
wird sich zudem einsetzen für die Umsetzung der Neuausrichtung der
Europäischen Nachbarschaftspolitik, bei der die Unterstützung zukünftig stärker an
Fortschritten in den Bereichen Demokratie, Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit geknüpft werden soll. Darüber
hinaus setzt sich Deutschland zusammen mit anderen Mitgliedstaaten dafür ein,
die Erfüllung auch von politischen Mindeststandards (einschließlich solcher
zur Achtung der Menschenrechte) zur Voraussetzung für die Vergabe von
Budgethilfe durch die EU zu machen, diese Vergabebedingungen EU-weit zu
vereinheitlichen und die Menschenrechte regelmäßig zum Thema des
Politikdialog der EU im Kontext von Budgethilfe zu machen. Das BMZ wird sich zudem
für die Fortsetzung und Weiterentwicklung des Europäischen Instruments für
Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) im Hinblick auf die Förderung aller
Menschenrechte, d. h. auch der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Rechte, einsetzen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]