Menschenrechte in der deutschen Entwicklungszusammenarbeit
der Abgeordneten Tom Koenigs, Volker Beck (Köln), Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Ute Koczy, Marieluise Beck (Bremen), Viola von Cramon-Taubadel, Katja Keul, Agnes Malczak, Kerstin Müller (Köln), Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 24. Mai 2011 hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) das neue Konzept „Menschenrechte in der deutschen Entwicklungspolitik“ vorgestellt. Das für die Institutionen der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit (EZ) verbindliche Konzept soll den „Aktionsplan Menschenrechte der Bundesregierung 2010–2012“ für die Entwicklungspolitik umsetzen und die entwicklungspolitischen Aktionspläne für Menschenrechte von 2004 und 2008 ersetzen. Es soll, so heißt es im Konzept, als Entscheidungshilfe für die Identifizierung, Prüfung, Planung, Durchführung, Steuerung und Evaluierung menschenrechtsrelevanter entwicklungspolitischer Vorhaben dienen. Aber auf welcher Grundlage und anhand welcher Kriterien entwicklungspolitische Entscheidungen und Instrumente zukünftig verstärkt an Menschenrechten ausgerichtet werden sollen, wird nicht konkretisiert und bleibt unklar.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen29
Inwieweit und in welchen konkreten Punkten geht das neue Menschenrechtskonzept des BMZ über den „Entwicklungspolitischen Aktionsplan für Menschenrechte 2004–2008“ und den „Entwicklungspolitischen Aktionsplan für Menschenrechte 2008–2010?“ hinaus?
Inwiefern plant die Bundesregierung, den Menschenrechtsansatz institutionell stärker im BMZ und in anderen Bundesministerien zu verankern?
Welche Bundesministerien neben dem BMZ waren in welcher Form in die Erstellung des Konzepts eingebunden (bitte nach einzelnen Bundesministerien aufschlüsseln)?
Wie stehen andere betroffene Bundesministerien zu dem Menschenrechtskonzept, und wie planen sie dieses umzusetzen (bitte nach Bundesministerien aufschlüsseln)?
Mit welchen Instrumenten und Mitteln soll auf Grundlage des neuen Menschenrechtskonzeptes eine menschenrechtsorientierte Politikkohärenz gefördert werden, in der auch die Außenwirtschaftsförderung und die Agrar- und Handelspolitik der Bundesregierung an menschenrechtlichen Verpflichtungen ausgerichtet wird (S. 12)?
Wie sollte eine systematische Überwachung der „menschenrechtsorientierten Politikkohärenz“ institutionell nach Ansicht der Bundesregierung ausgestaltet sein (S. 20)?
Wird das Evaluierungsinstitut, das 2012 gegründet werden soll, Projekte der deutschen EZ auch auf ihre menschenrechtlichen Wirkungen hin evaluieren?
Wenn ja, wie?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Abschließenden Bemerkungen des UN-Sozialpaktausschusses zum Fünften deutschen Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland über die Umsetzung des UN-Sozialpaktes in Hinblick auf die deutsche Entwicklungspolitik, und wie plant die Bundesregierung, der Kritik gerecht zu werden und die Empfehlungen des Ausschusses umzusetzen?
Mit welchen Maßnahmen reagiert die Bundesregierung auf welche Defizite in Bezug auf eine systematische Berücksichtigung von Menschenrechten als Querschnittsthema in den Durchführungsorganisationen (S. 19)?
Auf Grundlage welcher Kriterien und welcher Indikatoren soll die Menschenrechtssituation in Partnerländern, die Teil des entwicklungspolitischen Kriterienkataloges sein soll, beurteilt werden (S. 18, 19)?
Auf welcher Grundlage (Dienstvorschrift, Handreichung o. Ä.) werden welche Stellen des BMZ, anderer Bundesministerien und der Durchführungsorganisationen mit der Beurteilung der Menschenrechtslage in Partnerländern beauftragt?
Auf welche Art und Weise sollen alle Vorhaben der bilateralen EZ auf menschenrechtliche Risiken und Wirkungen beobachtet, geprüft und evaluiert werden?
a) Welche Stellen sollen die Prüfung durchführen?
b) Plant die Bundesregierung zu diesem Zweck die Schaffung einer neuen Organisationseinheit und/oder neuer Stellen?
c) Anhand welcher Kriterien und Indikatoren und in welcher Form soll die Prüfung durchgeführt werden?
d) Wie und in welcher Form (Dienstvorschrift o. Ä.) definiert die Bundesregierung, ab wann ein entscheidungserhebliches Risiko besteht, dass durch deutsche EZ-Projekte Menschenrechte verletzt werden?
e) Welche Leitfäden für Durchführungsorganisationen sollen zu diesem Zweck ergänzt oder neu erarbeitet werden (S. 12)?
Inwieweit wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass sich alle Durchführungsorganisationen zur Prüfung der menschenrechtlichen Wirkung ihrer EZ-Vorhaben verpflichten, und wenn ja, welche konkreten Maßnahmen wird sie zu diesem Zweck ergreifen?
Inwieweit existieren Dienstanweisungen, Handreichungen (o. Ä.), die regeln, wie der Politikdialog mit Partnerländern über deren Menschenrechtssituation ausgestaltet werden soll?
Inwieweit werden die Politikdialoge mit anderen Staaten und Gebern koordiniert, und sollen Ziele eines Dialogs gegenüber der deutschen Öffentlichkeit und gegenüber der des Partnerlandes öffentlich gemacht werden?
Inwieweit werden Politikdialoge systematisch ausgewertet?
a) Welche menschenrechtlichen Kriterien und Indikatoren werden hier angewandt (bitte einzeln angeben)?
b) Welche Stellen des BMZ und anderer Bundesministerien oder Durchführungsorganisationen sind mit der Auswertung beauftragt, und wie ist deren Zusammenarbeit geregelt?
Inwiefern werden zur Durchführung von Politikdialogen Methoden der Wirkungsmessung gemeinsam mit dem Partnerland vereinbart und entwickelt, und inwieweit werden Vertreter der Zivilgesellschaft an dieser Entwicklung beteiligt?
Was versteht die Bundesregierung unter „menschenrechtlich angereicherten Konfliktanalysen“ (S. 19)?
a) Wo existieren nach Ansicht der Bundesregierung aktuell Defizite bei der Berücksichtigung menschenrechtlicher Aspekte in Konfliktanalysen?
b) An welchen Kriterien soll sich eine menschenrechtsorientierte Konfliktanalyse orientieren?
c) Hat die Bundessregierung menschenrechtliche Konfliktanalysen bislang evaluiert bzw. ist eine regelmäßige Evaluierung vorgesehen?
d) Welches Gewicht haben menschenrechtliche Kriterien im Vergleich zu anderen Kriterien?
Anhand welcher Kriterien und Indikatoren und in welcher Form (Dienstvorschrift o. Ä.) entscheidet die Bundesregierung, ab wann die Budgethilfe an Partnerländer, in denen schwere Menschenrechtsverletzungen begangen werden, eingestellt wird (S. 19)?
a) Wer/welche Stelle entscheidet jeweils auf welcher Grundlage über eine Reduzierung, Einstellung und Wiederaufnahme von Budgethilfen?
b) Auf welcher Grundlage (Handreichung, Dienstvorschrift etc.) und von welchen Stellen wird darüber entschieden, wie frei werdende Mittel bei einer Reduzierung oder Aussetzung von Budgethilfe genutzt werden?
c) Wie setzt sich die Bundesregierung für eine kohärente Vorgehensweise der EU und den EU-Mitgliedstaaten bei der Vergabe von Budgethilfen ein und was hat die Bundesregierung in ihrem bisherigen Engagement erreicht?
Inwieweit und mit welchen Maßnahmen soll die Zivilgesellschaft als wichtiger Partner für die Umsetzung der Menschenrechte in Partnerländern zukünftig konkret „verstärkt unterstützt werden“ (S. 19)?
Welche rechtlichen und institutionellen Voraussetzungen plant die Bundesregierung im Rahmen der EZ für eine effektive, auf die Einhaltung der Menschenrechte ausgerichtete staatliche Regulierung und Aufsicht unternehmerischen Handelns konkret zu fördern (S. 13, 14)?
a) Welche staatlichen Schutzpflichten – neben den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation – sieht die Bundesregierung als besonders schutzbedürftig an?
b) Wie könnten nach Ansicht der Bundesregierung deutsche transnational agierende Unternehmen bei ihren Tätigkeiten im Ausland stärker zur Einhaltung der Menschenrechte verpflichtet und diese Verpflichtung überwacht werden?
c) Wäre es in den Augen der Bundesregierung sinnvoll, vor unternehmerischen Tätigkeiten und Investitionen im Ausland eine menschenrechtliche Risikoanalyse zu erstellen, insbesondere bei der Vergabe von Exportkrediten und Hermesbürgschaften?
d) Welche Sanktionen plant die Bundesregierung gegen deutsche transnational agierende Unternehmen zu ergreifen, wenn diese die Menschenrechte verletzen?
e) Welche menschenrechtlichen Auswirkungen wären zu erwarten, wenn deutschen Unternehmen Berichtspflichten zu ihren Menschenrechtpolitiken gesetzlich vorgeschrieben würden?
In welcher Form unterstützt die deutsche Entwicklungspolitik die Weiterentwicklung des internationalen Rechtsrahmens für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln konkret (S. 14)?
a) Wie definiert die Bundesregierung den Begriff Corporate Social Responsibility (CSR)?
b) Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung das Konzept der CSR, das im Kern auf Freiwilligkeit beruht und letztlich vom Interesse der Unternehmen her gedacht ist, mit der Pflicht zur Einhaltung der Menschenrechte vereinbar?
c) Zu welchen Problemen führt das Konzept der CSR, das die Deutungshoheit über das, was ein angemessenes soziales Verhalten ist, den Unternehmen überlässt, da diese ja nur die Praktiken realisieren, zu denen sie sich freiwillig bereiterklären, und welche Demokratiedefizite hat die Abwesenheit staatlicher Institutionen in diesem Konzept zur Folge?
d) Müsste ein funktionierendes Konzept der CSR nicht zumindest die Einhaltung der Gesetze des jeweiligen Landes, in dem ein Unternehmen agiert, beinhalten?
e) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um in der EZ das von John Ruggie geforderte Konzept einer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht konkret umzusetzen?
f) Welche Sanktionen plant die Bundesregierung zu ergreifen, falls Unternehmen diese Sorgfaltspflicht nicht einhalten?
In welcher Form plant die Bundesregierung, Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger im Rahmen der EZ stärker einzubinden und zu schützen (S. 14)?
a) Welche institutionellen Verbesserungen bei den staatlichen deutschen Stellen sind hierfür erforderlich?
b) Könnten Kontaktbeamte in den deutschen Auslandsvertretungen hilfreich sein?
c) Könnte die Stelle eines/einer Menschenrechtsbeauftragten im BMZ (analog zu der Stelle im Auswärtigen Amt) hilfreich sein?
In welcher Form beabsichtigt die Bundesregierung konkret, die Gruppe der Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexual and Intersexual (LGBTI) zu unterstützen und die Sensibilisierung sowie den Austausch zu diesem Thema zu intensivieren (S. 18)?
Wie sollte ein vom BMZ eingerichteter menschenrechtlicher Beschwerdemechanismus nach Ansicht der Bundesregierung ausgestaltet sein (S. 19)?
In welchen Gremien und mit welchen konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, sich auf europäischer und internationaler Ebene für eine verbesserte menschenrechtspolitische Kohärenz einzusetzen (S. 12)?
In welchen internationalen Gremien und durch welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, sich auf Grundlage des neuen Menschenrechtskonzeptes stärker dafür einzusetzen, dass sich die operative Arbeit internationaler Finanzinstitutionen an Menschenrechten ausrichtet (S. 16)?
Wo bestehen nach Ansicht der Bundesregierung Defizite in der Umsetzung menschenrechtlicher Leitlinien des Rates der EU, und wie plant die Bundesregierung, sich auf Grundlage des neuen Menschenrechtskonzeptes stärker für die Behebung dieser Defizite einzusetzen (S. 16)?
Wo sieht die Bundesregierung aktuell den größten Handlungsbedarf bei der Operationalisierung der menschenrechtlichen Orientierung der EZ der Europäischen Union (S. 16)?