[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6516
17. Wahlperiode 07. 07. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Diana Golze,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/6243 –
Gleichwertige Lebensbedingungen in Deutschland und soziale Angebote und
Leistungen für Kinder, Jugendliche und Eltern
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Für die Bundesrepublik Deutschland als ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat ist die Verantwortung für die „Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse“ ein Kernelement des Sozialstaates (Artikel 20 des Grundgesetzes).
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist es die Aufgabe des
Staates, für soziale Gerechtigkeit und für einen Ausgleich sozialer Gegensätze und
Ungleichheiten zu sorgen.
Der Begriff „gleichwertige Lebensverhältnisse“ gehört zur zentralen
Leitvorstellung des Bundes und der Länder. Das Raumordnungsgesetz (ROG) des
Bundes konkretisiert gleich im ersten Grundsatz: „Im Gesamtraum der
Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale,
infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse
anzustreben“ (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 ROG). Länderverfassungen und
Landesplanungsgesetze zitieren den Begriff ihrerseits und verpflichten sich damit zu
einer entsprechenden Strukturpolitik und Entwicklung ihres Landesgebietes.
Um die Herstellung der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen in der
Bundesrepublik Deutschland zu bewerten, bedarf es auch einer Analyse relevanter
Aspekte im Bereich der sozialen Angebote und Leistungen für Kinder,
Jugendliche und Eltern, sowohl auf der Ebene des Bundes als auch auf der
Ebene der Bundesländer. Insbesondere geht es aber auch darum,
perspektivisch Konzepte zu entwickeln und umzusetzen, um langfristig allen
Bevölkerungsschichten und Generationen in allen Teilen Deutschlands ein Leben in
Würde und gleichberechtigter Teilhabe zu sichern. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 5. Juli 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/6516 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Ist der Bundesregierung bekannt, in welchen Bundesländern
Landeserziehungsgeld oder eine ähnliche Leistung nach welchen Modalitäten gewährt
wird, und wenn ja, bitte aufschlüsseln?
Landeserziehungsgeld nach den entsprechenden landesrechtlichen
Bestimmungen gibt es in Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und Thüringen.
Dieses wird nach Auskunft der betreffenden Länder wie folgt gewährt:
1. Bayern
Das Landeserziehungsgeld wird in unmittelbarem Anschluss an das Elterngeld
ab dem 13. oder 15. Lebensmonat des Kindes gezahlt.
Die Leistungsdauer und -höhe beträgt für das erste Kind 150 Euro für sechs
Monate, für das zweite Kind 200 Euro für zwölf Monate, für das dritte Kind
und weitere Kinder 300 Euro für zwölf Monate. Es wird längstens bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes gezahlt. Das Überschreiten der
Einkommensgrenzen in Höhe von 25 000 Euro bei Paaren und 22 000 Euro bei
Alleinerziehenden bezogen auf das Jahresnettoeinkommen der Familie führt
zur Kürzung oder Wegfall der Leistung. Sind weitere Kinder vorhanden,
erhöhen sich die Grenzen um 3 140 Euro je Kind.
Wesentliche Voraussetzungen sind der Hauptwohnsitz bzw. der gewöhnliche
Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten vor Leistungsbeginn im Freistaat
Bayern, keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (höchstens 30
Wochenstunden), der Nachweis der Durchführung der U 6 bzw. U 7, ein gemeinsamer
Haushalt und eigene Betreuung des Kindes.
2. Baden-Württemberg
Das Landeserziehungsgeld wird im unmittelbaren Anschluss an das Elterngeld
ab dem 13. oder 15. Lebensmonat des Kindes für einen Zeitraum von maximal
zehn Lebensmonaten gewährt. Das Landeserziehungsgeld beträgt bis zu
205 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, ab dem dritten Kind in der
Familie bis zu 240 Euro monatlich. Das Überschreiten der
Einkommensgrenzen in Höhe von 1 480 Euro bei Paaren und 1 225 Euro bei Alleinerziehenden
bezogen auf das durchschnittliche Monatseinkommen der Familie führt zur
Kürzung oder Wegfall der Leistung. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich um
jeweils 230 Euro für jedes weitere Kind. Wesentliche Voraussetzungen sind der
Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Baden-Württemberg, ein
gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und die eigene Betreuung des Kindes. Die
Person, die den Antrag stellt, darf keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.
Eine Erwerbstätigkeit bis zu 21 Wochenstunden kann ausgeübt werden. Unter
bestimmten Voraussetzungen oder bei gleichzeitiger Teilerwerbstätigkeit beider
Ehegatten bzw. Elternteile sind bis zu 30 Wochenstunden möglich.
3. Sachsen
Das Landeserziehungsgeld wird längstens bis zum vollendeten dritten
Lebensjahr des Kindes gezahlt. Der Bezugszeitraum variiert zwischen fünf bis
zwölf Monaten in Abhängigkeit von der Inanspruchnahme eines mit staatlichen
Mitteln geförderten Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder staatlich
geförderter Kindertagespflege für dieses Kind seit seinem vollendeten 14.
Lebensmonat, vom Bezugsbeginn im zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes
und von der Zahl der Kinder in der Familie.
Das Landeserziehungsgeld beträgt für Kinder, die seit dem 1. Januar 2011
geboren oder in Obhut genommen worden sind, monatlich für das erste Kind
150 Euro, für das zweite Kind 200 Euro, ab dem dritten Kind 300 Euro.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6516Das Überschreiten der Einkommensgrenzen in Höhe von 17 100 Euro bei
Verheirateten und nichtehelichen Lebensgemeinschaften und 14 100 Euro bei
Alleinerziehenden bezogen auf das pauschalierte Jahresnettoeinkommen der
Familie führt zur Kürzung oder Wegfall der Leistung. Die Einkommensgrenzen
erhöhen sich um jeweils 3 140 Euro für jedes weitere Kind.
Wesentliche Voraussetzungen sind der Hauptwohnsitz oder der gewöhnliche
Aufenthalt im Freistaat Sachsen, ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und
die eigene Betreuung des Kindes, keine oder keine volle Erwerbstätigkeit
(höchstens bis zu 30 Wochenstunden). Wird das Kind bis zu fünf Stunden in
einer Tageseinrichtung betreut, verringert sich der jeweilige Zahlbetrag um
75 Euro. Bei einer Betreuung des Kindes von mehr als fünf Stunden in einer
Kindertageseinrichtung wird kein Erziehungsgeld gewährt.
4. Thüringen
Thüringer Erziehungsgeld wird im Anschluss an das Bundeselterngeld,
frühestens ab dem 13. Lebensmonat des Kindes für die Dauer von höchstens
zwölf Lebensmonaten gewährt. Für das erste Kind werden 150 Euro, für das
zweite Kind 200 Euro, für das dritte Kind 250 Euro und ab dem vierten Kind
300 Euro monatlich gezahlt. Es gelten keine Einkommensgrenzen.
Wesentliche Voraussetzungen sind der Wohnsitz (Hauptwohnung) oder der
gewöhnliche Aufenthalt in Thüringen und ein gemeinsamer Haushalt mit dem
Kind. Wird das Kind bis zu fünf Stunden in einer Tageseinrichtung betreut,
verringert sich der jeweilige Zahlbetrag um 75 Euro. Bei einer Betreuung des
Kindes von mehr als fünf Stunden in einer Kindertageseinrichtung wird kein
Landeserziehungsgeld gewährt.
2. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Personen diese Leistung in den
jeweiligen Bundesländern erhalten, und wenn ja, bitte aufschlüsseln?
Nach Auskunft der betreffenden Länder wurden im Haushaltsjahr 2010 in
Bayern in 41 249 Fällen, in Baden-Württemberg in 19 243 Fällen, in Sachsen
in 13 684 Fällen und in Thüringen in 23 619 Fällen Landeserziehungsgeld
bewilligt.
3. Wie viele Personen beziehen in der Bundesrepublik Deutschland gesamt
und in den einzelnen Bundesländern seit Einführung das Elterngeld des
Bundes (getrennt nach Geschlecht)?
Die Erhebung der Bundesstatistik zum Elterngeld erfolgt zentral beim
Statistischen Bundesamt.
Laut der Statistik zum Elterngeld für Geburten im Jahr 2007 (bewilligte
Anträge) haben bundesweit 659 391 Mütter und 105 783 Väter Elterngeld
bezogen.
Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Verteilung des Elterngeldbezugs
von Müttern und Vätern in den einzelnen Bundesländern.
Drucksache 17/6516 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTabelle: Anteile der Väter und Mütter mit Elterngeldbezug nach Bundesländern,
Statistik zum Elterngeld für Geburten im Jahr 2007 (bewilligte Anträge)
Laut der Statistik zum Elterngeld für Geburten im Jahr 2008 (gemeldete
beendete Leistungsbezüge) haben bundesweit 655 903 Mütter und 141 936 Väter
Elterngeld bezogen.
Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Verteilung des Elterngeldbezugs
von Müttern und Vätern in den einzelnen Bundesländern.
Tabelle: Anteile der Väter und Mütter mit Elterngeldbezug nach
Bundesländern, Statistik zum Elterngeld für Geburten im Jahr 2008 (gemeldete
beendete Leistungsbezüge)
Bundesland Anzahl der Kinder,
deren Vater
Elterngeld bezieht
Anzahl der Kinder,
deren Mutter
Elterngeld bezieht
Baden-Württemberg 13 142 89 224
Bayern 20 578 103 942
Berlin 6 088 29 231
Brandenburg 3 506 18 166
Bremen 797 5 249
Hamburg 2 811 15 743
Hessen 8 037 50 811
Mecklenburg-Vorpommern 1 906 12 383
Niedersachsen 8 860 62 801
Nordrhein-Westfalen 20 349 144 551
Rheinland-Pfalz 4 325 31 487
Saarland 503 7 080
Sachsen 6 216 33 114
Sachsen-Anhalt 2 453 16 664
Schleswig-Holstein 3 149 22 157
Thüringen 3 063 16 788
Bundesland Anzahl der Kinder,
deren Vater
Elterngeld bezieht
Anzahl der Kinder,
deren Mutter
Elterngeld bezieht
Baden-Württemberg 18 610 89 204
Bayern 28 699 103 249
Berlin 8 581 30 365
Brandenburg 4 743 18 152
Bremen 980 5 192
Hamburg 3 734 15 970
Hessen 10 415 50 411
Mecklenburg-Vorpommern 2 650 12 707
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6516Laut der Statistik zum Elterngeld für Geburten im Jahr 2009 (gemeldete
beendete Leistungsbezüge) haben bundesweit 640 214 Mütter und 156 810 Väter
Elterngeld bezogen.
Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Verteilung des Elterngeldbezugs
von Müttern und Vätern in den einzelnen Bundesländern.
Tabelle: Anteile der Väter und Mütter mit Elterngeldbezug nach
Bundesländern, Statistik zum Elterngeld für Geburten im Jahr 2009 (gemeldete
beendete Leistungsbezüge)
Niedersachsen 12 016 61 049
Nordrhein-Westfalen 24 537 143 376
Rheinland-Pfalz 5 442 30 630
Saarland 857 6 243
Sachsen 9 188 33 557
Sachsen-Anhalt 3 044 16 766
Schleswig-Holstein 4 123 21 982
Thüringen 4 317 17 050
Bundesland Anzahl der Kinder,
deren Vater
Elterngeld bezieht
Anzahl der Kinder,
deren Mutter
Elterngeld bezieht
Baden-Württemberg 21 593 86 689
Bayern 31 372 100 465
Berlin 9 516 30 084
Brandenburg 4 994 17 979
Bremen 1 002 5 159
Hamburg 4 476 16 011
Hessen 11 589 49 052
Mecklenburg-Vorpommern 3 000 12 623
Niedersachsen 13 187 59 976
Nordrhein-Westfalen 26 271 138 706
Rheinland-Pfalz 6 072 29 678
Saarland 967 6 261
Sachsen 10 475 33 341
Sachsen-Anhalt 3 241 16 248
Schleswig-Holstein 4 306 21 453
Thüringen 4 749 16 489
Bundesland Anzahl der Kinder,
deren Vater
Elterngeld bezieht
Anzahl der Kinder,
deren Mutter
Elterngeld bezieht
Drucksache 17/6516 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Wie hoch ist dabei der Anteil von Alleinerziehenden in der
Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern (getrennt
nach Geschlecht)?
Der Bundesregierung liegen keine Einzeldaten zur Anzahl der
Alleinerziehenden im Elterngeldbezug vor. Näherungsweise kann der Anteil der
Alleinerziehenden mit Kindern unter 1 Jahr an allen Familien mit Kindern unter 1 Jahr
herangezogen werden. Nach den Daten des Mikrozensus lag der Anteil von
Alleinerziehenden mit Kindern unter 1 Jahr in der Bundesrepublik Deutschland
in den Jahren 2007 bis 2009 zwischen 10,4 und 11,3 Prozent. Im früheren
Bundesgebiet (ohne Berlin) waren in diesem Zeitraum zwischen 8,2 und 9,1
Prozent der Eltern alleinerziehend. Besonders hoch ist der Anteil der
Alleinerziehenden in Ostdeutschland.
Hier liegt der Anteil zwischen 20 und 20,7 Prozent. Der Anteil der
alleinerziehenden Väter lag bezogen auf alle Alleinerziehenden mit Kindern unter
1 Jahr bei unter 3 Prozent. Eine weitere Differenzierung nach Bundesländern
erscheint aufgrund der geringen Fallzahlen und der damit verbundenen
Unsicherheiten nicht sachgerecht.
5. Wie viele Kinder und Jugendliche in der Bundesrepublik Deutschland
gesamt und in den einzelnen Bundesländern erhalten gegenwärtig
Kindergeld, wie viel deren Eltern entsprechende steuerliche Freibeträge (absolut
und prozentual)?
Derzeit sind in der Bundesrepublik Deutschland 17,36 Millionen Kinder und
junge Erwachsene als so genannte Kindergeldkinder erfasst (vgl.
Datensammlung zur Steuerpolitik 2010; Tabelle 20.1.1).
Davon ist nach Modellberechnungen des Fraunhofer-Instituts für 14,56
Millionen Kinder das ausbezahlte Kindergeld günstiger, als die Inanspruchnahme der
Freibeträge für Kinder durch die Eltern.
Für Eltern von 2,8 Millionen Kindern wirkt sich die Inanspruchnahme der
Freibeträge günstiger aus.
Zur Frage, wie viele Kinder und Jugendliche in den einzelnen Bundesländern
gegenwärtig Kindergeld erhalten, liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
6. Wie viele Personen in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den
einzelnen Bundesländern erhalten gegenwärtig einen Kinderzuschlag
(absolut und prozentual bzgl. Kindergeldbeziehenden)?
Im Mai 2011 bezogen schätzungsweise 124 282 Berechtigte mit 311 980
Kindern den Kinderzuschlag. Kindergeld wurde im Mai 2011 an 8 830 203
Kindergeldberechtigte gezahlt. Damit erhalten 1,4 Prozent der Kindergeldberechtigten
den Kinderzuschlag.
7. Wie bewertet die Bundesregierung die hohe Quote der
Nichtinanspruchnahme des Kinderzuschlags von ca. 68 Prozent, die von Irene Becker/
Richard Hauser ermittelt worden sind (vgl. Kindergrundsicherung,
Kindergeld und Kinderzuschlag: Eine vergleichende Analyse aktueller
Reformvorschläge, 2010, S. 141), oder von ca. 67 bzw. 63 Prozent, wie sich aus
einer Gegenüberstellung von Simulationsergebnissen des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und amtlichen Daten ergibt
(vgl. ebenda, S. 56)?
8. Sind der Bundesregierung andere Studien zur Nichtinanspruchnahme des
Kinderzuschlags in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in den einzelnen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/6516Bundesländern bekannt, und gedenkt die Bundesregierung Studien in
Auftrag zu geben?
9. Welche Gründe sieht die Bundesregierung für die hohe
Nichtinanspruchnahme des Kinderzuschlags, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung für ihr eigenes Handeln aus der hohen
Nichtinanspruchnahme des Kinderzuschlags und den Gründen dafür?
Die Fragen 7 bis 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bei dem Kinderzuschlag handelt es sich um eine Familienleistung, die eine
hohe Akzeptanz genießt und mit der es gelingt, Familien wirksam zu
unterstützen. Insbesondere stärkt sie die Erwerbstätigkeit in der Familie und erreicht vor
allem kinderreiche Familien.
Der Bundesregierung ist bewusst, dass dennoch eine Vielzahl von
Kinderzuschlagsberechtigten ihren dem Grunde nach bestehenden Anspruch nicht
geltend macht. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Kinderzuschlag
aufgrund der Höhe des vorhandenen Einkommens nur eine relativ geringe
Leistungshöhe hat.
Mit der Einführung des Bildungs- und Teilhabepaktes im Rahmen des Gesetzes
zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wurde der Anspruch auf das Bildungs- und
Teilhabepaket für Kinderzuschlagsbezieher an den Bezug des Kinderzuschlags
geknüpft. Hierauf hat die Bundesregierung die Bürgerinnen und Bürger im
Rahmen einer umfassenden Informationskampagne aufmerksam gemacht.
Zugleich setzt sie sich durch einen engen Austausch mit den Ländern, den
kommunalen Spitzenverbänden und den Akteurinnen und Akteuren vor Ort dafür
ein, dass die Leistungen die Kinder zielgenau erreichen. Die Bundesregierung
hofft, dass durch die Ergänzung des Kinderzuschlags um die neuen Bildungs-
und Teilhabeleistungen, mit denen die Berechtigten nun umfassender und
zielgenauer unterstützt werden, mehr Familien, die nur einen geringen
Kinderzuschlagsanspruch haben, diese Leistung einschließlich der ergänzend
zustehenden Teilhabeleistungen nutzen werden.
Im Übrigen informiert die Bundesregierung durch eine umfangreiche
Öffentlichkeitsarbeit über die verschiedenen Familien- und Sozialleistungen. Die
Entscheidung, einen Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen, liegt hingegen
bei den Bürgerinnen und Bürgern selbst. Die zuständigen Stellen sind dann
wiederum gesetzlich zu Auskunft und Beratung gegenüber den Bürgerinnen
und Bürgern verpflichtet (§§ 13 bis 15 SGB I). Hierzu gehört auch die Hilfe
beim Ausfüllen der Anträge.
Die Bundesregierung evaluiert den Kinderzuschlag kontinuierlich (2005 und
zuletzt 2008) und setzt die Erkenntnisse gesetzgeberisch um. Die
Weiterentwicklung und Vereinfachungen des Instruments ab Oktober 2008 haben
Effizienz und Zielgenauigkeit des Kinderzuschlags noch verbessert und die
Reichweite des Kinderzuschlags deutlich erhöht.
In diesem und im nächsten Jahr erfolgt eine weitere Evaluierung, die
insbesondere die Bildungs- und Teilhabesituation der Kinder im Kinderzuschlag vor
und nach Einführung der neuen Bildungs- und Teilhabeleistungen untersucht.
Eine gesonderte Studie zu der Nichtinanspruchnahme des Kinderzuschlags ist
derzeit nicht geplant.
Drucksache 17/6516 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Wie hoch ist der Anteil unterhaltspflichtiger Eltern in der Bundesrepublik
Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern, die ihren
Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen (absolut und prozentual bzgl.
Anzahl Kinder und Jugendliche)?
Zum Anteil unterhaltspflichtiger Eltern in der Bundesrepublik Deutschland und
den einzelnen Bundesländern, die ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht
nachkommen, liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
11. Wie viele Personen in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in
den einzelnen Bundesländern erhalten Unterhaltsvorschuss (absolut und
prozentual bzgl. Anzahl Kinder und Jugendliche)?
Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) wurde im
Jahr 2009 an 487 627 Kinder gezahlt. Die Anzahl der Kinder und Jugendlichen
in der Bundesrepublik Deutschland im Alter von 0 bis unter 12 Jahren betrug
8 668 005. Der prozentuale Anteil der Kinder, die Unterhaltsvorschuss bezogen
haben, im Verhältnis zu allen Kindern und Jugendlichen unter 12 Jahren betrug
folglich 5,63 Prozent.
Diese Zahlen verteilen sich auf die Bundesländer wie folgt:
12. Wie hoch ist die Rückholquote in der Bundesrepublik Deutschland
gesamt und in den einzelnen Bundesländern beim Unterhaltsvorschuss
(absolut und prozentual)?
Die Unterhaltsleistung nach dem UVG wird nach § 1 UVG als Vorschuss oder
Ausfallleistung gezahlt.
Kinder,
die Unterhaltsvorschuss
bezogen haben
Kinder und Jugendliche
unter 12 Jahren
Prozentualer Anteil
der Kinder, die
Unterhaltsvorschuss erhalten,
an den Kindern
und Jugendlichen
unter 12 Jahren
Baden-Württemberg 38 702 1 197 635 3,23
Bayern 47 218 1 368 843 3,45
Berlin 32 601 340 092 9,59
Brandenburg 20 539 232 296 8,84
Bremen 6 411 65 045 9,86
Hamburg 15 937 182 858 8,72
Hessen 31 749 655 262 4,85
Mecklenburg-Vorpommern 16 712 150 924 11,07
Niedersachsen 48 951 874 211 5,6
Nordrhein-Westfalen 112 256 1 939 599 5,79
Rheinland-Pfalz 21 545 422 403 5,10
Saarland 6 054 94 570 6,4
Sachsen 35 467 386 374 9,18
Sachsen-Anhalt 15 334 204 155 7,51
Schleswig-Holstein 18 999 307 859 6,17
Thüringen 19 152 200 879 9,53
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/6516Wird die Unterhaltsleistung als Ausfallleistung gezahlt, ist ein Rückgriff auf
den familienfernen Elternteil ausgeschlossen. Eine Ausfallleistung liegt in der
Regel dann vor, wenn der familienferne Elternteil leistungsunfähig oder
leistungsfähig aufgrund von fiktivem Einkommen ist.
Im Einzelnen
Das UVG sieht vor, dass Kinder unabhängig davon, ob sie einen
Unterhaltsanspruch gegen den familienfernen Elternteil haben, einen Anspruch auf die
Unterhaltsleistung nach dem UVG haben können. Hat das Kind einen
Unterhaltsanspruch gegen den familienfernen Elternteil, geht dieser Anspruch auf
das Land über. Das Land holt sich dann den an das Kind gezahlten
Unterhaltsvorschuss vom familienfernen Elternteil zurück (Rückgriff nach § 7 UVG).
Ein UVG-Rückgriffsverfahren kommt folglich nur dann in Frage, wenn das
Land Inhaber eines Unterhaltsanspruchs ist. Ein Unterhaltsanspruch setzt im
Wesentlichen voraus, dass der familienferne Elternteil leistungsfähig ist
(§ 1603 BGB). Leistungsfähigkeit liegt nur vor, wenn die Person in der Lage
ist, Unterhalt zu gewähren, ohne dass der eigene Unterhalt gefährdet wird. Ist
der familienferne Elternteil leistungsunfähig, ist ein Rückgriff ausgeschlossen.
Ein Rückgriff ist erheblich erschwert, wenn bei der Prüfung des
Unterhaltsanspruchs fiktives Einkommen angesetzt wird. Denn zum Zeitpunkt des
Übergangs des Unterhaltsanspruchs auf das Land sind keine Einkünfte vorhanden; es
wird nur fiktiv Einkommen in einer Höhe angesetzt, die der Unterhaltsschuldner
oder die Unterhaltsschuldnerin bei ausreichenden Bemühungen erreichen
könnte. In der Regel sind in diesen Fällen keine finanziellen Mittel vorhanden,
in die vollstreckt werden könnte. Ein Vollstreckungsversuch der
Unterhaltsvorschussstelle und damit die Rückgriffsbemühungen gingen ins Leere. Ein
Rückgriff kann nur erfolgen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt Einkommen
vorhanden ist, solange der Unterhaltsanspruch noch nicht der Verjährung unterliegt.
Die Rückgriffsquote betrug im Jahr 2010 insgesamt 18 Prozent (165 272 055
Euro für Bund und Länder zusammen). Die Bundesländer hatten folgende
Rückgriffsquoten bzw. Einnahmen:
Rückgriffsquote Einnahmen
Baden-Württemberg 26 % 6 506 367 €
Bayern 27 % 8 108 418 €
Berlin 12 % 2 584 321 €
Brandenburg 13 % 1 651 836 €
Bremen 10 % 399 181 €
Hamburg 13 % 1 157 220 €
Hessen 16 % 3 058 476 €
Mecklenburg-Vorpommern 13 % 1 273 380 €
Niedersachsen 20 % 6 267 090 €
Nordrhein-Westfalen 18 % 12 328 175 €
Rheinland-Pfalz 23 % 3 047 202 €
Saarland 17 % 637 902 €
Sachsen 14 % 2 716 092 €
Sachsen-Anhalt 13 % 1 810 100 €
Schleswig-Holstein 19 % 2 231 074 €
Thüringen 13 % 1 313 851 €
Drucksache 17/6516 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Ist der Bundesregierung bekannt, wie sich die jährlichen Landesausgaben
in der Jugendhilfe in den einzelnen Bundesländern in den Zeiträumen
2002 bis 2006 und 2006 bis 2010 entwickelt haben (bitte die jeweiligen
Zeiträume absolut und prozentual nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Tabelle: Ausgaben (Brutto) der öffentlichen Haushalte für die Kinder- und
Jugendhilfe (Bundesländer; 2002, 2006, 2009; Angaben in 1 000 Euro)*
* Angaben für das Jahr 2010 liegen noch nicht vor.
** Ohne die Angaben zu den Ausgaben der Obersten Bundesjugendbehörde.
*** Beim Ergebnis für das Bundesland Bayern ist zwischen 2006 und 2007 eine Zunahme der Ausgaben von 1,9 Mrd. Euro auf 2,7 Mrd. Euro
festzustellen. Diese deutliche Zunahme ist vor allem ein statistischer Effekt, da in diesem Bundesland für das Jahr 2006 laut Schätzung des
damaligen zuständigen Ministeriums 0,65 Mrd. Euro in Form von Personalkostenzuschüssen sowie investiven Zuschüssen im Bereich der
Kindertagesbetreuung nicht erfasst worden sind (vgl. Schilling, M.: Der „U3-Ausbau“ ist in der Ausgabenstatistik angekommen. Neue Anforderungen
erfordern zusätzliche Ausgaben, in: KomDat Jugendhilfe, H. 3/2008, S. 1 bis 2). Dies gilt auch für die Jahre vor 2006. Allerdings liegen zu diesen
Jahren keine entsprechenden Schätzungen vor.
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Ausgaben und Einnahmen, versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und
Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik.
Der über die Statistik dokumentierte Anstieg bei den Ausgaben für den
Zeitraum 2006 bis 2009 ist auf drei Faktoren zurückzuführen. Erstens geht die
Zunahme insbesondere auf eine Ausweitung der Angebote im Bereich der
Tagesbetreuung für Kinder im Alter unter drei Jahren zurück. Zu berücksichtigen
sind zweitens Preis- und Gehaltssteigerungen im genannten Zeitraum.
Drittens müssen die steigenden Zahlen bei den Gesamtaufwendungen für die
Kinder- und Jugendhilfe vor dem Hintergrund der Umstellung der kommunalen
Haushaltssystematik von der „Kameralistik“ auf die „Doppik“ – Neues
Kommunales Finanzmanagement (NKF) – beurteilt werden. Über das NKF sollen
sämtliche Kosten den einzelnen Produkten und Leistungen der Kommunen
zugeordnet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Umstellung auf das NKF in
den Kommunen Auswirkungen auf die Meldungen zum Teil IV der amtlichen
Kinder- und Jugendhilfestatistik hat. Allerdings fehlt es an einer verlässlichen
Quantifizierung dieser Effekte.
Angaben absolut Verteilung in %
2002 2006 2009 2002 2006 2009
Deutschland insg.** 20 040 725 20 769 938 26 673 852 100,0 100,0 100,0
Baden-Württemberg 2 299 792 2 618 254 3 183 359 11,5 12,6 11,9
Bayern*** 1 656 506 1 899 336 3 482 634 8,3 9,1 13,1
Berlin 1 575 356 1 331 433 1 539 528 7,9 6,4 5,8
Brandenburg 775 926 767 556 959 201 3,9 3,7 3,6
Bremen 213 252 216 416 275 396 1,1 1,0 1,0
Hamburg 502 233 563 455 748 661 2,5 2,7 2,8
Hessen 1 688 180 1 835 381 2 326 835 8,4 8,8 8,7
Mecklenburg-Vorpommern 466 311 507 302 517 903 2,3 2,4 1,9
Niedersachsen 1 730 466 1 829 632 2 300 824 8,6 8,8 8,6
Nordrhein-Westfalen 4 818 571 4 809 190 6 012 584 24,0 23,2 22,5
Rheinland-Pfalz 1 128 007 1 072 636 1 310 935 5,6 5,2 4,9
Saarland 259 305 296 637 343 828 1,3 1,4 1,3
Sachsen 1 068 820 1 194 240 1 524 741 5,3 5,7 5,7
Sachsen-Anhalt 701 164 635 194 756 408 3,5 3,1 2,8
Schleswig-Holstein 605 224 654 360 750 537 3,0 3,2 2,8
Thüringen 551 611 538 916 640 476 2,8 2,6 2,4
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/651614. Ist der Bundesregierung bekannt, welchen Anteil daran Ausgaben für
Hilfen zur Erziehung haben (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Tabelle 1: Anteil der Ausgaben für Leistungen der Hilfen zur Erziehung
(einschl. der Hilfen für junge Volljährige)* an den Gesamtaufwendungen für die
Kinder- und Jugendhilfe (Bundesländer; 2009**; in Prozent)
* Berücksichtigt werden die finanziellen Aufwendungen durch die öffentlichen Haushalte für die
Leistungen gemäß den §§ 27 bis 35 SGB VIII, die Ausgaben für Leistungen gemäß § 41 SGB VIII (Hilfen
für junge Volljährige) sowie die finanziellen Aufwendungen für Einrichtungen der Hilfen zur
Erziehung, der Hilfen für junge Volljährige sowie der Inobhutnahmen.
** Angaben für das Jahr 2010 liegen noch nicht vor.
*** Die Angaben für die Oberste Bundesjugendbehörde wurden bei der Berechnung des Ergebnisses für
Deutschland insgesamt mit berücksichtigt.
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Ausgaben und Einnahmen,
2009; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik.
15. Ist der Bundesregierung bekannt, wie hoch der Anteil der Personalkosten
(ohne Kindertagesbetreuung) im Bereich der Jugendhilfe für die
Zeiträume von 2002 bis 2006 und 2006 bis 2010 ist und wie sich dies in
Personalstellen für diesen Bereich ausdrückt (bitte in den jeweiligen
Zeiträumen nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Angaben zu der Höhe der Personalkosten für die in der Kinder- und
Jugendhilfe tätigen Personen werden durch die amtliche Kinder- und
Jugendhilfestatistik nicht vollständig erfasst.
Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik erhebt lediglich Angaben zu den
Ausgaben für die Jugendhilfeverwaltung sowie bis 2008 die Personalausgaben
der öffentlichen Träger für die Durchführung von Leistungen, Angeboten oder
Projekten in eigener Trägerschaft. Hieraus können aber keine Rückschlüsse auf
die Höhe Personalausgaben für die Kinder- und Jugendhilfe gezogen werden.
In %
Deutschland insgesamt *** 26,4
Baden-Württemberg 23,7
Bayern 23,2
Berlin 27,0
Brandenburg 23,2
Bremen 41,1
Hamburg 28,1
Hessen 27,2
Mecklenburg-Vorpommern 26,4
Niedersachsen 31,4
Nordrhein-Westfalen 31,5
Rheinland-Pfalz 27,7
Saarland 35,8
Sachsen 13,5
Sachsen-Anhalt 18,8
Schleswig-Holstein 31,9
Thüringen 17,4
Drucksache 17/6516 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAngesichts der fehlenden Angaben über die Höhe der Personalausgaben
können keine Angaben über die hierüber finanzierten Personalstellen gemacht
werden. Aus der Einrichtungs- und Personalstatistik liegen Daten zu den tätigen
Personen in der Kinder- und Jugendhilfe vor. Über in diesem Zusammenhang
vorliegende Angaben zum Beschäftigungsumfang sind allerdings keine
Rückschlüsse auf die Höhe der Personalkosten für die Kinder- und Jugendhilfe
möglich.
16. Liegen der Bundesregierung konkrete Fallzahlen im Bereich der Hilfen
zur Erziehung für die Zeiträume von 2002 bis 2006 und 2006 bis 2010
vor (bitte nach ambulant, stationär und Bundesländern aufschlüsseln),
und wie hat sich das Verhältnis der Fallzahlen gegenüber den
Personalstellen in diesem Bereich verändert?
Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik erfasst in regelmäßigen
Abständen die Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfen zur Erziehung. Nach
einer Umstellung des Erhebungsverfahren werden seit 2007 Angaben zu den
Fallzahlen jährlich erhoben. Aufgrund der notwendigen Veränderungen der
Erhebung sind die Ergebnisse 2007 und später nicht unmittelbar vergleichbar
mit denen vor 2007. Für die Darstellung von Zeitreihen müssen daher einige
Einschränkungen berücksichtigen werden (vgl. Abbildung 1).
Abbildung 1: Entwicklung der Hilfen zur Erziehung nach Leistungssegmenten
(Deutschland; 1991 bis 2009; Aufsummierung der zum 31.12. eines Jahres
andauernden und der innerhalb eines Jahres beendeten Leistungen;
Inanspruchnahme pro 10 000 der unter 21-Jährigen)*
* Ausgewiesen wird hier die Zahl der jungen Menschen, die durch eine Leistung der Hilfen zur
Erziehung erreicht werden, und nicht die Zahl der Hilfen. Das bezieht sich hauptsächlich auf die
Sozialpädagogische Familienhilfe, bei der in der amtlichen Statistik die Anzahl der Kinder, die von dieser Hilfe
erreicht werden, ebenfalls erfasst wird. Bei der Erziehungsberatung werden lediglich die beendeten
Hilfen berücksichtigt. Erst seit 2007 werden bei den Hilfen gemäß § 28 SGB VIII auch die zum 31.12.
eines Jahres andauernden Hilfen erfasst. Im Sinne der Vergleichbarkeit werden für 2009 ebenfalls nur
die beendeten Hilfen aufgeführt. Aus demselben Grund werden die ‚27er-Hilfen‘ für das Jahr 2009 hier
nicht mit berücksichtigt.
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfen;
verschiedene Jahrgänge, Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik.
84,2
124,4
149,6
177,5 188,9
24,2
50,7
78,3
107,4
178,3
78,6
82,5 83,3 83,4
98,9
0,0
20,0
40,0
60,0
80,0
100,0
120,0
140,0
160,0
180,0
200,0
1991 1995 2000 2005 2009
Erziehungsberatung familienunterstützende und -ergänzende Hilfen familienersetzende Hilfen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/6516Eine entsprechende Darstellung der bundesweiten Entwicklung zur
Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfen zur Erziehung nach
Leistungssegmenten und Hilfearten ist aus den oben genannten methodischen Besonderheiten
für die einzelnen Länder im Bearbeitungszeitraum nicht möglich.
Über die Ergebnisse der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik liegen
keine Angaben darüber vor, mit welchen personellen Ressourcen einzelne
Leistungen der Hilfen zur Erziehung durchgeführt werden.
Gleichwohl sind aufgrund der Erhebungen Beobachtungen zu Entwicklungen
der Fallzahlen einerseits (vgl. Abbildung 1) sowie der Beschäftigten, die
überwiegend diese Hilfen durchführen, andererseits möglich.
Bei den Fallzahlen zeigt sich für die letzten 15 Jahre eine deutliche Zunahme,
insbesondere für die ambulanten Leistungen der Hilfen zur Erziehung (vgl.
Abbildung 1). Parallel dazu werden in den letzten Jahren Veränderungen in der
Personalstruktur deutlich. So lässt sich 2006 im Vergleich zur vorangegangenen
Erhebung aus dem Jahr 2002 sowohl eine Stundenreduzierung der
Beschäftigten als auch ein erhöhter Anteil an nebenberuflich Beschäftigten im Arbeitsfeld
ausmachen (siehe auch KomDat Jugendhilfe, Heft 1&2/2008). Die anfallende,
mit Blick auf die steigenden Fallzahlen zunehmende Arbeit wird also anders
verteilt und anders organisiert. Hierzu gehört auch, dass die Angaben zu den
gewährten Fachleistungsstunden für einzelne Leistungen in den Kommunen in
der Regel rückläufig sind – das deuten auch entsprechende Ergebnisse der
amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik zu den Fachleistungsstunden an –, aber
auch, dass Erfahrungsberichten aus der Praxis zufolge der Einsatz von flexibel
einsetzbaren Honorarkräften zunimmt, die entweder direkt über das Jugendamt
oder aber über einen freien Träger ihre Aufträge erhalten.
Drucksache 17/6516 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. Ist der Bundesregierung bekannt, wie hoch der Anteil der ambulanten
Hilfeleistungen bei den Gesamtausgaben der Hilfen zur Erziehung ist,
und kann die Bundesregierung hier die Fallzahlen beziffern (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Tabelle 2: Anteil der Ausgaben für ambulante Leistungen im Spektrum der
Hilfen zur Erziehung* (Bundesländer; 2009**; in Prozent)
* Berücksichtigt werden bei der Berechnung des Prozentanteils die finanziellen Aufwendungen durch die
öffentlichen Haushalte für die Leistungen gemäß den §§ 27 bis 32 und 35 SGB VIII. Mit eingeschlossen
sind damit auch Aufwendungen für teilstationäre Hilfen, bei denen der Minderjährige noch bei den
Eltern bzw. bei einem Elternteil lebt. Nicht mitberücksichtigt werden Ausgaben für ambulante
Leistungen im Bereich der Hilfen für junge Volljährige. Die Gesamtsumm der Aufwendungen für Hilfen
für junge Volljährige kann über die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht nach Leistungsarten
differenziert werden.
** Angaben für das Jahr 2010 liegen noch nicht vor.
*** Die Angaben für die Oberste Bundesjugendbehörde wurden bei der Berechnung des Ergebnisses für
Deutschland insgesamt mit berücksichtigt.
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Ausgaben und Einnahmen,
2009; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik.
In %
Deutschland insgesamt*** 32,3
Baden-Württemberg 42,1
Bayern 32,4
Berlin 30,1
Brandenburg 26,4
Bremen 49,5
Hamburg 31,5
Hessen 35,3
Mecklenburg-Vorpommern 31,2
Niedersachsen 33,1
Nordrhein-Westfalen 29,8
Rheinland-Pfalz 31,9
Saarland 35,0
Sachsen 24,8
Sachsen-Anhalt 25,8
Schleswig-Holstein 30,6
Thüringen 28,2
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/651618. Wie hoch war zwischen den Jahren 2002 und 2010 die Zahl der
Inobhutnahmen in den einzelnen Bundesländern und in der Bundesrepublik
Deutschland gesamt (absolut und prozentual bzgl. Anzahl Kinder und
Jugendliche jeweils für die einzelnen Jahre bzw. Erhebungszeiträume und
Bundesländer aufschlüsseln)?
Tabelle 3: Anzahl der Inobhutnahmen gemäß § 42 SGB VIII (ohne
Herausnahmen) (Bundesländer; 2009*; in Prozent)
* Angaben für das Jahr 2010 liegen noch nicht vor.
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen, versch. Jahrgänge; Zusammenstellung
und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik.
2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009
Angaben absolut
Deutschland 28.727 27.209 25.730 25.442 25.847 27.757 31.890 33.400
Baden-Württemb. 1.716 1.684 1.661 1.653 1.853 2.095 2.686 2.736
Bayern 1.686 1.658 1.784 1.875 1.888 2.084 2.472 2.562
Berlin 2.136 1.462 1.367 1.273 1.342 1.303 1.250 1.326
Brandenburg 1.748 1.614 1.390 1.343 1.262 1.225 1.296 1.435
Bremen 371 283 297 217 248 382 475 407
Hamburg 1.350 1.262 1.005 1.155 1.160 1.221 1.240 1.325
Hessen 2.478 2.129 2.257 1.995 1.841 1.986 2.547 2.662
Mecklenburg-V. 986 832 757 790 844 879 961 911
Niedersachsen 2.289 2.148 1.904 2.025 2.081 2.227 2.924 3.004
Nordrhein-Westf. 7.831 8.065 7.595 7.920 7.987 8.350 9.263 9.801
Rheinland-Pfalz 445 608 519 524 567 744 901 877
Saarland 128 206 166 144 160 234 345 482
Sachsen 2.492 2.404 2.216 1.996 1.939 2.041 1.994 1.959
Sachsen-Anhalt 1.216 1.094 939 934 823 828 973 1.046
Schleswig-Holst. 1.106 938 886 842 1.010 1.202 1.403 1.891
Thüringen 749 822 987 756 842 956 1.160 976
Verteilung in % (Spaltenprozent)
Deutschland 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0
Baden-Württemb. 6,0 6,2 6,5 6,5 7,2 7,5 8,4 8,2
Bayern 5,9 6,1 6,9 7,4 7,3 7,5 7,8 7,7
Berlin 7,4 5,4 5,3 5,0 5,2 4,7 3,9 4,0
Brandenburg 6,1 5,9 5,4 5,3 4,9 4,4 4,1 4,3
Bremen 1,3 1,0 1,2 0,9 1,0 1,4 1,5 1,2
Hamburg 4,7 4,6 3,9 4,5 4,5 4,4 3,9 4,0
Hessen 8,6 7,8 8,8 7,8 7,1 7,2 8,0 8,0
Mecklenburg-V. 3,4 3,1 2,9 3,1 3,3 3,2 3,0 2,7
Niedersachsen 8,0 7,9 7,4 8,0 8,1 8,0 9,2 9,0
Nordrhein-Westf. 27,3 29,6 29,5 31,1 30,9 30,1 29,0 29,3
Rheinland-Pfalz 1,5 2,2 2,0 2,1 2,2 2,7 2,8 2,6
Saarland 0,4 0,8 0,6 0,6 0,6 0,8 1,1 1,4
Sachsen 8,7 8,8 8,6 7,8 7,5 7,4 6,3 5,9
Sachsen-Anhalt 4,2 4,0 3,6 3,7 3,2 3,0 3,1 3,1
Schleswig-Holst. 3,9 3,4 3,4 3,3 3,9 4,3 4,4 5,7
Thüringen 2,6 3,0 3,8 3,0 3,3 3,4 3,6 2,9
Drucksache 17/6516 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. Wie viele Kinder und Jugendliche sind in den einzelnen Bundesländern
und in der Bundesrepublik Deutschland gesamt gegenwärtig in Heimen
untergebracht, und wie viele bei Pflegefamilien (absolut und prozentual
bzgl. Anzahl Kinder und Jugendliche nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Tabelle: Junge Menschen in Vollzeitpflege gemäß §§ 33/41 SGB VIII und in
der Heimerziehung gemäß §§ 34/41 SGB VIII (Bundesländer; 2009,
Aufsummierung der am 31.12. andauernden und der innerhalb des Jahres beendete
Hilfen, Angaben absolut und pro 10 000 der unter 21-Jährigen)
Bundesländer Vollzeitpflege gemäß
§§ 33/41 SGB VIII
Heimerziehung gemäß
§§ 34/41 SGB VIII
Angaben absolut
Deutschland insgesamt 69 972 91 395
Schleswig-Holstein 3 630 2 624
Hamburg 1 621 3 197
Niedersachsen 7 112 7 893
Bremen 499 1 243
Nordrhein-Westfalen 19 723 24 042
Hessen 4 279 7 373
Rheinland-Pfalz 4 052 4 956
Baden-Württemberg 7 490 7 548
Bayern 8 509 8 833
Saarland 1 117 1 840
Berlin 1 768 6 263
Brandenburg 2 150 3 918
Mecklenburg-Vorpommern 1 693 2 660
Sachsen 2 672 3 932
Sachsen-Anhalt 2 090 2 927
Thüringen 1 567 2 146
Inanspruchnahme pro 10 000 der unter 21-Jährigen
Deutschland insgesamt 42,9 56,0
Schleswig-Holstein 61,4 44,4
Hamburg 49,7 98,0
Niedersachsen 42,1 46,7
Bremen 40,4 100,7
Nordrhein-Westfalen 52,6 64,1
Hessen 34,8 60,0
Rheinland-Pfalz 48,9 59,8
Baden-Württemberg 32,7 32,9
Bayern 32,6 33,8
Saarland 58,1 95,6
Berlin 29,4 104,2
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/6516* Lesehinweis: Angegeben wird Anzahl der Fälle bezogen auf 10 000 der im jeweiligen Bundesland
lebenden jungen Menschen im Alter von unter 21 Jahren. Das heißt beispielsweise: Für Schleswig-
Holstein werden 61 Fälle gemäß § 33/41 SGB VIII pro 10 000 junge Menschen ausgewiesen.
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfen 2009;
eigene Berechnungen.
20. Erachtet die Bundesregierung den derzeitigen Erhebungszeitraum von
vier Jahren für die Jugendhilfestatistik als ausreichend?
Wenn ja, bitte begründen, und wenn nein, welche Neuregelung plant die
Bundesregierung diesbezüglich?
Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik besteht aus vier Teilen mit 10
unterschiedlichen Erhebungen. Rechtlich kodifiziert werden die Erhebungen in
den §§ 98 bis 103 SGB VIII. § 101 regelt, zu welchem Zeitpunkt die in § 99
festgelegten Merkmale zu erheben sind und wann der Berichtszeitraum zu
beginnen hat (vgl. Tabelle 4).
In der Regel werden die Erhebungen der amtlichen Kinder- und
Jugendhilfestatistik jährlich durchgeführt. Lediglich zwei Erhebungen – „Öffentlich
geförderte Maßnahmen der Jugendarbeit“ sowie „Sonstige Einrichtungen der
Kinder- und Jugendhilfe“ – werden vierjährlich durchgeführt.
Bei der vierjährlichen Erhebung zu den öffentlichen geförderten Maßnahmen
der Jugendarbeit schlägt die Bundesregierung vor, die turnusmäßige Erhebung
für das Jahr 2012 auszusetzen. Für diese Teilerhebung ist eine Neukonzeption
notwendig, da das Erhebungsinstrument veraltet und die Zuverlässigkeit der
Ergebnisse nicht mehr gewährleistet ist. Im Rahmen dieser Neukonzeption
wird auch die Frage nach der Periodizität eines neuen Erhebungsinstrumentes
für die Kinder- und Jugendarbeit zu beantworten sein.
Die Erhebung zu den „Sonstigen Einrichtungen in der Kinder- und
Jugendhilfe“ sollte neben der Statistik zu den „Tageseinrichtungen für Kinder“ das
zentrale Beobachtungsinstrument für die Entwicklung der Kinder- und
Jugendhilfe insgesamt sowie ihrer Arbeitsfelder sein. Angesichts erheblicher
Veränderungen in den Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe sowie dynamischer
Entwicklungen in der Kinder- und Jugendhilfe in den letzten Jahren konnte
diese Teilerhebung diesem Anspruch nicht immer gerecht werden.
Die Neuregelung der Periodizität dieser Teilerhebung ist eingebettet in eine
geplante, grundsätzliche Überprüfung der Erhebung zu den „Sonstigen
Einrichtungen in der Kinder- und Jugendhilfe“ nach Veröffentlichung der Ergebnisse
für das Jahr 2010. In diesem Zusammenhang wird abschließend zu prüfen sein,
inwiefern eine Verkürzung der Periodizität für die Erhebung zu den „Sonstigen
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ notwendig ist. Abzuwarten bleiben
in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch die Empfehlungen der
Sachverständigenkommission zum 14. Kinder- und Jugendbericht für die
Weiterentwicklung der amtlichen Statistiken zur Kinder- und Jugendhilfe.
Brandenburg 51,7 94,3
Mecklenburg-Vorpommern 62,7 98,5
Sachsen 40,1 59,1
Sachsen-Anhalt 56,7 79,3
Thüringen 43,9 60,1
Bundesländer Vollzeitpflege gemäß
§§ 33/41 SGB VIII
Heimerziehung gemäß
§§ 34/41 SGB VIII
Drucksache 17/6516 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTabelle 4: Übersicht über die Periodizität und die Berichtszeiträume für die
KJH-Statistik gemäß § 101 SGB VIII
Quelle: Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik.
Statistiken Art der Erhebung Periodizität
Teil I
1. Hilfen zur Erziehung, Hilfen für junge
Volljährige und Eingliederungshilfen
gemäß § 35a
Einzelerfassung am Ende der Hilfe und der andauernden
Hilfen am 31.12. (Beginn der überarbeiteten
Erhebungssystematik: 2007)
jährlich
2. Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von
Kindern und Jugendlichen (§§ 42/43 SGB
VIII)
Einzelerfassung bei Ende der Hilfe (Beginn 1995) jährlich
6. Pflegschaften, Vormundschaften,
Beistandschaften, Pflegeerlaubnis,
Vaterschaftsfeststellung, Sorgerecht
Sammelbeleg am Ende des Berichtsjahrs
(Beginn 1991)
jährlich
5. Adoption (§§ 1741-1766 BGB sowie das
AdVermiG)
Einzelerfassung bei Inkrafttreten der Adoption,
Eckzahlen der Adoptionsvermittlung (Beginn 1991)
jährlich
Teil II
Maßnahmen der Jugendarbeit (§ 11 SGB
VIII)
Erfassung aller durchgeführten Maßnahmen während
eines Jahres, Beginn 1992
alle 4 Jahre
Teil III
1. Kinder und tätige Personen in
Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
Erfassung zum Stichtag 15.03., Beginn 15.03.2006 jährlich
2. Sonstige Einrichtungen in der Kinder- und
Jugendhilfe (ohne Tageseinrichtungen für
Kinder)
Erfassung zum Stichtag 31.12., Beginn 31.12.1994 alle 4 Jahre
3. Kinder und tätige Personen in öffentlich
geförderter Kindertagespflege
Erfassung zum Stichtag 15.03., Beginn 15.03.2006 jährlich
4. Statistik über Plätze in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
Erfassung zum Stichtag 15.03., Beginn 15.03.2006 jährlich
Teil IV
Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen
Jugendhilfe
Ausgaben und Einnahmen des Kalenderjahres nach
Leistungen und Aufgaben des SGB VIII
jährlich
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]