[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6833
17. Wahlperiode 23. 08. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gabriele Hiller-Ohm,
Angelika Krüger-Leißner, Anette Kramme, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/6519 –
Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts für Sanktionen
bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§§ 31 bis 32 SGB II) und
Leistungseinschränkungen bei der Sozialhilfe (§§ 26 und 39a SGB XII)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantiert nach
Artikel 1 Absatz 1 (Menschenwürde) in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1
(Sozialstaatsgebot) das Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil
vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) festgestellt, dass dieses Grundrecht neben
der physischen Existenz auch ein Mindestmaß an Teilhabe am
gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben, die soziokulturelle Existenz, umfasst.
Weiter führt das Gericht in seiner Entscheidung aus:
„Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG hält den Gesetzgeber an, die
soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht im Hinblick auf die
Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu erfassen, die sich etwa in
einer technisierten Informationsgesellschaft anders als früher darstellt. Die
hierbei erforderlichen Wertungen kommen dem parlamentarischen
Gesetzgeber zu. Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge
zu konkretisieren. Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder
Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Ihm kommt
zudem Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen
zur Sicherung des Existenzminimums zu. Dieser umfasst die Beurteilung der
tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des
notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit
der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen
Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der
Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht“ (Randnummer 138,
1 BvL 1/09).
Daraus folgt, dass bei den bedürftigkeitsorientierten
Mindestsicherungssystemen (Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfe) Art und Umfang
der möglichen Leistungseinschränkungen kritisch zu überprüfen sind. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
19. August 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/6833 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Verfassung gebietet nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger,
voraussetzungsloser Sozialleistungen (Bundesverfassungsgericht – BVerfG – vom 7. Juli
2010 – 1 BvR 2556/09). Das Grundrecht aus Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 GG greift nur dann ein,
wenn und soweit andere Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums nicht zur Verfügung stehen. Wenn einem Menschen die zur
Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen
Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit noch aus eigenem
Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im
Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung
seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, die Menschenwürde
positiv zu schützen. Er muss dafür Sorge tragen, dass einem hilfebedürftigen
Menschen die materiellen Voraussetzungen dafür zur Verfügung stehen, um
seine Würde in solchen Notlagen, die nicht durch eigene Anstrengung und aus
eigenen Kräften überwunden werden können, durch materielle Unterstützung
zu sichern. Das Prinzip des Förderns und Forderns besagt, dass eine Person, die
mit dem Geld der Steuerzahler in einer Notsituation unterstützt wird, mithelfen
muss, ihre Situation zu verbessern. Eine erwerbsfähige Person, die
hilfebedürftig ist, weil sie keine Arbeit findet, kann mit der Unterstützung der
Gemeinschaft rechnen. Im Gegenzug muss sie alles unternehmen, um ihren
Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen.
Die Mitwirkung des Leistungsberechtigten entspricht darüber hinaus einem
allgemeinen Prinzip im Sozialleistungsrecht. Mitwirkungsverpflichtungen treffen
den Leistungsberechtigten grundsätzlich – nicht nur im Zweiten und Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) – z. B. im Hinblick auf die
Antragstellung, die wahrheitsgemäße Angabe von Tatsachen, die Erreichbarkeit, das
persönliche Erscheinen bis hin zur Duldung von und zur Mitwirkung an
Untersuchungen. Es entspricht daher dem Grundprinzip, wenn in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und in der Sozialhilfe (SGB XII) an der
Mitwirkungsverpflichtung der Leistungsberechtigten festgehalten wird.
Dies gilt insbesondere für erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit den Regelungen des § 31 ff. SGB II existiert
ein Mechanismus, um auf Pflichtverletzungen von Leistungsberechtigten nach
dem SGB II zu reagieren. Pflichtverletzungen sind z. B. die Nichtaufnahme
einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit, der Nichtantritt
oder Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme sowie das Nichterscheinen nach
einer Meldeaufforderung der Grundsicherungsstelle. Eine Pflichtverletzung
ohne Rechtfertigung aus wichtigem Grund führt zu einer Minderung bzw. kann
im Wiederholungsfalle zu einem Wegfall des Arbeitslosengeldes II
(Regelbedarf, Mehrbedarfe, Leistungen für Unterkunft und Heizung) führen. Der
Minderungsbetrag richtet sich nach einem Prozentsatz des maßgebenden
Regelbedarfs. Die Minderung bzw. der Wegfall der Leistung dauert im Regelfall drei
Monate.
Bei den von einer Sanktion nach § 31 ff. SGB II Betroffenen bleibt das
Existenzminimum gewahrt. Dem dienen die differenzierten Regelungen, zu denen neben
der gestuften Minderung des Arbeitslosengeldes II die Möglichkeit gehört,
(ergänzende) Sachleistungen oder geldwerte Leistungen – etwa durch Ausgabe von
Lebensmittelgutscheinen –, sowie Direktzahlungen an Vermieter und z. B.
Versorgungsdienstleister zu erbringen (vgl. § 31a SGB II). Der zuständige Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat derartige Leistungen zu erbringen,
wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern im Haushalt leben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6833Die Regelungen des § 31 ff. SGB II tragen auch den Anforderungen der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des Grundrechts auf ein
menschenwürdiges Existenzminimum hinreichend Rechnung. Das
Bundesverfassungsgericht ist in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 zur Bestimmung der
Regelbedarfe auf die Sanktionsvorschriften nicht unmittelbar eingegangen. Es
hat aber einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum anerkannt, der umso
weiter ist, je weniger es um das für die Existenz des Menschen Erforderliche und
je mehr es um gesellschaftliche Teilhabe geht. Überdies hat das Gericht
festgestellt, dass es dem Gesetzgeber überlassen bleiben muss, ob er den Bedarf über
Geld-, Sach- oder Dienstleistungen decken will.
Zu den angesprochenen Regelungen der §§ 26 und 39a SGB XII ist darauf
hinzuweisen, dass es sich bei beiden Vorschriften nicht um Sanktionsregelungen
zur Leistungseinschränkung oder Leistungsverwehrung handelt
beziehungsweise ihre Anwendung sich auf Einzelfälle beschränkt.
Durch die Einschränkung und Aufrechnung nach § 26 SGB XII wird
rückwirkend die Einhaltung des Nachrangprinzips der Sozialhilfe gewährleistet.
Dies ist immer dann erforderlich, wenn im Nachhinein bekannt wird, dass
Sozialhilfeleistungen in voller Höhe oder zu einem Teil zu Unrecht bezogen
worden sind.
Eine Einschränkung der Leistungen auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche
ist deshalb – mit Ausnahme von Leistungen, die der Gesundheit dienen – in
folgenden Fällen möglich:
● wenn volljährige Leistungsberechtigte vorsätzlich durch Verminderung von
Einkommen und Vermögen Hilfebedürftigkeit herbeiführen oder deren
Ausmaß erhöhen sowie trotz Belehrung unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen
(§ 26 Absatz 1 SGB XII);
● wenn Sozialhilfeleistungen von Leistungsberechtigten zu erstatten sind, da
sie aufgrund von vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen und
unvollständigen Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen zu Unrecht
bezogen worden sind (§ 26 Absatz 2 SGB XII);
● wenn in der Vergangenheit gezahlte Leistungen mit laufenden
Leistungsansprüchen zu verrechnen sind, da Leistungen für einen Bedarf gezahlt
werden, der bereits durch vorangegangene Sozialhilfeleistungen an die
leistungsberechtigte Person gedeckt worden ist (§ 26 Absatz 3 SGB XII).
Davon zu unterscheiden ist die Einschränkung der Leistung in der Hilfe zum
Lebensunterhalt, die bis 31. Dezember 2010 in § 39 SGB XII geregelt war und
ab 1. Januar 2011 in § 39a SGB XII geregelt ist. Danach ist eine schrittweise
Verminderung der maßgebenden Regelbedarfsstufe um jeweils bis zu 25
Prozent bei Leistungsberechtigten möglich, wenn diese entgegen ihrer
Verpflichtung die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen
Vorbereitung ablehnen. Dies steht im Zusammenhang mit den aktivierenden
Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 bis 4 und Absatz 4 SGB XII.
Eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Tätigkeit und zur Teilnahme an einer
hierfür erforderlichen Vorbereitung besteht nur dann, wenn dadurch
Einkommen erzielt werden kann. Dies stellt jedoch eine Ausnahmekonstellation dar.
Bei Leistungsberechtigten in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich um zeitlich
befristet oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen. Deshalb zielt eine
Aktivierung nicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sondern allgemein
auf eine Betätigung ab. Einkommenserzielung steht dabei deshalb nicht im
Vordergrund. Stattdessen soll in erster Linie eine aktive Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft ermöglicht werden sowie die Erhaltung und – soweit im Einzel-
Drucksache 17/6833 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefall möglich – auch die Erhöhung der Leistungsfähigkeit. Nach den der
Bundesregierung vorliegenden Informationen machen die Sozialhilfeträger von
dem durch § 11 SGB XII zur Verfügung gestellten Instrumentarium nur in
Ausnahmefällen Gebrauch. Hinweise darauf, dass es in diesen wenigen Fällen zu
Leistungseinschränkungen nach § 39a SGB XII kommt, liegen nicht vor.
A. Leistungseinschränkungen allgemein
1. Welche Anteile, Abteilungen und (Einzel-)Positionen der Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe (EVS), die nach dem Gesetz zur Ermittlung der
Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die
Bemessung der Regelbedarfe (Stufen 1 bis 6) die Grundlage bildet, entfallen
auf das physische Existenzminimum und welche entfallen auf die
Sicherung der gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten (aufgeschlüsselt jeweils
nach Beträgen in Euro)?
Weder dem Verfassungsrecht noch dem Regelbedarfsermittlungsgesetz lässt
sich eine gesetzliche Unterscheidung zwischen einem „physischen“ und
anderen Existenzminima entnehmen. So hat das Bundesverfassungsgericht in
seinem Urteil vom 9. Februar 2010 zwar darauf abgestellt, dass das
Existenzminimum unterschiedliche Faktoren enthält, worunter regelmäßig physische
und soziokulturelle Bedarfe verstanden werden. Betroffen ist damit aber die
Bedarfsseite, auf der unterschiedliche existenznotwendige Aufwendungen
zusammengefasst werden, um insgesamt das Existenzminimum zu bestimmen.
Entsprechend der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe können daher
unterschiedliche Aufwendungen kategorisiert werden, um sie statistisch zu erfassen
und zu ordnen. Die Sicherung des Existenzminimums erfolgt aber immer durch
eine Summierung dieser Bedarfe. Das Verfassungsgericht hat dazu ausgeführt:
„Die regelleistungsrelevanten Ausgabepositionen und -beträge sind von
vornherein als abstrakte Rechengrößen konzipiert, die nicht bei jedem
Hilfebedürftigen exakt zutreffen müssen, sondern erst in ihrer Summe ein
menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten sollen“ (Urteil BVerfG vom 9. Februar
2010, 1 BvL 1/09, Rn. 205). Im Leistungsrecht des SGB II und des SGB XII
wird entsprechend ein Regelbedarf anerkannt, der insbesondere Ernährung,
Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie persönliche
Bedürfnisse des täglichen Lebens umfasst. Bei den sich ergebenden Regelbedarfen
handelt es sich um die Summen statistisch nachgewiesener durchschnittlicher
regelbedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben. Erbracht werden die
Regelbedarfe als monatlicher Pauschalbetrag, der ein monatliches Budget darstellt.
In diesem Pauschalbetrag lässt sich naturgemäß eine trennscharfe
Unterscheidung von „physischen“ oder „soziokulturellen“ Bedarfen nicht vornehmen. Die
Verwendung dieses Betrages liegt zudem in der alleinigen Verantwortung der
Leistungsberechtigten. Rückschlüsse darauf, wofür Leistungsberechtigte dieses
monatliche Budget ausgeben, sind deshalb nicht möglich. Eine Heranziehung
der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zur Bestimmung verschiedener
Existenzminima ist daher weder erforderlich noch sinnvoll.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/68332. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) in Bezug auf
die bestehenden Regelungen zu Einschränkungen der Leistungen im
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und die aktuellen Regelungen
zur Verhängung von Sanktionen im SGB II, die eine Leistungsminderung
zur Folge haben und sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass hierdurch
das vom Bundesverfassungsgericht als besonders schützenswert erachtete
physische Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist?
Wie bereits in der Vorbemerkung der Bundesregierung angesprochen, hat das
Bundesverfassungsgericht die geltenden Sanktionsregelungen im SGB II,
einschließlich der Sanktionen für unter 25-jährige Leistungsberechtigte, sowie die
Leistungseinschränkungen im SGB XII in seinem Urteil vom 9. Februar 2010
nicht als unvereinbar mit dem in dieser Entscheidung aus Artikel 1 Absatz 1
GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Grundrecht auf
Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums angesehen. Im
Zusammenhang mit dem vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Grundrecht auf
ein menschenwürdiges Existenzminimum muss auch der Grundsatz des
Nachranges und damit der Selbsthilfe gesehen werden. Danach ist die Gewährung
von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wie der Sozialhilfe
davon abhängig, dass hilfesuchende Personen zuvor alle anderen und somit
vorrangigen Hilfemöglichkeiten ausgeschöpft haben.
Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht zu den Sanktionen nach § 31 ff.
SGB II nicht ausdrücklich geäußert, es hat aber festgestellt, dass die damals
geltende Höhe der Regelleistung nicht evident unzureichend sei und den
Gesetzgeber – anders als in Bezug auf eine Härtefallregelung – nicht zu einer
abweichenden Regelung verpflichtet. Auch das Bundessozialgericht hat die Regelungen in
§ 31 ff. SGB II nicht als unvereinbar mit dem Grundgesetz angesehen. Es geht
vielmehr von der Wirksamkeit der gesetzlichen Vorschriften aus (vgl. BSG,
Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 92/09 R). Vergleichbares gilt für die
Leistungseinschränkungen in der Sozialhilfe nach § 39a SGB XII.
Wie sich aus der Antwort zu Frage 1 ergibt, kann eine Minderung des
Arbeitslosengeldes II nach § 31 ff. SGB II und der Leistungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach
den §§ 26 und 39a SGB XII auch nicht konkret auf einzelne Bedarfe bezogen
werden. Welche Einschränkungen durch die Minderung des Arbeitslosengeldes
II oder der Hilfe zum Lebensunterhalt beziehungsweise der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung eintreten, hängt vom individuellen
Verbrauchsverhalten des Leistungsberechtigten ab.
3. Sind aus der Sicht der Bundesregierung im Lichte des Urteils des
Bundesverfassungsgerichtsurteils Leistungsminderungen, die das physische
Existenzminimum betreffen, zulässig und wie wird die Aussage des Deutschen
Gewerkschaftsbundes (DGB) in der Anhörung des Ausschusses für Arbeit
und Soziales des Deutschen Bundestages am 6. Juni 2011 (Wortprotokoll
der 67. Sitzung, Protokoll 17/67) bewertet, wonach Kürzungen des
physischen Existenzminimums unzulässig seien?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten zu den
Fragen 1 und 2 verwiesen.
Drucksache 17/6833 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Sind aus der Sicht der Bundesregierung im Lichte des Urteils des
Bundesverfassungsgerichtsurteils Leistungsminderungen, die die
Teilhabemöglichkeiten am gesellschaftlichen Leben beschränken, zulässig?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten zu den
Fragen 1 und 2 verwiesen.
5. Ist aus der Sicht der Bundesregierung eine Kürzung der Regelleistung, die
ausschließlich die Teilhabemöglichkeiten am gesellschaftlichen Leben
betrifft, anders zu beurteilen, als eine Leistungskürzung, die auch das
physische Existenzminimum berührt?
Wie werden diesbezüglich die Einschätzungen von den Sachverständigen
des DGB, des Deutschen Richterbundes und der Sozialrichterin Lara
Schwarzlos in der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des
Deutschen Bundestages am 6. Juni 2011 (Wortprotokoll der 67. Sitzung,
Protokoll 17/67) nach einer Differenzierung der Existenzminima bewertet?
Die in der Fragestellung angesprochene Einschätzung der betreffenden
Sachverständigen, den Regelbedarf aufzuteilen, wird nicht geteilt. Es wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten zu den Fragen 1 und 2
verwiesen.
6. Bestehen nach Auffassung der Bundesregierung bei einheitlichen
Regelleistungen andere Möglichkeiten, um unabhängig von der konkreten
Betrachtung einzelner Verbrauchspositionen der EVS zwischen der
Gewährleistung der physischen Existenz und der soziokulturellen Teilhabe zu
differenzieren?
Nein. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten
zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
7. Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung das minimal zu
gewährende Existenzminimum für die Beträge, die sich aus den
Regelbedarfsstufen 1 bis 6 ergeben, jeweils aufgeschlüsselt nach physischem und
soziokulturellem Anteil, aus welchen (Einzel-)Positionen setzen sich diese
Existenzminima konkret zusammen, und wie begründet die
Bundesregierung ihre Einschätzung?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten zu den
Fragen 1 und 2 verwiesen.
8. Wie stark dürfen die Beträge, die sich aus den Regelbedarfsstufen 1 bis 6
ergeben, aus Sicht der Bundesregierung maximal gemindert werden, ohne
dass die Sicherstellung des Existenzminimums gefährdet wäre, wenn zum
Ausgleich keine Sachleistungen gewährt werden, und wie wird dies
begründet?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten zu den
Fragen 1 und 2 verwiesen.
Für die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das SGB XII von
den Trägern der Sozialhilfe als eigene Aufgabe ausgeführt wird. In welchem
Umfang es zu Aufrechnungen und Leistungseinschränkungen nach den §§ 26
und 39a kommt, entscheiden die Träger der Sozialhilfe nach pflichtgemäßen
Ermessen. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/68339. Wie bewertet die Bundesregierung die in verschiedenen schriftlichen
Stellungnahmen zur Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales
des Deutschen Bundestages (Ausschussdrucksachen 17(11)539 und
17(11)542) sowie in der Anhörung am 6. Juni 2011 selbst von dem
Sachverständigen des Deutschen Richterbundes genannte 30-Prozent-
Kürzungsgrenze bei den Regelsätzen, bei deren Unterschreitung das
physische Existenzminimum berührt würde und die daher nicht ohne
Sachleistungsausgleich zur Bedarfsdeckung für die Hilfeempfänger unterschritten
werden dürfe?
Wie wird die damit verbundene Feststellung beurteilt, dass etwa
70 Prozent der Regelsätze (zuzüglich Kosten der Unterkunft und
Heizung) dem physischen und dementsprechend zirka 30 Prozent dem
soziokulturellem Existenzminimum zugeordnet werden?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten zu den
Fragen 1 und 2 verwiesen.
10. Mit welcher Begründung findet in § 39a SGB XII und bei den
Sanktionen der §§ 31 und 32 SGB II eine unterschiedliche Behandlung eines
gleichen Sachverhalts – Ablehnung bzw. Weigerung der Aufnahme einer
Tätigkeit – statt, bzw. warum sind unterschiedliche Kürzungsstufen bzw.
-höhen vorgesehen?
Angesichts der unterschiedlichen Abgrenzung der Personenkreise –
erwerbsfähige hilfebedürftige Personen, die Arbeitslosengeld II nach dem SGB II
beziehen, und nicht erwerbsfähige Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt
beziehungsweise Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
SGB XII beziehen – liegen den Leistungseinschränkungen nach § 39a SGB XII
und den Sanktionen nach § 31 ff. SGB II unterschiedliche Sachverhalte zu
Grunde.
Die Sanktionsregelungen nach § 31 ff. SGB II sind zentrale Normen in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, da sie die Schnittstelle zwischen den
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und den Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes darstellen und die allgemeinen sowie speziellen
Mitwirkungsverpflichtungen der Leistungsberechtigten flankieren. Sie dienen der
verbindlichen Umsetzung des Grundsatzes von „Fördern und Fordern“. Die
vorgesehene stufenweise Minderung der Leistungen erhöht die Verbindlichkeit der
Anforderungen an den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, alles Zumutbare
zu unternehmen, um seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten.
Dieser Selbsthilfegrundsatz ist ein gesellschaftlich anerkanntes Prinzip.
Wiederholte Verstöße gegen die Selbsthilfeverpflichtung führen daher folgerichtig zu
verstärkten Sanktionen.
Leistungseinschränkungen nach § 39a SGB XII sind hingegen aufgrund der
besonderen Anforderungen und der Beschränkung des leistungsberechtigten
Personenkreises auf voll Erwerbsgeminderte auf Einzelfälle beschränkt. Deshalb
ist die Höhe der prozentualen Verminderungen je Stufe der
Leistungseinschränkung nach § 39a SGB XII gegenüber § 31 ff. SGB II geringer und es handelt
sich dabei um Höchstwerte. Auch gibt es nach § 39a SGB XII keine
Leistungsverminderung „auf null“, da die Leistungseinschränkung sich auf Anteile der
maßgebenden Regelbedarfsstufe beschränkt, nicht aber auf andere Leistungen
wie insbesondere Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Ergänzend wird für das SGB XII auf die Antwort zu den Fragen 29 bis 31
verwiesen.
Drucksache 17/6833 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Wie wird das nach dem oben genannten Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zu gewährende Existenzminimum bei Leistungseinschränkungen
(SGB XII) oder Sanktionen (SGB II) sichergestellt, insbesondere auch
bei Leistungskürzungen auf null einschließlich der Kürzung der Bedarfe
für Unterkunft und Heizung?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass neben der Gewährung von
(ergänzenden) Sachleistungen und Direktzahlungen (insoweit wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen) die Möglichkeit besteht, eine wegen einer
wiederholten Pflichtverletzung eingetretene erhöhte Sanktion in eine geringere
Sanktion abzumildern. So kann der zuständige Leistungsträger bei unter 25-
jährigen Beziehern von Arbeitslosengeld II den vollständigen Wegfall der
Leistungen wegen wiederholter Pflichtverletzung so abmildern, dass die Leistungen für
Unterkunft und Heizung wieder erbracht werden. Dies setzt voraus, dass sich der
Betroffene glaubhaft nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten bei der
Eingliederung in Arbeit nunmehr nachzukommen. Dies gilt auch bei erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Hier kann der
vollständige Wegfall der Leistungen in eine nur noch 60-prozentige Minderung
abgemildert werden. Damit hat es der erwerbsfähige Leistungsberechtigte
maßgeblich selbst in der Hand, durch seine Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit im
Eingliederungsprozess seine finanzielle Situation zu verbessern und
insbesondere Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Möglich ist es bei unter 25-jährigen
Leistungsberechtigten auch, die Minderung der Bedarfe nach den §§ 20 und 21
SGB II unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von drei Monaten
auf sechs Wochen zu verkürzen (§ 31b Absatz 1 Satz 4 SGB II).
Im Übrigen ist die Übernahme von Mietschulden in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende in § 22 Absatz 8 SGB II geregelt. Zuständig für die
Leistungsgewährung sind die kommunalen Träger.
Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII ist eine Leistungseinschränkung
„auf Null“ nach § 39a SGB XII nicht möglich; es wird auf die Antwort zu
Frage 10 verwiesen.
B. Sanktionen im Bereich des SGB II
12. Aus welchen Gründen ist bei Sanktionen im Bereich der Grundsicherung
für Arbeitsuchende weder beim Umfang der Leistungskürzungen noch
hinsichtlich der Sanktionierung an sich ein Ermessensspielraum
vorgesehen?
Wie beurteilt die Bundesregierung im Hinblick auf das oben genannte
Bundesverfassungsgerichtsurteil die Tatsache, dass bei einer
wiederholten Pflichtverletzung die Leistungen im SGB II vollständig entfallen
können (Leistungskürzung auf null)?
Bei der Umsetzung des Grundsatzes von „Fördern und Fordern“ hat die
Warnfunktion der Sanktionsregelungen eine wesentliche Bedeutung. Das Ziel der
Grundsicherung für Arbeitsuchende ist den Betroffenen in Arbeit
einzugliedern. Hierbei sollen gerade klare Regelungen über den Eintritt und die Folgen
von Pflichtverletzungen dazu beitragen, dass sich der erwerbsfähige
Leistungsberechtigte entsprechend den ihm obliegenden Pflichten verhält und damit
sanktionsbewehrtes Verhalten bereits im Vorfeld vermieden wird. In der
entsprechenden Rechtsfolgenbelehrung wird dem erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten konkret die gesetzlich geregelte Rechtsfolge bei einer konkret
benannten Pflichtverletzung erläutert. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen
ohne Ermessensermächtigung hinsichtlich des Eintritts und grundsätzlich auch
hinsichtlich der Rechtsfolgen von Sanktionen unterstützen diesen Ansatz. Bei
Ermessensregelungen würde die Warnfunktion eingeschränkt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/6833Zum Wegfall der Leistungen für Unterkunft und Heizung und zu den
Möglichkeiten der Direktzahlung, der Erbringung von (ergänzenden) Sachleistungen
sowie der Abmilderung von Sanktionen wird auf die Antwort zu Frage 11
verwiesen.
13. Wie viele Personen waren jeweils in den Jahren 2005 bis 2010 (in
absoluten Zahlen und prozentual) von einer Sanktion nach §§ 31 und 32 SGB II
betroffen, wie wurden die Leistungseinschränkungen jeweils begründet,
welche Höhe hatten diese und wie lange währten sie (tabellarisch,
differenziert nach Art der Pflichtverletzung/Meldeversäumnis, Umfang und
Dauer der Kürzung)?
Jahresangaben zu Sanktionen gegenüber erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
liegen in der Grundsicherungsstatistik erst ab dem Jahr 2007 vor. Im
Jahresdurchschnitt 2010 waren 136 400 erwerbsfähige Leistungsberechtigte von
mindestens einer Sanktion betroffen. Der Anteil an allen erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten (Sanktionsquote) lag bei 2,8 Prozent. Es können mehrere
Sanktionen gleichzeitig ausgesprochen werden. Der Umfang der Minderungen hängt
vom Sanktionsgrund und vom Alter des Hilfebedürftigen ab. Je erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten mit mindestens einer Sanktion wurden die monatlichen
Leistungen im Jahr 2010 um durchschnittlich 124 Euro gekürzt.
Tabelle 1: Bestand erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit mindestens einer
Sanktion und durchschnittliche Höhe der Leistungsminderung
Dauer und Gründe von Sanktionen können nicht personenbezogen für
erwerbsfähige Leistungsberechtigte ermittelt werden. Hierfür müssen stattdessen die
einzelnen im Laufe eines Zeitraums neu ausgesprochenen Sanktionen
betrachtet werden. In der Summe wurden im Jahr 2007 784 400 Sanktionen neu
festgestellt. In den beiden Folgejahren ging diese Zahl zurück, 2010 stieg sie um
13,1 Prozent gegenüber 2009 auf 828 300.
Der häufigste Grund für Sanktionen sind Meldeversäumnisse. Mehr als die
Hälfte aller Sanktionen ist darauf zurückzuführen (2010 61 Prozent). Weitere
häufige Gründe sind die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen (dieser Sanktionstatbestand wurde zum 1. April 2011 mit dem Gesetz
zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderungen des Zweiten und
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch aufgehoben) oder den Verpflichtungen aus
Merkmale
2007 2008 2009 2010
Veränderung zum
Vorjahr in %
(Veränderung
Anteil in
Prozentpunkten)
2008 2009 2010
1 2 3 4 5 6 7
Bestand erwerbsfähige
Leistungsberechtigte (eLb) 5 277 556 5 011 438 4 909 085 4 894 219 –5,0 7,0 –0,3
darunter mit mindestens
einer Sanktion absolut 123 880 127 398 123 617 136 410 2,8 –3,0 10,3
Anteil in % 2,3 2,5 2,5 2,8 0,2 0,0 0,3
Durchschnittl. Höhe der Minderungen je
eLb mit mindestens einer Sanktion in Euro 111,67 117,48 114,31 123,72 5,2 –2,7 8,2
Drucksache 17/6833 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeeiner Eingliederungsvereinbarung nachzukommen (2010 18 Prozent), sowie
die Weigerung, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder
eine sonstige vereinbarte Maßnahme auszuführen (2010 14 Prozent).
Tabelle 2: Neu festgestellte Sanktionen nach Gründen
1 Ab dem Berichtsmonat Februar 2010 einschließlich Sanktionen aufgrund von Weigerung der Aufnahme bzw. Fortführung einer Arbeit mit
Beschäftigungszuschuss
2 Ab Berichtsmonat Juli 2009 einschließlich Sanktionen aufgrund verkürzter Sperrzeit nach § 144 Abs. 6 SGB III
Die gesetzlich vorgesehene Dauer der Leistungsminderung beträgt in der Regel
drei Monate, kürzere Dauern sind bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
unter 25 Jahren möglich. Über 80 Prozent der 2010 neu festgestellten
Sanktionen dauerten über zwei bis drei Monate, 8 Prozent dauerten zwischen einem
und zwei Monaten und 9 Prozent waren kürzer als ein Monat.
Sanktionsgründe
2007 2008 2009 2010
Veränderung zum
Vorjahr in %
(Veränderung Anteil
in Prozentpunkten)
2008 2009 2010
1 2 3 4 5 6 7
Neu festgestellte Sanktionen insgesamt 784 385 764 912 732 648 828 304 –2,5 –4,2 13,1
Weigerung eine
Eingliederungsvereinbarung abzuschließen oder deren Pflichten
nachzukommen 137 054 138 476 132 517 146 047 1,0 –4,3 10,2
Weigerung zumutbare Arbeit, Ausbildung,
Arbeitsgelegenheit o. sonst. Maßnahmen
auszuführen1 146 813 145 797 115 311 116 942 –0,7 –20,9 1,4
Abbruch Eingliederungsmaßnahme 27 647 21 284 19 734 20 164 –23,0 –7,3 2,2
Versäumnis der Meldung oder der
ärztlichen/psychologischen Untersuchung 421 290 415 520 423 165 504 746 –1,4 1,8 19,3
Minderung des Einkommens/Vermögens
oder Fortsetzung unwirtschaftlichen
Verhaltens 3 797 3 364 2 745 2 585 –11,4 –18,4 –5,9
begründete oder festgestellt Sperrfrist2 31 262 40 451 39 176 37 820 29,4 –3,2 –3,5
Anteil in %
Weigerung eine
Eingliederungsvereinbarung abzuschließen oder deren Pflichten
nachzukommen 17,5 18,1 18,1 17,6 0,6 0,0 –0,5
Weigerung zumutbare Arbeit, Ausbildung,
Arbeitsgelegenheit o. sonst. Maßnahmen
auszuführen1 18,7 19,1 15,7 14,1 0,3 –3,3 –1,6
Abbruch Eingliederungsmaßnahme 3,5 2,8 2,7 2,4 –0,7 –0,1 –0,3
Versäumnis der Meldung oder der
ärztlichen/psychologischen Untersuchung 53,7 54,3 57,8 60,9 0,6 3,4 3,2
Minderung des Einkommens/Vermögens
oder Fortsetzung unwirtschaftlichen
Verhaltens 0,5 0,4 0,4 0,3 0,0 –0,1 –0,1
begründete oder festgestellte Sperrfrist2 4,0 5,3 5,3 4,6 1,3 0,1 –0,8
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/6833Tabelle 3: Neu festgestellte Sanktionen nach Dauer der Minderung
14. In wie vielen Fällen und aufgrund welcher Form der Pflichtverletzung/
Meldeversäumnis wurde im Bereich des SGB II in den Jahren 2005 bis
2010 jeweils (in absoluten Zahlen und prozentual) eine Leistungskürzung
auf null vorgenommen?
Angaben über vollständige Sanktionierungen erwerbsfähiger
Leistungsberechtigter werden über eine sehr zeitaufwändige Sonderauswertung aufbereitet.
Jahreswerte und detaillierte Sanktionsgründe konnten in der für die Beantwortung
der Anfrage verfügbaren Zeit nicht ermittelt werden. Es werden deshalb
Ergebnisse für die Dezembermonate der Jahre 2007 bis 2010 insgesamt und für den
häufigsten Sanktionsgrund Meldeversäumnis ausgewiesen. Im Berichtsmonat
Dezember 2010 waren 5 900 erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder 0,1
Prozent aller erwerbsfähigen Leistungsberechtigten von einer vollständigen
Minderung der Leistungen für den laufenden Lebensunterhalt betroffen (Dezember
2007 6 500 oder 0,1 Prozent). In 39 Prozent dieser Fälle lagen
Meldeversäumnisse als ein Grund für die Minderung der Leistungen zum Lebensunterhalt vor.
Tabelle 4: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit vollständiger Minderung
des laufenden Leistungsanspruchs
1 Die Daten basieren auf nicht-revidierten Ergebnissen und können deshalb geringfügig von den Zahlen der integrierten Grundsicherungsstatistik
abweichen.
2 Hochgerechnete Daten der gemeinsamen Einrichtungen und der Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehnung
Sanktionsdauer
2007 2008 2009 2010
Veränderung zum Vorjahr
in %-Punkten
2008 2009 2010
1 2 3 4 5 6 7
Anteil in %
Neu festgestellte Sanktionen insgesamt 100,0 100,0 100,0 100,0
1 Monat oder kürzer 1,0 6,1 8,9 8,6 5,1 2,8 –0,3
über 1 Monat bis 2 Monate 2,2 6,1 8,9 8,4 3,8 2,8 –0,4
über 2 Monate bis 3 Monate 96,6 87,7 82,1 82,9 –8,9 –5,6 0,7
keine Angabe 0,2 0,2 0,1 0,1 0,0 0,0 0,0
Merkmal
Dez 07 Dez 08 Dez 09 Dez 10
1 2 3 4
Bestand erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb)1 5 098 221 4 798 064 4 906 916 4 699 977
eLb mit vollständiger Minderung des laufenden
Leistungsanspruchs2
6 488 5 823 5 066 5 870
Anteil an allen eLB in % 0,1 0,1 0,1 0,1
darunter mit Sanktionsgrund Meldeversäumnis 2 421 1 754 1 705 2 281
Anteil an allen eLb mit vollständiger Kürzung in % 37,3 30,1 33,7 38,9
Drucksache 17/6833 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode15. In wie vielen Fällen erstreckte sich die Leistungskürzung auf null auch
auf die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung, wie wurde die
Leistungsminderung jeweils begründet, und für welche Dauer wurde
diese Leistungskürzung vorgenommen?
Die Angaben zu erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit einer vollständigen
Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung beruhen auf der
gleichen Datenbasis wie die Angaben zur vollständigen Minderung der Leistungen
zum laufenden Lebensunterhalt in der Antwort zu Frage 14. Im Dezember 2010
waren 5 000 oder 0,1 Prozent aller erwerbsfähigen Leistungsberechtigten von
einer vollständigen Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung
betroffen, im Dezember 2007 waren es 5 600. Meldeversäumnisse waren 2010 in
34 Prozent der Fälle ein Sanktionsgrund.
Tabelle 5: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit vollständiger Minderung
der Leistungen für Unterkunft und Heizung
1 Die Daten basieren auf nicht-revidierten Ergebnissen und können deshalb geringfügig von den Zahlen der integrierten Grundsicherungsstatistik
abweichen.
2 Hochgerechnete Daten der gemeinsamen Einrichtungen und der Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehnung.
16. Wie beurteilt die Bundesregierung die Stellungnahmen zahlreicher
Sachverständiger anlässlich der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und
Soziales des Deutschen Bundestages am 6. Juni 2011 (beispielsweise
Ausschussdrucksachen 17(11)539, 17(11)541, 17(11)542, 17(11)543,
17(11)544), dass keinerlei Kürzungen bei den Bedarfen für Unterkunft
und Heizung vorgenommen werden dürfen – insbesondere mit der
Begründung, dass dadurch auch unbeteiligte Haushaltsmitglieder betroffen
sein könnten und ggf. sogar Obdachlosigkeit aufgrund von Mietschulden
entstehen könne, was wiederum eine Arbeitsaufnahme zusätzlich
erschwere?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
17. Mit welcher Begründung werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte
unter 25 Jahren im Bereich des SGB II härter sanktioniert als andere
Arbeitsuchende über 25 Jahre, und weshalb kann das Arbeitslosengeld II bis auf
die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sofort vollständig gestrichen
werden?
Gerade bei jüngeren Hilfebedürftigen ist es besonders wichtig, eine
Verfestigung der Hilfebedürftigkeit und die Gewöhnung an den Leistungsbezug zu
verhindern. Zu Beginn des Berufslebens müssen die Weichen in Richtung des ers-
Merkmal
Dez 07 Dez 08 Dez 09 Dez 10
1 2 3 4
Bestand erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb)1 5 098 221 4 798 064 4 906 916 4 699 977
eLb mit vollständiger Minderung der Leistungen
für Unterkunft und Heizung2 5 597 5 003 4 322 5 030
Anteil an allen eLB in % 0,1 0,1 0,1 0,1
darunter mit Sanktionsgrund Meldeversäumnis 2 110 1 555 1 487 1 974
Anteil an allen eLb mit vollständiger Minderung
in % 32,5 26,7 29,3 33,6
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/6833ten Arbeitsmarktes gestellt werden. Deswegen muss besonders bei dieser
Gruppe das Grundprinzip des „Förderns und Forderns“ angewendet werden.
Vor diesem Hintergrund sieht § 3 Absatz 2 SGB II vor, dass junge
Leistungsberechtigte unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II in
eine Arbeit, Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln sind. Wenn
Leistungsberechtigte ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt
werden können, soll die vermittelte Arbeit auch zur Verbesserung ihrer
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beitragen.
Auch die Sanktionsregelungen für unter 25-jährige erwerbsfähige
Leistungsberechtigte sind Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, Jugendliche an den
entscheidenden Stellen des Übergangs von Schule in Ausbildung und von
Ausbildung in Arbeit intensiver als andere Personengruppen zu unterstützen und sie
zu motivieren, diese Unterstützung auch anzunehmen und aktiv an ihrer
Eingliederung in Arbeit mitzuwirken.
Zu den Möglichkeiten der Abmilderung von Sanktionen wird auf die Antwort
zu Frage 11 verwiesen.
18. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es sich bei den härteren
Sanktionen im SGB II für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren um eine
offensichtliche Benachteiligung handelt, und wie beurteilt die
Bundesregierung den Umstand, dass nach Ansicht des DGB (Stellungnahme zur
Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen
Bundestages am 6. Juni 2011, Ausschussdrucksache 17(11)538) damit eine
unzulässige Diskriminierung nach dem Alter im Sinne des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorliegt, weil es an einer sachlichen
Rechtfertigung fehle, insbesondere die Angemessenheit der härteren
Sanktionen durch Studien nicht belegt sei?
Die besonderen Sanktionsregelungen für unter 25-Jährige sind – wie bereits in
der Antwort zu Frage 17 dargestellt – sachlich gerechtfertigt. Zur Bewertung
der vom Deutschen Gewerkschaftsbund für seine Rechtsauffassung
herangezogenen Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung wird auf die
Antwort zu Frage 20 verwiesen.
19. Sind aus Sicht der Bundesregierung härtere Sanktionen im SGB II für
Leistungsberechtigte unter 25 Jahren europarechtskonform und steht die
Regelung in Konflikt zu den europäischen
Antidiskriminierungsrichtlinien?
Die Sanktionsregelungen des SGB II für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren
begegnen aus Sicht der Bundesregierung keinen europarechtlichen Bedenken,
insbesondere nicht im Hinblick auf das Verbot der Altersdiskriminierung. Das
Differenzierungskriterium Alter wird auf Ebene des Sekundärrechts allein von
der Antidiskriminierungs-Richtlinie 2000/78/EG erfasst. Diese gilt gemäß
Artikel 3 Absatz 3 und ihrem Erwägungsgrund 13 jedoch nicht für Leistungen
seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme
einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen
Schutzes. Dieser Ausschluss erfasst auch die Sanktionsregelungen des SGB II.
Auch das in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der EU (GR-Charta)
verankerte primärrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung ist nicht einschlägig.
Die Charta der Grundrechte gilt für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51
Absatz 1 der GR-Charta ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der
Union.
Drucksache 17/6833 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode20. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich im SGB II im Lichte
der praktischen Erfahrungen härtere Sanktionen für Leistungsberechtigte
unter 25 Jahren bewährt haben, da das Jugendstrafrecht mildere Strafen
vorsieht und damit einen entgegengesetzten pädagogischen Ansatz
verfolgt?
Aus Sicht der Bundesregierung ist der Vergleich zwischen Strafen im
Jugendstrafrecht und Leistungsminderungen aufgrund von Pflichtverletzungen bei der
Eingliederung in Arbeit im SGB II nicht angemessen. Die Regelungen des
§ 31 ff. SGB II sind Teil des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dienen der
verbindlichen Umsetzung des Grundsatzes von „Fördern und Fordern“ im
Fürsorgesystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Soweit hier – wie auch an anderen Stellen der Kleinen Anfrage – die Wirkung
von Sanktionen angesprochen wird, ist Folgendes festzustellen:
Repräsentative und quantitativ belastbare Analysen zur Wirksamkeit von
Sanktionen im Rahmen des SGB II in Bezug auf die Erreichung des Ziels
„Aufnahme einer Erwerbstätigkeit“ wurden im Rahmen der Evaluation der
Experimentierklausel nach § 6c SGB II durchgeführt. Sie ergeben kein einheitliches
Bild.
Zudem gibt es einige Studien, die das Thema mit Hilfe qualitativer Ansätze
beleuchten. Allerdings können die darin gewonnenen exemplarischen
Erkenntnisse – aufgrund der nicht-repräsentativen Stichproben – nicht verallgemeinert
werden. Dies gilt z. B. für das in den Stellungnahmen einzelner
Sachverständiger angesprochene qualitativ-explorative Forschungsprojekt mit dem Titel
„Sanktionen im SGB II – Perspektiven von Fachkräften und jungen
KlientInnen“ des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. Hier wurde eine
Auswahl von 26 Fachkräften u. a. nach ihren Einschätzungen in Bezug auf die
Wirksamkeit der Sanktionspraxis gegenüber jungen Arbeitslosen befragt. Die
Meinungen sind situative Äußerungen und keine Ergebnisse einer
systematischen Aufarbeitung der Sanktionspraxis.
21. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass weder in
Großbritannien noch in Frankreich härtere Sanktionen für Jüngere, z. B. für
unter 25-Jährige, existieren?
Die Bewertung einzelner Sanktionsregelungen ausgewählter Mitgliedstaaten ist
nicht zielführend und kann – ohne Betrachtung der Ausgestaltung des
Gesamtsystems – kein aussagefähiges Ergebnis liefern. Denn bereits in der
Ausgestaltung der Sanktionsregelungen bestehen erhebliche Unterschiede.
Beispielsweise sehen die Regelungen in Großbritannien bei der ersten Pflichtverletzung
die vollständige Streichung des Arbeitslosengeldes (Jobseeker’s Allowance)
für die Dauer von zwei Wochen, bei der zweiten Pflichtverletzung innerhalb
eines Jahres für die Dauer von vier Wochen und bei der dritten Pflichtverletzung
bis zu 26 Wochen vor.
Zur Begründung der Ausgestaltung der Sanktionsregelungen für unter 25-
jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB II wird auf die Antwort zu
Frage 17 verwiesen.
Im Übrigen bleiben die Systeme der sozialen Sicherheit und ihre Ausgestaltung
grundsätzlich der nationalen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten überlassen
(Artikel 153 Absatz 4, erster Spiegelstrich des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/683322. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik von Experten,
beispielsweise vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) –
Ausschussdrucksache (17(11)540) – oder DGB – Ausschussdrucksache
(17(11)538), dass in Folge der deutlich härteren Sanktionen die Gefahr
bestehe, dass junge Leistungsberechtigte unter 25 Jahren sich der
Förderung durch das JobCenter vollständig entzögen und „abtauchen“, z. B. in
Schwarzarbeit, Gelegenheitsjobs oder sogar Kleinkriminalität und sie
dann gar nicht weiter aktiviert werden können und eine Integration in den
Arbeitsmarkt nicht mehr stattfinden könne?
Zur Bewertung der Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 20 verwiesen.
Der Bundesregierung liegen keine repräsentativen Erkenntnisse darüber vor, ob
bzw. in welchem Ausmaß Jugendliche in Folge von Sanktionen in
Schwarzarbeit, Gelegenheitsjobs oder Kleinkriminalität „abtauchen“. Nach Ansicht der
Bundesregierung ist es nicht angemessen, einzelne Fälle ohne
Berücksichtigung des jeweils spezifischen Hintergrundes zu verallgemeinern.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Betroffenen auch während einer Sanktion
Anspruch auf umfassende Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit und
die Träger weiterhin die Verpflichtung haben, alle für die Eingliederung in
Arbeit erforderlichen Leistungen zu erbringen. Dabei ist eine gute
Zusammenarbeit zwischen SGB II- und SGB-VIII-Leistungsträger entscheidend.
Geeignete Ansätze hierfür können sich aus Sicht der Bundesregierung aus dem
von der Bundesagentur für Arbeit im Auftrag des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales initiierten „Arbeitsbündnis Jugend und Beruf“ ergeben. Ziel
des Arbeitsbündnisses ist es, die trägerübergreifende Kooperation an der
Schnittstelle zwischen Jugendhilfe, Berufsberatung in den Agenturen für Arbeit
und Grundsicherungsstellen auszubauen. Dabei wurde auf die Erfahrungen von
sechs Standorten zurückgegriffen, in denen bereits eine intensive Kooperation
gelebt wird. Im Verlauf des Jahres 2011 werden an 14 weiteren Standorten
weitere Projekte ausgebaut und ab 2012 sollen bundesweit Arbeitsbündnisse nach
lokaler Absprache entstehen.
23. Um welche konkreten Leistungen handelt es sich bei den ergänzenden
Leistungen nach § 31a Absatz 3 SGB II, die bei einer
Leistungsminderung um mehr als 30 Prozent erbracht werden können, in wie vielen
Fällen wurden in den Jahren 2005 bis 2010 (in absoluten Zahlen und
prozentual) ergänzenden Leistungen jeweils gewährt, und welches war die
jeweilige Begründung für die Gewährung?
Die Sachleistungen werden in einem angemessenen Umfang erbracht. Die
Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „angemessenen Umfangs“ erfolgt
nach pflichtgemäßem Ermessen des Jobcenters. In den fachlichen Hinweisen
zu § 31 ff. SGB II hat die Bundesagentur für Arbeit aufgezeigt, welche
Bedarfspositionen für die Bemessung des angemessenen Umfangs bedeutsam
sind. Danach werden für die zu erbringenden Sachleistungen die für Ernährung,
Gesundheitspflege und Hygiene und Körperpflege vorgesehenen Anteile des
Regelbedarfs für eine alleinstehende/alleinerziehende Person zugrunde gelegt;
sie beschränken sich dem Volumen nach ausschließlich auf den über 30 Prozent
hinausgehenden Minderungsbetrag.
Im Einzelnen wurden zur Bemessung der ergänzenden Sachleistungen folgende
regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 2008 zu Grunde gelegt:
Drucksache 17/6833 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDer Gesamtbetrag war nach § 7 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes um
0,55 Prozent auf rund 167 Euro fortzuschreiben.
In der Summe des verbleibenden Regelbedarfs und dem Wert der Sachleistung
(Lebensmittelgutschein) soll dem Leistungsberechtigten mindestens der für
Ernährung, für Gesundheitspflege und für Hygiene und Körperpflege
vorgesehene Anteil in Höhe von 167 Euro verbleiben.
Angaben über die Zahl der gewährten Sachleistungen liegen auf Basis der
Grundsicherungsstatistik jedoch nicht vor.
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro
Abteilung 01 – Ernährung
Pos. 1 Nahrungsmittel 112,12
Pos. 2 Alkoholfreie Getränke 13,35
Pos. 3 Mineralwasser als Substitution der
alkoholischen Getränke
2,99
Abteilung 06 – Gesundheitspflege
Pos. 37 Pharmazeutische Erzeugnisse mit Rezept
gekauft (nur Eigenanteile und Rezeptgebühren)
3,47
Pos. 38 Pharmazeutische Erzeugnisse ohne Rezept
gekauft
5,07
Pos. 39 Andere medizinische Erzeugnisse mit Rezept
gekauft (nur Eigenanteile und Rezeptgebühren)
0,67
Pos. 40 Andere medizinische Erzeugnisse ohne Rezept
gekauft
1,44
Pos. 41 Therapeutische Mittel und Geräte (einschl.
Eigenanteile)
2,26
Pos. 42 Praxisgebühren 2,64
Abteilung 12 – Hygiene und Körperpflege
Pos. 75 Friseurdienstleistungen 6,81
Pos. 76 andere Dienstleistungen Körperpflege 2,00
Pos. 77 elektrische Geräte für Körperpflege 0,37
Pos. 78 Haarpflege-, Rasiermittel, Toilettenpapier u. Ä. 5,91
Pos. 79 Sonstige Verbrauchsgüter für die Körperpflege 4,73
Pos. 80 Andere Verbrauchsgüter für Körperpflege 2,52
Gesamtbetrag 166,35
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/683324. In wie vielen Fällen wurden Leistungskürzungen nach §§ 31 und 32
SGB II in den Jahren 2005 bis 2010 (in absoluten Zahlen und prozentual)
jeweils wieder zurückgenommen, und was war der Anlass hierfür
(aufgeschlüsselt nach erfolgreichen Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren
sowie sonstigen Anlässen)?
Auswertungen der Stattgabegründe sind für Widersprüche ab Januar 2007 und
für Klagen ab Juli 2010 möglich. Für frühere Zeiträume liegen keine Angaben
zu Stattgabegründen vor. Unschärfen in den Daten ergeben sich daraus, dass
Daten aus zwei getrennt erstellten Statistiken herangezogen wurden.
Tabelle 6: Stattgaben – Widersprüche zu Sanktionen im Rechtskreis des SGB II
Für 2005 liegen aufgeschlüsselte Werte erst ab 24. September 2005 vor; Jahresfortschrittswert (JFW) 2011 bis Stand Juni 2011
Tabelle 7: Stattgaben – Widersprüche zu Sanktionen im Rechtskreis des SGB II
nach Stattgabegründen
JFW 2011 bis Stand Juni 2011.
Jahr erledigte
Widersprüche
Stattgaben und
Teilstattgaben absolut
Stattgabequote
2005 6 122 2 265 37,0%
2006 38 163 13 007 34,1%
2007 64 697 24 532 37,9%
2008 75 341 31 335 41,6%
2009 67 744 26 896 39,7%
2010 66 685 28 071 42,1%
JFW 2011 32 362 13 160 40,7%
Jahr nachgereichte
Unterlagen,
neuer Sachverhalt
fehlerhafte
Rechtsanwendung
unzureichende
Sachaufklärung
neue Rechts-,
Weisungs oder
Gesetzeslage
2007 40,0% 37,9% 19,9% 5,1%
2008 37,6% 38,5% 18,2% 3,4%
2009 45,5% 34,2% 16,3% 7,5%
2010 48,3% 30,8% 12,8% 8,2%
JFW 2011 50,3% 31,3% 13,5% 4,0%
Drucksache 17/6833 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTabelle 8: Stattgaben – Klagen zu Sanktionen im Rechtskreis des SGB II
Für 2005 liegen aufgeschlüsselte Werte erst ab 24.09.2005 vor; Jahresfortschrittswert (JFW) 2011 bis Stand Juni 2011.
Tabelle 9: Stattgaben – Klagen zu Sanktionen im Rechtskreis des SGB II nach
Stattgabegründen
JFW 2011 bis Stand Juni 2011.
25. Welche Argumente sprechen aus Sicht der Bundesregierung dafür, für
erwerbsfähige Leistungsberechtigte die Möglichkeit im SGB II zu
eröffnen, dass Leistungen sofort wieder in gleicher Höhe wie vor dem Eintritt
des Sanktionsfalles gewährt werden, wenn sie sich nachträglich bereit
erklären, ihren Pflichten nachzukommen oder ihr Verhalten sich erkennbar
geändert hat?
Vor dem Hintergrund des Prinzips des Förderns und Forderns hält die
Bundesregierung die bestehenden Milderungsmöglichkeiten für ausreichend (siehe
Antwort zu Frage 11).
26. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass im Jahr 2010 mit
einem Anstieg von 14 Prozent bundesweit eine deutliche Zunahme von
Sanktionen gegen Langzeitarbeitslose im Verhältnis zum Vorjahr zu
verzeichnen war, und worauf führt die Bundesregierung dies zurück?
Die Zahl der neu festgestellten Sanktionen ist im Jahr 2010 gegenüber dem
Vorjahr um 13 Prozent gestiegen, während sie in den beiden Jahren zuvor
jeweils gesunken ist (2009 –4 Prozent, 2008 –3 Prozent). Der Anstieg im Jahr
2010 ist vor allem auf einen Anstieg der Sanktionen wegen
Meldeversäumnissen zurückzuführen (+19 Prozent), einen deutlichen Anstieg gab es außerdem
bei Sanktionen aufgrund der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung ab-
Jahr erledigte Klagen Stattgaben
und Teilstattgaben
mit Urteil absolut
sonstige Erledigung
mit Nachgeben
Erfolgsquote
aus Sicht der Kläger
2005 88 3 31 38,6%
2006 1 228 72 443 41,9%
2007 3 035 202 1 345 51,0%
2008 5 747 829 2 919 65,2%
2009 6 600 449 3 086 53,6%
1. HJ 2010 3 364 235 1 711 57,8%
2. HJ 2010 3 600 244 1 987 62,0%
JFW 2011 3 210 221 1 634 57,8%
Jahr nachgereichte
Unterlagen,
neuer
Sachverhalt
fehlerhafte
Rechtsanwendung
unzureichende
Sachaufklärung
neue Rechts-,
Weisungs oder
Gesetzeslage
Untätigkeit
2. HJ 2010 25,5% 26,6% 7,8% 53,7% 7,1%
JFW 2011 26,9% 25,8% 6,7% 32,7% 7,2%
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/6833zuschließen (dieser Sanktionstatbestand wurde zum 1. April 2011 mit dem
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderungen des Zweiten
und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch aufgehoben) oder Verpflichtungen aus
der Eingliederungsvereinbarung nachzukommen (+10 Prozent, vgl. Tabelle zu
Frage 13).
27. Weshalb kann es aus der Sicht der Bundesregierung ausreichen, bei einer
Pflichtverletzung auf die schriftliche Rechtsfolgenbelehrung zu
verzichten?
28. Ist mit dem Verzicht auf eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung aus
Sicht der Bundesregierung mit einer Zunahme von Klagen bzw.
Verfahren vor den Sozialgerichten zu rechnen, und wie beurteilt die
Bundesregierung die in der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des
Deutschen Bundestages am 6. Juni 2011 geäußerte Kritik größerer
Rechtsunsicherheit bei Wegfall der schriftlichen Belehrung?
Die Fragen 27 und 28 werden gemeinsam beantwortet.
Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des
Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wurden in § 31 Absatz 1
Satz 1 SGB II die Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung gesetzlich
definiert. Danach kann eine Pflichtverletzung nur vorliegen, wenn der Betroffene
zuvor schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt wurde oder Kenntnis von den
Rechtsfolgen hatte. Die Regelung soll die Leistungsträger bei der
Nachweisführung über eine Rechtsfolgenbelehrung unterstützen und damit gerade zur
Verringerung von Widerspruchs- und Klageverfahren beitragen.
Die in § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB II vorgenommene Ergänzung, wonach eine
Pflichtverletzung auch vorliegen kann, wenn der Leistungsberechtigte die
Rechtsfolgen seines Verhaltens kannte, bedeutet nicht, dass die Träger generell
auf eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung verzichten. Die Regelung soll im
Ausnahmefall den Nachweis über eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung
entbehrlich machen, wenn der Betroffene die Rechtsfolgen kannte. Davon ist
beispielsweise auszugehen, wenn wegen einer gleichartigen Pflichtverletzung
bereits einmal eine Sanktion eingetreten ist. Die Kenntnis von den Rechtsfolgen
kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Es reicht dabei nicht aus,
zu behaupten, dass der Betroffene die Rechtsfolgen seines Verhaltens kannte.
Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für die Kenntnis vorliegen.
C. Leistungseinschränkungen im SGB XII
29. Wie viele Personen bzw. welche Personengruppen waren in den Jahren
2005 bis 2010 (in absoluten Zahlen und prozentual) von
Einschränkungen nach § 26 SGB XII betroffen, wie wurden die
Leistungseinschränkungen jeweils begründet, welche Höhe hatten diese und wie lange
währten sie (tabellarisch differenziert nach Pflichtverletzung, Umfang und
Dauer der Kürzung)?
30. Welche Anwendungsfälle sind für eine Leistungseinschränkungen nach
§ 39a SGB XII denkbar?
Welche Personengruppen sind in der Praxis betroffen, in wie vielen
Fällen sind in den Jahren 2005 bis 2010 (in absoluten Zahlen und
prozentual) Leistungseinschränkungen nach § 39a SGB XII verhängt worden,
wie wurden die Leistungseinschränkungen jeweils begründet, welche
Drucksache 17/6833 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeHöhe hatten diese und wie lange währten sie (tabellarisch differenziert
nach Pflichtverletzung, Umfang und Dauer der Kürzung)?
31. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2005 bis 2010 (in absoluten
Zahlen und prozentual) Leistungskürzungen gemäß den §§ 26 und 39a
SGB XII zurückgenommen, und aus welchen Gründen ist dies erfolgt?
Die Fragen 29 bis 31 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zur Frage nach Zahlenangaben über Leistungseinschränkungen bei
Leistungsberechtigten nach dem SGB XII wird auf die Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 17/6722 zu den Fragen 20 und 21 sowie Frage 22 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Arbeitsmarkt, Grundsicherung
und Armut in Deutschland auf Nachfragen zu den Antworten der
Bundesregierung in den Bundesdrucksachen 17/5583, 17/5861 und 17/6043“,
Bundestagsdrucksache 17/6193, verwiesen. Ferner wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Ergänzend hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Leistungseinschränkungen nach
§ 39a SGB XII voraussetzen, dass eine Verpflichtung zur Aufnahme einer
Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung besteht. Ob
solche Verpflichtungen bestehen, regelt § 11 Absatz 3 Satz 4 SGB XII sowie § 11
Absatz 4 SGB XII. Daraus ergibt sich unmittelbar, dass eine solche
Verpflichtung nicht für Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII besteht, da diese
dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Für vorübergehend voll erwerbsgeminderte
Leistungsberechtigte in der Hilfe zum Lebensunterhalt ist Voraussetzung, dass
eine Gelegenheit für eine zumutbare Tätigkeit besteht. Solche Tätigkeiten
können bei befristet voll erwerbsgeminderten Personen auch dazu beitragen, die
Erwerbsfähigkeit zu steigern und damit den aus gesundheitlichen Gründen
möglichen zeitlichen Umfang einer täglichen Erwerbstätigkeit über die Grenze
von drei Stunden zu erhöhen. Bei solchen Maßnahmen kann nach Auffassung
der Bundesregierung unterstellt werden, dass sie nur in Zusammenarbeit des
Trägers der Sozialhilfe mit dem Leistungsberechtigten Erfolg haben können.
Leistungseinschränkungen können demnach nur ein allerletztes Mittel
darstellen, um in Ausnahmefällen Leistungsberechtigte zur Kooperation anzuhalten.
32. Mit welcher Begründung werden die Regelleistungen nach § 26 SGB XII
maximal „bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt“,
während nach § 39a SGB XII auch eine Leistungseinschränkung bis auf
null möglich ist?
Bei den Leistungseinschränkungen nach § 39a SGB XII sowie der
Leistungseinschränkung und Aufrechnung nach § 26 SGB XII handelt es sich um
unterschiedliche Sachverhalte. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
Wie in der Antwort zu den Fragen 29 bis 31 dargelegt, setzen
Leistungseinschränkungen nach § 39a SGB XII voraus, dass Leistungsberechtigte eine
zumutbare Tätigkeit nicht ausüben beziehungsweise an einer hierfür
erforderlichen Vorbereitung nicht teilnehmen und die zur Verminderung von
Hilfebedürftigkeit erforderliche Selbsthilfe folglich ganz oder teilweise verweigern.
Dies kann im Einzelfall eine Verminderung des gezahlten Regelsatzes bis „auf
null“ rechtfertigen.
Durch die Einschränkung und Aufrechnung nach § 26 SGB XII wird hingegen
rückwirkend die Einhaltung des Nachrangprinzips der Sozialhilfe gewährleis-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/6833tet. Deshalb sind in der Vergangenheit gezahlte Leistungen, die als
Überzahlungen zu qualifizieren sind, mit Leistungen in der Gegenwart zu verrechnen.
Dabei hat der Gesetzgeber entschieden, dass eine Aufrechnung bis „auf null“ nicht
zulässig ist.
33. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussagen der Sachverständigen
des DGB und des Deutschen Richterbundes in der oben genannten
Anhörung, wonach 100-Prozent-Kürzungen, wie nach § 39a SGB XII möglich,
„unrechtmäßig“ bzw. „verfassungsrechtlich nicht […] unproblematisch“
seien?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der genannten Sachverständigen
nicht. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 10 und 11 sowie 29 bis 31
verwiesen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Leistungsverminderung nach
§ 39a SGB XII den Träger der Sozialhilfe nicht von seiner Verpflichtung zur
Betreuung von Leistungsberechtigten entbindet. Er ist verpflichtet, die
eingeleiteten Maßnahmen zu beobachten und zu steuern. Sind die eingeleiteten
Maßnahmen untauglich, um das Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zu ändern,
sind nach den Besonderheiten des Einzelfalles andere Hilfsmaßnahmen
einzuleiten und erforderlichenfalls die Hilfe wieder aufzunehmen. Im Rahmen seiner
Ermessensausübung kann er daneben oder auch darüber hinaus die
Hilfeleistung auch in andere Hilfeformen umwandeln, indem er zum Beispiel anstelle
von nicht ausgezahlten Regelsatzanteilen Sachleistungen gewährt oder
Kostenübernahmescheine ausgibt.
34. Wie hoch ist der Teil der Regelleistungen, der nach § 26 SGB XII für den
Lebensunterhalt als unerlässlich angesehen wird, wie setzt sich dieser
zusammen (Anteile, Abteilungen und Einzelpositionen der Regelbedarfe in
den Regelbedarfsstufen 1 bis 6), und wie wird dies begründet?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
35. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, in welchem
persönlichen Verhältnis die Antragsteller zu den weiteren Personen eines
Haushaltes stehen (Ehe, Partnerschaft, Familie), so dass nach § 39
SGB XII die Vermutung einer verschwiegenen Haushaltsgemeinschaft
und der Unterhaltsverpflichtung angenommen wird?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 29 bis 31 verwiesen.
36. Mit welcher Begründung ist bei einer Leistungseinschränkung nach § 39a
SGB XII ein Ermessensspielraum bei der Höhe der Leistungsminderung
zwischen 1 und 25 Prozent, jedoch kein Ermessenspielraum hinsichtlich
eines möglichen Verzichts auf eine Leistungskürzung vorgesehen?
37. Weshalb sind bei den Leistungseinschränkungen in der Sozialhilfe nach
den §§ 26 und 39a SGB XII, anders als bei Sanktionen nach den §§ 31
und 32 SGB II, nicht ebenfalls die Erbringung von „in angemessenen
Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen“ (§ 31a
Absatz 3 Satz 1 SGB II) vorgesehen?
Die Fragen 36 und 37 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Drucksache 17/6833 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeJede Leistungseinschränkung ist eine Einzelfallentscheidung, bei der die Träger
der Sozialhilfe eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Bei der
Ermessensausübung haben sie insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die persönlichen Verhältnisse des
Leistungsberechtigten und seiner Familie und den eigentlichen Zweck der
Regelung, nämlich Fehlverhalten von Leistungsberechtigten zu korrigieren. Um
dies zu ermöglichen, steht den Trägern der Sozialhilfe eine Spannbreite von
jeweils bis zu 25 Prozent je Stufe der Leistungseinschränkung zur Verfügung.
Die Träger der Sozialhilfe können die Sozialhilfe auch als Sachleistung oder
durch die Ausgabe von Kostenübernahmescheinen erbringen, sofern es im
Rahmen der Einzelfallentscheidung geboten ist (§ 10 Absatz 1 Nummer 4
SGB XII).
Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
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