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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Neuregelung der Sorge bei nicht verheirateten Eltern

Einbringung eines Gesetzentwurfs zur Neuregelung der Sorge bei nicht verheirateten Eltern nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, Problematik der standardisierten Elternbefragungen zur Ermittlung kindeswohlrelevanter Gründe bei Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts durch die Mutter im Bericht für das Forschungsprojekt &quot;Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern&quot;, unzureichende Gestaltung des Fragebogens zur Klärung der Ablehnungsgründe<br /> (insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

01.08.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/659213. 07. 2011

Neuregelung der Sorge bei nicht verheirateten Eltern

der Abgeordneten Burkhard Lischka, Sebastian Edathy, Ingo Egloff, Petra Ernstberger, Dr. Edgar Franke, Iris Gleicke, Dr. Eva Högl, Ute Kumpf, Christine Lambrecht, Thomas Oppermann, Stefan Rebmann, Marianne Schieder (Schwandorf), Sonja Steffen, Christoph Strässer, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Bei nicht verheirateten Eltern war die gemeinsame Sorge bis zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Juli 2010 (1 BvR 420/09) nur mit Zustimmung der Mutter möglich. Verweigerte die Mutter ihre Zustimmung, hatte sie die Alleinsorge. Die Familiengerichte hatten nicht die Möglichkeit, die fehlende Zustimmung der Mutter zu ersetzen. Auch die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater war unterhalb der Schwelle der Kindeswohlgefährdung bisher an die Zustimmung der Mutter gebunden.

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung (a. a .O.) gerügt, dass der nichteheliche Vater keine Möglichkeit hat, die nicht erfolgte Zustimmung der Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, die elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern neu zu regeln. Das BVerfG hat bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung eine Übergangsregelung getroffen. Das Familiengericht kann seither den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam übertragen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt, kann das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am ehesten entspricht.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) kündigte daraufhin in einer Pressemitteilung vom 19. August 2010 eine gesetzliche Neukonzeption der Sorge bei nicht verheirateten Eltern an. Im Februar 2011 erläuterte das BMJ auf seiner Homepage einen Kompromissvorschlag der Bundesjustizministerin, nachdem die Mutter bei der Geburt des Kindes zunächst das alleinige Sorgerecht haben soll, es jedoch zur gemeinsamen Sorge kommen soll, wenn die Mutter der Sorgeerklärung des Vaters nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht.

Ausweislich der Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs bei der Bundesministerin der Justiz vom 23. Mai 2011 auf die Frage der Abgeordneten Katja Dörner hat sich die Koalition jedoch noch immer nicht auf ein Regelungsmodell geeinigt. Es sei nicht absehbar, wann die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Sorge für nicht verheiratete Eltern vorlegen wird.

Das BMJ hatte im März 2009 ein Forschungsprojekt „Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“ in Auftrag gegeben, dessen Ergebnis seit Ende 2010 vorliegt. Das Forschungsprojekt beschäftigte sich u. a. mit der Frage, welche Eltern die gemeinsame Sorge durch entsprechende Erklärungen begründen und welche Faktoren dem entgegenstehen, insbesondere inwieweit seitens der Mütter kindeswohlrelevante Gründe geltend gemacht werden. Die Klärung der zuletzt genannten Frage hatte das BVerfG bereits in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2003 (1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01) angemahnt. Das BVerfG hatte die in § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) getroffene Regelung, nach der die gemeinsame Sorge bei nicht verheirateten Eltern von der Zustimmung der Mutter abhängt, als verfassungsgemäß beurteilt. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass sich kooperationsbereite Eltern für eine gemeinsame Sorge entscheiden, insbesondere im Falle des Zusammenlebens der Eltern. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass eine Mutter, gerade wenn sie mit Vater und Kind zusammenlebt, nur ausnahmsweise und nur dann ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden. Das BVerfG hatte den Gesetzgeber damals aufgefordert, die Richtigkeit seiner prognostischen Annahmen zu überprüfen.

Im Rahmen des Forschungsprojekts wurden Eltern nach ihren Gründen gegen eine gemeinsame Sorge befragt. Die den Eltern vorgegebenen 26 Antwortmöglichkeiten reichen von Informationsdefizit, über Desinteresse, psychische bzw. Strafgesetzprobleme bis hin zu der Begründung, jemand habe von der gemeinsamen Sorge abgeraten (s. Seite 148, Abb. 19 des vorgezogenen Endberichts für das Projekt „Gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern“). Obwohl die Befragung ausweislich der Ausführungen im Bericht (s. u. a. S. 342 des vorgezogenen Endberichts) der Klärung der Frage dienen soll, inwieweit auf Seiten der Mütter kindeswohlrelevante Gründe gegen die gemeinsame Sorge geltend gemacht werden, bieten nur vier Antwortalternativen die Möglichkeit, derartige Gründe zu benennen. Als solche sollen Suchtprobleme, Gewalt in der Partnerschaft, psychische Probleme und Probleme mit dem Strafgesetz gelten. Angesichts dieser verengten Betrachtungsweise verwundert das Ergebnis des Forschungsberichts nicht, am Kindeswohl orientierte Gründe würden bei der Ablehnung der gemeinsamen Sorge nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Hat sich die Koalition mittlerweile auf ein Regelungsmodell verständigt, und wenn ja, an welche Voraussetzungen will die Bundesregierung die gemeinsame Sorge bei nicht verheirateten Eltern knüpfen?

2

Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Sorge bei nicht verheirateten Eltern vorlegen?

3

Teilt die Bundesregierung die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 21. Juli 2010 (1 BvR 420/09) vertretene Auffassung, dass Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft sowie gemeinsame Wertvorstellungen der Eltern Voraussetzungen dafür sind, die gemeinsame Sorge zum Wohle des Kindes auszuüben?

Wenn ja, in welcher Form wird dieser Gedanke in dem Gesetzesvorschlag der Bundesregierung Berücksichtigung finden?

4

Sind die den Eltern im Rahmen des Forschungsvorhabens vorgelegten 26 Antwortalternativen (S. 148, Abb. 19 des vorgezogenen Endberichts) zur Erforschung der Gründe gegen eine gemeinsame Sorge in Absprache mit dem Bundesministerium der Justiz erstellt worden?

5

Hält die Bundesregierung die Antwortalternativen (S. 148, Abb. 19 des vorgezogenen Endberichts) für die Klärung der Frage geeignet, inwieweit die ablehnende Haltung der Mütter bzgl. der gemeinsamen Sorge kindeswohlmotiviert ist?

Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung ihre Position?

6

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Antwortalternative „gemeinsame Sorge nicht erwünscht“ (S. 148, Abb. 19 des vorgezogenen Endberichts) zur Klärung der Frage, warum die gemeinsame Sorge nicht gewünscht ist, nicht geeignet ist?

Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Position?

7

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass auch die Antwortalternativen „bei Konflikten alleine entscheiden zu wollen“ und „Angst, das Sorgerecht zu verlieren“ (S. 148, Abb. 19) zur Klärung der Gründe, die aus Sicht der Mütter gegen eine gemeinsame Sorge sprechen, nicht geeignet sind?

Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Position?

8

Welche der 26 Antwortalternativen (S. 148, Abb. 19 des vorgezogenen Endberichts) sind aus Sicht der Bundesregierung kindeswohlmotiviert?

9

Sind die nach Einschätzung der Bundesregierung häufigsten kindeswohlmotivierten Gründe gegen eine gemeinsame Sorge in den Antwortalternativen (S. 148, Abb. 19 des vorgezogenen Endberichts) erfasst?

Wenn nein, welche Motive fehlen in der Auflistung?

10

Aus welchem Grund wurden Fragen der Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft sowie übereinstimmende Wertvorstellungen der Eltern nicht in die Antwortalternativen aufgenommen?

Berlin, den 13. Juli 2011

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

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