[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6881
17. Wahlperiode 01. 09. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 30. August 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Konstantin von Notz,
Markus Tressel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/6797 –
Erfüllung des Koalitionsvertrags und von Ankündigungen der Bundesregierung
im Hinblick auf verbraucherpolitische Vorhaben
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Regierungsfraktionen der CDU/CSU und FDP haben eine Vielzahl von
verbraucherpolitischen Vorhaben in ihrem Koalitionsvertrag festgehalten. Die
Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Ilse
Aigner, und die Bundesregierung haben in den Medien und in den Antworten
auf die Kleinen Anfragen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksachen 17/1005 und 17/3015, 17/5103 zahlreiche
gesetzgeberische und politische Maßnahmen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes
in Aussicht gestellt. Die Öffentlichkeit hat ein besonderes Interesse an den
Fortschritten im Verbraucherschutz und an einer regelmäßigen und
detaillierten Berichterstattung in diesem bürgernahen Politikfeld. Da ein Arbeitsplan des
federführenden Bundesministeriums nie veröffentlicht wurde, sind
interessierte Bürgerinnen und Bürger auf parlamentarische Auskünfte und
Sachstandberichte zum Verbraucherschutz angewiesen. Nach Ablauf der halben
Regierungszeit der derzeitigen Koalition droht eine Vielzahl an Ankündigungen im
Verbraucherschutz unerfüllt zu bleiben. Eine fokussierte und
zusammenhängende öffentliche Darstellung aller verbraucherpolitisch relevanten
Fragestellungen ist für die Zukunft anzumahnen.
1. Welche verbraucherpolitischen Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und FDP vom 24. November 2009 sind im Gesetzesblatt
veröffentlicht und in Kraft getreten?
Folgende Gesetze zu verbraucherpolitischen Vorhaben aus dem
Koalitionsvertrag sind in Kraft getreten und wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
● Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der
Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538);
● Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz –
OGAW-IV-UmsG) vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126);
● Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608).
Unabhängig davon betreibt die Bundesregierung zahlreiche
verbraucherpolitische Vorhaben, die sich zur Mitte der Legislaturperiode erwartungsgemäß auf
verschiedenen Ebenen des intra- und interministeriellen Abstimmungsprozesses
oder im parlamentarischen Verfahren befinden. Beispielhaft seien hier genannt:
● Entwurf des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und
Vermögensanlagenrechts;
● Entwurf zur Novellierung des Verbraucherinformationsgesetzes;
● Entwurf zur Novellierung des Telekommunikationsgesetzes;
● Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum
besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im
Internet (Buttonlösung).
Zudem bedürfen einige verbraucherpolitische Vorhaben aus dem
Koalitionsvertrag nicht der Gesetzesform (z. B. Errichtung der Stiftung Datenschutz).
2. Gibt es einen verbraucherpolitischen Arbeitsplan der Bundesregierung für
den Zeitraum bis zum September 2013, und wenn ja, wie sieht er aus?
Der verbraucherpolitische Arbeitsplan der Bundesregierung bis September 2013
ergibt sich aus den verbraucherpolitischen Vorhaben des Koalitionsvertrages
vom 24. November 2009.
3. Wie bewertet die Bundesregierung die wirtschaftliche Lage der
Verbraucherinnen und Verbraucher insbesondere angesichts monatlicher Teuerungsraten
von über 2 Prozent und seit Jahren sinkender Kaufkraft (Süddeutsche Zeitung
vom 5. Juli 2011 „Ruheständler verlieren Kaufkraft, die Altersarmut nimmt
zu – und die Politik streitet über die Folgen“)?
Die Bundesregierung bewertet die Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher
im Grundsatz positiv. Die Einkommen nehmen zu. Nach Angaben des
Statistischen Bundesamtes sind die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer 2010
um rd. 2,3 Prozent gestiegen. Insbesondere die positive Entwicklung am
Arbeitsmarkt begünstigt die Einkommensentwicklung und im Ergebnis steigende
preisbereinigte private Konsumausgaben.
Was die Rentnerinnen und Rentner betrifft, so kam im vergangenen Jahr bei der
Rentenanpassung die Schutzklausel zur Anwendung. Die Renten sind deshalb
nicht gesunken, obwohl die zugrunde liegende Lohnentwicklung negativ war.
4. Welche Zwischenergebnisse liegen für die im Koalitionsvertrag
angestrebten langfristigen Konzepte zur Finanzierung der Beratungs- und
Informationsaktivitäten unabhängiger Verbraucherorganisationen vor?
Welche Ergebnisse gibt es nach der Zuwendung von öffentlichen Mitteln in
Höhe von 10 Mio. Euro an die Deutsche Stiftung Verbraucherschutz zu
berichten?
Nach der finanzverfassungsrechtlichen Aufteilung der
Finanzierungsverantwortung für die Verbraucherarbeit zwischen Bund und Ländern sind grundsätzlich
die Länder für die „Finanzierung“ der Beratungs- und Informationsaktivitäten
von „Verbraucherzentralen“ zuständig. Der Bund unterstützt insbesondere
bundesweit tätige Verbraucherorganisationen wie z. B. den Verbraucherzentrale
Bundesverband e. V. (vzbv) oder die 1964 von der Bundesrepublik Deutschland
als Stifterin errichtete Stiftung Warentest. Daneben fördert der Bund regelmäßig
im Bundesinteresse liegende Projekte der Verbraucherzentralen zur
Verbraucherinformation im wirtschaftlichen Verbraucherschutz sowie im Ernährungsbereich.
Die Stiftung Warentest erhält jährlich eine Zuwendung, um sich insbesondere
unabhängig von Werbeanzeigen in ihren Publikationen zu machen. Im Jahr 2009
ist der Stiftung Warentest zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit zusätzlich eine
Erhöhung des Stiftungskapitals um 50 Mio. Euro bewilligt worden.
Die vom vzbv als Stifter gegründete Deutsche Stiftung Verbraucherschutz, die
ausweislich ihrer Satzung alternative und „mäzenatisch motivierte“
Finanzierungsquellen auch außerhalb staatlicher Haushalte erschließen will, hat 2010
eine Zuwendung zur Erhöhung des Stiftungskapitals in Höhe von 10 Mio. Euro
erhalten.
Die Deutsche Stiftung Verbraucherschutz ist eine eigenständige und
unabhängige rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Der bezüglich der „Ergebnisse“
vom Vorstand satzungsgemäß jährlich aufzustellende „Bericht über die
Erfüllung des Stiftungszwecks“ ist vom Stiftungsrat, dessen Sitzungen und
Beschlussverfahren nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des
Stiftungsrates nicht öffentlich sind, „entgegenzunehmen“. Über Form, Inhalt und
Umfang etwaiger Veröffentlichungen nach Beschlussfassung durch den
Stiftungsrat entscheidet die Deutsche Stiftung Verbraucherschutz. Dem beabsichtigt
die Bundesregierung nicht vorzugreifen.
Es wird im Übrigen auf die Antwort der Bundesregierung vom 7. Oktober 2010
auf die Schriftliche Frage 92 der Abgeordneten Caren Lay auf
Bundestagsdrucksache 17/3256 verwiesen.
Lebensmittel
5. Welche Maßnahmen des Dioxin-Aktionsplans im Hinblick auf Positivlisten
und Haftung sind im Gesetzesblatt veröffentlicht und in Kraft getreten?
Welche Punkte sind noch offen?
Die Umsetzung des „Aktionsplans Verbraucherschutz in der Futtermittelkette“
ist in allen zentralen Punkten weit fortgeschritten. Die meisten der geplanten
Maßnahmen sind bereits vom Kabinett beschlossen worden oder wurden – wenn
sie europaweit umzusetzen sind – zur Prüfung an die Kommission geleitet.
Im Aktionsplan Verbraucherschutz in der Futtermittelkette des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird deutlich
gemacht, dass eine Positivliste, in der abschließend aufgelistet wird, welche
Einzelfuttermittel zu Mischfuttermitteln verarbeitet werden dürfen, verpflichtend
nur auf EU-Ebene geregelt werden kann. Das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz setzt sich für die Schaffung einer
solchen Positivliste auf europäischer Ebene ein.
Zur Vorbereitung einer rechtlichen Regelung zur Absicherung von
Haftungsrisiken wird das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz in einer Studie prüfen lassen, ob es bereits wirtschaftsgetragene
oder rechtlich verankerte Modelle für eine Absicherung von Haftungsrisiken,
wie sie durch die Dioxin-Ereignisse von Anfang des Jahres 2011 deutlich
geworden sind, in anderen EU-Mitgliedstaaten gibt. Die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung hat eine entsprechende öffentliche Ausschreibung
veröffentlicht.
6. Warum hat die Bundesregierung zur Vermeidung von
Gammelfleischskandalen eine Verpflichtung für das Einfärben von K3-Schlachtabfällen nicht
wie im Koalitionsvertrag vorgesehen eingeführt?
Die Diskussion mit den Ländern (unter anderem auf der
Verbraucherschutzministerkonferenz am 15. und 16. Oktober 2009) hat gezeigt, dass ein nationaler
Alleingang wegen einfacher Umgehungsmöglichkeiten und den damit
verbundenen Vollzugsproblemen als nicht zielführend angesehen wird. Die
Bundesregierung wird sich daher weiter für eine europäische Lösung einsetzen.
7. Welche Position vertritt das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie (BMWi) im Hinblick auf die von der
Verbraucherschutzministerkonferenz geforderte Einführung eines farblichen Kontrollbarometers zur
Darstellung der Ergebnisse von Lebensmittelüberwachungen?
In welchem Gesetz soll die bundeseinheitliche Regelung des
Kontrollbarometers verankert werden?
8. Welche Position vertritt das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) im Hinblick auf die von der
Verbraucherschutzministerkonferenz geforderte Einführung eines farblichen
Kontrollbarometers zur Darstellung der Ergebnisse von
Lebensmittelüberwachungen?
Bis wann legt das BMELV einen Referentenentwurf für die
bundeseinheitliche Regelung des Kontrollbarometers vor?
Die Fragen 7 und 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die zur Umsetzung des vorgeschlagenen Transparenzsystems notwendigen
Rechtsgrundlagen werden derzeit von der Bundesregierung geprüft. In jedem
Fall muss jedoch zunächst die Meinungsbildung in den Ländern zu diesem
Thema abgeschlossen werden, da sich die Wirtschaftsministerkonferenz der
Länder entschieden gegen den Vorschlag der
Verbraucherschutzministerkonferenz zur Einführung eines Transparenzsystems gestellt hat. Generell jedoch ist
ein angemessener Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der
betroffenen Unternehmen und dem öffentlichen Interesse an der
Lebensmittelüberwachung sicherzustellen.
9. Wie bewertet die Bundesregierung unter dem Gesichtspunkt von Wahrheit
und Klarheit Ausnahmen für sogenannte traditionelle Lebensmittel bei
gesundheitsorientierten Nährwertprofilen?
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und
gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel sieht vor, dass die Europäische
Kommission bis zum 19. Januar 2009 spezifische Nährwertprofile festlegt, denen
Lebensmittel oder bestimmte Lebensmittelkategorien entsprechen müssen, um
nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben tragen zu dürfen. Ein
Regelungsentwurf der Europäischen Kommission zur Festlegung der Nährwertprofile liegt
bis jetzt noch nicht vor.
Die Bundesregierung setzt sich nachdrücklich für sachgerechte und praktikable
Nährwertprofile ein, die dem Ziel, Verbraucherinnen und Verbraucher vor
Irreführung zu schützen, gerecht werden, die aber auch die Verschiedenartigkeit der
Ernährungsgewohnheiten und -traditionen in Europa und die Rolle und
Bedeutung der betreffenden Lebensmittel bzw. Lebensmittelkategorien für die
Ernährung berücksichtigen.
10. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass auch für alkoholische
Getränke eine Pflicht zur Nährwertkennzeichnung bestehen sollte, und was
wird sie unternehmen, um dafür die Rechtsgrundlage zu schaffen?
Die Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel,
mit deren Inkrafttreten (nach der formalen Annahme durch den Rat
voraussichtlich im Oktober) voraussichtlich Mitte November 2011 zu rechnen ist, sieht die
Ausnahme aller alkoholhaltigen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr
als 1,2 Volumenprozent vom Zutatenverzeichnis und von der
Nährwertdeklaration vor.
Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung hat die Europäische
Kommission einen Bericht (gegebenenfalls mit Legislativvorschlag)
vorzulegen. Die Kennzeichnung alkoholhaltiger Getränke in Bezug auf die
obligatorische Nährwertkennzeichnung und die Angabe des Zutatenverzeichnisses ist
auf dieser Grundlage zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
Die Bundesregierung hat diesen Weg in den Ratsverhandlungen mitgetragen.
Zunächst sollte die Europäische Kommission ihren Bericht vorlegen. Die
Anpassung an die für alle Lebensmittel geltenden Kennzeichnungsvorschriften
bedarf aus Sicht der Bundesregierung besonderer Prüfung, da beispielsweise für
Wein und Spirituosen sektorspezifische Regelungen etabliert sind.
11. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass für alkoholische
Getränke – genauso wie koffeinhaltige Limonaden – eine Warnpflicht
gegenüber Schwangeren und Kindern bestehen sollte, und wird sie für einen
entsprechenden Vorschlag bei der EU eine Notifizierung einleiten?
Die Bundesregierung steht der Einführung einer Warnpflicht gegenüber
Schwangeren auf alkoholischen Getränken zurückhaltend gegenüber. Sie hält
den Ansatz der Prävention durch gezielte Aufklärungs- und
Informationskampagnen über die Gefahren des Alkoholkonsums in der Schwangerschaft und
Stillzeit für wirkungsvoller. So gibt es z. B. die von der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung finanzierte Kampagne „Alkohol? Kenn dein Limit“,
die unter anderem gezielt auch diesen Personenkreis anspricht und die
gesellschaftliche Auseinandersetzung über Regeln des verantwortungsvollen
Alkoholkonsums zum Ziel hat. Darüber hinaus werden Schwangere im Rahmen des
Projekts „Netzwerk Junge Familie“ des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der Website
www.waswiressen.de
des aid infodienst e. V. über Alkohol in der Schwangerschaft informiert. Zudem
gibt es freiwillige Beiträge der Wirtschaft, die unter wissenschaftlicher
Begleitung stehen. Beispielhaft seien die vom Bundesverband der Deutschen
Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V. finanzierte Kampagne „Verantwortung
von Anfang an“ sowie die Initiative des Deutschen Brauerbundes „Prävention
aus Liebe zum Kind“ genannt.
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen besteht für branntwein- bzw.
spirituosenhaltige Süßgetränke, so genannte Alkopops, eine Hinweispflicht nach § 9
Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes („Abgabe an Personen unter 18 Jahren
verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“), nach dem das Getränk von Kindern und
Jugendlichen unterhalb eines bestimmten Alters weder erworben noch
konsumiert werden darf. Für sonstige alkoholische Getränke hält die Bundesregierung
die bestehenden Verkaufs- und Verzehrsbeschränkungen für Kinder und
Jugendliche bzw. Jugendliche unter 16 Jahren nach § 9 des Jugendschutzgesetzes für
ausreichend. Entscheidend ist, dass die Bundesländer die Einhaltung der
gesetzlichen Abgabegrenzen auch in ausreichendem Maße kontrollieren. Über die
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird darüber hinaus eine Reihe
von Informations- und Aufklärungskampagnen finanziert, die sich speziell an
Jugendliche richten, so z. B. der jugendbezogene Teil der oben genannten
Kampagne „Alkohol? Kenn dein Limit“ und die Kampagne „Na Toll“.
Aus Sicht der Bundesregierung sind die vorhandenen Informations- und
Aufklärungskampagnen in Zukunft weiter zu intensivieren sowie das mitunter
bestehende Vollzugsdefizit bei den Ländern bezüglich der Einhaltung der
gesetzlichen Abgabegrenzen abzubauen.
Finanzen
12. Wie bewertet die Bundesregierung das Erreichen der von ihr im
Koalitionsvertrag formulierten Ziele „kein Anbieter soll sich der staatlichen
Finanzaufsicht entziehen“ und „ein angemessener Anlegerschutz … wird
prinzipiell unabhängig davon gewährleistet, welches Produkt oder welcher
Vertriebsweg vorliegt“?
Die Bundesregierung ist auf einem sehr guten Weg, die im Koalitionsvertrag
formulierten Ziele zu erreichen. Das Anlegerschutz- und
Funktionsverbesserungsgesetz hat den Anlegerschutz bereits wesentlich verbessert, indem die Aufsicht
über die Wertpapierdienstleistungsunternehmen insbesondere im Bereich der
Anlageberatung intensiviert wurde und Wertpapierdienstleistungsunternehmen
verpflichtet wurden, ihren Kunden ein kurzes und leicht verständliches
Informationsblatt zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wurden mit dem
sogenannten OGAW-IV-Umsetzungsgesetz vom 22. Juni 2011 die Anlegerrechte
von Investmentfonds-Sparern verbessert, indem die Anlegerinformation
umfassend ausgebaut wird. Zudem wird eine Schlichtungsstelle für
Verbraucherbeschwerden eingeführt. Der derzeit im parlamentarischen Verfahren
befindliche Regierungsentwurf zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und
Vermögensanlagenrechts sieht strengere Regelungen für das öffentliche
Angebot von Produkten des sog. Grauen Kapitalmarkts und deren Vertrieb durch
Wertpapierdienstleistungsunternehmen und gewerbliche
Finanzanlagenvermittler sowie verlängerte Verjährungsfristen bei der Prospekthaftung vor. Die
Bundesregierung hat außerdem den Erlass der Richtlinie 2011/61/EU über die
Verwalter alternativer Investmentfonds unterstützt, die eine Erlaubnispflicht und
Aufsicht für die Verwalter aller Fonds einführt, die nicht unter die Richtlinie
2009/65/EG (OGAW-IV-Richtlinie) fallen, wie z. B. Hedge- und Private Equity-
Fonds. Die Richtlinie muss bis Juli 2013 in nationales Recht umgesetzt werden.
13. Wie bewertet die Bundesregierung das Erreichen eines vom Vertriebsweg
unabhängigen Schutzniveaus für Verbraucherinnen und Verbraucher, vor
dem Hintergrund, dass die von der Bundesregierung geplante
Gewerbeaufsicht über die freien Finanzvermittler nach Auffassung des Zentralen
Kreditausschusses (ZKA) lediglich zu einer „nicht im Kundeninteresse
liegenden Scheinsicherheit führe …“ (vgl. Süddeutsche Zeitung vom
26. Juli 2011, S. 23)?
Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Novellierung des
Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts schreibt hinsichtlich der Informations-,
Beratungs- und Dokumentationspflichten für gewerbliche Vermittler von
Vermögensanlagen und Investmentfondsanteilen ein den anlegerschützenden
Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbares Anlegerschutzniveau
fest. Überdies sind die Gewerbebehörden in der Fläche vertreten, was eine
Aufsicht über eine Vielzahl von kleinen und mittelständischen Vermittlern vor Ort
erleichtert.
14. Warum sieht das gesetzliche Informationsblatt in der Anlageberatung
gemäß § 31 des Wertpapierhandelsgesetzes keine Informationspflicht zu
Provisionen vor?
Das bei der Anlageberatung auszuhändigende Informationsblatt nach § 31
Absatz 3a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) muss gemäß § 5a Absatz 1
Nummer 5 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und
Organisationsverordnung auch die mit der Anlage verbundenen Kosten enthalten. Zu den Kosten
zählen nicht nur Börsenabwicklungsentgelte, sondern z. B. auch
Ausgabeaufschläge bei Zertifikaten. Erhält das die Anlageberatung durchführende Institut
vom Zertifikatemittenten eine Rückvergütung, so ist diese im Regelfall Teil des
vom Kunden gezahlten Ausgabeaufschlages, der als Kosten der Anlage dem
Kunden zu nennen ist. Unabhängig hiervon sind
Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet, dem
Kunden Zuwendungen, zu denen auch Provisionen zählen, offenzulegen.
15. Wie bewerten die Bundesministerien der Justiz (BMJ) und das BMWi die
Eckpunkte des BMELV zur Honorarberatung im Finanzsektor, und wie
sieht der Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren aus?
Über regierungsinterne Abstimmungsprozesse erteilt die Bundesregierung
grundsätzlich keine Auskunft.
16. Wie beabsichtigt die Bundesregierung das im Koalitionsvertrag angestrebte
Ziel zu erreichen, dass die Kunden „sämtliche Kosten und Provisionen
einschließlich Rückvergütung schnell erkennen können“?
Die mit der Anlage verbundenen Kosten sind schon heute im Informationsblatt
anzugeben (siehe Antwort zu Frage 14). Eine Konkretisierung der Offenlegung
von Zuwendungen ist im Rahmen der laufenden Überarbeitung der Richtlinie
2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) zu erwarten. Mit dem
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz vom 22. Juni 2011 wird im Bereich der
Publikumsfonds ein Kurzinformationsblatt eingeführt, das die für den Anleger
wesentlichen Informationen in verständlicher Weise darstellt (sogenanntes KID –
key information document). Hier sind unter anderem die Kosten und Gebühren
anzugeben. Zudem müssen Fondsgesellschaften ihre Anleger bei
Gebührenanpassungen unmittelbar informieren, wodurch intransparente Kostenerhöhungen
erschwert werden.
17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Kundennutzen von
Finanzberatungen und zur Wirkung der Beratungsprotokolle bei
Finanzberatungen, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
lässt derzeit in einem Forschungsvorhaben untersuchen, welche Methoden im
Hinblick auf die Messung des Kundennutzens der Anlageberatung bestehen und
wie der Kundennutzen für Verbraucher und die Öffentlichkeit transparent wird.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Jahr 2010
eine Markterhebung zu den Beratungsprotokollen durchgeführt und
Verbesserungsbedarf bei der praktischen Umsetzung der Dokumentation der
Anlageberatung gegenüber Privatkunden festgestellt. Im Ergebnis der Erkenntnisse dieser
Untersuchung wurden im Rahmen des Rundschreibens „Mindestanforderungen
an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und
Transparenzpflichten nach § 31 ff. WpHG für
Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp)“ die inhaltlichen Anforderungen an die
Beratungsprotokolle präzisiert.
18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Verständlichkeit von
Produktinformationen von Finanzinstitutionen und Anlageberatern?
Grundsätzliche Anforderungen an die Verständlichkeit von Informationen
ergeben sich aus § 31 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung
mit § 4 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung.
Die Einhaltung dieser Vorgaben wird im Rahmen der jährlichen Prüfungen der
Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 36 des
Wertpapierhandelsgesetzes geprüft. Sofern Verstöße festgestellt werden, fordert die BaFin die
betroffenen Institute auf, diese umgehend abzustellen und die den Kunden zu
übermittelnden Informationen anzupassen.
Das gemäß § 31 Absatz 3a des Wertpapierhandelsgesetzes bei der
Anlageberatung dem Kunden zur Verfügung zu stellende Informationsblatt muss kurz und
leicht verständlich sein. Diese Vorgaben werden durch § 5a Absatz 1 Satz 2 der
Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung präzisiert.
Die BaFin überprüft die von den unterschiedlichen Instituten eingesetzten
Informationsblätter auf ihre Vergleichbarkeit hin. Sollten sich hierbei Defizite
ergeben, kann eine konkretere Festlegung insbesondere zu den Vorgaben für Format
und Inhalt durch eine Rechtsverordnung erfolgen. Darüber hinaus hat das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine
Studie in Auftrag gegeben, um die Qualität und Verständlichkeit von
Produktinformationsblättern untersuchen zu lassen.
19. Wird die Bundesregierung eine Novelle der Insolvenzordnung und eine
Verkürzung der Wohlverhaltensperiode für verschuldete
Privatverbraucherinnen und -verbraucher vorlegen, und wenn ja, wann?
Die Bundesministerin der Justiz hat auf dem Achten Deutschen
Insolvenzrechtstag in Berlin am 7. April 2011 die Eckpunkte für eine Reform zur Verkürzung
der Dauer der Restschuldbefreiung und zur Stärkung der Gläubigerrechte
vorgestellt. Die Rede ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz
einsehbar. Der Gesetzentwurf wird derzeit erarbeitet. Er soll demnächst mit den
Ressorts abgestimmt werden.
20. Welche Maßnahmen zur Begrenzung der Gebühren bei den sogenannten
Pfändungskonten beabsichtigt die Bundesregierung zu ergreifen?
Das zum 1. Juli 2010 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des
Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) bringt zahlreiche Verbesserungen
für Schuldnerinnen und Schuldner mit sich.
Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Vereinbarung überhöhter
Entgelte für Pfändungsschutzkonten in Ansehung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung unwirksam ist. Dies haben die Mitglieder des Rechtsausschusses in
ihrer Beschlussempfehlung und ihrem Bericht vom 22. April 2009
(Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 17) deutlich zum Ausdruck gebracht:
„Mit zusätzlichen Kosten darf dieser alternativlose Kontopfändungsschutz nicht
verbunden werden, denn der Zugang zum geschützten Existenzminimum darf
nicht von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und
Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein Entgelt
gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, S. 380). […] Auch für die Führung des
Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für
ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht
davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang
ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den
erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.“
Der Erwartungshaltung des Gesetzgebers folgt die zur Zulässigkeit von
Gebühren für ein P-Konto ergangene instanzgerichtliche und obergerichtliche
Rechtsprechung. Sie geht einhellig davon aus, dass die Erhebung eines gesonderten
Kontoführungsentgelts bei Pfändungsschutzkonten von Kreditinstituten nicht
zulässig ist (OLG Naumburg vom 6. Mai 2011 – 10 U 5/11 – LG Halle vom
20. Dezember 2010 – 5 O 1759/10 –, ZVI 2011, S. 35 f.; LG Erfurt vom 14.
Januar 2011 – 9 O 1772/10 –; LG Bamberg vom 18. Oktober 2010 – 1 O 445/10 –
ZVI 2011, S. 36).
Die Bundesregierung wird weiterhin aufmerksam beobachten, wie sich die
Praxis der Erhebung von Entgelten für die Führung eines P-Kontos entwickelt.
Hierzu wird sie eine umfassende Evaluierung des Gesetzes zur Reform des
Kontopfändungsschutzes durchführen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7615, S. 16)
durchführen. Auf der Basis der hieraus resultierenden belastbaren
rechtstatsächlichen Erkenntnisse wird auch erneut sorgfältig geprüft werden, ob im Hinblick
auf die Erhebung von Entgelten für die Führung eines P-Kontos
gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.
21. Wie viele Kartellstrafen und Bußgelder wurden im Jahr 2010 im
Finanzsektor gegen wen, und in welcher Höhe verhängt (bitte einzeln in
tabellarischer Übersicht auflisten)?
Von der BaFin im Jahr 2010 verhängte, bestandskräftige Bußgelder
Im Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht wurden folgende Bußgelder verhängt:
Gegen drei Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Kreditinstitute,
Finanzdienstleistungsinstitute, Unternehmen im Sinne des § 53 KWG) wurde jeweils
ein Bußgeld verhängt (zwei Fälle unterlassener § 9 WpHG-Meldungen, eine
unterlassene Anzeige nach § 10 WpHG):
1 Fall à 2 000,– Euro,
1 Fall à 25 000,– Euro,
1 Fall à 30 000,– Euro,
Gesamtsumme: 57 000,– Euro.
Gegen Handelsteilnehmer wurden 25 Bußgelder verhängt
(Marktmanipulationen, Stimmrechtsmitteilungsverstöße). In sechs dieser Fälle richtete sich das
Bußgeld gegen natürliche Personen, während in den übrigen 19 Fällen
juristische Personen als Investoren betroffen waren:
1 Fall à 5 500,– Euro,
1 Fall à 5 600,– Euro,
1 Fall à 6 000,– Euro,
1 Fall à 6 500,– Euro,
1 Fall à 7 000,– Euro,
1 Fall à 8 500,– Euro,
1 Fall à 9 000,– Euro,
4 Fälle à 10 000,– Euro,
1 Fall à 13 000,– Euro,
1 Fall à 14 000,– Euro,
1 Fall à 15 000,– Euro,
1 Fall à 17 000,– Euro,
1 Fall à 18 000,– Euro,
2 Fälle à 19 000,– Euro,
2 Fälle à 20 000,– Euro,
1 Fall à 25 000,– Euro,
1 Fall à 29 400,– Euro,
1 Fall à 35 600,– Euro,
2 Fälle à 40 000,– Euro,
Gesamtsumme: 413 100,– Euro.
Gegen Emittenten wurden wegen Verstößen gegen Veröffentlichungspflichten
36 Bußgelder verhängt (Ad-hoc-Mitteilungspflichten, Veröffentlichung von
Directors’ Dealings, Finanzberichterstattungspflichten, Veröffentlichungen von
wesentlichen Beteiligungsverhältnissen, Pflichten aufgrund des WpPG). Vier
dieser Verfahren richteten sich gegen Kreditinstitute, 31 gegen sonstige
Emittenten. In einem Fall war eine natürliche Person betroffen:
2 Fälle à 3 000,– Euro,
2 Fälle à 3 500,– Euro,
3 Fälle à 4 000,– Euro,
3 Fälle à 5 000,– Euro,
2 Fälle à 6 000,– Euro,
1 Fall à 6 500,– Euro,
2 Fälle à 7 500,– Euro,
3 Fälle à 8 000,– Euro,
2 Fälle à 8 500,– Euro,
2 Fälle à 9 000,– Euro,
1 Fall à 9 500,– Euro,
1 Fall à 10 000,– Euro,
1 Fall à 11 000,– Euro,
1 Fall à 12 000,– Euro,
2 Fälle à 15 000,– Euro,
3 Fälle à 16 000,– Euro,
1 Fall à 20 000,– Euro,
1 Fall à 30 000,– Euro,
1 Fall à 60 000,– Euro,
1 Fall à 39 000,– Euro,
1 Fall à 120 000,– Euro,
Gesamtsumme: 522 000,– Euro.
Im Geschäftsbereich Bankenaufsicht wurden zwei Bußgelder wegen Verstößen
gegen das Kreditwesengesetz verhängt, und zwar gegen eine natürliche
Personen und ein Kreditinstitut:
1 Fall à 7 500,– Euro,
1 Fall à 50 000,– Euro,
Gesamtsumme: 57 500,– Euro.
Im Geschäftsbereich Versicherungsaufsicht wurden aufgrund der Verletzung von
Melde-, Auskunfts- und Vorlagepflichten beim PENSIONS- SICHERUNGS-
VEREIN gegen natürliche Personen folgende 31 Bußgelder verhängt:
19 Fälle à 500,– Euro,
8 Fälle à 1 500,– Euro,
3 Fälle à 2 500,– Euro,
1 Fall à 3 900,– Euro,
Gesamtsumme: 32 900,– Euro.
Das Bundeskartellamt und die Europäische Kommission (auch in Bezug auf
Deutschland) haben im Jahr 2010 keine Bußgelder für Wettbewerbsverstöße im
Finanzsektor verhängt.
Wirtschaftlicher Verbraucherschutz
22. Welche Ergebnisse hat die im Koalitionsvertrag vorgesehene Überprüfung
der Fahrgastrechte zu Tage gefördert?
Bei den Fahrgastrechten im Eisenbahnbereich hat sich aufgrund der der
Bundesregierung vorliegenden Angaben bislang kein gesetzlicher Anpassungsbedarf
gezeigt.
23. Wie weit ist der mit einer Pressemitteilung des BMELV am 11. März 2011
angekündigten Aufbau des Forschungsnetzwerkes für den wirtschaftlichen
Verbraucherschutz, und welche Wissenschaftler sind in den Expertenpool
aufgenommen worden (bitte Liste mit Namen, zugehöriger
Forschungseinrichtung und Forschungsschwerpunkt)?
Am 10. Juli 2011 endete die Frist für die erstmalige Bekundung des Interesses zur
Teilnahme am Forschungsnetzwerk Verbraucherschutz bzw. am Expertenpool.
95 Personen bzw. Institutionen haben ihr Interesse an der Mitarbeit mitgeteilt.
Eine Auswahl der für einen Expertenpool geeigneten Forscher ist noch nicht
erfolgt. Im Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
wird eine Geschäftsstelle zur Organisation der Arbeit des Netzwerks gebildet,
die Stellenausschreibung ist erfolgt und die Personalauswahl läuft derzeit.
24. Wann enden die Abgabetermine der aktuell vergebenen
Forschungsvorhaben im Verbraucherschutz (bitte in tabellarischer Übersicht mit Datum,
Titel und Forschungsnehmer)?
Mit der Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/5014 vom
10. März 2011) auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Ulrike
Höfken, Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN „Stand der Verbraucherforschung“ auf Bundestagsdrucksache
17/4748 wurde eine umfangreiche Auflistung von Forschungsvorhaben zum
Verbraucherschutz gegeben, aus der auch Laufzeiten ersichtlich sind. Seither
wurde keine neue Bekanntmachung für Forschungsvorhaben im
Verbraucherbereich veröffentlicht. Die Inhalte zukünftiger Verbundforschungsvorhaben im
Verbraucherbereich sollen mit den Teilnehmern des Forschungsnetzwerks in
einem Workshop am 24. November 2011 erörtert werden.
25. Beabsichtigt die Bundesregierung den Entwurf aus dem BMJ für ein
Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der
Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen
Geschäftsverkehr um weitere Problemfälle bei besonderen
Vertriebsformen zu erweitern, z. B. das Unterschieben von telefonisch geschlossenen
Verträgen, und wenn nein, warum nicht?
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen
im elektronischen Geschäftsverkehr verfolgt die Bundesregierung das Ziel,
wirksame Maßnahmen gegen Kostenfallen im Internet in Kraft zu setzen. Ein
entgeltpflichtiger Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
im elektronischen Geschäftsverkehr soll unbeschadet der Regelungen des
allgemeinen Vertragsrechts nur zu Stande kommen, wenn die Schaltfläche für die
Bestellung gut lesbar mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer
entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Der Gesetzentwurf wurde
vom Kabinett am 24. August 2011 beschlossen und das Gesetz soll deutlich vor
Ablauf der Umsetzungsfrist der künftigen EU-Richtlinie über Rechte der
Verbraucher in Kraft treten, die auf Grund des Einsatzes der Bundesregierung
ebenfalls eine Regelung zu einer sog. Buttonlösung enthalten wird.
Die Situation im Bereich anderer besonderer Vertriebsformen, z. B. bei
telefonisch geschlossenen Verträgen, ist hiervon zu unterscheiden. In diesem
Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung bereits mit dem
am 4. August 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter
Telefonwerbung zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen
Vertriebsformen Regelungen geschaffen hat, die das „Unterschieben“ von
Verträgen erschweren. Nach den Ergebnissen einer vom Bundesministerium der
Justiz durchgeführten Umfrage hat dieses Gesetz in weiten Teilen im Sinne einer
Verbesserung des Verbraucherschutzes gegriffen. Wegen erweiterter
Widerrufsmöglichkeiten konnten sich Verbraucherinnen und Verbraucher vielfach von
tatsächlich oder auch nur vermeintlichen „untergeschobenen“ Verträgen wieder
lösen. Die Bundesregierung wird die Entwicklung in diesem Bereich aber
weiterhin genau beobachten und soweit dies notwendig und sinnvoll ist, gesetzliche
Änderungen auf den Weg bringen.
26. Wie beurteilt die Bundesregierung den Regelungsbedarf bezüglich
einheitlicher Standards gesetzlicher Schlichtungsstellen?
Soweit es derzeit Schlichtungsstellen gibt, die ihre Tätigkeit auf gesetzlicher
Grundlage ausüben (vergleiche z. B. Schlichtungsstelle nach § 14 des
Unterlassungsklagengesetzes), gibt es entweder entsprechende gesetzliche Vorgaben für
Einrichtung und Verfahren der Schlichtungsstelle (z. B. Verordnung über die
Schlichtungsstelle nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr
Verfahren) oder es wird auf die einschlägigen Empfehlungen der Europäischen
Kommission verwiesen (z. B. § 37 der Eisenbahn-Verkehrsordnung).
Im Übrigen hat die Europäische Kommission mit Ihrer Empfehlung vom
30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die
außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind
(98/257/EG) und ihrer Empfehlung vom 4. April 2001 über die Grundsätze für
an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten
beteiligte außergerichtliche Einrichtungen (2001/310/EG) die wesentlichen
Grundsätze für jede außergerichtliche Streitbeilegung festgelegt. Die auf freiwilliger
Basis tätigen Schlichtungseinrichtungen in Deutschland orientieren sich ganz
weitgehend an diesen Empfehlungen. Derzeit gibt es in Deutschland 203
Einrichtungen, die auf der Basis der Empfehlung 98/257/EG bei der Europäischen
Kommission notifiziert sind. Dass es bei der Schlichtungstätigkeit in
Deutschland zu Problemen im Zusammenhang mit der Einhaltung rechtsstaatlicher
Anforderungen an ein derartiges Verfahren gibt, ist der Bundesregierung nicht
bekannt.
Die Kommission hat am 18. Januar 2011 ein Konsultationspapier zum
„Gebrauch alternativer Streitbeilegungsverfahren in Bezug auf Handelsgeschäfte
und -praktiken in der Europäischen Union“ vorgelegt. Die Kommission hat
angekündigt, noch in diesem Jahr ihre Schlussfolgerungen aus der Konsultation
bekannt zu geben. Nach Ansicht der Bundesregierung sollte abgewartet werden,
welche Schlussfolgerungen die Kommission zieht und ob sie gegebenenfalls
einen konkreten Regelungsvorschlag vorlegt, bevor nationale Überlegungen zu
möglichen verpflichtenden Standards im Bereich der außergerichtlichen
Streitbeilegung angestellt werden.
27. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung für den im Koalitionsvertrag
geforderten Einsatz einer verständlichen Sprache im öffentlichen Raum,
bei Gebrauchsanweisungen und in der Bürgerkommunikation ergriffen?
Für die wichtigsten Verbraucherinformationen sowie für vertragsrechtlich
bedeutsame Informationen bestehen bereits angemessene verbraucherschützende
Regelungen, die eine für den Verbraucher verständliche Darstellung der jeweils
erforderlichen Inhalte zum Ziel haben. Diese Vorschriften sind weitgehend im
europäischen Recht verankert, teils bestehen ergänzende nationale
Bestimmungen.
Zum Beispiel legt neben zahlreichen spezialrechtlichen Vorschriften das Geräte-
und Produktsicherheitsgesetz unter anderem fest, dass Verbraucherprodukten
eine zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit erforderliche
Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern ist und
allgemeinverständlich auf mögliche Gefahren hingewiesen werden muss.
Ergänzend schützen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) die Verbraucherinnen und Verbraucher allgemein vor
Irreführung.
Im Übrigen ist der Ruf nach einer verständlichen Sprache unter größtmöglicher
Vermeidung überflüssiger Fremdworte kein neues sprachpflegerisches und
gesellschaftliches Anliegen. Der einer Sprache innewohnende permanente Wandel
ist Auslöser der ständigen Wiederholung dieses Rufes.
Verbraucherdatenschutz
28. Aus welchen Gründen legt die Bundesregierung knapp zwei Jahre nach
Regierungsantritt keine gesetzlichen Verbraucherschutzmaßnahmen zur
Verbesserung des Schutzes persönlicher Verbraucherdaten und zur
Regulierung des Umganges mit Geodaten und Geoinformationen, Funketiketten
(RFID) oder auch Kundenprofilen vor?
29. Bis wann legt die Bundesregierung die angekündigten Vorschläge für eine
Anpassung des Datenschutzes an das Internetzeitalter vor?
Welche Erkenntnisse im Hinblick auf einen gesetzlichen Reformbedarf
hat die Bundesregierung bisher in dem seit knapp einem Jahr laufenden
Prüfverfahren gewonnen (Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache
17/3015)?
Die Fragen 28 und 29 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung misst dem Verbraucherdatenschutz angesichts der
fortschreitenden Weiterentwicklung der elektronischen Kommunikation, vor allem
des Internets, besonders hohe Bedeutung bei. Die angesprochenen
Fragekomplexe werden daher intensiv durch die Bundesregierung geprüft. Dabei werden
nicht nur gesetzgeberische Maßnahmen geprüft, sondern auch Möglichkeiten,
Verbesserungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher durch
selbstverpflichtende Maßnahmen der Unternehmen zu erreichen. Hier wurde z. B. durch
intensive Gespräche erreicht, dass betroffene Unternehmen einen
„Datenschutzkodex für Geodatendienste“ verabschiedet haben, der Widerspruchsrechte der
Betroffenen bei Angeboten von Geodatendiensten wie Google Streetview oder
Microsoft Bing Maps Streetside vorsieht. Die Bundesregierung prüft darüber
hinaus zurzeit mögliche Maßnahmen für einen weiteren Ausbau des
Datenschutzes bei Internetveröffentlichungen.
Produktsicherheit und Kinderspielzeug
30. Aus welchen Gründen legt die Bundesregierung seit 2009 der EU-
Kommission keine nationalen Grenzwerte für Cadmium, Blei und polychlorierte
aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) vor, obwohl sie mehrfach erklärt
hat, dass sie die Werte der EU-Richtlinie 2009/48/EG verringern möchte
(Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 17/1005)?
Aus Sicht der Bundesregierung müssen weiterhin große Anstrengungen
unternommen werden, um bis zum Anwendungsbeginn der Vorschriften über die
chemischen Anforderungen in der EU-Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG am
20. Juli 2013 in diesen Punkten zu Verbesserungen zu kommen. Daher setzt sich
die Bundesregierung weiter nachdrücklich für eine Nachbesserung und
Fortentwicklung dieser Richtlinie ein und unterstützt die Arbeiten der „Expertengruppe
Spielzeugsicherheit“ bei der Europäischen Kommission, die Vorschläge für die
Absenkung bestimmter Grenzwerte erarbeitet. Als Reaktion auf die
entsprechenden Initiativen aus der Bundesregierung hat die Europäische Kommission
eine Arbeitsgruppe Chemie unterhalb der Spielzeugrichtlinie eingerichtet, die
insbesondere die Grenzwerte für Schwermetalle überprüft. Diese Arbeitsgruppe
hat bereits mehrfach getagt und unter anderem für Cadmium und Blei niedrigere
Grenzwerte vorgeschlagen, die nun zur Entscheidung anstehen.
Ferner beschreitet die Bundesregierung den Weg des Schutzklauselverfahrens
nach Artikel 114 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) mit dem Ziel, national die niedrigeren Grenzwerte des deutschen
Rechts für Blei, Arsen, Quecksilber, Barium und Antimon sowie für
Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug beizubehalten.
Im Hinblick auf Regelungen zu krebserregenden PAK sind aus Sicht der
Bundesregierung strengere Anforderungen notwendig, um Verbesserungen im Sinne
des gesundheitlichen Verbraucherschutzes herbeizuführen. Aufgrund der
vielfältigen und nicht selten wechselnden Handelsströme stellt dabei eine
europaweit abgestimmte und umfassende Strategie zur Verminderung dieser Stoffe die
wirkungsvollste Maßnahme zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher
und insbesondere der Kinder dar. Deshalb wird eine harmonisierte Regelung zur
Beschränkung von PAK in Verbraucherprodukten im Rahmen der REACH-
Verordnung angestrebt. In diesem Sinne hat die Bundesregierung ein umfangreiches
Dossier erarbeitet und im Juni 2010 an die Europäische Kommission
übermittelt, das darauf abzielt, den Gehalt an krebserregenden PAK in
Verbraucherprodukten einschließlich Spielzeug zu minimieren. Die Bundesregierung setzt sich
bei der Europäischen Kommission weiter mit Nachdruck für eine entsprechende
Regelung ein, damit ein hohes Schutzniveau für Verbraucherinnen und
Verbraucher sichergestellt wird.
31. Warum hat die Terminfindung für ein Treffen des Bundesministers für
Wirtschaft und Technologie, Rainer Brüderle, mit den größten
Wirtschaftsakteuren der Spielzeugbranche fast ein Jahr gedauert (Antwort zu Frage 14 auf
Bundestagsdrucksache 17/6688), und warum ist nach über neun Monaten
nach der Ankündigung durch Bundeswirtschaftsminister Rainer Brüderle
immer noch kein Termin für die deutsch-chinesische Arbeitsgruppe
Produktsicherheit gefunden?
In den Branchendialog zur Spielzeugsicherheit sind zahlreiche Akteure
eingebunden. Dies machte umfängliche Abstimmungen erforderlich. Der
Branchendialog wird – wie bereits in der Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache
17/6688 ausgeführt – am 9. November 2011 durchgeführt.
Wie bereits in der Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 17/6688
ausgeführt, wurde die Gemeinsame Erklärung zur Errichtung der deutsch
chinesischen „Arbeitsgruppe Produktsicherheit“ am 27. Juni 2011 von den zuständigen
Ministern, Dr. Philip Rösler für das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie und Herr Zhi für AQSIQ gezeichnet. Unmittelbar im Anschluss daran
wurden die Vorbereitungsarbeiten für die Gründungssitzung der „Arbeitsgruppe
Produktsicherheit“ aufgenommen, damit diese möglichst noch 2011 stattfinden
kann.
32. Wer gehört von deutscher Seite der deutsch-chinesischen Arbeitsgruppe
Produktsicherheit an?
Die deutsch-chinesische Arbeitsgruppe wird auf deutscher Seite vom BMWi, auf
chinesischer Seite von AQSIQ, geleitet. Bilateral ist vereinbart die nachfolgend
aufgeführten Bereiche vorrangig in der AG Produktsicherheit zu behandeln:
● Sicherheit von Spielzeug;
● Sicherheit von elektrotechnischen Produkten;
● Sicherheit von Produkten des Maschinen und Anlagenbaus;
● Sicherheit von Chemieanlagen (druckbeaufschlagt).
Darüber hinaus kommen alle anderen von beiden Seiten abgestimmte Themen
in Frage, um die Produktsicherheit bilateral fortentwickeln zu können. Aus den
vorgenannten Bereichen werden sachkundige Vertreter von Verbänden und
Institutionen zur Beratung hinzugezogen.
33. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung nach dem Verbot von
Bisphenol A in Babyflaschen für die chemische Sicherheit von
Plastikprodukten, Konservendosen, Plastikgeschirr, Baumaterialien wie Klebstoffen oder
Fugenmörtel, Lebensmittelverpackungen, Zahnfüllungen, Kassenbons,
Thermopapier für Faxgeräte und Quittungen, die alle Bisphenol A enthalten
und mit denen Verbraucher bzw. Arbeitnehmer direkten Kontakt haben?
Für die Bewertung der Exposition von Verbrauchern und Kassenpersonal durch
BPA-haltige Kassenbons bzw. Faxpapiere liegen die Ergebnisse zweier Studien
(Braun et al.: Variability and Predictors of Urinary Bisphenol A Concentrations
during Pregnancy, National Institute of Environmental Health Sciences, USA,
(2010) und Östberg, Noaksson: Bisfènol A i Svenska kvitton, Jergrelius-Institut,
Schweden, (2010)) vor.
Beide Studien finden bei Kassenpersonal maximal eine um den Faktor 2 höhere
äußere bzw. auch innere Exposition gegenüber Bisphenol A im Vergleich zu
nicht besonders exponierten Personen. Diese Erhöhung der
Hintergrundbelastung ist aus der Sicht des Gesundheitsschutzes nicht als relevant einzuschätzen,
so dass nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse kein Handlungsbedarf für
betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersichtlich ist. Für die
Verbraucherinnen und Verbraucher, für die von einer wesentlich kurzfristigeren
Kontaktzeit mit dem Thermopapier (im Vergleich zur beruflichen Exposition)
ausgegangen werden kann, ist aus dieser Quelle kein signifikanter Beitrag zur
Gesamtexposition zu erwarten.
Hinzuweisen ist ergänzend auf eine Studie des Kantonalen Labors Zürich
(Biedermann et al., Transfer of Bisphenol A from thermal printer paper to the
skin, Anal. Bianal. Chem. (2010) 398, S. 571 bis 576), die ebenfalls BPA-
Gehalte zwischen 0,8 Prozent und 1,7 Prozent ergeben hat (Östberg und Noaksson
fanden 0,5 Prozent bis 3,2 Prozent). Laut Bewertung der Universität Zürich
(Centre for Xenobiotic Risk Research vom 3. Februar 2010) ist „die dermale
Aufnahme, also die Aufnahme durch die Haut, … ein Nebenaufnahmeweg für
Bisphenol A“ und es wird „das Risiko einer toxischen Wirkung von Bisphenol
A auch nach ständiger Handhabung von Kassabons … als gering eingeschätzt“.
Die Verwendung von Bisphenol A in Baustoffen und Bauprodukten ist möglich.
Epoxidharze enthalten Bisphenol A; sie werden in Bodenbelägen, Klebstoffen
und Abwasserbehältern und -rohren verwendet. Derzeit liegen dafür noch keine
belastbaren Risikobewertungen auf der Grundlage der Chemikalienverordnung
REACH vor.
In der Gefahrstoffverordnung und dem assoziierten Technischen Regelwerk
bestehen für den Bereich des Arbeitsschutzes bereits besonders strenge
Vorschriften für fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe. Eine Änderung dieser Vorschriften
wird derzeit nicht für erforderlich gehalten.
Bisphenol A wurde von der Europäischen Kommission mit der Unterstützung
Deutschlands und anderer EU-Mitgliedstaaten für Säuglingstrinkflaschen aus
Kunststoff vorsorglich verboten, weil Säuglinge Bisphenol A über
Trinkflaschen aus Kunststoff aufnehmen, es Hinweise auf eventuelle nachteilige
Wirkungen durch Bisphenol A bei Säuglingen gibt (die Gefährdungslage ist
allerdings nach wie vor nicht abschließend geklärt) und BPA-freie
Säuglingstrinkflaschen am Markt verfügbar sind.
Säuglinge nehmen Bisphenol A auch über Lebensmitteldosen auf. Quelle des
Bisphenol A sind die bei der Innenbeschichtung von Dosen verwendeten
Epoxidharze. Innenbeschichtungen sind erforderlich, um unerwünschte
Wechselwirkungen zwischen Füllgut und Dosenwand zu vermeiden. Solche
Wechselwirkungen können zu Korrosion und damit zu einer unerwünschten Belastung
von Lebensmitteln mit Metallionen oder gar zu einer Zerstörung des
Dosenmaterials und damit mikrobiologischen Problemen führen. Geeignete
Ersatzmaterialien für Epoxidharze stehen derzeit nicht zur Verfügung. Eine regulatorische
Maßnahme vergleichbar der zu Trinkflaschen wäre daher zum jetzigen
Zeitpunkt nicht umsetzbar. Die Wirtschaft hat der Bundesregierung mitgeteilt,
künftig auf Bisphenol A-haltige Beschichtungen verzichten zu wollen. Sie forscht
derzeit intensiv an Ersatzstoffen für Bisphenol A.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vor, dass
Säuglinge über andere Lebensmittelbedarfsgegenstände als Trinkflaschen und
Dosen Mengen an Bisphenol A aufnehmen würden, die es erforderlich machten,
Verbote oder andere regulatorische Maßnahmen zu prüfen.
34. Wie bewertet die Bundesregierung die hohe Konzentration von Bisphenol
A, die in mehreren Kindergärten gefunden wurde (taz vom 2. August 2011,
„Giftige Chemikalie im Kindergarten“)?
Die fraglichen Staubproben der Kindertagesstätten wurden nicht unter
festgelegten Bedingungen gesammelt, daher ist die Aussagekraft beschränkt (so
können beispielsweise aus dem Schlauch eines Staubsaugers Verunreinigungen
in die Probe gelangen). Die Pressemitteilung des Bundes für Umwelt und
Naturschutz Deutschland (BUND), die der „taz“-Meldung vom 2. August 2011
zugrunde liegt, enthält keinerlei Aussagen zur Analysemethode oder zu der
Streubreite der Ergebnisse, somit lässt sich der angegebene Durchschnittswert nicht
bewerten. Aus der Staubbelastung lässt sich bisher nicht auf die tatsächlich
verursachte Aufnahme durch Kinder schließen. Auch zu den Ursachen der BPA-
Belastung konnten vom BUND nur Vermutungen angestellt werden.
Sonstiges
35. Wann wird der verbraucherpolitische Bericht der Bundesregierung
veröffentlicht (bitte Jahr und Kalendermonat angeben)?
Entsprechend der Entschließung des Deutschen Bundestages „Neuordnung des
Berichtswesens“ (Bundestagsdrucksache 16/5421) vom 8. November 2007 wird
die Bundesregierung im Jahre 2012 einen Bericht über den Schutz der
Gesundheit sowie der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Verbraucherinnen
und Verbraucher vorlegen. Die Bundesregierung strebt eine Veröffentlichung
vor der parlamentarischen Sommerpause an.
36. Gedenkt die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag angekündigte
Wiederbelebung des reinen Biokraftstoffmarktes – die auch den
Verbraucherinnen und Verbrauchern mehr mittelständische Marktvielfalt und eine
ökologischere Alternative zum Oligopol der Mineralölkonzerne bescheren
würde – umzusetzen, und wenn ja, wie?
Zentrales Förderinstrument für Biokraftstoffe ist die Biokraftstoffquote sowie
die ab 2015 geltende Netto-Treibhausgasquote. Auf beide Quoten können
sowohl Biokraftstoffe in der Beimischung als auch reine Biokraftstoffe
angerechnet werden und genießen damit eine relative Vorzüglichkeit gegenüber fossilen
Kraftstoffen. Der Absatz von Bioreinkraftstoffen über den so genannten
Quotenhandel hat sich inzwischen etabliert. Daneben werden Bioreinkraftstoffe für
einen Übergangszeitraum bis Ende 2012 auch steuerlich begünstigt. Den
Biokraftstoffunternehmen wird damit die Umstellung auf die neuen
Rahmenbedingungen erleichtert. Dabei waren die Steuerentlastungssätze zunächst degressiv
gestaffelt. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation der
Biokraftstoffwirtschaft hat die Bundesregierung die Steuerentlastungssätze für die Jahre
2010 bis 2012 im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes auf dem
Niveau des Jahres 2009 fortgeschrieben (energiesteuerliche Belastung von
ca. 18 Cent/l). Für diese Jahre wurde die energiesteuerliche Belastung damit
nicht – wie ursprünglich vorgesehen – erhöht. Die Steuerbegünstigungssätze
nach der Anlagengröße zu staffeln, ist nach der gültigen EU-Energiesteuer-
Richtlinie nicht gestattet.
Die Bundesregierung prüft derzeit eine Änderung des Regelungsrahmens für die
Förderung von so genannten besonders förderungswürdigen Biokraftstoffen mit
dem Ziel einer technologieoffenen Regelung. Mit der kürzlich in Kraft
getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der
Regelungen der Biokraftstoffquote wurde bereits die Möglichkeit geschaffen,
dass bestimmte innovative Biokraftstoffe doppelt auf die Biokraftstoffquote
angerechnet werden können.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]