Renaturierung der Saale
der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Jan Korte, Ralph Lenkert, Dorothee Menzner, Sabine Stüber und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Saale ist mit ihren 413 Kilometern Länge der zweit längste Nebenfluss der Elbe. Im 2. Bericht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages (Haushaltsausschussdrucksache 17(8)2983 vom 28. April 2011) wird die Saale als „Restwasserstraße“ kategorisiert. Das bedeutet laut BMVBS, dass sowohl Ausbau- und Optimierungsmaßnahmen als auch verkehrsbezogene Unterhaltung und Betrieb „nicht mehr wahrgenommen“ werden. Das hat nicht nur Auswirkungen auf die Schifffahrt, sondern auch auf die Natur. Werden Unterhaltung und Betrieb unterlassen, entwickelt sich der Fluss naturgemäß. Er bildet Mäander und natürliche Uferstrukturen mit Weich- und Hartholzaue. Das hat wiederum Konsequenzen für die öffentliche und private Nutzung der Uferbereiche.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Ist es richtig, dass an der Saale als Restwasserstraße weder Ausbau- noch Optimierungsmaßnahmen vorgenommen werden und „verkehrsbezogene Unterhaltung“ und „verkehrsbezogener Betrieb“ „nicht mehr wahrgenommen“ werden (28. April 2011, 2. Bericht des BMVBS an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, Haushaltsausschussdrucksache 17(8)2983)?
Werden die vorhandenen Schleusen weiterbetrieben?
Ist bei Einstellung des Betriebes ein vollständiger Rückbau der Querbauwerke geplant?
Welche Aufgaben an der Saale werden an Dritte vergeben?
Welche Wasserkraftanlagen werden an der Saale betrieben, wie viel Leistung (in MW) erbringen diese Kraftwerke im Einzelnen, und wie viel Strom produzieren sie jeweils jährlich?
Welche Maßnahmen wurden nach den §§ 34 und 35 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) bisher an den Wasserkraftanlagen für die Möglichkeit einer Fischwanderung flussauf- und flussabwärts bzw. einer Geschiebedurchgängigkeit ergriffen, und welche sind noch in Planung bzw. im Bau befindlich (bitte einzeln und getrennt nach Planungsphase auflisten)?
Wie hoch muss die im Flussbett verbleibende Mindestwassermenge bei einem Ausleitungskraftwerk mindestens sein, und mit welchen ökologischen Folgen ist bei dieser Mindestwassermenge zu rechnen?
Beinhaltet die Gewässerunterhaltung bzw. Unterhaltungslast nach § 39 WHG Flussausbaggerungen?
Beinhaltet die „verkehrsbezogene Unterhaltung“ laut dem 2. Bericht des BMVBS an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages (Haushaltsausschussdrucksache 17(8)2983 vom 28. April 2011) Flussausbaggerungen?
Was geschieht mit dem entnommenen Sediment?
Wird eine Sedimentkonditionierung, bei der anstelle der Ausbaggerung der Schlick im Gewässer ohne chemische Zusätze verflüssigt wird, in Betracht gezogen?
Findet diese Methode derzeit Anwendung, und wenn ja, wo?
Wohin wurde der Abraum aus der Flussverlegung bei Morlesau genau verbracht?
Wie ist die genaue Definition einer Unterhaltungsmaßnahme?
Inwiefern sind Schubverbände mit Knick bereits in der Anwendung?
Wird das Wehr an der Kesselmühle in Uterethal an der Thulba ersatzlos entfernt?
Welche Maßnahmen werden dort genau ausgeführt, und besteht im Anschluss eine ökologische Durchgängigkeit stromauf- und stromabwärts?
Welche Auswirkungen auf den Hochwasserschutz sind durch die Einstellung von Unterhaltungsmaßnahmen an der Saale zu erwarten?
Entstehen für die anliegenden Bundesländer durch die Einstellung von Unterhaltungsmaßnahmen an der Saale zusätzliche Kosten im Hochwasserschutz?
Wie steht die Bundesregierung in Anbetracht der Einstufung der Saale als Restwasserstraße zum Verkehrsprojekt Saalekanal?
Ist jetzt ein Verzicht auf das Verkehrsprojekt Saalekanal vorgesehen, und wenn nicht, welche Gründe hat die Bundesregierung, dieses Verkehrsprojekt weiterzuverfolgen?
Könnten für Renaturierungsmaßnahmen an der Saale EU-Fördermittel genutzt werden?
Falls es EU-Fördermittel für eine Renaturierung der Saale geben kann, in welcher Höhe, und/oder unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen wären diese abrufbar?
Inwieweit ist eine Bebauung bzw. landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung am Gewässerrand gestattet, welcher Abstand (in Metern) muss dabei jeweils eingehalten werden?