[Deutscher Bundestag Drucksache 17/7301
17. Wahlperiode 12. 10. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tom Koenigs, Volker Beck (Köln),
Ingrid Hönlinger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/7093 –
Menschenrechtsklauseln in Verträgen der Europäischen Union und der
Bundesrepublik Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 28. November 1991 beschloss die Europäische Kommission, dass es ein
Ziel der Europäischen Union (EU) sei, durch ihre Interaktionen mit
Drittstaaten zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage in den Partnerländern der
EU beizutragen. Positive Anreize sollten dabei Vorrang vor Sanktionen haben.
Damit von Vergünstigungen oder Geldern der EU nicht Regime profitierten,
die offensichtlich gravierende Menschenrechtsverletzungen verüben,
beschloss der Europäische Rat am 29. Mai 1995, in alle Abkommen mit
Drittländern eine Klausel einzufügen, um die Abkommen in Fällen von
Menschenrechtsverletzungen aussetzen zu können. Seitdem ist der Respekt für
Menschenrechte ein wesentlicher Bestandteil jedes Abkommens, was gemäß
Artikel 60 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge den
Vertragsparteien erlaubt, geeignete Maßnahmen bis hin zur Aussetzung des
Abkommens zu ergreifen, wenn eine Seite einen wesentlichen Bestandteil des
Abkommens nicht erfüllt. Von einigen Ausnahmen abgesehen hat die EU
seitdem Menschenrechtsklauseln in Abkommen mit Drittländern eingefügt.
Die Einhaltung der Menschenrechtsklauseln wird in der Regel so überwacht,
dass eine Vertragspartei Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen auf einer
Sitzung des Assoziationsrats des jeweiligen Abkommens, in dem die
Vertragsparteien vertreten sind und der die Einhaltung des Abkommens überwachen
soll, zur Sprache bringt. Können die Hinweise nicht entkräftet werden, kann
das Abkommen ausgesetzt werden.
Die hohe Stellung von Menschenrechten in Abkommen mit der EU ist im
internationalen Vergleich ungewöhnlich. Die Anwendung der Klauseln ist
allerdings nicht einheitlich. Auch birgt die Formulierung der Klauseln einen
erheblichen Deutungsspielraum.
Auch die Bundesregierung nennt die Klauseln als Bestandteil ihrer
Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen (siehe Bundestagsdrucksache
17/2840). Als Mittel der bilateralen Menschenrechtspolitik Deutschlands
werden Menschenrechtsklauseln allerdings nicht explizit erwähnt. Angesichts
dessen, dass die Menschenrechtsklausel seit Jahren fester Bestandteil interna- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 10. Oktober 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/7301 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetionaler Verträge ist, stellt sich die Frage, inwieweit solche Klauseln von der
Bundesregierung genutzt oder weiterentwickelt werden, um die ehrgeizigen
Ziele hinsichtlich der Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen
(der EU oder Deutschlands) zu erreichen.
1. Sollen die Menschenrechtsklauseln nach Ansicht der Bundesregierung
gewährleisten, dass durch das Abkommen und seine Folgen die
Menschenrechte in den Staaten der Vertragsparteien nicht beeinträchtigt werden?
Politische Abkommen der EU mit Drittstaaten, insbesondere
Assoziierungsabkommen, Partnerschafts- und Kooperationsabkommen sowie
Rahmenabkommen bilden eine völkervertragsrechtliche Fundierung einer umfassenden
Zusammenarbeit. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische
Union leistet die Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt einen Beitrag
auch zum Schutz der Menschenrechte. Diesen Zielen sind auch die genannten
Abkommen verpflichtet. Die Menschenrechtsklauseln sind im Hinblick auf die
Verwirklichung dieses Ziels ein wichtiges Instrument.
2. Inwieweit folgt die Bundesregierung der Auffassung des Europäischen
Parlaments (z. B. Report on the evaluation of EU sanctions, 2008/
2031(INI)), dass der Schutz von Menschenrechten durch Sanktionen und
geeignete Maßnahmen im Prinzip höher wiegt als eventuell zu erwartende
wirtschaftliche Nachteile durch jene Maßnahmen für EU-Bürger und die
wirtschaftlichen Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Förderung von Demokratie,
Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten eine tragende Säule der Beziehungen
der Bundesrepublik Deutschland zu ihren internationalen Partnern. Abstrakte
Aufrechnungen wie in dem zitierten Bericht des Europäischen Parlamentes
sind aus Sicht der Bundesregierung jedoch wenig zielführend. Die europäische
Sanktionspolitik der letzten beiden Jahre, an der die Bundesrepublik
Deutschland initiativ mitgewirkt hat, ergriff in zahlreichen Fällen Maßnahmen zum
Schutz der Menschenrechte – auch unter Inkaufnahme wirtschaftlicher
Nachteile für die EU. Beispiele sind die Sanktionen gegen Libyen, Syrien und Cote
d’Ivoire. Im Rahmen dieser Maßnahmen hat die EU vor allem im Bereich des
Imports von Rohstoffen Embargos oder wirkungsgleiche Maßnahmen
umgesetzt. Diese waren – trotz möglicher ökonomischer Nachteile – aufgrund der
Menschenrechtslage in diesen Ländern gerechtfertigt.
3. Inwieweit hält es die Bundesregierung für sinnvoll, dass
Menschenrechtsklauseln in zukünftigen Abkommen die Formulierung des Cotonou-
Abkommens, dabei insbesondere die Artikel 9 und 96, erhalten?
Aus Sicht der Bundesregierung sind die Menschenrechtsklausel in Artikel 9 des
Cotonou-Abkommens und der korrespondierende Artikel 96 (Reaktion auf die
Nichterfüllung von Verpflichtungen aus Artikel 9) vorbildlich. Die Einführung
vergleichbarer Klauseln in künftige Abkommen ist deshalb grundsätzlich
erstrebenswert.
4. Führen Bundesregierung und EU eine regelmäßige Evaluation der
Wirksamkeit von Menschenrechtsklauseln durch, und wenn ja, von welchen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7301Stellen und auf der Grundlage welcher Indikatoren, Benchmarks und
Informationen wird diese Evaluation durchgeführt?
Eine Evaluierung von einzelnen Drittstaatenabkommen der EU bietet sich, wie
auch bei sonstigen völkerrechtlichen Verträgen, im Vorfeld der Verhandlungen
über Nachfolgeabkommen oder Beratungen über die Verlängerung eines
Abkommens an. Eine isolierte Evaluierung von Einzelelementen im Rahmen eines
laufenden Vertrages findet nicht statt. In diesem Zusammenhang weist die
Bundesregierung darauf hin, dass die Menschenrechtsklausel in fast jedem Fall zu
den schwierigsten Klauseln in Verhandlungen gehört. Die EU ist in
diesbezüglichen Fällen üblicherweise die an einer solchen Klausel interessierte
Vertragspartei. Im Regelfall ist daher eine Menschenrechtsklausel nur durch
Konzessionen in anderen Bereichen des Vertrages durchsetzbar.
5. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit von
Menschenrechtsklauseln?
Die Menschenrechtsklausel ist wesentlich dafür, dass die Achtung der
Menschenrechte in der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit mit dem
Vertragspartner, vor allem in den durch den Vertrag geschaffenen Gremien, thematisiert
werden kann. Insoweit ist und bleibt sie unverzichtbar. Im Übrigen kommt ihr
im Hinblick auf die im Regelfall bestehende Möglichkeit der einseitigen
Suspendierung des Vertrags aufgrund der Verletzung der Menschenrechtsklausel
vor allem eine präventive Funktion zu.
Die Bundesregierung rechnet damit, dass auch im Zuge der reformierten
Nachbarschaftspolitik der EU, an der sie aktiv mitwirkt, die Bedeutung politischer
Fragen einschließlich der Menschenrechte in den Beziehungen zu zahlreichen
Drittstaaten weiter zunehmen wird. Hierzu wird auch die stärkere Förderung
der Zivilgesellschaft im Rahmen der Nachbarschaftspolitik beitragen.
6. Inwieweit hält die Bundesregierung es für sinnvoll, ein Human Rights
Impact Assessment (HRIA) vor Abschluss der Verhandlungen von
Abkommen mit Drittländern durchzuführen und dessen Ergebnisse in die
Verhandlungen einfließen zu lassen?
Eine diesbezügliche Einschätzung setzt eine Einzelfallbetrachtung voraus.
Grundsätzlich muss hierbei nach nach Abkommenstyp und Zielsetzung des
Abkommens unterschieden werden. Ein genereller Mechanismus dieser Art in
allen Abkommen, auch technischen, ist aus Sicht der Bundesregierung nicht
zielführend. Bei umfassend ausgelegten Abkommen spielt die
Menschenrechtssituation in einem Drittland bereits jetzt in jeder Phase eine maßgebliche Rolle:
Bei Vorüberlegungen, ob ein Verhandlungsmandat ausgearbeitet werden soll,
vor Erteilung eines Verhandlungsmandates durch den Rat, während der
Verhandlungen sowie nach Abschluss der Verhandlungen.
7. In welcher Form beteiligt sich die Bundesregierung daran, die konkreten
geeigneten Maßnahmen zu wählen, die ergriffen werden, falls festgestellt
wurde, dass ein Drittland wesentlichen Bestandteilen eines EU-
Abkommens nicht nachgekommen ist, und welche Institution legt fest, wie sich
die Bundesregierung in den entsprechenden Verhandlungen positioniert?
Die wesentlichen Maßnahmen in Reaktion auf die Verletzung von
Menschenrechten, zu deren Einhaltung sich ein Drittstaat vertraglich verpflichtet hat,
beschließt der Rat. Im Fall des Cotonou-Abkommens werden die Maßnahmen in
Form eines Ratsbeschlusses auf Vorschlag der Europäischen Kommision verab-
Drucksache 17/7301 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeschiedet. Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik werden in der Regel durch Ratsschlussfolgerungen vorbereitet. Das
Politische und Sicherheitspolitische Komitee füllt diese Maßnahmen durch
Anweisungen an die zuständigen Regionalarbeitsgruppen und die Relex-Gruppe
aus. Rechtlich verbindliche Maßnahmen werden durch Ratsbeschlüsse und
gegebenenfalls durch Ratsverordnungen getroffen. Die Bundesregierung ist bei
diesen Prozessen als Mitglied im Rat und in dessen Untergremien an allen
Entscheidungen beteiligt.
8. Inwiefern erachtet es die Bundesregierung für sinnvoll, einen
Beschwerdemechanismus in EU-Abkommen einzurichten, um nichtstaatlichen
Akteuren zu ermöglichen, sich über durch EU-Abkommen entstandene
Menschenrechtsverletzungen zu beschweren?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie sollte ein solcher Beschwerdemechanismus ausgestaltet
sein, und welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um
einen solchen Beschwerdemechanismus einzurichten?
Wie in der Antwort zu Frage 4 ausgeführt, gehört die Menschenrechtsklausel
zu den am schwierigsten durchsetzbaren Elementen in Verhandlungen über
EU-Drittstaatenabkommen. Die zunehmende Bedeutung vieler Drittstaaten
geht mit steigendem Verhandlungsgewicht einher. Die Menschenrechtsklausel
wird überwiegend nicht als Chance zum Ausbau eines gemeinsamen
Wertefundaments begriffen, sondern als Bevormundung und sogar als
Disziplinierungsinstrument der EU. Vor diesem Hintergrund wäre ein weiterer Ausbau dieser
Klausel in Form eines Beschwerdemechanismus in Verhandlungen absehbar
nicht zu erreichen.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirkung einer stärkeren
Transparenz und Öffentlichkeit der Beratungen der Vertragsausschüsse, die über
etwaige Verletzungen der Respektierung von Menschenrechten in den
jeweiligen Vertragsstaaten verhandeln, beispielsweise durch Ex-post-
Unterrichtungen?
Die Bundesregierung unterstützt eine möglichst transparente Unterrichtung
über das Ergebnis von Beratungen der Vertragsausschüsse durch den Vorsitz,
auch gegenüber dem Europäischen Parlament.
10. Inwieweit hält es die Bundesregierung für zweckdienlich,
Unterausschüsse in den Vertragsausschüssen einzurichten, die sich vor allem mit
menschenrechtsrelevanten Themen beschäftigen (wie z. B. im
Assoziationsrat zum Assoziationsabkommen zwischen der EU und Algerien, wo
ein solcher Unterausschuss am 20. Mai 2011 eingerichtet wurde, siehe
2011/325/50, Official Journal L 146, 01/06/2011 P. 0018 - 0020)?
Unterausschüsse, die sich vor allem mit menschenrechtsrelevanten Themen
beschäftigen, ermöglichen einen vertieften Austausch und Dialog über
Menschenrechtspolitik und Menschenrechtseinzelfälle. Ihre Einrichtung wird daher
von der Bundesregierung auch als Zeichen der Bedeutung von
Menschenrechten in den EU-Außenbeziehungen ausdrücklich befürwortet.
11. Inwieweit erachtet es die Bundesregierung als sinnvoll, den Deutschen
Bundestag mindestens einmal pro Jahr über den Stand laufender
Verhandlungen über Abkommen zu unterrichten und anschließend die Mög-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7301lichkeit zu gewähren, Empfehlungen abzugeben, und erwägt die
Bundesregierung, die jeweiligen Verhandlungsposition vom Deutschen
Bundestag mandatieren zu lassen?
Die Unterrichtung und sonstige Beteiligung des Deutschen Bundestages durch
die Bundesregierung vollzieht sich nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit
von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der
Europäischen Union. Der Stand von Verhandlungen über einzelne Abkommen ist
ferner regelmäßig Gegenstand der Unterrichtungen einzelner Ausschüsse.
Häufigkeit und Gegenstand dieser Unterrichtungen folgen den
Unterrichtungswünschen des Deutschen Bundestages.
12. Bei welchen Abkommen hat sich die Bundesregierung aus welchen
Gründen dafür eingesetzt, dass ein Abkommen aufgrund von
Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wird (bitte nach einzelnen Ländern
aufschlüsseln)?
Nach Artikel 96 des Cotonou-Partnerschaftsabkommens wurden Leistungen der
EU suspendiert, nachdem Partnerstaaten gegen Grundsätze der Demokratie und
Rechtsstaatlichkeit verstoßen hatten. Dies war bisher für Fidschi, Simbabwe,
Mauretanien, Guinea, Guinea-Bissau, Côte d’Ivoire, Haiti, Liberia, die
Zentralafrikanische Republik, Niger, Togo, die Komoren und Madagaskar der Fall.
Außerhalb des Cotonou-Rahmens hat sich die Bundesregierung mit dem Ziel,
schwere Menschenrechtsverletzungen in den betreffenden Ländern zu
sanktionieren und auf einen Politikwechsel hinzuwirken, für folgende Maßnahmen der
EU eingesetzt:
– Suspendierung der Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit
Libyen,
– Suspendierung der Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit
Syrien,
– Teilsuspendierung des Kooperationsabkommens der EG mit Syrien aus dem
Jahr 1977 in Bezug auf Ölimporte.
13. Welche (bilateralen und multilateralen) Abkommen, die die
Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten geschlossen hat, enthalten
Menschenrechtsklauseln?
Die Assoziierungsabkommen, Partnerschafts- und Kooperationsabkommen
und Rahmenabkommen der EU mit Drittstaaten wurden bislang als gemischte
Abkommen abgeschlossen. Neben der Europäischen Union sind somit auch die
Mitgliedstaaten Vertragspartner. Diese nach 1995 abgeschlossenen Abkommen
enthalten durchweg Menschenrechtsklauseln.
In der neueren bilateralen völkervertraglichen Praxis der Bundesrepublik
Deutschland sind umfassende Abkommen der vorgenannten Art nicht üblich.
Daher stellt sich eine der EU vergleichbare Situation, die auf
Menschenrechtsklauseln in umfassenden Abkommen abzielt, nicht.
Eine Menschenrechtsklausel als Standardklausel für multilaterale Verträge
existiert nach Kenntnis der Bundesregierung nicht. Eine Vielzahl der
multilateralen Abkommen, welche die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
oder denen sie beigetreten ist, enthält menschenrechtliche Schwerpunkte oder
Zusatzklauseln, darunter folgende:
Drucksache 17/7301 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZweiseitige Verträge:
European Centre for Minority Issues (ECMI) 29. Januar 1998
Kasachstan: Zusammenarbeit bei der Unterstützung der Bürger deutscher
Nationalität der Republik Kasachstan 31. Mai 1996
Ukraine: Zusammenarbeit in Angelegenheiten der in der Ukraine lebenden
Personen deutscher Abstammung 3. September 1996
Mehrseitige Verträge:
ILO-Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit 28. Juni 1930
Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs
26. Juni 1945
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes 9. Dezember
1948
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 4.
November 1950
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 28. Juli 1951
Politische Rechte der Frau 31. März 1953
Rechtsstellung der Staatenlosen 28. September 1954
Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen 20. Februar
1957
ILO-Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit 25. Juni
1957
Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute 23. November 1957
ILO-Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und
Beruf 25. Juni 1958
Diskriminierung im Unterrichtswesen 15. Dezember 1960
Verminderung der Staatenlosigkeit 30. August 1961
Europäische Sozialcharta 18. Oktober 1961
Beseitigung von Rassendiskriminierung 7. März 1966
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 19. Dezember 1966
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 19.
Dezember 1966
Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 31. Januar 1967
Die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen 6. Mai 1969
Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit 13. September 1973
Beseitigung von Diskriminierung der Frau 18. Dezember 1979
Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener
Daten 28. Januar 1981
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe 10. Dezember 1984
Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe 26. November 1987
Übereinkommen über die Rechte des Kindes 20. November 1989
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7301Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten 1. Februar 1995
Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten 25. Januar 1996
Die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen 5. März 1996
Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit 6. November 1997
Übereinkommen über Computerkriminalität 23. November 2001
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 13.
Dezember 2006
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem
Verschwindenlassen 20. Dezember 2006
14. In welche (bilateralen und multilateralen) Abkommen, die die
Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten geschlossen hat, beabsichtigt
die Bundesregierung im Rahmen von Nach- oder Neuverhandlungen,
Menschenrechtsklauseln aufzunehmen?
Im Fall gemischter EU-Abkommen wird sich die Bundesregierung weiterhin
für deren Verankerung einsetzen. Sofern insbesondere
Assoziierungsabkommen neu verhandelt werden sollten, wird sie sich im Bedarfsfall für eine
Aufnahme von Menschenrechtsklauseln einsetzen.
In sonstigen multilateralen und in bilateralen Abkommen wird die Frage vor
dem Hintergrund der Zwecksetzung des Vertrages von Fall zu Fall entschieden
werden. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
15. In welche künftigen (bilateralen und multilateralen) Abkommen, die die
Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten schließen möchte,
beabsichtigt die Bundesregierung, Menschenrechtsklauseln aufzunehmen?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
16. Gibt es eingespielte Verfahren, wie im Rahmen der EU eine gemeinsame
Verhandlungsposition für den Fall festgelegt wird, dass nach der
Beratung in einem Assoziationsausschuss festgestellt wurde, dass eine
Verletzung der Menschenrechtsklauseln stattgefunden hat und eine
angemessene Maßnahme ergriffen werden soll?
Bislang ist eine solche Feststellung nach Beratungen in einem
Assoziierungsaussschuss nicht erfolgt. Ein solches Ergebnis von Beratungen in einem
Assoziierungsaussschuss würde bedeuten, dass der Vertragspartner einer solchen
Bewertung in Bezug auf seine Menschenrechtspolitik zustimmt. In Frage
kommen daher lediglich einseitige Maßnahmen im Rahmen des vertraglich
Erlaubten. Bezüglich möglicher Maßnahmen wird auf die Antwort zu Frage 7
verwiesen.
17. Welche Maßnahmen, die unterhalb der Schwelle der Aussetzung des
betreffenden Abkommens liegen, wurden bislang von der EU in Reaktion
auf eine Verletzung der Menschenrechtsklauseln ergriffen, und inwieweit
tragen diese Maßnahmen nach Einschätzung der Bundesregierung jeweils
Drucksache 17/7301 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodezur Verbesserung der Menschenrechtslage im Zielland der Maßnahme bei
(bitte nach einzelnen Ländern aufschlüsseln)?
Hier wären exemplarisch die Maßnahmen der EU im Zusammenhang mit den
politischen Entwicklungen in Ägypten, Cote d’Ivoire und Syrien der letzten
Monaten zu nennen:
Ägypten:
1. Finanzsanktionen und Reisesperren gegen den ehemaligen Staatspräsidenten
Hosni Mubarak und weitere für schwere Menschenrechtsverletzungen
verantwortliche Mitglieder des Regimes und dessen Unterstützer.
2. Suspendierung von Hilfsprojekten der EU im Rahmen des Nachbarschafts-
Finanzinstruments der EU (ENPI).
3. Suspendierung neuer Projekte der Europäischen Investitionsbank (EIB) und
weitgehende Suspendierung laufender Projekte.
Cote d’Ivoire:
1. Finanzsanktionen und Reisesperren gegen den abgewählten
Staatspräsidenten Laurent Gbagbo und weitere für schwere Menschenrechtsverletzungen
verantwortliche Mitglieder des Regimes und dessen Unterstützer.
2. Weitgehende Unterbindung des Handelsaustausches mit der EU durch die
Verhängung von Finanzsanktionen gegen die zwei wichtigsten Häfen des
Landes.
Syrien:
Vor der Teilsuspendierung des Kooperationsabkommens im August/September
2011 hat die EU folgende Maßnahmen ergriffen:
1. Finanzsanktionen und Reisesperren gegen Staatspräsident Bashar al-Assad
und weitere für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortliche
Mitglieder des Regimes und dessen Unterstützer.
2. Suspendierung von Hilfsprojekten der EU im Rahmen des Nachbarschafts-
Finanzinstruments der EU (ENPI).
3. Suspendierung neuer Projekte der Europäischen Investitionsbank (EIB) und
weitgehende Suspendierung laufender Projekte.
4. Behandlung Syriens im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auf
Antrag von EU-Staaten.
5. Initiierung einer verurteilenden Resolution des VN-Sicherheitsrates.
Bewertung: Im Fall Cote d’Ivoire haben die sehr harten und schnellen
Maßnahmen der EU den Fall des abgewählten Präsidenten Laurent Gbagbo deutlich
befördert. Im Fall Syrien haben die Sanktionen der EU, vor allem das Ölembargo,
den Druck auf Staatspräsident Bashar al-Assad sehr deutlich erhöht, indem sie
seine finanzielle Basis spürbar schmälern. Eine abschließende Bewertung kann
angesichts fortgesetzter schwerer Menschenrechtsverletzungen durch das Regime
noch nicht vorgenommen werden. Im Fall Ägyptens hätte sich die
Bundesregierung ein schnelleres Handeln der EU gewünscht und hat frühzeitig darauf
gedrängt.
18. In welchen Fällen wurden trotz Verstößen gegen die
Menschenrechtsklauseln durch das Partnerland von Seiten der Bundesregierung und der
EU keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, und aus welchen Gründen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/7301wurde von Konsequenzen abgesehen (bitte nach einzelnen Ländern
aufschlüsseln)?
In den vergangenen zwei Jahren hat die EU in einem präzedenzlosen Ausmaß
Maßnahmen, vor allem auch restriktive Maßnahmen, in Reaktion auf
Menschenrechtsverletzungen beschlossen. Diese Entwicklung hat die
Bundesregierung maßgeblich mitbestimmt.
Festzuhalten ist, dass der Außenrat in den letzten zwölf Monaten mehr
Sanktionen verabschiedet hat, als in vorangegangenen Vergleichsperioden (ca. 100
Rechtsakte). Zudem konnte die Ausarbeitung von Sanktions-Rechtsakten
signifikant reduziert werden, oft auf nur wenige Tage. Dies eröffnet u. a. die
Möglichkeit, auf aktuelle Entwicklungen mit rasch aufeinander folgenden
Sanktionsrunden zu reagieren.
Zudem legt die EU den Begriff gezielter Sanktionen heute weiter aus als in der
Vergangenheit und hat neue Formen von Sanktionen entwickelt, die starken
Druck entfalten können. Hierzu zählen u. a. Ölembargos, Hafen- sowie
Zentralbanklistungen.
19. Inwieweit folgt die Bundesregierung der Einschätzung, dass den
Vertragsausschüssen, die die Einhaltung des Abkommens überwachen, nicht
genügend Kompetenzen zur Reaktion auf Menschenrechtsverletzungen
aus der bisherigen Standardformulierung der Menschenrechtsklausel in
EU-Abkommen erwachsen, weil diese nur die Respektierung von
Menschenrechten als wesentliches Element des Abkommens vorsieht, aber
nicht den Schutz und die Förderung der Menschenrechte (siehe z. B.
Human Rights and Democracy Clauses in the EU’s International
Agreements von Lorand Bartels, Studie im Auftrag des EU-Parlaments,
NT/584/584520EN vom 29. September 2005)?
Die Standard-Menschenrechtsklausel bildet nach Ansicht der Bundesregierung
ein – gleichwohl immer schwerer durchzusetzendes – wichtiges Ziel für
politische Abkommen wie Assoziierungs-, Partnerschafts- und Kooperations- und
Rahmenabkommen der EU. Es ist aus Sicht der Bundesregierung ein richtiges
Ziel, neben dieser Standardklausel auch weitere Verständigungen über
gemeinsame Ziele im Bereich der Menschenrechte zu erreichen.
20. Wie und auf welcher Grundlage werden Menschenrechtsfragen in die
Tagesordnungen der Assoziationsräte einbezogen?
Die Tagesordnungen werden vom Europäischen Auswärtigen Dienst in
Kooperation mit der Kommission entworfen und in der zuständigen regionalen
Arbeitsgruppe für Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) beraten.
Die Tagesordnung wird danach mit dem Vertragspartner verhandelt. Die
Tagesordnung und der Standpunkt der Europäischen Union werden vom Ausschuss
der Ständigen Vertreter gebilligt.
21. Inwieweit könnten nichtstaatliche Akteure und Experten nach Ansicht
der Bundesregierung die Umsetzung der Menschenrechte im Rahmen der
Abkommen – z. B. durch mit dem Assoziationsrat verbundene
Arbeitsgruppen oder durch ihre Teilnahme an Unterausschüssen – überwachen
und darüber Bericht erstatten?
Nichtstaatliche Akteure können durch die Erstellung und Veröffentlichung von
Berichten über die Umsetzung der Menschenrechte im zeitlichen Umfeld von
Assoziierungsräten beitragen.
Drucksache 17/7301 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode22. Welche Mängel sieht die Bundesregierung im Hinblick auf einen
eindeutigen Umsetzungsmechanismus von Menschenrechtsklauseln?
Es bestehen mehrere Mechanismen zur Umsetzung von
Menschenrechtsklauseln, als Ultima Ratio das Instrument der einseitigen Suspendierung. Für eine
Umsetzung notwendig ist jedoch u. a. auch eine politische Übereinstimmung
der EU und ihrer Mitgliedstaaten. Hier sieht die Bundesregierung ein
begrüßenswertes Umdenken. Auf die Antworten zu den Fragen 7, 12 und 17 wird
verwiesen.
23. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung sinnvoll, die Leitlinien zur
Umsetzung und Bewertung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) im
Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU (15114/05
vom 2. Dezember 2005) so zu erweitern, dass sie ausdrücklich auch eine
Aussetzung oder Kündigung von Abkommen mit Drittstaaten beinhalten,
und wenn nein, warum nicht?
Die „Leitlinien zur Umsetzung und Bewertung restriktiver Maßnahmen
(Sanktionen) im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik“
behandeln das rechtlich klar umrissene Gebiet der restriktiven Maßnahmen und
beschränken sich auf den Bereich der GASP. Die Suspendierung oder die
Aussetzung von Abkommen mit Drittstaaten greifen auch in vergemeinschaftete
Politikbereiche ein und gehen daher über die GASP hinaus. Sie sind auch nicht
restriktive Maßnahmen im Rechtssinne. Bei der klaren thematischen
Eingrenzung der „Leitlinien“ sollte es aus Sicht der Bundesregierung bleiben.
24. Sind die Kriterien für die Einleitung eines Konsultationsverfahrens oder
die Anwendung restriktiver Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung
objektiv oder hängen sie eher von politischen oder wirtschaftlichen
Interessen ab?
Inwieweit würde ein genauer festgelegtes Verfahren eine objektive
Anwendung erleichtern?
Wie sollten die Parlamente auf nationaler und europäischer Ebene bei
diesem Verfahren in den Entscheidungsprozess über die Einleitung von
Konsultationen oder die Aussetzung eines Abkommens einbezogen
werden?
Die Legitimität und Akzeptanz solcher Maßnahmen hängt ohne Frage auch
davon ab, dass bei deren Verhängung nach nachvollziehbaren Kriterien gehandelt
wird. Ebenso erforderlich ist ein geschlossenes und an menschenrechtlichen
Prinzipien orientiertes Auftreten der EU. Die Bundesregierung erachtet die
bestehenden Mechanismen als grundsätzlich ausreichend.
25. Welchen Stellenwert haben Menschenrechtsklauseln in der
Menschenrechtspolitik der Bundesregierung, und sieht die Bundesregierung in
Menschenrechtsklauseln ein geeignetes Instrument, um die
Menschenrechtslage in Partnerländern zu verbessern?
Die Bundesregierung sieht in diesen Klauseln der EU ein wichtiges Element
einer wertegeleiteten Außenpolitik. Eine Klausel in einem Vertragswerk allein
ist jedoch nicht ausreichend, um Verbesserungen in der Menschenrechtslage in
Partnerländern herbeizuführen. In erster Linie ist ein ständiges Ansprechen der
Thematik erforderlich – mit dem Ziel des Aufbaus einer echten
Wertepartnerschaft. Hilfreich ist auch das Setzen von Anreizen. Im Extremfall können auch
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/7301negative Konsequenzen in Form von Aussetzen von Kooperation und
Sanktionen erforderlich sein.
26. Inwieweit fließen Erkenntnisse und Erfahrungen aus den Verhandlungen
in Assoziationsräten in die Vorbereitung und Ausgestaltung von
Menschenrechtsdialogen (und vice versa) ein, und inwieweit ist die
Bundesregierung der Auffassung, dass im Zuge der geplanten Intensivierung der
Menschenrechtsdialoge (siehe Bundestagsdrucksache 17/6696) auch das
Instrument der Menschenrechtsklauseln und ihrer Überwachung
intensiviert werden sollte?
Eine der Zielsetzungen der EU-Menschenrechtspolitik liegt in einer
wachsenden Kohärenz der einzelnen Politikfelder und einem „Mainstreaming“ von
Menschenrechten in allen Bereichen europäischer Außenpolitik. Dies bedeutet,
dass schon jetzt Erkenntnisse aus verschiedenen Verhandlungs- und
Kooperationsprozessen zusammenfließen. Diese wiederum bilden wichtige
Hintergrundinformation u. a. auch für die Konzipierung und die inhaltliche Ausrichtung
individueller Menschenrechtsdialoge. Um u. a. dieses „Mainstreaming“ in
Zukunft noch effizienter zu gestalten, wird die EU-Menschenrechtspolitik derzeit
einer Überprüfung unterzogen.
27. Welche Maßnahmen sind nach Einschätzung der Bundesregierung
geeignet, um die Verhandlungen von Menschenrechtsverletzungen in den
Kooperations- und Assoziationsräten „interaktiver“ im Sinne der Antwort
der Bundesregierung auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Tom
Koenigs (Frage 53 vom 6. Juli 2011, Plenarprotokoll 17/119, S. 13865 A)
zu gestalten, und wie geht die Bundesregierung vor, um dieses Ziel zu
erreichen?
Die Bundesregierung ermutigt den Vorsitz in den vorbereitenden Beratungen,
diese Räte, wie übrigens auch andere Drittstaatenbegegnungen, stärker im
Sinne eines interaktiven Dialogs zu gestalten. Es ist in erster Linie Sache des
Vorsitzes, hierfür einen geeigneten Rahmen zu schaffen. Hierbei sind auch
kulturelle Gegebenheiten auf der Seite des Partners zu beachten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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