Steuerliche Behandlung von virtuellen Kraftwerken in der Energiesteuer- und der Stromsteuerdurchführungsverordnung
der Abgeordneten Lisa Paus, Oliver Krischer, Ingrid Nestle, Hans-Josef Fell, Dr. Thomas Gambke, Priska Hinz (Herborn), Memet Kilic, Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink, Dr. Tobias Lindner, Dr. Hermann E. Ott, Dr. Gerhard Schick, Dorothea Steiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im Zuge des Umbaus unserer Energieversorgung wird es immer wichtiger, die Erzeugung von Energie der Nachfrage anzupassen und einen Ausgleich für die fluktuierende Stromerzeugung durch erneuerbare Energie zu ermöglichen.
Zurzeit werden von verschiedenen Energieversorgern sogenannte virtuelle Kraftwerke eingeführt, die eine Möglichkeit darstellen, dieses Ziel zu erreichen. Hier werden räumlich voneinander getrennte Stromerzeugungsanlagen zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme und teilweise auch Energieverbraucher zentral gesteuert. Genutzt werden dabei kleine Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) und Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien. Dies ermöglicht die bedarfsgerechte Produktion von Strom bei einem hohen Anteil fluktuierender Energieträger wie Wind und Sonne. Gleichzeitig erzeugte Wärme kann dabei vor Ort über mehrere Stunden gespeichert und bei Bedarf verbraucht werden. Laut ihrem Energiekonzept möchte die Bundesregierung diese virtuellen Kraftwerke fördern.
Im Verordnungsentwurf zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung sieht das Bundesministerium der Finanzen vor, die steuerliche Definition von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme zu ändern. Erzeugungseinheiten sollen als eine Anlage definiert werden, wenn deren gemeinsame Steuerung zentral erfolgt und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist wird. So gelten dann auch virtuelle Kraftwerke steuerlich als eine Erzeugungsanlage. In Branchenkreisen besteht dabei die Befürchtung, dass die Neuregelung zulasten von Betreibern virtueller Kraftwerke gehen wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Welche genaue Änderung der Anlagendefinition plant die Bundesregierung?
Mit welcher Begründung soll die Anlagendefinition geändert werden?
Welche Anreize für die Schaffung von nachfrageorientierten virtuellen Kraftwerken werden durch die Änderung der Anlagendefinition gesetzt?
Sind der Bundesregierung konkrete Fälle bekannt, in denen die Betreiber von virtuellen Kraftwerken steuerliche Nachteile durch die geplanten Änderungen an der Anlagendefinition erwarten?
Inwieweit teilt die Bundesregierung Befürchtungen der Branche, dass durch die Änderung der Anlagendefinition Probleme bei der Ermittlung von Nutzungsgraden von KWK-Anlagen entstehen können?
Inwieweit unterscheidet sich die steuerliche Behandlung von Strom aus virtuellen Kraftwerken, wenn der Strom über die Börse vermarktet oder direkt an den Nutzer verkauft wird?
Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch in der Änderung der Anlagendefinition zu dem in ihrem Energiekonzept 2010 formulierten Ziel, die Forschung und Erprobung von virtuellen Kraftwerken zu fördern, und wenn nein warum nicht?
Wie hoch ist die Zahl der Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von weniger als 2 Megawatt nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG)?
Wie hoch waren die Steuerausfälle für Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von weniger als 2 Megawatt nach § 9 Absatz 3 Nummer 3 StromStG im letzten Jahr?
In welcher Höhe erwartet die Bundesregierung Mehreinnahmen bei der Stromsteuer, weil durch eine Änderung der Anlagendefinition zukünftig mehrere kleine Anlagen mit einer Leistung von jeweils unter 2 Megawatt steuerlich als eine Anlage mit einer Leistung von über 2 Megawatt gewertet werden?
Wie hoch waren im letzten Jahr die Mindereinnahmen durch die Steuerentlastung von Energieerzeugnissen für die Erzeugung von Strom und Wärme nach § 53 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG)?
Welche Mehreinnahmen werden erwartet, wenn durch die Änderung der Anlagendefinition mehr Anlagen die Schwelle von 2 Megawatt nach § 53 Absatz 2 EnergieStG überschreiten?