Dokumentation von Wasserwerfereinsätzen
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Neskovic, Petra Pau, Jens Petermann, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Einsätze von Wasserwerfern gegen Personen bergen das Risiko gravierender Verletzungen. Einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zufolge ist die Datenlage zwar „äußerst spärlich“, die wenigen Untersuchungen über mögliche Gesundheitsgefährdungen sind jedoch ernst zu nehmen. So heißt es in einer vom Europäischen Parlament veröffentlichten Studie, dass Wasserstöße Knochenbrüche, Hämatome und Gehirnerschütterungen verursachen können. Besonders bedroht sind die Augen. So besteht die Gefahr, dass Augäpfel herausgerissen werden. Aus Großbritannien wird ein Fall von zwei Personen geschildert, die aus einer Entfernung von weniger als fünf Metern mit Wasserstrahlen aus einem Feuerwehrschlauch ins Gesicht getroffen wurden. Der Druck entsprach mit 10 bar dem gängigen Druck aus deutschen Wasserwerfern. Eine der Personen trug eine dauerhafte Beschädigung des Sehvermögens davon. Zuletzt kam es beim Einsatz von Wasserwerfern nach Kenntnis der Fragesteller im September 2010 zu einem schweren Vorfall, bei dem ein Mann, der gegen das Bauprojekt „Stuttgart 21“ protestiert hatte, sein Augenlicht weitgehend verloren hat.
In einem „Gutachten über die biomechanische Wirkung von Wasserstrahlen aus Wasserwerfern“, das 1985 im Auftrag der Deutschen Hochschule der Polizei entstanden ist, kam der Verfasser hinsichtlich der Risiken für die Augen zu der Schlussfolgerung, man werde „ganz grob abschätzen können, dass Drücke im bar-Bereich nicht mehr toleriert werden.“
Angesichts der Gefährlichkeit von Wasserwerfereinsätzen müssen sie einer Überprüfung zugänglich sein, um zu beurteilen, ob ggf. gesetzgeberische Initiativen erforderlich sind.
Die Abgeordnete Ulla Jelpke hatte sich im Juli 2011 mit folgender Schriftlichen Frage an die Bundesregierung gewandt:
„Wie hoch war bei den letzten 25 Wasserwerfereinsätzen der Bundespolizei, bei denen Demonstranten oder Störer beschossen wurden, der Druck des Wasserstrahlers und wie groß war bei diesen Gelegenheiten die Entfernung zu den betroffenen Störern bzw. Demonstranten (bitte für jeden der Einsätze im Einzelnen angeben)?“
Die Bundesregierung erteilte daraufhin folgende Antwort:
„Im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei ist der Wassereinsatz von Wasserwerfern die Ausnahme. Zu den in der Frage erbetenen Angaben zur Art und Weise der Wasserabgabe werden keine statistischen Daten erhoben.“ (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6589, zu Frage 3).
Drucksache 17/7154 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Fragesteller greifen die Frage in dieser Kleinen Anfrage auf. Sie weisen darauf hin, dass hier keineswegs „statistische Daten erhoben“ werden müssen. Vielmehr ist es so, dass die länderübergreifend verbindliche Polizeiliche Dienstvorschrift (PDV) 122 umfassende interne Dokumentationen von Wasserwerfereinsätzen vorsieht. So ist der Führer eines Wasserwerfertrupps dafür verantwortlich, unter anderem den Wasserdruck und die Entfernung zu den Störern zu dokumentieren. Die Fragesteller sehen in der bloßen Abfrage bereits dokumentierter Angaben keine „statistische Erhebung“. Etwaige Recherchearbeiten bzw. Einsichtnahme in die Dokumentationen sind der Bundesregierung zur Erfüllung des parlamentarischen Auskunftsrechtes zuzumuten.
Die Fragesteller machen darüber hinaus darauf aufmerksam, dass sie Angaben auch zu jenen dokumentierten Einsätzen begehren, die von der Bundespolizei außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs durchgeführt worden sind, d. h. etwa im Bereich der Amtshilfe für Länderpolizeien.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Werden nach Kenntnis der Bundesregierung die in der PDV 122 vorgesehenen Dokumentationspflichten bei Einsätzen von Wasserwerfern der Bundespolizei vollumfänglich erfüllt, und wenn nein, warum nicht, und welche Konsequenzen sind aus Sicht der Bundesregierung daraus zu ziehen?
Wo verbleiben die entstandenen Dokumentationen?
a) Wie lange werden die Dokumentationen aufbewahrt?
b) Inwiefern werden diese ausgewertet?
c) Wer nimmt die Auswertungen vor, und inwiefern werden die Ergebnisse der Auswertung festgehalten?
d) Wem werden die Auswertungen zugleitet, und wie wird darüber hinaus sichergestellt, dass die Erfahrungen bei Wasserwerfereinsätzen regelmäßig in Fortbildungen usw. einfließen?
e) Kann die Bundesregierung allfällige Auswertungen dem Deutschen Bundestag zugänglich machen, und wenn nein, warum nicht?
Welche Angaben enthalten die Meldungen über Wasserwerfereinsätze der Länderpolizeien, die dem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zufolge nach einem bundeseinheitlichen Meldesystem quartalsmäßig gegenüber der Bundespolizei gemeldet werden, im Einzelnen, und in welcher Form erfolgen diese Meldungen?
Verbleiben Dokumentationen von Wasserwerfereinsätzen, welche die Bundespolizei im Rahmen der Amtshilfeerbringung für Polizeien der Länder durchgeführt hat, in den jeweiligen Ländern oder bei der Bundespolizei bzw. bewahrt die Bundespolizei ein Doppel der Dokumentation auf?
Welche Regelungen über Dokumentationspflichten, Verbleib der Dokumentationen und Aufbewahrungsfristen gelten bei Wasserwerfereinsätzen der Bundespolizei, die im Ausland durchgeführt werden (wie etwa beim NATO- Gipfel 2009 in Strasbourg)?
Inwiefern sind aus den in der Vorbemerkung genannten Untersuchungen bzw. Gutachten zur möglichen Gesundheitsgefährdung von Wasserwerfern Konsequenzen für die Durchführung von Wasserwerfereinsätzen gezogen worden?
a) Gibt es für den Bereich der Bundespolizei Regelungen zum Verhältnis von Entfernung zum polizeilichen Gegenüber und dem Wasserdruck, und wenn ja, welche?
b) Gelten diese Regelungen auch bei Einsätzen im Rahmen der Amtshilfe unter Führung von Länderpolizeien?
Über welche Möglichkeiten der audiographischen und videographischen Dokumentation von Wasserwerfereinsätzen verfügen die von der Bundespolizei genutzten Wasserwerfer?
a) Welche Regeln für Verbleib und Aufbewahrungsdauer dieser Dokumentationen gelten für Einsätze innerhalb und außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches?
b) Welche Dokumentationsmöglichkeiten gehen mit der Anschaffung neuer Wasserwerfer des Typs WaWe 10.000 einher?
Wie häufig wurden Wasserwerfer der Bundespolizei in den letzten fünf Jahren
a) im eigenen Zuständigkeitsbereich,
b) im Rahmen der Amtshilfeerbringung für Länderpolizeien,
c) im Ausland eingesetzt, und bei welchen dieser Einsätze (bitte im Einzelnen angeben) waren dem Wasser Reizstoffe beigemischt?
d) Inwiefern ist es zu dokumentieren, wenn Wasserstöße die Köpfe von Personen treffen, und welche Angaben kann die Bundesregierung zur Frage machen, bei wie vielen der abgefragten Einsätze dies der Fall war?
e) Wann und wo fanden diese Einsätze jeweils statt, und was war der jeweilige Anlass?
Wie hoch war bei diesen Einsätzen (sofern möglich, auch Angaben zu Einsätzen außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs machen), bei denen Demonstranten oder Störer beschossen wurden, der Druck des Wasserstrahlers, und wie groß war bei diesen Gelegenheiten die Entfernung zu den betroffenen Störern bzw. Demonstranten (bitte für jeden der Einsätze im Einzelnen angeben)?
Welche Angaben sind bei diesen Einsätzen für die Art des Wassereinsatzes und für den Wasserdurchfluss dokumentiert?
Welche Sprachverstärker wurden bei diesen Einsätzen jeweils verwendet? In welchen Fällen unterblieb eine Warnung durch Sprachverstärker bzw. in welchen Fällen unterblieb sie völlig?