[Deutscher Bundestag Drucksache 17/7321
17. Wahlperiode 17. 10. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen,
Wolfgang Neskovic, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/7228 –
Durchführung von Sicherheitsbefragungen im Rahmen aufenthaltsrechtlicher
Verfahren
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Zuge der vermeintlich gegen den sogenannten internationalen Terrorismus
und (islamistischen) Extremismus gerichteten Gesetzgebung der
Koalitionsfraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus dem Jahr 2002 und
nachfolgend auch der Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD aus
dem Jahr 2007 wurde das Aufenthaltsrecht mit dem Gedanken der
„fremdenpolizeilichen“ Gefahrenabwehr durchdrungen. Ziel der neu geschaffenen
Regelungen, insbesondere des Ausweisungsrechts, war es, den Aufenthalt von
Personen, die im Verdacht stehen, terroristische oder extremistische Bestrebungen
zu unterstützen, von vornherein zu verhindern oder zu beenden. Dadurch soll
den Sicherheitsbehörden vor allem gegen solche Ausländerinnen und Ausländer
eine Handhabe gegeben werden, gegen die Sicherheitsbedenken vorgebracht
wurden, wenn zugleich keine gerichtsfesten Beweise für eine Strafverfolgung
vorliegen (z. B. wegen nicht vorhandener Straftaten). Einer vermeintlich in der
Zukunft liegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder den
Bestand des Staates soll durch vorsorgliche Entfernung aus dem Bundesgebiet
begegnet werden.
Einen ersten Hinweis auf eine möglicherweise in der Zukunft zu einem
unbestimmten Zeitpunkt drohende Gefahr soll das Verschweigen von
Voraufenthalten in bestimmten Staaten, Verbindung zu terrorismusverdächtigen Strukturen
oder die Täuschung über die Identität geben. Nach § 54 Absatz 6 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) soll, nach § 55 Absatz 2 Nummer 1a AufenthG kann
die Einreise oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits wegen
unvollständiger Angaben gegenüber Behörden verweigert bzw. eine Ausweisung verfügt
werden.
Um das Vorliegen dieser Tatbestände feststellen zu können, stehen den
Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden verschiedene Verfahren zur
Verfügung. Zur Prüfung durch die Sicherheitsbehörden können nach § 73 Absatz 2
AufenthG vor Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, einer
Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung die Daten Betroffener über das
Bundesverwaltungsamt an die Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste übermittelt Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 11. Oktober 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/7321 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodewerden. Bei Vorliegen von Sicherheitsbedenken geben diese eine entsprechende
Rückmeldung an die Auslandsvertretungen bzw. Ausländerbehörden. Daran
schließt sich dann eine Sicherheitsbefragung durch die Behörden an, in der die
Betroffenen zu Auslandsaufenthalten und Kontakten zu möglicherweise
terroristischen Strukturen befragt werden. In einigen Bundesländern werden
allerdings auch unabhängig von einer Rückmeldung auf die Sicherheitsanfrage
Staatsangehörige aller Nicht-EU-Staaten oder jedenfalls aller muslimisch
geprägten Staaten befragt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat im September 2011
die pauschale Befragung aller Staatsangehöriger aus muslimisch geprägten
Staaten wieder abgeschafft, da der Zeit- und Personalaufwand der Behörden in
keinem Verhältnis zum „Ertrag“, der Aufdeckung des Aufenthalts von
potenziellen „Gefährdern“, stand. Lediglich in 25 Fällen stimmten die Angaben im
Fragebogen nicht mit ohnehin vorliegenden Erkenntnissen überein, die
Widersprüche konnten in den meisten Fällen jedoch ausgeräumt werden. In keinem
Fall führte allein die Weigerung, den Fragebogen auszufüllen, zur Ablehnung
eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, da bereits
andere Sachverhalte entgegenstanden. Landeskriminalamt und Landesamt für
Verfassungsschutz gaben an, der Erkenntnisgewinn aus den Fragebögen sei
gering bzw. ein Mehrwert für ihre Arbeit nicht festzustellen. Auch aus Sicht der
Sicherheitsbehörden lässt sich also feststellen, dass der hohe Aufwand für die
Überprüfung von Ausländerinnen und Ausländern in keinem Verhältnis zu
einem möglicherweise dadurch zu erzielenden Sicherheitsgewinn steht, sondern
vielmehr das dort eingesetzte Personal nicht für Aufgaben zur Verfügung steht,
mit denen tatsächliche Gefahren für die Allgemeinheit abgewendet werden
könnten.
1. Wie viele Sicherheitsanfragen auf Grundlage von § 73 Absatz 2 AufenthG
wurden seit 2002 von den Ausländerbehörden an den
Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt und
weitere „zuständige Behörden der Polizei“ (soweit sie sich im
Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung befinden) übermittelt (bitte nach Behörden,
hilfsweise summarisch, und Jahren auflisten)?
Bundesnachrichtendienst (BND)
Die Anzahl der an den BND gestellten Sicherheitsanfragen lag im Zeitraum von
2005 bis 2010 jährlich zwischen ca. 30 000 und ca. 72 000 (72 000 in 2007). In
2011 sind bisher ca. 70 000 Anfragen eingegangen. Für die Jahre 2002 bis 2004
sind keine Angaben verfügbar.
Militärischer Abschirmdienst (MAD)
Anfragen nach § 73 Absatz 2 AufenthG werden dem MAD seit dem 28. März
2011 auf elektronischem Wege, d. h. zentral über das Bundesverwaltungsamt
(BVA), zur weiteren Bearbeitung übermittelt. Eine aktive Rückmeldung des
MAD erfolgt seit diesem Datum ebenfalls elektronisch an das BVA.
Jahresstatistiken liegen im MAD erst ab dem Jahr 2006 vor. Weil sich mit
aktuellem Datum noch nicht alle Länder/Ausländerbehörden an dem elektronischen
Verfahren (über das BVA) beteiligen (können), gehen zurzeit im MAD sowohl
noch direkte Anfragen der Ausländerbehörden per Post/Fax ein als auch zentral
über das BVA gesteuerte elektronische Anfragen. Die entsprechenden Zahlen
sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7321Zollkriminalamt (ZKA)
Der Abgleich der Anfragen nach § 73 Absatz 2 AufenthG erfolgt seit Juni 2006
automatisiert im ZKA. Für den Zeitraum 2002 bis 2005 liegen keine
Erhebungen vor, da nur in Einzelfällen Anfragen der Ausländerbehörden gestellt
wurden. Die Anzahl der automatisierten Anfragen sind in der nachfolgenden Tabelle
aufgeführt:
Bundespolizei (BPOL)
Die Anzahl der an die BPOL gerichteten Anfragen nach § 73 Absatz 2 AufenthG
sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:
Für die Zeit vor August 2008 liegen keine statistischen Angaben vor.
Jahr Anzahl Anfragen
2006 13 382
2007 43 666
2008 54 051
2009 52 982
2010 50 097
01/2011 bis 09/2011 79 690 (davon 38 769 per Post/Fax und 40 921
per E-Mail über BVA)
Jahr Anzahl Anfragen
2006 227 667
2007 234 651
2008 253 612
2009 (aufgrund damaliger technischer Umstellungen kann
keine genaue Anzahl mitgeteilt werden; es wird von
ca. 80 000 Datensätzen ausgegangen)
2010 119 688
2011 bisher 122 319
Jahr Anzahl Anfragen
08/2008 bis 12/2008 1 156
2009 1 295
2010 1 328
01/2011 bis 09/2011 1 991
Drucksache 17/7321 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Seit wann erfolgen diese Sicherheitsanfragen über das
Bundesverwaltungsamt (BVA), auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Übermittlung über das
BVA, und welche Daten zu den einzelnen Vorgängen werden beim BVA
gespeichert?
Das technische Beteiligungsverfahren über das BVA wurde seit September 2010
von zunächst einigen Ausländerbehörden im Pilotbetrieb genutzt. Entsprechend
der technischen Entwicklung auf Seiten der Ausländer- und
Sicherheitsbehörden wurden seitdem das ZKA, der MAD, der BND sowie sukzessiv einzelne
Landesdienste und die Ausländerbehörden der Länder Nordrhein-Westfalen,
Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz
zugeschaltet. Rechtsgrundlage ist § 73 Absatz 2 AufenthG i. V. m. der
Verwaltungsvorschrift zu § 73 Absatz 2 und 3 Satz 1 AufenthG und der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum AufenthG. Im BVA werden für die Dauer des
Beteiligungsverfahrens die übermittelungsfähigen personenbezogenen Daten des
Ausländers, etwaige vorhandene Anhaltspunkte der Ausländerbehörde, Angaben zum
Anwendungsfall, die Meldekürzel optional zzgl. näherer Angaben zu
vorliegenden Erkenntnissen sowie die Entscheidungsdaten gespeichert. Zusätzlich
werden die für den Betrieb notwendigen Verwaltungsdaten wie Vorgangsnummer,
Frist- und Kontaktdaten der beteiligten Behörden vorgehalten und mit den
Beteiligten ausgetauscht.
3. In wie vielen dieser in Frage 1 genannten Fälle erfolgte eine Mitteilung über
Versagungsgründe oder Sicherheitsbedenken (bitte getrennt nach
mitteilender Behörde, Staatsangehörigkeit und nach Jahren auflisten)?
Die Darstellung erfolgt differenziert nach Behörden. Angaben zu den
betroffenen Staatsangehörigkeiten sind nicht möglich.
BND
Versagungsgründe wurden in jedem Jahr jeweils in weniger als zehn Fällen
bezogen auf die Sicherheitsanfragen übermittelt.
MAD
Der MAD hat bisher zu keiner der angefragten Personen Versagungsgründe oder
Sicherheitsbedenken geltend gemacht.
ZKA
Das ZKA führt keine Liste, in welchen Fällen Erkenntnisse an die
Ausländerbehörden mitgeteilt wurden. Nicht in jedem Trefferfall (Treffer = angelieferte
Personendaten der Ausländerbehörden stimmen mit Personendaten in Dateien der
Zollverwaltung überein) erfolgte die Mitteilung von Erkenntnissen an die
Ausländerbehörde. Deshalb kann nur die Anzahl der Treffer übermittelt werden.
Jahr Anzahl Treffer
2006 126
2007 144
2008 165
2009 243
2010 433
2011 543 (1. Januar bis 30. September 2011)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7321BPOL
Für den Zuständigkeitsbereich der BPOL liegen keine entsprechenden
Statistiken vor.
4. In wie vielen Fällen blieben die übermittelten Daten auf Grundlage von § 73
Absatz 3 Satz 3 AufenthG oder einer anderen Rechtsgrundlage,
a) beim Bundesnachrichtendienst,
b) beim Militärischen Abschirmdienst,
c) beim Zollkriminalamt,
d) bei anderen Behörden des Bundes gespeichert und auf welcher
Rechtsgrundlage
(bitte jeweils nach Jahr der Speicherung auflisten und die Höchstdauer der
Speicherung angeben)?
BND
Die übermittelten Daten blieben ausschließlich in Fällen, in denen
Versagungsgründe mitgeteilt worden waren, auf der Grundlage von § 73 Absatz 3 Satz 3
AufenthG gespeichert.
MAD
Der MAD hat bisher alle mit der Anfrage übermittelten Daten nach
Beantwortung der jeweiligen Anfrage gelöscht.
ZKA
Die vom ZKA übermittelten Daten wurden bis zum Jahr 2010 – soweit es sich
nicht um Treffer handelte – sofort nach dem Datenabgleich gelöscht. Seit 2010
erfolgt im ZKA eine Speicherung zum Zweck der Nachberichtspflicht nach § 73
Absatz 3 AufenthG für die Dauer der Gültigkeit des Aufenthaltstitels –
höchstens jedoch für acht Jahre. Konventionelle Anfragen (Anfragen außerhalb des
technischen Beteiligungsverfahrens über das BVA), bei denen keine Gültigkeit
erfasst worden ist, werden ein Jahr nach der Erfassung systemseitig gelöscht.
BPOL
Die mit den Anfragen übermittelten Daten wurden von der BPOL nicht
gespeichert.
BVA
Im BVA werden nachberichtspflichtige Vorgänge mit erfolgreicher
Übermittlung der Entscheidung der Ausländerbehörde an die beteiligten
Sicherheitsbehörden bis auf Vorgangsnummer, Fristdatum und Kontaktdaten der
Ausländerbehörde gelöscht. Derzeit sind Vorgangsnummer, Fristdatum und Kontaktdaten
der Ausländerbehörde zu 33 704 nachberichtspflichtigen Vorgängen
gespeichert. Eine weitere Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung ist nicht
möglich.
2010 01/2011 bis 09/2011
Unbefristete Aufenthaltstitel:
Speicherdauer 8 Jahre
2 859 16 704
Befristete Aufenthaltstitel:
Speicherdauer < 8 Jahre
2 497 13 414
Drucksache 17/7321 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Werden die Sicherheitsanfragen nach Aufnahme des Flächenbetriebs für die
Übermittlung durch das BVA am 1. Oktober 2011 neben den genannten
Bundesbehörden an alle Landeskriminalämter und alle Landesämter für
Verfassungsschutz übermittelt (wenn nein, an welche der Ämter nach welchen
Kriterien), bzw. an welche weiteren „zuständigen Behörden der Polizei“?
Die Beteiligungsanfragen werden durch das BVA entsprechend § 73 Absatz 2
AufenthG neben den genannten Bundesdiensten an die jeweils örtlich
zuständigen Landesämter für Verfassungsschutz und Landeskriminalämter im Rahmen
der technischen Umsetzung des Verfahrens übermittelt. Eine Übermittlung an
weitere „zuständige Behörden der Polizei“ oder außerhalb des technischen
Verfahrens erfolgt durch das BVA nicht.
Der Status eines bundesweiten Flächenbetriebs ist noch nicht erreicht. Lediglich
das Land Nordrhein-Westfalen wechselte zum 1. Oktober 2011 vom Pilot- zum
Flächenbetrieb. In Hessen und Rheinland-Pfalz hat zum 1. Oktober 2011 bzw.
ab dem 4. Oktober 2011 die Aufnahme des Flächenbetriebs begonnen, dieser ist
jedoch noch nicht umfänglich vollzogen.
Derzeit nehmen an dem technischen Verfahren von den Sicherheitsbehörden
neben den Bundesdiensten die Landesämter für Verfassungsschutz Bayern,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-
Holstein sowie die Landeskriminalämter Hessen, Nordrhein-Westfalen und
Schleswig-Holstein teil.
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Praxis der Bundesländer
bei der Durchführung von Sicherheitsbefragungen (bitte alle verfügbaren
Angaben wiedergeben, insbesondere zur Verwendung von
Standardfragebögen und dem Anlass der Befragung)?
Die Bundesregierung hat keinen systematischen Überblick über die Praxis der
Länder bei der Durchführung von Sicherheitsbefragungen.
7. In welcher Weise fließen die Erkenntnisse aus den Sicherheitsbefragungen
in die Arbeit der Behörden des Bundes ein?
Die Bundesregierung hat keinen systematischen Überblick darüber, ob und ggf.
in welchem Umfang die Länder Erkenntnisse aus Sicherheitsbefragungen auf
Basis der gesetzlichen Grundlagen an die Behörden des Bundes weitergeben.
8. Wie viele Fälle sind der Arbeitsgruppe „Statusrechtliche
Begleitmaßnahmen“ (AG Status) im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ)
bekannt, in denen eine Überwachungsanordnung nach § 54a AufenthG
ergangen ist (bitte nach Staatsangehörigkeiten und Jahren auflisten)?
Eine systematische Übermittlung von Fallzahlen durch die für die Verhängung
von Maßnahmen nach § 54a AufenthG zuständigen Ausländerbehörden an die
AG Status erfolgt nicht. Der AG Status sind im Rahmen ihrer Arbeit 19 Fälle
bekannt geworden, in denen entsprechende Maßnahmen verhängt wurden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7321Nicht berücksichtigt ist dabei und bei der folgenden Aufschlüsselung, ob die
jeweilige Maßnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin in Kraft ist.
9. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen nach § 58a
AufenthG eine unmittelbare Abschiebung ohne vorherige Ausweisung
angeordnet wurde, um eine besondere bzw. terroristische Gefahr abzuwehren
(bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeiten auflisten)?
Die Bundesregierung verfügt über keine Statistik zu Abschiebungsanordnungen
nach § 58a AufenthG. Im Ausländerzentralregister war zum Stichtag 31. August
2011 keine Person mit einer aktuellen Abschiebungsanordnung nach § 58a
AufenthG gespeichert.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 5. Juli 2011
(Bundestagsdrucksache 17/6901, dort zu Frage 23 verwiesen.
2006 Ägypten 22
Staatenlos 21
Irak 21
Tunesien 21
Algerien 23
insgesamt 2006 28
2007 Irak 21
Jordanien 21
Ungeklärt 21
Algerien 21
insgesamt 2007 24
2008 Irak 21
insgesamt 2008 21
2009 Libanon2 21
Marokko 21
insgesamt 2009 22
2010 Staatenlos/ungeklärt 22
Türkei 21
Jordanien 21
insgesamt 2010 24
2011 bis 30. September 2011 20
insgesamt 19
Drucksache 17/7321 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Wie viele Verfahren zur Rücknahme oder zum Widerruf von Asylstatus
bzw. Flüchtlingsanerkennung wurden bzw. werden aktuell in der AG Status
behandelt (bitte nach Jahren, Staatsangehörigkeiten, Ausgang des
Verfahrens aufschlüsseln)?
Im Rahmen der Arbeit der AG Status wurde bisher in 32 Fällen ein
Widerrufsverfahren eingeleitet. Dies führte in 22 Fällen zu einem bestands- bzw.
rechtskräftigen Widerruf des Asylstatus bzw. der Flüchtlingsanerkennung. In fünf
Fällen wurde der Widerruf aufgehoben oder zurückgenommen, in weiteren fünf
Fällen ist das Rechtsmittelverfahren noch nicht abgeschlossen.
Nach Kalenderjahren ergibt sich (Stand: 6. Oktober 2011) folgende
Aufschlüsselung:
Nach der Staatsangehörigkeit der Betroffenen ergibt sich folgende
Aufschlüsselung:
Jahr Anzahl der Verfahren
2005 5
2006 7
2007 8
2008 4
2009 0
2010 5
2011 3
Staatsangehörigkeit/Herkunftsland Anzahl
Ungeklärt 23
Irak 29
Ägypten 22
Jordanien 23
Syrien 21
Algerien 10
Tunesien 21
Libyen 21
Türkei 22
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/732111. In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seit
dem 1. Juli 2007 Informationen einschließlich personenbezogener Daten
auf Grundlage des § 18 Absatz 1a des Bundesverfassungsschutzgesetzes
an das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt (bitte nach Jahren und
Herkunftsländern auflisten)?
Eine regelmäßige statistische Erfassung nach Herkunftsländern findet im
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht statt. Die Fallzahlen nach Jahren
lassen sich der folgenden Tabelle entnehmen:
12. In wie vielen Fällen sind in verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit
aufenthaltsrechtlichem Bezug seit 2008 Mitarbeiter der Nachrichtendienste des
Bundes als „Zeugen vom Hörensagen“ eingesetzt worden, um
Erkenntnisse des Nachrichtendienstes nicht im gerichtlichen Verfahren offenlegen
zu müssen?
Die Bundesregierung verfügt über keine entsprechende Statistik.
13. Welche Rechtsprechung existiert nach Kenntnis der Bundesregierung
mittlerweile zur Frage des Einsatzes von Mitarbeitern der
Nachrichtendienste als „Zeuge vom Hörensagen“ oder zu den „in-camera-Verfahren“,
bei denen Erkenntnisse der Nachrichtendienste weder dem betroffenen
Ausländer noch seiner rechtlichen Vertretung offengelegt und damit
widerlegbar gemacht werden?
Die Bundesregierung führt keine Übersicht über entsprechende Judikatur.
14. Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung eine sicherheitsstrategische
Notwendigkeit, die Praxis bei der Durchführung der Sicherheitsbefragung
zu vereinheitlichen, und gibt es Bestrebungen des Bundes oder der Länder
in dieser Richtung?
Die Bundesregierung sieht derzeit keine Notwendigkeit für eine solche
Vereinheitlichung. Ihr sind auch keine entsprechenden Bestrebungen bekannt.
15. In wie vielen Fällen kam es seit 2007 zur Anwendung des § 60 Absatz 8
AufenthG (keine Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention wegen mutmaßlicher Gefahr für die Sicherheit des Staates
oder der Allgemeinheit – bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeiten
auflisten)?
Die Fälle werden statistisch nicht erfasst.
Jahr Anzahl der Fälle
2007 852
2008 644
2009 529
2010 744
2011 (bis 30.06.2011) 363
Drucksache 17/7321 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode16. In wie vielen dieser Fälle kam es aufgrund des § 30 Absatz 4 Satz 2 des
Asylverfahrensgesetzes (offensichtlich unbegründeter Asylantrag) zur
Ablehnung eines Asylantrags – bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeiten
auflisten)?
Die Fälle werden statistisch nicht erfasst.
17. In wie vielen Fällen kam es seit 2007 zum Widerruf der Anerkennung als
Asylberechtigter oder Flüchtling aufgrund des § 60 Absatz 8 AufenthG
(bitte nach Jahren auflisten)?
Die Fälle werden statistisch nicht erfasst.
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