[Deutscher Bundestag Drucksache 17/7777
17. Wahlperiode 23. 11. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell,
Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/7430 –
Stilllegung und Rückbau von Atomkraftwerken und Entsorgung radioaktiver
Abfälle – Fragen zur Kostentragung und zu den Rückstellungen der
Energieversorgungsunternehmen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Energieversorgungsunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, für
Stilllegung und Rückbau von Atomkraftwerken (AKW) sowie für die Entsorgung
der radioaktiven Abfälle, Rückstellungen zu bilden. Weiterhin obliegt ihnen
die Gewährleistung, dass die Finanzmittel zum entsprechenden Zeitpunkt in
erforderlicher Höhe zur Verfügung stehen. Dies war jedoch in der
Vergangenheit aufgrund akuter Finanznot der Betreibergesellschaft nicht immer der Fall,
beispielsweise beim Thorium-Hochtemperatur-Reaktor, kurz THTR, in
Hamm-Uentrop (zum THTR-Sachverhalt siehe auch Bundestagsdrucksachen
17/6179 und 17/6667).
Bis dato wird von den AKW-betreibenden Energieversorgern einmal jährlich
die jeweilige Summe ihrer Rückstellungen veröffentlicht. Dabei mangelt es an
Transparenz bezüglich der Verteilung der Rückstellungen auf die
verschiedenen AKW, deren konkrete Bestimmung und eine Einschätzung, ob die Höhe
der bislang rückgestellten Finanzmittel ausreicht. Frühere Antworten der
Bundesregierung auf Parlamentarische Fragen bestätigen dies (siehe
Bundestagsdrucksachen 16/12247, 16/13061 und 17/1866, Antwort zu Frage 4 sowie
Plenarprotokoll 16/223).
Auch der Bundesrechnungshof kritisierte im Frühjahr 2011 die bisherige
Rückstellungspraxis, vgl. hierzu Abschnitt 6 in den „Bemerkungen des
Bundesrechnungshofes 2010 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes –
Weitere Prüfungsergebnisse“. Vor dem Hintergrund der Kritik des
Bundesrechnungshofes stellt sich auch die Frage, inwiefern die
Bundesregierung sich dadurch veranlasst sieht, ihre in Bundestagsdrucksache 17/1866,
Antwort zu Frage 11, dargelegte Position zu überdenken. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 21. November 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/7777 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeRückstellungs- und rückbaubezogene Fragen
1. Teilt die Bundesregierung die unter anderem in Diskussionen auf dem
13. Deutschen Atomrechtssymposium vertretene Auffassung, dass das
geltende Atomgesetz
a) keinen konkreten Zeitpunkt oder Zeitrahmen zur Durchführung einer
Stilllegung oder eines Abrisses eines Atomkraftwerks definiert,
Das Atomgesetz enthält keinen konkreten Zeitpunkt oder Zeitrahmen zur
Durchführung einer Stilllegung oder eines Abbaus eines Kernkraftwerks.
b) keine Verpflichtung zum Abriss bis zur grünen Wiese definiert,
Zweck des Atomgesetzes ist u. a. Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den
Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen
zu schützen. Das Atomgesetz sieht eine Verpflichtung zum Abbau bis zur
„grünen Wiese“ nicht vor.
c) die Atomaufsichtsbehörden eine Abrissverfügung bis zur grünen Wiese
nicht auf eine Rechtsgrundlage stützen könnten,
Siehe Antwort zu Frage 1b.
d) dem sofortigen Rückbau keinen Vorrang vor einem sicheren Einschluss
einräumt?
Das Atomgesetz sieht in § 7 Absatz 3 beide Stilllegungsstrategien als
gleichwertig an.
2. Teilt die Bundesregierung die u. a. in Diskussionen auf dem 13. Deutschen
Atomrechtssymposium vertretene Auffassung, dass die Praxis der
Rückstellungsbildung dem Insolvenzrisiko unterliegt?
Für die den Rückstellungen gegenüberstehenden Aktiva gelten die allgemeinen
rechtlichen Regelungen.
3. Wie bewertet die Bundesregierung den von G. Bordin und Dr. M. Paul
vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(BMU) auf dem 13. Deutschen Atomrechtssymposium dargestellten
Sachverhalt, dass die vertragliche Verpflichtung der AKW-Betreiber zum
Abschluss von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen oder harter
Patronatserklärungen 2012 ausläuft, und was unternimmt oder plant sie,
um den Abschluss solcherart Verträge auch ab dem Jahr 2013 für den
Zeitraum bis zum vollständigen Rückbau der Anlagen und Abschluss der
Einlagerung aller Abfälle in die zu errichtenden Endlager zu gewährleisten?
4. Wie ist der Stand der auf zehn Jahre befristeten Solidarvereinbarung von
2001, zu der nach § 5 Absatz 2 der Solidarvereinbarung spätestens zwei
Jahre vor Ablauf der Befristung eine Fortsetzung bzw. Anpassung von den
AKW-Betreibern zu vereinbaren ist?
Falls es bereits zu einem neuen Abschluss kam, wann genau (Datum bitte)
und für welchen Geltungszeitraum?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Unternehmen EnBW, E.ON, Vattenfall und RWE haben 2011 die
unveränderte Fortgeltung der Solidarvereinbarung zur Erbringung der atomrechtlichen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7777Deckungsvorsorge für weitere zehn Jahre vereinbart. Die neue Vereinbarung
gilt ab dem Auslaufen der geltenden Solidarvereinbarung, Enddatum ist somit
der 27. April 2022.
5. Ist es zutreffend, dass in diversen atomrechtlichen Betriebsgenehmigungen
Auflagen bestehen, die die Änderung oder die Beendigung von
Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen von einer Zustimmung der
zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde abhängig machen?
Falls ja, bestehen diese Auflagen lückenlos für alle AKW, und entfalten sie
auch dann noch Wirkung, nachdem die AKW stillgelegt werden?
6. Welche dieser Auflagen für welche AKW liegen der Bundesregierung vor,
und wie lauten die Auflagen jeweils im Wortlaut?
Die Fragen 5 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen für Kernkraftwerk Brokdorf (KBR),
Kernkraftwerk Grafenrheinfeld (KKG), Kernkraftwerk Isar 1 (KKI-1), Kernkraftwerk
Isar 2 (KKI-2), Kernkraftwerk Stade (KKS), Kernkraftwerk Unterweser
(KKU), Kernkraftwerk Grohnde (KWG), Kernkraftwerk Würgassen (KWW)
und Kernkraftwerk Gundremmingen II (KRB-II) Betriebsgenehmigungen vor,
die entsprechende Auflagen (bzw. Inhalts- und Nebenbestimmungen)
beinhalten. Die Wortlaute aus den Auflagen bzw. den Inhalts- und
Nebenbestimmungen der Genehmigungsbescheide sind in der Anlage zusammengestellt.
Auflagen sind als Nebenbestimmungen zu Genehmigungen akzessorisch, d. h.,
ihre Wirksamkeit ist an die Existenz und Wirksamkeit der Genehmigung
geknüpft.
7. Wer wäre im Falle der Insolvenz der Betreiber- und der
Muttergesellschaften für den Rückbau der Atomkraftwerke verantwortlich, und wer müsste
die Kosten tragen?
Für Insolvenzen von Betreiberunternehmen oder deren Muttergesellschaften
gelten die allgemeinen rechtlichen Regelungen. Hinsichtlich des in der Frage
angesprochenen Falls der Insolvenz einer Betreibergesellschaft ist zu beachten,
dass für die Stilllegungs- und Entsorgungsverpflichtungen der Betreiber von
Kernkraftwerken nicht nur die jeweilige Betreibergesellschaft einstehen muss,
sondern auf der Grundlage entsprechender Unternehmensverträge (i. d. R.
Ergebnisabführungsverträge) auch die mit ihr verbundenen Unternehmen. Die
vier in Deutschland Kernkraftwerke betreibenden
Energieversorgungsunternehmen haften derzeit auf der Grundlage solcher Unternehmensverträge
jeweils auf Konzernebene für die Verpflichtungen der ihnen zugeordneten
Kernkraftwerksbetreibergesellschaften.
8. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass im Falle einer Insolvenz der
Betreiber die Länder
a) die Stilllegung und den Abbau der betroffenen Anlagen sicherzustellen/
durchzuführen haben und
b) auch die Kosten zu tragen haben,
c) und falls ja, auf welcher genauen Rechtsgrundlage?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
Drucksache 17/7777 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Sind die in jüngerer Zeit in mehreren Presseberichten zu aktuellen
Studien (u. a. von Arthur D. Little und der Landesbank Baden-Württemberg)
sowie von Prof. Dirk Bosbach (FZ Jülich) genannten durchschnittlichen
Stilllegungs- und Rückbaukosten von 1 Mrd. Euro pro Leistungsreaktor
nach Auffassung der Bundesregierung plausibel?
Falls nein, von welchen durchschnittlichen Kosten geht die
Bundesregierung aus?
Die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus eines Kernkraftwerks hängen von
vielen verschiedenen Faktoren ab, etwa dem Typ und der Größe der Anlage,
dem Rückbaukonzept oder dem Zeitpunkt, zu dem mit dem Rückbau begonnen
werden kann.
10. Liegen der Bundesregierung die Gutachten im Auftrag der AKW-
Betreiber zur Ermittlung der Kosten für Stilllegung, Rückbau und Entsorgung
vor?
Falls nein, beabsichtigt die Bundesregierung eine
Veröffentlichungspflicht der Betreiber einzuführen?
Es besteht keine Rechtspflicht zur regelmäßigen Übermittlung oder
Offenlegung dieser Gutachten. Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang
darauf hin, dass Unterlagen dieser Art Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
enthalten können.
11. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Europäische Kommission
im Jahr 2006 empfohlen hat, nationale Stellen zu bestimmen, die ein
fachliches Urteil zu Fragen der Mittelverwaltung und der Kosten für
Rückbau und Endlagerung abgeben können?
Falls ja, inwiefern ist die Bundesregierung dieser Empfehlung der
Europäischen Kommission bis zu dem Zeitpunkt gefolgt, als der
Bundesrechnungshof seine in der Präambel erwähnte Stellungnahme u. a. zur
bisherigen Praxis der Rückstellungen abgab?
Siehe Antwort zu Frage 12.
12. Inwiefern sieht sich die Bundesregierung durch die o. g. Stellungnahme
des Bundesrechnungshofes zur Problematik und bisherigen Praxis der
Rückstellungen veranlasst, der o. g. Empfehlung der Europäischen
Kommission zu folgen (bitte mit Begründung)?
Die Fragen 11 und 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die rechtlich nicht verbindliche Empfehlung der Europäischen Kommission
vom 24. Oktober 2006 für die Verwaltung der Finanzmittel für die Stilllegung
kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und
radioaktiver Abfälle (2006/851/Euratom) enthält u. a. die Empfehlung, eine
nationale Stelle einzurichten, die ein fachliches Urteil zu Fragen der
Mittelverwaltung und der Stilllegungskosten abgeben kann. Aus der Sicht der
Bundesregierung kann die Einrichtung einer solchen Stelle vor allem dann sinnvoll
sein, wenn – anders als im in Deutschland realisierten System der Bildung von
Rückstellungen – die Verwaltung der Finanzmittel für Stilllegung und Rückbau
nicht durch den zu Stilllegung und Rückbau Verpflichteten erfolgt, sondern
durch einen Dritten, also insbesondere in Systemen mit externen Fonds, auf die
die Empfehlung zugeschnitten ist.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/777713. Welche konkreten Konsequenzen hinsichtlich der Rückstellungen zieht
die Bundesregierung insgesamt aus der o. g. Stellungnahme des
Bundesrechnungshofes, und bis wann sollen sie jeweils umgesetzt werden?
Der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages hat über die
Bemerkung des Bundesrechnungshofs zur Bildung von Rückstellungen im
Kernenergiebereich beraten. Dem Beschluss des
Rechnungsprüfungsausschusses entsprechend werden das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie (BMWi), das Bundesministerium für Finanzen (BMF) sowie das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) bis zum
15. Dezember 2011 dem Rechnungsprüfungsausschuss einen Bericht vorlegen.
14. Wer wäre aus Sicht der Bundesregierung im Zusammenhang mit den
Rückstellungen für eine rechtliche Neuregelung federführend verantwortlich
– das BMU oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
(BMWi) oder das Bundesministerium der Finanzen (BMF) – und warum?
Die Federführung richtet sich nach der für die jeweilige Regelungsmaterie
geltenden Zuständigkeit. Die Federführung für steuerrechtliche Aspekte der
Bildung von Rückstellungen im Kernenergiebereich liegt beim BMF, für die
nichtsteuerlichen Aspekte beim BMWi und die Federführung für Fragen des
Atomgesetzes beim BMU.
15. Falls die Bundesregierung keinerlei Konsequenzen aus der o. g.
Stellungnahme des Bundesrechnungshofes im Sinne von Änderungen an der
bisherigen Rückstellungspraxis zu ziehen gedenkt,
a) weshalb nicht (bitte ausführliche Begründung) und
b) an welchen Punkten vertreten BMU und BMWi diesbezüglich
unterschiedliche Auffassungen?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
16. Zu welchen Stilllegungen bzw. Genehmigungsentwürfen im
Zusammenhang mit Stilllegungsverfahren kerntechnischer Anlagen hat das BMU in
den letzten zehn Jahren wann welche Stellungnahmen abgegeben?
Das BMU hat in den letzten zehn Jahren u. a. die nachfolgenden
bundesaufsichtlichen Stellungnahmen abgegeben:
Kernkraftwerk Greifswald – KGR
● zur überarbeiteten 20. Änderungsgenehmigung vom 25. Juni 2007
● zur 35. Änderungsgenehmigung vom 23. Juli 2007;
Kernkraftwerk Obrigheim – KWO
● zur 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung (SAG) vom 28. März 2008
● zur 1. SAG vom 25. Juli 2008
● zur 2. SAG vom 4. Oktober 2011;
Kernkraftwerk Stade – KKS
● zum Bescheid zur Phase 1 vom 28. Juli 2005
● zum Bescheid zur Phase 2 vom 15. März 2006
Drucksache 17/7777 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode● zum Bescheid zur Phase 3a vom 2. Mai 2008
● zum Bescheid zur Phase 4 vom 25. Januar 2011;
Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich – KMK
● zur 1. SAG- Abbauphase 1a vom 9. Juli 2004
● zum Bescheid „Entlassung Anlagengelände aus AtG“ vom 17. März 2009;
Atomversuchsreaktor Jülich – AVR
● zum Bescheid Nr. 7/16 vom 16. März 2009;
Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe – WAK
● zur 22. SAG vom 2. Dezember 2010.
17. Auf welche Sachverständigenberatungen und -stellungnahmen welchen
Datums hat sich das BMU dabei gestützt?
Im Rahmen der bundesaufsichtlichen Prüfung haben die Beratungsgremien des
BMU u. a. die folgenden Stellungnahmen erarbeitet:
Kernkraftwerk Obrigheim – KWO
● Stellungnahme der Reaktor-Sicherheitskommission vom 12. Dezember
2007
● Stellungnahme der Strahlenschutzkommission vom 22. Februar 2008
● Stellungnahme der Entsorgungskommission vom 9. Juni 2011
● Stellungnahme der Strahlenschutzkommission vom 30. September 2011;
Kernkraftwerk Stade – KKS
● Stellungnahme der Reaktor-Sicherheitskommission vom 2. Juni 2005
● Stellungnahme der Strahlenschutzkommission vom 30. Juni 2005;
Atomversuchsreaktor Jülich – AVR
● Stellungnahme der Entsorgungskommission vom 6. November 2008
● Stellungnahme der Strahlenschutzkommission vom 10. Dezember 2008.
18. Welche dieser BMU-Stellungnahmen sind nicht veröffentlicht worden,
z. B. über die BMU-Webseite, und warum nicht?
Die Notwendigkeit zur Veröffentlichung dieser bundesaufsichtlichen
Stellungnahmen im Rahmen der bundesaufsichtlichen Prüfung wurde vom BMU nicht
gesehen. Die Stellungnahmen wurden bei der Erstellung der Endfassung der
Genehmigung im vollen Umfang berücksichtigt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/777719. Ist schon absehbar, wann das BMU seine Stellungnahme zum
Genehmigungsentwurf für die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung, kurz
2. SAG, für das Atomkraftwerk Obrigheim, KWO, abgeben wird (ggf.
bitte Datum/Kalenderwoche angeben)?
Die bundesaufsichtliche Stellungnahme des BMU zur 2. SAG KWO wurde
dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-
Württembergs am 10. Oktober 2011 auf dem Postweg zugeleitet.
20. Hat das BMU mit der zuständigen Landesatomaufsichtsbehörde
eindeutig geklärt, dass die 2. SAG für KWO nicht vor Abgabe der BMU-
Stellungnahme erfolgen soll oder ist es möglich, dass die 2. SAG für KWO
bereits erteilt wird, bevor die BMU-Stellungnahme dazu vorliegt?
Der überarbeitete Entwurf zur 2. SAG KWO wurde mit E-Mail vom 17.
Oktober 2011 zur Erteilung der Genehmigung freigegeben. Die Genehmigung
wurde dann am 24. Oktober erteilt.
Endlager- und atommüllbezogene Fragen
21. Wie hoch ist der Anteil an öffentlichen Mitteln an den für Gorleben
ausgewiesenen bisherigen Gesamtkosten (bitte auch mit Angabe von deren
aktuellen Höhe)?
In der Zeit von 1977 bis 2010 sind für das Projekt Gorleben Kosten in Höhe
von 1 559 Mio. Euro angefallen. Auf die öffentliche Hand (Bund und Länder)
entfallen 142 Mio. Euro; dies entspricht einem Anteil von 9,1 Prozent.
22. Wie hoch ist der Anteil an dem der öffentlichen Hand zugerechneten
Anteil von hochradioaktiven wärmeentwickelnden Abfällen, der
spezifisch mit
a) dem THTR Hamm-Uentrop,
b) dem AVR Jülich und
c) der Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe WAK inklusive Kompakte
Natriumgekühlte Kernreaktoranlage (KNK) und
Mehrzweckforschungsreaktor (MZFR)
zusammenhängt?
Nach der Endlagervorausleistungsverordnung (§ 6 Absatz 1 Nummer 2
EndlagerVlV: Endlager für alle Arten radioaktiver Abfälle) entfallen auf den AVR
derzeit 634 m3 und auf die WAK GmbH derzeit 174 m3 wärmeentwickelnde
Abfälle. Das Volumen bezieht sich auf die Lagerbehälter, in denen diese
Abfälle gegenwärtig zwischengelagert werden. Aus der öffentlichen Hand werden,
ohne den THTR, insgesamt 2 156 m3 wärmeentwickelnde Abfälle erwartet.
Der Anteil des AVR an den wärmeentwicklenden Abfällen der öffentlichen
Hand ist folglich 29 Prozent und der Anteil der WAK 8,1 Prozent.
Der sichere Einschluss des THTR Hamm-Uentrop wird von der
Hochtemperatur-Kernkraftwerks GmbH (HKG) betrieben. Dies ist ein privatwirtschaftlich
organisiertes Unternehmen. Der THTR zählt daher nicht zu den
Ablieferungspflichtigen der öffentlichen Hand. Der Kostenanteil des THTR am Projekt
Gorleben wird anhand der Anlagenleistung festgelegt (vgl. Antwort zu Frage 23).
Drucksache 17/7777 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode23. Jeweils wie viel von dem Kostenanteil am Projekt Gorleben (bitte sowohl
in Prozent als auch in Euro), der spezifisch mit den hochradioaktiven
Abfällen des THTR Hamm-Uentrop, des AVR Jülich und der WAK (inkl.
KNK und MZFR) zusammenhängt, entfällt dabei auf
a) den Bund,
b) welche anderen öffentlichen Stellen und
c) welche Unternehmen der Privatwirtschaft
(bitte differenziert nach THTR, AVR und WAK – inkl. KNK und MZFR –
beantworten)?
Die Kosten des Projekts Gorleben werden jährlich auf Basis der
Endlagervorausleistungsverordnung auf die Ablieferungspflichtigen verteilt. Die
Kostenverteilung auf die verschiedenen Gruppen ist in § 6 Absatz 1 Nummer 2 der
EndlagerVlV geregelt.
THTR Hamm-Uentrop
Seit 2010 werden die Endlagervorausleistungen (Projekt Konrad und Projekt
Gorleben) zu 100 Prozent aus unverbrauchten Eigenmitteln der
Betreibergesellschaft, der HKG, finanziert. Daher fallen derzeit keine Kosten für die
öffentliche Hand an. Für weitere Details wird auf die Bundestagsdrucksachen 17/
6179 und 17/6667 verwiesen.
AVR Jülich
Durch Multiplikation des Gruppenanteils der Gruppe c (2,8 Prozent) mit dem
Gruppenschlüssel für den AVR (5,73 Prozent) ergibt sich für die AVR GmbH
insgesamt ein Anteil von 0,16 Prozent an den Gorlebenkosten. Die
Endlagervorausleistungen der AVR GmbH für das Projekt Gorleben werden zu 70
Prozent vom Bund und zu 30 Prozent vom Land Nordrhein-Westfalen getragen.
Die Privatwirtschaft trägt keine Kosten.
Die Jahreskosten 2011 der AVR GmbH für Gorleben betragen auf der Basis der
Bescheide des Bundesamts für Strahlenschutz – BfS – (Abschlagszahlung
2011) ca. 77 000 Euro. Dies entspricht einem Bundesanteil von rd. 54 000 Euro
und einem Landesanteil von rd. 23 000 Euro.
WAK (inkl. KNK und MZFR)
Durch Multiplikation des Gruppenanteils gemäß EndlagerVlV mit dem
jeweiligen Gruppenschlüssel für die einzelnen angefragten Anlagen ergibt sich
folgender Gesamtanteil an den Gorlebenkosten:
● WAK-Projekt StiWAK (Gruppe b): 0,7 Prozent
● WAK-Stilllegungsbereich des früheren FZK inkl. KNK, MZFR (Gruppe c):
1,44 Prozent
Die Kosten für das Projekt Gorleben der WAK GmbH verteilen sich in diesen
Verursachergruppen wie folgt auf Bund, Land Baden-Württemberg und die
Privatwirtschaft:
* Stilllegungsbereich des früheren Forschungszentrums Karlsruhe (FZK).
Kostenanteil
Bund Land BW Privatwirtschaft
WAK – Projekt StiWAK
rd. 60 %
rd. 40 % DWK
98,25 % bzw. 91,8 % 1,75 % bzw. 8,2 %
WAK – KNK, MZFR, …*
90 %
Ausnahme: MZFR 100 %
10 % –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/7777Beim Projekt StiWAK stammen rd. 40 Prozent der wärmeentwickelnden
Abfälle aus früheren Wiederaufarbeitungsaufträgen der Deutschen Gesellschaft
für Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen (DWK). Der Bundesanteil in
Höhe von 98,25 Prozent bzw. der Landesanteil in Höhe von 1,75 Prozent gilt
für Betriebsabfälle, die bis 1991 angefallen sind, der Bundesanteil in Höhe von
91,8 Prozent bzw. der Landesanteil in Höhe von 8,2 Prozent für die Abfälle,
welche im Rahmen des Rückbaus der Wiederaufarbeitungsanlage ab 1991
angefallen sind.
Die Jahreskosten 2011 der WAK GmbH für das Projekt Gorleben betragen auf
der Basis der BfS-Bescheide (Abschlagszahlungen 2011) ca. 1 111 000 Euro
(Anteil Projekt StiWAK rd. 370 000 Euro). Diese Kosten wurden wie folgt
finanziert:
Bund rd. 882 000 Euro
Land Baden-Württemberg rd. 72 000 Euro
Privatwirtschaft rd. 157 000 Euro.
24. Wer ist jeweils in welcher Höhe Verursacher/Eigentümer der in
Bundestagsdrucksache 17/6954, Antwort zu Frage 203, behandelten Abfälle, und
in welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Entsorgung dieser Abfälle bereits Rückstellungen gebildet?
Bei den Mengenangaben zu den nicht Konradgängigen radioaktiven Abfällen
mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung handelt es sich um grobe
Abschätzungen. Alle Zahlenwerte hängen im Einzelnen davon ab, zu welchem
Zeitpunkt bzw. ob die betrachteten Stoffe vom Abfallverursacher als radioaktiver
Abfall deklariert werden.
Das BfS geht von folgenden Mengen aus:
1. graphithaltige Abfälle mit einem Nettovolumen (d. h. ohne Behälter) von
maximal 500 m3,
2. abgereichertes Uran mit einem Nettovolumen von maximal 100 000 m3,
3. sonstige radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung und
besonderen radiologischen Eigenschaften mit einem Nettoabfallvolumen
von maximal 5 000 m3.
Zu 1
Verursacher/Eigentümer für diese Abfälle, die neben graphithaltigen Abfällen
auch andere Kohlenstoff-14-haltige Abfälle enthalten sind AVR Jülich, THTR
Hamm-Uentrop, Forschungszentrum Jülich und einige Landessammelstellen.
Der Hauptanteil kommt aus dem AVR Jülich.
Zu 2
Verursacher/Eigentümer des abgereicherten Urans in Form von
Uranhexafluorid ist die Fa. URENCO. Diese Urantails der Fa. URENCO sind radioaktive
Reststoffe im Sinne des Atomgesetzes.
Zu 3
Zu dieser Gruppe zählen radioaktive Abfälle, die das für das Endlager Konrad
zulässige Radionuklidinventar für einige Radionuklide überschreiten oder in
hohem Maße ausschöpfen würden. Das betrifft besonders Tritium, Uran und
Radium. Diese Abfälle haben keinen großen Anteil am zu erwartenden
Volumen, liegen gegenwärtig aber noch nicht in konditionierter Form vor. Solche
Abfälle, soweit sie heute schon bekannt sind, kommen vorwiegend aus
Forschungseinrichtungen und in geringeren Mengen aus Landessammelstellen.
Drucksache 17/7777 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAllgemein wird darauf hingewiesen, dass es sich grundsätzlich um noch nicht
konditionierte Abfälle handelt. Eine Aufteilung der geschätzten Mengen auf die
einzelnen Verursacher ist nicht möglich.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, in welcher Höhe von den genannten
Einrichtungen bereits Rückstellungen für die Entsorgung dieser nicht
Konradgängigen Abfälle gebildet wurden. Bei den in den Bilanzen des
Forschungszentrums Jülich und der AVR GmbH ausgewiesenen Rückstellungen für die
Entsorgung radioaktiver Abfälle ist die Kategorie der nicht Konradgängigen
Abfälle mit zu vernachlässigender Wärmeentwicklung nicht gesondert
aufgeführt.
25. Teilt die Bundesregierung die vom Deutschen Atomforum geäußerte
Einschätzung (siehe
www.kernenergie.de/kernenergie/documentpool/Service/
625entsorgung_2008.pdf), dass die Gesamtinvestitionskosten bis zur
Inbetriebnahme von Gorleben als Endlager insgesamt 2,4 Mrd. Euro
betragen würden?
Falls nein, von welchen Gesamtkosten für die Endlagerung geht die
Bundesregierung aus?
Die Gesamtinvestitionskosten bis zur möglichen Inbetriebnahme von Gorleben
als Endlager für insbesondere wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle lassen
sich erst dann belastbar einschätzen, wenn ein vollständiges technisches
Endlagerkonzept entsprechend den Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung
wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle festgelegt ist, sowie belastbare
Erkundungsergebnisse über den nutzbaren Bereich des Salzstocks vorliegen. Im
Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich Bund und Länder kürzlich darauf
verständigt haben, die Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle
im nationalen Konsens zu lösen.
26. Sind in dieser Abschätzung die vom BMU formulierten
Sicherheitsanforderungen (Rückholbarkeit der endgelagerten Abfallgebinde während der
Betriebsphase, Möglichkeit der Bergung endgelagerter Abfallgebinde bis
zu 500 Jahre nach Abschluss der Betriebsphase eines Endlagers) bereits
berücksichtigt oder ist unter Einhaltung dieser Kriterien mit deutlich
höheren Kosten der Entsorgung und Endlagerung zu rechnen?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
27. Sollte nach Auffassung der Bundesregierung für die Bergbarkeit von bis
zu 500 Jahren eine entsprechende finanzielle Reserve vorgehalten
werden, und wie könnte deren Bereitstellung von den Abfallverursachern
gewährleistet werden?
Die Bergung radioaktiver Abfälle nach Verschluss eines Endlagers liegt in der
sicherheitstechnischen und finanziellen Verantwortung der hierfür zukünftig
Verantwortlichen. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/777728. Oder ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das
Verursacherprinzip mit der Errichtung bzw. dem Verschluss aller Endlager endet, dass
also ab diesem Zeitpunkt alle Folgekosten vom Bund zu tragen sind?
Falls ja,
a) durch welche Gründe ist nach Auffassung der Bundesregierung diese
Abweichung vom Verursacherprinzip gerechtfertigt und
Das System der finanziellen Vorsorge für die Stilllegung kerntechnischer
Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle in Deutschland folgt dem
Verursacherprinzip. Nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes hat, „wer Anlagen, in
denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat,
wesentlich verändert, stilllegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit
radioaktiven Stoffen umgeht oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlen betreibt“, „dafür zu sorgen, daß anfallende radioaktive Reststoffe sowie
ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile den in § 1 Nummer 2 bis 4
Atomgesetz bezeichneten Zwecken entsprechend schadlos verwertet werden
oder als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden (direkte Endlagerung)“.
Die aktuellen Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung
wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle, Stand 30. September 2010, sehen in Nummer 8.6 vor,
dass eine Handhabbarkeit der Abfallbehälter bei einer eventuellen Bergung aus
dem stillgelegten und verschlossenen Endlager für einen Zeitraum von 500
Jahren gegeben sein muss. Die Kosten für solche speziellen Abfallbehälter sind
von den Ablieferungspflichtigen an ein Endlager zu tragen. Die Bergung selber
würde in diesem Konzept eine Notfallmaßnahme darstellen. Die
Verantwortung, ein Endlager einzurichten, das die Einhaltung der o. g.
Sicherheitsanforderungen gewährleistet, liegt beim Bund.
b) hat die Bundesregierung gegenüber den
Energieversorgungsunternehmen bereits entsprechende Zusagen gemacht, und wenn ja, in welcher
konkreten Form (bitte ggf. beifügen)?
Siehe Antwort zu Frage 28a.
29. Mit welchen konkreten Kosten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle
(inkl. Endlagerung) rechnet die Bundesregierung im Rahmen ihrer
Finanzierungszuständigkeit für die Materialien aus den kerntechnischen
Anlagen, die von Bund oder Ländern betrieben wurden, von anderen
Betreibern übernommen wurden oder mit der Wiedervereinigung von der DDR
in Bundesbesitz übergegangen sind?
Die Kosten für die Stilllegung, den Rückbau und die Entsorgung einschließlich
Endlagerung der kerntechnischen Anlagen im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung werden im Zeitraum 2011 bis 2035
auf insgesamt rd. 3,2 Mrd. Euro geschätzt. Hiervon entfallen ca. 2,0 Mrd. Euro
auf den Stilllegungs- und etwa 1,2 Mrd. Euro auf den Endlagerbereich.
Bezüglich der Entsorgungskosten für die radioaktiven Abfälle des THTR wird
auf die Bundestagsdrucksachen 17/6179 und 17/6667 verwiesen.
Die Gesamtkosten der EWN GmbH für die Entsorgung der radioaktiven
Abfälle (einschließlich Kernbrennstoff, d. h. Kosten für die Aufbereitung,
Verpackung einschließlich Behälterkosten, Zwischenlagerung und Endlagerung)
betragen bis einschließlich 2011 ca. 1 Mrd. Euro. Für den Zeitraum bis zur
Endlagerung wird ein Aufwand in ähnlicher Größenordnung erwartet.
Drucksache 17/7777 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode30. Welche Gesamtkosten hätte das in 2002 vom Arbeitskreis Endlagerung
vorgeschlagene Endlagersuchverfahren, und welches das von
Bundesumweltminister Sigmar Gabriel in 2006 vorgeschlagene Suchverfahren
verursacht (bitte jeweils unterscheiden nach den Kosten der Suchphase im
Vergleich diverser Standortalternativen und den Ausbaukosten des
ausgewählten Standorts)?
Das BfS hat im Jahr 2003 eine Kostenschätzung für geowissenschaftliche
Erkundungsmaßnahmen in einem unterstellten Auswahlverfahren bis zur
Entscheidung für einen Endlagerstandort durchgeführt. Die damalige
Kostenschätzung basierte auf den Empfehlungen des Arbeitskreises Auswahlverfahren
Endlagerstandorte und einer Konzeptplanung, die zeit- und kostenoptimiert
wurde. Die Dauer des Auswahlverfahrens wurde dabei mit 18 Jahren angesetzt.
Die Dauer des Auswahlverfahrens hat wegen der Offenhaltungskosten für ein
Erkundungsbergwerk maßgeblichen Einfluss auf die Gesamtkosten. Eine
längere Dauer des Auswahlverfahrens würde zu zusätzlichen Kosten führen.
Umgerechnet auf heutige Verhältnisse würden nach den damaligen Schätzungen
des BfS an einem Standort die Erkundung von Übertage in der Größenordnung
von 50 Mio. Euro und die untertägige Erkundung in der Größenordnung von
250 Mio. Euro pro Standort kosten. Hinzu kamen veranschlagte Kosten für das
Projektmanagement und die Beteiligung der Bevölkerung in der
Größenordnung von 100 Mio. Euro. Nicht berücksichtigt waren Aufwendungen für eine
begleitende Begutachtung durch eine Genehmigungsbehörde. Ob damalige
Überlegungen auf die heutigen Verhältnisse übertragbar wären, kann
insbesondere auch von den festzulegenden Rahmenbedingungen abhängen.
Die Ausbaukosten eines Endlagerstandortes bis zum Betrieb eines Endlagers
können zum heutigen Zeitpunkt nicht belastbar eingeschätzt werden. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
31. Wie ist nach Einschätzung der Bundesregierung zu erklären, dass die
Schweiz für die Entsorgung nuklearer Abfälle Kosten von 13,35 Mrd.
CHF (ca. 11,1 Mrd. Euro) einplant (siehe
www.bfe.admin.ch/
entsorgungsfonds/index.html?lang=de&dossier_id=03842), obwohl mit Blick auf
erheblich geringere installierte AKW-Leistung mit entsprechend weniger
nuklearen Abfällen zu rechnen ist?
Welche Schlussfolgerungen können aus der schweizerischen
Kostenschätzung für die Endlagerplanung in Deutschland gezogen werden?
Der Schweizer Entsorgungsfonds deckt die Kosten für die Entsorgung der
Betriebsabfälle und der abgebrannten Brennelemente, die nach der
Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallen. Hierunter fallen nicht nur die Kosten der
Endlagerung, sondern z. B. auch alle Kosten für Konditionierung und
Zwischenlagerung. Nach einer Kostenschätzung aus dem Jahr 2006 belaufen sich
die voraussichtlichen Entsorgungskosten in der Schweiz auf rund 13,4 Mrd.
Franken. Im Jahr 2011 muss eine Aktualisierung der Kostenschätzung
vorgenommen werden. Zu beachten ist, dass die Kosten der Entsorgung nicht allein
von der Menge der zu entsorgenden Abfälle abhängen. Dies gilt insbesondere
für die Kosten der Erkundung und Errichtung von Endlagern.
Die Kostenschätzungen in der Schweiz beinhalten die Kosten des laufenden
Sachplanverfahrens für die Auswahl von geologischen Tiefenlagern und
könnten somit hinsichtlich der Kosten der Endlagerauswahl auch Hinweise für
Kostenschätzungen in Deutschland geben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/7777Anlage zur Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/7430
Kernkraftwerk Brokdorf
Jegliche Änderungen wie z. B. Kündigung oder einvernehmliche Aufhebung
des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Preussen-
Elektra AG und der PreussenElektra Kernkraft GmbH bedürfen der vorherigen
Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Es ist zu gewährleisten, dass der zwischen PreussenElektra AG und Preussen-
Elektra Kernkraft GmbH abgeschlossene Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag bei den nachfolgenden Verschmelzungen der Bayernwerk
Kernenergie GmbH auf die PreussenElektra Kernkraft GmbH und der Bayernwerk
AG auf die PreussenElektra AG nicht erlischt bzw. erforderlichenfalls
inhaltlich gleichlautend neu abgeschlossen wird. Entsprechende Nachweise sind der
Aufsichtsbehörde rechtzeitig vorzulegen.
Hinweis:
Die Auflage 4 aus der Genehmigung vom 16. März 2000 (jegliche Änderungen
des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Preussen-
Elektra AG und der PreussenElektra Kernkraft GmbH bedürfen der vorherigen
Zustimmung der Aufsichtsbehörde) wirkt für die Rechtsnachfolger fort.
Kernkraftwerk Grafenrheinfeld (KKG)
Änderungen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der
E.ON Energie AG und der E.ON Kernkraft GmbH (EKK) sowie der
Patronatserklärung der E.ON Energie AG bedürfen – soweit Belange betroffen sind, die
das Atomgesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen berühren – der vorherigen Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.
Änderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der EKK sind der Aufsichtsbehörde
unverzüglich anzuzeigen.
Kernkraftwerk Isar 1 (KKI 1)
Änderungen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der
E.ON Energie AG und der E.ON Kernkraft GmbH (EKK) sowie der
Patronatserklärung der E.ON Energie AG bedürfen – soweit Belange betroffen sind, die
das Atomgesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen berühren – der vorherigen Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.
Änderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der EKK sind der Aufsichtsbehörde
unverzüglich anzuzeigen.
Kernkraftwerk Isar 2 (KKI 2)
Änderungen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der
E.ON Energie AG und der E.ON Kernkraft GmbH (EKK) sowie der
Patronatserklärung der E.ON Energie AG bedürfen – soweit Belange betroffen sind, die
das Atomgesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen berühren – der vorherigen Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.
Änderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der EKK sind der Aufsichtsbehörde
unverzüglich anzuzeigen.
Kernkraftwerk Stade (KKS)
Die PreussenElektra Kernkraft GmbH wird verpflichtet, der Genehmigungs-
und Aufsichtsbehörde nach erfolgter Umwandlung die Verbindlichkeit des
Drucksache 17/7777 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodezwischen der PreussenElektra AG und der PreussenElektra Kernkraft GmbH
vorgesehenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nachzuweisen.
Jede Änderung der Patronatserklärung der PreussenElektra AG vom 10. März
2000 bedarf der Zustimmung der atomrechtlichen Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörde. Dies gilt in gleicher Weise für jede Änderung des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der PreussenElektra AG
und der PreussenElektra Kernkraft GmbH.
Kernkraftwerk Unterweser (KKU)
Die PreussenElektra Kernkraft GmbH wird verpflichtet, der Genehmigungs-
und Aufsichtsbehörde nach erfolgter Umwandlung die Verbindlichkeit des
zwischen der PreussenElektra AG und der PreussenElektra Kernkraft GmbH
vorgesehenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nachzuweisen.
Jede Änderung der Patronatserklärung der PreussenElektra AG vom 10. März
2000 bedarf der Zustimmung der atomrechtlichen Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörde. Dies gilt in gleicher Weise für jede Änderung des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der PreussenElektra AG
und der PreussenElektra Kernkraft GmbH.
Kernkraftwerk Gundremmingen II (KRB II)
Änderungen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der
E.ON Energie AG und der E.ON Kernkraft GmbH (EKK) sowie der
Patronatserklärung der E.ON Energie AG bedürfen – soweit Belange betroffen sind, die
das Atomgesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen berühren – der vorherigen Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.
Änderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der EKK sind der Aufsichtsbehörde
unverzüglich anzuzeigen.
Kernkraftwerk Grohnde (KWG)
Die PreussenElektra Kernkraft GmbH wird verpflichtet, der Genehmigungs-
und Aufsichtsbehörde nach erfolgter Umwandlung die Verbindlichkeit des
zwischen der PreussenElektra AG und der PreussenElektra Kernkraft GmbH
vorgesehenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nachzuweisen.
Jede Änderung der Patronatserklärung der PreussenElektra AG vom 10. März
2000 bedarf der Zustimmung der atomrechtlichen Genehmigungs- und
Aufsichtsbehörde. Dies gilt in gleicher Weise für jede Änderung des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der PreussenElektra AG
und der PreussenElektra Kernkraft GmbH.
Kernkraftwerk Würgassen (KWW)
Jegliche Aufhebung, Kündigung, Änderung oder Ergänzung des zwischen der
Antragstellerin und der PreussenElektra AG abzuschließenden Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrages (Ergebnisabführungsvertrag, EAV) bedarf der
Zustimmung der atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Ihr ist
unverzüglich nach Wirksamwerden dieses Vertrages eine beglaubigte Abschrift
dessen vorzulegen.
Jegliche Aufhebung, Kündigung, Änderung oder Ergänzung des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 4. Februar 2000
(Ergebnisabführungsvertrag, EAV) zwischen der Antragstellerin (jetzt: E.ON Kernkraft
GmbH) und der PreussenElektra AG (jetzt: E.ON Energie AG) bedarf der
Zustimmung der atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]