[Deutscher Bundestag Drucksache 17/7926
17. Wahlperiode 29. 11. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Christine Buchholz,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/7628 –
Ausfuhren von Kleinwaffen und Produktionsanlagen zur Herstellung
von Kleinwaffen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die am häufigsten eingesetzten Waffen in den größeren Konflikten der 90er-
Jahren waren Kleinwaffen und leichte Waffen. Seit 1990 sind in diesen
Konflikten durch Kleinwaffen und leichte Waffen rund vier Millionen Menschen
ums Leben gekommen und über 18 Millionen Menschen wurden gezwungen,
ihr Heim oder ihr Land zu verlassen. Die Verfügbarkeit von Kleinwaffen und
leichten Waffen ist ein wesentlicher Faktor für die Entstehung und
Ausweitung von Konflikten und für den Zusammenbruch staatlicher Strukturen
(Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von
Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten
Handels damit, 13. Januar 2006, S. 2).
Durch die geschätzten rund 875 Millionen weltweit im Umlauf befindlichen
Gewehre, Maschinenpistolen und Pistolen (Small Arms Survey 2010) werden
laut Angaben von UNICEF mehr Menschen getötet, als durch alle anderen
Waffen. Kleinwaffen sind die Massenvernichtungswaffen der heutigen
Konflikte (
www.unicef.de/download/i_0068_kleinwaffen.pdf). Bei einer
durchschnittlichen Verwendungsdauer von 30 bis 50 Jahren stellt ihre massenhafte
Verbreitung aber nicht nur heute, sondern auch zukünftig ein unkalkulierbares
Risiko und ernsthaftes Problem für den Frieden, die Sicherheit und die soziale
Stabilität vieler Staaten und Gesellschaften dieser Welt dar.
Deutschland ist nicht nur insgesamt weltweit der drittgrößte Waffenexporteur
(Stockholm International Peace Research Institute, Jahrbuch 2010), sondern
zählt auch bei den Klein- und Leichtwaffen aller Art zu den bedeutendsten
Lieferanten (Small Arms Survey 2010). Prominentester deutscher Hersteller
von Kleinwaffen ist die Heckler & Koch GmbH in Oberndorf a. N.
Aber nicht nur die Waffen werden in Drittländer verkauft, sondern auch ganze
Waffenfabriken zur Herstellung von Kriegswaffen verlassen mit
Genehmigung der Bundesregierung das Land, obwohl die Bundesregierung wiederholt
in den Rüstungsexportberichten erklärt hat: „Bei der Ausfuhr von Technologie
und Herstellungsausrüstung werden grundsätzlich keine Genehmigungen im Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
24. November 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/7926 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZusammenhang mit der Eröffnung neuer Herstellungslinien für Kleinwaffen
und Munition in Drittländern erteilt.“ (vgl. z. B. Rüstungsexportbericht der
Bundesregierung 2009, S. 11). So baut die Heckler & Koch GmbH
gegenwärtig in Saudi-Arabien eine Produktionsanlage zur Herstellung des
Sturmgewehrs G36 auf. Die Anlage hat mittlerweile die Produktion aufgenommen und
Saudi- Arabien bietet die Waffe bereits international zum Verkauf an.
1. Welche neuen Exporte von Technologie- bzw. Fertigungsunterlagen zur
Herstellung von Kleinwaffen, leichten Waffen und dazugehöriger
Munition sind zwischen 2003 und heute wann in welches Land genehmigt
worden (bitte unter Angabe des Waffen- bzw. Munitionstyps)?
Die Bundesregierung informiert in ihren jährlichen Rüstungsexportberichten
und im Rahmen des EU-Jahresberichts gemäß Artikel 8 Absatz 2 des
Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP detailliert über die für die Ausfuhr von
Kleinwaffen und leichten Waffen erteilten Einzelgenehmigungen sowie über
die Ausfuhr von Technologie für Güter des Teils 1 A der Ausfuhrliste
(Ausfuhrlistenposition 0022). Der Rüstungsexportbericht für das Jahr 2010 wird
dem Bundestag demnächst zugeleitet. Aus Gründen der datenmäßigen
Erfassung ist eine noch stärker differenzierte Auswertung, welche Technologie- und
Fertigungsunterlagen für die verschiedenen unter Ausfuhrlistenposition 0001,
0002 und 0003 fallenden Waffenarten, bzw. Teile, Zubehör oder bestimmte
Munition in welchen Empfangsstaat exportiert wurden, nicht möglich.
Kleinwaffen werden zusammen mit anderen Waffenarten (Behörden-, Jagd- und
Sportwaffen) und Zubehör unter der Position 0001 der deutschen Ausfuhrliste
erfasst. Leichte Waffen werden neben anderen dort erfassten, zum Teil
schweren Waffen, von der Ausfuhrlistenposition 0002 erfasst. Die Munition für
Kleinwaffen und leichte Waffen wird – zusammen mit der Munition für andere
Waffentypen – unter der Position 0003 der deutschen Ausfuhrliste erfasst.
2. Welche Erwägungen waren ausschlaggebend dafür, dass die
Bundesregierung im Rüstungsexportbericht für das Jahr 2009 sowie den vorherigen
Berichten hervorgehoben hat, dass bei der Ausfuhr von Technologie und
Herstellungsausrüstung grundsätzlich keine Genehmigungen im
Zusammenhang mit der Eröffnung neuer Herstellungslinien für Kleinwaffen und
Munition in Drittländern erteilt werden?
Die destabilisierende Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen stellt eine
Bedrohung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung dar. In internen und
grenzüberschreitenden Konflikten werden die weitaus meisten Opfer durch den
Einsatz von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition
verursacht. Insbesondere in Entwicklungsländern können Kleinwaffen häufig durch
international operierende Waffenvermittler billig illegal beschafft werden,
nationale Kontrollmechanismen sind in diesen Staaten zumeist wenig entwickelt. Oft
behindern Kleinwaffen die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und tragen
nicht selten zu einer gewaltsamen Eskalation von Konflikten bei.
Die Bundesregierung legt deshalb zum Zwecke der Kohärenz zwischen Außen-,
Sicherheits-, Außenwirtschafts- und Entwicklungspolitik strenge Maßstäbe an
die Genehmigungserteilung für Exporte von Kleinwaffen, Ausrüstung zu deren
Herstellung und Technologie in Drittstaaten, speziell Entwicklungsländer, an.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/79263. Wie ist die Erklärung der Bundesregierung, keine Genehmigungen im
Zusammenhang mit der Eröffnung neuer Herstellungslinien für
Kleinwaffen und Munition in Drittländern zu erteilen, vereinbar mit dem Export von
Technologien und Fertigungsunterlagen zur Eröffnung einer neuen
Herstellungslinie für das Sturmgewehr G36 der Heckler & Koch GmbH im
Drittland Saudi-Arabien?
Im Rüstungsexportbericht erläutert die Bundesregierung, dass bei der Ausfuhr
von Technologie und Herstellungsausrüstung grundsätzlich keine
Genehmigungen im Zusammenhang mit der Eröffnung neuer Herstellungslinien für
Kleinwaffen und Munition in Drittländer erteilt werden. Sollten Genehmigungen für
Technologie und Herstellungsausrüstung für Kleinwaffen und Munition
ausnahmsweise genehmigt werden, dann wird bei der Erteilung dieser
Ausfuhrgenehmigungen berücksichtigt, dass bestimmte ausfuhrgenehmigungspflichtige
Schlüsselkomponenten nicht vor Ort hergestellt werden können, sondern aus
der Bundesrepublik Deutschland geliefert werden müssen. Die 2008 erteilten
Genehmigungen für die Ausfuhr von Technologie und Fertigungsunterlagen
nach Saudi-Arabien für die Fertigung bestimmter Bestandteile des
automatischen Gewehres G36 haben – aufgrund der in diesem Fall notwendigen
dauerhaften Zulieferungen bestimmter Schlüsselkomponenten aus Deutschland –
daher nicht zur Folge, dass eine neue und vollständig autarke Herstellungslinie für
das Sturmgewehr G36 der Heckler & Koch GmbH im Drittland Saudi-Arabien
eröffnet wird.
4. Wann wird die neue Herstellungslinie in Saudi-Arabien voraussichtlich in
der Lage sein, das Sturmgewehr G36 serienmäßig herzustellen, und für
welche Jahresproduktion ist die Fabrik ausgelegt?
Nach Auskunft von Heckler & Koch wird eine Montage von G36 in Saudi-
Arabien basierend auf Materialpaketzulieferungen mit Beginn des Jahres 2012,
eine serienmäßige Herstellung des G36 unter umfangreicher Verwendung lokal
hergestellter Einzelteile und bestimmter Schlüsselkomponenten aus
Deutschland erst in einigen Jahren möglich sein. Angaben zur Kapazität der Fertigung
in Saudi-Arabien unterliegen den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der
beteiligten Unternehmen.
5. Ist die Herstellungslinie zur Produktion des Sturmgewehrs G36 in Saudi-
Arabien auf die Lieferung von Komponenten aus Deutschland angewiesen,
oder wird der Hersteller das Sturmgewehr künftig unabhängig von
deutschen Zulieferungen, d. h. eigenständig, produzieren können?
Eine Fertigung des G36 in Saudi-Arabien ohne dauerhafte Zulieferungen
bestimmter Schlüsselkomponenten, die zwingend aus Deutschland stammen und
damit der deutschen Exportkontrolle unterliegen, ist nicht möglich. Dies war
eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens
(siehe Antwort zu Frage 3).
6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit des saudischen
Herstellers, die für die Produktion des Sturmgewehrs G36 notwendigen
Zulieferungen aus Deutschland auf dem Weltmarkt zu kaufen bzw. in einigen
Jahren selbst herzustellen?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
Drucksache 17/7926 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. Basieren die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 4 bis 6 auf
eigener Expertise oder auf den Angaben der Heckler & Koch GmbH?
Die Antworten basieren im Wesentlichen auf Angaben des Unternehmens,
deren Plausibilität anhand fachlicher Erfahrungen und Kenntnisse von Seiten der
Behörden überprüft und bewertet wurde.
8. Bedarf die Beschäftigung von Fachkräften von der Heckler & Koch
GmbH mit spezifischem Wissen über die Herstellung von G36-
Sturmgewehren in der saudischen Produktionsstätte für das Sturmgewehr G36
einer besonderen Genehmigung durch die Behörden der
Bundesregierung, und wenn nicht, ist das abstellende deutsche Unternehmen
verpflichtet, zumindest zuständige deutsche Behörden über diesen
Knowhow-Transfer zu informieren?
Der Firma Heckler & Koch GmbH ist 2008 eine Genehmigung für die Ausfuhr
von Technologie nach Saudi-Arabien zur Herstellung des G36 erteilt worden.
Der mit der Errichtung der Fabrikationsstätte in Saudi-Arabien verbundene
Technologietransfer ist im Übrigen nach der in der Vorbemerkung zur
Ausfuhrliste enthaltenen Allgemeinen Technologie-Anmerkung selbst nicht separat
genehmigungspflichtig. Diese Technologie, die das unbedingt notwendige
Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt,
für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde, ist somit bereits durch die
Genehmigung von Herstellungsausrüstung in Bezug auf das G36 selbst abgedeckt.
Darüber hinaus bedarf es für die angesprochene Auslandstätigkeit nach dem
AWG keiner Genehmigung.
9. Unterliegt die Aus- und Fortbildung von saudischem Fachpersonal zur
Herstellung von G36-Sturmgewehren an der saudischen
Produktionsstätte oder bei der Heckler & Koch GmbH in Oberndorf a. N. durch
Angestellte von der Heckler & Koch GmbH einer Genehmigungspflicht
durch die Behörden der Bundesregierung, und wenn nicht, ist das
ausbzw. fortbildende deutsche Unternehmen verpflichtet, zuständige
deutsche Behörden darüber zu informieren?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Die Ausbildung und Fortbildung
vor Ort ist in der für den Technologietransfer erteilten Genehmigung umfasst.
Es besteht darüber hinaus keine gesonderte Informationspflicht.
10. Ist die Bundesregierung den Presseberichten über mutmaßliche Angebote
von in Saudi-Arabien gefertigten G36-Sturmgewehren auf Messen in
Drittstaaten und im Internet wie zugesagt nachgegangen
(Bundestagsdrucksache 17/6894, August 2011), und falls ja, welche Erkenntnisse hat
sie dabei gewonnen?
Die Bundesregierung ist dem nachgegangen. Dabei ließen sich Angebote von
in Saudi-Arabien gefertigten G36 nicht bestätigen. Das Unternehmen Heckler
& Koch GmbH bestätigte ferner, dass eine Fertigung von G36 in Saudi-Arabien
noch gar nicht erfolge. Es ließ sich nachträglich nicht feststellen, ob am Stand
des saudi-arabischen Unternehmens oder eines Tochterunternehmens auf der
Messe IDEX vom 20. bis 24. Februar 2011 in Abu Dhabi G36 ausgestellt
wurden. Die Darstellung von G36 auf Internetseiten des saudi-arabischen
Unternehmens beschränkten sich auf den Hinweis, dass das G36 dort produziert
werde, ohne dass dieses zum Kauf angeboten wurde.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/792611. Wie viele G36-Sturmgewehre und Teile hierfür wurden bislang insgesamt
von Deutschland nach Saudi-Arabien ausgeführt (bitte unter Angabe der
Exportjahre)?
Eine amtliche Statistik über die erfolgte tatsächliche Ausfuhr bestimmter
Waffentypen existiert nicht. Eine händische Auswertung war in der für die
Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.
12. Welche langfristigen Risiken für Frieden und Sicherheit sieht die
Bundesregierung bei der Vergabe von Lizenzen für Herstellungslinien von
Kleinwaffen in Drittländern?
Die vertraglichen Vereinbarungen, wie z. B. Kaufverträge, aber auch
entsprechende Lizenzverträge, sind nicht Gegenstand gesonderter
Genehmigungspflichten. Kontrolllücken entstehen hierdurch nicht, da die konkreten
Ausfuhren in Erfüllung dieser Verträge genehmigungspflichtig sind. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
13. Wie bewertet die Bundesregierung rückblickend die Entscheidung, Iran
unter der Herrschaft Mohammad Reza Schahs den Aufbau einer
Produktionsanlage zur Herstellung des Sturmgewehrs G3 ermöglicht zu haben
im Hinblick auf die Kontrollmöglichkeiten der Bundesregierung
hinsichtlich der Verbreitung dieser Waffe, und welche Schlussfolgerungen sind
aus den Erfahrungen mit dieser Lizenzvergabe gezogen worden?
Im Rahmen einer rückblickenden Bewertung eines Exportvorhabens, das vor
mehr als 40 Jahren stattgefunden hat, ist die fundamental veränderte politische
Situation des Empfängerlandes und der gesamten Region sowie die
Fortentwicklung des deutschen Exportkontrollrechts zu berücksichtigen. Die
Erfahrungen aus der im Zusammenhang mit der Lizenzvergabe für die G3-Fertigung
in Iran erteilten Genehmigungen haben u. a. dazu geführt, dass Entscheidungen
über vergleichbare Vorhaben in den letzten zehn Jahren nur dann – ungeachtet
aller weiteren Voraussetzungen, wie der Zusicherung der Einhaltung von
Exportauflagen im Rahmen von Endverbleibserklärungen – für eine
Genehmigung in Betracht kamen, wenn es gesichert erschien, dass die Fertigung im
Ausland dauerhaft auf – nicht anderweitig kompensierbare –
genehmigungspflichtige Zulieferungen aus Deutschland angewiesen ist.
14. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Iran G3-
Sturmgewehre aus eigener Herstellung in den neunziger Jahren während der
Balkankriege nach Bosnien geliefert hat?
Laut offen zugänglichen Informationen soll Iran während der Balkankriege
Sturmgewehre des Typs G3 aus eigener Fertigung nach Bosnien-Herzegowina
geliefert haben.
15. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die sudanesischen
Janjaweed mit iranischen Sturmgewehren G3 ausgerüstet sind?
Zwischen 1990 und 2007 sollen mehrere zehntausend G3 aus iranischer und/
oder pakistanischer Produktion in den Sudan geliefert worden sein. Im Sudan
wird das G3 nicht nur von den sudanesischen Sicherheits- und Streitkräften,
sondern auch von anderen bewaffneten Gruppierungen, darunter auch
regierungsfeindlichen, genutzt. Insofern dürfte dieser Waffentyp auch bei innersuda-
Drucksache 17/7926 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenesischen Konflikten, wie zum Beispiel dem Darfur-Konflikt, durch
regierungsnahe Milizen wie die Janjaweed eingesetzt werden.
16. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Iran G3-
Sturmgewehre aus eigener Herstellung an Somalia unter der Herrschaft Siad
Barres geliefert hat, und dass diese Gewehre noch heute im somalischen
Bürgerkrieg eingesetzt werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
17. Wurde die Bundesregierung jemals über einen Export von im Iran in
Lizenz gefertigten G3-Sturmgewehren in ein Drittland von der iranischen
Regierung informiert, und wie viele solcher Exporte wurden von der
Bundesregierung genehmigt (bitte unter Angabe des Jahres und des
Empfängerlandes)?
Die Bundesregierung hat zu keiner Zeit entsprechende Informationen erhalten
und auch keine derartigen Exporte aus dem Iran genehmigt.
18. Ist die Bundesregierung weiterhin der Auffassung
(Rüstungsexportbericht der Bundesregierung 2001, S. 11), dass der Nachbau von G3-
Sturmgewehren in Iran illegal ist, und worauf begründet sie diese
Einschätzung?
Es ist die Auffassung der Bundesregierung, dass es für den fortdauernden
Nachbau des G3 und insbesondere für die Ausfuhr der in Iran produzierten
Waffen in andere Länder keine ausreichenden Vereinbarungen gibt, die ein
derartiges Handeln gestatten.
19. Wie bewertet die Bundesregierung rückblickend die Entscheidung,
Pakistan im Jahr 1963 kostenfrei die Nachbaurechte für das Sturmgewehr G3
überlassen zu haben im Hinblick auf die Kontrollmöglichkeiten der
Bundesregierung hinsichtlich der Verbreitung dieser Waffe, und welche
Schlussfolgerungen sind aus den Erfahrungen mit dieser Lizenzvergabe
gezogen worden?
Im Rahmen einer rückblickenden Bewertung eines Exportvorhabens, das vor
annähernd 50 Jahren stattgefunden hat, ist die fundamental veränderte
politische Situation in der gesamten Region sowie die Fortentwicklung des
deutschen Exportkontrollrechts zu berücksichtigen. Die Erfahrungen aus der im
Zusammenhang mit der Lizenzvergabe für die G3-Fertigung in Pakistan
erteilten Genehmigungen haben u. a. dazu geführt, dass Entscheidungen über
vergleichbare Vorhaben in den letzten zehn Jahren nur dann – ungeachtet aller
weiteren Voraussetzungen, wie der Zusicherung der Einhaltung von
Exportauflagen im Rahmen von Endverbleibserklärungen – für eine Genehmigung in
Betracht kamen, wenn es gesichert erschien, dass die Fertigung im Ausland
dauerhaft auf – nicht anderweitig kompensierbare – genehmigungspflichtige
Zulieferungen aus Deutschland angewiesen ist.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/792620. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Pakistan G3-
Sturmgewehre aus eigener Herstellung an Sri Lanka geliefert hat, und dass
diese Gewehre schließlich im Bürgerkrieg gegen tamilische Separatisten
eingesetzt wurden?
Es gibt Erkenntnisse, dass Pakistan zur Zeit des Bürgerkriegs gegen tamilische
Separatisten Sturmgewehre des Typs G3 aus eigener Fertigung an die
srilankische Regierung geliefert haben soll. Ob diese Sturmgewehre gegen
tamilische Separatisten eingesetzt wurden, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
21. Wurde die Bundesregierung jemals über einen Export von in Pakistan in
Lizenz gefertigten G3-Sturmgewehren in ein Drittland von der
pakistanischen Regierung informiert, und wie viele solcher Exporte wurden von
der Bundesregierung genehmigt (bitte unter Angabe des Jahres und des
Empfängerlandes)?
Die Bundesregierung hat zu keiner Zeit entsprechende Informationen erhalten
und auch keine derartigen Exporte aus Pakistan genehmigt.
22. Ist die Bundesregierung weiterhin der Auffassung
(Rüstungsexportbericht der Bundesregierung 2001, S. 11), dass der Nachbau von G3-
Sturmgewehren in Pakistan illegal ist, und worauf begründet sie diese
Einschätzung?
Es ist die Auffassung der Bundesregierung, dass es für den fortdauernden
Nachbau des G3 und insbesondere für die Ausfuhr der in Pakistan produzierten
Waffen in andere Länder keine ausreichenden Vereinbarungen gibt, die ein
derartiges Handeln gestatten.
23. Hat die Bundesregierung jemals auf die pakistanische Regierung
dahingehend eingewirkt, dass diese ihre eigenproduzierten G3-Sturmgewehre
nicht mehr auf Messen wie der DSEi (Defence & Security Equipment
International) in London anbietet bzw. den weltweiten Verkauf der G3-
Sturmgewehre insgesamt beendet?
Die Bundesregierung hat seit spätestens 1993 keine Genehmigungen für
Zulieferungen aus Deutschland für die Fertigung dieser Waffen mehr erteilt.
24. Verfügt die Bundesregierung über weitere Informationen, in welchen
anderen bewaffneten Konflikten G3-Sturmgewehre aus Pakistan oder Iran
aufgetaucht sind, und wenn ja, um welche Konflikte handelt es sich?
Kenia erhielt Gewehre vom Typ G3 sowohl aus Iran als auch aus Pakistan. Da
das Sturmgewehr G3 die Standardwaffe der kenianischen Polizei wie auch der
Landstreitkräfte ist, ist davon auszugehen, dass auch die aktuell in Somalia
eingesetzten kenianischen Truppenteile mit G3-Sturmgewehren ausgerüstet sind.
25. Hat die Bundesregierung jemals auf die türkische Regierung dahingehend
eingewirkt, dass diese ihre eigenproduzierten Sturmgewehre G3 nicht
mehr auf Messen wie der DSEi in London anbietet bzw. den weltweiten
Verkauf der G3-Sturmgewehre insgesamt beendet?
Die Bundesregierung kann bei Nachbauten die Einhaltung der Zusicherungen
in den Endverbleibserklärungen verlangen. Im Falle der bereits im Jahr 1967
Drucksache 17/7926 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeerfolgten G3-Lizenzvergabe an die Türkei steht der Bundesregierung keine
derartige Handhabe zur Verfügung.
26. In welchen Ländern wird die Maschinenpistole MP 5 in Lizenz
produziert, in welchen Ländern geschieht dies nach Kenntnis der
Bundesregierung ohne Lizenz?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wird die Maschinenpistole MP 5 derzeit
noch in der Türkei, in Pakistan sowie in Saudi-Arabien gefertigt. Der Fertigung
liegen jeweils alte Lizenzverträge zu Grunde. Über eine mögliche Fertigung
dieser Waffe in weiteren Ländern liegen keine Erkenntnisse vor.
27. In welchen Jahren genehmigte die Bundesregierung die Ausfuhr von
Technologie- oder Fertigungsunterlagen, Fertigungsmaschinen oder
Komponenten zur Herstellung der Maschinenpistole MP5 an welche Länder?
Die Erteilung der ursprünglichen Genehmigungen für die Ausfuhr von
Technologie- oder Fertigungsunterlagen – soweit derartige Genehmigungen zum
Zeitpunkt der Ausfuhr überhaupt erforderlich waren – sowie der
Fertigungsmaschinen und Komponenten lässt sich aufgrund des lange zurückliegenden
Zeitraums nicht mehr feststellen, da die Aufbewahrungsfristen für die
entsprechenden Unterlagen im BAFA verstrichen sind und die Unterlagen vernichtet
wurden.
28. In welche der Staaten, die bereits das Sturmgewehr G3 oder die
Maschinenpistole MP5 fertigen, wurde der Export von Fertigungs- oder
Technologieunterlagen oder Fertigungsmaschinen zur Herstellung weiterer
Kleinwaffen genehmigt, und bei welchen wurden entsprechende
Genehmigungsanträge abgelehnt (bitte auflisten unter Angabe des jeweiligen
Waffenmodells, des Datums der Genehmigung bzw. der Ablehnung
sowie des jeweiligen Genehmigungs- bzw. Versagungsgrunds)?
Genehmigungen wurden erteilt für die Türkei (HK 33) 1999 und Saudi-Arabien
(G36) 2008. Maßgeblich für die Entscheidungen waren außen- und
sicherheitspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland sowie im Fall der Türkei
bündnispolitische Erwägungen.
29. Ist die spanische Lizenzproduktion des Sturmgewehrs G36 bzw. der
Export von Fertigungs- und Technologieunterlagen zur Herstellung des
Sturmgewehrs G36 nach Spanien von der Bundesregierung unter der
Auflage genehmigt worden, dass Exporte des Gewehrs aus Spanien an
Drittländer grundsätzlich ausgeschlossen sind, und falls nein, welche
Weiterexportanträge wurden bislang von Spanien bzw. vom dortigen
Hersteller an die Bundesregierung gerichtet, und wie sind diese jeweils
beschieden worden (bitte unter Angabe der G36-Version, der Stückzahl,
dem Drittland, dem Datum des Weiterexportantrags, dem finanziellen
Volumens des Geschäfts sowie der Angabe, ob das Geschäft schließlich
realisiert wurde)?
Die Lizenzfertigung ist ausschließlich für den spanischen Eigenbedarf gestattet.
Exportrechte bestehen nicht. Dementsprechend hat es auch keine Anfragen
oder Genehmigungen für einen Export von G36 aus spanischer Fertigung in
Drittländer gegeben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/792630. In welchen weiteren Staaten wird das Sturmgewehr G36 in Lizenz
hergestellt, in welche wurde der Export von Fertigungs- und
Technologieunterlagen für das Gewehr genehmigt?
Das G36 wird derzeit nur in Spanien in Lizenz hergestellt. Für den Aufbau der
Produktion in Saudi-Arabien wurden Genehmigungen für Export von
Technologie und Herstellungsausrüstung zur Fertigung bestimmter Bestandteile des
automatischen Gewehres G36 (ohne Schlüsselkomponenten) erteilt.
31. Mit Hilfe welcher Behörden bzw. welchem Ministerium verfolgt und
kontrolliert die Bundesregierung die Verbreitung von im Ausland mit
deutscher Lizenz hergestellten Kleinwaffen und leichten Waffen?
Deutsche Behörden verfügen nicht über die Zuständigkeit, im Ausland
ansässige Rüstungsunternehmen zu kontrollieren. Im Rahmen von
Genehmigungsverfahren für Zulieferungen deutscher Unternehmen an ausländische
Rüstungsunternehmen, die in Lizenz Waffen deutscher Hersteller produzieren, erfolgt
eine gesonderte Prüfung.
32. In wie vielen Fällen hat sich die Bundesregierung bislang wegen
Verstößen ausländischer Unternehmen und Staatsbehörden gegen
Lizenzvereinbarungen mit deutschen Herstellern von Kleinwaffen und leichten Waffen
und/oder Genehmigungsauflagen an welche Staaten gewendet, und mit
welchem Ergebnis?
Verstöße gegen Lizenzvereinbarungen sind zwischen Lizenzgeber und
Lizenznehmer zu regeln. Die Bundesregierung ist immer dann betroffen, wenn
Verstöße gegen Zusicherungen aus Endverbleibserklärungen im Zusammenhang
mit entsprechenden Ausfuhrgenehmigungen bekannt werden. Eine amtliche
Statistik über derartige Maßnahmen wird nicht geführt. Im Falle des möglichen
ungenehmigten Re-Exports von G36-Gewehren aus Ägypten nach Libyen hat
sich die Bundesregierung an die ägyptische Regierung und den libyschen
Übergangsrat gewandt. Beide prüfen den Vorgang zurzeit.
33. In welchen Staaten werden derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung
deutsche Kleinwaffentypen oder leichte Waffentypen ohne Lizenz
produziert, und welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung um
gegen die illegale bzw. nicht lizenzierte Produktion von deutschen
Kleinwaffen im Ausland vorzugehen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung findet in Pakistan und in Iran eine
Produktion deutscher Kleinwaffentypen auf Grund von lange erloschenen
Lizenzvereinbarungen statt. Zulieferungen für die entsprechenden Fertigungen aus
Deutschland werden seit geraumer Zeit nicht mehr genehmigt (siehe Antwort
zu Frage 23). Darüber hinaus sieht die Bundesregierung keine Erfolg
versprechenden Mittel, um Einfluss auf die Fertigung in diesen Ländern zu nehmen.
34. Hält es die Bundesregierung für erforderlich, dass weiterhin Kleinwaffen
aus Deutschland exportiert werden können, und wenn ja, aus welchen
Gründen?
Entsprechend den Politischen Grundsätzen für den Export von Kriegswaffen
und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000 hat sich der Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in NATO-Länder, EU-
Mitgliedstaaten und NATO-gleichgestellte Länder an den Sicherheitsinteressen der
Drucksache 17/7926 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBundesrepublik Deutschland im Rahmen des Bündnisses und der EU zu
orientieren. Er ist grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei denn, dass aus
besonderen politischen Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist.
Im Übrigen wird die Bundesregierung weiterhin jeden Genehmigungsantrag
zur Ausfuhr von Kleinwaffen im Einzelfall nach den gesetzlichen Vorschriften
und unter Beachtung der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den
Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000
sowie des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates der
Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die
Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern prüfen und
entscheiden.
35. Welches wertmäßige Gesamtvolumen in Euro haben die von deutschen
Herstellern erteilten Lizenzen zur Fertigung von Kleinwaffen, leichten
Waffen und der zugehörigen Munition im Zeitraum von 2000 bis 2010?
Die entsprechenden Lizenzvergaben als solche sind nicht
genehmigungspflichtig, dementsprechend existieren hierzu keine Daten in der
Genehmigungsstatistik.
36. Welches wertmäßige Gesamtvolumen in Euro haben die
Ausfuhrgenehmigungen für Kleinwaffen und leichten Waffen im Jahr 2010 und 2011
(Januar bis September), welchen prozentualen Anteil hat dies an der
gesamten Ausfuhr von Kriegswaffen, und welchen an der gesamten
Warenausfuhr der Bundesrepublik Deutschland?
Das wertmäßige Gesamtvolumen der Ausfuhrgenehmigungen für Kleinwaffen
betrug im Jahr 2010 nach den derzeitigen Berechnungen 49,54 Mio. Euro. Die
endgültigen Zahlen ergeben sich aus dem Rüstungsexportbericht für das Jahr
2010, der sich derzeit noch im Abstimmungsprozess befindet. Der prozentuale
Anteil an den Gesamtgenehmigungen für alle Rüstungsgüter lag bei gut
1 Prozent. Der Anteil des wertmäßigen Gesamtvolumens der
Ausfuhrgenehmigungen für Kleinwaffen an der gesamten Warenausfuhr der Bundesrepublik
Deutschland lag bei 0,005 Prozent. Zahlen für das laufende Jahr 2011 (Januar
bis September) liegen noch nicht vor und sind in der zur Beantwortung einer
Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu ermitteln.
37. Welche Ausfuhren von Kleinwaffen und leichten Waffen wurden mit
welchem Wert im Jahr 2010 und 2011 an die Länder Ägypten, Bahrain,
Kuwait, Saudi-Arabien, Tunesien, Oman, Jemen, Vereinigte Arabische
Emirate, Israel, Marokko, Libanon, Jordanien und Algerien genehmigt
(bitte jeweils unter Angabe des Waffentyps und nach Jahren getrennt)?
Das wertmäßige Gesamtvolumen der Ausfuhrgenehmigungen für Kleinwaffen
an die Länder Bahrain, Kuwait, Saudi-Arabien, Oman, Vereinigte Arabische
Emirate, Israel (VN-Mission), Libanon (VN-Mission) und Jordanien belief sich
im Jahr 2010 auf 7,33 Mio. Euro. An Ägypten, Tunesien, Jemen, Marokko und
Algerien wurden im Jahr 2010 keine Ausfuhrgenehmigungen für Kleinwaffen
erteilt. Eine Einzelaufstellung nach Waffenarten ergibt sich aus dem noch in der
Abstimmung befindlichen Rüstungsexportbericht für das Jahr 2010. Zahlen für
das laufende Jahr 2011 liegen noch nicht vor und sind in der zur Verfügung
stehenden Zeit nicht zu ermitteln.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/792638. An welche Entwicklungsländer wurde die Ausfuhr von welchen
Kleinwaffen und leichten Waffen in welchem Wert im Jahr 2010 und 2011
genehmigt (bitte die „least developed countries“ gesondert aufführen)?
Im Jahr 2010 wurden an Indien, Indonesien, Irak, Jordanien, Kosovo, Peru,
Philippinen und Thailand Ausfuhrgenehmigungen für Kleinwaffen mit einem
Gesamtvolumen in Höhe von 5,4 Mio. Euro erteilt. An die „least developed
countries“ Bhutan und Kambodscha (VN-Mission) wurden
Ausfuhrgenehmigungen für Kleinwaffen mit einem Gesamtvolumen in Höhe von rund
49 000 Euro erteilt. Eine Einzelaufstellung nach Waffenarten ergibt sich aus
dem noch in der Abstimmung befindlichen Rüstungsexportbericht für das Jahr
2010. Zahlen für das laufende Jahr 2011 liegen noch nicht vor und sind in der
zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu ermitteln.
39. Für welche Länder wurde die Ausfuhr von G36-Sturmgewehren in
welchem Wert im Jahr 2010 und 2011 genehmigt?
Es wurden Genehmigungen für Endempfänger in den Ländern Afghanistan
(schwedische Botschaft), Brasilien, Chile, Großbritannien, Haiti (VN-Mission),
Indonesien, Israel (VN-Mission), Kanada, Kosovo, Kosovo (EU-Mission),
Kroatien, Libanon (VN-Mission), Monaco, Montenegro, Philippinen, Saudi-
Arabien, Schweden, Schweiz (VN), Spanien, Vereinigte Arabische Emirate und
Republik Zypern erteilt. Eine Wertangabe ist nicht möglich, da der Wert der
Kriegswaffe bei der Beantragung einer Genehmigung nach dem
Kriegswaffenkontrollgesetz nicht zu den Angaben gehört, die entsprechend der 2.
Durchführungsverordnung zum Kriegswaffenkontrollgesetz anzugeben sind.
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ISSN 0722-8333]