Organisation des Forderungseinzugs im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
der Abgeordneten Ingrid Remmers, Katja Kipping, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, Yvonne Ploetz, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Organisation und Normierung des Forderungseinzugs im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch die Bundesagentur für Arbeit ist für die betroffenen Leistungsberechtigten kaum nachzuvollziehen. Insbesondere ist unklar, inwieweit und in welcher Weise allgemeine Verfahren durch die Bundesagentur für Arbeit – ggf. auf welcher Ebene – konkretisiert werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
In welcher Art und Weise ist der Forderungseinzug durch die Bundesagentur für Arbeit organisiert, und welche Instanzen sind in welcher Form an dem Forderungseinzug beteiligt?
In welcher Art und Weise ist der Forderungseinzug vonseiten der Bundesagentur für Arbeit normiert (bitte um vollständige Auflistung der entsprechenden Weisungen, Ausführungsbestimmungen, fachlichen Hinweise, Arbeitshilfen etc. mit Erläuterung, ob und wo veröffentlicht)?
Wie ist der Forderungseinzug auf der Ebene der Regionaldirektionen und der einzelnen Jobcenter organisiert?
Gibt es in der Organisation der Bundesagentur für Arbeit (Zentrale oder Regionaldirektionen) benennbare Stellen (ggf. welche und auf welcher Ebene), die vereinheitlichende Bestimmungen oder Normierungen für den Forderungseinzug erarbeiten?
Auf welche Art und Weise wird die Kommunikation zwischen den örtlichen Jobcentern und den die Forderungen durchsetzenden Instanzen zeitnah gewährleistet, und wie wird insbesondere die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen und Klagen sichergestellt?
Inwieweit und auf welche Art und Weise werden betroffene Leistungsberechtigte auf die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen und Klagen aufmerksam gemacht?
Welche konkreten Umsetzungsvorgaben sind innerhalb der Organisation des SGB II – ggf. in welcher Form und auf welcher Ebene – für die Stundung, Niederschlagung und Erlassung von Ansprüchen (analog zu § 59 der Bundeshaushaltsordnung) normiert?
Wer überprüft auf welcher Ebene die einheitliche und gesetzmäßige Umsetzung der Stundungs- und Erlassmöglichkeiten und des hierbei auszuübenden Ermessens?