[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8290
17. Wahlperiode 02. 01. 2012
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 29. Dezember 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Gottschalck, Frank Schwabe,
Sören Bartol, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/8033 –
Aktueller Stand beim europäischen Emissionshandel im Luftverkehr
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Innerhalb von zwei Jahrzehnten hat sich der Luftverkehr und damit auch der
Ausstoß von Kohlendioxid in diesem Verkehrssektor verdoppelt, die EU rechnet
mit einer Verdreifachung dieser Emissionen bis zum Jahr 2020. Der europäische
Luftverkehr verursacht nach EU-Angaben aktuell 0,5 Prozent der weltweiten
CO2-Emissionen.
Um eine Lenkung für mehr Umwelteffizienz im Flugverkehr zu erreichen und
den Ausstoß des Treibhausgases zu senken, haben die Mitgliedstaaten und das
Europäische Parlament die Einbeziehung des Flugverkehrs in den
Emissionshandel ab dem 1. Januar 2012 beschlossen.
Durch die Neuregelung soll die Gesamtmenge an Emissionsberechtigungen
(Cap) für die Luftfahrtunternehmen im Jahr 2012 97 Prozent der
durchschnittlichen Emissionen der Jahre 2004 bis 2006 betragen. In den kommenden beiden
Monaten versenden die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die
Zuteilungsbescheide an die Luftfahrtunternehmen. Der Anteil der kostenlosen Zuteilung
beträgt im Jahr 2012 85 Prozent, später dann 82 Prozent, da 3 Prozent der
Reserve für neue oder schnell wachsende Airlines zugeführt werden. Die restlichen
Verschmutzungszertifikate in Höhe von 15 Prozent müssen die Fluglinien
ersteigern. Bei Verweigerung drohen Strafen in Form von Zahlungen in Höhe von
100 Euro pro jede zu viel ausgestoßene Tonne CO2 bis zum Entzug von Start-
und Landerechten.
Durch die Einbeziehung des Luftfahrtsektors in den Emissionshandel werden
Anreize für den Einsatz effizienterer und umweltfreundlicher Flugzeuge sowie
der Umstieg auf Biotreibstoffe geschaffen. Um Wettbewerbsnachteile für
europäische Fluggesellschaften zu verhindern, gilt das Gesetz für alle, auch
nichteuropäische Fluglinien, die auf Flughäfen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union starten und landen.
Die USA, China und weitere Staaten haben angedroht, sich an diesem
Emissionshandel nicht zu beteiligen. Die Einbeziehung des Luftverkehrs in den
Emissionshandel ist geltendes Recht der EU. Die Bundesregierung hat die
Festlegungen in der Richtlinienänderung zur Einbeziehung des Luftverkehrs in den
EU-Emissionshandel (2008/101/EG), die überarbeitete europäische
Emissionshandelsrichtlinie (2003/87/EG) vom 5. Juni 2009 durch das Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz (TEHG) in nationales Recht umgesetzt, dessen novellierte
Fassung am 28. Juli 2011 in Kraft getreten ist.
Im Klageverfahren amerikanischer Airlines vor dem Europäischen Gerichtshof
(EuGH) hält die Generalanwältin in ihrem Schlussantrag vom 6. Oktober 2011
die Einbeziehung des internationalen Luftverkehrs in das
Emissionshandelssystem der EU für mit dem Völkerrecht vollständig vereinbar.
Am 2. November 2011 hat die Mehrheit der Mitgliedstaaten des Rates der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICOA) beschlossen, dass sie einen
europäischen Alleingang beim Emissionshandel im Luftverkehr nicht
unterstützen werden. Am 11. November 2011 hat die Europäische Kommission
verkündet, dass sie außereuropäischen Ländern bei der Einbeziehung des
Luftverkehrs in den Emissionshandel entgegenkommen möchte. Die Kommission
ist bereit, Ländern Ausnahmen zu gewähren, wenn sie ähnliche Maßnahmen
ergreifen, um den CO2-Ausstoß im Luftverkehr zu verringern.
1. Sieht die Bundesregierung durch den internationalen Widerstand von
Staaten wie die USA, China und Russland gegen die Einbeziehung ihrer
Fluggesellschaften in den Emissionshandel durch die EU die Gefahr, dass dies zu
einer Verhinderung oder zur Verzögerung der Einführung des
Emissionshandels führen könnte?
Die Richtlinie zur Einbeziehung des Luftverkehrs in den EU-Emissionshandel
ist geltendes Recht und die Umsetzung ist erfolgt. Der Vollzug läuft bereits,
nahezu alle betroffenen Fluggesellschaften – auch die aus Drittstaaten – beteiligen
sich und die Bescheide über kostenlose Zuteilungen werden bis Ende des Jahres
an die Fluggesellschaften versendet. Die erste Handelsperiode startet damit wie
geplant am 1. Januar 2012. Gleichwohl hat die Bundesregierung ihre
Bemühungen gegenüber Drittstaaten intensiviert, um auf deren positive Haltung zur
Einbeziehung des Luftverkehrs in den EU-Emissionshandel hinzuwirken.
2. Was hat die Bundesregierung unternommen, um die Einführung der
Luftverkehrsgesellschaften in den Emissionshandel durch den internationalen
Widerstand nicht zu gefährden bzw. sich für die Beibehaltung des aktuellen
Zeitplanes für die Einführung des Luftverkehrs in das
Emissionshandelssystem einzusetzen?
3. Hat die Bundesregierung mit den betroffenen Drittstaaten Gespräche
geführt, mit dem Ziel, auf eine positive Haltung zur Einbeziehung ihrer
Fluggesellschaften hinzuwirken, und wenn ja, mit welchen Staaten und wann?
Die Fragen 2 und 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und der EU-
Kommission im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und
bei verschiedenen anderen Gelegenheiten für die Einbeziehung des
Luftverkehrs in den EU-Emissionshandel geworben. Darüber hinaus hat die
Bundesregierung im Oktober und November 2011 eine Demarche gegenüber den
Drittstaaten durchgeführt, die sich der „Delhi-Erklärung“ gegen den
Emissionshandel angeschlossen hatten, und sich dabei vor Ort mit den Vertretungen
anderer Mitgliedstaaten und der Kommission abgestimmt. Zentraler Gegenstand der
Demarche war die Erläuterung der Hintergründe und Ausgestaltung des
Emissionshandels im Luftverkehr sowie der in der Richtlinie vorgesehenen
Möglichkeit für Drittstaaten, durch eigene Maßnahmen Flüge von diesen Drittstaaten in
die EU vom System auszunehmen.
4. Plant die Bundesregierung aktuell mit betroffenen Drittstaaten Gespräche,
um auf eine positive Haltung zur Einbeziehung ihrer Fluggesellschaften
hinzuwirken?
Die Bundesregierung beabsichtigt, ihre Bemühungen fortzusetzen, in
Gesprächen mit Drittstaaten auf eine positive Haltung zum Emissionshandel
hinzuwirken. Insbesondere soll hierbei das Gespräch mit Akteuren in den USA gesucht
werden.
5. Welche Mitgliedstaaten der EU führen aktuell, haben geführt oder planen
wann Gespräche mit welchen Drittstaaten, um auf eine positive Haltung zur
Einbeziehung ihrer Fluggesellschaften in das Emissionshandelssystem der
EU hinzuwirken?
Die Bundesregierung hat keinen Überblick über bereits stattgefundene oder
geplante Gespräche vonseiten anderer Mitgliedstaaten. Es berichten jedoch bei
Treffen auf EU-Ebene sowie auf Arbeitsebene regelmäßig auch andere
Mitgliedstaaten (z. B. das Vereinigte Königreich, Frankreich und die Niederlande)
über ihre Erfahrungen aus Gesprächen mit Drittstaaten. Bei der von Deutschland
durchgeführten Demarche hat es im Vorfeld eine Abstimmung mit den
Vertretungen anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission gegeben;
zum Teil wurde die Demarche auch gemeinsam durchgeführt.
6. Sind Treffen zwischen den Staats- und Regierungschefs der EU geplant, um
sich mit der internationalen Kritik am europäischen
Emissionshandelssystem zu befassen, und wenn ja, wann?
Das Thema stand bei den letzten Ratstreffen des zuständigen Umweltrates wie
auch des Verkehrsrates unter „Verschiedenes“ auf der Tagesordnung. Auch die
Staats- und Regierungschefs werden sich soweit erforderlich über den aktuellen
Stand austauschen. Konkrete Terminplanungen liegen dafür nicht vor.
7. Welche Maßnahmen von Drittstaaten zur Begrenzung von Emissionen im
Flugverkehr könnten nach Meinung der Bundesregierung dazu führen, dass
die Teilnahme dieser Drittstaaten am Europäischen Emissionshandelssystem
nicht notwendig wäre?
In den Emissionshandel werden grundsätzlich keine Drittstaaten einbezogen,
sondern ausschließlich Fluggesellschaften, die sich am europäischen
Flugverkehr beteiligen, also von EU-Flughäfen starten oder landen. Artikel 25a der
Emissionshandelsrichtlinie sieht allerdings vor, dass – sofern ein Drittstaat
Maßnahmen zur Reduzierung der Klimaauswirkungen von Flügen, die in seinem
Hoheitsgebiet starten und in der EU enden, ergreift – die Europäische
Kommission gemeinsam mit dem Drittstaat und den Mitgliedstaaten prüft, wie eine
optimale Wechselwirkung dieser Maßnahmen mit dem EU-System erreicht
werden kann. So kann die Kommission etwa vorschlagen, Flüge aus dem Drittstaat
in die EU nicht in die Berechnung der sonst erforderlichen Emissionszertifikate
einzubeziehen. Diese Ausnahme würde auch alle Flüge europäischer
Fluggesellschaften aus diesem Drittstaat in die EU betreffen, nicht aber Flüge aus der
EU in den Drittstaat.
Der Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2008/101/EG zur Einbeziehung des
Luftverkehrs in den EU-Emissionshandel führt dazu aus, dass es sich um
ähnliche Maßnahmen handeln soll, die mindestens die gleichen Umweltvorteile wie
die Richtlinie erreichen. Grundsätzlich sind sehr unterschiedliche Maßnahmen
vonseiten Drittstaaten denkbar und wären anhand eines konkreten Vorschlags zu
prüfen. Da nach Kenntnis der Bundesregierung noch keine konkreten
Maßnahmen vonseiten Drittstaaten vorgeschlagen wurden, kann die Frage derzeit nicht
beantwortet werden.
8. Hält die Bundesregierung die Ankündigung von China, zivile
Fluggesellschaften zu einer Treibhausgasreduktion von 22 Prozent bis 2020 im
Vergleich zu 2005 zu verpflichten für eine geeignete Maßnahme, die eine
Ausnahme von chinesischen Flügen vom Europäischen
Emissionshandelssystem bei Wettbewerbsneutralität ermöglichen könnte, und wenn ja, wie
sollte nach Ansicht der Bundesregierung die Kontrolle dieser
Verpflichtung aussehen?
Der Bundesregierung liegt kein konkreter Maßnahmenvorschlag Chinas vor.
Daher kann nicht beantwortet werden, ob es sich um eine geeignete Maßnahme
handelt.
9. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Bundesminister für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung, Dr. Peter Ramsauer, „sollten sich die
Gesellschaften aus Drittstaaten nicht einbeziehen lassen, müsse auch die
Verpflichtung für europäische Fluggesellschaften entfallen“ (vgl. FAZ vom
29. September 2011)?
10. Was plant die Bundesregierung, sofern sie die Auffassung von
Bundesminister Dr. Peter Ramsauer teilt, als Alternative zur Einbeziehung der
Fluggesellschaften in das Emissionshandelssystem als Anreiz für eine
Reduzierung von Treibhausgas im Luftverkehr?
Die Fragen 9 und 10 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es ist Position der Bundesregierung, dass die Einbeziehung des Luftverkehrs in
den EU-Emissionshandel geltendes Recht ist und wie geplant umgesetzt wird.
Die Einbeziehung aller Flüge – auch von Fluggesellschaften aus Drittstaaten –
war aus Klimaschutz- wie Wettbewerbsgründen eine wichtige deutsche
Forderung in den Verhandlungen. Die Bundesregierung steht zur
wettbewerbsneutralen Einbeziehung gemäß der Richtlinie und wird diese, wie die anderen
Mitgliedstaaten und wie andere Rechtsakte auch, vollziehen.
11. Wie positioniert sich die Bundesregierung gegenüber der Auffassung, dass
die beschlossene Regelung der EU zur Einbeziehung des Luftverkehrs in
den Emissionshandel Wettbewerbsverzerrung zugunsten von Fluglinien
wie Emirates schaffe, die für ihre Fernost-Flüge mit Zwischenstopps in
Dubai oder Abu Dhabi nur für die erste Teilstrecke Verschmutzungsrechte
vorhalten, während Direktflüge europäischer Airlines komplett in den
Rechtehandel einbezogen wären?
12. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Einführung des
Emissionshandels für Fluglinien verschoben werden müsse, wenn keine Einigung
bezüglich einer Gleichberechtigung bei Zwischenstopps bei
Langstreckenflügen erzielt werde?
13. Welche Aktivitäten hat die Bundesregierung bisher unternommen bzw.
plant sie, um eine Einbeziehung von Teilstrecken ab einem Zwischenstopp
bei Langstreckenflügen einzubeziehen?
Die Fragen 11, 12 und 13 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Emissionshandelsrichtlinie behandelt alle Flüge gleich, die einen EU-
Flughafen berühren. Aus rechtlichen Gründen ist der Anknüpfungspunkt der Start
oder die Landung in der EU. Damit verbunden ist, dass bei Flügen mit
Zwischenlandungen außerhalb der EU nur der Teil einbezogen wird, der einen EU-
Flughafen berührt. Dies gilt ebenfalls für alle Fluggesellschaften
gleichermaßen; also auch für europäische Fluggesellschaften mit einem Langstreckenflug
mit Zwischenlandung außerhalb der EU. Zwischenlandungen können aus ganz
unterschiedlichen Gründen durchgeführt werden (etwa aus Gründen der
Treibstoffeffizienz oder aus operativen Gründen, um Passagiere aufzunehmen). In der
Folgenabschätzung der Kommission zur Richtlinienänderung wurde untersucht,
ob zu erwarten ist, dass es durch die Einbeziehung des Luftverkehrs in den EU-
Emissionshandel zu zusätzlichen Zwischenlandungen kommen wird. Ergebnis
war, dass eine zusätzliche Zwischenlandung wegen der relativ hohen
Treibstoffkosten eines zusätzlichen Start- und Landevorgangs und dem Umweg zu einem
Flughafen erst ab einem hohen Preis für CO2-Zertifikate (ca. 75 Euro)
wirtschaftlich ist. Darüber hinaus müssen der Zeitverlust und die
Unannehmlichkeiten einer zusätzlichen Landung einbezogen werden. Insgesamt ist davon
auszugehen, dass die Kosten des Emissionshandels – zumindest bei den derzeitigen
Zertifikatspreisen – bei Langstreckenflügen kaum ins Gewicht fallen und es
damit nicht zu zusätzlichen Zwischenlandungen oder Wettbewerbsverzerrungen
kommen wird. Diese und andere Fragen werden im Rahmen der Überarbeitung
der Richtlinie zur Einbeziehung des Luftverkehrs in den EU-Emissionshandel,
der für Ende Dezember 2014 vorgesehen ist, eine Rolle spielen.
14. Welche Aktivitäten plant die Bundesregierung und/oder hat die
Bundesregierung bisher in die Wege geleitet, um den Emissionshandel für den
Luftverkehr weltweit einzuführen?
Die Bundesregierung beteiligt sich seit Jahren aktiv an der Entwicklung von
Maßnahmen zur Begrenzung der klimawirksamen Emissionen des Flugverkehrs
in den dafür zuständigen Foren, der Klimarahmenkonvention sowie der ICAO.
In den Verhandlungen der Klimarahmenkonvention strebt die Bundesregierung
gemeinsam mit den anderen EU-Staaten die Verabschiedung einer verbindlichen
Obergrenze für die Klimagasemissionen des Flugverkehrs sowie die Einführung
eines marktwirtschaftlichen Instruments an, das in der ICAO entwickelt werden
soll. In der ICAO beteiligte sich die Bundesregierung aktiv an allen Arbeiten
und Arbeitsgruppen zur Entwicklung und Einführung eines
marktwirtschaftlichen Instruments. Die Bundesregierung beauftragte im Übrigen bereits 2002
eine Studie zur Entwicklung eines Emissionshandelssystems im internationalen
Flugverkehr (Öko-Institut e. V.: Emissionshandel im internationalen
Luftverkehr, Berlin, 2003) und legte damit eine der ersten Arbeiten im internationalen
Raum hierzu überhaupt vor.
15. Wann rechnet die Bundesregierung mit einer weltweiten Einführung des
Emissionshandels für den Flugverkehr, und wie könnte dies nach Meinung
der Bundesregierung erreicht werden?
Falls ein internationales Emissionshandelssystem von der ICAO entwickelt
würde, müssten vor einer Einführung die Versammlung der ICAO und der
ICAO-Rat zustimmen. Die nächste Versammlung der ICAO findet im Jahr 2013,
die darauffolgende erst wieder im Jahr 2016 statt. Da bislang kein in der ICAO
ausgearbeiteter Vorschlag vorliegt, wird es voraussichtlich nicht mehr möglich
sein, 2013 über ein internationales Emissionshandelssystem im Flugverkehr zu
entscheiden. Falls die ICAO-Versammlung 2016 ein Emissionshandelssystem
verabschiedet, ist mit einem Vorlauf von mindestens zwei Jahren zur
Vorbereitung zu rechnen. Ein internationales Emissionshandelssystem im Flugverkehr
kann somit nicht vor 2018 in Kraft treten. Eine frühere Einführung ist nach
derzeitigem Stand nur möglich, falls entweder sehr schnell ein ausgearbeiteter
Vorschlag vorgelegt wird oder falls eine außerordentliche Sitzung in der ICAO zu
diesem Thema angesetzt wird.
Der erste Schritt für die Einführung eines internationalen
Emissionshandelssystems im Flugverkehr ist die Erarbeitung eines detaillierten tragfähigen
Vorschlags für ein solches System und die Festlegung eines verbindlichen
Minderungsziels. Basierend auf einem Vorschlag, den Australien bei der letzten
Sitzung des ICAO-Rates am 2. November 2011 gemacht hat, könnte eine
entsprechende Arbeitsgruppe bereits im Frühjahr 2012 nach der nächsten Sitzung
des ICAO-Rates eingesetzt werden. Die ICAO könnte dabei auf die
konstruktiven Arbeiten vor dem Jahr 2004 aufbauen.
16. Unterstützt die Bundesregierung die Meinung des Parlamentarischen
Staatssekretärs im Bundesverkehrsministerium Jan Mücke, dass es Strafen
für Airlines, die sich nicht am Emissionshandel beteiligen, „nicht geben“
kann und dass sich „das Luftfahrtbundesamt an einem solchen Handelskrieg
nicht beteiligen“ würde, angesichts des Umstands, dass das Luftfahrt-
Bundesamt (LBA), das dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung untersteht, nach der diesjährigen Novelle des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Start- und Landeverbote für gewerbliche
Luftfahrzeugbetreiber in Deutschland anordnen muss (vgl.
Wirtschaftswoche vom 10. Oktober 2011)?
17. Wie soll die Einbeziehung des Luftverkehrs in das
Emissionshandelssystem der EU gegenüber Drittstaaten durchgesetzt werden, wenn
Deutschland vor Beginn des Emissionshandels bereits öffentlich Sanktionen
ausschließt (vgl. Wirtschaftswoche vom 10. Oktober 2011)?
Die Fragen 16 und 17 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Emissionshandelsrichtlinie sieht für alle Betroffenen Sanktionen für den
Fall vor, dass sie die Pflichten aus der Richtlinie nicht erfüllen. Genau wie im
stationären Bereich wird bei Nichtabgabe von Emissionsberechtigungen je
Zertifikat eine Strafzahlung von 100 Euro fällig, zusätzlich zur weiter bestehenden
Abgabepflicht. Zudem gibt es zur Durchsetzung der Berichtspflichten die
Möglichkeit der Bußgeldverhängung. Erst wenn alle anderen Möglichkeiten der
Verwaltungsvollstreckung erfolglos bleiben, sieht die Richtlinie vor, dass ein
Mitgliedstaat bei der Europäischen Kommission eine Betriebsuntersagung
beantragt und die Mitgliedstaaten diese gemeinsam umsetzen. Diese Möglichkeit
ist als Ultima Ratio zur Durchsetzung der Pflichten aus der Richtlinie gedacht;
einem solchen Schritt würden unter anderem Konsultationen mit der betroffenen
Fluggesellschaft und dem Herkunftsdrittstaat vorangehen. Zur Beantragung
einer Betriebsuntersagung ist in Deutschland Einvernehmen mit dem Luftfahrt-
Bundesamt (LBA) herzustellen.
18. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag, die EU solle
ihr System des Emissionshandels im Luftverkehr auf den eigenen Luftraum
beschränken, mit der Konsequenz, dass bei einem Flug Washington–
Frankfurt nur noch jene Emissionen mit Zertifikaten abgedeckt werden müssten,
die innerhalb des europäischen Luftraums anfallen?
Aus Klimaschutzgründen bestand Einigkeit unter den Mitgliedstaaten, dass die
Emissionen der gesamten Flugstrecke einbezogen werden, da es um die
Reduktion der der EU zuzurechnenden Treibhausgasemissionen insgesamt geht und
dazu sämtliche auf einem Flug ausgestoßenen Emissionen gehören. Die Position
der Bundesregierung ist in dieser Frage unverändert.
19. Wie positioniert sich die Bundesregierung gegenüber der Ansicht, dass das
Beispiel Emissionshandel für Fluggesellschaften zeigt, dass Klimaschutz
auf globaler Ebene nicht durch Gesetze der EU erzwungen werden kann?
Die in der Frage geäußerte Ansicht trifft auf den vorliegenden Sachverhalt nicht
zu. Bei der Einbeziehung des Luftverkehrs in das EU-Emissionshandelssystem
handelt es sich um eine europäische Maßnahme, die ausschließlich den
Luftverkehr erfasst, der EU-Flughäfen berührt. Es geht bei der Maßnahme nicht darum,
globalen Klimaschutz zu erzwingen, sondern im Teilbereich des Luftverkehrs,
der der EU zugerechnet werden kann, einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag
kann zu weiteren regionalen oder globalen Klimaschutzmaßnahmen in einer den
Wettbewerb nicht verzerrenden Form anregen.
20. Welche alternative Vorgehensweise schlägt die Bundesregierung vor, um
den Klimaschutz auf internationaler Ebene im Luftverkehr
voranzubringen, sofern der europäische Emissionshandel im Luftverkehr scheitert?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Einbeziehung des Luftverkehrs in
den EU-Emissionshandel in der vorgesehen Form ein- und durchgeführt wird.
Unabhängig davon wird sie sich weiterhin aktiv mit allen zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten in der Klimarahmenkonvention und der ICAO für globale
Maßnahmen einsetzen, die – sofern sie hinreichend wirksam ist – später das
regionale System ersetzen können bzw. eine Anpassung des EU-Systems führen
werden, so dass es mit dem globalen System kompatibel ist.
21. Plant die Bundesregierung die von ihr eingeführte Luftverkehrssteuer so
umzugestalten, dass sie energieeffizientes Fliegen von Fluggesellschaften
zukünftig verstärkt fördern will?
Mit dem Luftverkehrsteuergesetz wurde der Flugverkehr in die
Mobilitätsbesteuerung einbezogen, auch um Anreize für umweltgerechtes Verhalten zu
setzen. Eine umfassende Untersuchung zu den Auswirkungen der Steuer auf den
Luftverkehr wird im Rahmen des nach § 19 Absatz 4 des
Luftverkehrsteuergesetzes zu erstellenden Evaluierungsberichtes erfolgen, der dem Deutschen
Bundestag zum 30. Juni 2012 vorzulegen ist.
22. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Fluggesellschaften die
Kosten des Emissionshandels ganz oder teilweise an die Kunden weitergeben
können?
23. Wie möchte die Bundesregierung verhindern, dass die Fluggesellschaften
kostenlos zugeteilte Zertifikate einpreisen und es so zu ungerechtfertigten
Gewinnen (Windfall Profits) kommt?
Die Fragen 22 und 23 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die vorliegenden Studien zur Frage der Überwälzung der Zertifikatkosten auf
die Ticket- und Frachtpreise kommen zu dem Ergebnis, dass diese Kosten – auch
die Opportunitätskosten – zumindest teilweise an die Kunden weitergegeben
werden. Inwieweit es zu so genannten windfall profits kommt, hängt von einer
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333
Reihe von Faktoren (unter anderem der Markt- und Wettbewerbssituation) ab
und kann derzeit von der Bundesregierung nicht beantwortet werden.
24. Welchen Anteil am weltweiten Treibhauseffekt hat der Flugverkehr nach
Kenntnis der Bundesregierung?
Der Flugverkehr verursacht folgende Emissionen und atmosphärischen
Prozesse, die klimawirksam sind:
● Emissionen von CO2 (erwärmender Effekt),
● Bildung des treibhauswirksamen Gases Ozon infolge von NOx-Emissionen
(erwärmender Effekt),
● Minderung der atmosphärischen Konzentrationen des treibhauswirksamen
Gases Methan, auch infolge der NOx-Emissionen (abkühlender Effekt),
● Emission des treibhauswirksamen Gases Wasserdampf (erwärmender
Effekt),
● Reflektion der Sonnenstrahlung durch die emittierten Sulfataerosole
(abkühlender Effekt),
● Absorption der Sonnenstrahlung durch die emittierten Rußpartikel
(erwärmender Effekt),
● Bildung von Kondensstreifen (erwärmender Effekt),
● Bildung zusätzlicher Zirruswolken (hohe, aus Eispartikeln bestehende
Wolken) (erwärmender Effekt).
Bei den CO2-Emissionen hat der Flugverkehr derzeit einen Anteil von 2,5
Prozent. Auf der Grundlage der aktuellen Ergebnisse zum Strahlungsantrieb
machen die Effekte durch den Ausstoß von Stickoxiden, Rußpartikeln und
Kondensstreifen noch ein Mal soviel aus. Hinzu kommt der Effekt durch die
Zirruswolken (contrail cirrus), dessen Beitrag zum Strahlungsantrieb größer ist,
als der von CO2. Bezogen auf den Strahlungsantrieb hatte der Flugverkehr im
Jahr 2005 einen Anteil zwischen 5 und 6 Prozent. Die abkühlenden Effekte sind
dabei berücksichtigt. Wegen des Wachstums des Flugverkehrs seither dürfte der
Anteil heute etwas höher sein.]