Rechtswidrige Ein-Euro-Jobs
der Abgeordneten Sabine Zimmermann, Jutta Krellmann, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, Klaus Ernst, Katja Kipping, Ingrid Remmers, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Das Bundessozialgericht hat in verschiedenen Urteilen (B 14 AS 98/10 R vom 13. April 2011 sowie B 4 AS 1/10 R vom 27. August 2011) festgestellt, dass die Jobcenter bei rechtswidrigen Ein-Euro-Jobs einen Wertersatz für erbrachte Arbeit leisten müssen (Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch). Einen derartigen Erstattungsanspruch hätten die Ein-Euro-Jobs ausführenden Personen „jedenfalls“, wenn es an der „Zusätzlichkeit“ der Arbeitsgelegenheit fehle, denn in diesen Fällen „bedeutet die Arbeitsleistung durch den Hilfebedürftigen immer auch eine Mehrung fremden Vermögens. (…) Fehlt es an der Zusätzlichkeit in diesem Sinne (…) ist beim Begünstigten durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermögensvorteil entstanden.“ Das Jobcenter muss sich als verantwortliche Instanz den Vorteil zurechnen lassen und ist demnach auch für den „Wertersatz“ zuständig. Eventuelle Vermögensvorteile beim Maßnahmeträger hat der Träger der Grundsicherung (Jobcenter) mit dem Maßnahmeträger zu klären.
Der Bundesrechnungshof kritisiert seit geraumer Zeit regelmäßig, dass die gesetzlichen Fördervoraussetzungen bei einer erheblichen Anzahl von Ein-Euro-Jobs nicht erfüllt seien. Schätzungen des Bundesrechnungshofs schwanken hierbei zwischen der Hälfte bis zu zwei Dritteln aller Ein-Euro-Jobs (vgl. Thie, Kommentar zu § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II, in: LPK SGB II m. w. N.). Nach diesen Kalkulationen müsste in einer erheblichen Anzahl von Fällen ein Anspruch auf Wertersatz bestehen. Öffentliche Informationen hierzu liegen allerdings nicht vor.
Die Urteile werfen zahlreiche Fragen auf, z. B. wie die Bundesregierung auf den kritisierten Missstand reagiert hat. Insbesondere stellt sich die Frage, wie die Bundesregierung potenziell von dem Urteil begünstigte Leistungsberechtigte über ihre Ansprüche informiert und aufgeklärt hat, und welche Schritte sie unternommen hat, um zukünftig rechtswidrige Ein-Euro-Jobs zu vermeiden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen39
Wie viele SGB-II-Leistungsberechtigte haben seit 2005 eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung angeboten bekommen und absolviert (bitte Gesamtzahl der Eintritte pro Jahr)?
a) angeboten bekommen und
b) absolviert
In welchen Einsatzfeldern sind diese Arbeitsgelegenheiten (Mehraufwandsentschädigung) geleistet worden (bitte Gesamtzahl pro Jahr)?
Wie hoch liegen in den Haupteinsatzfeldern die Mindestlöhne in den einschlägigen Tarifverträgen, bzw. welche ortsüblichen Löhne wären in den Haupteinsatzfeldern zu veranschlagen?
Bei welchen Trägern sind diese Arbeitsgelegenheiten (Mehraufwandsentschädigung) geleistet worden (bitte nach verschiedenen Gruppen aufgliedern, bitte die bundesweit zehn quantitativ wichtigsten Träger explizit benennen)?
Welchen Trägern wurden die jeweiligen Personen zugewiesen, und bei welchen Einrichtungen und Betrieben wurden die Betroffenen tatsächlich eingesetzt: Bei wie vielen Trägern stimmen Zuweisungs- und Einssatzstelle überein, bei wie vielen der zugewiesenen Personen unterscheiden sich die Zuweisungs- und die Einssatzstelle (bitte pro Kalenderjahr auflisten)? Wie viele Maßnahmebewilligungsbescheide hat es pro Jahr gegeben, und wie viele Personen sind pro Jahr in eine Arbeitsgelegenheit eingetreten?
Wie viele Personen wurden per jeweiligem Maßnahmebewilligungsbescheid dem jeweiligen Träger zugewiesen (bitte pro Kalenderjahr auflisten: Maßnahmen mit einer Person, mit zwei bis vier Personen, mit fünf bis 20 Personen, mit mehr als 20 Personen)?
Wie hoch waren die gewährten Mehraufwandsentschädigungen (im Durchschnitt aller Ein-Euro-Jobs sowie: Anteil der Arbeitsgelegenheiten ohne Aufwandsentschädigung, Anteil mit weniger als 1 Euro/Stunde, Anteil zwischen 1 und 2 Euro/Stunde sowie Anteil über 2 Euro/Stunde)?
Wie viele Wochenstunden umfassten die Ein-Euro-Jobs (im Durchschnitt aller Euro-Jobs; Anteil bis 20 Stunden/Woche, Anteil zwischen 21 und 30 Stunden/Woche sowie mehr als 30 Stunden/Woche)?
Wie hoch waren die Pauschalen für die jeweiligen Träger pro Ein-Euro-Job (durchschnittlich, wenn möglich ab 2005 pro Kalenderjahr mit Differenzierung nach Spannbreiten: bis 100 Euro, 100 bis 200 Euro, mehr als 200 Euro)?
An wie viele Leistungsberechtigte wurden Sanktionsbescheide verschickt, weil sie sich weigerten, einen Ein-Euro-Job anzunehmen oder weil sie einen Ein-Euro-Job abgebrochen haben (bitte Angaben jährlich seit 2005)?
a) weil sie sich weigerten, einen Ein-Euro-Job anzunehmen oder
b) weil sie einen Ein-Euro-Job abgebrochen haben
In wie vielen dieser Fälle wurde die Sanktion zurückgenommen (bitte Angaben jährlich seit 2005)?
a) nach einem Widerspruch oder
b) nach einer Klage
Welche Bedingungen müssen Arbeitsgelegenheiten (Mehraufwandsentschädigung) nach Rechtsauffassung der Bundesregierung erfüllen, um rechtmäßig zu sein – wie konkretisiert die Bundesregierung insbesondere die Bedingungen „Nachrangigkeit“, „öffentliches Interesse“, „Zusätzlichkeit“ sowie „Wettbewerbsneutralität“?
Auf welche Art und Weise stellt die Bundesregierung sicher, dass die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung bundesweit überall den rechtlichen Vorgaben entsprechen?
Welche Vorgaben und Hinweise (Weisungen, Arbeitshilfen etc.) zur ordnungs- und sachgerechten Umsetzung von sogenannten Ein-Euro-Jobs gab es im Laufe der letzten Jahre von der Bundesregierung (bitte vollständige Auflistung)? Welche gab es von der Bundesagentur für Arbeit (bitte vollständige Auflistung)? Auf welche Weise wurde sichergestellt, dass die Vorgaben auch in den sogenannten Optionskommunen umgesetzt wurden (bitte vollständige Auflistung)?
Welche Kenntnisse haben die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Bundesländer aus welchen Quellen (insbesondere Berichte Prüftätigkeit durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im SGB II, Prüfung der Zugelassenen kommunalen Träger, andere Kontrollberichte) über die ordnungs- und sachgerechte Umsetzung von sogenannten Ein-Euro-Jobs?
Welche Kenntnisse haben die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Bundesländer aufgrund ihrer Kontrollinstrumente insbesondere hinsichtlich der Verstöße gegen die Bedingungen „öffentliches Interesse“ sowie „Zusätzlichkeit“?
Welche Ergebnisse haben die Prüftätigkeiten des Bundesrechnungshofs hinsichtlich der Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten (Mehraufwandsentschädigungen) erbracht, insbesondere in Bezug auf Verstöße gegen die Bedingungen „öffentliches Interesse“ sowie „Zusätzlichkeit“ (bitte die Ergebnisse aller einschlägigen Berichte samt Quellenangabe)? Wurden die Ergebnisse nach der unterschiedlichen Trägerschaft der Jobcenter differenziert – sogenannten Argen und Optionskommunen – ausgewertet? Lassen sich Unterschiede zwischen den verschiedenen Trägerschaften der Jobcenter feststellen?
a) „öffentliches Interesse“ sowie
b) „Zusätzlichkeit“
Wie bewertet der Bundesrechnungshof in den jüngsten Berichten die Zulässigkeit und Kontrolle der Ein-Euro-Jobs im Zeitverlauf?
Wie bewertet die Bundesregierung die Berichte des Bundesrechnungshofs zur Zulässigkeit und Kontrolle der Ein-Euro-Jobs (sofern schriftliche Erwiderungen durch das BMAS vorhanden, bitte beifügen)?
Auf welche Größenordnung schätzt die Bundesregierung im Lichte der eigenen Kontrollergebnisse sowie der Berichte des Bundesrechnungshofs die Anzahl rechtswidriger Arbeitsgelegenheiten, insbesondere aufgrund von Verstößen gegen die Bedingungen „öffentliches Interesse“ und „Zusätzlichkeit“ (wenn möglich, nach Jahren differenzieren)?
a) „öffentliches Interesse“ und
b) „Zusätzlichkeit“
Wie viele (ehemalige) Ein-Euro-Jobber hätten rechnerisch Anspruch auf einen Wertersatz für ihre Arbeitsleistung, wenn die jüngsten, vom Bundesrechnungshof ermittelten Verstöße auf die Gesamtzahl der Ein-Euro-Jobber pro Jahr hochgerechnet werden würden (bitte konkrete Zahlen ermitteln)?
Auf wie viele Personen schätzt die Bundesregierung aufgrund eigener Überlegungen die Anzahl der (ehemaligen) Ein-Euro-Jobber, die Anspruch auf einen Wertersatz für geleistete Arbeit geltend machen können?
Auf welche Größenordnung schätzt die Bundesregierung den in diesen Fällen zu leistenden Wertersatz?
a) pro Person sowie
b) in der Summe für alle betroffenen Personen
Wie bewertet die Bundesregierung die Ausführungen von Jan Gehrken (Finanzieller Ausgleich bei rechtswidrigen „Ein-Euro-Jobs“, in: Soziale Sicherheit 12/2010, S. 433 ff.), dass eine Saldierung des Wertersatzes mit den parallel erbrachten Sozialleistungen nicht zulässig sei, sondern gegebenenfalls durch die Träger der Grundsicherung eine Rückforderung von bereits erbrachten Sozialleistungen nach den rechtlichen Vorgaben des SGB II erfolgen müsste?
Wie bewertet die Bundesregierung die Ausführungen von Jan Gehrken (a. a. O.), dass durch den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründet wird, für die durch die Jobcenter auch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen?
In welcher Höhe müssten die Jobcenter nach den obigen Annahmen Beiträge an die Sozialversicherungsträger zahlen, und welche Aktivitäten haben die Sozialversicherungen ihrerseits unternommen, um gegebenenfalls ihre Ansprüche zu realisieren?
Welche Schritte wurden gegenüber den Maßnahmeträgern wegen Verstößen gegen die Zusätzlichkeit oder anderen Rechtsverstößen eingeleitet, insbesondere, wie viele Verfahren wegen Sozialleistungs- oder Subventionsbetrug wurden gegen die Träger durch die Träger der Grundsicherung eingeleitet (bitte Angaben jährlich seit 2005)?
a) Rückforderungen und
b) Verfahren
Bis zu welchem Zeitpunkt können betroffene Personen rückwirkend gegen rechtswidrige Ein-Euro-Jobs vorgehen?
Welche Rechtsfolgen ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung aus Verstößen gegen die Bedingungen für die Zulässigkeit von Ein-Euro-Jobs?
a) für die Leistungsberechtigten,
b) für die örtlichen Träger der Grundsicherung sowie
c) die Maßnahmeträger?
Wie bewertet die Bundesregierung die eingangs zitierten Urteile des Bundessozialgerichts?
Welche praktischen Konsequenzen hat die Bundesregierung bislang aus den Urteilen gezogen in Bezug auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Ein-Euro-Jobs sowie Erstattung des Wertersatzes an die Ein-Euro-Jobber durch die Maßnahmeträger als den eigentlichen Nutznießern des Vermögensvorteils?
a) rechtlich verbindliche Vorgaben/Hinweise zur Vermeidung rechtswidriger Ein-Euro-Jobs,
b) die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Ein-Euro-Jobs sowie
c) Erstattung des Wertersatzes an die Ein-Euro-Jobber durch die Maßnahmeträger als den eigentlichen Nutznießern des Vermögensvorteils?
Welche Schritte hat die Bundesregierung in Reaktion auf die Rechtsprechung eingeleitet, um sicherzustellen, dass alle einschlägig betroffenen Ein-Euro-Jobber durch einen Wertersatz entschädigt werden – auch ohne individuell den Rechtsweg beschreiten zu müssen?
Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, von Amtswegen systematisch die Rechtswidrigkeit von Ein-Euro-Jobs zu prüfen, und den Betroffenen eine Wertersatzentschädigung zu leisten?
Welche konkreten einzelnen Schritte empfiehlt die Bundesregierung den (ehemaligen) Ein-Euro-Jobbern zur Überprüfung ihrer möglicherweise bestehenden Ansprüche auf Wertersatz für ihre erbrachte Arbeitsleistung?
Wie viele Ein-Euro-Jobber haben bislang einen Wertersatz beantragt, wie viele sind bislang entschädigt worden, und wie viele davon haben sich durch einen Rechtsstreit diesen Anspruch erst erkämpfen müssen?
Stimmt die Bundesregierung zu, dass ein Wertersatz eine Entschädigung für immateriellen Schaden und daher analog AGG-Entschädigungen (AGG: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) anrechnungsfreies Einkommen darstellt (vgl. LSG NRW vom 20. Dezember 2010 – L 19 AS 1166/10 B ER), und hat sie die örtlichen Träger der Grundsicherung entsprechend angewiesen?
Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, die Sozialpartner im örtlichen Beirat verbindlich über die Einsatzfelder und die konkrete Zulässigkeit von Arbeitsgelegenheiten bzw. allgemeiner über öffentlich geförderte Beschäftigung vor Ort mitbestimmen zu lassen, und gegebenenfalls in welcher Form sollte dies geschehen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung, dass bei Verstoß gegen die Bedingungen von „öffentlichem Interesse“ sowie „Zusätzlichkeit“ keine rechtsmäßige Arbeitsgelegenheit vorliegt/vorlag und demzufolge die Ein-Euro-Jobber durch ihre Arbeitsleistung ein reguläres Arbeitsverhältnis beim Maßnahmeträger begründen/begründet wurde?
Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung, dass bei Verstoß gegen die Bedingungen von „öffentlichem Interesse“ sowie „Zusätzlichkeit“ keine rechtsmäßige Arbeitsgelegenheit vorliegt/vorlag und der „Maßnahmeträger“ – sachlich korrekter dann: der Arbeitgeber – der eigentlich Begünstigte des Vermögensvorteil ist/war und folglich für den Wertersatz verantwortlich sein müsste?