[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8374
17. Wahlperiode 18. 01. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann, Jutta Krellmann,
Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8083 –
Rechtswidrige Ein-Euro-Jobs
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundessozialgericht hat in verschiedenen Urteilen (B 14 AS 98/10 R vom
13. April 2011 sowie B 4 AS 1/10 R vom 27. August 2011) festgestellt, dass
die Jobcenter bei rechtswidrigen Ein-Euro-Jobs einen Wertersatz für erbrachte
Arbeit leisten müssen (Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch). Einen
derartigen Erstattungsanspruch hätten die Ein-Euro-Jobs ausführenden Personen
„jedenfalls“, wenn es an der „Zusätzlichkeit“ der Arbeitsgelegenheit fehle,
denn in diesen Fällen „bedeutet die Arbeitsleistung durch den
Hilfebedürftigen immer auch eine Mehrung fremden Vermögens. (…) Fehlt es an der
Zusätzlichkeit in diesem Sinne (…) ist beim Begünstigten durch die ersparten,
aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein
Vermögensvorteil entstanden.“ Das Jobcenter muss sich als verantwortliche
Instanz den Vorteil zurechnen lassen und ist demnach auch für den
„Wertersatz“ zuständig. Eventuelle Vermögensvorteile beim Maßnahmeträger hat der
Träger der Grundsicherung (Jobcenter) mit dem Maßnahmeträger zu klären.
Der Bundesrechnungshof kritisiert seit geraumer Zeit regelmäßig, dass die
gesetzlichen Fördervoraussetzungen bei einer erheblichen Anzahl von Ein-Euro-
Jobs nicht erfüllt seien. Schätzungen des Bundesrechnungshofs schwanken
hierbei zwischen der Hälfte bis zu zwei Dritteln aller Ein-Euro-Jobs (vgl.
Thie, Kommentar zu § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II,
in: LPK SGB II m. w. N.). Nach diesen Kalkulationen müsste in einer
erheblichen Anzahl von Fällen ein Anspruch auf Wertersatz bestehen. Öffentliche
Informationen hierzu liegen allerdings nicht vor.
Die Urteile werfen zahlreiche Fragen auf, z. B. wie die Bundesregierung auf
den kritisierten Missstand reagiert hat. Insbesondere stellt sich die Frage, wie
die Bundesregierung potenziell von dem Urteil begünstigte
Leistungsberechtigte über ihre Ansprüche informiert und aufgeklärt hat, und welche Schritte
sie unternommen hat, um zukünftig rechtswidrige Ein-Euro-Jobs zu
vermeiden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 16. Januar 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8374 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Wie viele SGB-II-Leistungsberechtigte haben seit 2005 eine
Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung
a) angeboten bekommen und
b) absolviert
(bitte Gesamtzahl der Eintritte pro Jahr)?
Statistische Informationen zur Zahl der unterbreiteten Angebote zur Teilnahme
an einer Arbeitsgelegenheit liegen nicht vor. Zur Frage der absolvierten
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung sind die Angaben für die
Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger der
beigefügten Auswertung der Bundesagentur für Arbeit vom 20. Dezember 2011
„Eintritte und Bestand an Teilnehmern in Arbeitsgelegenheiten Variante
Mehraufwand“ ab dem Jahr 2005 (Tabelle 1 der Anlage) zu entnehmen.
2. In welchen Einsatzfeldern sind diese Arbeitsgelegenheiten
(Mehraufwandsentschädigung) geleistet worden (bitte Gesamtzahl pro Jahr)?
Die Angaben sind der beigefügten Auswertung der Bundesagentur für Arbeit
vom 20. Dezember 2011 „Bestand an Teilnehmern in Arbeitsgelegenheiten
Variante Mehraufwand nach Einsatzfeldern“ ab dem Jahr 2007 (Tabelle 2 der
Anlage) zu entnehmen. Die statistischen Daten zur Förderung der Teilnahme an
Arbeitsgelegenheiten nach Einsatzfeldern liegen erst ab dem Berichtsjahr 2007
und nur ohne Informationen der zugelassenen kommunalen Träger vor.
3. Wie hoch liegen in den Haupteinsatzfeldern die Mindestlöhne in den
einschlägigen Tarifverträgen, bzw. welche ortsüblichen Löhne wären in den
Haupteinsatzfeldern zu veranschlagen?
Die Systematik zur Abgrenzung der Einsatzfelder von Arbeitsgelegenheiten
stimmt in der Regel nicht mit dem Geltungsbereich von Tarifverträgen überein.
Eine Zuordnung von Tarifverträgen zu den Haupteinsatzfeldern von
Arbeitsgelegenheiten ist mit den von der Bundesagentur für Arbeit ausgewiesenen Daten
daher nicht möglich.
Die Höhe der geltenden Mindestlöhne bzw. der geltenden Lohnuntergrenze
können Tabelle 3 der Anlage entnommen werden.
Informationen über die Höhe von ortsüblichen Löhnen liegen der
Bundesregierung nicht vor.
4. Bei welchen Trägern sind diese Arbeitsgelegenheiten
(Mehraufwandsentschädigung) geleistet worden (bitte nach verschiedenen Gruppen
aufgliedern, bitte die bundesweit zehn quantitativ wichtigsten Träger explizit
benennen)?
Im Rahmen der Antragsbewilligung wird die Rechtsform der Träger durch die
gemeinsamen Einrichtungen erhoben. Eine Auswertung der Teilnahmen in
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach der Rechtsform des
Trägers auf Basis der Daten aus BA-Verfahren (ohne die Daten der
zugelassenen kommunalen Träger) sind der Tabelle 4 der Anlage zu entnehmen. Die
statistischen Daten der Jobcenter zu Förderungen von Arbeitsgelegenheiten
ermöglichen derzeit keine Auswertung nach dem Träger der Maßnahme. Aus den
Daten der BA-Statistik ergibt sich, dass sich die 552 900 Eintritte in
Arbeitsgelegenheiten in der Mehraufwandsvariante im Jahr 2010 auf 11 652 erfasste
Trägerdatensätze (nur Daten aus den BA-Verfahren ohne Daten der zugelasse-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8374nen kommunalen Träger) verteilen. Die namentliche Nennung ausgewählter
Träger im Rahmen einer statistischen Auswertung ist nicht möglich.
5. Welchen Trägern wurden die jeweiligen Personen zugewiesen, und bei
welchen Einrichtungen und Betrieben wurden die Betroffenen tatsächlich
eingesetzt: Bei wie vielen Trägern stimmen Zuweisungs- und Einsatzstelle
überein, bei wie vielen der zugewiesenen Personen unterscheiden sich die
Zuweisungs- und die Einssatzstelle (bitte pro Kalenderjahr auflisten)?
Wie viele Maßnahmebewilligungsbescheide hat es pro Jahr gegeben, und
wie viele Personen sind pro Jahr in eine Arbeitsgelegenheit eingetreten?
Arbeitsgelegenheiten werden dezentral in den Jobcentern vor Ort umgesetzt.
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit kann im Rahmen der operativen
IT-Verfahren COSACH und VERBIS nur bezogen auf die jeweilige
Dienststelle nachvollzogen werden, in welchem Umfang Maßnahmeträgern
Teilnehmer zugewiesen und bei welchen Trägern Arbeitsgelegenheiten eingerichtet
wurden. Wie bereits in der Antwort zu Frage 4 ausgeführt, ergibt sich aus den
Daten der BA-Statistik, dass sich die 552 900 Eintritte in Arbeitsgelegenheiten
in der Mehraufwandsvariante im Jahr 2010 auf 11 652 erfasste
Trägerdatensätze (nur Daten aus den BA-Verfahren, ohne Daten der zugelassenen
kommunalen Träger) verteilen. Die namentliche Nennung ausgewählter Träger im
Rahmen einer statistischen Auswertung ist nicht möglich. Statistische
Informationen zur Einsatzstätte bzw. Einsatzbetrieb liegen nicht vor.
Ob und inwieweit die Arbeiten beim Träger selbst oder bei sogenannten
Einsatzstellen durchgeführt werden, ist nach Angaben der Bundesagentur für
Arbeit nur aus den jeweiligen Antragsunterlagen bzw. der Leistungsvereinbarung
der Jobcenter ersichtlich. Im Übrigen kann nur im Wege von
Maßnahmeprüfungen festgestellt werden, ob sich bei der Maßnahmedurchführung
Abweichungen gegenüber den bewilligten Maßnahmeninhalten ergeben haben.
Statistische Informationen dazu liegen nicht vor.
Die Zustimmung zur Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten kann im Rahmen
eines Antrags- und Bewilligungsverfahrens oder durch eine
Leistungsvereinbarung erfolgen. Die Anzahl der erteilten Bewilligungs- oder
Änderungsbescheide und Leistungsvereinbarungen ist nicht bekannt. Für das Berichtsjahr
2010 liegen auf Basis der Daten aus BA-Verfahren (ohne zugelassene
kommunale Träger) statistische Daten zu insgesamt 36 700 neu begonnenen
Maßnahmen von Arbeitsgelegenheiten in der Mehraufwandsvariante vor.
6. Wie viele Personen wurden per jeweiligem
Maßnahmebewilligungsbescheid dem jeweiligen Träger zugewiesen (bitte pro Kalenderjahr auflisten:
Maßnahmen mit einer Person, mit zwei bis vier Personen, mit fünf bis
20 Personen, mit mehr als 20 Personen)?
Die Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten erfolgt dezentral in den Jobcentern
vor Ort. Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit kann im Rahmen der IT-
Verfahren COSACH und VERBIS nur bezogen auf die jeweilige Dienststelle
nachvollzogen werden, in welchem Umfang Maßnahmeträgern Teilnehmer
zugewiesen wurden.
Drucksache 17/8374 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. Wie hoch waren die gewährten Mehraufwandsentschädigungen (im
Durchschnitt aller Ein-Euro-Jobs sowie: Anteil der Arbeitsgelegenheiten
ohne Aufwandsentschädigung, Anteil mit weniger als 1 Euro/Stunde,
Anteil zwischen 1 und 2 Euro/Stunde sowie Anteil über 2 Euro/Stunde)?
8. Wie viele Wochenstunden umfassten die Ein-Euro-Jobs (im Durchschnitt
aller Euro-Jobs; Anteil bis 20 Stunden/Woche, Anteil zwischen 21 und
30 Stunden/Woche sowie mehr als 30 Stunden/Woche)?
Die Angaben für die Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2010 sind der
Tabelle „Eintritte in Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II nach ausgewählten
Strukturmerkmalen“ (Tabelle 5 der Anlage) aus dem Sonderbericht der
Bundesagentur für Arbeit „Leistungen zur Eingliederung an erwerbsfähige
Hilfebedürftige: Einsatz von Arbeitsgelegenheiten 2010“ zu entnehmen.
Abweichungen zwischen den Eckwerten des Sonderberichtes und der Auswertung
vom 20. Dezember 2011 ergeben sich aufgrund einer Datenrevision der BA-
Statistik im Berichtsmonat September 2011. Daten der zugelassenen
kommunalen Träger liegen nicht vor.
9. Wie hoch waren die Pauschalen für die jeweiligen Träger pro Ein-Euro-
Job (durchschnittlich, wenn möglich ab 2005 pro Kalenderjahr mit
Differenzierung nach Spannbreiten: bis 100 Euro, 100 bis 200 Euro, mehr als
200 Euro)?
Die Angaben für die Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2010 sind der
Tabelle 4 „Ausgaben, Teilnehmerbestand und Ausgaben pro Teilnahme und
Monat für AGH“ (Tabelle 6 der Anlage) aus dem Sonderbericht der
Bundesagentur für Arbeit „Leistungen zur Eingliederung an erwerbsfähige
Hilfebedürftige: Einsatz von Arbeitsgelegenheiten 2010“ zu entnehmen.
Abweichungen zwischen den Eckwerten des Sonderberichtes und der Auswertung
vom 20. Dezember 2011 ergeben sich aufgrund einer Datenrevision der BA-
Statistik im Berichtsmonat September 2011. Daten der zugelassenen
kommunalen Träger liegen nicht vor.
10. An wie viele Leistungsberechtigte wurden Sanktionsbescheide verschickt
a) weil sie sich weigerten, einen Ein-Euro-Job anzunehmen oder
b) weil sie einen Ein-Euro-Job abgebrochen haben
(bitte Angaben jährlich seit 2005)?
Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit wurden im Jahr 2010 rund
829 000 Sanktionen ausgesprochen, darunter sind 137 000 Sanktionen, weil die
Aufnahme oder Fortführung einer Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme
verweigert wurde. Diese Angaben umfassen alle Jobcenter. Die weitere
Differenzierung von Sanktionsgründen nach Arbeitsgelegenheiten (in der Tabelle mit *
gekennzeichnet) kann nur für gemeinsame Einrichtungen und für die getrennte
Aufgabenwahrnehmung vorgenommen werden; die auf dieser Datenbasis
ermittelten Anteilswerte werden als repräsentativ für alle Jobcenter
herangezogen.
Von den genannten 137 000 Sanktionen entfielen hiernach 14 Prozent oder
rund 19 000 auf die Weigerung, eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen und
8 Prozent oder rund 11 000 auf die Weigerung, eine Arbeitsgelegenheit
fortzuführen. Gleichzeitig wurden im Jahr 2010 insgesamt 741 000 Eintritte in
Arbeitsgelegenheiten (Variante Mehraufwand und Variante Entgelt; Daten der
BA-Verfahren und Daten der zugelassenen kommunalen Träger) realisiert.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8374Angaben bis in das Jahr 2007 können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden. Daten für die Jahre 2005 und 2006 liegen nicht vor.
11. In wie vielen dieser Fälle wurde die Sanktion
a) nach einem Widerspruch oder
b) nach einer Klage
zurückgenommen (bitte Angaben jährlich seit 2005)?
Der Bundesagentur für Arbeit liegen hierzu keine Daten vor.
12. Welche Bedingungen müssen Arbeitsgelegenheiten
(Mehraufwandsentschädigung) nach Rechtsauffassung der Bundesregierung erfüllen, um
rechtmäßig zu sein – wie konkretisiert die Bundesregierung insbesondere
die Bedingungen „Nachrangigkeit“, „öffentliches Interesse“,
„Zusätzlichkeit“ sowie „Wettbewerbsneutralität“?
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung müssen die gesetzlichen
Bedingungen erfüllen. Das heißt, dass nur zusätzliche, im öffentlichen Interesse
liegende und wettbewerbsneutrale Tätigkeiten in Arbeitsgelegenheiten
verrichtet werden können. Die Definition dieser Fördervoraussetzungen ergibt sich
unmittelbar aus dem Gesetz (§ 260 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– SGB III – in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung bzw. § 16d des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II – in der ab dem 1. April 2012
geltenden Fassung).
Bei der Nachrangigkeit handelt es sich um ein teilnehmerbezogenes
Förderkriterium. Demnach können nur solche Teilnehmer in eine Arbeitsgelegenheit
zugewiesen werden, bei denen auf absehbare Zeit die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht unmittelbar mit einem
anderen Instrument unterstützt werden kann.
Tabelle 1: Neu festgestellte Sanktionen in der Grundsicherung nach Sanktionsgründen
Deutschland
Zeitreihe, Datenstand:
Dezember 2011
Berichtszeitraum
Anzahl neu
festgestellte
Sanktionen
darunter
Weigerung
Aufnahme
oder Fortf.
einer Arbeit,
Ausbildung
oder
Maßnahme
darunter
Weigerung
Aufnahme einer
Arbeitsgelegenheit*
Weigerung Fortführung einer
Arbeitsgelegenheit*
absolut absolut Anteil in % an (2) Anteil in % an (2)
1 2 3 3
Jahressumme 2010 829.375 137.331 14 8
Jahressumme 2009 735.342 135.709 16 9
Jahressumme 2008 765.557 167.068 16 8
Jahressumme 2007 834.086 196.244 17 9
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
* Anteilswert ermittelt auf Basis
unvollständiger Daten.
Drucksache 17/8374 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Auf welche Art und Weise stellt die Bundesregierung sicher, dass die
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung bundesweit überall
den rechtlichen Vorgaben entsprechen?
Die Bundesagentur für Arbeit verantwortet als Träger der Grundsicherung in
ihrem Aufgabenbereich die rechtmäßige und zweckmäßige
Leistungserbringung in den gemeinsamen Einrichtungen. Die Bundesagentur für Arbeit stellt
den Jobcentern insofern in ihrem Zuständigkeitsbereich die „SGB II-
Arbeitshilfe Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16d SGB II“ zur Verfügung, die die
rechtlichen Regelungen durch fachliche Weisungen konkretisiert und darüber
hinaus Empfehlungen für die Umsetzung gibt. Die IT-technische Abwicklung
von Arbeitsgelegenheiten (Maßnahme- und Teilnehmererfassung) erfolgt über
das bundesweit verfügbare IT-Verfahren COSACH. Zudem werden zentrale
Vordrucke zur Antragsbearbeitung zur Verfügung gestellt.
Zur Sicherstellung der rechtmäßigen Leistungserbringung stehen den
Jobcentern darüber hinaus Arbeitsmittel zur Ausgestaltung und Unterstützung der
Fachaufsicht u. a. für AGH-Maßnahmen und Teilnehmer zur Verfügung, über
deren Einsatz die Jobcenter in eigener Zuständigkeit entscheiden.
Die Bundesagentur für Arbeit stimmt ihre fachlichen Hinweise mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ab, das insoweit die Fach- und
Rechtsaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit führt. Soweit nach § 6a SGB II
Kommunen zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zugelassen sind, liegt die
Aufsicht bei den zuständigen obersten Landesbehörden.
14. Welche Vorgaben und Hinweise (Weisungen, Arbeitshilfen etc.) zur
ordnungs- und sachgerechten Umsetzung von sogenannten Ein-Euro-Jobs
gab es im Laufe der letzten Jahre von der Bundesregierung (bitte
vollständige Auflistung)?
Welche gab es von der Bundesagentur für Arbeit (bitte vollständige
Auflistung)?
Auf welche Weise wurde sichergestellt, dass die Vorgaben auch in den
sogenannten Optionskommunen umgesetzt wurden (bitte vollständige
Auflistung)?
Die Bundesregierung hat keine Weisungen oder Arbeitshilfen zur Umsetzung
von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung erlassen (siehe
auch Antwort zu 13).
Für den Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit ist Folgendes zu
nennen:
– Wissensdatenbank SGB II seit 2004;
– Arbeitshilfe zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Absatz 3
SGB II vom 23. November 2004 (Überarbeitungen vom 20. Januar 2005
und 2. September 2005);
– Informationsbrief SGB II Nr. 2 10/2005 „Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjobs) u. Sonderprogramm 30 000
Zusatzjobs für Ältere“ sowie „Arbeitshilfe Arbeitsgelegenheiten (2.
Änderungsversion Stand 2. September 2005);
– Informationsbrief SGB II Nr. 6 02/2006 „Einsatz von öffentlich geförderter
Beschäftigung bei Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der
Vogelgrippe“;
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8374– Informationsbrief SGB II Nr. 9 05/2006 „Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjobs) und Aufstocker“ sowie
„Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjobs) und Streiks“;
– Geschäftsanweisung Nr. 29/2007 vom 31. Juli 2007 „Arbeitshilfe
Arbeitsgelegenheiten (AGH)“;
– HEGA 12/2008 – 40 – Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen
Instrumente (Rechtskreis SGB II);
– Verfahrensinformation SGB II vom 6. Juli 2009 „Übergangsregelung zur
Erfassung von Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante für
erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Arbeiten“;
– Geschäftsanweisung Nr. 03/2009 vom 27. Januar 2009
„Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante als Ersatz für Vergabe-ABM“;
– seit 1. Juli 2009 Excel-Tools zur Unterstützung der Fachaufsicht (UFa) für
AGH MAE Maßnahmen und Teilnehmer (zuletzt aktualisiert mit
Verfahrensinformation SGB II vom 6. Juni 2011);
– Geschäftsanweisung Nr. 21/2009 vom 14. Juli 2009 „SGB II-Arbeitshilfe
Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16d SGB II – Stand: Juli 2009“;
– Produktkatalog im Rahmen des 4-Phasen-Modells der Integrationsarbeit
(SGB II und SGB III) ab 3. Dezember 2009: Arbeitsgelegenheiten in der
Entgeltvariante – AGH E (§ 16d SGB II) und Arbeitsgelegenheiten in der
Mehraufwandsvariante (AGH) (§ 16d SGB II);
– Geschäftsanweisung Nr. 47/2009 vom 9. Dezember 2009 „Gewährleistung
der Rechtmäßigkeit bei der Erbringung von Eingliederungsleistungen; hier:
Arbeitsgelegenheiten und Bildungsgutschein“;
– Verfahrensinformation SGB II vom 10. Juni 2011 „AGH in Verbindung mit
der neuen Klassifizierung der Berufe“.
Die Aufsicht über die Optionskommunen (zugelassene kommunale Träger)
obliegt den zuständigen obersten Landesbehörden (siehe auch Antwort zu
Frage 13).
15. Welche Kenntnisse haben die Bundesregierung und die Bundesagentur
für Arbeit bzw. die Bundesländer aus welchen Quellen (insbesondere
Berichte Prüftätigkeit durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) im SGB II, Prüfung der Zugelassenen kommunalen Träger,
andere Kontrollberichte) über die ordnungs- und sachgerechte Umsetzung
von sogenannten Ein-Euro-Jobs?
Die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit erhalten Erkenntnisse
über die Umsetzungsqualität von Arbeitsgelegenheiten aus Prüfungen des
Bundesrechnungshofes, der Prüfgruppe SGB II des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales, der Internen Revision der Bundesagentur für Arbeit sowie des
Prüfdienstes Arbeitsmarktdienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit. Nach
Einschätzung der Prüfinstanzen sind aufgrund der durch die Bundesagentur für
Arbeit eingeleiteten Maßnahmen zwischenzeitlich Qualitätsverbesserungen
eingetreten. Die Bundesagentur für Arbeit sieht aber weiterhin
Handlungsbedarf zur Senkung der Fehlerquoten bei Arbeitsgelegenheiten, weshalb die
bisherigen umfangreichen Aktivitäten zur Qualitätssicherung fortgeführt
werden. Die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit gehen zudem
davon aus, dass das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am
Arbeitsmarkt, mit dem die Fördervoraussetzungen für Arbeitsgelegenheiten im
SGB II zusammengefasst und präzisiert werden, zu deutlichen Verbesserungen
in der Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten führt.
Drucksache 17/8374 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeÜber die Kenntnisse der Bundesländer kann die Bundesregierung keine
Aussagen treffen.
16. Welche Kenntnisse haben die Bundesregierung und die Bundesagentur
für Arbeit bzw. die Bundesländer aufgrund ihrer Kontrollinstrumente
insbesondere hinsichtlich der Verstöße gegen die Bedingungen „öffentliches
Interesse“ sowie „Zusätzlichkeit“?
In der Praxis kommt es nach wie vor zu Abgrenzungsproblemen und
Auslegungsdifferenzen bei der Beurteilung der Zusätzlichkeit der Arbeiten sowie des
öffentlichen Interesses. Durch die Bundesagentur für Arbeit wurden in der
Vergangenheit umfangreiche Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung eingeleitet.
Es besteht jedoch weiterhin Handlungsbedarf, so dass die bisherigen
Aktivitäten weitergeführt werden, um die Fehlerquoten bei Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung nachhaltig zu senken.
17. Welche Ergebnisse haben die Prüftätigkeiten des Bundesrechnungshofs
hinsichtlich der Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten
(Mehraufwandsentschädigungen) erbracht, insbesondere in Bezug auf Verstöße gegen die
Bedingungen
a) „öffentliches Interesse“ sowie
b) „Zusätzlichkeit“
(bitte die Ergebnisse aller einschlägigen Berichte samt Quellenangabe)?
Wurden die Ergebnisse nach der unterschiedlichen Trägerschaft der Job-
Center differenziert – sogenannten Argen und Optionskommunen –
ausgewertet?
Lassen sich Unterschiede zwischen den verschiedenen Trägerschaften der
Jobcenter feststellen?
Der Bundesrechnungshof hat bereits mehrfach die Umsetzung von
Arbeitsgelegenheiten in den Jobcentern geprüft. Die wesentlichen Erkenntnisse sind das
Vorliegen von Defiziten in der Umsetzung vor Ort und unterschiedliche
Auffassungen zur Auslegung der Förderkriterien. Grundlegende Probleme bei der
Dokumentation erschwerten in vielen Fällen die klare Beurteilung der
Fördervoraussetzungen. Die Feststellungen beinhalten sowohl Ergebnisse der
gemeinsamen Einrichtungen, der Agenturen für Arbeit in getrennter
Aufgabenwahrnehmung und der zugelassenen kommunalen Träger. Da keine differenzierte
Darstellung erfolgte, können keine Unterschiede zwischen den verschiedenen
Trägerschaften festgestellt werden.
18. Wie bewertet der Bundesrechnungshof in den jüngsten Berichten die
Zulässigkeit und Kontrolle der Ein-Euro-Jobs im Zeitverlauf?
Der Bundesrechnungshof hat festgestellt, dass Arbeitsgelegenheiten trotz der
gesetzlichen Voraussetzungen Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und
Wettbewerbsneutralität am allgemeinen Markt für Güter und Dienstleistungen
reguläre Beschäftigung verdrängen und ungeförderte Unternehmen benachteiligen.
Der Bundesrechnungshof hält es daher für unabdingbar, dass die Jobcenter bei
der Prüfung der gesetzlichen Fördervoraussetzungen von Arbeitsgelegenheiten
einen strengeren Maßstab als bisher anlegen (Quelle: Prüfbericht des
Bundesrechnungshofes vom 10. August 2010).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/837419. Wie bewertet die Bundesregierung die Berichte des
Bundesrechnungshofs zur Zulässigkeit und Kontrolle der Ein-Euro-Jobs (sofern
schriftliche Erwiderungen durch das BMAS vorhanden, bitte beifügen)?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrechnungshofs.
20. Auf welche Größenordnung schätzt die Bundesregierung im Lichte der
eigenen Kontrollergebnisse sowie der Berichte des Bundesrechnungshofs
die Anzahl rechtswidriger Arbeitsgelegenheiten, insbesondere aufgrund
von Verstößen gegen die Bedingungen
a) „öffentliches Interesse“ und
b) „Zusätzlichkeit“
(wenn möglich, nach Jahren differenzieren)?
Eine solche Schätzung ist der Bundesregierung mangels erforderlicher Daten
nicht möglich.
21. Wie viele (ehemalige) Ein-Euro-Jobber hätten rechnerisch Anspruch auf
einen Wertersatz für ihre Arbeitsleistung, wenn die jüngsten, vom
Bundesrechnungshof ermittelten Verstöße auf die Gesamtzahl der Ein-Euro-
Jobber pro Jahr hochgerechnet werden würden (bitte konkrete Zahlen
ermitteln)?
Eine solche Schätzung ist der Bundesregierung mangels erforderlicher Daten
nicht möglich.
22. Auf wie viele Personen schätzt die Bundesregierung aufgrund eigener
Überlegungen die Anzahl der (ehemaligen) Ein-Euro-Jobber, die
Anspruch auf einen Wertersatz für geleistete Arbeit geltend machen können?
Eine solche Schätzung ist der Bundesregierung mangels erforderlicher Daten
nicht möglich.
23. Auf welche Größenordnung schätzt die Bundesregierung den in diesen
Fällen zu leistenden Wertersatz
a) pro Person sowie
b) in der Summe für alle betroffenen Personen?
Eine solche Schätzung ist der Bundesregierung mangels erforderlicher Daten
nicht möglich.
24. Wie bewertet die Bundesregierung die Ausführungen von Jan Gehrken
(Finanzieller Ausgleich bei rechtswidrigen „Ein-Euro-Jobs“, in: Soziale
Sicherheit 12/2010, S. 433 ff.), dass eine Saldierung des Wertersatzes mit
den parallel erbrachten Sozialleistungen nicht zulässig sei, sondern
gegebenenfalls durch die Träger der Grundsicherung eine Rückforderung von
bereits erbrachten Sozialleistungen nach den rechtlichen Vorgaben des
SGB II erfolgen müsste?
Maßgeblich für die Bundesregierung ist die höchstrichterliche Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts, nach der die erbrachten Sozialleistungen auf den
Wertersatz anzurechnen sind.
Drucksache 17/8374 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode25. Wie bewertet die Bundesregierung die Ausführungen von Jan Gehrken
(a. a. O.), dass durch den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründet wird, für die
durch die Jobcenter auch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden
müssen?
Maßgeblich für die Bundesregierung ist die höchstrichterliche Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts. Danach begründen
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung kein Arbeitsverhältnis
im Sinne des Arbeitsrechts.
26. In welcher Höhe müssten die Jobcenter nach den obigen Annahmen
Beiträge an die Sozialversicherungsträger zahlen, und welche Aktivitäten
haben die Sozialversicherungen ihrerseits unternommen, um
gegebenenfalls ihre Ansprüche zu realisieren?
Diese Summe ist nicht bezifferbar (siehe auch Antwort zu Frage 25).
27. Welche Schritte wurden gegenüber den Maßnahmeträgern wegen
Verstößen gegen die Zusätzlichkeit oder anderen Rechtsverstößen eingeleitet,
insbesondere, wie viele
a) Rückforderungen und
b) Verfahren
wegen Sozialleistungs- oder Subventionsbetrug wurden gegen die Träger
durch die Träger der Grundsicherung eingeleitet (bitte Angaben jährlich
seit 2005)?
Bei Leistungsstörungen (z. B. maßnahmefremder Einsatz der zugewiesenen
Teilnehmer) prüfen die Jobcenter nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit
entsprechende Konsequenzen gegenüber dem Maßnahmeträger (z. B.
Abmahnung, ergänzende Auflagen, teilweise oder vollständige Rückforderung,
Abbruch der Maßnahme). Zu der Frage, wie viele Verfahren eingeleitet wurden,
liegen der Bundesagentur für Arbeit keine statistischen Informationen vor. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
28. Bis zu welchem Zeitpunkt können betroffene Personen rückwirkend
gegen rechtswidrige Ein-Euro-Jobs vorgehen?
Betroffene Personen können so lange gegen rechtswidrige Arbeitsgelegenheiten
mit Mehraufwandsentschädigung vorgehen, wie es keinen bestandskräftigen
Verwaltungsakt über die Zuweisung gibt.
29. Welche Rechtsfolgen ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung aus
Verstößen gegen die Bedingungen für die Zulässigkeit von Ein-Euro-Jobs
a) für die Leistungsberechtigten,
b) für die örtlichen Träger der Grundsicherung sowie
c) die Maßnahmeträger?
Wie vom Bundessozialgericht ausgeführt, können die Leistungsberechtigten
unter bestimmten Umständen einen Wertersatzanspruch auf Grundlage eines
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend machen. Dieser richtet sich
gegen die örtlichen Träger der Grundsicherung. Für Maßnahmeträger können
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/8374die Folgen in einer Abmahnung, ergänzenden Auflagen, einer teilweisen oder
vollständigen Rückforderung sowie einem Abbruch der Maßnahme bestehen.
30. Wie bewertet die Bundesregierung die eingangs zitierten Urteile des
Bundessozialgerichts?
Die Bundesregierung sieht sich durch die Urteile des Bundessozialgerichts
darin bestätigt, dass die Zusätzlichkeit ein wesentliches Kriterium zur
Abgrenzung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung zu regulärer
Beschäftigung ist. Das Kriterium stellt gleichzeitig sicher, dass durch
Arbeitsgelegenheiten keine regulären Arbeitsplätze verdrängt werden.
31. Welche praktischen Konsequenzen hat die Bundesregierung bislang aus
den Urteilen gezogen in Bezug auf
a) rechtlich verbindliche Vorgaben/Hinweise zur Vermeidung
rechtswidriger Ein-Euro-Jobs,
b) die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Ein-Euro-Jobs sowie
c) Erstattung des Wertersatzes an die Ein-Euro-Jobber durch die
Maßnahmeträger als den eigentlichen Nutznießern des Vermögensvorteils?
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am
Arbeitsmarkt, das überwiegend am 1. April 2012 in Kraft tritt, wurden die
Fördervoraussetzungen für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung klarer
gefasst.
Zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
32. Welche Schritte hat die Bundesregierung in Reaktion auf die
Rechtsprechung eingeleitet, um sicherzustellen, dass alle einschlägig betroffenen
Ein-Euro-Jobber durch einen Wertersatz entschädigt werden – auch ohne
individuell den Rechtsweg beschreiten zu müssen?
Nach der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik
Deutschland kann der Einzelne seine Rechte selbst durch die zuständigen
Gerichte feststellen und durchsetzen.
33. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, von Amtswegen
systematisch die Rechtswidrigkeit von Ein-Euro-Jobs zu prüfen, und den
Betroffenen eine Wertersatzentschädigung zu leisten?
Auf die Antworten zu den Fragen 13 und 32 wird verwiesen.
34. Welche konkreten einzelnen Schritte empfiehlt die Bundesregierung den
(ehemaligen) Ein-Euro-Jobbern zur Überprüfung ihrer möglicherweise
bestehenden Ansprüche auf Wertersatz für ihre erbrachte
Arbeitsleistung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen.
Drucksache 17/8374 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode35. Wie viele Ein-Euro-Jobber haben bislang einen Wertersatz beantragt, wie
viele sind bislang entschädigt worden, und wie viele davon haben sich
durch einen Rechtsstreit diesen Anspruch erst erkämpfen müssen?
Der Bundesregierung sind folgende drei Urteile des Bundessozialgerichts
bekannt, nach denen Leistungsberechtigten bei Zuweisung in eine rechtswidrige
Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung ein öffentlich-rechtlicher
Erstattungsanspruch auf Wertersatz gegen das Jobcenter zusteht, wenn zu
dessen Gunsten eine Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt ist:
– Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. April 2011 (B 14 AS 98/10 R);
– Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. April 2011 (B 14 AS 101/10 R);
– Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. August 2011 (B 4 AS 1/10 R).
36. Stimmt die Bundesregierung zu, dass ein Wertersatz eine Entschädigung
für immateriellen Schaden und daher analog AGG-Entschädigungen
(AGG: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) anrechnungsfreies
Einkommen darstellt (vgl. LSG NRW vom 20. Dezember 2010 – L 19 AS
1166/10 B ER), und hat sie die örtlichen Träger der Grundsicherung
entsprechend angewiesen?
Der Wertersatzanspruch ist keine Entschädigung für immaterielle Schäden und
kein anrechnungsfreies Einkommen. Der öffentlich-rechtliche
Erstattungsanspruch entspringt wie das zivilrechtliche Bereicherungsrecht dem Bedürfnis,
eine zu Unrecht bestehende Vermögensverschiebung rückgängig machen zu
können. Er ermöglicht es demjenigen, der einem anderen einen Vermögenswert
ohne Rechtsgrund zugewandt hat, diesen Vermögenswert wiederzuerlangen.
Dabei ist er primär auf die direkte Herausgabe des Vermögenswertes gerichtet.
Nur für den Fall, dass eine Herausgabe des erlangten Vermögenswertes (wie bei
einer im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit ausgeführten Tätigkeit) nicht
möglich ist, ist er auf Wertersatz gerichtet, also die Herausgabe des dem erlangten
Vermögenswert entsprechenden Wertes in Geld.
37. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des Deutschen
Gewerkschaftsbundes und der Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände, die Sozialpartner im örtlichen Beirat verbindlich über die
Einsatzfelder und die konkrete Zulässigkeit von Arbeitsgelegenheiten
bzw. allgemeiner über öffentlich geförderte Beschäftigung vor Ort
mitbestimmen zu lassen, und gegebenenfalls in welcher Form sollte dies
geschehen?
Der örtliche Beirat berät die Jobcenter bei der Auswahl und Gestaltung der
Eingliederungsinstrumente (§ 18d SGB II). Verbindliche Entscheidungen des
örtlichen Beirats sind verfassungsrechtlich unzulässig. Das
Letztentscheidungsrecht über die Gewährung von Eingliederungsleistungen nach dem SGB II
muss im Interesse der Verantwortungsklarheit eindeutig einem Leistungsträger
zuzuordnen sein.
38. Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung, dass bei Verstoß
gegen die Bedingungen von „öffentlichem Interesse“ sowie
„Zusätzlichkeit“ keine rechtsmäßige Arbeitsgelegenheit vorliegt/vorlag und
demzufolge die Ein-Euro-Jobber durch ihre Arbeitsleistung ein reguläres
Arbeitsverhältnis beim Maßnahmeträger begründen/begründet wurde?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/837439. Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung, dass bei Verstoß
gegen die Bedingungen von „öffentlichem Interesse“ sowie
„Zusätzlichkeit“ keine rechtsmäßige Arbeitsgelegenheit vorliegt/vorlag und der
„Maßnahmeträger“ – sachlich korrekter dann: der Arbeitgeber – der
eigentlich Begünstigte des Vermögensvorteil ist/war und folglich für den
Wertersatz verantwortlich sein müsste?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/8374
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/8374
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/8374
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/8374
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/8374
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ISSN 0722-8333]