[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8270
17. Wahlperiode 27. 12. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Ralph Lenkert,
Herbert Behrens, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8105 –
Polizeiliche Übergriffe beim Castortransport 2011
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Trotz eines starken Polizeiaufgebots ist es Demonstrantinnen und
Demonstranten gelungen, den Castortransport im November 2011 länger als in den
Vorjahren aufzuhalten.
Die Polizei beklagte sich nach dem Transport über gewalttätige
Demonstrierende. Etwa hundert Polizisten sollen nach Angaben des niedersächsischen
Innenministers Uwe Schünemann verletzt worden sein. Dem stehen allerdings
rund 355 Demonstrierende gegenüber, die durch Polizisten verletzt worden
sind (SPIEGEL ONLINE, 29. November 2011). Erneut hat die Polizei
Pfefferspray gegen friedliche Menschen eingesetzt, um sie zum Verlassen der
Bahngleise und deren Umgebung zu zwingen. Videos im Internet dokumentieren,
dass die Polizei unvermittelt Demonstranten, die sich defensiv verhalten haben,
mit Pfefferspray beschoss. Zusätzlich wurde mit Schlagstöcken auf Menschen
eingeschlagen, auch als diese bereits am Boden lagen (
www.youtube.com/
watch?v=REuZNijJcRk).
Pfefferspray birgt für Menschen erhebliche Gesundheitsgefahren, wie in einer
Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 7. November
2011 bestätigt wurde. Aus menschenrechtlicher Sicht ist sein Einsatz gegen
Personen, von denen keine Gewalttaten ausgehen, nicht zu verantworten.
Zugleich unternahm die Polizei Anstrengungen, die Dokumentation ihres
Einsatzes zu beeinträchtigen. Die Deutsche Journalistinnen- und
Journalistenunion (DJU) berichtete am 27. November 2011, dass die Polizei Bildmaterial
sowie Ausrüstungsgegenstände von Medienschaffenden konfisziert habe.
Andere seien gezwungen worden, ihre Bilder zu löschen. In anderen Fällen
wurde den Journalistinnen und Journalisten die Schutzausrüstung
abgenommen. Die DJU warf der Polizei vor, damit in die Pressefreiheit einzugreifen.
Die niedersächsische Polizei hatte im Vorfeld des Castorprotestes „in
Absprache mit der Bundespolizei“ Medienvertreter aufgefordert, sich zu
akkreditieren (
www.castoreinsatz.de). Die Begründung hierfür war widersprüchlich
formuliert: Einerseits wurde im Akkreditierungsformular versichert, die
Akkreditierung erfolge freiwillig und sei „keine Voraussetzung für die Inan- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. Dezember 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8270 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodespruchnahme von Medienrechten im Einsatzraum“, andererseits biete die
Akkreditierung aber den Vorteil, ohne weitere Überprüfung „spezielle
Medienrechte in Anspruch zu nehmen (Durchlass zu Einsatzorten, bei
Absperrungen pp.)“. Nach Berichten des Deutschen Journalistenverbandes (DJV)
haben allerdings Polizeikräfte z. T. weder die regulären Journalistenausweise
noch die Akkreditierung anerkannt und immer wieder Pressevertreter am
Beobachten des Einsatzgeschehens gehindert.
Die Fragesteller sehen in dieser Vorgehensweise keinen angemessenen
Umgang mit der Pressefreiheit. Das Argument der niedersächsischen Polizei, es
gebe eine Vielzahl unterschiedlicher Presseausweise, verfängt nicht, da
zumindest der einheitliche Ausweis der DJU, des DJV und vier weiterer
Medienverbände bei der Polizei als bekannt vorausgesetzt werden kann und
ausschließlich an hauptberufliche Journalisten vergeben wird. Somit sollte es
keinen Grund geben, dass diejenigen, die ggf. über Fehlverhalten der Polizei
berichten werden, dieser im Vorfeld einer Berichterstattung ihre Namen
mitteilen.
Beim Polizeieinsatz selbst sind auch mehrfach Journalisten von der Polizei
angegriffen worden; unter anderem wurde ihnen ins Gesicht geschlagen und sie
wurden mit Pfefferspray angegriffen (vgl. taz vom 28. November 2011,
„Presse auf die Fresse“ und junge Welt vom 30. November 2011,
„Pressefreiheit wurde mit Füßen getreten“). Parlamentarische Beobachter und Sanitäter
klagten ebenfalls über Behinderungen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte und der Zensur
unterworfene Presse ist ein Wesensmerkmal des freiheitlichen Staates. Die auch
grundrechtlich in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 erste Alternative des
Grundgesetztes geschützte Freiheit der Presse stellt eine wesentliche Voraussetzung für eine
politische Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger dar. Die
Bundesregierung ist der festen Überzeugung, dass sich die Bundespolizei und die Polizeien
der Länder der besonderen Bedeutung der Pressefreiheit bewusst sind. Die
Bundespolizei und die Polizei des Landes Niedersachsen haben im Zeitraum
des diesjährigen Castortransportes nach Gorleben, wie in der Vergangenheit
auch, einen gemeinsamen Einsatzabschnitt „Öffentlichkeitsarbeit“ eingerichtet.
Dieser gemeinsame Einsatzabschnitt war unter anderem für die durch die
Fragesteller angesprochene Akkreditierung von Medienvertretern zuständig. Die
Akkreditierung diente vorrangig dem Ziel, die Medienvertreter in ihrer Arbeit
zu unterstützen. Ein bundesweit einheitlicher Presseausweis existiert derzeit
nicht. Überprüfungen der Presseausweise können daher im Einzelfall
zeitaufwändig sein. Zur Vermeidung unangemessener zeitlicher Verzögerungen haben
die Polizei des Landes Niedersachsen und die Bundespolizei angeboten, auf
freiwilliger Basis den Medienvertretern einen einheitlichen, für den Anlass des
Castortransportes befristeten Ausweis zur Verfügung zu stellen. Zusätzliche
Rechte waren mit diesem Ausweis nicht verbunden. Medienvertreter, die dieses
Angebot nicht in Anspruch genommen haben, konnten sich vor Ort mit ihrem
jeweiligen Presseausweis ausweisen.
1. Wie viele Bundespolizisten waren anlässlich des Castortransportes im
Wendland im Einsatz (bitte nach Einsatzkräften im Rahmen der originären
Zuständigkeit im Bahnanlagenbereich sowie nach Unterstützung der
niedersächsischen Polizei differenzieren und Personal pro Tag angeben), und
welche Kosten waren damit verbunden?
Die Bundespolizei hat im Rahmen der originären Aufgabenwahrnehmung im
Wendland am
22. November 2011 2 219 Polizeivollzugsbeamte,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/827023. November 2011 2 363 Polizeivollzugsbeamte,
24. November 2011 2 343 Polizeivollzugsbeamte,
25. November 2011 2 428 Polizeivollzugsbeamte,
26. November 2011 2 716 Polizeivollzugsbeamte,
27. November 2011 4 063 Polizeivollzugsbeamte und am
28. November 2011 3 556 Polizeivollzugsbeamte
eingesetzt.
Die Bundespolizei hat die Polizei des Landes Niedersachsen im Rahmen des
Straßentransportes mit insgesamt 2 450 Polizeivollzugsbeamten unterstützt.
Der Bund trägt die Kosten, die durch den Einsatz der Bundespolizei im eigenen
Aufgabenbereich beim Schienentransport entstanden sind. Die für die originäre
Aufgabenerfüllung erforderlichen Ausgaben sind im Bundeshaushaltsplan,
Einzelplan 06 Kapitel 06 25 der Bundespolizei eingestellt und werden nicht
gesondert erfasst. Dem Land Niedersachsen werden nach einer Vereinbarung aus
dem Jahr 2001 die einsatzbedingten Mehrkosten nicht in Rechnung gestellt.
2. Wie viele Mitarbeiter ausländischer Sicherheitsbehörden waren während
des Castortransportes vor Ort (bitte nach Herkunftsländern angeben und
nach Polizei-/Militär-/Gendarmerieeinheiten differenzieren)?
a) Auf welcher Rechtsgrundlage waren diese Mitarbeiter in Deutschland,
und welche Befugnisse hatten sie jeweils?
b) Inwiefern haben diese Mitarbeiter, sofern sie hoheitliche Befugnisse
hatten, von diesen Gebrauch gemacht (bitte kurze Fallbeschreibung)?
c) Inwiefern haben sich diese Mitarbeiter, trotz des Fehlens hoheitlicher
Befugnisse, an Einsatzmaßnahmen beteiligt, und auf welcher
Rechtsgrundlage bzw. mit welcher Begründung?
Im Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung waren insgesamt 30 Angehörige
ausländischer Polizeibehörden aus Frankreich, der Türkei und der Ukraine
anwesend. Der Einsatz von 22 französischen Polizeibeamten im Zusammenhang
mit dem Grenzübertritt des Transportzuges erfolgte auf der Grundlage des
Artikels 24 in Verbindung mit Artikel 28 des Vertrages über die Vertiefung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, welcher am 27. Mai 2005 von dem
Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien,
der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich
der Niederlande und der Republik Österreich unterzeichnet worden ist („Prümer
Vertrag“). Artikel 24 des Prümer Vertrages (für den Bereich der Bundespolizei
in Verbindung mit § 64 Absatz 4 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes) sieht vor,
dass Beamte einer anderen Vertragspartei mit der Wahrnehmung hoheitlicher
Befugnisse in dem Gebietsstaat betraut werden können. Je ein türkischer und ein
ukrainischer Polizeibeamter waren als Angehörige des derzeit laufenden
Ausbildungslehrganges für den höheren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei, drei
französische Polizeibeamte auf Einladung des Bundespolizeipräsidiums sowie
drei türkische Polizeibeamte auf Einladung des Inspekteurs der
Bereitschaftspolizeien der Länder vor Ort. Kein ausländischer Polizeibeamter hat hoheitliche
Befugnisse angewendet oder war an Einsatzmaßnahmen beteiligt.
Angaben zur Anwesenheit von Angehörigen ausländischer
Sicherheitsbehörden im Zuständigkeitsbereich der Polizeien der Länder obliegen den jeweils
zuständigen Landesregierungen.
Drucksache 17/8270 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3. Mit wie vielen Behältnissen (bitte jeweils Gerätetyp und Inhaltsmengen
angeben) Pfefferspray oder anderen Reizmitteln ist die Bundespolizei vor
den Protesten ausgestattet worden, und wie viele davon wurden
verbraucht?
a) Welchen Ersatzbedarf an Pfefferspray hat die Bundespolizei nach dem
Castortransport angemeldet (bitte nach Anzahl der Kartuschen/Flaschen
und deren Größe differenzieren)?
b) In welcher Konzentration ist der Wirkstoff Capsaicin darin enthalten
(bitte in Scovill-Graden angeben)?
Die Polizeibeamten der Bundespolizei sind grundsätzlich mit dem
Reizstoffsprühgerät 3 (RSG 3 – als Mehrweggerät mit 30 ml Inhalt oder als Einweggerät
mit 63 ml Inhalt) mit dem Wirkstoff Pelargonsäure-Vanillylamid (PAVA)
ausgestattet. Die Einsatzeinheiten der Bundespolizei verfügen darüber hinaus über
das Reizstoffsprühgerät 4 (RSG 4 mit 400 ml Inhalt) mit dem gleichen
Wirkstoff. Für den Einsatz wurden 800 Stück RSG 3 Einweg und 300 Stück RSG 4
als Reserve vorgehalten.
Die Bundespolizei hat keinen Ersatzbedarf angemeldet. Der Wirkstoff
Capsaicin wird durch die Bundespolizei nicht verwendet.
4. Haben Angehörige der Bundespolizei Reizmittel auch gegen solche
Demonstranten eingesetzt, die sich – auch im Rahmen möglicherweise
strafbarer Protestformen – gewaltfrei verhalten haben, und welche
Erkenntnisse hat die Bundesregierung, wie viele Demonstrantinnen und
Demonstranten dadurch verletzt worden sind?
Welche Reizmittel wurden von der Bundespolizei eingesetzt (bitte
Handelsbezeichnungen, Zusammensetzung und Wirkstoffe angeben)?
Der Einsatz von Reizstoffen richtet sich nach den jeweiligen Umständen des
Einzelfalls auf der Grundlage der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Der
Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, bei denen Polizeibeamte der
Bundespolizei Reizstoffe entgegen den gesetzlichen Bestimmungen eingesetzt
haben. Ihr liegen auch keine Erkenntnisse über verletzte Personen in diesem
Zusammenhang vor.
Hinsichtlich des von der Bundespolizei verwendeten Reizstoffes wird auf die
Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Hatte die Bundespolizei Wasserwerfer bereitgestellt (bitte ggf. angeben,
wie viele Wasserwerfer der niedersächsischen Polizei unterstellt worden
waren bzw. im eigenen Zuständigkeitsbereich verblieben), und wenn ja,
a) haben diese Wasserstöße abgegeben (bitte ggf. angeben, zu welcher
Zeit an welchem Tag an welchem Ort und ob dabei Reizstoffe
beigemischt worden waren),
b) wo wurden die Wassertanks ggf. nachgefüllt und inwiefern wurden
hierfür Verträge mit entsprechenden Versorgern geschlossen (bitte die
genaue Lage der in Anspruch genommenen Nachfüllstationen
angeben)?
Die Bundespolizei hat für die Bewältigung ihrer originären Aufgaben elf
Wasserwerfer eingesetzt, zur Abgabe von Wasser kam es dabei nicht. Die
Betankung erfolgte ausschließlich in einer Polizeiunterkunft. Gesonderte Verträge
mit Versorgungsunternehmen wurden hierfür nicht geschlossen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8270Die Polizei des Landes Niedersachsen wurde während des Straßentransportes
mit acht Wasserwerfern der Bundespolizei unterstützt. Angaben hierzu
obliegen der zuständigen niedersächsischen Landesregierung.
6. Trifft es zu, dass die Bundespolizei unter Vorgriff auf die
Allgemeinverfügung, mit der alle Demonstrationen entlang der Castorstrecke verboten
wurden, Platzverweise erteilt hat, bevor diese Verfügung in Kraft getreten
ist, und wenn ja, aus welchen Gründen und auf welcher Rechtsgrundlage?
Die Bundespolizei hat vor Inkrafttreten der Allgemeinverfügung Platzverweise
entlang der in Rede stehenden Transportstrecke im Einzelfall auf der Grundlage
des § 38 des Bundespolizeigesetzes erteilt. Diese Maßnahmen richteten sich
nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles.
7. Trifft es zu, dass die Bundespolizei Gegenstände wie Strickhandschuhe
von Demonstrantinnen und Demonstranten sichergestellt hat, und wenn
ja, warum und auf welcher Rechtsgrundlage?
Nein.
8. Hatte die Bundespolizei Polizeipferde im Einsatz, und wenn ja,
a) wurden diese auch in Einsätze gegen Menschen geschickt,
b) wie viele Menschen sind dabei nach Kenntnis der Bundesregierung
verletzt worden?
Die Bundespolizei hat im originären Aufgabenbereich eigene Dienstpferde
eingesetzt. Der Einsatz der Dienstpferde gegen Personen oder Personengruppen
als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt erfolgte nach den Umständen des
jeweiligen Einzelfalles auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über verletzte
Personen in diesem Zusammenhang vor.
9. Hat die Bundespolizei darüber hinaus Polizeipferde im Einsatz, die dem
Land Niedersachsen unterstellt worden waren, und wenn ja, wie viele und
inwiefern waren diese gegen Menschen eingesetzt worden?
Nein.
10. Welche Grundsätze gibt es für den Umgang der Bundespolizei im Einsatz
mit sogenannten Demosanitätern, die sich um verletzte
Demonstrantinnen und Demonstranten kümmern (bitte ggf. die Weisungslage
darstellen), und kann die Bundesregierung Berichte von Demonstrantinnen und
Demonstranten bestätigen, dass Polizeikräfte teilweise diesen Sanitätern
den Zugang zu verletzten Personen verwehrt hat, und waren daran
Bundespolizisten beteiligt?
Welche Grundsätze gelten für den Umgang mit parlamentarischen
Beobachtern sowie mit Angehörigen des Legal Teams, und zu welchen
Behinderungen kam es hierbei?
Der Umgang der Bundespolizei mit den in der Fragestellung genannten
Personengruppen richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Im
Hinblick auf die in der Frage genannten Demo-Sanitäter sowie „Legal Teams“
bestehen keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Weisungs-
Drucksache 17/8270 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodelagen für die Bundespolizei. Abgeordnete des Deutschen Bundestages genießen
gemäß Artikel 46 Absatz 2 bis 4 des Grundgesetzes Immunität; für
Landtagsabgeordnete gelten entsprechende landesverfassungsrechtliche Vorschriften.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Bundespolizei so
genannten Demo-Sanitätern den Zugang zu verletzten Demonstranten verwehrt
bzw. die anderen in der Fragestellung genannten Personengruppen
beeinträchtigt hat. Im Einzelfall hat die Bundespolizei aufgrund der Arbeiten von
technischen Einsatzkräften zur Bergung von an den Gleisen befestigter Personen so
genannten Demo-Sanitätern den unmittelbaren Zugang vorübergehend zur
Einhaltung eines Sicherheitsabstandes verwehrt. Eine medizinische Betreuung der
Personen war durch Angehörige des polizeiärztlichen Dienstes gewährleistet.
Die Bundespolizei hat einem Mitglied des Deutschen Bundestages den Zugang
zu einer an den Gleisen befestigten und von Polizeibeamten zu bergenden
Personengruppe unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes gewährt.
11. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von Behauptungen,
Demonstrantinnen und Demonstranten hätten mit Nägeln bespickte Kartoffeln
gegen Polizeikräfte eingesetzt, und inwiefern ist ihr bekannt, dass
Bundespolizisten hiervon aus erster Hand berichteten bzw. solche Kartoffeln
mit eigenen Augen gesehen haben?
Der Bundesregierung liegen für den originären Aufgabenbereich der
Bundespolizei hierüber keine Kenntnisse vor.
12. Inwiefern war die Bundespolizei in die Akkreditierungspraxis von
Journalisten eingebunden?
a) Hatte die Bundespolizei die Möglichkeit, an der Formulierung des
Akkreditierungsantrages mitzuwirken?
b) Welche Absprachen genau hat es im Hinblick auf die
Akkreditierungspraxis zwischen der niedersächsischen Polizei und der Bundespolizei
gegeben?
c) Aus welchen Gründen hat die Bundespolizei entsprechende
Absprachen getroffen?
Die zwischen der Polizei des Landes Niedersachsen und der Bundespolizei
abgestimmte Akkreditierung erfolgte im gemeinsamen Einsatzabschnitt
„Öffentlichkeitsarbeit“. Die Abstimmung betraf auch Inhalt und Layout des
Akkreditierungsantrages sowie das Verfahren der Akkreditierung. Ziel war es, den
Medienvertretern ihre Tätigkeit durch die Reduzierung behördlicher Schnittstellen
zu erleichtern. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
13. Haben Inhaber wenig gebräuchlicher Presseausweise tatsächlich
journalistische Arbeitsnachweise übersandt?
a) Wer war für die Beurteilung dieser Arbeitsnachweise zuständig?
b) Was genau sollte mit den Arbeitsnachweisen überprüft werden?
c) Auf welcher Grundlage kann eine Polizeibehörde entscheiden, ob
eingereichte journalistische Arbeitsnachweise zur Wahrnehmung
journalistischer Tätigkeiten berechtigen?
d) Auf welcher Rechtsgrundlage beruht ein solches Verfahren?
e) Inwiefern war die Bundespolizei an der Überprüfung solcher
Arbeitsnachweise beteiligt, bzw. inwiefern sollte sie beteiligt werden?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8270Inhaber wenig gebräuchlicher Presseausweise haben journalistische
Arbeitsnachweise an den gemeinsamen Einsatzabschnitt „Öffentlichkeitsarbeit“ auf
freiwilliger Basis übersandt. Zur Verhinderung der ungerechtfertigten Nutzung
einer Presseakkreditierung sollten die Arbeitsnachweise den eingereichten,
wenig gebräuchlichen Presseausweis erläutern. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. Inwiefern ist eine etwaige Sicherheitsüberprüfung der
akkreditierungswilligen Journalisten erwähnt worden, und welche Regelungen hat es
hierzu gegeben?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob bzw. wie viele
Akkreditierungsanträge abschlägig beschieden wurden (bitte soweit möglich, die Gründe
hierfür angeben)?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über Sicherheitsüberprüfungen
von Journalisten vor.
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde in drei Fällen ein
Akkreditierungsantrag abgelehnt. In einem Fall hat der Antragsteller einen im Internet frei
erhältlichen Ausweis vorgelegt, der den Anschein eines Presseausweises erwecken
sollte, ohne einen journalistischen Hintergrund zu belegen. Der Bitte, andere
Belege für eine journalistische Tätigkeit beizufügen, kam er nicht nach. In zwei
Fällen haben Antragsteller gebeten, verlorene Akkreditierungen neu auszustellen.
Zur Verhinderung des möglichen Missbrauches wurde diesen Anträgen nicht
entsprochen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
15. Inwiefern hatte die Bundespolizei die Möglichkeit, auf die Daten aus den
Akkreditierungsanträgen zuzugreifen bzw. diese im Einzelfall
anzufordern, und falls eine solche Möglichkeit bestand,
a) in welchem Umfang und zu welchem Zweck hat sie davon Gebrauch
gemacht,
b) auf welcher Rechtsgrundlage,
c) von wem und wie lange wurden die angefallenen Daten gespeichert,
d) wurden einzelne Daten an andere Behörden oder Dienststellen
weitergeleitet, wohin, zu welchem Zweck und auf welcher
Rechtsgrundlage?
Auf die Antwort zu den Fragen 12, 12a bis 12c und auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen. Der gemeinsame Einsatzabschnitt
„Öffentlichkeitsarbeit“ hat zur Verhinderung der mehrfachen Erteilung von
Akkreditierungen die Anträge von Medienvertretern mit deren Einwilligung bis zum
Einsatzende vorgehalten. Die Bundespolizei hat keine Anträge oder einzelne Daten
an andere Behörden oder Dienststellen weitergeleitet.
16. Welche praktischen Konsequenzen hatte es für Journalisten im Umgang
mit der Bundespolizei, wenn sie eine Akkreditierung vorzeigen bzw.
nicht vorzeigen konnten, und inwiefern ist eine solche unterschiedliche
Behandlung nach Auffassung der Bundesregierung mit der Pressefreiheit
vereinbar?
a) Welche Bedeutung hatte die Akkreditierung beim Passieren
polizeilicher Absperrungen ins Einsatzgebiet hinein?
b) Welche Absprachen hat es speziell hierzu mit der niedersächsischen
Polizei gegeben?
Drucksache 17/8270 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) Hat es Fälle gegeben, bei denen Journalisten ohne Akkreditierung
nicht durch Absperrungen gelassen wurden, und wenn ja, warum?
d) Hat es Fälle gegeben, bei denen Journalisten trotz Akkreditierung
nicht durch Absperrungen gelassen wurden, und wenn ja, warum?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu den Fragen 12,
12a bis 12c wird verwiesen.
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat es im Zuständigkeitsbereich der
Bundespolizei keine Fälle gegeben, bei denen Journalisten – mit oder ohne
Akkreditierung – durch bundespolizeiliche Maßnahmen an ihrer Tätigkeit gehindert
wurden.
17. Was war mit den im Akkreditierungsschreiben genannten „speziellen
Medienrechten“ gemeint?
Die Formulierung im Akkreditierungsschreiben bezog sich auf die aus Artikel 5
des Grundgesetzes hergeleiteten Rechte von Medienvertretern.
18. Sind Angehörige der Bundespolizei im Vorfeld des Castortransportes
über den Umgang mit Journalisten unterrichtet worden, und was genau
sah diese Unterrichtung vor?
a) Kennen Angehörige der Bundespolizei den Presseausweis von DJU,
DJV usw., und wenn nicht, was unternimmt die Bundesregierung, um
einem allfälligen Kenntnismangel abzuhelfen?
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass eine
etwaige Unsicherheit von Polizisten bei der Erkennung von
Presseausweisen nicht dadurch gelöst werden sollte, dass Journalisten zur
Akkreditierung angehalten werden und andernfalls Nachteile
erfahren, sondern dadurch, dass Polizisten lernen sollten, wie die in
Deutschland verwendeten Presseausweise, zumindest der wichtigste
(DJU, DJV usw.) aussehen, und wenn nein, warum nicht?
c) Wie beurteilt die Bundesregierung den etwaigen Nutzen dieser
Akkreditierung?
d) Hat es gegenüber den Einsatzkräften der Polizei Hinweise oder
Dienstanweisungen gegeben, Journalisten mit Akkreditierung
bevorzugt Zugang zu abgesperrten Bereichen zu geben (bitte ggf. den
Wortlaut dieser Hinweise mitteilen)?
e) Wie vereinbart die Bundesregierung diese Akkreditierungspraxis mit
der Pressefreiheit, angesichts der angekündigten Benachteiligung für
nichtakkreditierte Journalisten, die nicht von „speziellen
Medienrechten“ profitieren sollten, und dem Hinweis auf Wartezeiten?
Der gemeinsame Einsatzabschnitt „Öffentlichkeitsarbeit“ hat mit einer Auflage
von 22 000 Stück eine entsprechende Informationsbroschüre aufgelegt und den
eingesetzten Polizeibeamten des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt.
In dieser Informationsbroschüre waren die einschlägigen Presseausweise – auch
die der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union und des Deutschen
Journalisten-Verbandes e. V. – abgebildet. Nach Kenntnis der Bundesregierung
wurden 720 Akkreditierungsausweise ausgestellt. Beschwerden zum Verfahren
sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Aus Sicht der Bundesregierung hat sich das Verfahren bewährt.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die
Antworten zu den Fragen 12 sowie 16 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/827019. Welche Probleme bei der Erkennung von Presseausweisen sind bei der
Bundespolizei anlässlich des jüngsten Castortransportes tatsächlich
aufgetreten, und in welchem Umfang mussten Journalisten auf ein
Polizeisprecherteam warten, weil die Bundespolizisten an den Checkpoints nicht
in der Lage waren, den Presseausweis zu erkennen?
Der Bundesregierung liegen für den originären Aufgabenbereich der
Bundespolizei hierzu keine Erkenntnisse vor.
20. Welche Aufgaben hat der gemeinsam von der Bundespolizei mit der
Landespolizei eingerichtete Aufgabenbereich Öffentlichkeitsarbeit bei der
Polizeidirektion Lüneburg wahrgenommen?
Inwiefern wurden Verlautbarungen stets zwischen beiden
Polizeibehörden abgestimmt?
Aufgabe des gemeinsamen Einsatzabschnittes „Öffentlichkeitsarbeit“ war die
interne und externe Öffentlichkeitsarbeit. Hierzu zählte auch die durch die
Fragesteller angesprochene Akkreditierung. Die Öffentlichkeitsarbeit war zwischen
der Bundespolizei und der Polizei des Landes Niedersachsen inhaltlich
abgestimmt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
21. Inwiefern waren Bundespolizisten an Reizmitteleinsätzen sowie anderem
gewalttägigen Vorgehen gegen Journalisten beteiligt, und welche
Kenntnisse hat sie über Berichte, denen zufolge eine Journalistin von einem
Polizeihund gebissen wurde?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über einen Reizstoffeinsatz von
Polizeibeamten der Bundespolizei gegen Medienvertreter vor. Ebenso liegen der
Bundesregierung für den originären Aufgabenbereich der Bundespolizei keine
Erkenntnisse über einen Biss einer Journalistin durch einen Polizeihund vor.
22. Inwiefern sind Journalistinnen und Journalisten von Angehörigen der
Bundespolizei aufgefordert worden, Bilder zu löschen, und aus welchem
Grund?
Die Bundespolizei hat keine Medienvertreter aufgefordert, Bilder zu löschen.
23. Welche rechtlichen Grundlagen gibt es dafür, von Journalisten, die im
Rahmen einer Demonstrationsbeobachtung Bilder anfertigen, das
Löschen der Bilder bzw. Aushändigen der Kameras oder der Speicherkarten
zu verlangen?
Die rechtlichen Grundlagen (Bundespolizeigesetz/Strafprozessordnung) richten
sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
24. Waren Bundespolizistinnen und Bundespolizisten an der Maßnahme
beteiligt, bis zu 1 000 Personen bis zu zehn Stunden lang in einem
sogenannten Freiluftkessel festzuhalten (von drei Uhr morgens bis zum späten
Nachmittag des Sonntag, 27. November 2011, vgl. junge Welt vom
30. November 2011 „Pressefreiheit wurde mit Füßen getreten“), und
wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung diese Freiheitsentziehung und
den Umstand, dass nur eine geringe Zahl der Festgenommenen die Mög-
Drucksache 17/8270 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodelichkeit erhalten hatte, ihren Freiheitsentzug im Rahmen einer Anhörung
vor Gericht überprüfen zu lassen?
Die in der Frage genannte freiheitsentziehende Maßnahme erfolgte in der
Zuständigkeit der Polizei des Landes Niedersachsen. Angaben hierzu obliegen
insofern der zuständigen Landesregierung.
25. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, dass Sanitäterinnen
oder Sanitäter von Polizeikräften von ihrer Arbeit abgehalten wurden,
und wie bewertet die Bundesregierung dies?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
26. Waren nach Kenntnis der Bundesregierung beim Castortransport
Drohnen eingesetzt, und wenn ja, wie viele, von wem und zu welchem Zweck?
Im Verantwortungsbereich der Bundesregierung wurden keine Unbemannten
Luftfahrzeugsysteme eingesetzt.
27. Kam während der Castortransporte digitaler Behördenfunk zum Einsatz?
Die Bundespolizei hat während des Castortransportes nach Gorleben digitalen
Behördenfunk verwendet.
28. Welche Unterstützungsleistungen auf welcher Rechtsgrundlage hat die
Bundeswehr in Zusammenhang mit dem Castortransport durchgeführt
(bitte Antragsteller, Ort, Datum/Zeitraum, Zweck, Umfang und Kosten
der Leistungen angeben)?
Nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes haben sich alle Behörden des
Bundes und der Länder gegenseitig Amtshilfe zu leisten. Zur Amtshilfe
verpflichtet sind auch die Streitkräfte sowie die Wehrverwaltung gegenüber
Behörden der unmittelbaren Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung. Diese
Pflicht wird durch die §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des
Bundes konkretisiert. Die Bundeswehr hat auf Anträge des Bundesministeriums des
Innern und des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport
Unterstützungsleistungen im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen
technischlogistischen Amtshilfe erbracht (siehe Anlage VS-NfD*). Eine Aussage zu dem
Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Unterstützungsleistungen
und den hierfür entstandenen Kosten ist erst nach deren Abschluss und
finalisierter Kostenermittlung möglich.
29. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob sich während der Zeit,
in der die Allgemeinverfügung im Wendland Gültigkeit hatte, KFOR-
Ausbilder dort aufgehalten haben, und wenn ja, wie viele waren es, und
welche Aufgaben hatten diese, und trugen sie Uniformen?
Die Bundesregierung hat keinerlei Kenntnis über „KFOR-Ausbilder“, die sich
im beschriebenen Zeitraum im Wendland aufgehalten hätten. Aufgrund der
räumlichen Nähe von Liegenschaften und Übungsplätzen der Bundeswehr zum
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Anlage ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/8270Wendland kann eine Präsenz von Bundeswehrsoldaten in Uniform in der
Region nicht ausgeschlossen werden. Ein Zusammenhang zwischen eventuell
zeitgleichen Dienst- bzw. Ausbildungsaktivitäten der Bundeswehr und dem
Castortransport besteht jedoch nicht.
30. Wie viele Bundespolizisten waren mit Dosimetern ausgestattet?
Die Bundespolizei hat ca. 1 100 Polizeibeamte mit Dosimetern ausgestattet.
31. Wie viele Bundespolizisten waren in unmittelbarer Nähe der Castoren im
Einsatz
a) auf der Schienenstrecke,
b) auf der Straßenstrecke,
und wie viele dieser Beamten waren mit Dosimetern ausgestattet?
Im originären Aufgabenbereich waren ca. 2 300 Polizeibeamte der Bundespolizei
in unmittelbarer Nähe des Transportzuges im Einsatz. Davon waren 768
Polizeibeamte mit Dosimetern ausgestattet.
Der Straßentransport erfolgte in der Zuständigkeit der Polizei des Landes
Niedersachsen. Angaben hierzu obliegen insofern der zuständigen niedersächsischen
Landesregierung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
32. Welche Ergebnisse brachte die Auswertung der Dosismessungen der
Beamten hinsichtlich
a) des größten festgestellten Wertes,
b) des mittleren Wertes der Beamten insgesamt,
c) des mittleren Wertes der Beamten, die an der Schienenstrecke im
Einsatz waren,
d) des mittleren Wertes der Beamten, die an der Straßenstrecke im
Einsatz waren,
e) des mittleren Wertes derjenigen Beamten, deren Messwerte im
Bereich der oberen 10 Prozent liegen insgesamt,
f) des mittleren Wertes derjenigen Beamten, deren Messwerte im
Bereich der oberen 10 Prozent liegen an der Schienenstrecke,
g) des mittleren Wertes derjenigen Beamten, deren Messwerte im
Bereich der oberen 10 Prozent liegen an der Straßenstrecke
(Angaben bitte in µSv – Mikrosievert)?
Die Auswertung der Dosimeter durch die amtlich anerkannten Messstellen ist
noch nicht abgeschlossen.
33. Welche Typen Dosimeter kamen zum Einsatz, und wo und nach welchem
Verfahren wurden diese geeicht?
Die Bundespolizei hat Albedodosimeter verwendet. Die Geräte stammen aus
den amtlich anerkannten Messstellen, Materialprüfungsamt Nordrhein-
Westfalen und Helmholtz Zentrum München. Die Eichung erfolgt gemäß § 2 Absatz 3
der Eichordnung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]