[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8275
17. Wahlperiode 28. 12. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Heike Hänsel,
Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8146 –
Sicherheits- und Rüstungskooperation mit Mexiko
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Kurz nach dem Amtsantritt des amtierenden mexikanischen Präsidenten
Felipe de Jesús Calderón Hinojosa im Dezember 2006 verkündete dieser eine
neue Gangart im Kampf des mexikanischen Staates gegen den Drogenhandel
und erklärte dem damit einhergehenden organisierten Verbrechen den „Krieg“
(La Jornada, 12. Dezember 2006). Beim Vorgehen gegen den Drogenhandel
und die Drogenkriminalität stützt sich der Präsident Felipe Calderón – ähnlich
wie die Regierung Kolumbiens – auf das Militär. Politische Akteure der
Opposition unterstellen Felipe Calderón, diese Eskalation genutzt zu haben, um
von Vorwürfen der Manipulation abzulenken, die nach den
Präsidentschaftswahlen in großer Zahl erhoben wurden. Nach offiziellen Angaben werden
derzeit über 60 000 Soldatinnen und Soldaten im Inland eingesetzt, unter
anderem als Polizeikräfte auf lokaler Ebene in 17 der 32 mexikanischen
Bundesstaaten. Doch anders als von der mexikanischen Regierung vorgegeben, ist der
Versuch einer „militärischen Lösung“ des Problems der Drogenkriminalität
weit davon entfernt, erfolgreich zu sein. Die Militarisierungsstrategie wird
von großen Teilen der mexikanischen Zivilbevölkerung sowie zahlreichen
mexikanischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen für einen
massiven Anstieg von Folterfällen, illegalen Festnahmen, außergerichtlichen
Hinrichtungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich
gemacht (zuletzt: Human Rights Watch (2011): Neither Rights Nor Security.
Killings, Torture, and Disappearances in Mexico’s „War on Drugs“). Von
Dezember 2006 bis Oktober 2011 sind dem „Krieg gegen die Drogen“ nach
Schätzungen der US-amerikanischen Antidrogenbehörde DEA über 43 000
Menschen zum Opfer gefallen. Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen
sehen noch höhere Opferzahlen.
Mit dem Einsatz des Militärs im Land stieg zudem die Zahl der Beschwerden
bei der staatlichen Menschenrechtskommission (Comisión Nacional de
Derechos Humanos, CNDH) massiv an. Durch die Militärgerichtsbarkeit
(Fuero Militar) werden die meisten Verfahren, an denen Soldatinnen und
Soldaten beteiligt sind, nicht vor Zivil-, sondern vor Militärgerichten verhandelt.
Nach Angaben der CNDH kam es zwischen Dezember 2006 und Juli 2011 zu
5 055 Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen, die von Militärs gegen- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 23. Dezember 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8275 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeüber Zivilistinnen und Zivilisten begangen wurden (Deutsche
Menschenrechtskoordination Mexiko (2011): Ist der Export von Rüstungsgütern nach
Mexiko mit den geltenden Richtlinien vereinbar?,
www.mexiko-koordina-
tion.de/component/docman/doc_view/113-ruestungsexporte-und-menschen-
rechte-in-mexiko-19102011.html?Itemid=53). Die Kommission reagierte in
86 Fällen (1,7 Prozent) mit Empfehlungen an das Verteidigungsministerium.
In lediglich 13 Fällen (0,3 Prozent) kam es zur Einleitung von Strafverfahren
gegen eine oder mehrere Personen. Eine Verfassungsänderung im Juni 2011
führte dazu, dass Menschenrechte den Status eines verfassungsmäßig
garantierten Grundrechts erhielten. Der Oberste Gerichtshof (Suprema Corte de
Justicia de la Nación) empfahl darüber hinaus, dass die von Soldaten an
Zivilisten begangenen Menschenrechtsverletzungen, wie Vergewaltigungen,
Folter und Verschwindenlassen, künftig vor zivilen Gerichten verhandelt werden.
Da diese Empfehlung jedoch nicht bindend ist, behält die militärische
Gerichtsbarkeit in Mexiko die Oberhand. Sie bleibt weiterhin für die Verfahren
zuständig, bei denen es um Verbrechen geht, an denen Soldaten beteiligt
waren, weil die Reform den diesbezüglichen Artikel 57 des Militärgesetzes
unberührt ließ.
In Mexiko sind erhebliche Defizite im Bereich der juristischen Aufarbeitung
des organisierten Verbrechens auszumachen. Der Universal Public Review
des UN-Menschenrechtsrates (
www.ohchr.org/EN/HRBodies/UPR/Pages/
MXSession4.aspx) kam im Februar 2009 unter Mitwirkung zahlreicher
zivilgesellschaftlicher Organisationen zu dem Ergebnis, dass die Folter in Mexiko
systematisch und straflos angewandt wird, und dass willkürliche Verhaftungen
von Führern und Mitgliedern sozialer Bewegungen auf der Tagesordnung
stehen. Auch Human Rights Watch (2011) unterstrich diese Tatsache in ihrem
jüngsten Bericht zu Mexiko. Dass sich an dieser Situation nach 2009 nichts
verbessert hat, bestätigte auch der Beauftragte für Menschenrechtspolitik und
Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt, Markus Löning. Im März dieses
Jahres erklärte er: „Die Menschenrechtslage in Mexiko hat sich in den letzten
zwei Jahren weiter verschlechtert. Polizei und Militär sind immer wieder in
Menschenrechtsverletzungen verwickelt. Gegen zahlreiche Politiker gibt es
Vorwürfe, sie würden mit den Drogenkartellen kooperieren.“ Er zog daraus
den Schluss, Deutschland dürfe „angesichts dieser Lage (…) derzeit
überhaupt keine Waffen mehr nach Mexiko verkaufen“ (swr.de, 2. März 2011).
Dass auch deutsche Waffen in den blutigen „Krieg gegen die Drogen“
verwickelt sind, zeigt ein Ermittlungsverfahren gegen den Oberndorfer
Kleinwaffenhersteller Heckler & Koch GmbH durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart,
das auf eine Strafanzeige aus dem Jahr 2010 zurückgeht. Der Firma wird
vorgeworfen, einen Teil der über 8 000 nach Mexiko exportierten Sturmgewehre
des Typs G36 in die mexikanischen Bundesstaaten Chihuahua und Jalisco
geliefert zu haben. Von Seiten der Bundesregierung bestehen gegenüber der
Belieferung der örtlichen Polizeikräfte dieser und weiterer Bundesstaaten
„Vorbehalte“ (Bundestagsdrucksache 17/6432, Antwort zu Frage 8). Aus diesem
Grund hat die Bundesregierung die Genehmigung von Waffenexporten der
Firma Heckler & Koch nach Mexiko bis zum Ende des
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Die Firma darf jedoch weiterhin
Waffen in andere Länder exportieren (Bundestagsdrucksache 17/4383,
Antwort zu Frage 4a).
Im Mai 2011 kündigte Bundespräsident Christian Wulff im Zuge seines
Staatsbesuchs in Mexiko ein Abkommen zur „Zusammenarbeit im
Sicherheitsbereich“ zwischen der deutschen und der mexikanischen Regierung an.
Das Abkommen dient nach Angaben der Bundesregierung der „Verbesserung
der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung, Verhütung und Aufklärung
schwerer Straftaten der Organisierten Kriminalität, insbesondere der Rauschgift-
und Schleuserkriminalität, des Menschenhandels sowie des Terrorismus“
(Plenarprotokoll 17/107, S. 12280). Neben dem Informationsaustausch sei
auch die Entsendung von Fachpersonal nach Mexiko sowie eine „operative
Zusammenarbeit durch aufeinander abgestimmte polizeiliche Maßnahmen“
geplant.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/82751. Wie bewertet die Bundesregierung die Menschenrechtssituation in
Mexiko, und welche konkreten Konsequenzen zieht sie daraus für ihre Politik
in Bezug auf die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich mit der Regierung
der Vereinigten Mexikanischen Staaten?
Die allgemeine Lage der Menschenrechte in den Vereinigten Mexikanischen
Staaten bleibt schwierig und komplex. Hauptprobleme sind die generelle
Straflosigkeit (für 98 Prozent aller angezeigten Straftaten), eine regional
unterschiedlich hohe Durchdringung örtlicher, aber auch regionaler Polizeien durch
die Organisierte Kriminalität sowie Einschüchterungen und Angriffe auf
Menschenrechtsverteidiger und Journalisten. Die Verschärfung der Sicherheitslage
im Zusammenhang mit dem Kampf gegen die Organisierte Kriminalität unter
Einsatz von Militär hat die Zahl der Menschenrechtsbeschwerden von
Zivilisten gegen das Militär stark ansteigen lassen.
Gleichzeitig haben der mexikanische Bundesgesetzgeber sowie der Oberste
Gerichtshof 2011 wegweisende Entscheidungen zum Schutz der
Menschenrechte getroffen. So sind internationale Menschenrechtsverpflichtungen
Mexikos jetzt gleichrangig mit der Verfassung.
Die Bundesregierung ist sich der enormen Herausforderung bewusst, mit denen
sich die mexikanische Bundesregierung im schwierigen Kampf gegen die
Organisierte Kriminalität konfrontiert sieht. Sie führt mit der mexikanischen
Regierung hierüber einen offenen und kritischen politischen Dialog und
thematisiert dabei auch die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen durch die
Sicherheitskräfte. Sie fordert die Beachtung internationaler
Menschenrechtsstandards ein, zu denen sich Mexiko verpflichtet hat.
Die Bundesregierung ist sich aber darüber im Klaren, dass Mexiko hierbei
weiterhin der Unterstützung bedarf. So fördert die Bundesregierung die Arbeit von
Nichtregierungsorganisationen wie „Peace Brigades International“ zum Schutz
von Menschenrechtsverteidigern sowie zur Implementierung der
Strafrechtsreform und zur Umsetzung der Urteile des Interamerikanischen Gerichtshofes für
Menschenrechte. Ferner fördert die Bundesregierung die Achtung der
Menschenrechte in den Streitkräften mittelbar über die Arbeit der politischen
Stiftungen, die z. B. Vorträge von deutschen Dozenten in
Ausbildungseinrichtungen von Heer und Marine zum Thema „Streitkräfte in der Demokratie“ und
Innere Führung organisieren. Im Sicherheitsbereich richtet die Bundesregierung
ihre angestrebte Zusammenarbeit auf Gebiete wie eine verbesserte
Beweissicherung und Ermittlungsarbeit der Polizei aus, die den mexikanischen
Behörden die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität mit rechtsstaatlichen
Mitteln und unter Achtung der internationalen Menschenrechtsnormen erlaubt.
2. Hat die Bundesregierung Kenntnis von den im Rahmen des Universal
Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates 2009 zu Mexiko
abgegebenen Einschätzungen?
a) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der beim UPR vertretenen
zivilgesellschaftlichen Organisationen, dass in Mexiko Folter eine
„systematische, allgemeine und straffreie Praxis“ geblieben ist, dass es
einen fehlenden politischen Willen gibt, Fälle von Folter zu
untersuchen, und dass willkürliche Verhaftungen von Führern und Mitgliedern
sozialer Bewegungen an der Tagesordnung sind?
Der Bundesregierung sind die in der Fragestellung erwähnten Einschätzungen
bekannt. Zwar hat Mexiko 1986 die „Konvention der Vereinten Nationen gegen
Folter“ und 1987 die „Interamerikanische Konvention der Organisation
Amerikanischer Staaten zur Vermeidung und Bestrafung von Folter“ sowie 2005 das
„Freiwillige Protokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grau-
Drucksache 17/8275 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ ratifiziert.
Jedoch sind die von zivilgesellschaftlichen Organisationen erhobenen Vorwürfe
über Folter durch die mexikanischen Sicherheitskräfte bei der
Verbrechensbekämpfung ernst zu nehmen und vielfach glaubwürdig.
Aus Sicht der Bundesregierung fehlt es nicht am politischen Willen der
mexikanischen Bundesregierung, die Anwendung von Folter, die seit 1991 auf
Bundesebene und seit 2001 auch in den meisten Bundesstaaten zum Straftatbestand
erklärt wurde, zu untersuchen und zu ahnden. In den gewaltenteilig verfassten
Vereinigten Mexikanischen Staaten ist die Verantwortung für die Sicherung des
Rechtsstaates jedoch auf viele Ebenen verteilt. So gibt es 33 Strafrechts- und
Strafprozessrechtssysteme (neben denen des Bundes auch solche der 32
föderalen Körperschaften), für welche die jeweiligen Gesetzgeber der Einzelstaaten
verantwortlich zeichnen, sowie eine föderal gegliederte Justiz. Dies erschwert
die Durchsetzung einer menschenrechtskonformen, einheitlichen Rechtspraxis.
Mit der Einführung des öffentlichen Strafprozesses im Rahmen der
umfassenden Justizreform 2008 hat die mexikanische Bundesregierung einen wichtigen
Beitrag gegen derartige Missstände geleistet, der jedoch hinsichtlich der auf
acht Jahre angelegten Umsetzung weiterer politischer Begleitung bedarf.
Der Bundesregierung ist bekannt, dass sich Menschenrechtsverteidiger sowie
Führer und Mitglieder sozialer Bewegungen, insbesondere im ländlichen
Raum, im Alltag Repressionen ausgesetzt sehen. Sie klagen über zunehmende
Einschüchterungsversuche und Drohungen, insbesondere durch nichtstaatliche
Akteure und kriminelle Gruppen, die im Einzelfall auch Unterstützung in der
örtlichen unteren Staatsverwaltung haben können.
b) Welche Konsequenzen zieht sie aus den im UPR beschriebenen
Verhältnissen für die Entscheidung von Genehmigungen von
Waffenexporten und die Sicherheitszusammenarbeit mit mexikanischen
Polizeikräften?
Die Bundesregierung prüft jeden Antrag auf Ausfuhr von Kriegswaffen und
sonstigen Rüstungsgütern sehr sorgfältig. Genehmigungen werden
grundsätzlich nicht erteilt, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass die
auszuführenden Güter zur internen Repression im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts
der EU für Waffenausfuhren oder zu sonstigen fortdauernden und
systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden. Für diese Frage spielt
die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine wichtige Rolle. Dabei
werden Feststellungen der EU, des Europarates, der Vereinten Nationen, der
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und
anderer internationaler Gremien einbezogen. Berichte von internationalen
Menschenrechtsorganisationen werden ebenfalls berücksichtigt.
Das Bundeskriminalamt arbeitet zur Erledigung seiner Aufgaben mit den
Bundesbehörden der mexikanischen Polizei zusammen. Bei der Gewährung von
polizeilichen Ausbildungs- und Ausstattungshilfen wird auch immer die
Menschenrechtssituation in jedem Einzelfall berücksichtigt. Zudem haben die
internationalen polizeilichen Ausbildungs- und Ausstattungsmaßnahmen das Ziel,
den Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen in den Empfängerstaaten im Bereich
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Schaffung demokratischer
Rahmenbedingungen zu fördern.
3. Stuft die Bundesregierung angesichts der in der Vorbemerkung
beschriebenen Situation Mexiko als eine Krisenregion ein (bitte begründen)?
Wenn nein, warum nicht?
Dies ist nicht der Fall. Die Sicherheitslage ist im Flächenland Mexiko – mit
insgesamt 31 Bundesstaaten und einem Bundesdistrikt der fast sechsfachen Größe
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8275Deutschlands – regional stark unterschiedlich. Sie hat sich im Laufe der letzten
beiden Jahre vor allem in den Bundesstaaten Chihuahua, Durango, Tamaulipas,
Nuevo Leon, Guerrero, Veracruz, Zacatecas und Coahuila verschlechtert, wo es
aufgrund verstärkter Auseinandersetzungen zwischen den Kartellen zu den
meisten Morden gekommen ist. In anderen Teilen Mexikos hingegen ist die
Lage relativ ruhig.
Wie bewertet die Bundesregierung die Kategorisierung des Konflikts
zwischen Drogenkartellen und mexikanischer Regierung durch das
Heidelberger Institut für Internationale Konfliktforschung e. V., welches die
Situation in Mexiko als „full scale war“ beschreibt (Conflict Barometer 2010)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die legitime Durchsetzung und
Wiederherstellung des staatlichen Gewaltmonopols gegen die Organisierte
Kriminalität sowie der Schutz des Rechtsstaats nicht mit Krieg als einem
zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt oder einem Bürgerkrieg innerhalb eines
Landes gleichzusetzen sind. Die Organisierte Kriminalität ist darüber hinaus
eine Gefahr für die Demokratie in Mexiko.
4. Wie bewertet die Bundesregierung den Sachverhalt, dass von Dezember
2006 bis Juli 2011 bei der Nationalen Menschenrechtskommission
Mexikos 5 055 Beschwerden über von Militärs gegenüber Zivilistinnen und
Zivilisten mutmaßlich begangenen Menschenrechtsverletzungen
eingegangen sind, daraus jedoch nur in 86 Fällen (1,56 Prozent) Empfehlungen
abgeleitet wurden, bei denen es schließlich in 13 Fällen zur Einleitung von
Strafverfahren kam?
Die geringe Anzahl von Ermittlungsverfahren ist ein Zeichen für das
gravierende Ausmaß der Straflosigkeit und unterstreicht die Defizite im Justizwesen
Mexikos. Vor dem Hintergrund wachsender interner und internationaler Kritik
an der Praxis der Militärstrafgerichtsbarkeit sind hier mittlerweile jedoch
Fortschritte erkennbar. Am 12. Juli 2011 hat das Oberste Gericht ein als
bahnbrechend angesehenes Grundsatzurteil verkündet, wonach die
Militärgerichtsbarkeit dahingehend eingeschränkt wird, dass zukünftig Militärangehörige, die
verdächtigt werden, Menschenrechtsverletzungen gegenüber Zivilisten
begangen zu haben, ausschließlich vor der Zivilgerichtsbarkeit angeklagt werden
müssen. Präsident Felipe Calderon hat die Generalstaatsanwaltschaft
angewiesen, gegen jedes anderslautende Urteil unterer Gerichte in Revision zu gehen.
Außerdem hat er dem Gesetzgeber einen Gesetzentwurf zur Umsetzung des
Urteils des Obersten Gerichts zugeleitet, der aber noch nicht abschließend beraten
wurde.
5. Betrachtet die Bundesregierung Korruptionsfreiheit als eine Voraussetzung
für bilaterale Zusammenarbeit von Polizeikräften?
Die Bundesregierung setzt sich weltweit nachdrücklich für eine entschlossene
Korruptionsbekämpfung ein. Dies gilt insbesondere auch für die
Zusammenarbeit mit anderen Staaten im Bereich der Verbrechensbekämpfung. Bei der
Gewährung von polizeilichen Ausbildungs- und Ausstattungshilfen für Mexiko
wird dieser Aspekt im Zuge der Prüfung der außenpolitischen
Kooperationsfähigkeit in jedem Einzelfall berücksichtigt. Hilfeleistungen werden danach
bewertet, ob sie die polizeiliche Tätigkeit im Empfängerland strukturell,
organisatorisch oder materiell erkennbar verbessern. Zudem haben die internationalen
polizeilichen Ausbildungs- und Ausstattungsmaßnahmen das Ziel, den Aufbau
rechtsstaatlicher Strukturen in den Empfängerstaaten im Bereich der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Schaffung demokratischer
Rahmenbedingungen zu fördern.
Drucksache 17/8275 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) Anhand welcher Kriterien bestimmt die Bundesregierung
Korruptionsfreiheit in potenziellen Partnerländern, um die Voraussetzungen für eine
Polizeizusammenarbeit zu bewerten?
Welche Kriterien für die Polizeizusammenarbeit im Einzelfall zu
berücksichtigen sind, wird auf Grundlage der Bewertungen der deutschen diplomatischen
Vertretungen unter Einbeziehung der polizeilichen Verbindungsbeamten
entschieden.
b) Wie schätzt die Bundesregierung das Ausmaß der Korruption bei den
mexikanischen Polizeieinheiten ein, und bei welchen Einheiten sieht
sie die Korruption als besonders gravierend an?
Konkrete statistische Daten zur Korruption innerhalb der Polizei in Mexiko
liegen der Bundesregierung nicht vor.
c) Welche Konsequenzen hat diese Einschätzung der Bundesregierung auf
bestehende und geplante Kooperationen im Sicherheitsbereich und auf
die Genehmigung von Waffenexporten deutscher Unternehmen?
Die bilaterale polizeiliche Ausbildungs- und Ausstattungshilfe der
Bundesregierung zielt auf eine Professionalisierung der Polizeiarbeit in Mexiko ab, die
an Recht und Gesetz sowie an die Beachtung der Menschenrechte gebunden ist.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5a, zu den Waffenexporten auf die
Antwort zu Frage 2b verwiesen.
6. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass der mexikanische Staat den
„Krieg gegen die Drogen“ mit der bisher eingeschlagenen militärischen
Strategie gewinnen kann?
Welche Position nimmt die Bundesregierung in Gesprächen in Bezug auf
weitere Strategien ein, um effektiv gegen die organisierte Kriminalität in
Mexiko vorgehen zu können und dabei die Menschenrechte zu schützen?
Die mexikanische Regierung kann in ihrem Kampf eine Reihe von Erfolgen
vorweisen. Zudem wurden in den letzten beiden Jahren 21 der 37
meistgesuchten Drogenbossen verhaftet oder getötet, die Zahl der beschlagnahmten Drogen
ist stark angestiegen. Die mexikanische Bevölkerung befürwortet den Einsatz
der Streitkräfte im Kampf gegen die Macht der Kartelle in allen Umfragen
konstant mit ca. 80 Prozent. Auch werden die Grundlinien der Politik der
mexikanischen Bundesregierung von den großen im Parlament vertretenen Parteien
(PRI, PRD und PAN) sowie den 32 Gouverneuren mitgetragen.
Die Bundesregierung unterstützt den Kampf der mexikanischen Regierung
gegen die Kartelle der Organisierten Kriminalität, die ihre Aktivitäten zunehmend
auch auf Europa ausdehnen. Gleichzeitig stellt die Bundesregierung klar, dass
die Organisierte Kriminalität nicht allein mit militärischen Mitteln besiegt
werden und der Einsatz des Militärs nur temporär sein kann, bis die Polizeikräfte
entsprechend aufgestellt und reformiert sind. Die mexikanische Regierung hat
hinreichend deutlich gemacht, dass sie den Einsatz unter dieser Prämisse
durchführt. Der Kampf gegen das organisierte Verbrechen bedarf der Ergänzung
durch Maßnahmen der Gewaltprävention und der Beschäftigungsförderung.
Insbesondere den sieben Millionen Jugendlichen ohne Arbeit und Ausbildung
müssen alternative Perspektiven zum Drogenhandel und der Arbeit für das
organisierte Verbrechen aufgezeigt werden.
7. Wie ist der Stand der Verhandlungen über das Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8275einigten Mexikanischen Staaten über die Zusammenarbeit im
Sicherheitsbereich?
Die Verhandlungen befinden sich im Anfangsstadium.
a) Wer sind die Vertragspartner des abzuschließenden Abkommens?
Vertragspartner sind die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland und
die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten.
b) Welche Behörden sind an den Verhandlungen beteiligt, und welche
Behörden werden von dem Abkommen betroffen sein?
Die Bundesregierung verhandelt unter der Federführung des
Bundesministeriums des Innern mit der Generalstaatsanwaltschaft der Vereinigten
Mexikanischen Staaten. Aufgrund des frühen Verhandlungsstadiums kann noch keine
Aussage gemacht werden, welche Behörden von dem Abkommen betroffen
sein werden.
c) Wann ist mit der Verabschiedung des Abkommens zu rechnen, und
wann wird es voraussichtlich in Kraft treten?
d) Wann ist mit einem Bundesgesetz nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes zu rechnen?
Aufgrund des derzeitigen Verhandlungsstadiums kann zu den Fragen 7c und 7d
noch keine Aussage gemacht werden.
e) Welche Treffen mit welchen Vertretern haben bisher in Bezug auf das
Abkommen stattgefunden, und welche weiteren Treffen sind bisher
geplant (bitte nach Zeitpunkt, Ort und Teilnehmern aufschlüsseln)?
Treffen zwischen den Verhandlungspartnern haben bislang nicht stattgefunden
und sind derzeit nicht geplant.
f) Welche Verabredungen wurden bisher getroffen?
Es wurden noch keine konkreten Verabredungen getroffen.
g) Welche Vorteile durch das Abkommen erwartet die Bundesregierung
auf deutscher Seite?
Ziel des Abkommens ist die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den
Vertragsstaaten bei der Bekämpfung, Verhütung und Aufklärung schwerer
Straftaten der Organisierten Kriminalität, insbesondere der Rauschgift- und
Schleuserkriminalität sowie des Terrorismus.
8. Was waren die Beweggründe der Bundesregierung, mit Mexiko
Verhandlungen über ein Sicherheitsabkommen aufzunehmen, angesichts der
Tatsache, dass die Vereinigten Staaten von Amerika bereits seit 2008 Mexiko
im Sicherheitsbereich mit der sogenannten Mérida-Initiative unterstützen?
Wie fügt sich das neue Abkommen in die bereits bestehende Mérida-
Initiative ein?
Im Dezember 2010 übersandte das mexikanische Außenministerium den
Entwurf einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich. Mit
dem Abschluss eines Sicherheitsabkommens mit der Regierung der Vereinigten
Mexikanischen Staaten verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Mexiko bei der
Drucksache 17/8275 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBekämpfung schwerer Straftaten der Organisierten Kriminalität zu unterstützen
und dadurch die innere Sicherheit in den Vertragsstaaten zu erhöhen. Ein Bezug
zu bilateralen Maßnahmen zwischen Mexiko und anderen Ländern besteht
nicht.
9. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung für die weitere
Sicherheitskooperation mit Mexiko aus der Tatsache, dass US-Behörden bei der
Drogenbekämpfung, teilweise ohne die mexikanischen Behörden zu
informieren, auf mexikanischem Territorium operieren, da Bedenken
wegen der weit verbreiteten Korruption unter mexikanischen Polizisten
bestehen (New York Times, 25. Oktober 2011)?
Die Bundesregierung nimmt zu Kooperationen von Drittstaaten mit Mexiko
keine Stellung.
10. Angesichts der Aussage der Bundesregierung, dass die „grenz- /
polizeiliche Ausbildungs- und Ausstattungshilfe“ im Sinne einer
„Vorverlagerungsstrategie“ dazu beiträgt, „internationale Kriminalität bereits vor den
deutschen Grenzen zu bekämpfen und die Auswirkungen auf
Deutschland zu reduzieren“ (Bundestagsdrucksache 17/5354, Antwort zu Frage
20b), sieht die Bundesregierung in der Drogenkriminalität in Mexiko
Gefahren für Deutschland oder deutsche Interessen?
a) Wenn ja, worin bestehen diese Gefahren?
b) Welche Verbindungen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung
zwischen dem organisierten Drogenhandel in Mexiko und dem Markt
in Europa und insbesondere in Deutschland?
Mexiko hat durch die geographische Lage, die wirtschaftlichen Verflechtungen
mit den Vereinigten Staaten von Amerika und infolge seiner wirtschaftlichen
Öffnung nach Europa an strategischer Bedeutung für den international
organisierten Rauschgifthandel gewonnen. Mexikanische Kartelle haben
kolumbianische Organisationen auf der Transport- und Absatzebene in Nordamerika in
weiten Teilen verdrängt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich
mexikanische Kartelle auch stärker in Richtung Europa als einen potentiellen
Absatzmarkt orientieren.
Für Europa spielt Mexiko als Rauschgifttransitstaat derzeit keine
herausragende Rolle. Es gibt jedoch vereinzelt Hinweise auf Aktivitäten mexikanischer
Kartelle in Europa, wobei sich diese in erster Linie auf
Kurierschmuggelaktivitäten, vor allem nach Spanien und Italien, beziehen.
Innerhalb Europas fungiert Deutschland beim Kokainschmuggel aus Mexiko
nach Europa immer wieder als Transitstaat. In diesem Zusammenhang konnten
an deutschen Flughäfen Luftpostsendungen sichergestellt und Fälle des
Kurierschmuggels belegt werden.
11. Wie würdigt die Bundesregierung ihre Aussage: „Auch für [
Rüstungs]ausfuhren nach Mexiko kommt der Achtung der Menschenrechte
(Kriterium 2 des Gemeinsamen Standpunktes) besondere Bedeutung zu“,
(Bundestagsdrucksache 17/4383, Antwort zu Frage 2) in ihrer Politik in
Bezug auf Sicherheitszusammenarbeit mit Mexiko und die Genehmigung
von Waffenexporten in das Land?
Diese Aussage der Bundesregierung gilt unverändert.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/827512. Sieht die Bundesregierung den illegalen Zugang der Drogenkartelle zu
Waffen als zentralen Grund für die Steigerung der Gewaltszenarien in
Mexiko an?
Der illegale Zugang der Drogenkartelle zu Waffen (kleinen oder großen
Kalibers), die zumeist aus den USA stammen, ist ein Grund für die Zunahme der
Gewalt in Mexiko. Ein zweiter Faktor ist die wachsende Atomisierung der
Kartelle infolge der Erfolge der Sicherheitskräfte bei der Ausschaltung von
Führungsfiguren der Kartelle. Dies führt zu verstärkten Verteilungskämpfen unter
den Kartellen. Die in Mexiko operierenden Drogenkartelle zeichnen sich
außerdem durch äußerste Brutalität und geringen Respekt vor Menschenleben aus,
was auch der Einschüchterung von Staat und Gesellschaft dient.
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über deutsche Waffen in
den Händen krimineller Organisationen in Mexiko?
Die Bundesregierung genehmigt Waffenexporte an Endverwender in Mexiko
ausschließlich dann, wenn kein Risiko einer Diversion an kriminelle
Organisationen besteht. Waffen deutscher Herkunft, die bei der Organisierten
Kriminalität beschlagnahmt wurden, haben bisher ergeben, dass diese weit überwiegend
in den 80er-Jahren an Kolumbien (G 3) und in die USA (HK 91) geliefert
worden waren und von dort dann später auf bisher nicht geklärten Wegen nach
Mexiko kamen. Ein sehr kleiner Teil der bei kriminellen Gruppen
beschlagnahmten modernen Waffen ist möglicherweise in Gefechten mit Soldaten in die
Hände der kriminellen Gruppen gelangt.
b) Würde aus Sicht der Bundesregierung eine Einschränkung von
Kleinwaffenexporten nach Mexiko zu einem Rückgang der Gewalt dort
führen?
Vor allem die Beschränkung des Zugangs der Organisierten Kriminalität zu
illegal aus den USA eingeführten Waffen, darunter auch schwere Waffen,
würde zu einem Rückgang der Gewalt in Mexiko beitragen.
13. Inwieweit erwägt die Bundesregierung der Forderung des
Menschenrechtsbeauftragten Markus Löning nachzukommen, angesichts der
menschenrechtlichen Situation in Mexiko „überhaupt keine Waffen mehr
nach Mexiko verkaufen“?
Eine vollständige Einstellung von Waffenlieferungen ist gegenüber Mexiko
derzeit nicht beabsichtigt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2b
verwiesen.
14. Welche Endempfänger wurden von den zuständigen mexikanischen
Stellen in den Endverbleibserklärungen für die durch die Firma Heckler &
Koch GmbH nach Mexiko gelieferten Sturmgewehre des Typs G36
angegeben?
Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass deutsche Waffen in die Hände
von lokalen Polizeieinheiten gelangt sind, die nicht in den
Endverbleibserklärungen angegeben waren (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6432,
Antwort zu Frage 9)?
Die Fragen sind zentraler Gegenstand eines laufenden staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahrens. Die Bundesregierung gibt daher derzeit hierzu keine
Stellungnahme ab.
Drucksache 17/8275 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode15. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Vertreters des
Öffentlichen Sicherheitssekretariats des Bundesstaates Chihuahua (Secretaría
de Seguridad Pública del Estado, SSPE), Gustavo Zabre Ochoa, dass die
lokalen Behörden die Waffen „legitimerweise gekauft“ haben und dass
Mexiko als Käufer der Waffen nicht zu interessieren habe, ob in
Deutschland Restriktionen bzgl. des Bestimmungsortes bestehen (Lokalzeitung
El Diario, 28. Oktober 2010, S. 4A)?
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass dieselbe Person
sagte, dass eine Genehmigung von Seiten der Secretaría de Defensa
Nacional (SEDENA) bestehe, die auch die Endverbleibserklärungen für
die durch Heckler & Koch gelieferten Waffen unterzeichnet hat (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/6432, Antwort zu Frage 3)?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
16. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung in Bezug auf die
Zuverlässigkeit der Secretaría de Defensa Nacional (SEDENA) aus der
Tatsache, dass diese die Endverbleibserklärungen der Waffen von
Heckler & Koch GmbH unterzeichnete (Bundestagsdrucksache 17/6432),
sich unter den angegebenen Endempfängern keine Stellen im Bundesstaat
Chihuahua befanden und dennoch das lokale Sicherheitssekretariat
(Secretaría de Seguridad Pública Municipal, SSPM) in Chihuahua angibt, im
Besitz einer durch die SEDENA ausgestellten Genehmigung zu sein?
a) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache,
dass die nach Mexiko gelieferten Waffen in manchen Fällen in den
Händen von Stellen sind, die nicht in den Endverbleibserklärungen
angegeben wurden?
b) Wird die Bundesregierung angesichts der dokumentierten Tatsachen
weitere Genehmigungen für Waffenlieferungen nach Mexiko
genehmigen, welche von der SEDENA unterzeichnete
Endverbleibserklärungen beinhalten?
Wenn ja, warum?
Derzeit sind die Genehmigungsverfahren zur Lieferung von Waffen an diesen
Empfänger ausgesetzt. Die Bundesregierung wartet das Ergebnis des laufenden
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ab und wird nach dessen
Vorliegen über gegebenenfalls zu treffende Maßnahmen entscheiden.
17. Welche „Vorbehalte gegen die Belieferung örtlicher Polizeikräfte“
(Bundestagsdrucksache 17/6432, Antwort zu Frage 8) in den mexikanischen
Bundesstaaten Chiapas, Jalisco, Guerrero und Chihuahua bestehen von
Seiten der Bundesregierung (bitte nach Bundesstaat differenzieren)?
a) Bestehen Vorbehalte gegenüber örtlichen Polizeikräften anderer
mexikanischer Bundesstaaten?
Wenn ja, welche Art von Vorbehalten bestehen gegenüber welchen
Bundesstaaten bzw. deren Polizeieinheiten?
Entscheidungen zu Rüstungsexporten werden generell nur als
Einzelfallentscheidungen getroffen. Eine Auflistung von Endempfängern, gegen die aus
Sicht der Bundesregierung Vorbehalte bestanden oder bestehen, gibt es nicht.
b) Mit welchen Mitteln hat die Bundesregierung vor Ort sichergestellt,
dass eine Berücksichtigung dieser „Vorbehalte“ sichergestellt ist,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/8275wenn die Endverbleibserklärungen keine derartigen Zusicherungen
enthielten?
Anträge auf Genehmigung von Rüstungsexporten werden auf Basis der
verfügbaren Informationen zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung als
Prognoseentscheidung getroffen – eine nachträgliche Kontrolle des Endverbleibs der
ausgeführten Rüstungsgüter vor Ort ist im deutschen Ausfuhrkontrollrecht
nicht vorgesehen.
18. Wodurch begründet die Bundesregierung die Genehmigung der
Lieferung von Waffen an die mexikanische Bundespolizei, die u. a. nach dem
Bericht des US-Außenministeriums über die Menschenrechte in Mexiko
zu den staatlichen Stellen gehört, welche die meisten Anschuldigungen
wegen Menschenrechtsverletzungen erhalten, davon allein 595 im Jahr
2010? (US Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights
Practices, Mexico, S. 9 und 11,
www.state.gov/documents/organization/
160469.pdf)
Der genannte Menschenrechtsbericht 2010 des US-Außenministeriums für
Mexiko lag zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung über die Erteilung von
Genehmigungen von Ausfuhren von Waffen für die mexikanische Bundespolizei noch
nicht vor. Der Menschenrechtsbericht 2008 des US-Außenministeriums für
Mexiko, der zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung über die Erteilung von
Genehmigungen von Ausfuhren von Waffen für die mexikanische
Bundespolizei bereits erstellt war, enthält keine Angaben über Beschwerden über durch die
Bundespolizei begangene Menschenrechtsverletzungen. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 2b verwiesen.
19. Wer hat in Mexiko vor Ort Kontrollen des Endverbleibs deutscher
Waffen, insbesondere der Firma Heckler & Koch GmbH durchgeführt bzw.
führt diese Kontrollen im Moment durch?
a) In welcher Form hat die Bundesregierung eine Kontrolle des
Endverbleibs aus Deutschland nach Mexiko gelieferter Waffen sichergestellt?
b) Welche Ergebnisse haben die Kontrollen seit 2006 erbracht?
c) Welche Verstöße wurden seit 2006 registriert?
Auf die Antwort zu Frage 17b wird verwiesen.
20. Wie gelangt die Bundesregierung angesichts der in der Vorbemerkung
beschriebenen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche
mexikanische Sicherheitskräfte und die hohen Opferzahlen des eskalierenden
„Krieges gegen die Drogen“ zu der Einschätzung, dass kein „Risiko
besteht, dass die Rüstungsgüter zur internen Repression benutzt werden
könnten“ (Bundestagsdrucksache 17/4383, Antwort zu Frage 2)?
Die Bundesregierung hat in der durch die Fragesteller genannten Antwort
ausgeführt, dass in Fällen mit eindeutigem Risiko der Nutzung der Rüstungsgüter
zur internen Repression keine Genehmigung erteilt wird. Die in der Frage
angeführte Aussage, es bestünde kein Risiko, dass die Rüstungsgüter zur internen
Repression benutzt werden könnten, hat die Bundesregierung nicht getätigt.
21. Hat die Bundesregierung seit Beginn des mexikanischen „Drogenkriegs“
im Dezember 2006 die Genehmigung des Exports von Waffen und
Rüstungsgütern nach Mexiko auf Grund des Kriteriums Nr. 2 des „Gemein-
Drucksache 17/8275 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesamen Standpunkts des Rates“ der Europäischen Union (2008/944/
GASP) verweigert?
a) Für welche Kriegswaffen, in welchem Wert und aus welchen
Gründen?
Die Ausfuhr von Granatpistolen wurde abgelehnt. Zum Wert dieser Lieferung
können keine Angaben gemacht werden. Der Wert einer Kriegswaffe gehört
nicht zu den bei der Antragstellung nach der Zweiten
Durchführungsverordnung zum Kriegswaffenkontrollgesetz zu machenden Angaben. Die
Genehmigung wurde abgelehnt, da Menschenrechtsbedenken gegen den Endverwender
bestanden.
b) Sieht die Bundesregierung in den zahllosen dokumentierten
Menschenrechtsverletzungen durch staatliche mexikanische
Sicherheitskräfte einen Grund, das Kriterium Nr. 2 des „Gemeinsamen
Standpunkts des Rates“ der Europäischen Union (2008/944/GASP)
anzuwenden und Genehmigungen für Kleinwaffen nach Mexiko zu
verweigern (bitte begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 2b wird verwiesen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]