Sozialmedizinische und psychologische Gutachten bei Leistungsbeziehenden nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/7924)
der Abgeordneten Katja Kipping, Dr. Ilja Seifert, Matthias W. Birkwald, Dr. Martina Bunge, Heidrun Dittrich, Jutta Krellmann, Yvonne Ploetz, Ingrid Remmers, Kathrin Vogler, Sabine Zimmerman und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In genannter Antwort (Bundestagsdrucksache 17/7924) auf die Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 17/7718) wird ausgesagt, dass die Teilnahme an einer amtsärztlichen und psychologischen Untersuchung für Leistungsbeziehende nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch freiwillig sei. Allerdings wird das Nichterscheinen zum Untersuchungstermin mit einer Sanktion (SGB II) bzw. einer Sperrzeit (SGB III) geahndet. Außerdem wird auf Rechtsfolgen infolge einer nicht im „gebotenen Umfang“ erfolgenden Mitwirkung an der Untersuchung im Beratungsgespräch vor einer Meldeterminaufforderung zur Untersuchung hingewiesen (vgl. Antwort zu den Fragen 2 bis 4). Zwischen der Sanktions- bzw. Sperrzeitandrohung und der Freiwilligkeit der Teilnahme an der Untersuchung sieht die Bundesregierung keinen Widerspruch.
In der Antwort zu den Fragen 10 bis 12 wird ausgesagt: „Da es sich bei den erstellten Gutachten mangels Regelungscharakters nicht um Verwaltungsakte handelt, kann gegen sie auch nicht direkt mit Rechtsbehelfen, wie z. B. Widerspruch und Klage, vorgegangen werden. Betroffene Kunden haben aber in jeder Stufe des Verwaltungsverfahrens die Möglichkeit, eigene Gutachten vorzulegen. Sind die Begutachteten mit der auf der Grundlage der Gutachten getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, können sie gegen diese Entscheidung Widerspruch und Klage erheben. Im Rechtsbehelfsverfahren können sie dann die Gutachten inzident überprüfen lassen, indem sie z. B. eigene Gutachten einholen und als Beweismittel in das Verfahren einbringen.“
In der Antwort zu Frage 9 wird ausgeführt, dass das schriftliche Endprodukt (z. B. Gutachten) der Einschaltung des psychologischen Dienstes ein internes Arbeitsmittel für die Fachkraft des jeweiligen Amtes sei und dieses nicht dem Betroffenen vorgelesen oder ausgehändigt werde. Zu einer möglichen Akten- und damit auch Gutachteneinsicht wird stattdessen auf den psychologischen Dienst verwiesen.
Drucksache 17/8191 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Wie wird in dem Verfahren die Freiwilligkeit der Teilnahme an amtsärztlichen und psychologischen Untersuchungen gewährleistet und dokumentiert?
Auf welche Art und Weise wird in den Beratungsgesprächen und der schriftlichen Einladung zu Untersuchungsterminen auf die Freiwilligkeit hingewiesen, und wie wird dieser Hinweis in den Akten dokumentiert?
Bedeutet der Umstand der Freiwilligkeit der Teilnahme an ärztlichen und psychologischen Untersuchungen, dass der potenziell für eine Untersuchung vorzuladende Betroffene bereits im Beratungsgespräch vor der Vorladung zur Untersuchung bei der jeweiligen Amtsfachkraft sein Nichteinverständnis zu einer solchen Untersuchung erklären kann?
Folgt aus dieser Erklärung, dass er nicht erscheinen muss und sich auch keine Sanktion oder Sperrzeit einhandelt, weil er dieser Vorladung zur Untersuchung erklärtermaßen nicht folgt?
Wenn ja, wie ist diese Nichteinverständniserklärung formsicher und für den Betroffenen rechtssicher nachweisbar?
Wie oft kann der potenziell für eine Untersuchung vorgesehene Betroffene zu solchen Beratungsgesprächen zwecks Vorbereitung einer Untersuchung vorgeladen werden, auch wenn er bei jedem Beratungsgespräch der jeweiligen Amtsfachkraft erneut sein Nichteinverständnis zu einer solchen Untersuchung erklärt?
Kann sich der Betroffene auch den Vorladungen zu solchen Gesprächen entziehen, die das Ziel haben, eine Untersuchung beratend vorzubereiten, ohne sich eine Sanktion oder Sperrzeit einzuhandeln?
Wenn ja, wie?
Bedeutet der Umstand der Freiwilligkeit der Teilnahme an ärztlichen und psychologischen Untersuchungen, dass der schriftlich für eine Untersuchung vorgeladene Betroffene dem jeweiligen Amt ebenfalls schriftlich sein Nichteinverständnis einer solchen Untersuchung erklären kann, damit er sich bei Nichtbefolgung der Vorladung keine Sanktion oder Sperrzeit einhandelt, weil er dieser Vorladung zur Untersuchung nicht folgte?
Wie ist diese schriftliche Nichteinverständniserklärung für den Betroffenen rechtssicher nachweisbar?
Wenn ja, wie oft kann die zuständige Behörde den Betroffenen per Sperrzeiten- und Sanktionsandrohung mit Meldeterminen zu ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen schriftlich vorladen, obwohl der Betroffene bei jeder Vorladung schriftlich einer Untersuchung nicht zustimmt?
Bedeutet der Umstand der Freiwilligkeit der Teilnahme an ärztlichen und psychologischen Untersuchungen, dass der zum Termin der Untersuchung vorgeladene Betroffene zwar zum Termin erscheinen muss, wenn er sich keine Sanktion oder Sperrzeit einhandeln will, jedoch beim Erscheinen dann persönlich, mündlich eine Untersuchung folgenfrei ablehnen kann?
Wie wird dies rechtssicher dokumentiert?
Wenn ja, wie oft kann die zuständige Behörde den Betroffenen per Sperrzeiten- und Sanktionsandrohung mit Meldeterminen zu ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen vorladen, auch wenn der Betroffene bereits nachweisbar und wiederholt beim Erscheinen zum Termin einer Untersuchung nicht zustimmte?
Was bedeutet konkret die Aussage in der Antwort zu den Fragen 2 bis 4, dass es eine Rechtsfolge hätte, wenn nicht im „gebotenen Umfang“ an der Untersuchung teilgenommen wird?
Was beinhaltet der Terminus „gebotener Umfang“, und was ist die Rechtsfolge, wenn nicht im „gebotenen Umfang“ teilgenommen wird (dies bitte auch vor dem Hintergrund der behaupteten grundsätzlichen Freiwilligkeit der Teilnahme an der Untersuchung beantworten)?
Warum wird der Betroffene auf den psychologischen Dienst zwecks möglicher Einsichtnahme in das Gutachten verwiesen, wenn doch das Gutachten Bestandteil seiner Akte bei der Agentur für Arbeit bzw. beim Jobcenter ist, und er Akteneinsichtsrecht nach den §§ 25 und 83 SGB X hat?
Wird den Betroffenen – und auf aufgrund welcher Rechtsgrundlagen – sowohl beim ärztlichen Dienst als auch beim psychologischen Dienst vollumfänglich und unmittelbar Einsicht in seine Akte und damit auch in die Gutachten über ihn gewährt?
Wenn ja, welche Möglichkeiten hat der Betroffene, sein vollumfängliches und unmittelbares Einsichtsrecht ohne Aufschub durchzusetzen?
Wenn nein, auf welcher Rechtsgrundlage wird diese Einsicht verweigert?
Welche Möglichkeiten hat der betroffene Leistungsbeziehende eigene Gegengutachten zu finanzieren, wenn in den Regelleistungen keine Ausgaben dafür vorgesehen sind (bitte ausführliche Aufzählung der Möglichkeiten und der Rechtsgrundlagen für sozialmedizinische und psychologische Gutachten getrennt)?
Plant die Bundesregierung eine mögliche gesetzliche Regelung für ein Recht auf Einbringung eines Gegengutachtens vor der Entscheidungsfindung durch die Behörde, um sowohl die Klageflut als auch die Zahl von Fehlentscheidungen zu senken?
Welche Formen der statistischen Auswertung von amtsärztlichen und psychologischen Begutachtungen gibt es?
Welche Daten werden erhoben, und welche Ergebnisse zeigen diese statistischen Auswertungen?
Gibt es schriftliche Auswertungen oder Berichte hierzu?