[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8358
17. Wahlperiode 18. 01. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Nestle, Bärbel Höhn, Oliver
Krischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/8230 –
Aktuelle Energieeffizienzpolitik der Bundesregierung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Union hat am 22. Juni 2011 den Vorschlag für eine Richtlinie
zur Energieeffizienz (Energy Efficiency Directive – EED) vorgelegt. Zentrales
Thema ist ein in Artikel 6 des Richtlinienvorschlags verankertes Anreizsystem
für Energieeffizienz, auf dessen Grundlage die Energieverteiler oder
Energieeinzelhandelsunternehmen jährlich Energieeinsparprojekte in Höhe von 1,5
Prozent ihres im Vorjahr realisierten Energieabsatzvolumens nachweisen
sollen. Einer aktuellen Studie des ifeu-Instituts für Energie- und
Umweltforschung Heidelberg GmbH zur Folge führt allein die Umsetzung des Artikels 6
des Richtlinienvorschlags zu Kostenersparnissen bei der deutschen Wirtschaft
und den Verbrauchern im Jahr 2020 in Höhe von rund 14 Mrd. Euro. Hinzu
kommt die Entstehung 120 000 neuer Arbeitsplätze.
Obwohl das Ziel, den Primärenergiebedarf bis 2020 um 20 Prozent zu senken,
2007 unter der deutschen EU-Ratspräsidentschaft beschlossen wurde, hat es
die schwarz-gelbe Bundesregierung bisher versäumt, dieses Ziel verbindlich zu
gestalten. Wie die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ am 25. Januar 2011
berichtete, wird Deutschland dieses selbstgesteckte Ziel sogar verfehlen. So
heißt es in dem Bericht: „Insbesondere Deutschland bleibt […] stark hinter
[den] […] Vorgabe[n] zurück. Statt die Energieeffizienz um 20 Prozent zu
steigern, sind es bis zum Jahr 2020 voraussichtlich nur 12,8 Prozent.“ Auch die
AG Energiebilanzen e. V. hat am 14. November 2011 darauf hingewiesen,
dass die Effizienzsteigerung in Deutschland stagniert. So liegen die
ermittelten Werte für 2010 unter denen des von der Bundesregierung angepeilten
Beitrags zur Energiewende. Und die Internationale Energie-Agentur schreibt in
ihrer Zusammenfassung des World Energy Outlook 2011, dass zwar „in vielen
Ländern der Steigerung der Energieeffizienz Vorrang eingeräumt wird, […]
sich die globale Energieeffizienz [aber] im zweiten Jahr in Folge
verschlechtert [hat]“.
In der Regierungserklärung vom 9. Juni 2011 betonte die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel, dass „Energieeffizienz nicht nur in Deutschland, sondern
auch in Europa ein neues Markenzeichen werden soll.“ Doch anstatt jetzt mit
einer gemeinsamen Stimme für die Ziele der Bundeskanzlerin einzutreten,
gibt es offensichtlich einen Dissens zwischen den Bundesministerien für Um- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
16. Januar 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8358 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodewelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Technologie.
So meldete die dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH am 23. November 2011,
dass die Bundesregierung noch keine Einigung zum EU-Richtlinienvorschlag
für Energieeinsparungen von 20 Prozent bis 2020 erzielt habe.
Während das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) mit den Worten „Wir halten diese 1,5 Prozent
Einsparverpflichtung für essenziell“ in den Medien zitiert wird, sieht das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) in dem Artikel 6 des
Richtlinienvorschlags eine reine „Planwirtschaft“. Der EU-Energiekommissar
Günther Oettinger (CDU) hat in diesem Kontext noch einmal gegenüber
der Nachrichtenagentur Reuters am 23. November 2011 betont, dass „es […]
ein interessanter Prozess [wäre], wenn Deutschland eine Blockademinderheit
organisieren würde gegen den Plan seiner eigenen Präsidentschaft.“
1. Aus welchem Grund soll das von der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel
2007 beschlossene Effizienzziel, 20 Prozent Primärenergieeinsparung bis
2020, zukünftig am Bruttoinlandsprodukt gemessen werden, und welche
Auswirkungen hat dies auf die Ambition des Ziels abhängig von der
Konjunktur?
Betreffend das EU-Energieeffizienzziel gelten die Beschlüsse des Europäischen
Rates, der sich zuletzt in seiner Sitzung am 8./9. Dezember 2011 damit befasst
hat.
2. Wie und bis wann soll das 20-Prozent-Effizienzziel der EU genau
berechnet werden, wenn die Bundesregierung die Berechnungsgrundlage für
dieses Ziel – anders als in der Vergangenheit vorgesehen – auf
Energieproduktivität beziehen will, und würde unter Annahme eines
Wirtschaftswachstums, wie es in der bisherigen Berechnung der Baseline in PRIMES
2007 unterstellt wurde, das gleiche Effizienzziel von 1 474 Megatonnen
Öleinheiten (Mtoe) gelten?
Die Ausgestaltung des 20-Prozent-Effizienzziels der EU ist Gegenstand von
intensiven und andauernden Beratungen zwischen Europäischen Parlament, Rat
und Europäische Kommission. Das Ergebnis dieser Beratungen ist ebenso wie
der Zeitpunkt eines Abschlusses derzeit nicht absehbar.
3. Welcher Primärenergieverbrauch ergibt sich in 2020 in Mtoe, wenn die
Bundesregierung die Energieproduktivität bis 2020 gegenüber 2007 um
20 Prozent steigert (unter der Annahme eines jährlichen
Wirtschaftswachstums von 1 bzw. 2 Prozent)?
Die Energieproduktivität kann als Verhältnis von Bruttoinlandsprodukt und
Primärenergieverbrauch ausgedrückt werden. Die Bundesregierung selbst kann
Rahmenbedingungen und Anreize setzen, die zu einem Rückgang des
Energieverbrauchs und zu einem Anstieg des Wirtschaftswachstums und damit zu einer
Steigerung der Energieproduktivität führen sollen.
Bei einem Primärenergieverbrauch von 14 127 Petajoule (PJ) = 337 Mtoe und
einem Bruttoinlandsprodukt von 2 382 Mrd. Euro im Jahr 2007 ergäbe sich
rechnerisch bei einer Steigerung der Energieproduktivität bis 2020 gegenüber
2007 um 20 Prozent unter der Annahme eines jährlichen
Wirtschaftswachstums von 1 Prozent im Jahr 2020 ein Primärenergieverbrauch von 13 398 PJ
(320 Mtoe). Bei einem jährlichen Wirtschaftswachstum von 2 Prozent ergäbe
sich rechnerisch im Jahr 2020 ein Primärenergieverbrauch von 15 198 PJ
(363 Mtoe).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/83584. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Energieeffizienzziele und
das Primärenergieeinsparziel erreicht werden, wenn die Bundesregierung
keine Prognose über zukünftiges Wirtschaftswachstum treffen kann?
Da die Zukunft nicht vorhersehbar ist, wäre auch eine Prognose der
Bundesregierung kein Hilfsmittel für das sichere Erreichen von Energieeffizienzzielen.
5. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung notwendig, dass das
Wirtschaftswachstum vom Anstieg der CO2-Emissionen und des
Primärenergieverbrauchs entkoppelt wird, und wenn ja, wie soll das geschehen?
Bei der Entkoppelung von Primärenergieverbrauch bzw. CO2-Emissionen und
Wirtschaftswachstum, die mit einer am Nachhaltigkeitsprinzip ausgerichteten
Politik einhergeht, hat Deutschland im internationalen Vergleich in der
Vergangenheit bereits große Fortschritte erzielt. Durch die von der Bundesregierung
beschlossenen energie- und klimapolitischen Maßnahmen wird diese
Entwicklung auch künftig fortgesetzt.
6. Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung in Bezug auf die Senkung des
Primärenergieverbrauchs und des Stromverbrauchs in Deutschland?
Bekennt sie sich noch zu den im Energiekonzept festgelegten Zielen einer
absoluten Einsparung um 20 Prozent bis 2020 gegenüber 2008?
Die Bundesregierung steht zu ihren im Energiekonzept festgelegten Zielen zur
Senkung von Primärenergie- und Stromverbrauch.
7. Teilt die Bundesregierung das Ergebnis der am 19. November 2011
veröffentlichten Studie des Fraunhofer ISI „Vergleich zwischen dem nationalen
Energieeffizienzziel und den europäischen Vorschlägen für ein deutsches
Ziel im Rahmen des Richtlinienvorschlags zur Energieeffizienz“, aus dem
hervorgeht, dass die Ziele des Energieeffizienzrichtlinienvorschlags
weniger verlangen als sich der Bund vorgenommen hat?
Die Aussage des Gutachtens zur Ambitioniertheit des nationalen
Energieeinsparziels und des auf Grundlage des Vorschlags der Europäischen
Kommission für eine Energieeffizienzrichtlinie für Deutschland abgeleiteten
Energieeinsparziels ist rechnerisch zwar nachvollziehbar, jedoch ist ein solcher Vergleich
der beiden oben genannten Ziele grundsätzlich nur eingeschränkt möglich, da
sie jeweils auf der Grundlage verschiedener Szenarienrechnungen mit
unterschiedlichen Annahmen formuliert wurden.
8. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung im Rahmen der
Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie in Deutschland, um das
Energieeinsparziel von 1,5 Prozent pro Jahr sowie das Ziel, den
Primärenergieverbrauch bis 2020 um 20 Prozent zu senken, zu erreichen?
Über den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine EU-
Energieeffizienzrichtlinie wird derzeit verhandelt. Auf welche konkreten Inhalte sich
Europäisches Parlament und Rat einigen werden, ist offen, ebenso der Zeitpunkt der
Verabschiedung der Richtlinie. Die Frage nach konkreten Maßnahmen zur
Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie kann daher derzeit nicht beantwortet
werden.
Drucksache 17/8358 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Unterstützt die Bundesregierung, das in Artikel 6 des
Richtlinienvorschlags zur Energieeffizienz verankerte Anreizsystem für
Energieeffizienz, auf dessen Grundlage die Energieverteiler oder
Energieeinzelhandelsunternehmen jährlich Energieeinsparprojekte in Höhe von 1,5 Prozent
ihres im Vorjahr realisierten Energieabsatzvolumens nachweisen sollen,
und wenn nein, warum nicht?
10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch die Umsetzung des
Artikels 6 des Richtlinienvorschlags keine starre Deckelung der zu
verkaufenden Energiemenge für die einzelnen verpflichteten Unternehmen
entsteht, sondern stattdessen der absolute Absatz sogar steigen kann, und
wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 9 und 10 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zu diesem Sachverhalt ist die Meinungsbildung der Bundesregierung noch
nicht abgeschlossen u. a. weil Erläuterungen der Europäischen Kommission zu
diesem Artikel fehlen, die seine umfassende Bewertung ermöglichen.
11. Welche Primärenergieeinsparung ergibt sich bis 2020 in Mtoe, wenn die
Bundesregierung Energieverteiler verpflichtet, jährlich 1,5 Prozent des
Energieabsatzvolumens vom Vorjahr einzusparen und welche, wenn sie
stattdessen Energieeinzelhandelsunternehmen verpflichtet?
Die Entwicklung des Primärenergieverbrauchs hängt von einer Vielzahl von
Faktoren ab, die sich nicht vorhersehen lassen. Dies gilt auch im Falle der
Einführung der in der Frage genannten Verpflichtungen.
12. Könnten bestehende Maßnahmen und Programme zur Energieeinsparung
angerechnet werden, wenn ja, welche und in welchem Umfang, oder wie
interpretiert das BMWi Artikel 6 Nummer 9 des Vorschlags für eine
Richtlinie zur Energieeffizienz 2011/0172 (COD)?
Nach Artikel 6 Absatz 9 des Kommissionsvorschlags können EU-
Mitgliedstaaten Alternativmaßnahmen zu Energieeffizienzverpflichtungssystemen
wählen, die es den Mitgliedstaaten erlauben würden, unter anderem bereits
bestehende Förderprogramme und Maßnahmen, anzurechnen. Welche konkreten
Maßnahmen und Programme angerechnet werden können, ist derzeit noch
klärungsbedürftig.
13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Artikel 6 des
Richtlinienvorschlags nach den Grundprinzipien des Emissionshandels
funktioniert, nämlich für jedes Unternehmen lediglich das Ziel für Projekte
festlegt, diesen aber die Freiheit lässt, die effizienteste Zielerreichung
selbst zu bestimmen?
Wenn nein, wo sieht sie die zentralen Unterschiede zur grundsätzlichen
Funktionsweise des Emissionshandels?
Die Regelungen nach Artikel 6 und der Emissionshandel weisen insofern
Gemeinsamkeiten auf, als dass sie den Unternehmen bestimmte Ziele auferlegen,
die aber flexibel, also auf verschiedenen Wegen erreicht werden können. Ein
wesentlicher Unterschied besteht in der Art der Flexibilität: Die den
Unternehmen im Rahmen des Emissionshandels zugeteilten Emissionsberechtigungen
sind handelbar; weiterhin sind in beschränktem Umfang auch
Emissionsminderungszertifikate aus Klimaschutzprojekten außerhalb der EU zugelassen. Das
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8358in Artikel 6 vorgesehene Energieeffizienzverpflichtungssystem sieht dagegen
zunächst nicht explizit eine Handelbarkeit der Energieeffizienzverbesserungen
vor, sondern zielt darauf ab, dass die verpflichteten Parteien bestimmte
Energieeinsparungen bei den Endkunden erzielen. Ein weiterer Unterschied besteht
darin, dass die Ermittlung der Auswirkungen einer konkreten
Effizienzsteigerungsmaßnahme mit einem größeren Aufwand verbunden ist und daher ggf. auf
Pauschalierungen zurückgegriffen werden muss.
14. Wäre die Bundesregierung bereit, dem Artikel 6 des
Richtlinienvorschlags zuzustimmen, wenn dieser nach den Grundprinzipien des
Emissionshandels ausgestaltet würde, das heißt, eine Nachweisführung der
Effizienzprojekte innerhalb einer definierten Periode zum Beispiel alle vier
Jahre anstatt jährlich beinhalten würde?
Zum Artikel 6 ist die Meinungsbildung der Bundesregierung noch nicht
abgeschlossen.
15. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung bezüglich
praktischer Erfahrungen aus anderen Staaten innerhalb und außerhalb der EU
mit – wie in Artikel 6 des Richtlinienvorschlags vorgeschlagenen –
Mechanismen zur Energieeinsparung (bitte die Staaten, die jeweils
angewandten Mechanismen und die erreichten Energieeinsparungen einzeln
auflisten)?
Zu dieser Frage hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ein
Gutachten in Auftrag gegeben, dessen Abschlussbericht noch nicht vorliegt.
16. Weshalb hält die Bundesregierung die in Artikel 6 des
Richtlinienvorschlags vorgeschlagenen Mechanismen für „Planwirtschaft“ (laut dem
Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Dr. Philipp Rösler)?
Zum Artikel 6 ist die Meinungsbildung der Bundesregierung noch nicht
abgeschlossen.
17. Hält die Bundesregierung Großbritannien, Frankreich, Italien,
verschiedene Staaten der USA, Australien usw., die Mechanismen wie in Artikel 6
des Richtlinienvorschlags vorgeschlagen, anwenden, für
planwirtschaftliche Staaten, und wenn ja, warum?
Nein.
18. Wie sieht der weitere Zeitplan auf EU- und deutscher Ebene bezüglich
der Beratungen und Verabschiedung des Richtlinienvorschlags zur
Energieeffizienz nach Kenntnis der Bundesregierung aus?
Die EU-Ratspräsidentschaft verhandelt seit dem 10. Januar 2012 die
Energieeffizienzrichtlinie auf der Grundlage einer zweiten revidierten Fassung in der
Ratsarbeitsgruppe Energie weiter. Ziel ist eine Einigung zwischen Rat und
Europäischem Parlament im ersten Halbjahr 2012. Dänemark hat bereits in der
Ratsarbeitsgruppe Energie angekündigt, entsprechend dem Beschluss des
Europäischen Rates vom 9. Dezember 2011, eine schnelle Einigung
voranzutreiben. Daher ist auch bereits für April 2012 der Beginn von Verhandlungen
mit dem Europäischen Parlament geplant (so genannte Triloge). Der für die
Drucksache 17/8358 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEnergieeffizienzrichtlinie federführende Ausschuss für Industrie, Technologie,
Forschung und Energie wird voraussichtlich am 28. Februar 2012 über
Änderungsanträge abstimmen.
19. Was genau plant die Bundesregierung, um das Stromsparziel zu
erreichen, vor dem Hintergrund, dass das Stromsparziel „10 Prozent weniger
bis 2020 im Vergleich zu 2008“ eine Reduktion der Verbräuche von
524 TWh auf rund 472 TWh bedeutet, was einer Einsparung von 52 TWh
entspricht, der 2. Nationale Energieeffizienz-Aktionsplan (NEEAP) der
Bundesrepublik Deutschland aber zeigt, dass durch die dort aufgeführten
Maßnahmen bis 2016 nur höchstens die Hälfte der Stromeinsparungen
(25 TWh), die notwendig wären, erreicht wird (höchstens – denn man
muss mit Mehrverbräuchen rechnen)?
Neben den bereits von der Bundesregierung umgesetzten und im 2. NEEAP
dargelegten Maßnahmen arbeitet die Bundesregierung derzeit an der
Umsetzung verschiedener weiterer zusätzlicher Maßnahmen zur Steigerung der
Stromeffizienz aus dem Energiekonzept. Dies betrifft z. B. die Umsetzung von
Fördermaßnahmen für hocheffiziente Querschnittstechnologien in kleinen und
mittleren Unternehmen und für energieeffiziente Produktionsprozesse oder die
geplante Verknüpfung des Spitzenausgleichs bei der Stromsteuer mit
Effizienzvorgaben.
20. Welche Effekte hat der Verweis gemäß § 4, der auf Energierechnungen
vorgeschrieben ist, des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere
Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) auf die Anbieterliste und andere
Beratungsstellen?
Die Informationspflicht in § 4 Absatz 1 EDL-G dient der Förderung des
Marktes für Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen
durch die Energieunternehmen. Der Endkunde erhält wichtige Informationen
über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen und wird über die für
ihn verfügbaren Energiedienstleistungsangebote aufgeklärt, bzw. er erfährt, wo
er entsprechende Informationen erlangen kann. Damit wird eine wesentliche
Vorgabe der EU-Richtlinie über Endenergieeffizienz und
Energiedienstleistungen (Richtlinie 2006/32/EG) in nationales Recht umgesetzt.
21. Welchen Mehrwert hat die Anbieterliste von
Energiedienstleistungsunternehmen der Bundesstelle für Energieeffizienz im Vergleich zu den
Gelben Seiten, wenn hier keine Qualitätskontrolle vollzogen wird?
Mit der Anbieterliste wird die Transparenz über das Angebot an
Energiedienstleistungen, unabhängig durchgeführten Energieaudits und anderen
Energieeffizienzmaßnahmen mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung für den
Endkunden erhöht und damit zur Förderung dieser Angebote beigetragen. Der
Endkunde kann sich an zentraler Stelle einfach und schnell einen Überblick über
die dort eingetragenen, für ihn verfügbaren Energiedienstleistungsangebote
verschaffen und/oder zielgerichtet nach einem entsprechenden Angebot oder
Anbieter suchen. Er erhält durch die Anbieterliste im Rahmen von
Firmenprofilen zudem weitergehende Informationen über die dort aufgelisteten
Anbieter, die ihn bei der Auswahl eines Anbieters unterstützen können. Diese
Informationen betreffen beispielsweise die Art der angebotenen Dienstleistung,
Größe, Qualifikation und den Grad der Unabhängigkeit des Anbieters sowie
Angaben zu durchgeführten Referenzprojekten oder Mitgliedschaften in
Fachverbänden. Durch diese Informationen wird der Endkunde in die Lage versetzt,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8358den für seine individuelle Fragestellung am besten geeigneten Anbieter an
Hand eigener Prämissen auszuwählen. Die Anbieterliste stärkt damit die
Entwicklung des Energiedienstleistungsmarkts.
22. Welchen Kenntnisstand hat die Bundesregierung über die Umsetzung der
Informationspflicht nach § 4 EDL-G, und gibt es Kontrollen darüber, ob
diese Verweise überhaupt stattfinden?
Darüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Der Vollzug der
Bundesgesetze ist nach dem Grundgesetz Aufgabe der Länder.
23. Warum ist im Energie- und Klimafonds mehr Geld für
Kompensationszahlungen an die stromintensive Industrie und für das
Kraftwerksförderprogramm vorgesehen als für Effizienz im Strombereich?
Wie lässt sich das im Hinblick auf das Klimaschutzziel rechtfertigen?
Ein Vergleich der im Energie- und Klimafonds (EKF) für
Kompensationszahlungen und für Stromeffizienz zur Verfügung gestellten Mittel lässt in keiner
Weise auf eine Priorisierung von Politiken schließen.
Die Förderung der Energieeffizienz ist ein wesentlicher Schwerpunkt im
Energie- und Klimafonds. Im Jahr 2012 werden laut Wirtschaftsplan für
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich der Energieeffizienz sowie für
den Energieeffizienzfonds insgesamt rd. 110 Mio. Euro veranschlagt. Zudem
wird das CO2-Gebäudesanierungsprogramm auf 1,5 Mrd. Euro pro Jahr
aufgestockt.
Der Wirtschaftsplan 2012 sieht keine Ausgaben für ein
Kraftwerksförderprogramm vor. Für die kommenden Jahre ist noch keine abschließende
Entscheidung getroffen.
Die Finanzplanung des EKF sieht ab 2013 auch Mittel für die Kompensation
für stromintensive Unternehmen als Ausgleich für emissionshandelsbedingte
Strompreissteigerungen vor. Über die Ausgestaltung dieses Programms ist noch
nicht entschieden. Bei den Haushaltswirkungen der Kompensationszahlungen
ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei weitgehend um Erstattungen
handelt. Mit der Förderung der Stromeffizienz dagegen bekommen die
Unternehmen zusätzliche Zuschüsse, die ihnen helfen sollen, eigene, vor allem durch
Energieeinsparungen gegenfinanzierte Maßnahmen umzusetzen. Bereits diese
Umstände führen zu einem unterschiedlichen Einsatz von Mitteln.
Die Höhe der Kompensation für stromintensive Unternehmen wird zudem auf
der Basis von Stromeffizienz-Benchmarks berechnet, so dass das System
Anreize enthalten wird, die Energieeffizienz des jeweiligen Unternehmens zu
steigern. Kompensationszahlungen für stromintensive Industrien sollen im
Übrigen die Verlagerung von CO2-Emissionen verhindern (Artikel 10a Absatz 6 der
Richtlinie 2003/87/EG) und können damit ebenso wie Maßnahmen zur
Förderung der Energieeffizienz dem Erreichen der Klimaschutzziele dienen.
Drucksache 17/8358 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode24. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass ohne zusätzliche
Anstrengungen das eigene Ziel zur Reduzierung des
Primärenergieverbrauchs nicht erreicht wird?
Wenn ja, worin sollen laut Bundesregierung zusätzliche Anstrengungen
bestehen?
Wenn nein, welche beschlossenen Maßnahmen tragen zum Erreichen der
Ziele in welcher Höhe bei?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die selbst gesteckten Ziele des
Energiekonzepts durch die bereits ergriffenen, sich derzeit in Umsetzung
befindlichen und weitere zu beschließende Maßnahmen erreicht werden.
25. Wie kann das Ziel erreicht werden, die Sanierungsrate von Gebäuden in
Deutschland, wie im Energiekonzept der Bundesregierung beschlossen,
von 1 auf 2 Prozent zu steigern, und welche Rolle spielt aus Sicht der
Bundesregierung die Sanierungseffizienz (definiert als Reduzierung des
Heizwärmeleistungsbedarf eines Wohngebäudes durch Sanierung in
Variation nach Gebäudealter und Gebäudetyp) dabei, bzw. wie hoch
(in Prozent) muss diese heute und zukünftig sein?
26. Welchen Beitrag leisten finanzielle Anreizinstrumente wie das Programm
der Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW) und ggf.
steuerliche Anreize zur Reduzierung des Wärmebedarfs und zur Einsparung
von Primär- und Endenergieverbrauch im Gebäudesektor, und inwieweit
tragen die Instrumente zur Zielerreichung bei?
Die Fragen 25 und 26 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hinsichtlich der Steigerung der Sanierungsrate und der Sanierungseffizienz
wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Energiekonzept der Bundesregierung –
Gebäudesektor“, Bundestagsdrucksache 17/3341 (Antwort zu Frage 7) sowie
„Eckpunkte Energieeffizienz – Förderung der energetischen
Gebäudesanierung“, Bundestagsdrucksache 17/6791 (Antwort zu Frage 3), verwiesen. Der
Beitrag einzelner Instrumente, wie z. B. der Förderung, lässt sich im Voraus
nicht quantifizieren. Der Beitrag hängt sowohl von der konkreten Ausgestaltung
des einzelnen Instruments als auch von dessen Stellung und Gewicht innerhalb
des Gesamtinstrumentariums ab. Zudem unterliegen die einzelnen Instrumente
einer ständigen Überprüfung und Weiterentwicklung, um die Ziele effizient zu
erreichen. Ausweislich der Evaluierungsgutachen vom Bremer Energie Institut
und Institut für Wohnen und Umwelt wurde der Endenergiebedarf mit den im
Jahr 2010 aus den KfW-Programmen zum energieeffizienten Bauen und
Sanieren geförderten Maßnahmen um insgesamt rd. 2,9 GWh/a reduziert
(Evaluationsberichte unter
www.kfw.de). Angaben zu Verbrauchssenkungen liegen der
Bundesregierung nicht vor.
27. Welchen Anteil leistet der Gebäudebereich bei der Primär- und der
Endenergie, wenn das Ziel aus dem Energiekonzept „Reduzierung des
Wärmebedarfs um 20 Prozent bis 2020 lautet“?
Das Energiekonzept der Bundesregierung hat sektorübergreifende Ziele und
solche mit einem Sektorbezug definiert. Für den Gebäudebereich soll der
Wärmebedarf bis 2020 um 20 Prozent reduziert werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8358In den energetischen Berechnungen wird die Wärmeenergie zunächst auf
endenergetischer Basis bilanziert und mittels sogenannter Primärenergiefaktoren,
die in DIN-Normen festgelegt sind und auf die das Energieeinsparrecht Bezug
nimmt, auf Primärenergie umgerechnet. Aus der Reduzierung der
Wärmeenergie ergibt sich entsprechend eine Minderung der Endenergie wie auch der
Primärenergie.
28. Gegenüber welchem Bezugsjahr sollen die 20 Prozent
Wärmebedarfsreduzierung im Gebäudebereich bis 2020 erfolgen, bzw. welches
Bezugsjahr ist aus Sicht der Bundesregierung notwendig, um das Ziel aus dem
Energiekonzept, den Primärenergieverbrauch bis 2020 um 20 Prozent zu
reduzieren, zu erreichen?
29. Wie will die Bundesregierung ihre Ziele sicherstellen, wenn weder das
Bezugsjahr für die Reduzierung des Wärmebedarfs feststeht noch
Kenntnis darüber besteht, welche Primär- und Endenergieeinsparungen im
Gebäudebereich erzielt werden sollen?
Die Fragen 28 und 29 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Energiekonzept der Bundesregierung bezieht das übergeordnete Ziel einer
Reduzierung des Primärenergieverbrauchs um 20 Prozent bis 2020 auf das Jahr
2008. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Eckpunkte
Energieeffizienz – Effizienzstandards für Gebäude und Sanierungsfahrplan“
(Bundestagsdrucksache 17/6787) verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]