BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Asylrechtlicher Umgang mit homosexuellen Flüchtlingen und der Einschränkung der sexuellen Vielfalt

Länder mit Strafbestimmungen gegen Homosexualität, Homosexualität als Asylgrund, Bewertung der Homosexualität in der Praxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und in der einschlägigen Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Fortentwicklung allgemeiner Wertvorstellungen, Abbau von Vorurteilen bei Mitarbeitern des BAMF und in der Richterschaft, Anerkennung der Persönlichkeitsrechte und Schutzbedürftigkeit homosexueller Asylsuchender, Umsetzung der Empfehlungen der Studie &quot;Fleeing Homophobia&quot; (der Freien Universität Amsterdam, September 2011)<br /> (insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

18.01.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/822816. 12. 2011

Asylrechtlicher Umgang mit homosexuellen Flüchtlingen und der Einschränkung der sexuellen Vielfalt

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. Barbara Höll, Jan Korte, Sevim Dağdelen, Nicole Gohlke, Jens Petermann, Raju Sharma, Dr. Petra Sitte, Frank Tempel, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Fraktion DIE LINKE. hatte bereits in der vergangenen Legislaturperiode mit einer Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 16/1824) auf die äußerst restriktive Praxis von Behörden und Gerichten bei der Anerkennung des Schutzbedarfs homosexueller Asylsuchender aufmerksam gemacht. Obwohl die Menschen- und Bürger(innen)rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern und Intersexuellen Menschen (LSBTTI), ihre Rechte auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit und sexuelle Selbstbestimmung in vielen Ländern massiv verletzt werden, wird ihnen in Deutschland eine Anerkennung als schutzbedürftige Flüchtlinge häufig versagt.

Einer der Gründe hierfür ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1988 (9 C 278/86), auf das sich Verwaltungsgerichte auch heute immer noch beziehen und mit dem nur eine „irreversible“ Homosexualität im Sinne einer „unentrinnbaren schicksalhaften Festlegung auf homosexuelles Verhalten“ als asylrechtlich relevant erachtet wurde. Zudem müssten drohende Strafen „offensichtlich unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt schlechthin unangemessen“ sein. „Die im Iran bestehenden Verbote einvernehmlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen“ bezweckten hingegen „als solche die Aufrechterhaltung der öffentlichen Moral“, ähnlich wie dies in Deutschland bis 1969 auch der Fall gewesen sei. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in einem Urteil vom 22. Oktober 1981 festgestellt, dass „eine gewisse Regelung des männlichen homosexuellen Verhaltens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EGMR in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutze der Moral notwendig sein könne“. Das Verwaltungsgericht (VG) Leipzig merkte hierzu allerdings, ein Vierteljahrhundert später, in einem Urteil vom 29. August 2005 (A 6 K 30060/03, S. 12) an, dass die Rechtsprechung des EGMR „zeitbezogen und unter dem Vorbehalt der Fortentwicklung des innerstaatlichen Rechts der Europarechtsstaaten“ auszulegen sei; im konkreten Einzelfall kam es dennoch zu einer Asylablehnung, da „Homosexuelle ihre Veranlagung somit vielfach zumindest unter Geheimhaltung leben können“.

Auch in anderen Gerichtsurteilen wurden und werden beabsichtigte Abschiebungen homosexueller Flüchtlinge damit gerechtfertigt, dass diese sich im Herkunftsland möglichst „bedeckt“ halten könnten, um einer drohenden Verfolgung zu entgehen.

Seit dem Inkrafttreten der so genannten Qualifikationsrichtlinie der EU (2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) im Oktober 2006 sind solche Ablehnungsmuster eigentlich nicht mehr tragbar. Denn in Artikel 10 Absatz 1d der Richtlinie wird die sexuelle Ausrichtung als Verfolgungsmerkmal („je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland“) ausdrücklich benannt, und nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie stellt jede diskriminierende „gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahme“ sowie jede „diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung“ eine zu berücksichtigende Verfolgung dar, wenn sie z. B. auf die sexuelle Ausrichtung der Betroffenen abzielt.

Dennoch gibt es auch aktuell immer wieder ablehnende Urteile mit höchst fragwürdigen Begründungen: So hielt das VG Augsburg einem homosexuellen Flüchtling aus Syrien (nach dessen – vom Gericht bestrittenen – Angaben) mit Urteil vom 11. April 2011 (Au 6 K 09.30189) entgegen, dass das strafrechtliche Verbot homosexuellen Geschlechtsverkehrs in Syrien (Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren) nicht auf „eine bestimmte sexuelle Veranlagung als solche“ abziele, „sondern lediglich bestimmte sexuelle Praktiken zum Schutz der öffentlichen Moral“ unter Strafe stelle, „so dass schon von daher der Verfolgungscharakter zu verneinen“ sei. Und weiter: „Bei der angedrohten Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren kann auch nicht von einer unmenschlichen Strafe gesprochen werden“, denn es drohe keine „schwere Leibes- oder Todesstrafe“. Dem Betroffenen, der angegeben hatte, wegen homosexueller Kontakte mit einem Soldaten in der Militärzeit 43 Monate in Arrest gewesen zu sein, wurde vom Gericht entgegnet, „dass der syrische Staat in seinen Streitkräften aus Sicherheitserwägungen die vom Kläger genannten homosexuellen Aktivitäten nicht duldet und daher auch in der Lage sein muss, dies ggf. zu unterbinden, wie im Fall des Klägers geschehen“. Im „privaten Bereich“ könne der Betroffene seine Homosexualität hingegen leben, auch wenn dies zu Diskriminierungen durch Verwandte führe – was asylrechtlich aber wiederum irrelevant sei.

Das VG Regensburg befand in einem Urteil vom 7. Oktober 2011 (RN 5 K 11.30261), dass es nach Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie zwar nicht mehr auf eine „Unentrinnbarkeit“ aus der Homosexualität ankomme. Es sei aber „nicht Aufgabe des Asylrechts, die Grundrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in anderen Staaten durchzusetzen“. Auch stelle der „Zwang, sich entsprechend den in Nigeria herrschenden sittlichen Anschauungen zu verhalten, für denjenigen, der sich ihm beugt, keine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar“. Die „aus hiesiger Sicht nicht hinnehmbaren Umstände“ müsse der Betroffene in Nigeria hinnehmen. Für den Betroffenen sei „es zumutbar, seine homosexuelle Veranlagung und Betätigung nicht nach außen hin bekannt werden zu lassen, sondern auf den Bereich seines engsten persönlichen Umfeldes zu beschränken“.

Eine lesbische Asylsuchende aus Uganda wurde vom VG München in einem Urteil vom 15. Juni 2011 (M 25 K 10.31238) darüber belehrt, dass „eine homosexuelle Betätigung bei zurückhaltendem Verhalten keine Übergriffe zur Folge“ habe. Zwar gebe es in Uganda unstrittig „ein homosexuellenfeindliches Klima“, parlamentarische Bemühungen für die Einführung der Todesstrafe bei „schwerer Homosexualität“ seien aber nicht weiter behandelt worden und die mögliche lebenslange Haftstrafe wegen Homosexualität werde in der Praxis nicht angewandt.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte mit Beschluss vom 23. November 2010 (13 A 1013/09.A) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Fragen zur Entscheidung vorgelegt, ob es mit der Qualifikationsrichtlinie vereinbar sei, homosexuelle Flüchtlinge darauf zu verweisen, ihre „sexuelle Ausrichtung im Heimatland im Verborgenen auszuleben und nach außen nicht bekannt werden zu lassen“ bzw. inwieweit „spezielle Verbote zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Moral bei der Auslegung und Anwendung“ der Richtlinie beachtlich seien. Mit Datum vom 15. Februar 2011 wurde dieser Vorlagebeschluss aufgehoben, nachdem dem Betroffenen ein Flüchtlingsstatus gewährt wurde, weil der Europäische Gerichtshof ihn auf seiner Website namentlich genannt und dessen Homosexualität damit öffentlich gemacht hatte.

Eine europarechtliche Klärung könnte allerdings insofern erfolgen, als auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 (10 C 19/09) dem EuGH Fragen dazu vorlegte, ob es europarechtskonform sei, Asylsuchenden aufzuerlegen, auf eine öffentliche religiöse Betätigung zu verzichten, um eine Verfolgung zu umgehen. Das BVerwG wies darauf hin, dass im Gegensatz zur deutschen Rechtsprechung der britische Supreme Court mit Urteil vom 7. Juli 2010 entschieden hat, dass Homosexuelle nicht auf eine „diskrete Praktizierung“ ihrer sexuellen Orientierung verwiesen werden dürfen.

Sowohl PRO ASYL als auch der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland kritisieren den Umgang mit homosexuellen Flüchtlingen (www.lsvd.de/852.98.html), die oben aufgeführte Rechtsprechung ebenso wie beschönigende Lageberichte des Auswärtigen Amts. Weiterhin beklagt der Verband die Deutung einer nachträglich vorgebrachten Homosexualität als unglaubwürdiges Vorbringen, überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer („irreversiblen“) Homosexualität (etwa durch Gutachten auf eigene Kosten) sowie die Nichtberücksichtigung eines „Coming out“ im Asylland als „selbstgeschaffener Nachfluchtgrund“.

Die Kritik wird schließlich wissenschaftlich untermauert durch eine aktuelle ländervergleichende Studie („Fleeing Homophobia“, www.asyl.net/fileadmin/user_upload/redaktion/Dokumente/1111FH-DE.pdf). Von den Betroffenen zu verlangen, ihre sexuelle Orientierung im Herkunftsland zu verbergen, bedeute eine Verneinung des fundamentalen Charakters von Menschenrechten in Bezug auf diese Personen. Auf die Geltung der Menschenrechte könne man schlechthin nicht verzichten. Die meisten der Empfehlungen dieser Studie (S. 13) werden in der deutschen Asylpraxis nicht umgesetzt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

In welchen Ländern steht derzeit Homosexualität unter Strafe bzw. werden bi-, trans- und intersexuelle Menschen bzw. Transgender etwa durch Strafandrohung für ein bestimmtes sexuelles Verhalten in ihren Menschenrechten verletzt (bitte genau benennen: Freiheitsstrafe bis zu welcher Höhe oder gar Todesstrafe für welches „Vergehen“), in welchen Ländern wird in der Praxis oder entsprechend internen Vorgaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unabhängig von der Frage einer solchen Strafbarkeit von einer Verfolgung bzw. Diskriminierung Homosexueller ausgegangen, und in Bezug auf welche Länder wird in der Praxis oder entsprechend internen Vorgaben des BAMF bereits deshalb (d. h. unabhängig vom Einzelfallvorbringen) ein Schutzstatus bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt, soweit eine geltend gemachte Homosexualität als wahr unterstellt wird, wie es etwa in Italien bei entsprechender Kriminalisierung von Homosexualität im Herkunftsland der Fall ist?

2

In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2010 und 2011 eine drohende Verfolgung aufgrund der Homosexualität oder anderer Einschränkungen der sexuellen Vielfalt von LSBTTI von Asylsuchenden im Asylverfahren geltend gemacht (bitte nach Geschlecht und Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Personen wurden deshalb anerkannt (bitte nach Schutzstatus differenzieren; falls das BAMF immer noch nicht über entsprechende Daten verfügt, wird zumindest eine Einschätzung erbeten)?

3

Inwieweit und mit welcher Begründung hält das BAMF in der Praxis bzw. entsprechend internen Anweisungen auch nach Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie an der Rechtsauffassung fest, wonach

es zumutbar sei, die Homosexualität im Privaten bzw. im Verborgenen zu leben, um eine drohende Verfolgung zu vermeiden, und welche entsprechenden Grundsätze gelten derzeit im Umgang mit religiösen Überzeugungen bzw. Praktiken,

eine besondere Schwere der befürchteten Verfolgung wegen Homosexualität erforderlich sei,

Maßnahmen und Strafen zur Durchsetzung einer als „öffentliche Moral“ bezeichneten Normierung vermeintlich „erlaubter“ Sexualität an sich nicht asylrechtsrelevant seien,

eine „Irreversibilität“ der homosexuellen „Veranlagung“ bzw. der vom körperlichen Geschlecht abweichenden sexuellen Identität nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden müsse

(bitte getrennt nach den Unterfragen und in Auseinandersetzung mit der Qualifikationsrichtlinie, der Literatur hierzu und den in der Vorbemerkung genannten Vorlageentscheidungen an den EuGH beantworten und entsprechende interne Vorgaben und Leitsätze der Behördenpraxis benennen)?

4

Sofern von Asylsuchenden immer noch verlangt wird, sie müssten die „Irreversibilität“ ihrer Homosexualität glaubhaft machen oder gar durch sexualwissenschaftliche Gutachten „belegen“ (vgl. „Tödliche Küsse“, Süddeutsche Zeitung vom 16. Januar 2009),

auf welche aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Annahmen stützt sich das BAMF dabei,

inwieweit ist das damit vereinbar, dass nach aktuellem Kenntnisstand eine nichtheterosexuelle Orientierung oder vom körperlichen Geschlecht abweichende sexuelle Identität nicht als „Abweichung“ im medizinischen, psychiatrischen oder psychologischen Sinne gedeutet werden kann und solche Untersuchungen oder die Forderung nach entsprechenden fragwürdigen Gutachten mithin als unzulässige Eingriffe in die Privatsphäre gedeutet werden müssen (vgl. die Studie „Fleeing Homophobia“, S. 55 ff.),

inwieweit erfolgt eine solche „Sachverhaltsaufklärung“ im Auftrag des BAMF, in welchem Umfang werden z. B. Sachverständigengutachten zur Klärung dieser Frage in Auftrag gegeben, bzw. inwieweit und auf welcher Rechtsgrundlage wird den Betroffenen eine entsprechende „Nachweispflicht“ auferlegt?

5

Welche Einschätzungen und Vorgaben gelten derzeit in der Praxis bzw. entsprechend internen Vorgaben des BAMF im Umgang mit homosexuellen Flüchtlingen aus Syrien, und wird insbesondere davon ausgegangen, dass „im laizistischen Syrien […] darauf geachtet“ wird, „dass Moralvorstellungen in einer religiösen Gruppe“ – gemeint sind religiöse Gebote im islamischen Kulturkreis – „nicht dazu führen, dass es zu nachvollziehbarer Diskriminierung kommt“ bzw. dass der syrische Staat „aus Sicherheitserwägungen“ dazu „in der Lage sein muss, […] homosexuelle Aktivitäten“ in seinen Streitkräften „zu unterbinden“, etwa durch langjährigen Arrest (siehe das in der Vorbemerkung zitierte Urteil des VG Augsburg)?

6

Inwieweit sind nach Ansicht der Bundesregierung Gerichtsurteile zeitbezogen und unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der allgemeinen Wertvorstellungen (insbesondere über den Umgang mit Homosexualität) bzw. des internationalen Rechts zu deuten bzw. auszulegen, und was bedeutet dies konkret für die Anwendbarkeit

des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1998,

des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Oktober 1981,

des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1957,

mit denen in unterschiedlicher Form die Nachweispflichten und Anforderungen in Bezug auf die asylrechtliche Beachtung einer Verfolgung von Homosexualität unter Hinweis auf die herrschenden „Sittengesetze“ bzw. die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Moral“ verschärft wurden (bitte differenziert nach den jeweiligen Urteilen beantworten und ausführen, inwieweit die Bundesregierung davon ausgeht, dass diese angesichts des offenkundigen öffentlichen Wandels im Umgang mit Homosexualität nicht mehr oder nur noch bedingt anwendbar sind)?

7

Sind der Bundesregierung neuere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Thema Asyl und Homosexualität bekannt, aus denen eine gewandelte Auffassung zu Homosexualität und gesellschaftlicher Moral im Allgemeinen bzw. zu Homosexualität und Asyl im Besonderen hervorgeht, und wenn ja, welche sind dies, und was beinhalten sie?

8

Inwieweit wird in der Praxis oder in internen Anweisungen des BAMF die Argumentation verwandt, die Verfolgung Homosexueller und anderer sexueller oder geschlechtlicher Minderheiten sei deshalb nicht oder nur eingeschränkt asylrelevant, weil das deutsche Asylrecht nicht dem Zweck diene, hiesige Grundrechtsvorstellungen oder liberalere Umgangsweisen mit sexuellen Orientierungen von Minderheiten auf andere Länder zu übertragen?

9

Inwieweit wird durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen von Bediensteten des BAMF bzw. entsprechende Angebote an Asylrichterinnen und -richter zum Thema Asyl und sexuelle Identität bzw. Orientierung von Asylsuchenden der Gefahr entgegengewirkt, dass Vorurteile gegenüber LSBTTI, die bei Bediensteten des BAMF und Richterinnen und Richtern genauso bestehen dürften wie in der Gesamtbevölkerung, in der Entscheidungspraxis negativ zum Tragen kommen?

10

Inwieweit wird bei Anhörungen und in nachfolgenden Verfahren dem Umstand Rechnung getragen, dass betroffene Asylsuchende oftmals erhebliche innere Hürden überwinden müssen, um über ihre sexuelle Orientierung oder Identität sprechen zu können – gerade gegenüber Fremden bzw. gegenüber Bediensteten eines fremden Staates –, aus Angst oder Scham, infolge der Verinnerlichung im Herkunftsland verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierungen bzw. entsprechender Homosexuellenfeindlichkeit oder auch aus Angst, dass die eigene Homosexualität öffentlich oder den Behörden des Herkunftslandes bekannt werden könnte?

11

Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung beim EuGH Bestrebungen oder Bemühungen dazu, die Anonymität von Klagenden zu wahren, insbesondere wenn es um sensible Informationen zur Person wie die sexuelle Orientierung von Asylsuchenden geht, und inwieweit wird die Bundesregierung das Bekanntwerden der Homosexualität eines Asylsuchenden infolge einer Vorlage durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (was dazu führte, dass der Betroffene hierdurch als gefährdet angesehen und als Schutzbedürftiger anerkannt werden musste) zum Anlass nehmen, beim EuGH für entsprechend sensible und anonymisierte Verfahrensweisen zu werben?

12

Inwieweit werden die Bundesregierung bzw. das BAMF die Empfehlungen der Studie „Fleeing Homophobia“ (S. 13) im Umgang mit LSBTTI berücksichtigen bzw. konkret umsetzen, und inwieweit ist dies in der Praxis womöglich bereits der Fall, insbesondere in Bezug auf die folgenden Punkte:

Verleihung eines Flüchtlingsstatus an LSBTTI aus Ländern, in denen die sexuelle Orientierung bzw. Geschlechtsidentität (strafrechtlich) kriminalisiert wird,

kein Verweis auf staatlichen Schutz bei nichtstaatlicher Verfolgung, wenn LSBTTI in diesem Land kriminalisiert werden oder eine Homosexuellenfeindlichkeit der staatlichen Autoritäten bekannt ist,

keine Aufforderung zur Verheimlichung der eigenen sexuellen Orientierung bzw. Identität zur Vermeidung von Verfolgung,

kein Verweis auf interne Fluchtalternativen in Ländern, in denen LSBTTI kriminalisiert werden,

Feststellung der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität vor allem aufgrund der Angaben der Betroffenen – und nicht durch medizinische oder psychologische Kategorien oder Gutachten,

keine automatische Ablehnung späteren Vorbringens der sexuellen Orientierung bzw. Identität als unglaubwürdiges oder gesteigertes Vorbringen,

Bereitstellung umfassender Informationen über die Situation von LSBTTI in allen Herkunftsländern, nicht nur in Bezug auf die Strafgesetzgebung,

besondere Schutzvorkehrungen für LSBTTI in Aufnahme-, Haft- und Unterbringungseinrichtungen

(bitte zu allen Unterpunkten konkret und begründet antworten und jeweils Ausführungen zur derzeitigen Praxis des BAMF machen)?

Berlin, den 16. Dezember 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen