[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8434
17. Wahlperiode 23. 01. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annette Groth, Wolfgang Gehrke,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8262 –
Verletzung menschenrechtlicher Kriterien bei der Kooperation mit Drittstaaten
im Bereich Sicherheitsforschung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Sicherheitsforschung wird im 7. Forschungsrahmenprogramm der EU
(7. FRP) erstmals als eigener und prioritärer Themenschwerpunkt definiert,
dem europäischen Sicherheitsforschungsprogramm (ESRP). Für die Jahre
2007 bis 2013 wurde ein eigener Budgetposten für Sicherheitsforschung in
Höhe von 1,4 Mrd. Euro bereitgestellt. Das Budget soll kontinuierlich erhöht
werden. Mit dem ESRP wird zivile und militärische Forschung betrieben. Ziel
des ESRP ist die „uneingeschränkte Nutzung der Synergien von
Verteidigungs-, Sicherheits- und Zivilforschung“. Im Strategiepapier der Group of
Personalities, die 2003 die Agenda des ESRP konzipiert haben, wird die
scharfe Trennung zwischen militärischer und ziviler Forschung als
Strukturmangel identifiziert, der Europa an der Nutzung seiner wissenschaftlichen,
technologischen und industriellen Stärke hindert.
Das Programm des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
„Forschung für zivile Sicherheit“ schließt in seiner Konzeption an die Agenda
des ESRP an und wird als nationales Pendant zur europäischen
Sicherheitsforschung betrachtet (Workshop Sicherheitsforschung: Entwicklung einer
Nationalen Strategie, 2006). Auch das Bundesministerium der Verteidigung
(BMVg) erklärt die Trennung ziviler und militärischer
Technologieentwicklung als überholt und setzt auf die „optimierte Abschöpfung“ der Ergebnisse
aus der zivilen Sicherheitsforschung durch „Abstimmung“ und Einflussnahme
des BMVg. In der Forschungsstrategie des BMVg werden
Verteidigungsforschung und Zivile Sicherheitsforschung als „Gemeinsame Forschung für
künftige Sicherheit und Verteidigung“ (BMVg: F&T Strategie) definiert.
Trotz des Befundes, dass sich die Trennung ziviler und militärischer
Forschung aufgrund der doppelten Einsatzmöglichkeiten nicht aufrechterhalten
lässt, schlussfolgert der Wissenschaftliche Programmausschuss für das
nationale Sicherheitsforschungsprogramm in seinem Positionspapier vom Mai
2010: „Die gegenwärtige pragmatische Abgrenzung der zivilen
Sicherheitsforschung hat sich bewährt und sollte beibehalten werden.“
Die Bezeichnung „zivile Sicherheitsforschung“ verbirgt jedoch den
militärischen Charakter des Forschungsprogramms und erschwert den demokrati- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom
19. Januar 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8434 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeschen Diskurs sowie die gesetzliche Kontrolle. Insbesondere lässt die
derzeitige Ausgestaltung der internationalen Forschungskooperationen im Rahmen
der von der Europäischen Union (EU) und dem BMBF finanzierten
Sicherheitsforschungsprogramme erhebliche Zweifel über eine Einbeziehung
menschenrechtlicher Kriterien aufkommen. Eine staatliche Pflicht zur Beachtung
der Menschenrechte ergibt sich einerseits aus den rechtlichen Standards, die
für die Ausfuhr von Militärtechnologien und Dual-Use-Güter gelten und
andererseits aus den Regeln zur Unternehmensverantwortung.
Da in den Sicherheitsforschungsprojekten Technologien entwickelt werden,
die ausländische Kooperationspartnern militärisch nutzen und sich sogar
patentieren lassen können, ist es notwendig, die Entwicklungen nach Maßgabe
der Dual-Use-Verordnung zu überprüfen. Das Genehmigungsverfahren für
den Export von Dual-Use-Gütern, die für eine militärische Nutzung
vorgesehen sind, orientiert sich an den „Politischen Grundsätzen der Bundesrepublik
über den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem
Jahr 2000. Das beinhaltet die „sorgfältige Abwägung menschenrechtlicher
Argumente“. Eine restriktive Anwendung der Kriterien im Bereich
Sicherheitsforschung ist insbesondere bei der Beteiligung von Drittstaaten geboten.
Israel ist das aktivste Nicht-EU-Land im ESRP und hat uneingeschränkten
Zugang zu den Ergebnissen der Sicherheitsforschung. Seit 1996 ist Israel als
assoziierter Drittstaat an den Rahmenprogrammen für Forschung und
technologische Entwicklung der EU beteiligt. Im 7. FRP partizipiert Israel an
353 Vorhaben und bezieht Förderungen in Höhe von insgesamt 4,3 Mrd. Euro.
Israelische Partner sind, nicht selten führend, an 29 Projekten des EU-
Sicherheitsforschungsprogramms beteiligt.
Im Rahmen der EU-Sicherheitsforschung sind deutsche
Forschungseinrichtungen an Projekten beteiligt, bei denen ein großes Risiko besteht, dass die
Ergebnisse der Forschungskooperationen für Zwecke eingesetzt werden, die
zu Menschenrechtsverletzungen führen. Bedenklich ist beispielsweise das
70 Mio. Euro Projekt MAAXIMUS. Zusammen mit der Rüstungsfirma Israel
Aerospace Industries (IAI) arbeiten hier zehn deutsche
Forschungseinrichtungen und Unternehmen an der Kosten- und Zeiteinsparung bei der
Herstellung von Fluggeräten. Die Heron Drohnen der IAI wurden im Gaza-Krieg
2008/2009 mit Waffen bestückt und töteten mindestens 29 Zivilisten. Die
Angriffe wurden von Human Rights Watch als schwere Verstöße gegen
das Völkerrecht verurteilt (
www.hrw.org/sites/default/files/reports/iopt0609
webwcover_0.pdf). Es ist daher zu fragen, inwiefern die Bundesregierung im
Feld der multinationalen Sicherheitsforschung sicherstellt, dass die Ergebnisse
der Forschungsprojekte nicht zu internen Repressionen oder sonstigen
Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden.
Darüber hinaus muss die Förderung ausländischer Unternehmen im Rahmen
internationaler Forschungsprogramme als Instrument der
Außenwirtschaftsförderung verstanden werden. Mit der Vergabe von Forschungsgeldern an
ausländische Unternehmen hat die Bundesrepublik Deutschland einen direkten
Einfluss auf die Gewährleistung von Menschenrechten im Ausland. Wenn
eines dieser Unternehmen an Verstößen gegen Menschenrechte beteiligt ist, so
kann „die Unterstützung durch die Außenwirtschaftsförderung als Beihilfe des
deutschen Staates zu diesen Menschenrechtsverletzungen gewertet werden“
(im Auftrag des BMZ durchgeführte Studie, 2010:
Außenwirtschaftsförderung und Menschenrechte). Im 9. Bericht der Bundesregierung über ihre
Menschenrechtspolitik, betont die Bundesregierung die prioritäre Stellung des
Schutzes und der Förderung von Menschenrechten als Kern ihrer
werteorientierten Außenpolitik. Ausdrücklich begrüßt die Bundesregierung den Bericht
des Sonderberichterstatters der UN für Menschenrechte und Unternehmen,
Prof. John Ruggie, zur Unternehmensverantwortung für Menschenrechte. Das
von Prof. John Ruggie entwickelte Rahmenkonzept „Protect, respect and
remedy“ statuiert eine staatliche Pflicht, Menschenrechte durch eine adäquate
Politik und Regulierung zu schützen und durchzusetzen. Erforderlich ist daher
eine explizite Anwendung menschenrechtlicher Kriterien bei der Vergabe von
Forschungsgeldern an ausländische Unternehmen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8434Unter den von der EU im Rahmen der Forschungsförderung subventionierten
israelischen Unternehmen befinden sich jedoch Rüstungs- und
Technologiefirmen, die dem Staat Israel Mittel für die Durchführung illegaler Maßnahmen
liefern. Eines dieser Unternehmen, das von vier Projekten des 7. FRP
profitiert und bei dreien davon die führende Rolle einnimmt, ist das israelische
Rüstungsunternehmen Elbit. Elbit liefert ein Überwachungssystem, das einen
wesentlichen Bestandteil der Trennmauer darstellt, die die israelische
Regierung um und in der besetzten West Bank bauen lässt. Eigens für die
Trennmauer entwickelte Elbit das Kommando- und Kontrollfunktionssystem Torch,
das nach zweijähriger Entwicklungszeit in Betrieb genommen wurde. Torch
erscheint als eines der Hauptkomponenten der Sperranlage und kommt in
keinem anderen Bereich zum Einsatz. Da die Bauarbeiten an der Sperranlage
noch nicht abgeschlossen sind, muss angenommen werden, dass auch die
Lieferung durch das Unternehmen noch andauert. Darüber hinaus ist davon
auszugehen, dass das Unternehmen nach Abschluss der Bauarbeiten, mit der
Weiterentwicklung und Instandhaltung des Überwachungssystems betraut sein
wird.
Der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag hat 2004 in seinem
Gutachten zur Legitimität der Trennmauer auf besetztem Gebiet festgestellt, dass
der Bau einen Verstoß gegen Völkerrecht darstelle. Auch der Bericht des
Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die
Menschenrechtssituation in den besetzten Gebieten vom Januar 2006 stellt fest, dass der Bau der
Mauer auf die Vertreibung der Palästinenser und den Ausbau illegaler
Siedlungen abziele. Aufgrund des relevanten Beitrags, den Elbit zu den
völkerrechtlichen Verstößen leistet, ist die Firma aus dem Investitionsuniversum der
staatlichen Pensionsfonds in Norwegen und Schweden ausgeschlossen
worden (
www.regjeringen.no/pages/2236685/Elbit_engelsk.pdf).
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Annette Groth,
Wolfgang Gehrke u. a. und der Fraktion DIE LINKE. geht von falschen
Voraussetzungen aus, die sich auch in den einzelnen Fragen widerspiegeln.
Insbesondere wird unterstellt, dass die Bundesregierung nicht zwischen ziviler
Sicherheitsforschung und wehrwissenschaftlicher Forschung unterscheide.
Auf nationaler Ebene wird die zivile Sicherheitsforschung durch das
Rahmenprogramm „Forschung für die zivile Sicherheit“ der Bundesregierung aus dem
Jahr 2007 festgelegt. Forschungsgegenstand ist ausschließlich die zivile
Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger. Mit der zivilen Sicherheitsforschung will die
Bundesregierung Forschungskonzepte fördern, um die Freiheit und
Unversehrtheit der Bürgerinnen und Bürger in unserer modernen Industriegesellschaft
bestmöglich zu schützen. Die Koordinierung dieses Programms obliegt dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Auf europäischer Ebene wird die zivile Sicherheitsforschung durch einen
eigenen Themenschwerpunkt im 7. EU-FRP festgelegt. Forschungsgegenstand ist
ebenfalls ausschließlich die zivile Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger. Die
Durchführung des Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme,
einschließlich der mit ihnen verbundenen finanziellen Aspekte, fallen in die
Zuständigkeit der Europäischen Kommission. Fördergeber ist die Europäische
Union, vertreten durch die Europäische Kommission.
Die wehrwissenschaftliche Forschung bezieht sich auf alle für wehrtechnische
Anwendungen relevanten wissenschaftlichen Disziplinen. Auf nationaler Ebene
wird sie vom Bundesministerium für Verteidigung wahrgenommen und ist
Bestandteil des dortigen Ressortauftrages.
Drucksache 17/8434 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Projekte der
Sicherheitsforschung auf Folgendes überprüft werden müssen:
a) Vereinbarkeit mit den Kriterien der Regeln zur Ausfuhr von
Militärtechnologien und Dual-Use-Gütern bei Kooperationen mit
ausländischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen (insbesondere eine
strikte Anwendung der Kriterien bei Kooperationen mit Drittstaaten,
wie Russland oder Israel)?
Die Einhaltung der einschlägigen nationalen und EU-Rechtsvorschriften
obliegt den Zuwendungsnehmern.
b) Vereinbarkeit mit datenschutzrechtlichen Regelungen und dem
Grundgesetz/der Grundrechtscharta?
Ja.
c) Einhaltung ethischer, sozialer, ökologischer und völkerrechtlicher
Standards durch die beteiligten Unternehmen und Institute?
Wenn ja, wie wird diese Überprüfung verfahrensmäßig umgesetzt?
Wenn nein, bitte mit Bezug auf die menschenrechtlichen
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland erläutern.
Ja. Im Rahmen der Antragsprüfung.
2. Betrachtet die Bundesregierung die Förderung ausländischer Unternehmen
im Rahmen der Forschungsprogramme als Teil der
Außenwirtschaftsförderung und unterwirft sie dementsprechend denselben Regeln, so dass man
von einer Außenwirtschaftsförderung aus Mitteln des BMBF sprechen
kann (bitte begründen)?
Wenn ja, warum?
Wenn nicht, wie lassen sich die Bereiche abgrenzen?
Nein. Im Rahmen des nationalen Programms „Forschung für die zivile
Sicherheit“ werden nur deutsche Unternehmen gefördert. Außerdem fördert die
Bundesregierung in diesem Programm ausschließlich Forschung der industriellen
und sonstigen Grundlagenforschung im vorwettbewerblichen Bereich. Dies
umfasst keine Wirtschaftsförderung und damit auch keine
Außenwirtschaftsförderung.
3. Stimmt die Bundesregierung darin überein, dass prinzipiell keine
Unternehmen von der EU- bzw. der BMBF-Forschungsförderung profitieren
dürfen, die an der Aufrechterhaltung völkerrechtswidriger Maßnahmen
beteiligt sind?
Ja, geförderte Unternehmen unterliegen der geltenden Rechtsordnung. Eine
ggf. erforderliche Ahndung bei Verstößen obliegt den dafür zuständigen
Strafverfolgungs- und Kontrollbehörden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/84344. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung und mit Blick auf den
Ruggie-Report für Staaten die Gefahr, durch die finanzielle Förderung solcher
Unternehmen, an diesen völkerrechtswidrigen Maßnahmen mitzuwirken?
a) Wie kommt die Bundesregierung, im Bereich der Sicherheitsforschung
ihrer Pflicht nach, den Schutz von Menschenrechten zu gewährleisten?
b) Was tut die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass
Forschungsgelder nicht an Unternehmen fließen, die zu einer Verletzung
grundlegender humanitärer Prinzipien und schweren Verletzungen von
Menschenrechten beitragen?
c) Gibt es ein Monitoring- und Evaluationsverfahren, die die direkten und
indirekten Auswirkungen des Unternehmenshandelns auf
Menschenrechte analysieren?
Wenn nein, ist ein solches geplant?
d) Erwägt die Bundesregierung eine Institutionalisierung des Kontroll- und
Monitoringsystems nach dem Vorbild der skandinavischen Ethikräte?
Wenn ja, wie genau sehen die Planungen aus?
Wenn nein, bitte erläutern, weshalb dies nicht für nötig bzw. möglich
gehalten wird.
Siehe Antwort zu den Fragen 1c und 3.
Die Bundesregierung begrüßt den Bericht zur Menschenrechtsverantwortung
von Unternehmen des Sonderberichterstatters der VN für Menschenrechte,
transnationale Unternehmen und andere Unternehmen, Prof. John Ruggie. Die
im Nachgang von Prof. John Ruggie erarbeiteten „Guiding Principles“ zur
Umsetzung des „protect, respect, remedy – frameworks“ (schützen, respektieren,
abhelfen) wurden am 16. Juni 2011 durch den Menschenrechtsrat angenommen.
Die Bundesregierung begrüßt die „Guiding Principles“ und zählt zu den
Unterstützern der dazu gehörigen Resolution (A/HRC/RES/17/4 vom 7. Juni 2011).
Über die praktischen Auswirkungen der Prinzipien kann noch keine Aussage
getroffen werden. Diese Prinzipien bieten zwar eine Grundstruktur für ein
verbindliches Rechtsinstrumentarium, ein tatsächlich bindendes Menschenrechts-
Reglement für Unternehmen oder einheitliche Überwachungs- oder
Sanktionsmechanismen liegen jedoch noch nicht vor.
5. Welches Gewicht haben menschenrechtliche Kriterien im Vergleich zu den
Prämissen unternehmerischen und wirtschaftlichen Handelns, und wie
wägt die Bundesregierung ab, wenn menschenrechtliches
Risikomanagement mit erhöhten Kosten und Wettbewerbsnachteilen verbunden ist?
Forschungsprojekte, deren Zielsetzungen gegen menschenrechtliche Kriterien
verstoßen, entsprechen nicht den Kriterien der zivilen Sicherheit und werden
nicht gefördert.
6. Wie und in welcher Form definiert die Bundesregierung, ab wann das
Risiko besteht, dass durch deutsche Forschungskooperationen
Menschenrechte verletzt werden, so dass die Kooperation nicht stattfinden kann bzw.
abgebrochen werden muss?
Den Forschungskooperationen in der zivilen Sicherheitsforschung liegen
jeweils Abkommen zugrunde. Diese Abkommen stehen im Einklang mit dem in
den jeweiligen Ländern geltenden innerstaatlichen Recht und beziehen sich auf
den Schutz der zivilen Sicherheit. Ein Risiko zur Verletzung von
Menschenrechten besteht nicht.
Drucksache 17/8434 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. Wann und wo sind in der Vergangenheit Forschungskooperationen
aufgrund menschenrechtlicher Erwägungen nicht zustande gekommen oder
abgebrochen worden?
In der Vergangenheit bestand im nationalen Sicherheitsforschungsprogramm
kein Anlass, eine Forschungskooperation aufgrund menschenrechtlicher
Erwägungen nicht einzugehen oder abzubrechen.
Im europäischen Sicherheitsforschungsprogramm wurde im Rahmen der
Evaluation des Calls FP7-SEC-2011-1 ein Projektantrag auf Basis von ethischen
Bedenken von der Förderung ausgeschlossen.
8. Nach welchem Verfahren können Unternehmen ihre
Forschungsergebnisse patentieren lassen, und inwieweit werden dabei menschenrechtliche
Kriterien berücksichtigt?
Sofern Forschungsergebnisse neue, auf erfinderischer Tätigkeit beruhende
ausführbare technische Lehren umfassen, können diese für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt als nationales
Patent oder beim Europäischen Patentamt als europäisches Bündelpatent mit
Erstreckung auf das Bundesgebiet angemeldet werden. Prüfungsgegenstand im
Patentprüfungsverfahren ist die Prüfung patentrechtlicher
Erteilungsvoraussetzungen und -hindernisse. Aspekte des Schutzes von Menschenrechten sind im
Patentprüfungsverfahren insofern bedeutsam, als Patente nicht erteilt werden
für technische Lehren, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder
die guten Sitten verstoßen würde.
9. Wird die Entwicklung von Dual-Use-Technologien in internationalen
Forschungskooperationen denselben rechtlichen Standards unterworfen,
die auch für die Ausfuhr von Militärtechnogien und Dual-Use-Güter
gelten (EU-Verhaltenskodex, Politische Leitlinien der Bundesregierung)?
Siehe Antwort zu Frage 1a.
10. Wie wirken sich derzeit die Ausfuhrkontrollen für Dual-Use-Güter auf
die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und
Innovation aus?
Siehe Antwort zu Frage 1a.
11. Hat sich die Bundesregierung bislang dafür eingesetzt, dass bei der
Weiterentwicklung der Dual-Use-Verordnung menschenrechtliche Kriterien
neben den von der Europäischen Kommission hervorgehobenen
Aspekten der Wettbewerbsfähigkeit und nationalen Sicherheit an Bedeutung
gewinnen?
Wenn ja, mit welchen konkreten Maßnahmen?
Wenn nein, warum nicht?
Menschenrechte sind bereits nach der geltenden Dual-Use-Verordnung ein
wichtiges Entscheidungskriterium (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EG) Nummer 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 i. V. m. Kriterium
2 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates der Europäischen
Union vom 8. Dezember 2008). Danach verweigern die Mitgliedstaaten eine
Ausfuhrgenehmigung, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die Technologie
oder die Waren, die zur Ausfuhr bestimmt sind, zur internen Repression benutzt
werden könnten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/843412. Wird sich die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung der Dual-Use-
Verordnung dafür einsetzen, den Bereich Forschung und Entwicklung
explizit mit einzubeziehen (bitte erläutern)?
Einer Weiterentwicklung der Dual-Use-Verordnung steht die Bundesregierung
grundsätzlich offen gegenüber, sofern sich im Vergleich zu der aktuellen
Rechtslage und den Zielsetzungen der Dual-Use-Verordnung Regelungslücken
ergeben sollten. Bereits jetzt unterliegt die Ausfuhr technischer Unterlagen
einer Genehmigungspflicht, wenn diese von Anhang I der Dual-Use-Verordnung
erfasst sind.
13. Wie erklärt sich, dass die Bundesregierung ein Programm der „zivilen
Sicherheitsforschung“ auflegt, obwohl sie gleichzeitig stringent ein
zivilmilitärisches Kontinuum erklärt, dem Konzept der „vernetzten
Sicherheit“ folgt, eine Trennung zwischen zivilen und militärischen für
unmöglich hält und explizit auf die militärische Abschöpfung der zivilen
Forschung setzt?
Siehe Vorbemerkung der Bundesregierung.
14. Stimmt die Bundesregierung darin überein, dass das Konzept der zivilen
Sicherheitsforschung von den realen Entwicklungen überholt wurde, und
daher heute von zivil-militärischer Sicherheitsforschung gesprochen
werden muss?
Nein. Bei der zivilen Sicherheitsforschung handelt es sich um ein Programm
mit ausschließlich zivilem Charakter, da alle an den geförderten Projekten
beteiligten Partner an der Umsetzung der zivilen Projektziele für zivile
Anwendungen arbeiten.
15. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch die Deklaration als
ziviles Sicherheitsforschungsprogramm, die Möglichkeiten der rechtlichen
Kontrolle sowie der öffentlichen Diskussion über Inhalt und Ausrichtung
des Programms behindert sein könnten?
Nein. Die im Programm der zivilen Sicherheitsforschung geförderten Projekte
sind wie alle Forschungsprojekte des BMBF im Förderkatalog der
Bundesregierung einsehbar. Weiterhin werden umfangreiche Informationen zu den
einzelnen Projekten auf den Internetseiten des BMBF veröffentlicht. Die
interessierte Öffentlichkeit kann sich so über die Projektinhalte, deren Zielsetzung und
die beteiligten Partner informieren.
16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Wissenschaftlichen
Programmausschusses für das nationale Sicherheitsforschungsprogramm,
dass die „pragmatische Abgrenzung der zivilen Sicherheitsforschung“
beibehalten werden soll, obwohl sich eine Trennung praktisch nicht
aufrechterhalten lässt?
Wenn ja, inwiefern hat sich die Abgrenzung bewährt, und weshalb soll
sie beibehalten werden, obwohl sie den realen Bedingungen nicht mehr
entspricht?
Wenn nein, inwiefern unterscheidet sich der Standpunkt der
Bundesregierung von der des Wissenschaftlichen Programmausschusses?
Ja, die pragmatische Abgrenzung soll beibehalten werden. Im
Sicherheitsforschungsprogramm wird die Forschungsförderung an zivilen Anwendungs-
Drucksache 17/8434 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSzenarien unter Einbindung von Wissenschaft, Wirtschaft und Anwendern
ausgerichtet und verknüpft technologische und gesellschaftliche Forschung.
Sicherheitsforschung ist deshalb interdisziplinär ausgerichtet und umfasst die
Geistes- und Sozialwissenschaften genauso wie die Technik- und
Naturwissenschaften. Die zivile Ausrichtung wird auch dadurch unterstrichen, dass das
Programm nicht dem Modell der Auftragsforschung mit anschließender
staatlicher Beschaffung folgt, welches für den Bereich der Verteidigung angemessen
ist.
17. Welches Mandat hat der Wissenschaftliche Programmausschuss, und wie
wurden seine Mitglieder ausgewählt?
Der Wissenschaftliche Programmausschuss ist ein unabhängiges
Expertengremium und berät das BMBF bei der inhaltlichen Ausrichtung des
Sicherheitsforschungsprogramms. Die Mitglieder sind Experten aus Wissenschaft,
Wirtschaft und dem Kreis der Endanwender. Die Auswahl erfolgt unter
Beteiligung der Ressorts.
18. Können nach Auffassung der Bundesregierung, Hochschulen, die eine
Zivilklausel haben, uneingeschränkt an allen Projekten des nationalen
Sicherheitsforschungsprogramms teilnehmen?
Ja.
19. Wie können Hochschulen sicherstellen, dass sie sich nicht an
Forschungsprojekten mit militärischer Nutzung bzw. Zielsetzung beteiligen?
Die Verantwortung für das Einreichen von Forschungsanträgen liegt bei den
Hochschulen. Mit Blick auf den ausschließlich zivilen Charakter der
Sicherheitsforschung gilt die Antwort zu Frage 14.
20. Was tut die Bundesregierung um Wissenschaftlern, die ihre Arbeit
ausschließlich zivilen Zwecken widmen möchten, die Möglichkeit zu
verschaffen, diesem Anspruch nachzukommen, und welche Gelder und
rechtlichen Instrumente werden dafür bereitgestellt?
Siehe Antworten zu den Fragen 18 und 19.
21. Gibt es Forschungsprojekte im BMBF-Programm „Zivile
Sicherheitsforschung“, die ausschließlich zivilen Zwecken dienen?
Wenn ja, welche, und nach welcher Maßgabe unterscheidet die
Bundesregierung (bitte genaue Auflistung)?
Ja, alle Projekte des Rahmenprogramms der Bundesregierung „Forschung für
die zivile Sicherheit“ dienen ausschließlich zivilen Zwecken (Liste anbei).
22. Welche der vom BMBF geförderten Projekte haben eine zivil-
militärische Ausrichtung und warum (bitte genaue Auflistung)?
Keines.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/843423. An wie vielen und welchen Projekten des BMBF-
Sicherheitsforschungsprogramms sind Einrichtungen der Bundeswehr direkt oder als
assoziierte Partner beteiligt?
Einrichtungen der Bundeswehr sind an acht Projekten des
Sicherheitsforschungsprogramms des BMBF beteiligt. Alle geförderten Projekte haben eine
rein zivile Zielsetzung. Durch die Beteiligung der Einrichtungen der
Bundeswehr soll deren oft als Alleinstellungsmerkmal vorhandene Expertise zivil
genutzt werden.
Projekte aus der Bekanntmachung „Detektion von CBRNE-Gefahrstoffen“
Projekte aus der Bekanntmachung „Gesellschaftliche Dimensionen der
Sicherheitsforschung“
Projekte aus der bilateralen Kooperation mit Israel
Projekte aus der Bekanntmachung „Integrierte Schutzsysteme“
Akronym Thema Einrichtung
ChipFlussPCR Verbundprojekt: Chipbasiertes Durchfluss-PCR-
System für die mobile vollständige Nukleinsäureanalytik
von biologischen Gefahrstoffen – Teilvorhaben:
Grundlegende Untersuchungen zur Detektion
bakterieller und viraler biologischer Agenzien mittels
Chipbasierter PCR
Institut für Mikrobiologie
der Bundeswehr (IMB), München
EXAKT Verbundprojekt: Echtzeitnahe Spurenanalyse von
luftübertragenen chemischen Kampfstoffen und
Explosivstoffen – Teilvorhaben: Grundlegende
Untersuchungen zur Messmethodik für die echtzeitnahe
Detektion von Kampfstoffen mittels Time-of-Flight-
Massenspektrometrie
Wehrwissenschaftliches Institut
für Schutztechnologien, Munster
Akronym Thema Einrichtung
SIRA Verbundprojekt: Sicherheit im öffentlichen Raum
(SIRA) – Teilvorhaben: Theoretischer Rahmen,
Sicherheiten im zivilen Luftverkehr und der Einfluss
institutioneller Regime auf die Billigung von
Sicherheitsmaßnahmen
Universität der Bundeswehr
München
Akronym Thema Einrichtung
EMSIN Verbundprojekt: Elektromagnetischer Schutz für
Verkehrsinfrastrukturen – Teilvorhaben:
Empfindlichkeitsuntersuchungen an IT-Netzwerken bei
elektromagnetischen Bedrohungen und Erarbeitung von
technischen Schutzkonzepten
Wehrwissenschaftliches Institut
für Schutztechnologien, Munster
Akronym Thema Einrichtung
SAFE Verbundprojekt: Semipermeable Anzüge Für
Einsatzkräfte – Teilvorhaben: Grundlegende Untersuchung
der Schutzleistung der semipermeablen Schutzanzüge
Wehrwissenschaftliches Institut
für Schutztechnologien, Munster
SAFE Verbundprojekt: Semipermeable Anzüge Für
Einsatzkräfte – Teilvorhaben: Grundlegende Forschungen zur
Herstellung und Charakterisierung der Adsorbentien
Helmut-Schmidt-Universität
– Universität der Bundeswehr
Hamburg – Fakultät für Maschinenbau
Drucksache 17/8434 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeProjekte aus der Bekanntmachung „KMU-innovativ“
24. Wie erfolgt die in der Strategie des BMVg zur Forschung und
Technologie (BMVg: F&T Strategie – Aktueller Stand und geplante
Schwerpunktsetzung, Rainer Krug) genannte „Abstimmung“ mit dem Programm der
„Zivilen Sicherheitsforschung“ zur besseren Nutzung von Synergien und
Vermeidung von Doppelarbeiten konkret?
a) Wer ist für die Abstimmung verantwortlich?
Für die inhaltliche Abstimmung des zivil ausgerichteten
Sicherheitsforschungsprogramms ist das BMBF verantwortlich, es entscheidet abschließend über die
Förderung. Für die inhaltliche Abstimmung wehrwissenschaftlicher Forschung
ist das BMVg verantwortlich, es entscheidet abschließend über die F&T-
Vorhaben.
b) In welchem Verfahren erfolgt die Abstimmung?
Die Abstimmung erfolgt über die sog. Frühkoordinierung sowie die
Bekanntgabe der Vorbewertungslisten zu Förderbekanntmachungen im Rahmen der
Ressortabstimmung. Dabei wird u. a. durch die Ressorts geprüft, ob ähnliche
Forschungsaktivitäten durch die jeweiligen Ressorts gefördert werden, um
doppelte Förderungen von Forschungsaktivitäten zu vermeiden.
c) Welches Ergebnis hat diese Abstimmung bisher gebracht?
Eine doppelte Förderung von Forschungsprojekten wurde vermieden.
d) Welche verteidigungspolitischen Prämissen bestimmen die aktuelle
Agenda der zivilen Sicherheitsforschung?
Es existieren keine verteidigungspolitischen Prämissen zur Bestimmung der
aktuellen Agenda der zivilen Sicherheitsforschung.
e) Soll die Einflussnahme in Zukunft noch verstärkt werden?
Auf die inhaltliche Ausrichtung des Programms der zivilen
Sicherheitsforschung wird durch das BMVg kein Einfluss genommen. Dies ist auch in
Zukunft nicht vorgesehen.
Akronym Thema Einrichtung
B-Pathogen-
Panel
KMU-Innovativ – Verbundprojekt: Aufbau eines
realtime PCR basierten Testkits zur Point-of-Care
Diagnose sicherheitsrelevanter Erreger (B-Pathogen-Panel)
– Teilvorhaben: Herstellung von Referenzmaterial und
Etablierung von Techniken zur Probennahme und
Detektion bakterieller Agenzien sowie von
Resistenzspektren
Bundeswehr-
Dienstleistungszentrum München
DIVE KMU-innovativ – Verbundprojekt: Detektionssystem
zum schnellen Vor-Ort-Nachweis sicherheitsrelevanter
Substanzen durch ein Ionenmobilitätsspektrometer mit
VUV-Multipasszelle – Teilvorhaben: Spezifizierung
und Charakterisierung eines
Ionenmobilitätsspektrometers mit VUV-Multipasszelle
Wehrwissenschaftliches Institut
für Schutztechnologien, Munster
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/843425. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch den Einfluss
militärischer Prämissen die Technologieentwicklung eine für den zivilen Nutzen
ungünstige Entwicklung nimmt (bitte konkrete Bereiche nennen und
erläutern)?
Nein, da die zivile Sicherheitsforschung keinen militärischen Prämissen
unterliegt.
Sind für die Nutzung und Verbreitung der Projektergebnisse zusammen
mit dem Bundesministerium des Innern (BMI), dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie (BMWi) bzw. BMVg
Sicherheitsanforderungsprofile definiert worden?
Nein.
Wenn ja,
a) wie ist die Geheimhaltungsklassifizierung konkret ausgestaltet, und
nach welchen Kriterien wird differenziert,
b) für welche Projekte wurden Sicherheitsanforderungsprofile
zusammen mit dem BMVg erstellt,
c) die Ergebnisse welcher Projekte obliegen der Geheimhaltung, und
welche Einrichtungen sind daran beteiligt,
d) welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, dass es trotz der
Geheimhaltung nicht zu einer Abschottung kommt, sondern ein
demokratischer Diskurs über Risikoeinschätzungen und
Technologieentwicklungen stattfinden kann?
Wenn nein, warum nicht und was ist diesbezüglich geplant?
Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Projektförderung verbleiben die
Nutzungsrechte und Ergebnisse aus den Projekten der zivilen
Sicherheitsforschung bei dem bzw. den Zuwendungsempfängern. Sie werden im
Erfolgsfall im Rahmen des Ergebnis-Verwertungsplanes, den die Förderempfänger
vorlegen, genutzt. Die wissenschaftlichen Ergebnisse werden im Rahmen von
Konferenzen und der einschlägigen Fachliteratur veröffentlicht. Die
Abschlussberichte zu allen abgeschlossenen Projekten sind in der Technischen
Informationsbibliothek (TIB) Hannover öffentlich zugänglich.
26. Auf welche Art und Weise sollen Vorhaben der BMBF-
Sicherheitsforschungsausschreibung zur deutsch-israelischen Zusammenarbeit
(
www.bmbf.de/ foerderungen/15901.php) hinsichtlich
menschenrechtlicher Risiken und Wirkungen beobachtet, geprüft und evaluiert werden?
Alle eingereichten Projektvorschläge werden einem Begutachtungsprozess
unterzogen, bei dem die in der Förderbekanntmachung genannten Kriterien
angewandt werden. Die zivile Ausrichtung der Projekte und die Berücksichtigung
der bestehenden Rechtslage in den beteiligten Ländern sind hierbei zu
erfüllende Kriterien.
a) Wer begutachtet die Projekte?
Die Vorbewertung der Projektideen erfolgt zunächst in beiden Ländern
unabhängig voneinander. Daran schließt sich eine erste Abstimmung des BMBF
mit dem israelischen Ministerium an, in dem eine Vorauswahl der
förderwürdigen Projekte getroffen wird. Sollten Projektvorschläge den Anschein einer
Drucksache 17/8434 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodemilitärischen Ausrichtung oder Zweifel bezüglich ethischer oder
datenschutzrechtlicher Aspekte erkennen lassen, werden sie bereits in diesem
Begutachtungsschritt als nicht förderwürdig bewertet und nicht weiter verfolgt.
In einem zweiten Begutachtungsschritt erfolgt die Begutachtung in beiden
Ländern durch externe Gutachter, wobei explizit auch Fragen zu ethischen sowie
rechtlichen Aspekten berücksichtigt werden. Diese Kriterien werden
gleichberechtigt zu der Bewertung der technischen Fragestellungen, der angestrebten
Innovationen und der geplanten Verwertung behandelt.
b) Aus welchen Branchen kommen die Gutachter?
Die externen Gutachter kommen je nach Thema des zu begutachtenden
Vorschlages aus verschiedenen Bereichen der Industrie, Wissenschaft und
Behörden. Einbezogen sind neben Wissenschaftlern aus technischen Gebieten
auch Experten aus gesellschaftswissenschaftlichen und juristischen Bereichen.
c) Wie und von wem werden die Gutachter ausgewählt?
Die Gutachter werden vom BMBF auf Basis bestehender
Gutachterdatenbanken ausgewählt.
d) Inwieweit werden menschenrechtliche und datenschutzrechtliche
Kriterien berücksichtigt, und wie werden sie im Verhältnis zu
Wettbewerbserwägungen gewichtet?
Die eingereichten Projektvorschläge werden von externen Gutachtern auch
hinsichtlich datenschutzrechtlicher sowie ethischer Grundsätze bewertet.
e) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die geplante
Verwendung der Forschungsergebnisse durch die israelische Seite, und
auf welche Quellen stützt sich diese Kenntnis?
Im Rahmen der Projektanträge werden die Arbeiten und Ziele des
Gesamtprojektes, also auch der israelischen Partner, dargelegt. Die Darstellung der
späteren Verwertung der Ergebnisse ist ein wesentlicher Punkt bei der
Begutachtung der Projektvorschläge. Sofern hierbei Zweifel an der eindeutig
zivilen Ausrichtung des Projektes inklusive der späteren Umsetzung der
Projektergebnisse aufkommen, werden diese Projektvorschläge als nicht förderwürdig
abgelehnt.
27. Welche Informationen hat die Bundesregierung über die Beteiligung des
Rüstungsunternehmens Elbit an der Einrichtung und Funktionsweise der
illegalen Sperranlage im Westjordanland?
Die Bundesregierung hat über die allgemein zugänglichen
Informationsquellen (z. B. die Internet-Seite des israelischen Verteidigungsministeriums www.
securityfence.mod.gov.il/Pages/ENG/execution.htm) hinausgehend keine
eigenen Erkenntnisse über die Beteiligung der Fa. Elbit an der Einrichtung und
Funktionsweise der Sperranlage.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/843428. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des norwegischen Ethikrats,
dass eine Unterstützung der Firma Elbit ein „nicht hinnehmbares Risiko
der Mitwirkung an besonders schweren Verstößen gegen ethische
Normen“ darstellt (bitte begründen)?
Der norwegische Ethikrat ist in der von den Fragestellern zitierten Empfehlung
vom 15. Mai 2009 zu dem Ergebnis gelangt, dass die unternehmerische
Beteiligung des norwegischen Pensionsfonds an der Fa. Elbit Systems Ltd. ein „nicht
hinnehmbares Risiko der Mitwirkung an besonders schweren Verstößen gegen
fundamentale ethische Normen“ darstelle.
Die Bundesregierung hält keinerlei unternehmerische Beteiligung an der Fa.
Elbit Systems Ltd. und sieht daher keine Notwendigkeit einer eigenen
Bewertung einer solchen unternehmerischen Beteiligung.
29. Ist der Bundesregierung bekannt, in welcher Höhe das
Rüstungsunternehmen Elbit Gelder aus dem Budget des 7. FRP erhält?
Ja, die Firma ELBIT erhält aus Projekten des 7. EU-
Forschungsrahmenprogramms 2,3 Mio. Euro.
30. a) Welche Dual-Use-Technologien, die in Zusammenarbeit mit deutschen
Partnern entwickelt wurden, haben sich israelische und russische
Unternehmen bzw. Forschungseinrichtungen in den letzten fünf Jahren
patentieren lassen?
Im Rahmen des nationalen zivilen Sicherheitsforschungsprogramms werden
nur Projekte gefördert, die eine eindeutige zivile Zielsetzung haben. Das gilt
auch für die Zusammenarbeit mit israelischen und russischen Unternehmen
bzw. Forschungseinrichtungen.
Zu Dual-Use-Technologien und ggf. angemeldeten Patenten, die in
Zusammenarbeit mit deutschen, israelischen und russischen Partnern im Rahmen der
europäischen Forschungsförderung ggf. erarbeitet wurden, liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
b) Welche Informationen liegen der Bundesregierung über den Einsatz
und die Verwendung dieser Technologien vor?
Siehe Antwort zu Frage 30a.
31. a) Beabsichtigen die Konzerne Elbit, Israeli Aerospace Industries oder
Motorola Israel, an der Ausschreibung zur deutsch-israelischen
Zusammenarbeit im Rahmen des BMBF-Förderprogramms „Forschung
für die zivile Sicherheit“ teilzunehmen, und welche weiteren
israelischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen haben sich bisher
beworben?
Im Rahmen der deutsch-israelischen Kooperation werden bislang keine
Projekte unter Beteiligung der Unternehmen Elbit, Israel Aerospace oder Motorola
Israel als Partner gefördert. Grundsätzlich ist die Einreichung von
Projektvorschlägen allen Unternehmen und Forschungspartnern in den jeweiligen
Ländern freigestellt.
Drucksache 17/8434 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAuf die gemeinsamen Förderbekanntmachungen zur Kooperation in der zivilen
Sicherheitsforschung zwischen Deutschland und Israel im Rahmen des
Programms „Forschung für die zivile Sicherheit“ der Bundesregierung vom
30. Oktober 2008 und vom 17. Februar 2011 haben sich die folgenden
Unternehmen und Forschungseinrichtungen beworben:
AGS Technologies (1994) Ltd.
AminoLab Technologies 2000 Ltd.
Ariel Research Center
Ben Gurion International Airport
Ben Gurion University of the Negev
Boron Sella, Technology Consultant
CI – Systems
Communication and Sensors (Com-N-Sense) Ltd.
Delek Energy Systems Ltd.
Elbit
EMZA
G.Team Security Ltd.
Gerstner Institute Israel Center for Trauma and Emergency Medicine
Research
Hachaklait Mutual Society for Cattle Insurance and Veterinary Services in
Israel Ltd.
Hebrew University of Jerusalem
IARD R&D
Institute for Counter-Terrorism
Israeli Aerospace Industries
Israel Military Industries Ltd.
IST – Intelligence Security Technologies Ltd.
Kimron Veterinary Institute
Kinor Knowledge Networks Ltd.
KPA Ltd.
LX Mobile
Maa’tz – Israel National Roads Company Ltd.
MEKOROT
Motorola Israel
Netline Communications Technologies Ltd.
Ness A. T. Ltd.
NovaTrans
NovusDx
Oran Savety Glass
Radware
ROBO – TEAM Ltd.
ROTEM Ind. Ltd.
Samsung Semiconductors R&D Center
Soreq NRC
Supreme Architecture Ltd.
Svivot (SVIV)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/8434Die Bewertung der zum Stichtag 27. Oktober 2011 eingereichten Vorschläge
der Firmen Elbit und Israeli Aerospace Industries ist nicht abgeschlossen.
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, Unternehmen von der Teilnahme
an dem Programm auszuschließen, bei denen das Risiko besteht, dass
diese bei schweren und systematischen Menschenrechtsverletzungen
mitwirken?
Siehe Antwort zu Frage 3.
c) Gibt es ein standardisiertes Verfahren, bei dem eine solche Kontrolle
stattfindet?
Siehe Antwort zu Frage 3.
32. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Modernisierung der
israelischen Waffensysteme, die Sicherheitslage im Nahen Osten verbessern
kann, und inwiefern wird dabei die rechtliche Vorgabe, keine
militärischen Güter in Regionen zu liefern „die in bewaffnete
Auseinandersetzungen verwickelt sind oder wo eine solche droht“ berücksichtigt
(bitte erläutern)?
Über Rüstungsexporte nach Israel entscheidet die Bundesregierung – wie für
alle anderen Empfängerländer auch – nach Maßgabe der „Politischen
Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 und des „Gemeinsamen Standpunktes
2008/944/GASP des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008
betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von
Militärtechnologie und Militärgütern“. Die Politischen Grundsätze berücksichtigen dabei
in dem in der Frage zitierten Absatz III.5 ausdrücklich das Recht auf
Selbstverteidigung nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Entscheidungen
über Rüstungsexporte nach Israel werden im Übrigen nach sorgfältiger
Abwägung der außen-, sicherheits- und menschenrechtspolitischen Belange im
Einzelfall getroffen. Sie berücksichtigen die historischen Sonderbeziehungen
zwischen Deutschland und Israel ebenso wie die Lage in der Region. Dabei
wird in jedem Einzelfall auch bewertet, inwiefern die jeweiligen Güter oder
Technologien die Stabilität und Sicherheit in der Region beeinflussen können.
Tech-Mer Ltd.
Technion – Israel Institute of Technology
Tiltan Systems Engineering Ltd.
TopCrypto Ltd.
University of Haifa
University of Tel Aviv
VisionMap
Weizmann Institute of Science
Drucksache 17/8434 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode33. a) Wie beurteilt die Bundesregierung die rechtliche Lage in Bezug auf die
Teilnahme israelischer Organisationen am 7. FRP, die ihren
Unternehmenssitz in den illegal besetzten Gebieten haben, so wie bspw. die
Ahava Ltd, die ihre geförderten Forschungsmaßnahmen in
Laboratorien und Anlagen in der israelischen Siedlung Mitzpe Shalem im
besetzten Westjordanland durchführt?
Eine Teilnahme israelischer Rechtspersonen am 7. FRP richtet sich nach dem
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel
über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit. Dieses Abkommen gilt für
das Gebiet des Staates Israel. Für die Auslegung und Anwendung des
Abkommens ist die Europäische Kommission zuständig.
b) Setzt sich die Bundesregierung für eine Beendigung der Förderung
von Einrichtungen ein, die ihren Sitz in Siedlungen haben, die unter
Verletzung des Völkerrechts in den besetzten Gebieten errichtet
wurden?
c) Wenn ja, was hat die Bundesregierung bisher getan, und was ist in
Bezug auf das 8. Forschungsrahmenprogramm der EU geplant?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, ob israelische
Rechtspersonen, die ihren Sitz in den besetzten Gebieten haben, am 7. FRP der Europäischen
Union teilnehmen.
d) Inwieweit wird die Frage des Unternehmenssitzes in den
Zulassungsbedingungen bei dem deutsch-israelischen
Sicherheitsforschungsprogramm Berücksichtigung finden?
Es sind keine Projekte in der Förderung, bei denen sich der Unternehmenssitz
in den besetzten Gebieten befindet. Die Prüfung der Vorhaben erfolgt auf Basis
der eingereichten Projektskizzen. Dabei kommen die in der jeweiligen
Bekanntmachung genannten Kriterien zur Anwendung.
34. a) In welchen und wie vielen rein militärischen Forschungsprojekten
kooperieren deutsche Forschungseinrichtungen und Unternehmen mit
Israel?
Diese Frage bezieht sich ausschließlich auf die wehrtechnische Forschung des
BMVg. Deutsche Forschungseinrichtungen und Unternehmen kooperieren in elf
durch das BMVg geförderten rein militärischen Forschungsprojekten mit Israel.
In den dortigen Kooperationsvorhaben werden folgende Themen bearbeitet:
– Tarnung,
– Sensorsignalverarbeitung,
– Schutztechnologien und
– zerstörungsfreie Prüfverfahren.
Die Inhalte und Themen militärischer Kooperationsprojekte sind gemäß den
jeweiligen nationalen militärischen Sicherheitsbedürfnissen eingestuft.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/8434b) Welche Einrichtungen sind auf deutscher und israelischer Seite
beteiligt (bitte vollständige Aufzählung)?
An den Kooperationsvorhaben des BMVg sind folgende deutsche
Einrichtungen beteiligt:
An den Kooperationsvorhaben des BMVg sind folgende israelische
Einrichtungen beteiligt:
c) Was soll in den Projekten entwickelt werden, und was wurde bereits
entwickelt?
Entwicklungen sind nicht Gegenstand der Forschungskooperationsprojekte des
BMVg mit Israel.
d) Wie und nach welchem Verfahren finden bei der Initiierung und
Durchführung dieser Kooperationen die menschenrechtlichen
Kriterien der „Politischen Grundsätze der Bundesregierung über den
Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ Anwendung?
Wehrtechnische Forschungskooperationsvorhaben des BMVg mit Israel
erfolgen auf Ebene des Informationsaustauschs sowie auf sehr niedriger
Technologieebene und sind damit von den in den „Politischen Grundsätzen der
Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“
aufgeführten Kriterien nicht betroffen.
Fraunhofer Institut für Optronik, Systemtechnologie und Bildverarbeitung
(IOSB)
Rheinmetall Waffe und Munition
Fraunhofer Ernst Mach Institut (EMI)
Nordmetall
Fludicon
Fraunhofer Institut für Hochfrequenzphysik und Radartechnik (FHR)
DIEHL BGT Defence
EADS
Fraunhofer Institut für Fertigungstechnik und angewandte Materialforschung
(IFAM)
KiloLambda Technologies
Rafael
SemiConductorDevices
Ariel University Center
Technion
Tel Aviv University
Raanan Gal Consultants,
AMTS
IARD
DVP Technologies
Israelian Defence Forces (IDF)/TEVA
IAI/ELTA
Drucksache 17/8434 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodee) Gab es während der Dauer der Kooperation jemals Hinweise darauf,
dass die entwickelten Rüstungsgüter zur internen Repression oder für
sonstige Menschenrechtsverletzungen durch den Staat Israel
missbraucht werden könnten (bitte anhand der Menschenrechtsanalyse der
Bundesregierung darstellen, welche konkreten Situationen in Israel
zwischen 2005 und 2011 einen kritischen Einfluss auf die
Entscheidung über Rüstungsexporte und Rüstungsforschungskooperationen
genommen haben)?
Im Rahmen der Forschungskooperationsvorhaben des BMVg mit Israel wurden
keine Rüstungsgüter entwickelt. Wehrtechnische
Forschungskooperationsvorhaben mit Israel erfolgen auf Ebene des Informationsaustauschs sowie auf sehr
niedriger Technologieebene.
f) Welche weiteren militärischen Forschungskooperationen stehen in
Planung, und wer wird daran beteiligt sein (bitte genaue Nennung der
Kooperationspartner)?
Derzeit werden seitens BMVg vier weitere Kooperationsvorhaben mit Israel in
den Bereichen Schutztechnologien, Detektion von ballistischen Flugkörpern
sowie Schutz gegen Laserstrahlen vorbereitet. An den vorgesehenen
Kooperationsvorhaben sollen die folgenden deutschen Einrichtungen beteiligt werden:
An den vorgesehenen Kooperationsvorhaben sollen die folgenden israelischen
Einrichtungen beteiligt werden:
35. a) An welchen Projekten des europäischen bzw. des nationalen
Sicherheitsforschungsprogramms ist Russland beteiligt?
b) Welche russischen Einrichtungen nehmen teil?
c) Welche Informationen hat die Bundesregierung über die Beachtung
menschenrechtlicher Standards durch diese Einrichtungen?
d) Was wird in diesen Projekten entwickelt, und welchen militärischen
Nutzen könnten diese Entwicklungen haben?
e) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die geplante
Verwendung der Forschungsergebnisse durch die russische Seite, und auf
welche Quellen stützt sich diese Kenntnis?
Im europäischen Sicherheitsforschungsprogramm werden nach Kenntnis der
Bundesregierung keine Projekte mit Partnern aus Russland gefördert.
Im nationalen Sicherheitsforschungsprogramm wird im Rahmen des Projektes
„Aufbau eines real-time PCR basierten Testkits zur Point-of-Care-Diagnose
Fraunhofer Ernst Mach Institut (EMI)
Fraunhofer Institut für Optronik, Systemtechnologie und Bildverarbeitung
(IOSB)
Wehrtechnische Dienststelle 81
Wehrtechnische Dienststelle 91
IAI
Rafael,
IDF/Directorate of Defence Research and Development
KiloLambda Technologies
Soreq NRC
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/8434sicherheitsrelevanter Erreger (B-Pathogen-Panel) – Teilvorhaben: Etablierung
von Real-time PCR basierter Techniken und Protokolle zur Yersinia pestis
Point-of-Care Diagnose“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München –
Medizinische Fakultät – Max von Pettenkofer-Institut für Hygiene und
Medizinische Mikrobiologie ein Analysegerät angeschafft, das der russischen
Yersinia-Stammsammlung (Rostov-on-Don Anti-Plague Scientific Research
Institute, Russland) zur Verfügung gestellt werden soll. Das Analysegerät wird
in Rostow hinsichtlich seiner Detektionsfähigkeit getestet. Ein derartiger Test
ist nur dort möglich, da das Institut die verwendeten Erreger nicht zur
Verfügung stellt. Die Ergebnisse des Gerätetests werden der Ludwig-Maximilians-
Universität München zur Bewertung der Einsatzfähigkeit und Praktikabilität
weitergegeben. Eine direkte Förderung des Rostower Instituts erfolgt nicht.
36. Welche weiteren Drittstaaten sind am europäischen bzw. nationalen
Sicherheitsforschungsprogramm beteiligt, und wie bewertet die
Bundesregierung die menschenrechtliche Situation in diesen Ländern und das
Risiko eines Missbrauchs der Forschungsergebnisse?
Das 7. FRP der EU ist grundsätzlich für die Teilnahme von Drittstaaten geöffnet.
Innerhalb des Europäischen Sicherheitsforschungsprogramms gibt es laufende
Projekte mit Beteiligungen aus folgenden Drittstaaten und Gebieten:
Schweiz, Israel, Norwegen, Island, Montenegro, Ehemalige Jugoslawische
Republik Mazedonien, Norwegen, Türkei, Kroatien, Serbien, Ukraine,
Ägypten, Palästinensische Gebiete, Südafrika, Australien, Taiwan und den USA.
Im Bereich des nationalen Programms „Forschung für die zivile Sicherheit“
bestehen bilaterale Kooperationen mit Frankreich, Israel und den USA. Im
Übrigen wird auf den zuletzt 2008 veröffentlichten und voraussichtlich im April
2012 überarbeiteten Menschenrechtsbericht der Bundesregierung verwiesen.
37. In welcher Höhe beteiligen sich privatwirtschaftliche Partner mit
Eigenanteilen an welchen Projekten des BMBF-Programms „Forschung für die
zivile Sicherheit“?
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft beteiligen sich grundsätzlich mit
einem Eigenanteil von mindestens 50 Prozent an den Projekten. Dieser kann
sich durch Gewährung eines Bonus von 10 Prozent für mittlere bzw. 20 Prozent
für kleine Unternehmen (gemäß EU-Definition für kleine und mittlere
Unternehmen) verringern. Liste der Projekte im Anhang.
38. Wie hoch wird das Budget für den Bereich Sicherheitsforschung im
8. Forschungsrahmenprogramm der EU voraussichtlich sein (bitte
aufschlüsseln)?
Die Entscheidung der EU zum künftigen Budget der Sicherheitsforschung liegt
noch nicht vor.
Drucksache 17/8434 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode39. Welche inhaltlichen und finanziellen Pläne hat die Bundesregierung für
die Weiterführung des Sicherheitsforschungsprogramms für die laufende
Legislaturperiode?
Das Programm „Forschung für die zivile Sicherheit“ soll ab Anfang 2012 für
einen Zeitraum von sechs Jahren bis Ende 2017 fortgeführt werden. Das
Programm ist, wie bereits sein Vorgängerprogramm, rein zivil ausgerichtet. Neben
der urbanen Sicherheit werden Schwerpunkte im Bereich „Schutz und Rettung
von Menschen“, „Sicherheit von Infrastrukturen“ sowie bei gesellschaftlichen
Fragestellungen liegen.
Die finanzielle Ausstattung beträgt (HH-Jahr = Haushaltsjahr)
59,9 Mio. Euro (HH-Jahr 2012),
59,9 Mio. Euro (Finanzplanung HH-Jahr 2013),
56,9 Mio. Euro (Finanzplanung HH-Jahr 2014),
56,9 Mio. Euro (Finanzplanung HH-Jahr 2015).
40. a) Wer waren die Teilnehmer des „EU-Israel FP7 joint committee
meeting“, das vom 28. bis 29. November 2011 in Brüssel stattfand?
b) Was waren die Programmpunkte dieses Treffens?
c) Was wurde hinsichtlich der weiteren Kooperation mit Israel im
Rahmen des 7. FRP und des 8. FRP dort beschlossen?
d) Welche Ergebnisse hat die Sitzung erzielt, und wie positioniert sich
die Bundesregierung dazu?
e) Wo und für wen ist das Protokoll dieses Treffens einsehbar?
f) Spricht etwas dagegen, das Protokoll dieses Treffens zu
veröffentlichen?
Wenn ja, was?
Wenn nein, wann und wo wird das Protokoll veröffentlicht werden?
Für die Fragen 40a bis 40f ist die Europäische Kommission zuständig.
41. Welche und wie viele sicherheitsforschungsrelevante Projekte werden
durch andere Förderprogramme des BMBF, wie z. B. „IKT 2020 –
Forschung für Innovation“, finanziert, und in welcher Höhe?
Bereich Anzahl der Projekte Bewilligungsvolumen
Biologische
Sicherheitsforschung
3
2 82 Mio. €
(2008–2012)
IT-Sicherheitsforschung 95
47,5 Mio. €
(2009–2015)
Forschung an Fachhochschulen,
Förderlinien: FHprofUnt,
IngenierNachwuchs,ProfilNT
30
8,01 Mio. €
(2007–2014)
Geotechnologie
(Tsunami-Frühwarnsystem)
1
7,3 Mio. €
(2011–2014)Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]