[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8524
17. Wahlperiode 01. 02. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas
Gambke, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/8272 –
Bankenregulierung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im internationalen Vergleich hat die deutsche Kreditwirtschaft einen besonders
hohen Schuldenstand (also einen besonders hohen Leverage, vgl. hierzu
beispielsweise IMF, Global Financial Stability Report, September 2011, Tabelle 1.1.,
S. 5).
1. Wie lautet die derzeitige durchschnittliche Leverage Ratio (LR) der
deutschen Kreditwirtschaft nach Basel III?
Die quantitative Auswirkungsstudie des Baseler Ausschusses für
Bankenaufsicht mit Stichtag 30. Juni 2011 ist noch nicht abgeschlossen. Daher liegen
noch keine belastbaren Ergebnisse vor.
2. Wie hoch wäre der zusätzliche Kapitalbedarf des deutschen Bankensektors
im Jahr 2011 gewesen, wenn – unter Zugrundelegen der Definition nach
Basel III – eine LR von 3 Prozent verbindlich vorgeschrieben gewesen wäre?
Zum zusätzlichen Kapitalbedarf des deutschen Bankensektors in 2011 liegen
derzeit noch keine Einschätzungen vor. Die quantitative Auswirkungsstudie des
Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht mit Stichtag 30. Juni 2011 ist noch
nicht abgeschlossen.
3. Wie lautet die derzeitige durchschnittliche LR der deutschen
Kreditwirtschaft nach KWG (modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote), und wie
haben sich diese Werte seit dem Jahr 2000 entwickelt (mit der Bitte um
Angaben auf Jahresbasis)?
Die durchschnittliche „modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote“ beträgt nach
Angaben der Deutschen Bundesbank auf der Basis der vorliegenden
Meldungen zum 31. Dezember 2009 auf Einzelinstitutsebene 3,88 Prozent. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Januar 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8524 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie durchschnittliche „modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote“ beträgt nach
Angaben der Deutschen Bundesbank auf der Basis der vorliegenden
Meldungen zum 31. Dezember 2010 auf Einzelinstitutsebene 3,55 Prozent. Die
Bundesregierung weist ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund der Reform des
Bilanzrechts im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes die
Angaben für 2009 und 2010 nicht miteinander vergleichbar sind.
Frühere Jahresangaben für die Gesamtheit der deutschen Banken zur
„modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote“ sind nicht verfügbar, da die
erforderliche Rechtsgrundlage in § 24 Absatz 1a Nummer 5 KWG erst mit dem
„Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht“ in 2009
geschaffen worden ist.
4. Welche Erklärungen zur Entwicklung der Werte gemäß vorheriger Frage
liegen der Bundesregierung vor, und inwiefern sieht die Bundesregierung
hier einen Zusammenhang mit dem Inkrafttreten von Basel II zum 1. Januar
2007?
Aufgrund der fehlenden Datenhistorie ist keine Aussage möglich. Auf die
Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
5. Wie bewertet die Bundesregierung, dass deutsche Banken im
internationalen Vergleich einen hohen Verschuldungsgrad aufweisen (vgl. IMF, Global
Financial Stability Report, September 2011, Tabelle 1.1, S. 5)?
Welche besonderen Risiken ergeben sich hieraus nach Einschätzung der
Bundesregierung für die Finanzstabilität Deutschlands?
Zur Messung des Verschuldungsgrads existieren bislang international
verschiedene Konzepte. Mit der im so genannten Basel-III-Paket vorgeschlagenen
Leverage Ratio wird künftig ein international harmonisiertes Instrument
angestrebt. Beim internationalen Vergleich von Verschuldungsgraden sind nationale
Besonderheiten zu berücksichtigen. So behalten deutsche Hypothekenbanken
beispielsweise ihre Hypothekarkredite und ihre Pfandbriefe auf der Bilanz. Im
Gegensatz dazu werden in anderen Ländern (z. B. USA) Forderungen häufig
verbrieft. Die echte Verbriefung führt zu einer Bilanzverkürzung. Damit gehen
diese Produkte nicht in die Messung des Verschuldungsgrads ein. Auch wirken
sich nationale Abweichungen bei den Rechnungslegungsstandards
unterschiedlich auf die Höhe der gemessenen Verschuldung aus.
Aufgrund der genannten Punkte ist der internationale Vergleich im Querschnitt
schwierig. Für Deutschland hat die Deutsche Bundesbank in ihrem
Finanzstabilitätsbericht 2011 festgestellt, dass viele Banken das „günstige
gesamtwirtschaftliche Umfeld nutzen [konnten], um die Ertragslage zu verbessern, ihre
Kapitalbasis zu stärken und damit den Verschuldungsgrad zu senken“ (vergleiche
Finanzstabilitätsbericht 2011, S. 45). Zudem hat für 13 große, international
tätige deutsche Banken seit 2008 im Mittel die Verschuldung abgenommen und
auch der maximale Verschuldungsgrad ist gefallen (vergleiche Schaubild, S. 49,
Finanzstabilitätsbericht 2011). Diese Entwicklungen sind vor dem Hintergrund
der Finanzstabilität Deutschlands positiv zu bewerten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/85246. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des
Sachverständigenrats, eine verbindliche LR nach Basel III vorzuschreiben, die bis 2019 eine
Höhe von 5 Prozent erreicht, und wie begründet die Bundesregierung ihre
Bewertung (vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der
gesamtwirtschaftlichen Situation, Jahresgutachten 2011/2012, S. 170)?
7. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des Wissenschaftlichen
Beirats beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, eine
Leverage Ratio in Höhe von deutlich über 10 Prozent einzuführen, und wie
begründet die Bundesregierung ihre Bewertung (vgl. Gutachten 03/10,
Reform von Bankenregulierung und Bankenaufsicht nach der Finanzkrise,
S. 47)?
8. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für eine
verbindliche Leverage Ratio, und wie begründet die Bundesregierung ihre
Bewertung (vgl. beispielsweise OECD 2011, Bank Competition and
Financial Stability, S. 53 ff.)?
Die Fragen 6 bis 8 werden zusammengefasst beantwortet.
Die Finanzmarktkrise hat gezeigt, dass im Bankensektor im Vergleich zu den
vorhandenen Eigenmitteln zu viele Verbindlichkeiten eingegangen wurden.
Einige Banken hatten sich massiv verschuldet, um in risikoreiche Wertpapiere
investieren zu können. Damit sollte vor dem Hintergrund der vergleichsweise
niedrigen Kosten der Fremdfinanzierung der Ertrag zusätzlich gesteigert
werden. Diese Hebelwirkung soll mit Blick auf die damit einhergehenden Risiken
künftig beschränkt werden. Um die Verschuldung der Banken besser
beobachten und kontrollieren zu können, soll daher eine Verschuldungsquote (Leverage
Ratio) zunächst als Beobachtungskennziffer eingeführt werden.
Auf internationaler Ebene hat der Baseler Ausschuss zunächst im Rahmen von
Basel III eine Obergrenze für die Leverage Ratio von 3 Prozent oder mit
anderen Worten eine Relation von Geschäftsvolumen zu Kernkapital in Höhe des
33-Fachen vorgeschlagen. Dieser Vorschlag soll im Rahmen einer
mehrjährigen Erprobungsphase bis 1. Januar 2017 hinsichtlich seiner Auswirkungen
überprüft werden.
Die Europäische Kommission hat im Juli 2011 Legislativvorschläge zur
Umsetzung von Basel III in der EU vorgelegt. Diese Vorschläge sehen mit Blick
auf den international noch nicht abgeschlossenen Diskussionsprozess ebenfalls
umfangreiche Analysen während der Beobachtungsphase vor. In welcher Höhe
eine Verschuldungsobergrenze tatsächlich stabilisierend wirkt, ohne
unangemessene Auswirkungen auf die Finanzierung der Realwirtschaft oder der
Kommunen zu haben, wird im Rahmen der Analysen während der
Beobachtungsphase zu ermitteln sein.
9. Welche Probleme sind nach Ansicht der Bundesregierung in der Schweiz
bei der Einführung einer LR von 4 bzw. 5 Prozent zu beobachten gewesen?
Konkrete Erkenntnisse zur Einführung einer Leverage Ratio in der Schweiz
liegen der Bundesregierung nicht vor.
Drucksache 17/8524 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Wie viele Sparkassen in Deutschland haben, wenn man die LR-
Berechnung nach Basel III zugrundelegt, eine LR von unter 3 Prozent bzw. unter
5 Prozent?
11. Wie viele Sparkassen in Deutschland haben, wenn man die LR-
Berechnung nach KWG (modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote)
zugrundelegt, eine LR von unter 3 Prozent bzw. unter 5 Prozent?
12. Wie viele Genossenschaftsbanken haben, wenn man die LR-Berechnung
nach Basel III zugrundelegt, eine LR unter 3 Prozent bzw. unter 5 Prozent?
13. Wie viele Genossenschaftsbanken haben, wenn man die LR-Berechnung
nach KWG zugrundelegt, eine LR unter 3 Prozent bzw. unter 5 Prozent?
Die Fragen 10 bis 13 werden zusammengefasst beantwortet.
Die quantitative Auswirkungsstudie des Baseler Ausschusses für
Bankenaufsicht mit Stichtag 30. Juni 2011 ist noch nicht abgeschlossen. Angaben für die
„modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote“ auf Basis der vorliegenden
Meldungen sind in nachfolgender Tabelle dargestellt.
Quelle: Deutsche Bundesbank
14. Welche Berechnungsweise der LR (nach KWG oder Basel III) hält die
Bundesregierung aus welchen Gründen für geeigneter?
Die „modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote“ nach § 24 Absatz 1a Nummer 5
KWG und die Leverage Ratio nach Basel III unterscheiden sich sowohl in Bezug
auf die Definition des maßgeblichen Eigenkapitals (Zähler) als auch im Hinblick
auf die Bestimmung des Gesamtengagements (Nenner). Sie sind damit nicht
miteinander vergleichbar. Die „modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote“ wurde
als aufsichtliche Beobachtungskennziffer im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung
der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht 2009 geschaffen. Ziel war es, der
deutschen Aufsicht schnell ein Beobachtungsinstrument an die Hand zu geben,
um mögliche krisenhafte Entwicklungen frühzeitig erkennen zu können. Dabei
wurde auf die damals genutzten Konzepte abgestellt. Die Leverage Ratio
hingegen ist Teil einer internationalen Rahmenvereinbarung, des so genannten Basel-
III-Pakets vom Dezember 2010. Sie stellt daher auf die Eigenkapitaldefinitionen
nach Basel III ab. Die Leverage Ratio nach Basel III ist zunächst als
Beobachtungskennziffer konzipiert und soll 2017 überprüft werden. Mit der Zustimmung
der G20 auf dem Gipfel in Seoul in 2010 zu den Baseler Empfehlungen hat sich
die Bundesregierung zur Umsetzung der Baseler Vereinbarungen bekannt.
15. Hat die Bundesregierung, die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder die Bundesbank oder in deren Auftrag Dritte
Untersuchungen zur Wirkung einer verbindlichen Leverage Ratio auf die
Kreditvergabe der Institute oder andere realwirtschaftliche Folgen durchgeführt?
Wenn ja, was genau wurde untersucht und mit welchem Ergebnis?
Die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht vorgeschlagene
Verschuldungsobergrenze unterliegt zunächst einer Beobachtungsphase bis 1. Januar 2017.
Anzahl der Institute mit einer Leverage Ratio (LR) unterhalb bestimmter
Schwellenwerte
KWG-Definition per 31. Dezember 2010
Institutsgruppe LR < 3 Prozent LR < 5 Prozent
Sparkassen 6 194
Genossenschaftsbanken 7 287
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8524Ziel ist es, auf Basis von Datenerhebungen einzuschätzen, ob die
„vorgeschlagene Ausgestaltung und Kalibrierung einer Höchstverschuldungsquote von
mindestens 3 Prozent des Kernkapitals über einen gesamten Kreditzyklus sowie für
unterschiedliche Geschäftsmodelle angemessen ist. Als Teil dieser Einschätzung
wird beurteilt werden, ob eine breiter gefasste Engagementdefinition sowie eine
Anpassung der Aufrechnung bei der Kalibrierung die Ziele der
Höchstverschuldungsquote besser erreichen würde. Daneben wird der Ausschuss
Rechnungslegungsstandards und -praktiken genau beobachten, um etwaige Unterschiede
zwischen nationalen Rechnungslegungsvorschriften zu behandeln, die sich
wesentlich auf die Definition und Berechnung der Höchstverschuldungsquote
auswirken“ (vergleiche Basel III: Ein globaler Regulierungsrahmen für
widerstandsfähigere Banken und Bankensysteme, Dezember 2010, BIZ, S. 71).
Auch der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Umsetzung von Basel III
sieht umfangreiche Analysen vor, bevor über die endgültige Ausgestaltung
entschieden werden kann. So soll u. a. untersucht werden, ob der Ansatz eine
solide Behandlung des Verschuldungsrisikos von Banken gewährleistet, ob
Anpassungen der Berechnungsmethode erforderlich sind, was die angemessene
Höhe einer Verschuldungsobergrenze ist, ob eine Differenzierung nach
Geschäftsmodellen zu empfehlen wäre, welche Auswirkungen sich auf die
Kreditvergabe von Banken ergeben und welche Auswirkungen unterschiedliche
Rechnungslegungsstandards auf die Quote haben.
16. Welche Verhandlungsposition haben die Vertreter Deutschlands bei den
Basel-III-Verhandlungen sowie bei der Umsetzung entsprechender
Ergebnisse durch europäisches Recht eingenommen?
Die Bundesregierung vertritt die Ansicht, dass es zunächst weiterer
Datenerhebungen und Analysen bedarf, um die Auswirkungen einer Leverage Ratio auf die
Kreditvergabe, die Handelsfinanzierung oder die Geschäftsmodelle der Banken
sowie das Zusammenspiel mit anderen regulatorischen Vorgaben abzuschätzen.
Erst auf Basis dieser Ergebnisse soll über die endgültige Ausgestaltung der
Kennziffer entschieden werden. Auf europäischer Ebene wird der Vorschlag
unterstützt, die endgültige Ausgestaltung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
unter Einbindung von Rat und Europäischem Parlament zu verabschieden.
17. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einschätzung der Bundesländer,
dass durch die Einführung einer LR „das risikoärmere
Kommunalkreditgeschäft nicht sachgrundlos beeinträchtigt werden“ kann sowie die
Forderung der Bundesländer, dass dies nicht sachgrundlos geschehen dürfe und
dies bei der Kalibrierung der LR zu berücksichtigen sei (Drucksache 424/
11, Nummer 26)?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
18. Welche Bedeutung hat die LR von 3 Prozent, wenn sie lediglich als
Beobachtungsgröße („Säule 2“), nicht aber als verbindliche Norm vereinbart
wird, und welche Eingriffs- und Reaktionsmöglichkeiten stehen der
Aufsicht dann zur Verfügung?
Kann sie dann, und wenn ja, unter welchen Umständen und Bedingungen
und mittels welcher Rechtsgrundlage auf eine Einhaltung der 3 Prozent
hinwirken?
Drucksache 17/8524 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. Wie erklärt sich die Bundesregierung die starken Unterschiede in der
Abweichung von gewichteter und ungewichteter Eigenkapitalquote
deutscher Banken (vgl. DIW Wochenbericht Nr. 46/2011, S. 14, Tabelle 2)?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Aufnahme der Leverage Ratio nach Basel III in Säule 2 hat zur Folge,
dass die Aufsicht institutsabhängig feststellen muss, welche Bedeutung die
Überschreitung der Leverage Ratio für das einzelne Institut hat. Im Rahmen des
dann ggf. erforderlichen Einschreitens ist von der Aufsicht unter
Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, welche Maßnahmen geeignet sind, die
von einer Nichteinhaltung der Leverage Ratio für das Institut ausgehenden
Gefahren zu beseitigen. Ob die derzeitigen Anordnungsbefugnisse und
Eingriffsrechte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach
Kreditwesengesetz ausreichen oder erweitert werden müssen, muss auch im Zusammenhang
mit der Diskussion darüber, welche zusätzlichen Eingriffsbefugnisse im
Rahmen der europäischen Verhandlungen geschaffen werden, dann betrachtet
werden. Im Übrigen kann erst nach Abschluss der Erprobungsphase im Jahr 2017
beurteilt werden, ob insbesondere mit Blick auf unterschiedliche
Geschäftsmodelle und Unterschiede in den Rechnungslegungsstandards eine für alle
Institute gleiche Leverage Ratio von 3 Prozent geeignet ist.
Ohne zu bewerten, ob die im DIW Wochenbericht angegebenen Zahlen
zutreffen, geht die Bundesregierung davon aus, dass die Unterschiede in der
Abweichung der Quoten im Wesentlichen aus unterschiedlichen Geschäftsmodellen
der Banken resultieren.
20. Teilt die Bundesregierung die Analyse der OECD (2011: Global SIFIS,
Derivatives and Financial Stability, S. 5), dass der Unterschied zwischen
gewichteter und ungewichterer Eigenkapitalausstattung auch auf
regulatorische Arbitrage mittels Derivaten zurückgeführt werden kann?
Inwiefern hat die Bundesregierung über die Analyse der OECD hinaus,
Erkenntnisse zu den Möglichkeiten der regulatorischen Arbitrage bei
risikogewichteten Eigenkapitalregeln?
Die Europäische Union hat durch zwei Maßnahmen auf die Finanzmarktkrise
reagiert und die Möglichkeiten von Regulierungsarbitrage erschwert. Zum einen
mit der CRD II (Capital Requirements Directive), die u. a. die Anforderungen an
das Hybridkapital, die Verbriefungen, die Großkredite und die
Kreditnehmereinheiten verschärft hat. Zum anderen wurden die Handelsbuchregeln im
Rahmen der Umsetzung des so genannten Basel-2.5-Pakets durch die CRD III
deutlich verschärft, so dass zur Abdeckung daraus entstehender Risiken erheblich
mehr Eigenmittel von den Instituten bereitgehalten werden müssen.
21. Inwiefern sieht die Bundesregierung ein Problem in der risikobasierten
Eigenkapitalunterlegung, bei welcher Eigenkapital nach Maßgabe des
Value-at-Risk mit einem bestimmten Konfidenzniveau vorgehalten wird,
vor dem Hintergrund, dass der unerwartete Verlust oberhalb des
Konfidenzniveaus die höchsten Risiken birgt und der Aufseher damit einen
Anreiz setzt, das Portfolio auf das gewählte Konfidenzniveau hin zu
optimieren, sodass Risiken automatisch in die Bereiche außerhalb des
Konfidenzniveaus verlagert werden?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, die diesem Problem
entgegen wirken?
Die risikobasierte Eigenkapitalunterlegung verfolgt das Ziel, einen
Kapitalpuffer für unerwartete Verluste zu verlangen. Hierfür werden modellbasiert Zu-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8524kunftserwartungen aufgrund historischer Daten ermittelt. Das Konfidenzniveau
bestimmt dabei, wie viele der als denkbar möglichen Ereignisse herangezogen
werden. Ein Konfidenzniveau von 99,9 Prozent gibt bei einem Value-at-Risk-
Modell also den Verlustbetrag an, der aufgrund der historischen Erfahrungen nur
in einer von 1 000 Beobachtungsperioden überschritten zu werden droht.
Eine Portfolioveränderung/-optimierung ist nicht folgenlos. Jede
Portfolioveränderung/- optimierung führt auch dazu, dass eine dem neuen Portfolio
entsprechende Datenhistorie heranzuziehen ist. Zudem müssen die Banken auch
historische Daten aus Stressperioden bei ihren Value-at-Risk-Berechnungen der
aufsichtlichen Eigenkapitalanforderung im Bereich des Marktrisikos seit dem
31. Dezember 2011 zwingend berücksichtigen (entsprechend der Umsetzung
der neuen Vorgaben der EU-Bankenrichtlinie und EU-Kapitaladäquanzrichtlinie
Nr. 3, CRD III). Dies führt zu einer größeren Sicherheit bei der Abschätzung
von Risiken. Darüber hinaus sind Banken bereits seit der Einführung von
Basel II im Bereich des Kreditrisikos verpflichtet, mit angemessenen
Sicherheitsspannen zu arbeiten und Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall zu
verwenden, die auch für einen wirtschaftlichen Abschwung angemessen sind.
Die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht überwachen im Rahmen des bankaufsichtlichen
Überprüfungsverfahrens der Säule 2 die Angemessenheit der bankinternen Kapitalallokation und
der Kapitalausstattung anhand der konkreten Risikosituation eines Instituts und
berücksichtigen dabei auch Stresstests.
22. Inwiefern sieht die Bundesregierung ein Problem in der risikobasierten
Eigenkapitalunterlegung, bei welcher Eigenkapital nach Maßgabe des
Value-at-Risk mit einem bestimmten Konfidenzniveau vorgehalten wird,
vor dem Hintergrund, dass die den Modellen zugrunde liegenden
Verteilungsannahmen (z. B. Normalverteilung der Erträge) von der Realität
abweichen, sodass ein Anreiz entsteht, das Portfolio auf das Modell und
seine Annahmen hin zu optimieren, nicht aber auf die faktischen
zukünftigen Risiken?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, die diesem Problem
entgegenwirken?
Den Gefahren einer Modellfehlspezifikation wirken folgende bestehende
aufsichtliche Anforderungen entgegen:
● Anforderungen an die heranzuziehenden Datenhistorien in Bezug auf
Länge, Vergleichbarkeit mit der tatsächlichen Portfoliozusammensetzung
und der Berücksichtigung wirtschaftlicher Abschwungperioden;
● Berücksichtigung angemessener Sicherheitsspannen;
● Forderung, die Modelle konsequent zu validieren, d. h. die
Modellschätzungen mit den tatsächlich eingetretenen Wertänderungen abzugleichen.
Darüber hinausgehend wird mit Umsetzung von Basel III/CRD IV der
geforderte Betrag unmittelbar verlusttragender Eigenkapitalelemente (hartes
Kernkapital) angehoben. Dies wird die Institute widerstandsfähiger auch gegen
Modellrisiken machen.
23. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob auch
deutsche Banken mittels derivativen Positionen gegenüber dem US-
Versicherer AIG ihre Kapitalanforderungen reduzierten, und wenn ja, wie bewertet
die Bundesregierung diesen Vorgang (vgl. GAO, 2011: Update of
Government Assistance Provided to AIG, darin: „The regulatory capital book
represented derivatives written for European banks that allowed them to
reduce the amount of capital they needed to set aside to cover potential
losses on certain asset portfolios of residential mortgages and corporate
loans by buying protection against losses on underlying assets“)?
Drucksache 17/8524 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeInwiefern liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass
deutsche Banken noch heute mittels derartiger derivative Geschäfte ihre
Eigenkapitalanforderungen mindern, und wenn ja, in welchem gesamten
Ausmaß können deutsche Banken ihr Kapital auf diese Weise reduzieren?
Viele Derivategeschäfte dienen zur Absicherung von Risikopositionen und
damit generell zur Minderung des Risikos im Handelsgeschäft. Sie sind somit Teil
des weltweit aufsichtlich anerkannten Risikomanagements und finden auch
Eingang in die Baseler (Basel II/2.5) und europäische Regulierung (CRD II und III).
Die deutsche Aufsicht prüft das Risikomanagementsystem von Banken
regelmäßig, insbesondere mit Blick darauf, ob die Banken in der Lage sind, diese
Positionen risikoadäquat zu steuern. Spezifische Erkenntnisse darüber, ob und in
welchem Umfang deutsche Banken derivate Positionen gegenüber dem US-
Versicherer AIG einsetzen, um ihre Kapitalanforderungen zu reduzieren, liegen
jedoch nicht vor.
24. Teilt die Bundesregierung die Analyse der OECD (2011: Global SIFIS,
Derivatives and Financial Stability, S. 5), dass Banken mittels derivater
Geschäfte ihre Steuerlast senken?
Inwiefern hat die Bundesregierung über die Analyse der OECD hinaus
Erkenntnisse zu den Möglichkeiten der Steuerlastminderung mittels
Derivate?
Nutzen auch deutsche Banken diese Möglichkeiten?
Wenn ja, wie, und verfügt die Bundesregierung über Schätzungen, in
welchem Umfang deutsche Banken auf diese Weise ihre Steuerlast
senken können?
Derivate, die als Finanzprodukte häufig zur Absicherung von Risiken eingesetzt
werden, unterliegen den allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen.
Dadurch werden die von der OECD in ihrer Analyse zum Thema „Global SIFIs,
Derivatives and Financial Stability“ dargestellten Kursunterschiede einzelner
Finanzprodukte steuerrechtlich nicht begünstigt.
25. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der erneuten
Kapitalerfordernisse der Commerzbank im Rückblick, die erst vor
wenigen Monaten erfolgte Rückzahlung eines großen Teils der Stillen Einlage
des Bundes in Höhe von rd. 14 Mrd. Euro?
Wäre es aus heutiger Sicht besser gewesen, wenn die Commerzbank
diese 14 Mrd. Euro an Stillen Einlagen des Bundes nicht oder nur
teilweise zurückgeführt hätte?
Die vorzeitige Rückzahlung von 11,52 Mrd. Euro der Stillen Einlagen des
Finanzmarktstabilisierungsfonds bei der Commerzbank im Mai und Juni 2011
sowie die Einmalzahlung von 1,03 Mrd. Euro für die Zustimmung des
Finanzmarktstabilisierungsfonds war und ist aus der Sicht des Steuerzahlers eine
erfolgreiche Transaktion. In Bezug auf den zurückgezahlten Betrag ist die
Stabilisierungsmaßnahme mit einem positiven Ergebnis beendet worden.
Die im April 2011 angekündigten Kapitalmaßnahmen der Commerzbank
dienten ausdrücklich der Kapitalbeschaffung zur Rückführung der Stillen Einlagen.
Sie sind daher unabhängig von Maßnahmen zur Deckung eines von der EBA
unter bestimmten Annahmen ermittelten Kapitalbedarfs.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/852426. Inwiefern ist die Hypo Real Estate (HRE) bzw. die FMS-
Wertmanagement CDS-Sicherungsgeber für Anleihen oder Kredite der Länder
Griechenland, Italien, Irland, Portugal oder Spanien, und wenn ja, wie hat sich
infolge höherer Renditen für derartige Anleihen bzw. Kredite der
Marktwert der CDS-Papiere aus Perspektive der HRE bzw. der FMS-
Wertmanagement entwickelt?
Bei den angefragten Informationen handelt es sich letztlich um eine
Darstellung von Einzelgeschäften. Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach
§ 8a Absatz 5 Satz 2 FMStFG i. V. m. § 9 KWG, weil sie Tatsachen enthalten,
die zu den entsprechend Artikel 12 Absatz 1 und 14 Absatz 1 GG
grundrechtlich vor Veröffentlichung geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der
Hypo Real Estate (HRE) bzw. der FMS Wertmanagement zählen. Ein
öffentliches Bekanntwerden der erfragten Informationen hätte grundsätzlich das
Potenzial, zu Verwerfungen in Steuerung und/oder Abwicklung der Positionen
am Finanzmarkt zu führen. Verwerfungen in Steuerung bzw. Abwicklung
dieser Positionen können sich dahingehend auswirken, dass bei einer
Veröffentlichung der Informationen die Verhandlungsposition bei der Abwicklung
geschwächt werden kann.
Vor diesem Hintergrund kann die Bundesregierung nach sorgfältiger
Abwägung mit den Informationsrechten der Abgeordneten des Deutschen
Bundestags in der Sache keine weitere Auskunft in der für Kleine Anfragen nach § 104
i. V. m. § 75 Absatz 3, § 76 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages vorgesehenen, zur Veröffentlichung in einer
Bundestagsdrucksache bestimmten Weise geben. Die erbetenen Informationen werden daher mit
VS-Einstufung in der Geheimschutzstelle des Bundestages hinterlegt.*
27. Wie erklärt die Bundesregierung, dass die Kosten für die Rettung und
Stützung deutscher Banken zu den teuersten weltweit gehören (vgl.
beispielsweise Süddeutsche Zeitung vom 21. Oktober 2011 „Kosten der
Finanzkrise: Deutsche zahlen am meisten für die Bankenrettungen“; oder
IMF Fiscal Monitor, September 2011, Box 7, S. 25)?
Sieht die Bundesregierung einen Teil der Erklärung hierfür in der Art und
im Ansatz, wie in Deutschland Banken gerettet bzw. gestützt wurden?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Konsequenzen und Lehren zieht die Bundesregierung
für die Reaktivierung des SoFFin (SoFFin = Sonderfonds
Finanzmarktstabilisierung) mittels dem Entwurf des Zweiten
Finanzmarktstabilisierungsgesetz?
Die „Süddeutsche Zeitung“ hat ein Volumen von 38,9 Mrd. Euro als
zusammengefasste Kosten der Bankenrettung 2007 bis 2010 angesetzt und bezieht
sich bei ihren Angaben auf Eurostat. Bei dem Wert handelt es sich um
kumulierte Defiziteffekte für den Zeitraum 2007 bis 2010, die auf Angaben der
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) beruhen.
Sie sind allerdings nicht mit „Kosten der Finanzmarktkrise für den
Steuerzahler“ gleichzusetzen. Neben den tatsächlichen, kassenwirksamen Einnahmen
und Ausgaben (wie Zinsen, Garantiegebühren) fließen in die
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (VGR) aufgrund der Marktwertbetrachtung – anders als
in der Finanzstatistik – auch unterstellte Ausgaben in den Defiziteffekt ein. So
wurden beispielsweise in der VGR die Differenzen zwischen Übertragungs-
und Marktwert bei den Abwicklungsanstalten als Vermögenstransfers, d. h. als
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – vertraulich“ eingestuft. Die Antwort
ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/8524 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAusgaben, dargestellt, obwohl die Übertragung von Vermögenswerten auf die
Abwicklungsanstalten mit keinen Zahlungen verbunden war.
Auch die vergleichende Darstellung der Kosten der Bankenrettung im Fiscal
Monitor gibt nicht die tatsächlichen Kosten der Maßnahmen zur Stabilisierung
der Finanzmärkte wieder, da die Angaben für Deutschland nicht nur tatsächlich
entstandene Kosten beinhalten. Als Kosten der Bankenrettung sind in den
Zahlen des Internationalen Währungsfonds die Rekapitalisierungen des
Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) sowie der Schuldenstandseffekt der
auf die FMS Wertmanagement und die Erste Abwicklungsanstalt (EAA) der
WestLB übertragenen Volumina enthalten. Da die Abwicklungsanstalten
statistisch dem Sektor „Staat“ zugeordnet werden, erhöhen sie zwar den
Schuldenstand. Allerdings handelt es sich hier nur um eine Verlagerung, nicht jedoch um
einen Kauf von Papieren.
Tatsächlich haushaltswirksam auf der Ebene des Bundes sind daher nur die
durch den SoFFin durchgeführten Rekapitalisierungen. Diese beliefen sich bis
2010 auf 1,2 Prozent des deutschen BIP. Nur diese Kosten sind korrekt als
„Bruttokosten der Bankenrettung des Bundes“ zu bezeichnen. Unter
Berücksichtigung der vorstehenden Darstellung ist die Aussage nicht aufrecht zu
erhalten, dass die Bankenrettung in Deutschland weltweit zu den teuersten zählt.
28. Inwiefern hat die Bundesregierung im Zuge der Reaktivierung des
SoFFin mittels dem Entwurf des Zweiten
Finanzmarktstabilisierungsgesetzes mit den Bundesländern Verhandlungen über eine neue
Lastenverteilung von Kosten infolge von Stützungsleistungen nach diesem Gesetz
aufgenommen (vgl. § 13 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung eines
Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMStFG)?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht keine Änderung der Regelungen
in § 13 Absatz 2 und 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes über die
Aufteilung des Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds vor.
Insofern bedarf es keiner Absprachen zur Lastenverteilung.
29. Wie bewertet die Bundesregierung, dass vor dem Hintergrund
anhaltender Schwierigkeiten auf dem Markt für unbesicherte Refinanzierungen
mehr und mehr Pfandbriefbanken bzw. im Pfandbriefgeschäft tätige
Banken dazu übergehen (wollen), sich verstärkt über Einlagen zu
refinanzieren, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auf diese Weise die
Überdeckung von Pfandbriefen finanziert und infolge von
Einlagensicherungen die implizite Staatshaftung auf diese besonders riskante Kapitalparte
übertragen und damit die Überdeckung des Pfandbriefs, die derzeit bspw.
für deutsche Hypothekenpfandbriefe im Durchschnitt 30 Prozent des
Pfandbriefumlaufs beträgt, von Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern
subventioniert wird (zu Daten der Überdeckung vgl.
www.pfandbrief.de/cms/
_internet.nsf/tindex/de _pub_pfandbg.htm)?
Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund
entsprechende Mahnungen und Warnungen der US-FDIC zur Überdeckung
(„overcollateralization“) von Pfandbriefen (vgl. bspw.
www.fdic.gov/news/news/
speeches/archives/2010/spsep1510_2.html)?
Pfandbriefbanken steht es wie jedem anderen Kreditinstitut mit der
entsprechenden Erlaubnis frei, das Einlagengeschäft zu betreiben. Die
kapitalmarktorientierten reinen Pfandbriefbanken decken ihren über die Refinanzierung
durch Pfandbriefe hinausgehenden sonstigen Refinanzierungsbedarf z. B.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/8524durch die Ausgabe von Schuldscheindarlehen und
Inhaberschuldverschreibungen sowie teilweise auch durch die Hereinnahme von Einlagen insbesondere
von institutionellen Anlegern.
Hohe Überdeckungen von Pfandbriefen sind das Ergebnis der
Überdeckungsanforderungen von Ratingagenturen, die sehr konservative Stressszenarien
unterstellen. Im theoretischen Fall der Insolvenz einer Pfandbriefbank hat deren
Insolvenzverwalter aufgrund von § 30 Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes das
Recht, jederzeit zu verlangen, dass eingetragene Werte, die offensichtlich zur
Deckung der Pfandbriefe nicht notwendig sein werden, vom Sachverwalter der
Insolvenzmasse zugeführt werden und damit der Befriedigung der übrigen
Gläubiger dienen. Verbleibende Werte nach Befriedigung der
Pfandbriefgläubiger sind an die Insolvenzmasse herauszugeben. Damit dient die Überdeckung
der Pfandbriefe auch der Befriedigung anderer Gläubiger.
Die erwähnte Rede eines Vertreters der US-FDIC bezieht sich auf ein
Gesetzesvorhaben zu Covered Bonds in den USA, nicht auf die Überdeckung von
Pfandbriefen. Im Zusammenhang mit diesem Gesetzesvorhaben werden Definitionen
für die möglichen Deckungswerte diskutiert, die wesentlich offener sind als die
gesetzlichen Vorgaben in Deutschland im Rahmen des Pfandbriefgesetzes. Dies
kann dazu führen, dass der Kreis der in Deckung genommenen Werte weit
größer als in Deutschland sein kann und damit weite Teile der Bilanz einer Bank
über Covered Bonds refinanziert werden können. In Deutschland ist dies wegen
der strikten gesetzlichen Beschränkung der Deckungswerte bei Pfandbriefen
nicht möglich.
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ISSN 0722-8333]