[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8709
17. Wahlperiode 15. 02. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Manuel Sarrazin,
Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/8512 –
Einschränkung der Menschenrechte in Ungarn
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 1. Januar 2012 ist in Ungarn eine neue Verfassung in Kraft getreten.
Gegen die neue Verfassung protestierten am 2. Januar 2012 etwa 100 000
Menschen.
Es entsteht der Eindruck, dass die derzeitige Regierung mit der neuen
Verfassung und durch zahlreiche neue Gesetze versucht, sich langfristig
politischen Einfluss zu sichern. Der ehemalige Staatsminister im Auswärtigen Amt
Dr. Werner Hoyer hatte schon im April 2011 der Presse Sorgen der
Bundesregierung mitgeteilt: Die neue Verfassung bestärke Befürchtungen, wonach das
Grundrechteverständnis der ungarischen Regierung „nur schwer mit den
Werten der Europäischen Union vereinbar sei“.
Die neue Verfassung, das sogenannte Grundgesetz von Ungarn, ist auch von
der Venedig-Kommission des Europarates kritisiert worden. Unter anderem
bemängelt diese das Verfahren und die hohe Anzahl der Kardinalgesetze. So
sei die Verfassung ohne ein genügendes Maß an Transparenz, mit nur geringer
Beteiligung der Opposition und vor allem zu schnell verabschiedet worden.
Die Kardinalgesetze, die nur mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden
können, würden den Handlungsspielraum künftiger Regierungen stark
begrenzen. So kann beispielsweise der Einkommensteuersatz in Zukunft nur mit
einer Zweidrittelmehrheit geändert werden.
Durch die Verfassungsänderung wurde auch das ungarische
Verfassungsgericht umstrukturiert. Bereits im Jahr 2010 wurde es in seinen Kompetenzen
beschnitten. Durch erzwungene Frühpensionierungen und die Erweiterung um
zusätzliche Mitglieder, erhält die derzeitige Parlamentsmehrheit die
Möglichkeit, das Gericht regierungskonformer zu besetzen.
Fraglich ist, ob das Urteil des ungarischen Verfassungsgerichts vom 19.
Dezember 2011 auch nach Inkrafttreten der neuen Verfassung Bestand haben
wird. Das Verfassungsgericht hatte geurteilt, dass einzelne Regelungen des
ungarischen Mediengesetzes verfassungswidrig seien. Die Medienverfassung
und das Mediendienstegesetz aus dem Jahr 2010 hatten die ungarische
Medienlandschaft einer starken Kontrolle unterworfen. Der Leiter des Budapester Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 13. Februar 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8709 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBüros der Konrad-Adenauer-Stiftung, Hans Kaiser, sieht in der Entscheidung
„einen offenkundigen Nachweis einer funktionierenden Rechtsprechung und
Gerichtsbarkeit in Ungarn.“ Andere Stimmen denken jedoch auch, dass der
Urteilsspruch des Verfassungsgerichts mit der ungarischen Regierung
abgesprochen war, um ein Signal der Rechtsstaatlichkeit zu demonstrieren (vgl.
Süddeutsche Zeitung vom 21. Dezember 2011, S. 4; die tageszeitung vom
21. Dezember 2011, S. 12).
Die seit dem 1. Januar 2012 geltende Rechtslage berührt die Grundlage
dessen, was die Existenz und die Politik der Europäischen Union (EU) ausmacht.
Diese Rechtslage verstößt gegen den gemeinschaftlichen Besitzstand der EU
(aquis communitaire), der auch Grundlage für Beitrittsverhandlungen ist. Die
Europäische Kommission hat in drei Fällen ein Vertragsverletzungsverfahren
gegen Ungarn eingeleitet. Mögliche Verletzungen sieht sie bei der
Unabhängigkeit der Zentralbank, der Unabhängigkeit der Justiz und der
Unabhängigkeit der Kontrollstelle für den Datenschutz.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat wiederholt ihrer Sorge über die innenpolitischen
Entwicklungen in der Republik Ungarn Ausdruck verliehen, so zuletzt der
Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Guido Westerwelle, bei seinem Gespräch mit dem
ungarischen Außenminister Dr. János Martonyi am 7. Februar 2012 in Berlin
und der Sprecher der Bundesregierung in der Bundespressekonferenz vom
4. Januar 2012. Bereits am 19. Januar 2011 in der Aktuellen Stunde im
Deutschen Bundestag aus Anlass der Verabschiedung des Mediengesetzes in Ungarn
hatte der Staatsminister im Auswärtigen Amt, Dr. Werner Hoyer, für die
Bundesregierung kritische Punkte der Gesetzgebung aufgezeigt. Weiterhin wird auf
die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
SPD „Zur Lage der Meinungs- und Pressefreiheit in der Europäischen Union“
auf Bundestagsdrucksache 17/5075 vom 14. März 2011, die Große Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Zur Situation von Roma in der
Europäischen Union und in den (potentiellen) EU-Beitrittskandidatenstaaten“ auf
Bundestagsdrucksache 17/7131 vom 22. September 2011 und auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Pressefreiheit und Situation von Roma in
Ungarn“ auf Bundestagsdrucksache 17/7704 vom 11. November 2011
verwiesen.
Die Bundesregierung begrüßt, dass die Europäische Kommission in ihrer Rolle
als Hüterin der Verträge am 17. Januar 2012 drei Vertragsverletzungsverfahren
gegen Ungarn eingeleitet hat. Ziel der Verfahren ist, bereits geltendes
ungarisches Recht in Übereinstimmung mit EU-Recht zu bringen. Die bemängelten
Punkte betreffen das Zentralbankgesetz sowie die Bestimmungen der neuen
Verfassung über die Absenkung des Pensionsalters für Richter, Staatsanwälte
und Notare von 70 auf 62 Jahre sowie die Umwandlung des bisherigen
Ombudsmanns für Datenschutz in eine Nationale Datenschutzbehörde. Die
Europäische Kommission hat die ungarische Regierung darüber hinaus aufgefordert,
Bedenken in weiteren Bereichen (Justizreform, Medienrecht) auszuräumen.
Die Bundesregierung begrüßt ausdrücklich, dass die Europäische Kommission
erklärt hat, ihre Prüfung nicht auf gesetzestechnische Details zu beschränken,
sondern die europäischen Grundwerte in diese Prüfung einzubeziehen. Die
Bundesregierung begrüßt ebenso, dass die ungarische Regierung erklärt hat, die
Bedenken der Europäischen Kommission auszuräumen, um die
Vertragsverletzungsverfahren rasch zu beenden. Dies gilt es nun abzuwarten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/87091. Wie bewertet die Bundesregierung die neue ungarische Verfassung und die
zahlreichen verabschiedeten Gesetze in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit
den Werten der Europäischen Union?
Die in der Vorbemerkung der Bundesregierung skizzierte, vom damaligen
Staatsminister im Auswärtigen Amt, Dr. Werner Hoyer, vorgestellte Haltung
der Bundesregierung zur neuen ungarischen Verfassung hat sich nicht
grundsätzlich verändert. Die Bewertungen der „Europäischen Kommission für
Demokratie durch Recht“ (Venedig-Kommission) des Europarates vom 20. Juni
2011 haben die Bedenken der Bundesregierung bestätigt.
2. Zur neuen ungarischen Verfassung:
a) Hält die Bundesregierung die neue ungarische Verfassung für voll
vereinbar mit den EU-Verträgen, dem EU-Recht, der Grundrechtecharta
der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Zivilpakt der
Vereinten Nationen?
Wenn nein, an welchen Punkten steht sie in Widerspruch dazu?
Im Zuge der Ausarbeitung der neuen ungarischen Verfassung wurden
Bestimmungen über die ungarische Zentralbank geändert, das bisherige Amt des
Ombudsmanns für Datenschutz durch eine nationale Datenschutzbehörde ersetzt,
das Regelpensionsalter für Richter, Staatsanwälte und öffentliche Notare von
70 auf 62 Jahre herabgesetzt und das Justizwesen reformiert. Nach
Einschätzung der Europäischen Kommission sind damit Vorschriften des
europarechtlichen Primär- und Sekundärrechts zur Unabhängigkeit der Ungarischen
Nationalbank (MNB), zu Anhörungsrechten der Europäischen Zentralbank und des
Datenschutzbeauftragten sowie zum Altersdiskriminierungsverbot verletzt. Die
Europäische Kommission hat deshalb am 17. Januar 2012 in drei Fällen
Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet. Die Bundesregierung
befürwortet das Vorgehen der Europäischen Kommission und hält deren
Rechtsstandpunkt für nachvollziehbar.
Auch der Europarat hat sich mit der neuen ungarischen Verfassung befasst. Die
„Europäische Kommission für Demokratie durch Recht“ (Venedig-Kommision)
des Europarates hat im März 2011 ein Gutachten zu drei verfassungsrechtlichen
Einzelfragen und im Juni 2011 ein weiteres Gutachten zur Verfassung insgesamt
erstellt. Die Gutachten beziehen Stellung zur Vereinbarkeit der Verfassung mit
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und enthalten eine Reihe
von Empfehlungen, die von der Bundesregierung unterstützt werden. Derzeit ist
die Venedig-Kommission außerdem mit Stellungnahmen zu den ungarischen
Gesetzen über Justiz, Religion, Parlamentswahlen, Staatsangehörigkeit,
Familienschutz, Informationsfreiheit, Verfassungsgericht und Staatsanwaltschaft
beauftragt, teils auf ausdrückliche Bitte der ungarischen Regierung, teils auf Bitte
der Parlamentarischen Versammlung des Europarates. Der Generalsekretär des
Europarates hat Ungarn aufgefordert, auch zum Mediengesetz eine
Stellungnahme der Venedig-Kommission einzuholen. Die ungarische Regierung hat dies
in Aussicht gestellt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass Ungarn den
Dialog mit dem Europarat fortführen und die Empfehlungen der Venedig-
Kommission beachten wird.
b) Ist der Grundsatz der Gewaltenteilung in Ungarn auf Grundlage der
neuen Verfassung voll gewährleistet?
Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist in der neuen ungarischen Verfassung
verankert und damit dem Wortlaut nach gewährleistet. Die Bundesregierung
hält jedoch an ihrer vom damaligen Staatsminister Dr. Werner Hoyer am
17. April 2011 in Form einer Pressemitteilung geäußerten Kritik fest und ver-
Drucksache 17/8709 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeweist auf die Einschätzung der Venedig-Kommission, dass durch die
Beschränkung der Kompetenzen des ungarischen Verfassungsgerichts in Haushalts- und
Steuersachen, solange die Gesamtverschuldung des Staates 50 Prozent des
Bruttoinlandsprodukts überschreitet, in diesem Bereich das Gefüge der
Verfassungsorgane gestört ist.
c) Hat sich die Bundesregierung – ähnlich der Außenministerin der USA –
gegenüber der ungarischen Regierung zu den jüngsten Verfassungs-
und Gesetzesänderungen geäußert?
Wenn ja, wie, und in welcher Form, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat sich wiederholt zu den Verfassungs- und
Gesetzesänderungen in Ungarn geäußert. Dies beginnt mit der Kritik des damaligen
Bundesministers für Wirtschaft und Technologie, Dr. Rainer Brüderle, und des
Bundesministers des Auswärtigen, Dr. Guido Westerwelle, an den
Sondersteuern für Energieversorger, Telekommunikationsfirmen und den Einzelhandel,
die vor allem ausländische Investoren treffen. Die Kritikpunkte wurden den
ungarischen Amtskollegen bereits im Oktober 2010 schriftlich bzw. mündlich
übermittelt. Bis in die jüngste Zeit hat sich die Bundesregierung wiederholt
kritisch gegenüber ungarischen Gesprächspartnern zu einzelnen Aspekten der
ungarischen Gesetzgebung geäußert.
d) Wie und wann haben sich die Organe der EU gegenüber der
ungarischen Regierung zu den jüngsten Verfassungs- und
Gesetzesänderungen geäußert, und welche Rolle hat die Bundesregierung dabei
eingenommen?
Die EU-Kommissarin für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft, Viviane
Reding, forderte die ungarische Regierung am 14. Dezember 2011 auf, die
Umsetzungen gesetzlicher Bestimmungen in vier Bereichen auszusetzen, bis deren
Vereinbarkeit mit EU-Recht überprüft worden ist. Dabei handelte es sich um
die Herabsetzung des Pensionsalters für Richter und Staatsanwälte von 70 auf
62 Jahre, die Einrichtung einer Datenschutzbehörde mit gleichzeitiger
Entbindung des Ombudsmannes für Datenschutz von seinem Amt, die Einrichtung
eines Nationalen Justizamtes mit weitreichenden Befugnissen und die
Umwandlung des Obersten Gerichtshofs in die „Kuria“ unter Entlassung des
bisherigen Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofs.
Am 23. Dezember 2011 äußerte der Präsident der Europäischen Kommission,
José Manuel Barroso, in einem Schreiben an den ungarischen
Ministerpräsidenten seine Zweifel über die Konformität zweier weiterer ungarischer Gesetze
mit EU-Recht. Dabei handelte es sich um das Zentralbankgesetz und das sog.
Gesetz über finanzielle Stabilität, mit dem der einheitliche
Einkommensteuersatz festgeschrieben wird. Nachdem in dieser Frage keine Einigkeit erzielt
werden konnte, wandte sich EU-Kommissionspräsident José Manuel Barroso am
28. Dezember 2011 erneut an den ungarischen Ministerpräsidenten und teilte
mit, dass er die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens erwäge.
Die im Dezember 2011 erfolgte Verabschiedung der beanstandeten Gesetze
führte am 17. Januar 2012 zur Einleitung der o. g. drei
Vertragsverletzungsverfahren. In einem Schreiben vom selben Tag bat die EU-Kommissarin Viviane
Reding die ungarische Regierung um Auskünfte zu den Kompetenzen des neu
geschaffenen Nationalen Richteramtes und zur Verkürzung der Amtszeit des
Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofs durch Umbenennung des Gerichts in
„Kuria“. Am 18. Januar 2012 unterstrich die EU-Kommissarin für die Digitale
Agenda, Neelie Kroes, in einem Brief an die ungarische Regierung ihre
Besorgnis über Freiheit und Pluralismus der Medien in Ungarn und kritisierte die
Umstände des Frequenzverlustes für das regierungskritische „Klubrádió“.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8709Die Bundesregierung unterstützt die Europäische Kommission auch in ihrer
Rolle als „Hüterin der Verträge“ uneingeschränkt.
3. Zum ungarischen Verfassungsgericht und zur Justizreform:
a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über alle Änderungen
bezüglich des ungarischen Verfassungsgerichts seit der Ernennung
Viktor Orbáns zum Ministerpräsidenten?
Seit Amtsantritt der neuen ungarischen Regierung am 29. Mai 2010 wurde die
bis zum 31. Dezember 2011 geltende ungarische Verfassung dreimal in Bezug
auf das Verfassungsgericht geändert.
Am 5. Juli 2010 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der
Parlamentsausschuss, der für die Nominierung der Kandidaten für das Amt eines
Verfassungsrichters zuständig ist, proportional zum Stimmenanteil der
Fraktionen im Plenum besetzt wird. Zuvor war jede Fraktion mit je einem Mitglied
vertreten.
Am 19. November 2010 wurde durch einen Verfassungszusatz die
Zuständigkeit des Verfassungsgerichts für die Prüfung von Gesetzen in Haushalts- und
Finanzangelegenheiten eingeschränkt. Zulässig waren fortan nur noch solche
Verfassungsklagen, die sich auf eine Verletzung des Rechts auf Leben und der
Menschenwürde, des Rechts auf den Schutz persönlicher Daten, des Rechts auf
Meinungs-, Gewissens- und Glaubensfreiheit oder der Rechte, die sich
unmittelbar aus der ungarischen Staatsangehörigkeit ergeben (vgl. Artikel 69 der
ungarischen Verfassung a. F.), bezogen.
Mit einer Verfassungsänderung vom 14. Juni 2011 wurde die Zahl der
Verfassungsrichter von elf auf 15 erhöht und ihre Amtszeit von neun auf zwölf Jahre
verlängert. Am 27. Juni 2011 wurden folgende von der Regierungsmehrheit
nominierte Richter gewählt: István Balsai, Egon Dienes-Oehm, Béla Pokol, Péter
Szalay und Mária Szívós. Zum Präsidenten des Verfassungsgerichts wurde der
Amtsinhaber, Péter Paczolay, mit der nun erforderlichen Zweidrittelmehrheit
im Parlament gewählt (zuvor erfolgte die Wahl durch die Richter selbst).
Mit Inkrafttreten der neuen Verfassung zum 1. Januar 2012 wurde die
Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde reformiert und die Kompetenzen des
Verfassungsgerichts neu geordnet. Dabei ergaben sich im Wesentlichen folgende
Veränderungen: Die bisher mögliche Individualbeschwerde (actio popularis) ohne
Nachweis der eigenen Betroffenheit des Beschwerdeführers wurde in eine
Verfassungsbeschwerde nach deutschem Muster umgewandelt. So wurde die
Zuständigkeit des Verfassungsgerichts auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
von Gerichtsurteilen ausgeweitet. Ebenso ist die Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit kommunaler Satzungen der „Kuria“ übertragen worden.
Eine abstrakte Normenkontrolle kann nunmehr entweder von der Regierung,
einem Viertel der Abgeordneten des Parlaments oder dem Parlamentarischen
Beauftragten für Grundrechte (Ombudsmann) beantragt werden. Die
Ausweitung der Antragsbefugnis auf den Ombudsmann entspricht dabei einer
Empfehlung der Venedig-Kommission. Die oben beschriebene Beschränkung der
Zuständigkeit des Verfassungsgerichts in Haushalts- und Finanzfragen wurde
auch in der neuen Verfassung verankert.
b) Welche Zuständigkeiten wurden dem ungarischen Verfassungsgericht
entzogen?
Auf die Antwort zu Frage 3a wird verwiesen.
Drucksache 17/8709 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodec) Welche Auswirkungen auf die Zusammensetzung und die
Regierungskonformität der Rechtsprechung erwartet die Bundesregierung von der
Neuordnung der Rechtsgrundlagen des ungarischen
Verfassungsgerichts?
Mit Inkrafttreten der neuen ungarischen Verfassung und des neuen Gesetzes
über das ungarische Verfassungsgericht wurde die Zahl der Verfassungsrichter
von elf auf 15 erhöht. Die neuen Verfassungsrichter wurden durch die
Regierungsmehrheit im Parlament bestimmt. Aussagen über die zukünftige
Rechtsprechung des ungarischen Verfassungsgerichtes kann die Bundesregierung
nicht treffen.
d) Wie bewertet die Bundesregierung die Herabsetzung des Pensionsalters
für Richter von 70 auf 62 Jahre und die Tatsache, dass diese Regelung
sofort und bei allen Richtern angewendet wird?
Das Pensionsalter für Richter wurde auf das reguläre Pensionsalter in Ungarn
(62 Jahre) herabgesetzt. Richter, Staatsanwälte und Notare hatten davor die
Möglichkeit, bis zum Erreichen des 70. Lebensjahres zu arbeiten. Nach Angaben
der ungarischen Regierung betrifft die Regelung 274 Richter. Das Vorgehen der
Europäischen Kommission diesbezüglich hält die Bundesregierung für
sachgerecht. Für eine abschließende rechtliche Bewertung sollte die ungarische
Reaktion abgewartet werden.
e) Wie bewertet die Bundesregierung das Urteil des ungarischen
Verfassungsgerichts bezüglich der Garantie, wonach Untersuchungshäftlinge
nach wie vor maximal zwei – statt wie gesetzlich vorgesehen fünf –
Tage ohne Zugang zu einer Anwältin oder einem Anwalt hätten
festgehalten werden können?
Die Bundesregierung begrüßt die Entscheidung des ungarischen
Verfassungsgerichts vom 19. Dezember 2011. Das Gericht verwarf die Neuregelung der
Strafprozessordnung, wonach in begründeten Ausnahmefällen Verdächtige
120 Stunden lang ohne Gerichtsbeschluss festgehalten werden konnten, wobei
ihnen bis zu 48 Stunden der Kontakt zu einem Anwalt (oder einer Anwältin)
verwehrt werden konnte.
4. Zum Urteil des ungarischen Verfassungsgerichts vom 19. Dezember 2011
zum Mediengesetz:
a) Hat das Urteil trotz des Inkrafttretens der neuen Verfassung am 1.
Januar 2012 Bestand?
Nach Auskunft der Nationalen Medien- und Infokommunikationsbehörde
(NMHH) ist das Urteil auch unter der neuen ungarischen Verfassung gültig. Die
ungarische Regierung habe bereits begonnen, die vom ungarischen
Verfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2011 geforderten
Änderungen auszuarbeiten.
b) Welche konkreten Veränderungen ergeben sich für die ungarische
Medienlandschaft im Anschluss an das Urteil?
In seinem Urteil zu den Mediengesetzen (Medienverfassung und
Mediengesetz) hat das ungarische Verfassungsgericht festgestellt:
1. Die Kontrolle von Medieninhalten durch eine Behörde ist grundsätzlich
verfassungsgemäß, wenn diese verhältnismäßig ist, und wenn der Rechtsweg
gewährleistet ist. Der Gesetzgeber müsse jedoch beachten, dass für
verschiedene Medienarten unterschiedliche verfassungsrechtliche Maßstäbe gälten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8709Für Print- und Onlinemedien ist eine Überprüfung der Inhalte auf mögliche
Verletzungen der Menschenrechte, der Menschenwürde, der Privatsphäre
und von Persönlichkeitsrechten durch die Medienbehörde NMHH –
zusätzlich zu den vorhandenen Möglichkeiten der Klageerhebung vor
Zivilgerichten – eine verfassungswidrige Einschränkung der Pressefreiheit.
2. Die neuen Regelungen der Medienverfassung zum Informantenschutz
(Artikel 6 der Medienverfassung), wonach Journalisten unter bestimmten
Umständen gezwungen werden können, die Quelle ihrer Informationen
preiszugeben, ist verfassungswidrig. Das Verfassungsgericht hat dem Gesetzgeber
Änderungen unter Berücksichtigung der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschrechte aufgegeben.
3. Die in § 155 des Mediengesetzes verankerte Regelung, wonach Anbieter
von Medieninhalten in einem allgemeinen Verfahren der NMHH zur
Sachverhaltsaufklärung Daten liefern müssen, ist verfassungswidrig. Aufgrund
der jetzigen Regelung könnte die NMHH auch geschützte Informationen,
wie z. B. solche, die der Schweigepflicht des Rechtsanwalts unterliegen,
ohne vorherige Kontrolle und des Rechts auf gerichtlichen Schutz dar. Die
Bestimmungen von § 175 des Mediengesetzes, wonach für die NMHH eine
Ermächtigung zur Datenerhebung im Rahmen eines eigenen Verfahrens
institutionalisiert wird, ist ebenso nichtig.
4. Die in den § 139 ff. des Mediengesetzes verankerte Institution des
Kommissars für Medien und Telekommunikation ist verfassungswidrig, da sie
einerseits die Kompetenzen anderer staatlicher Stellen doppelt und andererseits
auf Grundlage des unbestimmten Rechtsbegriffes „Verletzung von
Interessen“ agiert.
Die Regelungen unter den Punkten 2. und 3. sind aufgehoben und ab sofort
nicht mehr anwendbar. Zur Neuordnung der gesetzlichen Bestimmungen unter
1. und 4. setzte das ungarische Verfassungsgericht eine Frist bis zum 31. Mai
2012.
c) Auf welcher Weise könnte die ungarische Regierung anhand der neuen
Verfassung das Urteil umgehen?
Die die Pressefreiheit betreffenden Regelungen der neuen ungarischen
Verfassung stimmen nach Auffassung ungarischer Medienjuristen im Wesentlichen mit
denjenigen der alten Verfassung überein. Regierungspolitiker haben unmittelbar
nach Verkündung des Urteils des ungarischen Verfassungsgerichts signalisiert,
dass die ungarische Regierung die Entscheidungen des Verfassungsgerichts
respektieren werde.
d) Welche Auswirkungen hat das Urteil auf öffentlich-rechtliche Medien?
e) Welche Auswirkungen hat das Urteil auf audiovisuelle Medien?
Die Fragen 4d und 4e werden zusammen beantwortet:
Infolge des Urteils können die vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig
qualifizierten Bestimmungen der Mediengesetze nicht mehr angewandt werden –
sowohl in öffentlich-rechtlichen als auch audiovisuellen Medien.
f) Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die staatliche Struktur der
neuen ungarischen Medienbehörden?
Das Urteil hat nach Kenntnis der Bundesregierung keine unmittelbaren
Auswirkungen auf die Struktur der NMHH oder des Medienrates.
Drucksache 17/8709 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeg) Sind der Bundesregierung Klagen von Rundfunk- oder
Fernsehanstalten bekannt, die sich in gleicher Weise gegen das Mediengesetz richten,
wie die Klage, die zu dem Urteil vom 19. Dezember 2011 führte?
Der Bundesregierung sind keine Klagen von Rundfunk- und Fernsehanstalten
gegen die Mediengesetze bekannt.
h) Ist die Bundesregierung nach wie vor der Ansicht, dass das ungarische
Mediengesetz von einem Grundrechtsverständnis zeugt, dass nur
schwer mit den Werten der Europäischen Union vereinbar ist?
Die vom ehemaligen Staatsminister im Auswärtigen Amt, Dr. Werner Hoyer,
im Namen der Bundesregierung geäußerten Kritikpunkte wurden durch die
Gesetzesnovelle im Frühjahr 2011 nicht vollständig ausgeräumt. Die Tatsache,
dass das ungarische Verfassungsgericht am 19. Dezember 2011 entschieden
hat, wesentliche Teile des Mediengesetzes zu verwerfen, bestätigt die
Bundesregierung in ihrer Kritik.
5. Zur ungarischen Medienlandschaft:
a) Sind der Bundesregierung konkrete Fälle bekannt, in denen die von ihr
kritisierten Regelungen (namentlich die Kontrolle von Inhalten der
Berichterstattung und Erfordernis einer „ausgewogene“ Berichterstattung)
angewandt wurden?
Der Bundesregierung sind keine konkreten Fälle bekannt, in denen die seitens
der Bundesregierung kritisierten Regelungen der Mediengesetze angewandt
worden wären.
b) Falls nicht auf gesetzlichen Wege, auf welcher Weise werden
ungarische Medien darüber hinaus beeinflusst?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse vor, auf welche Weise
ungarische Medien – außer auf gesetzlichem Wege – beeinflusst werden können.
c) Wie ist derzeit der Quellenschutz für Journalistinnen und Journalisten
im ungarischen Recht geregelt, und inwieweit ist dies mit dem
Menschenrecht auf Pressefreiheit vereinbar?
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Medienverfassung vom 2. November 2010
können die Anbieter von Medieninhalten und bei ihnen Beschäftigte ihre
Informationsquelle geheim halten. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf den Schutz
einer Informationsquelle, die unbefugt Informationen übergibt, die der
behördlichen Geheimhaltung unterliegen. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 sind die o. a.
Personen auch in Gerichts- und behördlichen Verfahren zur Geheimhaltung ihrer
Informationsquellen berechtigt, wenn an der Veröffentlichung der betreffenden
Informationen ein öffentliches Interesse besteht. Nach Artikel 6 Absatz 3 kann
das Gericht oder die Behörde die genannten Personen zum Schutz der
nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung oder im Interesse der Aufdeckung
oder Vorbeugung von Straftaten in einem besonders begründeten Fall zur
Aufdeckung der Informationsquelle verpflichten.
Aufgrund dieser Vorschrift wurde Artikel 6 der Medienverfassung vom
ungarischen Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und muss bis Mai 2012
überarbeitet werden (vgl. Antwort zu Frage 4b).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8709d) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, ob und wie der private
Radiosender Klubradio weiterhin senden kann?
Der Sender „Klubrádió“ besitzt derzeit eine vorläufige Sendelizenz für die
Frequenz 95,3 MHz im Großraum Budapest. Gegen den Verlust seiner
Radiofrequenz hat der Sender Rechtsmittel eingelegt, über die noch nicht endgültig
entschieden worden ist. Am 3. Februar 2012 hat das Berufungsgericht Budapest
seine Entscheidung auf Mitte März 2012 vertagt. Eine Entscheidung der
Medienbehörde NMHH, die vorläufige Sendelizenz für Klubrádió entsprechend zu
verlängern, soll in Kürze fallen. Daneben verfügt „Klubrádió“ über fünf weitere
Sendefrequenzen auf dem Lande (Debrecen, Gyöngyös, Kecskemét, Esztergom,
Tatabánya).
6. Zur Rolle der EU:
a) Inwiefern hält die Europäische Kommission die seit dem 1. Januar
2012 in Ungarn geltende Verfassung und die damit einhergehenden
Gesetze für unvereinbar mit dem europäischen Recht?
Aus Sicht der Europäischen Kommission bestehen mit Blick auf die (1)
Bestimmungen über die nationale Zentralbank, (2) Neuorganisation der
Datenschutzbehörde und (3) Herabsetzung der Altersgrenze für Richter, Staatsanwälte und
öffentliche Notare Zweifel an der EU-Rechtskonformität. Die Europäische
Kommission hat gegen Ungarn deshalb drei Vertragsverletzungsverfahren
eingeleitet. Nach Einschätzung der Europäischen Kommission liegen folgende
Verstöße vor:
(1) Bestimmungen über die nationale Zentralbank: Artikel 130 und 127 Absatz 4
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Artikel
14.2 des Statuts des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank sowie Artikel 4 der Entscheidung 98/415/EG des Rates über
die rechtzeitige Anhörung der Europäischen Zentralbank (EZB);
(2) Neuorganisation der Datenschutzbehörde: Artikel 16 AEUV, Artikel 8
Absatz 3 der Grundrechtecharta und Richtlinie 95/46/EG;
(3) Herabsetzung der Altersgrenze für Richter, Staatsanwälte und öffentliche
Notare: Richtlinie 2000/78/EG (Altersdiskriminierung).
Der Bundesregierung liegen keine weiteren Erkenntnisse vor, dass die
Europäische Kommission über die drei erwähnten Vertragsverletzungsverfahren hinaus
Aspekte der Verfassung und damit einhergehende Gesetze für unvereinbar mit
dem europäischen Recht hält.
b) Wann und wie will sie nach Kenntnis der Bundesregierung darüber
befinden?
Die Europäische Kommission hat am 17. Januar 2012 drei Mahnschreiben an
Ungarn gerichtet und damit die erste Stufe der Vertragsverletzungsverfahren
eingeleitet. Die drei Vertragsverletzungsverfahren betreffen die in der Antwort
zu Frage 6a genannten Sachverhalte. Ungarn ist nun aufgefordert, innerhalb
eines Monats hierauf zu reagieren. Abhängig von der Antwort der ungarischen
Regierung wird die Europäische Kommission danach über Fortgang,
Aussetzung oder Einstellung der Vertragsverletzungsverfahren entscheiden.
c) Welche Maßnahmen im Falle gravierender Unvereinbarkeiten sind im
konkreten Fall denkbar?
Für den Ablauf eines Vertragsverletzungsverfahrens ist Artikel 258 AEUV
einschlägig.
Drucksache 17/8709 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeRäumt Ungarn die Vertragsverletzung ein und erklärt sich bereit, diese
unverzüglich zu beheben, wird das Vertragsverletzungsverfahren voraussichtlich
ausgesetzt, bis die Änderungen in angemessener Frist tatsächlich umgesetzt sind.
Sollte Ungarn die Verstöße bestreiten und folgte die Europäische Kommission
den dabei vorgebrachten Argumenten nicht, würde die Europäische
Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben. Eine solche
Stellungnahme enthält die Aufforderung, innerhalb einer festgesetzten Frist den
vertragswidrigen Zustand zu beenden und der Europäischen Kommission alle dazu
ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen. Käme Ungarn innerhalb der gesetzten Frist
der Aufforderung nicht nach, beschlösse die Europäische Kommission über die
Anrufung des Europäischen Gerichtshofs. Der Europäische Gerichtshof würde
dann feststellen, ob Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus dem
Gemeinschaftsrecht verstoßen hat. Sollte Ungarn den aus einem der Klage stattgebenden
Urteil erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen, könnte die
Europäische Kommission den Europäischen Gerichtshof erneut anrufen, der seinerseits
in diesen Fällen ein Zwangsgeld verhängen kann.
d) Hält die Bundesregierung die eingeleiteten
Vertragsverletzungsverfahren für ausreichend, oder sieht die Bundesregierung darüber hinaus
Kollisionen mit EU-Recht oder Gefährdungen für die Werte der EU?
Kritisiert wurden – neben den drei unter Frage 6a genannten Sachverhalten –
auch die Regelungen zur ungarischen Justizreform. Die Europäische
Kommission hat Ungarn im Januar 2012 aufgefordert, diesbezüglich weitere Fragen zu
beantworten, um eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Entscheidung
zu haben, ob ein Rechtsverstoß vorliegt, der ein weiteres
Vertragsverletzungsverfahren rechtfertigen könnte. Die Bundesregierung begrüßt das Vorgehen der
Europäischen Kommission, dessen Ergebnisse abzuwarten sind.
Generell gilt, dass die Zweidrittelmehrheit der ungarischen Regierung im
Parlament zwar ein klarer Gestaltungsauftrag der Wähler ist, sie erfordert aber nach
Auffassung der Bundesregierung auch großes Augenmaß und besondere
Sensibilität gegenüber den Grundrechten und den Werten, denen wir uns in Europa
alle verpflichtet fühlen.
e) Erwägt die Europäische Kommission nach Kenntnis der
Bundesregierung, ein Verfahren gemäß Artikel 7 des Vertrags von Lissabon gegen
Ungarn vorzuschlagen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung erwägt die Europäische Kommission
derzeit kein Verfahren gemäß Artikel 7 des Vertrags von Lissabon.
f) Unterscheiden sich nach Ansicht der Bundesregierung die Maßstäbe,
die bezüglich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Freiheit von der EU
an Beitrittskandidaten angelegt werden von denen, die die EU an ihre
Mitgliedstaaten stellt?
Wenn ja, in welchen Punkten, und aus welchem Grund?
Die Maßstäbe, die bezüglich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Freiheit von
der EU an Beitrittskandidaten angelegt werden, unterscheiden sich nach
Ansicht der Bundesregierung nicht von denen, die die EU an ihre Mitgliedstaaten
stellt.
7. Zur Lage der Roma in Ungarn:
a) Wie hat sich (im Anschluss an die Antwort der Bundesregierung auf die
Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundes-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/8709tagsdrucksache 17/7131) die tatsächliche und rechtliche Situation der
Roma in Ungarn verändert?
Die Bundesregierung hat in der o. g. Antwort der Großen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/7131 vom 22. September 2011 ausführlich zur tatsächlichen
und rechtlichen Situation der Roma in Ungarn Stellung genommen. Seither sind
keine grundlegenden Änderungen eingetreten.
b) Hat es seit diesem Zeitpunkt weitere antiziganistisch motivierte
Anschläge oder Übergriffe auf Roma gegeben?
Wenn ja, wie viele?
Wie wurden die Anschläge oder Übergriffe strafrechtlich verfolgt?
Wie sind die Verfahren ausgegangen?
Seit der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/7131 vom
22. September 2011 haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung keine
weiteren antiziganistisch motivierten Anschläge oder Übergriffe stattgefunden.
c) Hat Ungarn, der Empfehlung der EU folgend, eine nationale Strategie
zur Integration der Roma verabschiedet?
Wenn ja, welche Auswirkungen hatte diese auf die Situation der Roma?
Die ungarische Regierung hat der Europäischen Kommission am 2. Dezember
2011 eine „Nationale Strategie zur sozialen Integration der Roma“ (Laufzeit
2011 bis 2020) und den dazugehörigen kurzfristigen Aktionsplan (Laufzeit
2012 bis 2014) vorgelegt. Die umfangreichen Dokumente können auf folgender
Internetseite abgerufen werden:
www.romagov.kormany.hu. Für eine
Bewertung der Auswirkungen ist es noch zu früh.
8. Zur Religionsfreiheit in Ungarn:
a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Regelungen des
geänderten ungarischen Religions- und Kirchengesetzes?
Das am 30. Dezember 2011 verabschiedete „Gesetz über das Recht zur
Gewissens- und Religionsfreiheit und über den Rechtsstand der Kirchen,
Konfessionen und religiösen Gemeinschaften“ (Nr. CCVI/2011) tritt an die Stelle des
vom Verfassungsgericht am 19. Dezember 2011 für nichtig erklärten
gleichnamigen Gesetzes C/2011 vom 11. Juli 2011. Die Gesetze vom 11. Juli und vom
30. Dezember unterscheiden sich im Textaufbau, sind aber hinsichtlich ihrer
Regelungen ähnlich. Das neue Gesetz bestimmt u. a., dass Gemeinschaften als
Glaubensgemeinschaften im Sinne des Gesetzes anerkannt werden können,
wenn sie entweder 20 Jahre in Ungarn oder 100 Jahre in anderen Teilen der
Welt existiert haben. Ein entsprechender Antrag ist mit 1 000 Unterschriften an
den Parlamentsausschuss für Religionsangelegenheiten zu richten. Mit der
Anerkennung sind materielle und Statusvorteile verbunden. Das neue Gesetz
erweitert den Kreis der in Frage kommenden Gemeinschaften gegenüber dem
vom Verfassungsgericht für nichtig erklärten Gesetz, das lediglich auf das
20- jährige Wirken der betreffenden Gemeinschaften in Ungarn abgestellt hatte.
Auch waren Anträge unter dem vorigen Gesetz an das zuständige Ministerium
zu richten. Die den beiden Gesetzen angehängte Liste der anerkannten
Glaubensgemeinschaften umfasst dieselben 14 Gemeinschaften. Das Parlament soll
Ende Februar 2012 über bereits gestellte Anträge entscheiden. Die Zahl der
anerkannten Glaubensgemeinschaften kann sich dadurch vergrößern. Bis dahin
behalten diese Gemeinschaften den Status als Glaubensgemeinschaft, den sie
bereits vor dem 11. Juli 2011 aufgrund des entsprechenden Gesetzes aus dem
Jahr 1990 besessen hatten.
Drucksache 17/8709 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Entspricht aus Sicht der Bundesregierung das am 23. Dezember 2011
verabschiedete Gesetz dem Urteilsspruch des ungarischen
Verfassungsgerichts vom 19. Dezember 2011?
Das Verfassungsgericht hat am 19. Dezember 2011 das Gesetz vom 11. Juli 2011
aufgrund eines Verfahrensmangels im Vorfeld der Parlamentsabstimmung für
nichtig erklärt. Das Gericht hatte festgestellt, dass entgegen der
Geschäftsordnung des Parlaments, Änderungsanträge ohne die notwendige Beratung der
Abgeordneten in den Gesetzestext aufgenommen worden waren. Das am
30. Dezember 2011 erneut verabschiedete Gesetz entspricht den vom
Verfassungsgericht geforderten formalen Erfordernissen.
c) Genießen religiöse Minderheiten Freiheit und Schutz?
Die Bildung und freie Betätigung von Glaubensgemeinschaften in Ungarn ist
gewährleistet.
d) Gab es in den letzten Jahren vermehrt Übergriffe auf jüdische
Einrichtungen?
Falls ja, ist ein Zusammenhang zur nationalistischeren Politik Ungarns
erkennbar?
Jüdische Gemeinschaften weisen darauf hin, dass eine physische
Bedrohungslage nicht besteht. Beleidigungen seien jedoch verbreitet. Eine deutliche
Zunahme bei Sachbeschädigungen wurde nicht erkannt. Ebenso stellen die
Vertreter jüdischer Organisationen in Ungarn keinen Zusammenhang zur Politik der
ungarischen Regierung her.
9. Zur Lage der Homosexuellen, Bisexuellen und Transsexuellen (LGBT) in
Ungarn:
a) Wie ist die rechtliche Situation der LGBT in Ungarn?
Gleichgeschlechtliche Paare genießen in Ungarn rechtlichen Schutz als
eingetragene Partnerschaften. Die Rechte und Pflichten eingetragener
Partnerschaften sind im Gesetz Nr. XXIX aus dem Jahr 2009 geregelt. In einigen Bereichen
(z.B. Namensrecht, Adoption) bestehen weiterhin Unterschiede zur Ehe.
Artikel L Absatz 1 der ungarischen Verfassung („Grundgesetz“) schützt die
„Institution der Ehe als eine aufgrund einer freiwilligen Entscheidung zwischen
Mann und Frau zustande gekommene Lebensgemeinschaft sowie die Familie
als Grundlage des Fortbestands der Nation“. Diese Formel und das auf der
Grundlage von Artikel L Absatz 3 mit einer Zweidrittelmehrheit
verabschiedete „Gesetz zum Schutz der Familie“ (Gesetz Nr. CCXI/2011) sind von
LGBT-Verbänden kritisiert worden. In ihrer Stellungnahme zur neuen
ungarischen Verfassung vom 20. Juni 2011 macht die Venedig-Kommission darauf
aufmerksam, dass über die Gleichstellung der Ehe mit gleichgeschlechtlichen
Partnerschaften kein Konsens über etablierte europäische Standards bestehe.
Darüber hinaus enthält Artikel XV Absatz 2 der ungarischen Verfassung ein
allgemeines Diskriminierungsverbot. LGBT-Verbände kritisierten, dass darin die
Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Identität nicht explizit
genannt werde. Die Norm enthält als Auffangbestimmung auch ein
Diskriminierungsverbot aus „sonstigen Gründen“. Die Venedig-Kommission geht in ihrer
Stellungnahme davon aus, dass das ungarische Verfassungsgericht im Lichte
einschlägiger EGMR-Entscheidungen auch das Verbot der Diskriminierung
aufgrund sexueller Orientierung oder Identität feststellen werde. Die Europäische
Kommission weist darauf hin, dass das ungarische Gleichstellungsgesetz (Ge-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/8709setz Nr. CXXV/2003) ein explizites Verbot der Diskriminierung aufgrund
sexueller Orientierung oder Identität in den Bereichen Arbeit, Bildung, Wohnen,
Gesundheit und Zugang zu Gütern und Dienstleistungen enthalte.
b) Wie ist die tatsächliche gesellschaftliche Situation der LGBT in
Ungarn?
Sozialwissenschaftlichen Untersuchungen zufolge ist Homophobie ein in
Ungarn relativ weit verbreitetes, politisch ernst zu nehmendes gesellschaftliches
Problem (vgl. z. B. die Studie „Die Abwertung der anderen“ der Friedrich-
Ebert-Stiftung e. V. aus dem Jahr 2011). Den von Diskriminierung Betroffenen
steht in Ungarn neben dem individuellen Rechtsweg auch die Möglichkeit offen,
bei der zur Implementierung des o. g. Gleichstellungsgesetzes eingerichteten
Behörde oder beim Parlamentarischen Beauftragten für Grundrechte
(Ombudsmann) eine Beschwerde zu erheben. Deren Aufgabe ist es insbesondere,
Maßnahmen gegen strukturelle Defizite einzuleiten.
c) Wurden in den letzten Jahren der Christopher-Street Day- (CSD) oder
Pride-Veranstaltungen in Ungarn verboten oder behindert?
Wenn ja, wann, wo, und in welcher Form?
In den letzten 20 Jahren wurden in Ungarn regelmäßig öffentlich zugängliche
LGBT-Veranstaltungen organisiert. Bedeutendstes Ereignis dieser Art ist das
jährlich stattfindende, einwöchige Film- und Kulturfestival „Budapest Pride“.
Dessen Höhepunkt ist alljährlich ein „Pride March“ durch die Budapester
Innenstadt, an dem sich in den letzten Jahren stets mehrere Tausend Menschen
beteiligten. Hierbei kam es mehrfach zu Konfrontationen mit Rechtsextremen.
Diplomatische Vertretungen, darunter auch die deutsche Botschaft,
veröffentlichen deshalb im Vorfeld der Parade regelmäßig Aufrufe zu mehr Toleranz.
d) Haben die ungarischen Behörden die CSD- und Pride-Veranstaltungen
geschützt, die in den letzten Jahren stattgefunden haben?
Der jährliche „Pride March“ in Budapest wurde in den letzten drei Jahren im
Rahmen umfangreicher polizeilicher Maßnahmen geschützt. Übergriffe
gewaltbereiter Gegendemonstranten konnten jedoch nicht vollständig verhindert
werden. Zu sonstigen LGBT-Veranstaltungen in Ungarn liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
e) Sind rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Vorfeld bzw. bei der
Durchführung der Eurogames und des Europride in Budapest zu
erwarten?
Der Budapester Oberbürgermeister erklärte öffentlich, dass er die „Eurogames“
wegen seiner politischen Überzeugungen nicht unterstützen könne. Aufgrund
der bei der Durchführung des „Pride March“ gesammelten Erfahrungen ist
damit zu rechnen, dass Rechtsextreme versuchen werden, auch die „Eurogames“
zu stören. Die Wettkämpfe sollen überwiegend in für Unbefugte geschlossenen
Sportstätten stattfinden. Es dürften daher für Organisatoren und
Sicherheitsbehörden grundsätzlich bessere Voraussetzungen für den Schutz der Teilnehmer
bestehen, als es bei Demonstrationen im öffentlichen Raum der Fall wäre.
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ISSN 0722-8333]