BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Entschädigungsleistungen für "Euthanasie"-Geschädigte

Anzahl Geschädigter, Entschädigungsleistungen für Zwangssterilisierte und &quot;Euthanasie&quot;-Opfergruppen, Kriterien zur Anerkennung von Angehörigen als Geschädigte bzw. Opfer, Vereinfachung des Antragsverfahrens, fragwürdige heutige Bezugnahme auf Aussagen NS-belasteter Mediziner in einer Ausschussanhörung von 1961<br /> (insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

27.02.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/858906. 02. 2012

Entschädigungsleistungen für „Euthanasie“-Geschädigte

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. Ilja Seifert, Jan Korte, Dr. Martina Bunge, Heidrun Dittrich, Diana Golze, Dr. Lukrezia Jochimsen, Cornelia Möhring, Jens Petermann, Yvonne Ploetz, Ingrid Remmers, Dr. Petra Sitte, Frank Tempel, Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak, Harald Weinberg, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 27. Januar 2011 verabschiedete der Deutsche Bundestag einstimmig einen Antrag, der die Bundesregierung aufforderte, die monatlichen Leistungen für Zwangssterilisierte auf 291 Euro zu erhöhen und diese Leistungen erstmals auf die Opfer von „Euthanasie“-Maßnahmen auszuweiten. Die Bundesregierung hat daraufhin zum 28. März 2011 die Härterichtlinien des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien) angepasst. In § 5 wurde klargestellt, dass zu den Berechtigten der monatlichen Leistungen auch „Euthanasie“-Geschädigte gehören.

Die Umsetzung der Richtlinien veranlasst nun jedoch die Arbeitsgemeinschaft Bund der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten (AG BEZ) zur Kritik, die „Euthanasie“-Geschädigten würden „erneut diskriminierend ausgegrenzt“. Anlass für diese Kritik ist offenbar eine zu enge Auslegung des Begriffs „Euthanasie-Geschädigte“.

Der Deutsche Bundestag war nach Überzeugung der Fragesteller bei seiner Entscheidung vom 27. Januar 2011 vom Willen getragen, die bis dahin zu konstatierende Ungleichbehandlung von „Euthanasie“-Geschädigten zu beenden. Diese Ungleichbehandlung bestand darin, dass die Kinder der Ermordeten zwar eine Einmalzahlung erhalten konnten, wenn sie zum Zeitpunkt der Ermordung ihrer Eltern unter 21 bzw. 27 Jahre alt waren (§ 7 AKG-Härterichtlinien), vom Bezug monatlicher Leistungen jedoch ausgeschlossen blieben – im Gegensatz zu Zwangssterilisierten. Dabei geht die AG BEZ, wie auch die Fragesteller, davon aus, dass diese Kinder als „Geschädigte“ im Sinne der AKG-Härterichtlinien zu betrachten sind. Dies ergibt sich schon dadurch, dass diese Personengruppe aufgrund der von den Nazis verübten Verfolgung in der Regel hochgradig traumatisiert ist.

Nach Ansicht der Bundesregierung stehen Einmalzahlungen nur den „unmittelbar selbst von NS-Unrechtsmaßnahmen“ betroffenen Personen zu (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 31 des Abgeordneten Dr. Ilja Seifert vom 5. August 2011 auf Bundestagsdrucksache 17/6773). Bei der Bewilligung der Anträge auf die monatlichen Leistungen wird der Begriff der „unmittelbaren Betroffenheit“ aber ausschließlich auf jene Menschen angewandt, die ihrer geplanten Ermordung in letzter Minute entgehen konnten, aber bereits in „Euthanasie“-Anstalten eingewiesen worden waren. Das sind nach Einschätzung der AG BEZ heute noch ungefähr fünf bis zehn Personen.

Aus Sicht der AG BEZ wie der Fragesteller sind aber auch Kinder und ggf. andere Angehörige der Ermordeten unmittelbar vom „Euthanasie“-Unrecht betroffen, etwa durch Verbringung in NS-Kinderheime oder NS-Pflegefamilien, „erbbiologische“ Begutachtungen, durch Nachteile auf dem Ausbildungs- und Berufsweg und infolge Nachteile bei der Rentenzahlung, und nicht zuletzt durch (u. U. lebenslange) Traumatisierung als Folge all dieser Maßnahmen. Die Fragesteller halten es für nicht vermittelbar, dass diese Betroffenen zwar Einmalzahlungen erhalten konnten, womit sie als Opfer anerkannt wurden, von monatlichen Leistungen aber ausgeschlossen blieben.

Es handelt sich um eine äußerst geringe Zahl: Bis Ende 2010 hat es nur 330 positive Entscheidungen über Einmalleistungen von „Euthanasie“-Geschädigten gegeben. Mehr Leistungsberechtigte wären daher auch bei den monatlichen Zahlungen nicht zu erwarten.

Nach Auffassung der Fragesteller ist es zudem geboten, auch die Geschichte der Entschädigungszahlungen aufzuarbeiten. Das Heraushalten von Zwangssterilisierten und „Euthanasie“-Geschädigten aus dem Bundesentschädigungsgesetz basierte wesentlich auf einer Anhörung des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 1961. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages noch mit Schreiben vom 1. Juli 2008 mitgeteilt, sämtliche Gesichtspunkte der Wiedergutmachungsgesetzgebung seien damals „nach Anhörung führender Fachleute der Psychiatrie sorgfältig geprüft worden.“

Diesen Satz verstehen die NS-Opfer aus Sicht der Fragesteller zu Recht als Demütigung. Denn an der fraglichen Anhörung nahmen mehrere Mediziner teil, die aus heutiger Sicht schlicht als Verbrecher zu bezeichnen sind: Ein Professor Erhardt, der Gutachten für Erbgesundheitsgerichte erstellte, ein Professor Nachtsheim, der an Menschenversuchen mit epileptischen Kindern beteiligt war, und ein Professor Villinger, der als „T4“-Gutachter zirka 1 700 Menschen zur Zwangssterilisation anzeigte und „biologisch Minderwertige“ in den Tod schickte. Es kann nicht angehen, sich auf diese Täter aus der Nazizeit weiterhin positiv zu beziehen. Vielmehr ist es geboten, die Entschädigungspolitik auf den Prüfstand zu stellen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wie viele Menschen wurden nach aktuellen Erkenntnissen der Bundesregierung während der „Euthanasie“-Verbrechen ermordet, wie viele kamen anderweitig zu Schaden?

2

Welche Leistungen wurden den Opfern zugestanden auf welcher Rechtsgrundlage?

a) Wann traten die unterschiedlichen Leistungsregelungen in Kraft, und wie hoch waren die vorgesehenen Leistungen (bitte die jeweiligen Beträge den entsprechenden Zeiträumen seit Schaffung der Rechtsgrundlage zuordnen)?

b) Wie viele Zwangssterilisierte und „Euthanasie“-Geschädigte (bitte differenzieren) haben jemals Einmalzahlungen erhalten?

c) Wie viele Zwangssterilisierte und „Euthanasie“-Geschädigte (bitte differenzieren) haben jemals monatliche Leistungen erhalten?

d) Wie hoch waren die Einmalzahlungen für jede der genannten Opfergruppen insgesamt seit Inkrafttreten der ersten einschlägigen Regelung bis heute?

e) Auf welche Gesamtsummen belaufen sich die laufenden monatlichen Leistungen für jede der genannten Opfergruppen seit Inkrafttreten der ersten einschlägigen Regelung bis heute?

f) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die gewährten Leistungen dem Verfolgungsschicksal der Betroffenen angemessen waren bzw. sind (bitte begründen), und wenn nicht, welche Konsequenzen will sie daraus ziehen?

3

Wie viele Zwangssterilisierte beziehen derzeit laufende Leistungen? Wie viele waren es vor Umsetzung des Bundestagsbeschlusses vom 27. Januar 2011?

4

Wie viele „Euthanasie“-Geschädigte beziehen derzeit laufende Leistungen? Wie viele waren es vor Umsetzung des Bundestagsbeschlusses vom 27. Januar 2011?

5

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der AG BEZ, dass die Kinder der im „Euthanasie“-Programm Ermordeten infolge des erlittenen Verfolgungsschicksals und einer auch nach dem Ende der NS-Herrschaft erlittenen Diskriminierung als Betroffene von NS-Unrecht einzuschätzen sind und eine Traumatisierung dieser Personen angesichts ihres Verfolgungsschicksals plausibel ist, und wenn nein, warum nicht? Teilt sie die Einschätzung, dass viele der Angehörigen mitunter gravierende Nachteile und Behinderungen hinsichtlich ihrer Ausbildung und Berufsausbildung erlitten haben, die sich heute in geringeren Rentenansprüchen auswirken (bitte begründen), und wenn ja, welche Konsequenzen will sie hieraus ziehen?

6

Wie ist es aus Sicht der Bundesregierung zu rechtfertigen, dass Angehörige von im Rahmen der „Euthanasie“ Ermordeten zwar Einmalzahlungen erhalten konnten und dadurch als Geschädigte anerkannt wurden, aber trotz erlittenen Verfolgungsschicksals (Einweisung in NS-Kinderheime, Traumatisierung usw. wie in der Vorbemerkung beschrieben) keine laufenden monatlichen Leistungen erhalten sollen?

7

Kann die Bundesregierung nachvollziehen, dass die AG BEZ (und mit ihr die Fragesteller) unter den Begriff „Euthanasie“-Geschädigte aufgrund Traumatisierungen und beruflich-finanzieller Nachteile auch die Kinder der Ermordeten verstehen, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, welche Konsequenzen will sie daraus ziehen?

8

Welche Überlegungen führten dazu, die Formulierung des Bundestags-Antrages („Opfer von ,Euthanasie‘-Maßnahmen“) in der Neufassung der AKG-Härterichtlinien in „Geschädigte“ zu ändern (was von der AG BEZ und den Fragestellern ausdrücklich befürwortet wird, weil der Begriff „Geschädigte“ geeignet ist, klarzustellen, dass auch die Kinder der Ermordeten gemeint sind), und welche Definitionen verbindet die Bundesregierung jeweils mit diesen Begriffen? Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um als Geschädigter bzw. Opfer der „Euthanasie“ anerkannt zu werden?

9

Bleibt die Bundesregierung bei ihrer Ansicht, die geltende Gesetzeslage ermögliche die Gewährung laufender Leistungen nur an die sehr wenigen Personen, die ihrer geplanten Ermordung im Rahmen der „Euthanasie“-Programme entgangen sind, und wenn nein, welche Schritte will sie unternehmen, und wenn ja, inwiefern sieht sie politische oder rechtssystematische Schwierigkeiten hinsichtlich einer etwaigen Gesetzesänderung, die laufende monatliche Leistungen auch für jene Angehörige vorsieht, die in Folge der im Rahmen der „Euthanasie“ Ermordeten schwere berufliche, biographische bzw. psychologische Nachteile erlitten haben?

10

Warum werden Antragstellern seitenlange Unterlagen für Selbstauskünfte zugeschickt, und inwiefern ist die Bundesregierung bereit, das Antragsverfahren zu vereinfachen, da die etwaige Gewährung der monatlichen Leistungen ohnehin nicht zu einer Minderung anderer Einkünfte führen soll, auf die die Betroffenen einen Anspruch haben (§ 8 AKG-Härterichtlinien)?

11

Inwiefern gibt es auf Seiten der Bundesregierung Bedenken hinsichtlich Forderungen (wie sie etwa die AG BEZ vertritt), Zwangssterilisierte und „Euthanasie“-Geschädigte ausdrücklich als aus rassistischen Gründen des Naziregimes Opfer einer rassistisch motivierten Verfolgung durch die Nazis anzuerkennen, und insoweit über die Festlegungen des Bundesentschädigungsgesetzes hinauszugehen?

12

Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, man könne sich bei heutigen Stellungnahmen zur Thematik auf die Ausführungen berufen, die „führende Fachleute der Psychiatrie“ 1961 im Bundestagsausschuss für Wiedergutmachung getan haben (bitte begründen)?

a) Hält sie es für angemessen, die in der Vorbemerkung genannten Mediziner als „führende Fachleute der Psychiatrie“ zu bezeichnen (bitte begründen)?

b) Hält sie es weiterhin für plausibel, eine mit Hilfe von mindestens drei an den „Euthanasie“- und Zwangssterilisationsverbrechen der Nazis beteiligten Medizinern bestrittene Anhörung biete Gewähr für eine „sorgfältige Prüfung“ der Ansprüche von Opfern dieser Verbrechen (bitte begründen)?

c) Wie bewertet die Bundesregierung unter dem Aspekt der vorangestellten Bemerkungen die Ausführungen im genannten Brief des BMF?

Berlin, den 27. Januar 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen