[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8732
17. Wahlperiode 27. 02. 2012
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
23. Februar 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gabriele Hiller-Ohm, Angelika
Krüger-Leißner, Anette Kramme, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/8626 –
Erfahrungen und Erkenntnisse bei der Umsetzung des Bildungs-
und Teilhabepaketes
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2011 wurden die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung von
Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche aus Familien,
die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld
oder Sozialhilfe-Analogleistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes
beziehen, gesetzlich verankert. Diese Leistungen umfassen Aufwendungen für
Schulausflüge, mehrtägige Klassenfahrten, Ausstattung mit persönlichem
Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, Teilnahme an einer
gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung und Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen
Leben in der Gemeinschaft.
Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass die Leistungen zur Deckung der
oben genannten Bedarfe fast ausschließlich durch Sach- und Dienstleistungen
erbracht werden. Die Bundesregierung hat sich seinerzeit dafür entschieden, die
Bedarfe unbürokratisch über eine Anpassung der Regelsätze zu decken. Dies
wurde und wird von verschiedenen Expertinnen und Experten und Verbänden
kritisiert.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bildungs- und Teilhabepaket (im Folgenden: Bildungspaket) wurde durch
das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten
und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) vom 24. März
2011 rückwirkend zum 1. Januar 2011 eingeführt. Es dient der Deckung der
Bildungs- und Teilhabebedarfe von Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen und sichert somit deren spezifisches soziokulturelles Existenzminimum.
Anders als im Gesetzentwurf der Bundesregierung ursprünglich vorgesehen und
vom Deutschen Bundestag zunächst beschlossen sind nunmehr in allen
betroffenen Rechtskreisen – Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch, Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
und für Bezieherinnen und Bezieher von Kinderzuschlag oder Wohngeld nach
§ 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) – die Länder bzw. die kommunale
Ebene (Kreise und kreisfreie Städte) Träger des Bildungspakets und damit für
dessen Umsetzung zuständig. Dies gilt auch innerhalb der Jobcenter, die als
gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und der kommunalen
Ebene geführt werden. Die Rechts- und gegebenenfalls auch die Fachaufsicht
obliegen in allen Rechtskreisen den Ländern. Beim Bildungspaket handelt es
sich somit um eine kommunale Leistung. Der Bund hat daher keine Einfluss-
und Entscheidungskompetenz; insbesondere kann der Bund keine Weisungen
erteilen. Dies ist Ergebnis des Vermittlungsverfahrens zwischen dem Deutschen
Bundestag und dem Bundesrat zu oben genanntem Gesetzgebungsverfahren.
Diesem Ergebnis hat auch die Fraktion der SPD des Deutschen Bundestages
zugestimmt.
Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände erörtern Fragen der Umsetzung
des Bildungspakets in verschiedenen Gremien (Runder Tisch zum
Bildungspaket sowie AG „Bildung und Teilhabe“ des Bund-Länder-Ausschusses nach
§ 18c SGB II).
I. Übergreifend
1. Ist aus der Sicht der Bundesregierung der Vorwurf gerechtfertigt, dass mit
dem Bildungs- und Teilhabepaket parallel zur Jugendhilfe und zu den
Angeboten der Länder im Bereich Bildung nicht aufeinander abgestimmte
leistungsrechtliche Regelungen geschaffen wurden?
Falls nein, welche Regelungen gewährleisten, dass Leistungen der
Jugendhilfe, und dass Schul- und Bildungsangebote der Länder mit den Leistungen aus
dem Teilhabe- und Bildungspaket aufeinander abgestimmt erbracht werden?
Falls ja, was beabsichtigt die Bundesregierung zu unternehmen, um eine
bessere Abstimmung der unterschiedlichen Leistungen aufeinander zu erreichen?
Bei den Bildungs- und Teilhabeleistungen des Bildungspakets einerseits und den
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bzw. den Schul- und Bildungsangeboten der Länder
andererseits handelt es sich weder um parallele noch um widersprüchliche Regelungen.
Das Verhältnis der Kinder- und Jugendhilfe zu den Bildungs- und
Teilhabeleistungen nach dem SGB II, SGB XII und BKGG ist durch § 10 Absatz 3 und 4
SGB VIII eindeutig geregelt. Danach sind die Leistungen der Kinder- und
Jugendhilfe – mit Ausnahme der Leistungen für das gemeinschaftliche
Mittagessen – gegenüber den Leistungen aus dem Bildungspaket vorrangig.
2. Welche spezifischen Fragestellungen und Probleme sind der
Bundesregierung bekannt, die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe jeweils
bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes bewältigen müssen?
Da die Umsetzung des Bildungspakets in der Verantwortung der Länder und der
kommunalen Ebene erfolgt, bei der die Kreise, und kreisfreien Städte und – je
nach Landesrecht – kreisangehörigen Gemeinden gleichzeitig auch Träger der
öffentlichen Jugendhilfe sind, liegen der Bundesregierung hierzu keine
spezifischen Informationen vor.
3. Vertritt die Bundesregierung nach den Erfahrungen mit der Umsetzung des
Bildungs- und Teilhabepaketes im abgelaufenen Jahr 2011 weiter die
Auffassung, dass die Erbringung dieser Leistungen ganz überwiegend in Form
von Sach- und nicht in Form von Geldleistungen erfolgen sollte, und
inwieweit hat sich ihre Einschätzung im Zeitverlauf aufgrund der gewonnenen
Erfahrungen verändert?
Das Sachleistungsprinzip stellt sicher, dass die Bildungs- und
Teilhabeleistungen tatsächlich bei den Berechtigten ankommen. Dieses Prinzip hat sich nach
Auffassung der Bundesregierung grundsätzlich bewährt.
4. Soll es grundsätzlich auch im Jahr 2012 und in den Folgejahren bei der
bisherigen Form der Gewährung von Bildungs- und Teilhabeleistungen
bleiben, und welche Änderungen plant die Bundesregierung gegebenenfalls?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
5. Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch darin, dass im Rahmen
der Einführung des Zweiten bzw. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II/SGB XII) stärker auf Pauschalierung und Selbstbestimmung statt
auf die Gewährung von Einzelleistungen gesetzt wurde, während beim
Bildungs- und Teilhabepaket genau der umgekehrte Weg beschritten wird?
Mit der Einführung von SGB II und SGB XII war die Entscheidung verbunden,
die Leistungen weitgehend zu pauschalieren. Das im früheren
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Sozialhilfe bestehende System aus pauschaliertem
Regelsatz und weitgehend unüberschaubar gewordenen einmaligen Leistungen
wurde durch pauschalierte Regelsätze beziehungsweise Regelleistungen ersetzt.
Einmalige Bedarfe gibt es seither nur noch für drei Bedarfe, die sich wegen ihrer
Besonderheiten einer Pauschalierung weitestgehend entziehen. Diese
Grundsatzentscheidung gilt auch für die Leistungen zur Deckung der Bedarfe für
Bildung und Teilhabe. Die pauschalierbaren Leistungen für Schulmaterial und
Ähnliches werden als pauschalierte Geldleistung mit dem Schulbedarfspaket
erbracht (§ 28 Absatz 3 SGB II, § 34 Absatz 3 SGB XII). Auf diesen Bedarf haben
alle nach SGB II und SGB XII leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler
beziehungsweise Kinder und Jugendliche einen Anspruch.
Für die übrigen im Bildungspaket enthaltenen Bedarfe ist aufgrund der
speziellen Anspruchsvoraussetzungen und der Höhe des konkreten Bedarfs im
Einzelfall eine Pauschalierung aus folgenden Gründen nicht sinnvoll: Erstens, weil
nicht alle Schülerinnen und Schüler hierauf einen Anspruch haben, und zweitens
weil zu gewährleisten ist, dass ein vorhandener Bedarf in angemessener Höhe
tatsächlich gedeckt wird.
Hinzu kommt, dass Bildungs- und Teilhabeleistungen nur insoweit zu erbringen
sind, als die jeweiligen Bedarfe nicht bereits durch anderweitige staatliche
Leistungen – zum Beispiel durch Grundsicherungsleistungen zur Sicherung des
Regelbedarfs oder durch schulische Angebote – gedeckt werden. Entstehung und
Umfang der ergänzenden Ansprüche aus dem Bildungspaket sind somit von den
jeweiligen individuellen Vorbedingungen abhängig.
6. Welche Argumente sprechen aus heutiger Sicht gegen die Gewährung von
Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in Form von
Sachleistungen (bitte nach den verschiedenen Leistungen des Bildungs- und
Teilhabepaketes differenzieren)?
7. Welche Argumente sprechen für eine Umstellung der betreffenden
Leistungen auf Geldleistungen (bitte nach den verschiedenen Leistungen des
Bildungs- und Teilhabepaketes differenzieren)?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
8. Wie hoch war zum 31. Dezember 2011 der Grad (absolut und prozentual)
der Inanspruchnahme von Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets
durch leistungsberechtigte Personen (bitte differenzieren nach den
verschiedenen Leistungsarten, den sozio-demographischen Merkmalen der
Leistungsberechtigten, den einzelnen Rechtskreisen SGB II, SGB XII,
Bundeskindergeldgesetz, Wohngeldgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz sowie
nach Bundesländern)?
Bei den Bildungs- und Teilhabeleistungen handelt es sich um kommunale
Leistungen. Statistische Daten sind daher grundsätzlich in der Verantwortung der
Länder und Kommunen zu erheben. Bundesweite statistische Informationen zur
Zahl der Berechtigten von Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie zur
durchschnittlichen Höhe der Leistungen liegen derzeit für keinen der
Rechtskreise (SGB II, SGB XII, BKGG) vor.
Zugelassenen kommunalen Trägern ist es möglich über den Standard X-Sozial-
BA-SGB II entsprechende Daten an die Statistik der Bundesagentur für Arbeit
zu liefern, sofern sie diese erheben. An einer Liefermöglichkeit für Träger, die
einzelne oder alle Leistungsbestandteile an eine Stelle außerhalb des Jobcenters
übertragen haben, wird derzeit konzeptionell gearbeitet. Wenn die
entsprechenden Daten flächendeckend erhoben werden, werden Auswertungen über Anzahl
von Leistungsberechtigten und Leistungshöhen im Rahmen der
Grundsicherungsstatistik mit entsprechenden Differenzierungen möglich sein.
Bezüglich des Asylbewerberleistungsgesetzes liegen dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales keine Zahlen vor.
Für den Bereich des SGB XII werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe
in der amtlichen Statistik erstmals für den Dezember 2012 erhoben. Derzeit
existiert keine gesetzliche Regelung zur statistischen Erfassung der Leistungen an
Empfängerinnen und Empfänger von Kinderzuschlag und Wohngeld. Die
Bundesregierung prüft gemeinsam mit den Ländern die Möglichkeit, eine
entsprechende Regelung zu schaffen.
9. Wie hoch war zum 31. Dezember 2011 der Anteil (absolut und prozentual)
der abgelehnten Anträge auf Leistungen des Bildungs- und
Teilhabepaketes (bitte differenzieren nach den verschiedenen Leistungsarten, den
soziodemographischen Merkmalen der Antragstellerinnen und Antragsteller, den
einzelnen Rechtskreisen SGB II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetz,
Wohngeldgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz sowie nach Bundesländern)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Im Rahmen der
Grundsicherungsstatistik werden nur Angaben über Leistungsberechtigte bzw.
Bedarfsgemeinschaften erhoben, nicht über die Zahl von Antragsverfahren.
10. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, in welchem Umfang
Alleinerziehende im Verhältnis zu allen Leistungsberechtigten sowie
Paarhaushalten Anträge auf Gewährung von Leistungen für Bildung und
Teilhabe gestellt haben?
Falls ja, wie hoch war zum 31. Dezember 2011 der Grad (absolut und
prozentual) der Inanspruchnahme (bitte nach den verschiedenen
Komponenten des Bildungs- und Teilhabepaketes differenzieren)?
Falls nein, beabsichtigt die Bundesregierung, sich einen Überblick zum
Antragsverhalten dieses Personenkreises zu verschaffen, und bis wann soll
dies gegebenenfalls geschehen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
11. Wird statistisch erfasst, wie viele Kinder bzw. Jugendliche zum Haushalt
des antragstellenden Elternteils zählen, und ob für jedes Kind Leistungen
für Bildung und Teilhabe beansprucht werden?
Falls ja, bitte Darstellung der Daten in tabellarischer Form?
Falls nein, beabsichtigt die Bundesregierung, die diesbezüglichen Daten
künftig zu erheben, und bis wann soll dies gegebenenfalls geschehen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
12. In welcher Höhe standen den einzelnen Bundesländern im Jahr 2011 jeweils
Haushaltsmittel für das Bildungs- und Teilhabepaket zur Verfügung, und
welcher Betrag (absolut und prozentual) wurde in den einzelnen
Bundesländern jeweils zur Finanzierung von Bildungs- und Teilhabeleistungen
verausgabt (bitte nach Rechtskreisen und den verschiedenen Komponenten
des Bildungs- und Teilhabepaketes differenzieren)?
13. In welchem Umfang (absolut und prozentual) wurden Haushaltsmittel für
Bildungs- und Teilhabeleistungen bis Ende Dezember 2011 nicht abgerufen
(bitte nach den einzelnen Komponenten des Bildungs- und Teilhabepaketes,
Rechtskreisen sowie nach Bundesländern differenzieren)?
14. Worauf führt es die Bundesregierung zurück, dass die zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel nicht genutzt wurden?
15. Wofür werden die eingesparten Haushaltsmittel, die auf die geringer als
angenommene ausgefallene Inanspruchnahme von Leistungen aus dem
Bildungs- und Teilhabepaket zurückgehen, verwendet?
Die Träger- sowie die Finanzverantwortung für das Bildungspaket liegen bei
den Ländern bzw. bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Über die erhöhte
Beteiligungsquote des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung
(KdU) in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sorgt der Bund jedoch für eine
finanzielle Entlastung. Die kommunalen Träger des Bildungspakets werden in
den Jahren 2011 bis 2013 jeweils in Höhe von gut 1,3 Mrd. Euro (ab 2014 in
einer Höhe von rund 0,9 Mrd. Euro) entlastet. Dabei wird die gesamte den
Kommunen entstehende Mehrbelastung berücksichtigt.
Nach § 46 Absatz 5 und 6 SGB II beträgt diese zweckgebundene
Beteiligungsquote des Bundes in den Jahren 2011 bis 2013 im Land Baden-Württemberg
39,8 Prozent, im Land Rheinland-Pfalz 45,8 Prozent und in den übrigen Ländern
35,8 Prozent der Leistungen für Unterkunft und Heizung. Der Anteil für die
Zweckausgaben des Bildungspakets beträgt dabei 5,4 Prozent.
Entsprechend den tatsächlichen Ausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen
wird die Quote von 5,4 Prozent für die Zweckausgaben des Bildungspakets
erstmals im Jahr 2013 angepasst (sogenannte Revision; vgl. § 46 Absatz 6 und 7
SGB II). Die Gesamtausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen sind ab
2012 durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen (vgl. § 46 Absatz 8
Satz 4 SGB II).
16. Wie wurde bzw. wird der Betrag, um den der Bundesanteil an den Kosten
der Unterkunft zur Finanzierung des Bildungs- und Teilhabepaketes
aufgestockt wurde bzw. wird, hergeleitet, und welche Annahmen liegen der
Berechnung zu Grunde?
Grundlage für die Anhebung des Beteiligungssatzes für Leistungen für
Unterkunft und Heizung sind die Beteiligungssätze, die sich auf Basis des 7. Gesetzes
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2011 ergeben
haben. Diese betrugen im Land Baden-Württemberg 28,5 Prozent, im Land
Rheinland-Pfalz 34,5 Prozent und in den übrigen Ländern 24,5 Prozent.
Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zum Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
wurden die bisherige Anpassungsformel zur jährlichen Ermittlung der Höhe der
Bundesbeteiligung gestrichen und die Beteiligungssätze nach § 46 Absatz 5
SGB II um 5,9 Prozentpunkte angehoben. Diese Anhebung sollte zur
finanziellen Entlastung der Kreise und kreisfreien Städte im Hinblick auf die
Mehrbelastungen für das Bildungspaket im SGB II und BKGG und die weiteren
leistungsrechtlichen Änderungen im SGB II sowie die bis 2013 befristeten Übernahme
von Mittagessen in Einrichtungen nach § 22 SGB VIII sowie der
Schulsozialarbeit dienen. Es wurde davon ausgegangen, dass die Erhöhung um 5,9
Prozentpunkte einer jährlichen Entlastung von rund 840 Mio. Euro entspricht.
Darüber hinaus wurden die Beteiligungssätze nach § 46 Absatz 6 SGB II um
5,4 Prozentpunkte angehoben. Diese Anhebung sollte zur finanziellen
Entlastung der Kreise und kreisfreien Städte im Hinblick auf die sich aus dem Gesetz
ergebenden Mehrbelastungen für Zweckausgaben für das Bildungspaket im
SGB II und BKGG dienen. Es wurde davon ausgegangen, dass die 5,4
Prozentpunkte einer jährlichen Entlastung von rund 780 Mio. Euro entsprechen. Dieser
Teil der Bundesbeteiligung wird ab 2013 durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates jährlich angepasst.
17. Kann die Bundesregierung quantifizieren, inwieweit Bildungs- und
Teilhabeleistungen, die den Leistungsberechtigten früher von kommunaler
Seite oder von Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden,
nunmehr entgeltlich erbracht werden (bitte nach den verschiedenen Leistungen
des Bildungs- und Teilhabepaketes und Bundesland differenzieren)?
Falls ja, welche Erkenntnisse liegen im Einzelnen vor?
Falls nein, warum hat es die Bundesregierung bislang versäumt, sich
entsprechende Kenntnisse zu verschaffen?
Da die Umsetzung des Bildungspakets in der Verantwortung der kommunalen
Ebene und der Länder erfolgt, liegen der Bundesregierung hierzu keine
spezifischen Erkenntnisse vor.
18. Welcher finanzielle Nettoeffekt ergibt sich insgesamt aus der Sicht der
Leistungsberechtigten, wenn man bisher unentgeltlich erbrachte Bildungs- und
Teilhabeleistungen von den nunmehr im Rahmen des Bildungs- und
Teilhabepaketes erbrachten Leistungen in Abzug bringt (bitte nach Art der
Leistung und Bundesland differenzieren)?
Da die Umsetzung des Bildungspakets in der Verantwortung der kommunalen
Ebene und der Länder erfolgt, liegen der Bundesregierung hierzu keine
Erkenntnisse vor.
19. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie hoch die Verwaltungskosten
der Kommunen für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes
(absolut und in Relation zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe,
aufgeschlüsselt nach den einzelnen Komponenten des Paketes) im Jahr 2011 waren?
Da die Umsetzung des Bildungspakets in der Verantwortung der kommunalen
Ebene und der Länder erfolgt, liegen der Bundesregierung hierzu keine Angaben
vor.
20. Durch welche Aktivitäten wirkt die Bundesregierung darauf hin, dass zur
Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets unbürokratische Verfahren
angewendet werden sowie bürokratische Hürden und Antragshemmnisse
abgebaut werden?
Vertreter der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen
Spitzenverbände treffen im Rahmen des sogenannten Runden Tisches unter anderem
Vereinbarungen zu Verfahrensvereinfachungen.
Weiterhin kann die Bundesregierung Fragen, die im Zusammenhang mit der
Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes an sie herangetragen werden, in
die Beratungen der Arbeitsgruppe Bildung und Teilhabe des Bund-Länder-
Ausschusses für die Grundsicherung einbringen. Dies geschieht regelmäßig. Unter
anderem ist es das Ziel der Arbeitsgruppe, Verwaltungsabläufe zu vereinfachen
und nach untergesetzlichen Lösungen zu suchen, z. B. beim Antragsverfahren
oder bei Fragen der Erstattung.
21. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass ein ländereinheitliches
Musterformular zur vereinfachten Leistungsbeantragung am Widerstand des
Landes Bayern gescheitert ist und dass die Länder wieder auf unterschiedliche
Formblätter und Verfahren zurückgreifen müssen?
Wenn ja, wie bewertet sie diesen Umstand im Hinblick auf das gemeinsame
Ziel, unbürokratische und bürgerfreundliche Verfahren sicherzustellen?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass ein ländereinheitliches
Musterformular zur vereinfachten Leistungsbeantragung vorgesehen war. Es gab nach
Kenntnis der Bundesregierung auf der Länderseite Überlegungen, ob man den
Antrag auf die Leistungen des Bildungspakets mit dem Grundantrag auf
Arbeitslosengeld II verbinden könnte, das heißt im Grundantrag wäre
gleichzeitig ein Ankreuzfeld für die Leistungen des Bildungspakets enthalten gewesen.
Da die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der IT-Umsetzung in den
gemeinsamen Einrichtungen zuständig ist, wäre dieser Vorschlag nur bundeseinheitlich
umsetzbar gewesen. Dieser Vorschlag stieß bei mehreren Bundesländern, unter
anderem auch beim Freistaat Bayern, auf Vorbehalte.
Die Umsetzung des Bildungspakets liegt in der Verantwortung der kommunalen
Ebene und Länder, die Bundesregierung hat hierbei keine Regelungs- und
Entscheidungskompetenz.
22. Sind der Bundesregierung Vorschläge der Länder zur Entbürokratisierung
und zur Vereinfachung des Verfahrens zur Umsetzung des Bildungs- und
Teilhabepaketes bekannt?
Falls ja, welche sind das, und wie steht die Bundesregierung dazu?
Falls nein, warum hat es die Bundesregierung versäumt, sich
entsprechende Informationen zu verschaffen?
Die Bundesregierung ist beratend in die Arbeit der in der Antwort zu Frage 20
genannten Gremien eingebunden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
23. Welche Aufwendungen fielen im Jahr 2011 insgesamt dafür an, um das
Bildungs- und Teilhabepaket bekannt zu machen bzw. zu bewerben
(getrennt nach föderalen Ebenen)?
Mit welchen Mitteln (titelscharf) wurden die Aufwendungen finanziert?
Im Jahr 2011 wurde ein Betrag in Höhe von 3 113 000 Euro für die
Kommunikation zum Bildungs- und Teilhabepaket aufgewandt. Die Finanzierung des
Betrages erfolgte aus dem Haushaltstitel 11 01 – 542 01 (Öffentlichkeitsarbeit),
17 10 – 636 11 (Erstattung von Verwaltungskosten an die Bundesagentur für
Arbeit für die Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes) und 17 02 – 684 21
(Zuschüsse und Leistungen für laufende Zwecke an Träger und für Aufgaben der
Familien- und Gleichstellungspolitik sowie für ältere Menschen). Über
eventuelle Aufwendungen der Länder und Gemeinden sind keine Angaben bekannt.
24. Welche Formen der Informationsvermittlung haben sich besonders
bewährt, um die Angebote für die Leistungsberechtigten bekannt zu machen,
und welche nicht?
Die Bundesregierung kam ihrer Informationspflicht zu dem „Gesetz zur
Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch“ mit einer umfassenden und differenzierten
Informationskampagne nach. Inhaltlicher Schwerpunkt der Maßnahmen waren die verschiedenen
neuen Leistungen, die mit dem Bildungs- und Teilhabepaket eingeführt wurden.
Allgemeine Informationen über die neuen Leistungen richteten sich an die breite
Öffentlichkeit. Darüber hinaus wurden zwei Zielgruppen in besonderer Weise
angesprochen: „Leistungsberechtigte Familien“ und „Multiplikatoren“, womit
insbesondere Menschen im Umfeld von Familien gemeint waren: Beschäftigte
und Engagierte in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Verbänden, Vereinen etc.
Ziel war es, über den neuen Rechtsanspruch auf Bildungs- und
Teilhabemaßnahmen zu informieren, und die Arbeit der Länder und Kommunen konstruktiv zu
unterstützen. Das Hauptziel bestand darin, die Familien und ihr Umfeld zu
mobilisieren, damit die Leistungen schnell und zielgenau bei bedürftigen Kindern
und Jugendlichen ankommen. Zugleich sollten Verbände und Vereine motiviert
werden, ihre Angebote auch auf die Zielgruppen der leistungsberechtigten
Kinder und Jugendlichen auszurichten.
Überregional wurden Anzeigen, Onlinewerbung sowie Außenwerbung
(Plakate) in Städten ab 300 000 Einwohnern (vorwiegend rund um Haltestellen des
öffentlichen Personennahverkehrs) eingesetzt. Zu vier Schwerpunkten des
Bildungspaketes (Mittagessen, Lernförderung, Mitmachen bei Sport, Kultur,
Freizeit sowie Tagesausflüge mit Kindertagesstätte und Schule) wurden Videos im
Internet sowie (teilweise) im Kino eingesetzt.
Zur Unterstützung der Arbeit vor Ort hat die Bundesregierung darüber hinaus
ein umfassendes Informationspaket zusammengestellt, das den Kommunen und
dort den für das Bildungspaket zuständigen Akteuren zur Erstinformation der
Bürgerinnen und Bürger zugeschickt wurde. Es umfasste allgemeine
Informationsbroschüren, die sich an alle Interessenten richteten, leicht verständliche
Informationsflyer für leistungsberechtigte Familien in mehreren Sprachen,
Erstinformationen für Vereine, Info-Plakate, die in Schulen und Kindertagesstätten
ausgehängt werden können und weitere Materialien, die sofort eingesetzt
werden konnten. Dem Informationspaket lag auch ein Flyer bei, der speziell
Kinderzuschlag- und Wohngeldempfängerinnen und -empfänger über die Leistungen
des Bildungspakets informiert. Die Materialien konnten in beliebiger Menge
nachbestellt werden. Darüber hinaus wurden in einem passwortgeschützten
Bereich im Internet Musteranschreiben eingestellt, mit denen Verantwortliche für
die Umsetzung des Bildungspakets vor Ort sich an Schulen, Kindertagesstätten
und Vereine wenden konnten.
In allen Informationsmaterialien wurde zur vertieften Information prominent auf
die Internetseiten (
www.bildungspaket.bmas.de) und auf eine spezielle Nummer
des Bürgertelefons beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales verwiesen.
Das Bürgertelefon wurde zum Start der Kampagne verstärkt und die
Beratungszeiten wurden erweitert. Darüber hinaus versendeten die Familienkassen an
Kinderzuschlag- und Wohngeldbezieherinnen und -bezieher einen Infobrief zu
den neuen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets. Daneben informieren
diese seit der Einführung des Bildungspakets im Rahmen des
Verwaltungsvollzugs zum Kinderzuschlag über die grundsätzliche Anspruchsberechtigung auf
die neuen Leistungen.
Die Bundesregierung hat sich zudem bemüht, in den Wochen nach Inkrafttreten
des Gesetzes im Internet die jeweils vor Ort zuständigen Ämter auf einer Karte
zu erschließen, sobald sie feststanden. Aufgrund der hohen Nachfrage (via
Internet und Bürgertelefon) sowie der Nachbestellungen von den verantwortlichen
Stellen wurde das Informationsmaterial in hoher Auflage nachproduziert. Da die
einzelnen Kommunikationsmaßnahmen aufeinander aufbauten, ist eine Aussage
hinsichtlich der Wirksamkeit von Einzelmaßnahmen nicht möglich. Es ist
vielmehr die Wirksamkeit der Gesamtkampagne zu betrachten.
25. Welche Schwierigkeiten sind im Detail bei der Umsetzung des Bildungs-
und Teilhabepaketes aufgetreten (differenziert nach Rechtskreisen sowie
den einzelnen Komponenten des Bildungs- und Teilhabepaketes)?
Da die Umsetzung des Bildungspakets in der Verantwortung der kommunalen
Ebene und der Länder erfolgt, liegen der Bundesregierung hierzu keine
spezifischen Erkenntnisse vor.
26. Betrachtet die Bundesregierung die Länge der Bewilligungszeiträume für
die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket als ausreichend?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, ist eine Änderung geplant?
Der Bundesregierung liegen derzeit keine gegenteiligen Erkenntnisse vor. Sie
evaluiert die Umsetzung des Bildungspakets sorgfältig.
27. In welchem Umfang (absolut in Euro) mussten Leistungserbringer im Jahr
2011 in Vorlage gehen, weil der Leistungsträger die Leistung erst verzögert
gewährte, oder aber weil Eigenanteile nur mit Schwierigkeiten
eingetrieben werden konnten?
28. Welche Abgrenzungsprobleme von Leistungen aus dem Bildungs- und
Teilhabepaket zu anderen Leistungen mit entsprechender sozialpolitischer
Zielsetzung sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Art der Leistung
und Bundesland differenzieren)?
29. Bei welchen Bildungs- und Teilhabeleistungen ist eine flächendeckende
Verfügbarkeit nicht gewährleistet, und worauf ist dies zurückzuführen (bitte
nach den verschiedenen Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket
differenzieren)?
30. Gibt es bei der Verfügbarkeit von Bildungs- und Teilhabeleistungen
regionale Schwerpunkte (bitte nach den verschiedenen Leistungen aus dem
Bildungs- und Teilhabepaket differenzieren)?
Da die Umsetzung des Bildungspakets in der Verantwortung der kommunalen
Ebene und der Länder erfolgt, kann die Bundesregierung hierzu keine
spezifischen Angaben machen.
31. In welchen Kommunen (differenzieren nach Bundesländern) und in
welchem Umfang erhalten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche Bildungs- und Teilhableistungen, und
welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus für die
Novelle des Asylbewerberleistungsgesetzes, und wann soll diese Novelle
erfolgen?
32. Wie bewertet die Bundesregierung die auf Ausschussdrucksache 17(11)715
des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 22. November 2011
dargestellte unterschiedliche Verwaltungspraxis in den Bundesländern bei der
Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe an
leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes?
33. Plant die Bundesregierung die Einbeziehung von Leistungsberechtigten
nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in den Kreis derer, die
Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten können?
Die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) obliegt den
Ländern. Der Bundesregierung liegen keine über die Ausschussdrucksache
17(11)715 des Ausschusses für Arbeit und Soziales hinausgehenden
Erkenntnisse über die Leistungserbringung in einzelnen Kommunen vor.
Die Bundesregierung überprüft die Leistungen nach § 3 AsylbLG unter
Beachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010. Die
Prüfung erstreckt sich auch auf die Frage der Gewährung von Leistungen für
Bildung und Teilhabe an nach § 3 AsylbLG leistungsberechtigte Kinder,
Jugendliche und junge Erwachsene. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
Parallel hierzu führt die Bundesregierung Gespräche mit den Ländern zur
Überprüfung der Leistungen nach § 3 AsylbLG. Diese Gespräche erstrecken sich
ebenfalls auf die Frage der Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe
an nach § 3 AsylbLG leistungsberechtigte Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene. Der Meinungsbildungsprozess ist noch nicht beendet, die Gespräche
werden fortgesetzt.
34. Welcher Anteil (prozentual und absolut) der Anträge auf Leistungen aus
dem Bildungs- und Teilhabepaket wurde abgelehnt (bitte nach
Rechtskreisen und den verschiedenen Komponenten des Bildungs- und
Teilhabepaketes differenzieren)?
35. Aus welchen Gründen wurden Anträge auf Leistungen aus dem Bildungs-
und Teilhabepaket abgelehnt (bitte differenzieren nach Rechtskreisen und
den verschiedenen Komponenten des Bildungs- und Teilhabepaketes), und
welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
36. Welcher Anteil (prozentual und absolut) der kommunalen Träger nutzt die
Möglichkeit der pauschalen Abrechnung mit Anbietern gemäß § 29
Absatz 1 Satz 3 SGB II?
Falls diese Möglichkeit nicht genutzt wird, sind der Bundesregierung
Gründe bekannt, warum dies nicht getan wird?
Da die Umsetzung des Bildungspakets in der Verantwortung der kommunalen
Ebene und der Länder erfolgt, liegen der Bundesregierung hierzu keine
spezifischen Angaben vor.
37. Können Bundesländer bestehende Verwaltungsverfahren zur Unterstützung
von Familien bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes
beibehalten, das heißt, ist es ausreichend, dass gegebenenfalls landesrechtlich
geregelt wird, dass Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes
gegenüber Landesleistungen vorrangig sind?
Die Leistungen des Bildungspakets sind Bestandteil des menschenwürdigen
Existenzminimums von Kindern und Jugendlichen der Rechtskreise SGB II,
SGB XII, und Asylbewerberleistungsgesetz sowie jedenfalls indirekt der
Rechtskreise Bundeskindergeldgesetz und Wohngeldgesetz. Inwiefern diese
Leistungen Auswirkungen auf gleichgeartete Leistungen der Länder haben
können, kann von der Bundesregierung nicht beurteilt werden.
38. Konnten mittlerweile alle Dissenspunkte betreffend des Bildungs- und
Teilhabepaketes mit den jeweiligen Bundesländern und der kommunalen
Seite ausgeräumt werden?
Wenn nein, bei welchen Punkten gibt es weiter Unstimmigkeiten?
Die Umsetzung des Bildungspakets erfolgt in der Verantwortung der
kommunalen Ebene, die Länder üben hierbei die Rechts- und gegebenenfalls auch die
Fachaufsicht aus. Die Bundesregierung hat hierbei keine Regelungs- und
Entscheidungskompetenz.
39. Welche Umsetzungsprobleme konnten bis heute nicht behoben werden, bis
wann ist hier mit einer Lösung zu rechnen (bitte differenzieren nach den
verschiedenen Komponenten des Bildungs- und Teilhabepaketes), und sieht
die Bundesregierung diesbezüglich gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
Wenn ja, welche Regelungen sollen angepasst werden?
Wenn nein, warum nicht?
Die Umsetzung des Bildungspakets erfolgt in der Verantwortung der
Kommunen und der Länder. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
40. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sie sich auf fehlende
Informationen bezüglich möglicher Umsetzungsschwierigkeiten alleine deshalb
berufen kann, weil eine Leistung kommunal administriert wird?
Im Ergebnis des Vermittlungsverfahrens zum Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
ist die Zuständigkeit der Länder und der kommunalen Träger für die Umsetzung
des Bildungspakets vereinbart worden. Eine Einflussnahme durch die
Bundesregierung ist nach den Vorgaben des Grundgesetzes nicht möglich. Insofern
bestehen auch keine Informationspflichten der kommunalen Träger und Länder
gegenüber der Bundesregierung.
41. Beabsichtigt die Bundesregierung, ihren Informationsstand zu verbessern?
Falls ja, welche Maßnahmen will die Bundesregierung bis wann ergreifen?
Falls nein, wie wird dies begründet?
Auf die Antwort zu Frage 40 wird verwiesen.
II. Schulausflüge/Klassenfahrten
42. Wie viele Anträge auf Kostenübernahme für Schulausflüge sowie
Klassenfahrten wurden bisher bundesweit sowie differenziert nach Bundesländern
und Rechtskreisen gestellt, und wie viele davon positiv beschieden?
In welcher Höhe wurden hierfür insgesamt Mittel zugesagt bzw. verausgabt,
und zwar einerseits bis zum Stichtag 31. Dezember 2011 und andererseits
bis zum aktuellen Erhebungsrand (jeweils kumuliert), und wie haben sich
die Mittelzusagen und Ausgaben im Vorjahresvergleich entwickelt?
43. Welcher Anteil an den Anträgen, positiven Bescheiden sowie verausgabten
Mitteln entfällt dabei jeweils auf Kinder in Kindertageseinrichtungen
(bundesweit und differenziert nach Bundesländern und Rechtskreisen)?
44. Wie verteilen sich die Anträge, positiven Bescheide sowie die
verausgabten Mittel auf Länder (absolut und in Relation zu den
Leistungsberechtigten im jeweiligen Bundesland) und Rechtskreise?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8, 9 und 12 bis 15 verwiesen.
45. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass Leistungen für
Ausflüge und Fahrten von Kindern in einer Kindertagespflege gesetzlich nicht
vorgesehen sind, und sieht die Bundesregierung hierin eine
Benachteiligung gegenüber Kindern in einer Kindertageseinrichtung, und besteht aus
der Sicht der Bundesregierung gesetzlicher Änderungsbedarf?
Nach dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen
Bundestages vom 2. Dezember 2010 ist der Begriff „Kindertageseinrichtung“ im
Sinne des Bildungs- und Teilhabepakets weit zu verstehen, sodass hiervon auch
die Kindertagespflege erfasst werden kann (siehe Bundestagsdrucksache 17/
4095, S. 33). Diese Ansicht stößt auch in der Praxis zahlreicher Bundesländer
und Kommunen auf Zustimmung (siehe auch die Ersten Empfehlungen des
Deutschen Vereins zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe vom 7.
Dezember 2011) und wird von der Bundesregierung geteilt.
III. Schulbedarf
46. Wie viele Anträge auf Kostenübernahme für Schulbedarf wurden bisher
bundesweit sowie differenziert nach Bundesländern und Rechtskreisen
gestellt, und wie viele davon positiv beschieden?
In welcher Höhe wurden hierfür insgesamt Mittel zugesagt bzw.
verausgabt, und zwar einerseits bis zum Stichtag 31. Dezember 2011 und
andererseits bis zum aktuellen Erhebungsrand (jeweils kumuliert), und wie haben
sich die Mittelzusagen und Ausgaben im Vorjahresvergleich entwickelt?
47. Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit der seit 1. Januar 2011
gültigen Regelung gemacht, die Mittel für den persönlichen Schulbedarf in
zwei Teilbeträgen auszuzahlen?
48. Wie verteilen sich die Anträge, positiven Bescheide sowie die verausgabten
Mittel auf Länder (absolut und in Relation zu den Leistungsberechtigten im
jeweiligen Bundesland) und Rechtskreise?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8, 9 und 12 bis 15 verwiesen.
IV. Schülerbeförderung
49. Wie viele Anträge auf Kostenübernahme für Schülerbeförderung wurden
bisher bundesweit sowie differenziert nach Bundesländern und
Rechtskreisen gestellt, und wie viele davon positiv beschieden?
In welcher Höhe wurden hierfür insgesamt Mittel zugesagt bzw.
verausgabt, und zwar einerseits bis zum Stichtag 31. Dezember 2011 und
andererseits bis zum aktuellen Erhebungsrand (jeweils kumuliert)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8, 9 und 12 bis 15 verwiesen.
50. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen (absolut und
prozentual) die Übernahme von Schülerbeförderungskosten durch Dritte auf die
im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes bewilligten Leistungen
angerechnet wurde (bitte bis zum Stichtag 31. Dezember 2011 und nach
Bundesland differenziert aufführen)?
Da die Umsetzung des Bildungspakets in der Verantwortung der kommunalen
Ebene und der Länder erfolgt, liegen der Bundesregierung hierzu keine Angaben
vor.
51. Welche rechtlichen Fragen bezüglich der Übernahme der Aufwendungen
für Schülerbeförderung (dem Grunde und der Höhe nach) sind noch
ungeklärt?
Am 5. Januar 2012 hat der Bund den Ländern und kommunalen
Spitzenverbänden einen Vorschlag für die Richtwerte für den Eigenanteil bei der
Schülerbeförderung unterbreitet. Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die zuständigen
Länder die Bemessung des Eigenanteils bei der Schülerbeförderung thematisiert.
52. Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um die
Übernahme von Kosten für die Schülerbeförderung von gesundheitlich
eingeschränkten Kindern zu ermöglichen?
Die Reichweite des Anspruchs auf die Übernahme der
Schülerbeförderungskosten richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. Diese
beinhalten unter anderem Ausführungen zum Begriff der nächstgelegenen Schule,
zur Zumutbarkeit der Länge des Schulwegs sowie Ausnahmen hiervon und zum
Ersatz tatsächlich entstandener notwendiger Beförderungskosten. Da die
Landesgesetze unterschiedlich ausgestaltet sind, fällt auch die praktische Relevanz
des Anspruchs im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets regional
unterschiedlich aus (siehe auch die Ersten Empfehlungen des Deutschen Vereins zu
den Leistungen für Bildung und Teilhabe vom 7. Dezember 2011).
Wenn die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen zur
Schülerbeförderung dies zulassen, werden auch bei gesundheitlich eingeschränkten Kindern
(z. B. bei gehbehinderten Kindern, welche nicht in der Lage sind die zumutbaren
Wegstrecken zurückzulegen) die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt,
insofern sie nicht von Dritten übernommen werden und der
leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem
Regelbedarf zu bestreiten. Insofern sieht die Bundesregierung keinen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf.
53. Wie bewertet die Bundesregierung die von kommunaler Seite geübte Kritik
an der in der Praxis sehr unterschiedlichen Auslegung des unbestimmten
Rechtsbegriffes „nächstgelegene Schule des gleichen Bildungsganges“,
und beabsichtigt die Bundesregierung, hier eine gesetzliche Präzisierung
vorzunehmen?
Auf die Antwort zu Frage 52 wird verwiesen.
V. Lernförderung
54. Wie viele Anträge auf Kostenübernahme für Lernförderung wurden bisher
bundesweit sowie differenziert nach Bundesländern und Rechtskreisen
gestellt, und wie viele davon positiv beschieden?
In welcher Höhe wurden hierfür insgesamt Mittel zugesagt bzw.
verausgabt, und zwar einerseits bis zum Stichtag 31. Dezember 2011 und
andererseits bis zum aktuellen Erhebungsrand (jeweils kumuliert)?
55. Wie verteilen sich die Anträge auf Kostenübernahme für Lernförderung
auf die verschiedenen Klassenstufen einerseits sowie auf die
unterschiedlichen Schulformen andererseits?
56. Wie verteilen sich die Anträge auf Bundesländer und Rechtskreise absolut,
und welchen Anteil haben die jeweils gestellten Anträge an der Zahl der
insgesamt Leistungsberechtigten im jeweiligen Bundesland bzw.
Rechtskreis?
57. Wie häufig wurden Anträge auf Kostenübernahme für die Lernförderung
jeweils mit der Begründung abgelehnt, sie sei „unangemessen“, „ungeeignet“
oder „nicht erforderlich“ (absolut und prozentual, nach Bundesländern
differenzieren)?
58. Wie häufig wurde eine Ablehnung damit begründet, dass die wesentlichen
Lernziele auch mit einer Lernförderung nicht mehr erreichbar seien (bitte
nach Bundesländern und Rechtskreisen differenzieren)?
59. Wie häufig wurde eine Ablehnung damit begründet, dass Leistungen nach
§ 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche) in Frage kommen bzw. beantragt werden sollten (bitte nach
Bundesländern und Rechtskreisen differenzieren)?
60. In welchem Umfang werden die Leistungen der Lernförderung nachgefragt
(Ausgaben insgesamt, Ausgaben in Relation zu den Ausgaben für das
Bildungs- und Teilhabepaket insgesamt, Zahl der Leistungsempfängerinnen
und Leistungsempfänger, Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von
Lernförderung in Relation zu der Zahl der Empfängerinnen und Empfänger
von Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket insgesamt)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8, 9 und 12 bis 15 verwiesen.
61. Welche Gründe für die zögerliche Inanspruchnahme von Leistungen der
Lernförderung sind der Bundesregierung bekannt, und ist beabsichtigt,
diesbezüglich für Abhilfe zu sorgen?
62. Welche Gründe sind aus der Sicht der Bundesregierung maßgeblich dafür,
dass Leistungen der Lernförderung in wesentlich geringerem Umfang in
Anspruch genommen wurden, als Leistungen für das Mittagessen oder
Klassenfahrten?
In den Leistungen des Bildungspakets wird berücksichtigt, dass auch
außerschulische Lernförderung als Sonderbedarf vom Anspruch auf Sicherung eines
menschenwürdigen Existenzminimums erfasst sein kann. Außerschulische
Lernförderung ist als Mehrbedarf allerdings nur in Ausnahmefällen geeignet
und erforderlich und damit notwendig. In der Regel ist sie nur kurzzeitig
notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Sie soll unmittelbare
schulische Angebote lediglich ergänzen. Die unmittelbar schulischen Angebote
haben in jedem Fall Vorrang und nur dann, wenn diese im konkreten Fall nicht
ausreichen, kommt außerschulische Lernförderung in Betracht.
Da nicht jedes leistungsberechtigte Kind bzw. nicht jeder leistungsberechtigte
Jugendliche versetzungsgefährdet ist und darüber hinaus schulische Angebote
der Lernförderung vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, ist eine geringere
Nachfrage von Leistungen der Lernförderung gegenüber anderen Leistungen
des Bildungspakets, wie beispielsweise der gemeinschaftlichen
Mittagsverpflegung, erklärbar.
63. Wie werden Antragsverfahren und Bewilligung der Leistung in den
einzelnen Bundesländern und Kommunen organisiert (bitte tabellarische
Übersicht)?
64. Welche konkreten Umsetzungsschwierigkeiten sind bisher aufgetreten,
und wo steht eine Lösung derselben bisher noch aus?
Da die Umsetzung des Bildungspakets in der Verantwortung der kommunalen
Ebene und der Länder erfolgt, liegen der Bundesregierung hierzu keine Angaben
vor.
65. Welche Kritikpunkte seitens der Leistungsberechtigten am Umfang der
Leistung, dem administrativen Verfahren und den
Leistungsvoraussetzungen sind der Bundesregierung bekannt, und beabsichtigt diese, hierauf
durch entsprechende Anpassungen zu reagieren?
Da die Umsetzung des Bildungspakets in der Verantwortung der kommunalen
Ebene und der Länder erfolgt, liegen der Bundesregierung hierzu keine
hinreichenden Erkenntnisse vor.
66. Sieht die Bundesregierung in der Leistungsvoraussetzung
„Versetzungsgefährdung“ ein Antragshemmnis?
Falls ja, beabsichtigt die Bundesregierung hier rechtliche Änderungen?
Ein Bedarf für Lernförderung wird nach der gesetzlichen Regelung unter
anderem berücksichtigt, soweit die Lernförderung geeignet und zusätzlich
erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten
wesentlichen Lernziele zu erreichen. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der
Lernförderung richtet sich im Wesentlichen nach den schulrechtlichen
Bestimmungen der Länder, da diese die wesentlichen Lernziele in den Schulen
festlegen. Regelungen können in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet
sein. Mithin ist es auch Aufgabe der Länder bzw. der Leistungsträger zu
entscheiden, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe im Rahmen der Lernförderung
auszufüllen sind. Die Versetzungsgefährdung ist ein prominentes Beispiel für
das (drohende) Nichterreichen des Klassenziels. Neben der Versetzung könnte
gegebenenfalls auch die Förderung anderer wesentlicher schulrechtlicher Ziele
zum Schuljahresbeginn ebenso wie im Laufe des Schuljahres infrage kommen
(siehe auch die Ersten Empfehlungen des Deutschen Vereins zu den Leistungen
für Bildung und Teilhabe vom 7. Dezember 2011).
Eine gesetzliche Änderung ist durch die Bundesregierung nicht geplant.
67. Welche möglichen Unklarheiten bei der Auslegung des Gesetzes sind der
Bundesregierung bekannt, und sind hier gegebenenfalls rechtliche
Änderungen geplant?
Da die Umsetzung des Bildungspakets in der Verantwortung der kommunalen
Ebene und der Länder erfolgt, liegen der Bundesregierung hierzu keine
Erkenntnisse vor. Auf die Antworten zu den Fragen 61, 62 und 66 wird verwiesen.
68. Wie häufig wird eine Kostenübernahme für Lernförderangebote gewährt,
die entweder ein privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen, ein
vereins- oder stiftungsrechtlich organisierter Träger oder ein sonstiger
Anbieter erbringt (absolut und prozentual), und welcher Anteil der Ausgaben für
diese Leistung entfällt auf diese Anbieter (absolut und prozentual)?
69. Wie häufig wird eine Kostenübernahme für Lernförderangebote gewährt,
die an der Schule des Leistungsberechtigten angeboten wird (absolut und
prozentual), und welcher Anteil der Ausgaben für diese Leistung entfällt
auf diese Anbieter (absolut und prozentual), und in welcher Form und
durch welche Anbieter werden diese Leistungen angeboten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Im Rahmen der
Grundsicherungsstatistik werden zudem nur Angaben über Leistungsberechtigte bzw.
Bedarfsgemeinschaften erhoben; es werden keine Merkmale von
Leistungsanbietern erhoben.
70. Haben sich seit Einführung der Lernförderung durch das Bildungs- und
Teilhabepaket die Anteile zwischen einer öffentlichen bzw. ehrenamtlich
und einer kommerziell organisierten Lernförderung verschoben?
Da die Umsetzung des Bildungspakets in der Verantwortung der kommunalen
Ebene und der Länder erfolgt, liegen der Bundesregierung hierzu keine
spezifischen Erkenntnisse vor.
71. Sind die angebotenen Leistungen zur Lernförderung vor dem Hintergrund
der beobachtbaren Praxis aus der Sicht der Bundesregierung ausreichend,
um den in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Höhe der
Regelsätze aus dem Jahr 2010 formulierten Anforderungen in vollem Umfang
Rechnung zu tragen?
Da die Umsetzung des Bildungspakets in der Verantwortung der kommunalen
Ebene und der Länder erfolgt, hat die Bundesregierung keine unmittelbaren
Erkenntnisse zur Umsetzung der Lernförderung. Sie evaluiert die Umsetzung des
Bildungspakets aber sorgfältig und hat keine Zweifel, dass den Anforderungen
des Bundesverfassungsgerichts vollumfänglich Rechnung getragen ist.
72. Welche Informationen liegen der Bundesregierung im Hinblick auf die
Erfahrungen mit der Anwendung der Kriterien zur Feststellung des Bedarfs
an Lernförderung, insbesondere hinsichtlich der in § 28 Absatz 5 SGB II
genannten Rechtsbegriffe der „Erforderlichkeit“ und „Geeignetheit“, vor?
73. Wie bewertet die Bundesregierung das durch bundesweite Presseberichte
bekannt gewordene Urteil des Sozialgerichtes Frankfurt am Main
(Beschluss vom 5. Mai 2011, Aktenzeichen S 26 AS 463/11 ER), wonach die
Übernahme von Kosten für die Lernförderung im Rahmen des Bildungs-
und Teilhabepaketes wegen mangelnder Leistungsverbesserung, aufgrund
des im Gesetzestext erwähnten Kriteriums „Geeignetheit“ (§ 28 Absatz 5
SGB II) als nicht zielführend bewertet sowie in der Folge abgelehnt wurde,
und welche Konsequenzen hat die Bundesregierung hieraus gezogen bzw.
beabsichtigt sie zu ziehen?
74. Inwieweit ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die dem genannten
Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen S 26 AS 463/
11 ER) zugrunde liegende Auslegung des Kriteriums der „Geeignetheit“
(§ 28 Absatz 5 SGB II) des Nachhilfeunterrichts nicht den Erläuterungen
und Begründungen zur Lernförderung im „Entwurf eines Gesetzes zur
Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch“ (Bundestagsdrucksache 17/3404, S. 105 f.)
entspricht (bitte begründen)?
75. Inwiefern sieht die Bundesregierung sich veranlasst, die vom Sozialgericht
Frankfurt am Main im Zusammenhang mit dem genannten Urteil
(Aktenzeichen S 26 AS 463/11 ER) als „unbestimmte Rechtsbegriffe“
bezeichneten Kriterien (Pressemitteilung des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
8. Juni 2011, 3/11) der „Erforderlichkeit“ und „Geeignetheit“ in § 28
Absatz 5 SGB II zu konkretisieren bzw. anzupassen (bitte begründen)?
76. Wie legt die Bundesregierung die in § 28 Absatz 5 SGB II genannten
Rechtsbegriffe „Erforderlichkeit“ und „Geeignetheit“ aus?
Es wird auf die Antwort zu Frage 66 verwiesen.
77. Liegen der Bundesregierung konkrete Daten zu den Zeiträumen, die
zwischen Beantragung der Leistung und dem Leistungsbescheid bestehen, vor
(bitte nach Rechtskreisen differenzieren)?
Auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 wird verwiesen.
78. Durch welche Maßnahmen könnte aus der Sicht der Bundesregierung die
Erbringung von Leistungen zur Lernförderung beschleunigt werden, und
liegen der Bundesregierung hierzu Stellungnahmen aus der Wissenschaft,
von Verbänden, Leistungsträgern oder anderen Stellen vor?
Da die Umsetzung des Bildungspakets in der Verantwortung der kommunalen
Ebene und der Länder erfolgt, liegen der Bundesregierung hierzu keine
spezifischen Erkenntnisse vor.
VI. Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung
79. Wie viele Anträge auf Kostenübernahme für Mittagsverpflegung an
Schulen wurden bisher bundesweit sowie differenziert nach Bundesländern und
Rechtskreisen gestellt, und wie viele davon positiv beschieden?
In welcher Höhe wurden hierfür insgesamt Mittel zugesagt bzw.
verausgabt, und zwar einerseits bis zum Stichtag 31. Dezember 2011 und
andererseits bis zum aktuellen Erhebungsrand (jeweils kumuliert)?
80. Wie viele Anträge auf Kostenübernahme für Mittagsverpflegung in
Kindertageseinrichtungen wurden bisher bundesweit sowie differenziert nach
Bundesländern und Rechtskreisen gestellt, und wie viele davon positiv
beschieden?
In welcher Höhe wurden hierfür insgesamt Mittel zugesagt bzw.
verausgabt, und zwar einerseits bis zum Stichtag 31. Dezember 2011 und
andererseits bis zum aktuellen Erhebungsrand (jeweils kumuliert)?
81. Welcher Anteil an den Anträgen, positiven Bescheiden sowie verausgabten
Mitteln entfällt dabei jeweils auf Kinder in Kindertageseinrichtungen?
82. Wie viele Anträge auf Kostenübernahme für Mittagsverpflegung in
Kindertagespflege wurden bisher bundesweit sowie differenziert nach
Bundesländern und Rechtskreisen gestellt, und wie viele davon positiv beschieden?
In welcher Höhe wurden hierfür insgesamt Mittel zugesagt bzw.
verausgabt, und zwar einerseits bis zum Stichtag 31. Dezember 2011 und
andererseits bis zum aktuellen Erhebungsrand (jeweils kumuliert)?
83. Welchen Anteil an den Anträgen, positiven Bescheiden sowie
verausgabten Mitteln entfällt dabei jeweils auf Kinder in Kindertagespflege?
84. Wie verteilen sich Anträge, positive Bescheide sowie die verausgabten
Mittel auf die einzelnen Bundesländer und Rechtskreise (absolut und in
Relation zu den Leistungsberechtigten im jeweiligen Bundesland bzw.
Rechtskreis)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8, 9 und 12 bis 15 verwiesen.
85. Wie wird in der Praxis der zu erbringende Eigenanteil beim Mittagessen in
einer Kita, einer Kindertagespflege, einer Schule oder einem Hort erhoben
– welche Abrechnungsverfahren sind der Bundesregierung bekannt, und
welche Änderungen sind gegebenenfalls geplant?
86. In wie vielen Fällen ist im Jahr 2011 bis zum Stichtag 31. Dezember 2011
nach Einführung des Bildungs- und Teilhabepaketes eine bisher
kostenfreie Mittagsverpflegung entfallen, und welche Einsparungen sind dadurch
auf Landes- bzw. kommunaler Ebene entstanden?
Da die Umsetzung des Bildungspakets in der Verantwortung der kommunalen
Ebene und der Länder erfolgt, liegen der Bundesregierung hierzu keine
spezifischen Erkenntnisse vor.
87. Durch welche Maßnahmen kann aus der Sicht der Bundesregierung bei der
Mittagsverpflegung die Lücke geschlossen werden, die bei der
Ferienbetreuung von Schülern in Horten sowie von Kindern in Kindertagesstätten
besteht?
Der Bund hat sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch bereiterklärt, den Ländern in den Jahren 2011 bis 2013 jeweils
400 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen, die entweder für das gemeinschaftliche
Mittagessen von Schülerinnen und Schülern außerhalb der Schule (sogenanntes
außerschulisches Hortessen) oder für Schulsozialarbeit oder anteilig für beide
Zwecke eingesetzt werden sollen. Über die konkrete Verwendung der Mittel
haben die Länder und Kommunen zu entscheiden. Über die Erbringung von
Leistungen an Kinder in Kindertagesstätten entscheiden ebenfalls die
Kommunen in eigener Zuständigkeit.
88. Welche Argumente sprechen dafür, dass der zu erbringende Eigenanteil im
Rahmen der sogenannten häuslichen Ersparnis beim Mittagessen aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Einsparung von
Verwaltungskosten künftig entfällt?
Bei der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler
wird für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben für ein Mittagessen
(Eigenanteil) ein Betrag von einem Euro berücksichtigt. Für Kinder, die eine
Kindertageseinrichtung besuchen, gilt der Eigenanteil entsprechend.
Ob der Wegfall des Eigenanteils zu einer Verwaltungsvereinfachung und zu
einer Einsparung von Verwaltungskosten führen würde, kann seitens der
Bundesregierung nicht beurteilt werden. Die Umsetzung des Bildungspakets erfolgt in
der Verantwortung der kommunalen Ebene und der Länder. Diese regeln die
Verfahrensabläufe bei der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung
einschließlich der Zahlungsmodalitäten des zu erbringenden Eigenanteils.
89. Wie bewertet die Bundesregierung die Erfahrungen mit der im Gesetz
enthaltenen Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer
Verantwortung erfolgen muss?
Die Anerkennung des Mehrbedarfs bei der gemeinschaftlichen
Mittagsverpflegung setzt voraus, dass das Mittagessen in schulischer Verantwortung angeboten
und gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen wird. Ziel dieser Regelung
ist, dass das Schulmittagessen konzeptionell nicht nur allein dem Zweck der
Nahrungsaufnahme dient, sondern daneben auch eine sozialintegrative Funktion
besitzt und damit auch Teilhabe an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung
ermöglicht.
Eine Bewertung von Erfahrungen mit dieser Vorschrift kann durch die
Bundesregierung nicht vorgenommen werden. Die Umsetzung des Bildungspakets
erfolgt in der Verantwortung der kommunalen Ebene und der Länder; der
Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
90. Plant die Bundesregierung, die bis zum 31. Dezember 2013 befristete
Leistung in Horten zu verlängern bzw. zu entfristen?
Falls nein, wie begründet sie dies?
Die genannte Leistung wurde vom Vermittlungsausschuss in seinen
Beschlussvorschlag aufgenommen und so von Bundesrat und Deutschen Bundestag
beschlossen. Die Bundesregierung respektiert diesen Beschluss.
VII. Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
91. Wie viele Anträge auf Kostenübernahme für Bedarfe zur Teilhabe am
sozialen und kulturellen Leben wurden bisher bundesweit sowie
differenziert nach Bundesländern und Rechtskreisen gestellt, und wie viele davon
positiv beschieden?
In welcher Höhe wurden hierfür insgesamt Mittel zugesagt bzw.
verausgabt, und zwar einerseits bis zum Stichtag 31. Dezember 2011 und
andererseits bis zum aktuellen Erhebungsrand (jeweils kumuliert)?
92. Wie verteilen sich die Anträge, positiven Bescheide sowie die
verausgabten Mittel auf Bundesländer und Rechtskreise (absolut und in Relation zu
den Leistungsberechtigten im jeweiligen Bundesland bzw. Rechtskreis)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8, 9 und 12 bis 15 verwiesen.
93. Ist es aus der Sicht der Bundesregierung sinnvoll, bei den Anträgen auf
Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben differenziert zu
erfassen, worauf sich die Inanspruchnahme, wie z. B. Sportaktivitäten,
Tanz, Musikunterricht oder sonstige Freizeitaktivitäten bezieht, und wie
hoch sind die daraus resultierenden Verwaltungskosten?
Die Entscheidung über die Ausgestaltung des Antragsverfahrens liegt in der
Verantwortung der Länder bzw. der Kommunen.
94. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2011 nach Einführung des Bildungs-
und Teilhabepaketes eine Vereinsmitgliedschaft, die den
Leistungsberechtigten bisher kostenfrei angeboten wurde, kostenpflichtig offeriert, und wie
viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Vereine oder
andere Einrichtungen bisher unentgeltlich zur Verfügung gestellte
ergänzende Angebote wie eine Sportausrüstung oder die Nutzung eines
Musikinstrumentes (Ausstattung) nach dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen
Regelungen nicht mehr angeboten haben?
95. Welche Rückwirkungen auf die Inanspruchnahme von Leistungen zur
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ergeben sich aus der Tatsache, dass
nur eine Teilförderung ohne Berücksichtigung von Fahrt- und
Ausstattungskosten vorgenommen wird?
Da die Umsetzung des Bildungspakets in der Verantwortung der kommunalen
Ebene und der Länder erfolgt, liegen der Bundesregierung hierzu keine
spezifischen Erkenntnisse vor.
96. Welche Kritikpunkte seitens der Leistungsberechtigten am Umfang der
Leistung, dem administrativen Verfahren und den
Leistungsvoraussetzungen sind der Bundesregierung bekannt, und beabsichtigt diese, hierauf
durch entsprechende Anpassungen zu reagieren?
Die Bundesregierung beabsichtigt, die Leistungen des Bildungspakets
mittelfristig zu evaluieren. Nach Auffassung der Bundesregierung sollte eine
sorgfältige Evaluation eventuellen Anpassungen vorangehen.
97. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung, die Förderkonditionen
so zu flexibilisieren, dass die Erstattungen für notwendige sachliche
Anschaffungen für die Nutzung soziokultureller Angebote (z. B. Instrumente,
Sportkleidung oder -schuhe usw.) zugelassen wird, und sind
gegebenenfalls auch andere Flexibilisierungen geplant?
Die Anschaffung von Sportbekleidung, Turnschuhen, Instrumenten usw.
gehören zu den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben und sind somit
Bestandteil des Regelbedarfs von Kindern und Jugendlichen. Eine Flexibilisierung ist
daher von der Bundesregierung nicht vorgesehen.
VIII. Schulsozialarbeit
98. Wie definiert die Bundesregierung Schulsozialarbeit?
Der Bund hat sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch bereiterklärt, den Ländern in den Jahren 2011 bis 2013 jeweils
400 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen, die entweder für das gemeinschaftliche
Mittagessen von Schülerinnen und Schülern außerhalb der Schule (sogenanntes
außerschulisches Hortessen) oder für Schulsozialarbeit oder anteilig für beide
Zwecke eingesetzt werden sollen. Im Gesetzgebungsverfahren sind
entsprechende Regelungen getroffen worden, die die Erhöhung des Bundesanteils an
den Leistungen für Unterkunft und Heizung betreffen. Über die konkrete
Verwendung der Mittel entscheiden die Kommunen und Länder in eigener
Zuständigkeit. Dies betrifft auch die konkrete Ausgestaltung von Schulsozialarbeit.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
99. Welche Rolle kommt der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie den
Schulen bei der Einführung und beim Ausbau von Angeboten der
Schulsozialarbeit jeweils zu?
Nach der föderalen Kompetenzordnung liegt die Verantwortung für
Schulsozialarbeit bei den Ländern. Schulsozialarbeit ist auch kein Bestandteil des
Bildungs- und Teilhabepakets.
Während die Träger der Jugendhilfe auf der Grundlage von § 13 SGB VIII
zuständig sind, sofern soziale und individuelle Entwicklungsverzögerungen im
Vordergrund stehen, richtet sich die Schulsozialarbeit generell an alle
Schülerinnen und Schüler. Schulsozialarbeit ist daher eine Aufgabe, die im Kontext des
schulischen Bildungsauftrags als integraler Bestandteil des Schulalltags
wahrgenommen wird.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 98 verwiesen.
100. Besteht Einvernehmen zwischen der Bundesregierung und den
Bundesländern über Definition, Aufgabenprofil und Beteiligung der Jugendhilfe
bei der Einführung und beim Ausbau der Angebote der Schulsozialarbeit?
101. Welcher Anteil (prozentual und absolut) der in 2011 für Schulsozialarbeit
zur Verfügung gestellten Mittel wurde verausgabt (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
102. Wie viele Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter wurden bis
zum Stichtag 31. Dezember 2011 in Umsetzung der Vereinbarungen aus
dem Vermittlungsverfahren zu dem eingangs erwähnten Gesetz zusätzlich
eingestellt, wie viele Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter
sollen noch zusätzlich eingestellt werden (bitte differenzieren nach
Bundesländern, in Vollzeitäquivalenten und differenzieren nach a)
Schulformen und b) Art der Beschäftigung, z. B. Angestellten-/
Honorarverhältnis oder anderes)?
103. Welcher Betrag der für Schulsozialarbeit und Hortmittagessen jährlich
zur Verfügung gestellten 400 Mio. Euro wurde im Jahr 2011 ausgegeben,
und welcher Anteil entfällt hierbei auf die Finanzierung von
Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern, und welcher auf die
Finanzierung von Hortmittagessen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 98 verwiesen.
104. Auf welche Art und Weise kontrolliert die Bundesregierung die
zweckgebundene Verwendung der Bundeshaushaltsmittel, und wie stellt sie dabei
sicher, dass die Bundeshaushaltsmittel ausschließlich zugunsten von
Kindern und Jugendlichen verwandt werden?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 12 bis 15 verwiesen.
105. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die zur Verfügung
stehenden finanziellen Mittel nicht für das Hortmittagessen oder den Ausbau
der Schulsozialarbeit, sondern anderweitig verwendet wurden?
Falls ja, für welche Zwecke wurden die finanziellen Mittel konkret
verwendet, und wie bewertet die Bundesregierung diesen Sachverhalt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 98 verwiesen.
106. An wie vielen Schulen werden kontinuierlich Angebote der
Schulsozialarbeit geleistet (absolut und Anteil an allen Schulen, bitte differenzieren
nach Schulformen und Bundesländern)?
107. Wie viele Schülerinnen und Schüler betreut eine Schulsozialarbeiterin
bzw. ein Schulsozialarbeiter dabei durchschnittlich?
108. Welche Entwicklung des Bedarfs an Schulsozialarbeit erwartet die
Bundesregierung in den kommenden Jahren, und welche Maßnahmen sind zu
dessen Deckung vorgesehen?
109. Welche Probleme resultieren aus der unklaren Perspektive hinsichtlich
der Anschlussfinanzierung nach 2013, und welche Auswirkungen hat das
auf den zu deckenden Bedarf an Schulsozialarbeiterinnen und
Schulsozialarbeitern?
Es wird auf die Antwort zu Frage 99 verwiesen.
110. Plant die Bundesregierung, den Ausbau der Schulsozialarbeit auch nach
2013 finanziell zu unterstützen?
Auf die Antwort zu Frage 90 wird verwiesen.
111. Welche Aktivitäten hat die Bundesregierung im Jahr 2011 unternommen,
um den Ausbau der Schulsozialarbeit in den Bundesländern und damit die
Umsetzung der im Vermittlungsverfahren zu Beginn des Jahres 2011
getroffenen Vereinbarungen positiv zu unterstützen, und welche Aktivitäten
plant die Bundesregierung für die Zukunft?
Auf die Antwort zu Frage 98 wird verwiesen.
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