Aufsichtspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und finanzieller Verbraucherschutz
der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Nicole Maisch, Kerstin Andreae, Dr. Thomas Gambke, Bärbel Höhn, Sven-Christian Kindler, Dr. Tobias Lindner, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Hermann E. Ott, Lisa Paus, Dr. Harald Terpe, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Nach einer Studie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom Dezember 2008 erleiden Verbraucherinnen und Verbraucher jedes Jahr Vermögensschäden in Höhe von ca. 20 bis 30 Mrd. Euro durch fehlerhafte Beratung bei Finanzgeschäften. Häufig stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fest, dass Banken und Finanzdienstleister gegen gesetzliche Vorschriften wie die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu den Beratungsprotokollen oder den Produktinformationsblättern verstoßen.
Bußgelder gegenüber Finanzdienstleistungsunternehmen wegen Falschberatung scheinen hingegen kaum verhängt zu werden. Überdies ist der Verbraucherschutz nach wie vor nicht als Aufsichtsziel der BaFin verankert. Weder die dringend notwendige Reform der Finanzaufsicht noch die bereits Ende 2010 angekündigten verdeckten Testkäufe zur Überprüfung der Bankberatung wurden von der Bundesregierung bisher umgesetzt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Beschwerden von Privatkunden bei der BaFin
Fragen20
Wie oft haben sich Privatkunden (§ 31a Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes – WpHG) seit dem 1. Mai 2002 gegenüber der BaFin über welche Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften beschwert (bitte auflisten nach Geschäftsbanken – unterteilt nach Inlands- und Auslandsbanken –, Sparkassen, Genossenschaftsbanken und sonstigen sowie Jahren)?
Welche Folgen hatten die Mängelrügen der BaFin gegenüber zahlreichen Instituten, mit denen Verstöße gegen Anforderungen an Produktinformationsblätter gemäß § 31 Absatz 3a WpHG und der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) durch das BaFin-Schreiben vom 23. November 2011 beanstandet wurden?
Wie oft und über welche Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben sich Privatkunden seit dem 1. Mai 2002 gegenüber der BaFin darüber beschwert, beim Erwerb von Finanzprodukten schlecht beraten worden zu sein und dadurch Geld verloren zu haben (bitte auflisten nach Geschäftsbanken – unterteilt nach Inlands- und Auslandsbanken –, Sparkassen, Genossenschaftsbanken und sonstigen sowie Jahren)?
In wie vielen der in Frage 3 genannten Beschwerdefälle stellte die BaFin im Rahmen ihrer Prüfung einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften (insbesondere gegen die rechtlichen Vorgaben in Abschnitt 6 des WpHG sowie in der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung) fest (bitte auflisten nach Geschäftsbanken – unterteilt nach Inlands- und Auslandsbanken –, Sparkassen, Genossenschaftsbanken und sonstigen und gegen welche gesetzliche Vorschrift verstoßen wurde)?
In wie vielen der in Frage 3 genannten Beschwerdefälle wurden gegen die Unternehmen aufsichtsrechtliche Maßnahmen eingeleitet, und wenn, welche (bitte auflisten nach Geschäftsbanken – unterteilt nach Inlands- und Auslandsbanken –, Sparkassen, Genossenschaftsbanken und sonstigen sowie Jahren)?
In welcher Höhe und gegenüber welchen Wertpapierdienstleistungsunternehmen wurden seit dem 1. Januar 2008 Bußgelder wegen Verstößen gegen die rechtlichen Vorgaben in Abschnitt 6 des WpHG sowie in der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung verhängt (bitte auflisten nach Art der Verstöße sowie Höhe und Adressat des verhängten Bußgeldes unterteilt nach Geschäftsbanken – unterteilt nach Inlands- und Auslandsbanken –, Sparkassen, Genossenschaftsbanken und sonstigen)?
In wie vielen der in Frage 3 genannten Beschwerdefälle wurden seitens der Privatkunden gegenüber den Wertpapierdienstleistungsunternehmen Ansprüche auf Schadenersatz gerichtlich geltend gemacht (bitte auflisten nach Geschäftsbanken – unterteilt nach Inlands- und Auslandsbanken –, Sparkassen, Genossenschaftsbanken und sonstigen sowie Jahren)?
In wie vielen der in Frage 3 genannten Beschwerdefälle wurden die Unternehmen in welchem Umfang zu Schadenersatz verurteilt (bitte auflisten nach Geschäftsbanken – unterteilt nach Inlands- und Auslandsbanken –, Sparkassen, Genossenschaftsbanken und sonstigen sowie Jahren)?
In welchem Volumen bestehen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen Risiken durch Schadenersatzklagen von Privatkunden, und in welchem Umfang sind diese durch Rückstellungen abgedeckt (bitte auflisten nach Geschäftsbanken – unterteilt nach Inlands- und Auslandsbanken –, Sparkassen, Genossenschaftsbanken und sonstigen sowie Jahren)?
Wie oft wurden unanfechtbare Maßnahmen, die wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote des WpHG verhängt wurden, gemäß § 40b Absatz 1 WpHG von der BaFin auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt gemacht (bitte auflisten nach Jahren und den öffentlich bekanntgemachten Verstößen)?
Wie oft haben sich Privatkunden seit dem 1. Mai 2002 gegenüber der BaFin über Zins- und/oder Gebührenberechnungen von Banken beschwert?
Wie oft und mit welchem Ergebnis führte die BaFin Maßnahmen wegen systematischer Zins- und/oder Gebührenberechnungen durch (bitte auflisten nach Geschäftsbanken – unterteilt nach Inlands- und Auslandsbanken –, Sparkassen, Genossenschaftsbanken und sonstigen sowie Jahren)?
Wann wird die Bundesregierung die zehn Eckpunkte zur Reform der nationalen Finanzaufsicht, auf die sich die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP im Deutschen Bundestag bereits am 6. Dezember 2010 verständigt haben, gesetzlich umsetzen?
Welche Aufgaben müssen nach Ansicht der Bundesregierung im Bereich des finanziellen Verbraucherschutzes notwendigerweise bei der BaFin angesiedelt werden?
Wie beurteilt die Bundesregierung eine Erweiterung der Anordnungsbefugnis nach § 4 Absatz 1 Satz 2 WpHG um die Belange der Anleger?
Sollten die Belange der Anleger als ausdrücklicher Bestandteil des öffentlichen Interesses in § 4 Absatz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) aufgenommen werden?
Warum wurde die Gelegenheit der Änderung des WpHG im Rahmen des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts nicht genutzt, um die spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Durchführung von Testberatungen im Bereich der Banken einzuführen, und wann beabsichtigt die Bundesregierung die gesetzliche Umsetzung?
Ist bzw. wird die spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Durchführung von Testberatungen so ausgestaltet, dass die Ergebnisse der Testberatungen unter Nennung der betroffenen Finanzinstitute veröffentlicht werden können?
Wie weit sind die Vorbereitungen zur Durchführung von Testberatungen fortgeschritten?
Wie oft und in welchen zeitlichen Abständen werden die verdeckten Testberatungen künftig durchgeführt?