[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8823
17. Wahlperiode 01. 03. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke,
Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8663 –
Visaerteilungen im Jahr 2011
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Wie aus früheren Antworten der Bundesregierung auf regelmäßige Anfragen
der Fraktion DIE LINKE. zur Visaerteilungspraxis hervorgeht, sind die
Ablehnungsquoten in Bezug auf einzelne Länder, aber auch bei einzelnen
Auslandsvertretungen innerhalb eines Landes, höchst unterschiedlich (vgl. zuletzt
Bundestagsdrucksache 17/6225). Insbesondere in ärmeren Regionen, in
afrikanischen Ländern und in Ländern, aus denen viele Asylsuchende kommen,
werden Visumanträge überdurchschnittlich häufig abgelehnt. Während die
Ablehnungsquote weltweit im Jahr 2010 nur etwa acht Prozent betrug, lag sie
in der Türkei bei 14 Prozent (Ankara: 24 Prozent), in Afghanistan bei 35
Prozent, und in den afrikanischen Ländern Angola, Elfenbeinküste, Ghana,
Guinea, Kamerun, Kongo, Mali, Nigeria, Senegal und Sudan, wo Zweifel an
vorgelegten Dokumenten eine besondere Rolle spielen, reichten die
Ablehnungsquoten von etwa einem Drittel bis zu 50 Prozent. Allerdings sind in diesen
Quoten solche Fälle nicht erfasst, in denen Betroffene angesichts zu hoher
Anforderungen oder Schikanen im Verfahren ein Visumverfahren nicht länger
betreiben und aufgeben; ebenso wenig natürlich Fälle, in denen mangels
Erfolgsaussichten erst gar kein Antrag gestellt wird. In der Praxis reicht oftmals
bereits der Umstand aus, dass die Betroffenen keine minderjährigen Kinder
haben und/oder dass sie über keine hohen regelmäßigen Einkünfte verfügen
können, um ihnen behördlicherseits eine angeblich „mangelnde familiäre bzw.
wirtschaftliche Verwurzelung“ im Herkunftsland bzw. eine „mangelnde
Rückkehrbereitschaft“ zu unterstellen. Die mit dem EU-Visakodex eingeführte
allgemeine Begründungspflicht hat nichts daran geändert, dass Ablehnungen
für die Betroffenen oftmals nicht nachvollziehbar sind, weil die entsprechende
„Begründung“ zumeist aus dem bloßen Ankreuzen eines vorgegebenen
Standardsatzes besteht, wie etwa: „Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt
werden“.
Wie infolge einer Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. bekannt wurde
(vgl. Bundestagsdrucksache 17/8221), gab es im Jahr 2010 im Bereich der
Visumverfahren eine Reduzierung der eingesetzten Mitarbeiterkapazitäten
gegenüber dem Vorjahr um 6,5 Prozent, obwohl die Zahl der erteilten Visa im
gleichen Zeitraum um 3,6 Prozent auf über 2 Millionen stieg. In den drei Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 28. Februar 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8823 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeLändern mit den meisten Visaanträgen, Russland, China und die Türkei,
betrug dieser Rückgang 5,5, 13,7 und 10,2 Prozent. Die Arbeitsbelastung
(bearbeitete Fälle pro statistisch Vollzeit tätigem/tätiger Mitarbeiter/Mitarbeiterin)
stieg entsprechend an: in Russland um 12,3, in China um 45,3 und in der
Türkei um 20,1 Prozent. Auf mündliche Nachfrage erklärte die Bundesregierung
hierzu, dass der Rückgang des weltweiten Arbeitsaufwands bei der
Bearbeitung von Visaanträgen mit dem Wegfall der Visumpflicht in Teilen Europas
bzw. mit der rückläufigen Entwicklung der Visazahlen in den Jahren 2008/
2009 erklärt werden könne (vgl. Plenarprotokoll 17/151 vom 18. Januar 2012,
S. 18133 f.). Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, da sich der Rückgang
wohlgemerkt im Zeitraum 2009/2010 ereignete, als die Zahl der zu
bearbeitenden Visa ungeachtet des Wegfalls der Visumpflicht für wenige Länder
unbestreitbar anstieg.
Visaerleichterungen werden im parlamentarischen Raum und auf europäischer
Ebene derzeit leider nur in Bezug auf (süd-)osteuropäische Länder diskutiert.
Ohnehin zielen die Initiativen vom Bundesminister des Auswärtigen
Dr. Guido Westerwelle im Bereich der Visumpolitik vor allem auf
Erleichterungen für Geschäftsleute und Studierende ab (WirtschaftsWoche vom
23. Dezember 2011: „Einreise für Manager erleichtern“). Von
Reiseerleichterungen im familiären und persönlichen Bereich ist hingegen auf
Regierungsseite kaum die Rede, obwohl nicht zuletzt bei einer
Sachverständigenanhörung des Auswärtigen Ausschusses des Deutschen Bundestages am
28. September 2011 (vgl. Protokoll Nr. 17/46) weitgehende Einigkeit darüber
bestand, dass Visaliberalisierungen selbstverständlich auch für den Bereich
des familiären Kontaktes bzw. im zivilgesellschaftlichen Austausch gelten
sollten.
Durch die Übertragung von Aufgaben im Visumverfahren an externe
Dienstleister kommen auf Reisende, die diese Dienste in Anspruch nehmen
(müssen), zusätzliche Kosten zu. Das im Visakodex vorgesehene Instrument der
Mehrjahresvisa wird von der Bundesrepublik Deutschland hingegen kaum
genutzt: Im Jahr 2010 waren nur etwa 12 Prozent aller erteilten Visa
Einjahresoder Mehrjahresvisa.
1. Wie hoch war die Zahl der im Jahr 2011 beantragten, erteilten bzw.
abgelehnten Visa (bitte nicht nach Auslandsvertretungen, sondern alphabetisch
nach Ländern –, und darin, soweit der Fall, nach unterschiedlichen
Auslandsvertretungen – differenziert darstellen und bei mehreren
Auslandsvertretungen jeweils auch die Gesamtzahlen der Länder nennen; bitte zudem
jeweils die relative Gesamtquote der Ablehnungen nennen; zudem bitte die
Zahl der Erteilungen und Ablehnungen länderbezogen differenziert nach
Kurzzeit- (Schengen-) bzw. Langzeit- (nationale) Visa darstellen)?
Auf die Anlagen a und b zu Frage 1 wird verwiesen.
2. Wie haben sich die Zahlen erteilter bzw. abgelehnter Visa bzw. die
Ablehnungsquoten im Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr prozentual entwickelt
(bitte nach Ländern und Kurz- bzw. Langzeitvisa differenziert darstellen)?
Auf die Anlage zu Frage 2 wird verwiesen.
3. Wie viele Ausnahmevisa wurden 2011 an den Grenzen von der
Bundespolizei erteilt (bitte zusätzlich nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern
und den Gründen bzw. der Rechtsgrundlage differenziert darstellen)?
Im Jahr 2011 hat die Bundespolizei 18 286 Ausnahmevisa an der Grenze erteilt.
Die Erteilung erfolgte gemäß der Artikel 35 und 36 des Visakodexes (Schengen-
Visum, Kategorie „C“) bzw. § 14 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8823(nationales Visum, Kategorie „D“). Die wichtigsten Staatsangehörigkeiten
stellen sich wie folgt dar:
4. Wie viele Visaablehnungen im Bereich der nationalen Visa basierten im
Jahr 2011 bzw. im Vorjahr auf Ablehnungen der zuständigen
Ausländerbehörden bzw. auf Entscheidungen der Auslandsvertretungen (falls keine
konkreten Daten vorliegen sollten, bitte zumindest eine Einschätzung
geben, falls konkrete Daten vorliegen, bitte in relativen Größen angeben und
zudem nach den zehn wichtigsten Ländern und den verschiedenen
Visazwecken differenzieren)?
Ob über eine Visumversagung mangels Zustimmung der Ausländerbehörde
oder durch die Auslandsvertretung selbst entschieden worden ist, wird
statistisch nicht erfasst. In der Regel kommen Auslandsvertretung und beteiligte
Ausländerbehörde zu einem übereinstimmenden Ergebnis.
5. Wie viele Visaablehnungen basierten auf Treffermeldungen
unterschiedlicher Dateien (bitte differenzieren nach: VIS, SIS II, AZR, Visadatei,
Visawarndatei, Bundeszentralregister, Datei „VISA-KZB-Verfahren“,
Sicherheits- und Antiterrordateien usw., bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben sowie auch nach den zehn wichtigsten Ländern und
nationalen und Schengen-Visa differenzieren)?
Die Zahl der Treffermeldungen in den verschiedenen Dateien wird statistisch
nicht erfasst. SIS II und Visawarndatei befinden sich im Aufbau und haben
daher für das Visumverfahren derzeit keine Bedeutung.
6. Für welche bzw. wie viele Länder gilt derzeit das so genannte nationale
Konsultationsverfahren (bitte zumindest nach Kontinenten/Regionen
differenzieren)?
Erteilung Ausnahmevisum (2011)
Kategorie C Kategorie D
Gesamt 18 243 Gesamt 43
Philippinen 7 715 Türkei 18
Ukraine 3 096 Kosovo 4
Russische Föderation 2 498 Saudi-Arabien 4
Indien 1 541 Ägypten 2
Indonesien 570 Mexiko 2
China 566 Russische Föderation 2
Türkei 523 Vietnam 2
Myanmar 266 Argentinien 1
Pakistan 119 China 1
Ägypten 117 Eritrea 1
sonstige 1 232 Thailand 1
Kasachstan 1
Irak 1
Namibia 1
Vereinigte Arabische Emirate 1
ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien
1
Drucksache 17/8823 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) Für welche bzw. wie viele Länder gilt derzeit das Schengen-
Konsultationsverfahren (bitte zumindest nach Kontinenten/Regionen
differenzieren), wie viele Listungen erfolgten auf Initiative Deutschlands bzw.
in Bezug auf wie viele Länder fordert Deutschland aktuell die
schengenweite Konsultation, und in Bezug auf wie viele Länder fordern die
anderen EU-Mitgliedstaaten (bitte einzeln auflisten) eine solche
Konsultation?
b) Für wie viele Länder fordert Deutschland eine nachträgliche
Unterrichtung gemäß Artikel 31 Visakodex?
Die Information, für welche Länder derzeit das Schengen-
Konsultationsverfahren gilt, stellt die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 2 des Visakodexes den
Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung (
http://ec.europa.eu/home-
affairs/doc_centre/borders/docs/Annex%2016_Prior%20consultation_DE.pdf).
Die Liste der Länder, die vom nationalen Konsultationsverfahren erfasst sind,
ist wegen ihrer außen- und sicherheitspolitischen Sensibilität als
„Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) eingestuft. Gleichfalls sind
Angaben darüber, auf wie viele Länder Deutschland bzw. andere EU-
Mitgliedstaaten die schengenweite Konsultation bzw. die nachträgliche Unterrichtung
fordern, als „EU Restreint“ eingestuft. Um dem parlamentarischen Fragerecht
zu entsprechen, wird die Antwort daher den Fragestellern in einer gesonderten,
als VS-NfD eingestuften Anlage übermittelt.*
c) Welche Erfahrungen, Probleme und Erfolge gibt es in Bezug auf die
Konsultationsverfahren aus Sicht des Auswärtigen Amts?
Das Konsultationsverfahren ist ein zentrales Instrument zur Verhinderung der
Einreise von Drittstaatsangehörigen, die eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen könnten. Dabei kann es
aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen im Einzelfall zu Verzögerungen
im Visumsverfahren kommen. Umstellungen in den Verfahrensabläufen haben
jedoch in jüngster Zeit zu einer deutlichen Beschleunigung des
Konsultationsverfahrens geführt.
7. Wie viele der im Jahr 2011 erteilten Schengen-Visa waren Jahres-, 2-
Jahresvisa, 3-Jahresvisa, 5-Jahres- bzw. insgesamt Jahres- bzw.
Mehrjahresvisa (bitte differenzieren und zusätzlich nach Ländern differenziert
darstellen und absolute und prozentuale Angaben – in Relation zu den erteilten
Schengen-Visa – sowie die Vergleichswerte des Vorjahres nennen)?
Auf die Anlage zu Frage 7 wird verwiesen.
8. Welche Jahres- bzw. Mehrjahresvisaquoten vermeldeten zuletzt die
anderen EU-Mitgliedstaaten, und inwieweit ist vor diesem Hintergrund die
Aussage der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/8084
(Antwort zu Frage 12), die deutschen Auslandsvertretungen seien diesbezüglich
angewiesen worden, „die Möglichkeiten, die der Visakodex zur
Erleichterung des Visumverfahrens bietet, voll auszuschöpfen“, aufrechtzuerhalten?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Zahlen bezüglich der durch die
Auslandsvertretungen anderer EU-Mitgliedstaaten erteilten Jahres- und
Mehrjahresvisa vor.
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort
ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8823Die Erhebung statistischer Daten zum Visumverfahren erfolgt nach Maßgabe von
Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex).
Jahres- und Mehrjahresvisa werden danach statistisch nicht gesondert erfasst.
Es ist zutreffend, dass das Auswärtige Amt den deutschen
Auslandsvertretungen Weisung erteilt hat, verstärkt Visa mit langfristiger Gültigkeitsdauer zu
erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Gleiches gilt
für die Gewährung von Verfahrenserleichterungen.
9. Gab es eine allgemeine Anweisung an die deutschen
Auslandsvertretungen, die Möglichkeiten des Visakodex voll auszuschöpfen oder gab es
diesbezüglich konkretere Vorgaben, und wenn ja, welche?
Viele der im Visakodex vorgesehenen Verfahrenserleichterungen waren bereits
vor dessen Inkrafttreten gängige Praxis in den Auslandsvertretungen, so z. B.
die Verfahrenserleichterungen für „Bona-fide“-Antragsteller. Auch die
Vielreisenden-Regelung (siehe Antwort zu Frage 10) wurde von vielen
Auslandsvertretungen bereits seit längerem praktiziert und durch eine Änderung der
internen Dienstanweisungen für die deutschen Auslandsvertretungen Anfang 2011
formalisiert und weltweit eingeführt.
Auf die Möglichkeit, grundsätzlich auch Erstantragstellern Visa mit
langfristiger Gültigkeit zu erteilen, wurden die Auslandsvertretungen per Runderlass
unmittelbar nach Beginn der Anwendung des Visakodex hingewiesen.
Gleichzeitig wurden die Auslandsvertretungen angewiesen, verstärkt langfristige Visa
zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
a) Gilt die Anweisung in Bezug auf alle Länder und alle Personengruppen
und Reisezwecke (bitte ausführen), und welche Vorgaben im
Auswärtigen Amt gibt es insbesondere zur Erleichterung der Visaerteilung für
Familienangehörige und im zivilgesellschaftlichen Austausch?
Die eingangs beschriebenen Anweisungen gelten weltweit und unabhängig
vom jeweiligen Aufenthaltszweck.
In Bezug auf die Visumerteilung in Umsetzung der durch den EG-Vertrag
eingeräumten Freizügigkeitsrechte sind die Auslandsvertretungen angewiesen,
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um drittstaatsangehörigen
Familienangehörigen von Unionsbürgern die Beschaffung eines Visums zu erleichtern.
b) Welche empirisch nachweisbaren Ergebnisse einer Visaerleichterung
sind infolge der Anweisung an die Auslandsvertretungen inzwischen
feststellbar bzw. wie wird dies evaluiert oder überprüft?
An vielen Auslandsvertretungen hat der Anteil der erteilten Jahres- und
Mehrjahresvisa seit 2010 signifikant zugenommen. Die Überprüfung und
Evaluierung erfolgt anhand der von den Auslandsvertretungen quartalsweise zu
übermittelnden Visastatistiken sowie anhand der regelmäßigen Berichterstattung
der Auslandsvertretungen.
10. Welche Erkenntnisse, Erfahrungen und Informationen hat das Auswärtige
Amt zur Anwendung der so genannten Vielreisenden-Regelung (Verzicht
auf persönliche Vorsprache) bzw. der so genannten bona-fide-Regelung
(Verzicht auf Vorsprache und erleichterte Nachweispflichten)?
Sowohl die Vielreisenden- als auch die „Bona-fide“-Regelung sind aus Sicht
des Auswärtigen Amts geeignete Instrumente zur Erleichterung des
Visumverfahrens, die sich in der praktischen Anwendung bewährt haben.
Drucksache 17/8823 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) In welchem Umfang wird davon jeweils in Bezug auf welche Länder
und welche Personengruppen Gebrauch gemacht?
b) Welche Kriterien kommen dabei jeweils zur Anwendung?
Bei „Vielreisenden“ handelt es sich um Visumantragsteller, die in den letzten
24 Monaten vor Antragstellung bereits mindestens zwei Schengenvisa der
Kategorie „C“ erhalten und rechtmäßig genutzt haben oder in der
Vergangenheit ein Jahres- oder Mehrjahresvisum erhalten und dieses in den letzten
24 Monaten vor Antragstellung rechtmäßig genutzt haben. Bei Vielreisenden
kann auf die persönliche Vorsprache in der Visastelle zur Visumbeantragung
verzichtet werden.
Der Begriff „Bona-fide“-Antragsteller umfasst Personen, die nach
Überzeugung der Auslandsvertretung aufgrund ihrer persönlichen Integrität und
Zuverlässigkeit die Gewähr dafür bieten, die Visumerteilungsvoraussetzungen zu
erfüllen. Bei „Bona-fide“-Antragstellern kann sowohl auf die persönliche
Vorsprache in der Visastelle als auch auf die Vorlage (einzelner)
antragsbegründender Unterlagen verzichtet werden. Gerade für diesen Personenkreis kommt
auch die Erteilung von Visa mit langfristiger Gültigkeitsdauer in Betracht.
Von der Vielreisenden-Regelung sowie der „Bona-fide“-Regelung wird
weltweit Gebrauch gemacht.
11. Inwieweit bzw. in welchen Konstellationen schreibt der Visakodex im
Visumverfahren zwingend die persönliche Vorsprache der Betroffenen
vor?
Der Visakodex sieht vor, dass Antragsteller grundsätzlich den Antrag
persönlich bei der Visastelle einzureichen haben (Artikel 10 Absatz 1). Davon sind
Ausnahmen zulässig, wenn der Antrag von einem dazu beauftragten
Honorarkonsul (Artikel 42), von einem beauftragten externen Dienstleistungserbringer
(Artikel 43) oder von einer gewerblichen Mittlerorganisation (Artikel 45)
angenommen wird. Auch wenn der Antragsteller für seine Integrität und
Zuverlässigkeit bekannt ist, kann vom persönlichen Erscheinen abgesehen werden
(Artikel 10 Absatz 2 des Visakodexes). Bei Folgeanträgen (wenn die biometrischen
Daten beim Erstantrag erfasst wurden) entfällt die Pflicht zum persönlichen
Erscheinen für einen Dauer von 59 Monaten (Artikel 13 Absatz 3 und 4 des
Visakodexes).
a) Unter welchen Bedingungen kann nach dem Visakodex eine
persönliche Vorsprache verlangt werden?
Die persönliche Vorsprache ist in Fällen erforderlich, in denen die eingangs
dargestellten Ausnahmeregelungen nicht einschlägig sind. Auch wenn zunächst
auf die persönliche Vorsprache verzichtet wurde, kann die Visastelle in
begründeten Fällen den Antragsteller zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche
Unterlagen anfordern (Artikel 21 Absatz 8 des Visakodexes), wenn dies zur
sachgerechten Prüfung eines Antrags erforderlich sein sollte.
b) Wie werden diese Regelungen durch die Bundesregierung ausgelegt
bzw. durch Vorgaben des Auswärtigen Amts bzw. durch die
Auslandsvertretungen in der Praxis umgesetzt und konkretisiert?
Die internen Dienstanweisungen des Auswärtigen Amts an die deutschen
Auslandsvertretungen tragen den einschlägigen gesetzlichen Regelungen
Rechnung. Ob eine Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis der persönlichen
Vorsprache vorliegt, entscheidet die Visastelle in eigenem Ermessen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/882312. Inwieweit geht die Bundesregierung davon aus, dass der Einsatz externer
Dienstleister intensivere Überprüfungen der Visaanträge ermöglicht und
es infolgedessen auch zu erhöhten Ablehnungsquoten kommt, und wie
sind entsprechende Erfahrungen anderer EU-Mitgliedstaaten?
Die Intensivierung der Antragsprüfung folgt aus der Entlastung des Personals
der Visastellen von der Antragsdatenerfassung. Die dadurch freiwerdenden
Ressourcen können für eine vertiefte Untersuchung der
Erteilungsvoraussetzungen (Reisezweck, Finanzierung der Reise und Rückkehrbereitschaft)
verwendet werden. Da bei der Antragsannahme durch externe Dienstleister ein
persönliches Gespräch mit den Antragstellern nicht mehr stattfinden wird,
müssen Reiseplan und Erteilungsvoraussetzungen sich aus den eingereichten
Unterlagen schlüssig ergeben.
In Großbritannien kam es nach Auslagerung der Antragsannahme zu einer
leichten Erhöhung der Ablehnungsquote. Ob dies an deutschen Visastellen
ebenfalls eintreten wird, ist derzeit nicht absehbar.
13. Welche der von anderen EU-Mitgliedstaaten (insbesondere Finnland)
praktizierten und von z. B. dem Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft
geforderten Visaerleichterungen werden von deutschen
Auslandsvertretungen bereits in welchem Umfang und in Bezug auf welche Länder
praktiziert bzw. sind für wann geplant bzw. werden vom Auswärtigen
Amt aus welchen Gründen abgelehnt
Das Auswärtige Amt trägt dem unter anderem von Seiten deutscher
Wirtschaftsverbände und -unternehmen regelmäßig vorgetragenen Petitum, das
Visumverfahren zu erleichtern, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
angemessen Rechnung.
Auf EU-Ebene setzt es sich daneben für eine einheitliche Gestaltung des
Visumverfahrens durch sämtliche Anwenderstaaten des Schengener
Abkommens ein. Maßgeblich für Verfahrenserleichterungen sind ausschließlich die
einschlägigen Rechtsnormen des Visakodexes.
(bitte getrennt antworten zu den Bereichen:
a) Beschleunigung des Verfahrens durch Verringerung der
einzureichenden Unterlagen,
Bei Antragstellern, die unter die „Bona-fide“-Regelung fallen (auf die Antwort
zu Frage 10b wird verwiesen) kann auf die Vorlage (einzelner)
antragsbegründender Unterlagen verzichtet werden. Ferner sind in den
Visumerleichterungsabkommen, welche die EU mit bestimmten Drittstaaten geschlossen hat und die
auch für die Bundesrepublik verbindlich sind (u. a. mit Russland),
Erleichterungen bei der Dokumentation des Reisezwecks vorgesehen.
b) Verzicht auf (zweimalige) persönliche Vorsprache der Betroffenen,
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
c) Verzicht auf Einladungsschreiben,
Einladungsschreiben dienen der Dokumentation der Plausibilität des
Reisezwecks und damit einer der Visumerteilungsvoraussetzungen. Auch die
Visumerleichterungsabkommen sehen bei bestimmten Personengruppen zur
Dokumentation des Reisezwecks ausdrücklich die Vorlage von Einladungsschreiben
vor.
Drucksache 17/8823 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioded) Verzicht auf die Vorlage von Originaldokumenten,
Die Prüfung der Visumerteilungsvoraussetzungen erfolgt grundsätzlich anhand
von Originaldokumenten. Das Erfordernis zur Vorlage von
Originaldokumenten dient dazu, die unrechtmäßige Erlangung von Visa zu erschweren. Den
Auslandsvertretungen steht es im Einzelfall frei, auf die Vorlage von
Originaldokumenten zu verzichten.
e) Möglichkeit der Antragstellung bzw. Antragsergänzung per Post, Fax,
Mail,
Die Informationspolitik der Auslandsvertretungen ist auf die Stellung
vollständiger Visumanträge gerichtet. Anträge, die mit unzureichenden oder
unvollständigen Unterlagen eingereicht werden, machen Rückfragen erforderlich und
verlängern dadurch den Verfahrensablauf. Es steht im Ermessen der
Auslandsvertretungen, im Falle unvollständiger Unterlagen den Antrag nach Aktenlage
zu bescheiden oder den Antragstellern die Möglichkeit einzuräumen, fehlende
Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist nachzureichen. Die
Auslandsvertretungen entscheiden dabei je nach Einzelfall, auf welche Weise die
Antragsunterlagen ergänzt werden können und welcher Übermittlungsweg
zweckmäßig ist.
f) bessere personelle und räumliche Ausstattung der Konsulate,
verkürzte und verlässliche Wartezeiten)?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
14. Welche Visaerleichterungsabkommen mit welchen Ländern und welchen
Inhalten sind derzeit in Kraft bzw. in Vorbereitung?
Es bestehen Visumerleichterungsabkommen zwischen der EU und folgenden
Drittstaaten: Russland, Ukraine, Moldau, Serbien, der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina,
Albanien und Georgien. Die Visumpflicht bei Kurzzeitaufenthalten wurde
mittlerweile für Inhaber biometrischer Pässe aus den Staaten Albanien, Bosnien
und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,
Montenegro und Serbien aufgehoben, so dass die EU-
Visumerleichterungsabkommen für diese Staaten nur noch für Inhaber nichtbiometrischer Pässe
anwendbar sind. Die praktische Bedeutung dieser Abkommen ist damit gering.
Diese Abkommen enthalten u. a. bestimmte Verfahrensvereinfachungen (z. B.
geringere Zahl vorzulegender Dokumente, Ausstellung von Visa mit längerer
Gültigkeit) für bestimmte Personengruppen (z. B. Familienangehörige) sowie
eine generelle Gebührenermäßigung auf 35 Euro. Die Abkommen sind im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Mit Armenien, Aserbaidschan und Kap Verde werden derzeit Verhandlungen
zum Abschluss eines solchen Visumerleichterungsabkommens mit der EU
geführt.
Darüber hinaus besteht ein bilaterales Visumerleichterungsabkommen mit
Russland, das seit Inkrafttreten des Visumerleichterungsabkommens mit der
EU allerdings in großen Teil nicht mehr anwendbar ist.
15. Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, sich auf EU-Ebene für eine
Lockerung des Artikels 7 Absatz 3 des Schengener Grenzkodexes
einzusetzen, der bei Drittstaatsangehörigen eine – bis auf enge Ausnahmen –
verpflichtende sehr intensive, eingehende Kontrolle bei der Einreise vor-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8823sieht, jedenfalls soweit es die erneute verpflichtende Kontrolle von
Umständen anbelangt, die bereits in einem vorherigen Visumverfahren
geprüft wurden, zumal es von vielen Reisenden mit gültigem Visum als
Schikane angesehen wird, wenn sie nach einem strengen Visumverfahren
an der Grenze erneut ihre Rückkehrbereitschaft, den Reisezweck,
finanzielle Mittel, Einladungen usw. vorlegen bzw. glaubhaft machen müssen
(vgl. die Anhörung des Auswärtigen Ausschusses des Deutschen
Bundestages vom 28. September 2011, Protokoll Nr. 17/46; bitte begründen)?
Die Durchführung von Grenzkontrollen richtet sich schengenweit nach der
verbindlichen Verordnung (EG) Nr. 562/2006 vom 15. März 2006 (Schengener
Grenzkodex). Die in Artikel 7 Absatz 3 des Schengener Grenzkodexes
normierte eingehende Kontrolle von Drittstaatsangehörigen dient bei
visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen auch dazu, die strafbewehrte sogenannte
Visumerschleichung nach den §§ 95 Absatz 2 Nummer 2, 96 Absatz 1 Nummer 2 und
Absatz 2 und 97 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes feststellen und anschließend
verfolgen zu können. Daher sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit,
diesbezüglich auf eine Änderung hinzuwirken.
16. Wie bewertet das Auswärtige Amt die Einführung der Visafreiheit für
Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina
und die Folgen für die EU, Deutschland bzw. die Menschen der
genannten Länder (bitte nach Ländern differenzieren), und welchen
Handlungsbedarf sieht das Auswärtige Amt diesbezüglich?
Die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber biometrischer Pässe aus der
ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie aus Montenegro und
Serbien zum 19. Dezember 2009 sowie für Albanien und Bosnien und
Herzegowina zum 15. Dezember 2010 ist Bestandteil des Programms einer Annäherung
dieser Staaten an die Europäische Union, wie es in Thessaloniki 2003 festgelegt
wurde. Die sogenannten Roadmaps, die diesen Staaten Anfang 2008 übergeben
wurden, enthielten maßgeschneiderte Vorgaben im Bereich Justiz und Inneres,
die vor einer Aufhebung der Visumpflicht erfüllt werden mussten. Sie
entsprechen in weiten Teilen bereits dem in diesem Bereich zu erfüllenden EU-Acquis
und sind damit untrennbar mit der europäischen Perspektive der Staaten des
Westlichen Balkans verbunden. Die Bundesregierung unterstützt die
europäische Perspektive für die Staaten des Westlichen Balkans und ihre Bevölkerung.
17. Welche organisatorischen und politischen Vorbereitungen hat das
Auswärtige Amt getroffen in Hinblick auf die durch das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs in der Sache „Demirkan“ zu erwartende weitgehende
Visumfreiheit für türkische Staatsangehörige im Rahmen der passiven
Dienstleistungsfreiheit, und was sind die grundlegenden Überlegungen
des Auswärtigen Amts hierzu?
Zu laufenden Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof nimmt die
Bundesregierung keine Stellung.
18. Wie erklärt die Bundesregierung, dass die Zahl der mehrjährigen Visa
(mit 74 070) im Vergleich zu den Einjahresvisa (mit 133 336) im Jahr
2010 eher gering war, und wie sind die Vergleichszahlen anderer EU-
Mitgliedstaaten?
Bezüglich der Statistiken der EU-Mitgliedstaaten zu Mehrjahresvisa wird auf
die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Drucksache 17/8823 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie rechtliche Möglichkeit, auch Personen, die erstmalig einen Visumantrag
stellen, Jahres- bzw. Mehrjahresvisa zu erteilen, wurde erst mit der
Anwendbarkeit des Visakodexes seit dem 5. April 2010 geschaffen.
Die Bemessung der Gültigkeitsdauer eines Visums durch die
Auslandsvertretung erfolgt unter Berücksichtigung der durch die Antragsteller im
Antragsverfahren gemachten Angaben. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den
Fragen 7 und 8 verwiesen.
a) Ist es zutreffend, dass insbesondere Familienangehörige vor allem auf
Mehrjahresvisa zur Reiseerleichterung angewiesen sind, weil
familiäre Besuche im Regelfall eher im jährlichen Turnus (etwa zu
bestimmten Feiertagen) und schon aus Kostengründen eher selten
mehrfach im Jahr erfolgen (bitte ausführen), und inwieweit wird dies bei
der Erteilung von Mehrjahresvisa an Familienangehörige
berücksichtigt?
Die Erteilung langfristiger Visa an Familienangehörige erfolgt nach Maßgabe
von Artikel 24 Absatz 2 des Visakodexes. Voraussetzung ist danach unter
anderem, dass ein Antragsteller aus familiären Gründen gezwungen ist, häufig und/
oder regelmäßig zu reisen. Ausschlaggebend ist demnach nicht ausschließlich
die Häufigkeit, sondern auch die Regelmäßigkeit der Reisen. Die
Auslandsvertretungen wenden die Regelung entsprechend an.
b) Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass es im zweiten Quartal
2010, d. h. nach dem Inkrafttreten des Visakodexes, zwar eine
deutliche Steigerung der erteilten Mehrjahresvisa gab, diese Zahl in den
nachfolgenden Quartalen aber wieder zurückging, und wie ist die
quartalsmäßige Entwicklung der erteilten Mehrjahresvisa weltweit im
Jahr 2011 verlaufen (bitte gesondert die Entwicklung in den zehn
bedeutendsten Ländern darstellen)?
Im zweiten Jahresquartal werden traditionell mehr Visaanträge gestellt als in
den übrigen Quartalen. Folglich ist auch die Zahl der erteilten Visa inklusive
Mehrjahresvisa höher.
Die statistische Entwicklung der im Jahr 2011 erteilten Mehrjahresvisa kann
den Anlagen 1 und 2 zu Frage 18b entnommen werden.
c) Besteht nach Ansicht der Bundesregierung ein Anspruch auf Erteilung
eines längerfristigen Visums, wenn die Voraussetzungen des
Artikels 24 Absatz 2 des Visakodexes erfüllt sind (wenn nein, bitte in
Auseinandersetzung mit dem Wortlaut „werden Visa für die
mehrfache Einreise … ausgestellt, sofern die folgenden Bedingungen
erfüllt sind“ begründen), und welche konkretisierenden Anweisungen
gibt es hierzu?
Nach Auffassung der Bundesregierung begründet der Visakodex keinen
Anspruch auf Erteilung eines (Mehrjahres-)Visums. Auch hier steht der
Auslandsvertretung ein Ermessensspielraum zur Verfügung.
d) Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Voraussetzung des
Artikels 24 Absatz 2 Buchstabe a des Visakodexes bei
Familienmitgliedern von Unionsangehörigen bzw. rechtmäßig im Land lebenden
Drittstaatsangehörigen regelmäßig erfüllt ist (wenn nein, bitte in
Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der Vorschrift begründen, wonach
bei solchen Familienmitgliedern beispielhaft die Anforderung der
Notwendigkeit regelmäßiger Reisen erfüllt ist), und welche
konkretisierenden Anweisungen gibt es hierzu?
Unbeschadet eventuell einschlägiger Regelungen des Freizügigkeitsrechts
besteht auch für Familienangehörige von Unionsbürgern bzw. rechtmäßig in der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/8823Bundesrepublik Deutschland aufhältigen Drittstaatsangehörigen kein
grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung langfristiger Visa. Die Notwendigkeit
häufiger oder regelmäßiger Reisen wäre auch in diesen Fällen darzulegen.
e) Wird Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b des Visakodexes von der
Bundesregierung so ausgelegt, dass es eine (oder mehrere) rechtmäßige
vorherige Visanutzungen gegeben haben muss, oder genügt es, wenn
es diesbezüglich keine negativen Vorfälle gab (was auch der Fall ist,
wenn jemand noch nicht mit einem Visum gereist ist; bitte
begründen), und welche konkretisierenden Anweisungen gibt es zur
Anwendung dieser Vorschrift im Weiteren (bezüglich des Nachweises der
„Rückkehrabsicht“ usw.)?
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass vorherige Reisen in den
Schengenraum zwar eine, jedoch nicht die einzige Möglichkeit sind, die
Integrität und Zuverlässigkeit eines Antragstellers zu überprüfen. Das Auswärtige
Amt hat die Auslandsvertretungen per interner Dienstanweisung ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass auch Erstantragsteller Visa mit langfristiger
Gültigkeitsdauer erhalten können. Die legale Nutzung von Vorvisa und erfolgte
Rückkehr in das Heimatland sind geeignet, die Prüfung der Rückkehrabsicht bei
Folgeanträgen positiv zu beeinflussen.
19. Welche Angaben oder zumindest Einschätzungen kann die
Bundesregierung zum jeweiligen Anteil bestimmter Zwecke hinsichtlich der erteilten
Visa machen (etwa bei Langzeitvisa: Anteil der Visa zum
Familiennachzug, zur Beschäftigung, zur Ausbildung usw. bei Kurzzeitvisa: Anteil der
Geschäftsvisa, der Touristenvisa, der Visa zum Familienbesuch usw.)?
Auf die Anlage zu Frage 19 wird verwiesen.
20. Wie viel Personal wurde im Bereich der Visumbearbeitung in den
deutschen Auslandsvertretungen im Jahr 2011 eingesetzt (bitte nach
deutschen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. Ortskräften
differenzieren), wie hoch waren die Personalkosten 2011, wie viele MAK
(statistisch Vollzeit arbeitende Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter) gab es und
wie viele Fälle pro MAK wurden im Jahr 2011 bearbeitet (bitte neben den
Gesamtzahlen auch jeweils nach Kontinenten und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenziert darstellen und jeweils die prozentualen
Veränderungen gegenüber dem Vorjahr nennen)?
Auf die Anlage zu Frage 20 wird verwiesen. Das bei der Visabearbeitung an
deutschen Auslandsvertretungen eingesetzte Personal lässt sich ausschließlich
in MAK angeben, da die Mitarbeiter vor allem an kleineren Botschaften und
Konsulaten für mehrere Aufgabengebiete zuständig sind.
Der weltweite Rückgang der MAK-Zahl zwischen 2010 und 2011 um 4,2
Prozent setzt sich ganz überwiegend aus der Entwicklung der Zahlen in Russland
und in Europa zusammen.
Der Rückgang von 102,7 auf 92,9 OK-MAK in Russland 2010/2011 beruht
zum einen auf einem erheblichen Rückgang der Fallzahlen seit 2008/2009 am
Generalkonsulat Sankt Petersburg, der 2011 zu einer Verminderung der
dortigen OK-MAK-Zahl um 4,9 führte. An der Visastelle in Moskau, der größten
deutschen Visastelle weltweit, führten 2010/2011 u. a. Eigenkündigungen dazu,
dass die OK-MAK-Zahlen dort insgesamt von 59,7 auf 54,1 zurückgingen.
Der Rückgang der MAK-Zahlen in Europa folgte zeitverzögert der Abnahme
der Fallzahlen ab 2007. In dieser Phase reduzierten sich die Fälle pro MAK
(2006: 3 252, 2007: 2 887, 2008: 2 490, 2009: 2 013), worauf – zeitversetzt –
Drucksache 17/8823 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodereagiert wurde (2010: 2 025, 2011: 2 263). Der Grund für die Zeitverzögerung
liegt darin, dass der Personaleinsatz nur reaktiv angepasst werden kann und
nicht im Vorgriff auf eine gesunkene Auslastung. Insgesamt betrachtet liegen
die Fälle pro MAK weiterhin unter dem Niveau der Zeit vor 2007.
21. Wie begründet die Bundesregierung den Rückgang der MAK und den
Anstieg der pro MAK zu bearbeitenden Fälle in der Visumbearbeitung
2009/2010 angesichts der in diesem Zeitraum gestiegenen Visumzahlen
(die Antwort im Plenarprotokoll 17/151, S. 18134, kann aus den in der
Vorbemerkung dargelegten Gründen nicht überzeugen), wie ist die
aktuelle und künftige Personalplanung für die Visumbearbeitung, und wie
wird sie begründet?
Es wird abermals darauf verwiesen, dass der Rückgang der MAK zwischen
2009 und 2010 zur Hälfte mit dem Wegfall der Visumpflicht in einigen Teilen
Europas zurückzuführen ist. Die andere Hälfte erklärt sich vor allem daraus,
dass die Visumantragszahlen infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise 2008/
2009 – und damit einhergehend die Visa-Fälle pro MAK – auf einen
vorübergehenden Tiefststand sanken. Dies wird aus Tabelle III der in der Vorbemerkung
der Fragesteller erwähnten Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/8221 deutlich. In der Folge wurden an einigen
Dienstorten weniger Saisonkräfte eingestellt und vor allem auf Nachbesetzungen von
Ortskräften verzichtet. Im Jahr 2010 nähern sich die Visumantragszahlen
wieder dem Niveau vor der Wirtschafts- und Finanzkrise an. Dies gilt auch für die
Visa-Fälle pro MAK. Auch diese Entwicklung lässt sich der oben erwähnten
Tabelle III entnehmen.
Die aktuelle und künftige Personalplanung für die Visabearbeitung ist und
bleibt bedarfsorientiert. Dieser Bedarf wird u. a. im Rahmen der jährlichen
Ressourcenplanungen (Globalplanung) im Auswärtige Amt erfasst und
bewertet. Auf dieser Grundlage wird über gegebenenfalls erforderliche Anpassungen
der Stellen- und Personalausstattung (Entsandte/Ortskräfte) der
Auslandsvertretungen entschieden.
22. Wie hoch war die Zahl von Remonstrationen und/oder Klagen gegen
ablehnende Visumbescheide im Jahr 2011 im Bereich der Kurzzeit- bzw.
Langzeitvisa (bitte differenzieren und auch die Vergleichswerte für 2010
angeben)?
Im Jahr 2011 wurden 1 955 Klagen gegen ablehnende Visumbescheide
erhoben. Die Zahl der auf Kurzaufenthalte (Schengenvisa) entfallenden Klagen
betrug dabei 561. Die Vergleichswerte für 2010 lauten 2 121 Klagen, davon 534
Klagen auf Kurzaufenthalte.
23. In welchem Umfang wurden 2011 nach einer Klageerhebung Visa erteilt
(berücksichtigt werden sollen auch Fälle, in denen Visa infolge eines
gerichtlichen Vergleichs oder auch nach Klagerücknahme nach Zusicherung
der Behörde zur Visumerteilung erteilt wurden, bitte auch die
Vergleichswerte des Vorjahres nennen)?
Im Jahr 2011 wurde bei insgesamt 1 937 entschiedenen Verfahren in 597 Fällen
während/nach einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Visum erteilt.
Dabei wurde das Auswärtige Amt in 43 Verfahren zur Visumserteilung verurteilt.
In den übrigen Fällen wurde ein Visum im Vergleichsweg erteilt. Dabei wurde
in 62 Fällen das Verfahren von den Beteiligten für erledigt erklärt, in 482 Fällen
wurde die Klage zurückgenommen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/8823In 2010 wurde bei insgesamt 2 188 entschiedenen Verfahren in 646 Fällen
während/nach einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Visum erteilt. Dabei
wurde das Auswärtige Amt in 43 Verfahren zur Visumserteilung verurteilt. In
den übrigen Fällen wurde das Visum im Vergleichsweg erteilt. Dabei wurde in
60 Fällen das Verfahren von den Beteiligten für erledigt erklärt, in 543 Fällen
wurde die Klage zurück genommen.
Zu den Verfahren, bei denen das Visum im Vergleichsweg nach
Erledigungserklärung oder Klagerücknahme erteilt wurde, ist anzumerken, dass in den
meisten dieser Fälle die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die
Visumerteilung erst während des laufenden Gerichtsverfahrens erfüllt wurden oder deren
Erfüllung nachgewiesen wurde.
24. In welchen Ländern werden biometrische Daten im Visumverfahren
erfasst (im Rahmen des Visa-Informationssystems VIS bzw. im Rahmen
von Pilotprojekten), in welchen Ländern/Regionen soll dies in den Jahren
2012 bzw. 2013 bzw. später erfolgen, und welche Erfahrungen oder
Probleme gibt es in diesem Zusammenhang aus Sicht der Bundesregierung?
Biometrische Lichtbilder der Antragsteller werden weltweit erfasst.
Fingerabdrücke von Antragstellern werden derzeit für alle Visakategorien in
Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Mauretanien und Tunesien (erste
Rollout-Region des Visa-Informationssystems) und bei der Erteilung von
Ausnahmevisa an den deutschen Außengrenzen erfasst. Bei Anträgen auf Erteilung
eines nationalen Visums werden die Fingerabdrücke derzeit an der Visastelle in
Lagos erfasst.
Entsprechend des auf EU-Ebene geplanten weltweiten VIS-Rollouts ist
beabsichtigt, bis voraussichtlich Oktober 2013 weltweit Fingerabdrücke bei
Anträgen auf Erteilung eines Schengen-Visums zu erfassen. Gleichzeitig wird die
Erfassung der Fingerabdrücke bei Anträgen auf Erteilung eines nationalen
Visums gemäß § 49 AufenthG beginnen.
Die bisher gemachten Erfahrungen insbesondere in der ersten Region des VIS
zeigen, dass durch die Erfassung der biometrischen Daten und die Erfassung in
einer gemeinsamen Datenbank der Schengen-Partner das sogenannte Visa-
Shopping (Umgehung des zuständigen durch Beantragung von Visa bei einem
unzuständigen Schengen-Partner) verhindert werden kann. Gleichzeitig wird
die Identifizierung der Antragsteller vereinfacht.
25. Wie ist der Stand der Einführung einer „Visawarndatei“ bzw. eines
automatischen Abgleichs der Visadaten mit der Antiterrordatei, welche
Probleme gibt es, wann werden beide Verfahren einsatzbereit sein, und
welche Erfahrungen oder Erfolge gibt es eventuell bereits schon?
Das am 1. Dezember 2011 vom Deutschen Bundestag verabschiedete „Gesetz
zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des
Aufenthaltsgesetzes“ wurde am 29. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 3037)
verkündet. Es wird zum 1. Juni 2013 in Kraft treten. Dies ist auch der
maßgebliche Zeitpunkt für die Inbetriebnahme sowohl der Visa-Warndatei als auch des
Datenabgleichverfahrens beim Bundesverwaltungsamt. Derzeit werden die
Voraussetzungen für die technische Umsetzung des Gesetzes geschaffen.
26. Inwieweit kann der von der Bundesregierung angegebene Nutzen der
„Visawarndatei“ für Reisende (schnellere bzw. erleichterte Erteilung bei
Drucksache 17/8823 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefehlendem Warnhinweis) realisiert werden, wenn Daten eines
erfolgreichen Visumverfahrens nur für zwei Jahre gespeichert werden?
Die Visa-Warndatei soll in erster Linie der Vermeidung von Visummissbrauch
dienen. Zu diesem Zweck wird die Datenbasis, auf der die anfordernde
Behörde, in den meisten Fällen die Auslandsvertretung, ihre Entscheidung treffen
muss, auf eine breitere Grundlage gestellt. Dies bedeutet für den Fall, dass kein
Warndatum übermittelt wird, dass die Auslandsvertretung nach eigenem
Ermessen entscheiden kann, von weiteren Recherchen zum Visumantrag, die sie
ansonsten möglicherweise vorgenommen hätte, abzusehen.
27. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2011 erteilt (bitte
nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die
jeweiligen prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr
benennen)?
a) Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum
Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für die zehn
Hauptherkunftsländer für das Jahr 2011?
Auf die Anlagen zu Frage 27 wird verwiesen.
b) Wie hoch war der Anteil „Externer“ an Sprachprüfungen „Start
Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2011 (bitte nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
c) Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start
Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2011 (bitte nach
externen und internen Prüfungsteilnehmenden sowie nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die jeweils zehn
Länder mit den höchsten bzw. niedrigsten Quoten mit einer
Teilnehmendenzahl von über 100 angeben)?
Der Bundesregierung liegen für das gesamte Jahr 2011 noch keine Angaben zu
dem Anteil „externer“ Prüfungsteilnehmer bzw. den Bestehensquoten der
„Start Deutsch 1“-Prüfungen des Goethe-Instituts vor. Entsprechende Angaben
für das 1. Halbjahr 2011 können der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/7012
vom 20. September 2011 entnommen werden.
28. In welchem Umfang und in Bezug auf welche Länder haben sich
Befürchtungen der Bundesregierung, die Offenlegung der
Ablehnungsquoten im Visumverfahren in Bezug auf einzelne Länder könnte „nachteilige
Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen zu einzelnen Staaten
haben und zudem Versuche des Visummissbrauchs begünstigen“
(Bundestagsdrucksache 16/5546, Antwort zu Frage 1), nach Offenlegung
dieser Daten realisiert, und wenn es keine solche nachteiligen
Auswirkungen gegeben hat, wie bewertet die Bundesregierung im Nachhinein
ihr diesbezüglich restriktives Auskunftsverhalten gegenüber
parlamentarischen Anfragen in der Vergangenheit?
Die Ablehnungsquoten in den einzelnen visumpflichtigen Staaten wurden in
der Vergangenheit mehrfach dem Deutschen Bundestag mitgeteilt. Seit
Inkrafttreten des Visakodexes kam dessen Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe i, der die
Übermittlung statistischer Daten zum Visumverfahren der einzelnen
Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission vorsieht, erst einmalig (zum 1. März
2011) zur Anwendung. Vor diesem Hintergrund wären Diskussionen über
mögliche Auswirkungen der in Artikel 53 Absatz 2 des Visakodexes vorgesehenen
Veröffentlichung der Statistiken verfrüht und spekulativ. Soweit hier bekannt,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/8823hat die Veröffentlichung der Statistiken durch die Europäische Kommission
keinen breiten Niederschlag in der Öffentlichkeit gefunden und bislang nicht zu
negativen Reaktionen aus den betroffenen Ländern geführt. Bedenken gegen
eine fortgesetzte Veröffentlichung von Ablehnungsquoten ergeben sich jedoch
weiterhin, da sie Ergebnis eines Abwägungsprozesses sind, der die
unterschiedliche migrationspolitische Lage verschiedener Länder widerspiegelt.
29. Was weiß die Bundesregierung darüber, dass die Deutsche Bank AG bei
der Errichtung von Sperrkonten keinerlei Neugeschäfte mit Kunden aus
Syrien mehr annimmt, und wie bewertet sie dies vor dem Hintergrund,
dass ein Sperrkonto im Visumverfahren, insbesondere für ausländische
Studierende, die ihr Studium in Deutschland selbst finanzieren und dies
nachweisen müssen, eine wichtige, wenn nicht gar unverzichtbare
Voraussetzung ist?
30. Welche anderen Geldinstitute gibt es, bei denen ein Sperrkonto für die
Zwecke des Visumverfahrens eingerichtet werden kann, und falls es
keine anderen Institute gibt, wie sollen Visumantragstellende aus Syrien,
insbesondere für Studienzwecke, die Voraussetzungen für die Erteilung
eines Visums erfüllen?
Die Fragen 29 und 30 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine umfassenden Kenntnisse darüber, welche
Geldinstitute syrischen Staatsangehörigen die Errichtung eines Sperrkontos
ermöglichen. Der Bundesregierung ist bekannt, dass die Deutsche Bank AG bei der
Errichtung von Sperrkonten keinerlei Neugeschäfte mit Kunden aus
bestimmten Herkunftsländern annimmt. Bei anderen Geldinstituten wie beispielsweise
der Commerzbank AG, der Sparkasse Goslar/Harz, der Sparkasse
Westmünsterland oder der Volksbank Paderborn war dagegen bislang die Errichtung eines
Sperrkontos auch für syrische Staatsangehörige möglich.
Drucksache 17/8823 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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ISSN 0722-8333]