BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Sozialmedizinische und psychologische Gutachten bei Leistungsbeziehenden nach dem Zweiten und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache17/8291)

Folgewirkung und Nachweisbarkeit einer Nichteinwilligungserklärung, versehentliche oder bestimmungswidrige Einladung zur Untersuchung, widersprüchliche Aussagen betr. Anordnung einer Untersuchung und Freiwilligkeit, Finanzierung von Gegengutachten<br /> (insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

05.03.2012

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 17/870615. 02. 2012

Sozialmedizinische und psychologische Gutachten bei Leistungsbeziehenden nach dem Zweiten und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache17/8291)

der Abgeordneten Katja Kipping, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, Klaus Ernst, Jutta Krellmann, Ingrid Remmers, Dr. Ilja Seifert, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In genannter Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/8291 wird bezüglich der Freiwilligkeit der Teilnahme an sozialmedizinischen und psychologischen Gutachten ausgesagt: „Es ist bereits im Beratungsgespräch, in dem eine Begutachtung eingeleitet werden soll, möglich, diese abzulehnen. In diesem Fall wird kein Gutachten veranlasst und auch keine Einladung versandt.“ Weiterhin wird aber ausgesagt: „Im persönlichen Beratungsgespräch wird die Notwendigkeit der sozialmedizinischen Sachverhaltsaufklärung erläutert und dazu beraten und informiert, welche Gründe die Begutachtung erforderlich machen. Die Mitwirkung wird jedoch freigestellt und es wird dabei auf eventuell nachfolgende Sanktionen und Sperrzeiten bei Nichterscheinen beim Fachdienst ohne wichtigen Grund hingewiesen.“ Weiterhin wird dargelegt: „Ist die Begutachtung der leistungsberechtigten Person zwingend für den weiteren Integrationsprozess notwendig, so kann sie erst dann wieder Beratungs-, Vermittlungs- und/oder Geldleistungen erhalten, wenn sie ihre Mitwirkung nachholt.“

Des Weiteren liegt eine Antwort der Pressereferentin der Bundesagentur für Arbeit, Vorstand Grundsicherung, vor, in der zum Sachverhalt der Freiwilligkeit erklärt wird: „Ein Beratungsgespräch ist grundsätzlich Voraussetzung für die Beauftragung des Ärztlichen bzw. Psychologischen Dienstes. Die Notwendigkeit, die Dienstleistungen des Ärztlichen bzw. des Psychologischen Dienstes in Anspruch zu nehmen, wird hier genauso mit dem Kunden besprochen, wie eintretende Rechtsfolgen, wenn der Kunde nicht mitwirkt. Selbstverständlich kann eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II nicht eintreten, wenn aufgrund der Erklärung der Ablehnung im Beratungsgespräch kein Gutachten veranlasst wird und auch keine Einladung erfolgt; in diesem Fall werden ja auch keine Pflichten verletzt. ,Klärung der Ablehnung‘ bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings, dass eine einvernehmliche Entscheidung getroffen worden ist. Hält die Vermittlungsfachkraft allerdings eine ärztliche Untersuchung für erforderlich, wird für den Leistungsberechtigten ein Untersuchungstermin bei dem ärztlichen Dienst auch vereinbart.“

In der Antwort der Bundesregierung wird weiterhin zu der Frage nach dem gebotenen Umfang der Mitwirkung an einer Untersuchung nach erfolgter Einwilligung geantwortet: „Geboten ist der Umfang der Mitwirkung, der zur Klärung der Fragen erforderlich ist, für die die Untersuchung veranlasst worden ist. Im Übrigen ergeben sich die Grenzen der Mitwirkung aus § 65 Absatz 1 und 2 SGB I.“

Gefragt wurde in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/8291 auch nach Möglichkeiten der Finanzierung von Gegengutachten für Betroffene, die wegen dem Leistungsbezug nach dem Dritten und Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nur geringe Einkommen haben. Darauf wurde geantwortet: „Über die Erstattung von Aufwendungen, die durch Gutachten entstanden sind, ist gemäß § 63 SGB X im Einzelfall zu entscheiden.“

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Bedeutet die Freiwilligkeit hinsichtlich der Teilnahme an sozialmedizinischen und psychologischen Untersuchungen, dass die betroffenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten bzw. dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ohne jegliche Folgen hinsichtlich Sperrzeiten nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bzw. hinsichtlich Sanktionen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Beratungsgespräch, in dem eine Begutachtung eingeleitet werden soll, die Teilnahme an der beabsichtigten Untersuchung in Form einer Nichteinverständniserklärung ablehnen können?

2

Bedeutet die Freiwilligkeit hinsichtlich der Teilnahme an sozialmedizinischen und psychologischen Untersuchungen, dass bei Nichteinverständniserklärung zu diesen Untersuchungen auch keine Mitwirkungsverpflichtung zu diesen Untersuchungen besteht?

3

Wo und von wem wird die Nichteinwilligungserklärung der Betroffenen, die mündlich während des Beratungsgespräches abgegeben werden, dokumentiert?

4

Welchen rechtssicheren Nachweis haben die Betroffenen persönlich in der Hand, dass sie beim Beratungsgespräch eine Nichteinwilligungserklärung abgegeben hat?

5

Können die Betroffenen vom Beratungspersonal eine rechtssichere schriftliche Bestätigung einfordern, dass sie eine Nichteinverständniserklärung im Beratungsgespräch abgegeben haben?

6

Bedeutet der Umstand der Freiwilligkeit, dass, wenn die Betroffenen keine Einwilligung beim Beratungsgespräch zur Teilnahme an sozialmedizinischen und psychologischen Untersuchungen gegeben haben, auch bei versehentlicher oder bestimmungswidriger Einladung zu einem Untersuchungstermin diese Einladung schriftlich begründet mit der im Beratungsgespräch geäußerten Nichteinwilligung zurückweisen können, ohne dass eine Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bzw. ohne dass eine Sanktion nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch befürchtet werden muss?

7

Bedeutet der Umstand der Freiwilligkeit, dass die Betroffenen, wenn es zuvor kein Beratungsgespräch zur Teilnahme an sozialmedizinischen und psychologischen Untersuchungen gegeben hat, auch bei versehentlicher Einladung zu einem Untersuchungstermin diese Einladung schriftlich zurückweisen können, weil kein Beratungsgespräch erfolgte, ohne dass sie eine Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bzw. eine Sanktion nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch befürchten müssen?

8

Ist die Aussage der Pressereferentin richtig, dass auch bei einer Nichteinverständniserklärung durch die Betroffenen im Beratungsgespräch die beratende Vermittlungsfachkraft gegen den freien Willen der Betroffenen eine Anordnung zur Untersuchung bzw. zum Gutachten treffen kann, der die Betroffenen auch Folge leisten müssen, weil ihnen ansonsten Sperrzeiten bzw. Sanktionen drohen?

9

Wenn diese Aussage der Pressereferentin richtig ist, wie beurteilt die Bundesregierung dann ihre eigene gegenteilige Aussage, dass keine Begutachtung eingeleitet bzw. veranlasst wird, wenn Betroffene keine Einverständniserklärung abgeben bzw. ihr Nichteinverständnis erklären?

10

Wie beurteilt die Bundesregierung die Bewertung, sollte die Aussage der Pressereferentin richtig sein, dass gegen den erklärten Willen der Betroffenen eine amtsärztliche oder psychologische Begutachtung bzw. Untersuchung eingeleitet wird, und dass die Teilnahme an Untersuchungen und Begutachtungen damit nicht freiwillig erfolgt, weil eine Nichtteilnahme an der gegen den Willen der Betroffenen eingeleiteten Untersuchung bzw. Begutachtung mit Sperrzeiten nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und Sanktionen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bestraft wird?

11

Verstößt es gegen das Selbstbestimmungsrecht, wenn ein Mensch entgegen seinem freien Willen und unter Androhung einer Strafe in Form von Sperrzeiten nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und Sanktionen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, also unter Androhung des Entzugs von Mitteln zur Existenz- und Teilhabesicherung, zur Teilnahme an amtsärztlichen oder psychologischen Untersuchungen bzw. Gutachten gezwungen wird?

Wenn nein, wie begründet das die Bundesregierung?

12

Wer bestimmt, was ein gebotener Umfang der sperrzeiten- und sanktionsbewehrten Mitwirkungspflicht ist, insbesondere vor dem Hintergrund privater und datenschutzrelevanter Angaben zur Person und zum persönlichen Umfeld?

13

Welche Möglichkeiten der Finanzierung von Gegengutachten haben Betroffene, wenn die Einzelfallentscheidung nicht zugunsten einer Finanzierung des Gegengutachtens gemäß § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ausfällt?

Berlin, den 15. Februar 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen