[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9379
17. Wahlperiode 24. 04. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jens Petermann,
Raju Sharma, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/9209 –
Einstufung der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen durch bekannte Neonazis als „unpolitische“ Straftat
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/8997 hat die Bundesregierung eine Übersicht über
unvollstreckte Haftbefehle gegen Neonazis erstellt. Dabei teilt sie mit, zum
Stichtag 4. Januar 2012 seien Haftbefehle gegen 160 Personen offen gewesen,
die entweder in Polizeidateien als politisch rechts motivierte Straftäter bzw.
als „Gewalttäter rechts“ aufgeführt sind oder bei denen dem Haftbefehl eine
politisch rechts motivierte Straftat zugrunde liegt.
Zugleich teilt die Bundesregierung mit, bei 50 dieser 160 Personen liege dem
Haftbefehl eine politisch rechts motivierte Straftat zugrunde (Antwort zu den
Fragen 1 und 2 auf Bundestagsdrucksache 17/8997).
Nun ist den Fragestellern klar, dass nicht jede Straftat eines Nazis eine
politisch motivierte Straftat ist.
Die detaillierte Auflistung dieser 160 Haftbefehle lässt allerdings erhebliche
Zweifel daran aufkommen, dass die Kategorisierung einer Straftat als
politisch rechts motiviert oder unpolitisch („sonstige Kriminalität“) mit der
gebotenen Sorgfalt erfolgt. Vielmehr drängt sich den Fragestellern der Eindruck
auf, dass die Sicherheitsbehörden selbst bei Straftaten von polizeibekannten
Nazis dazu tendieren, den neofaschistischen Charakter der Taten zu ignorieren
und das Problem des Neofaschismus weiter zu verharmlosen. Gerade nach der
Aufdeckung der Mordserie durch die „NSU-Bande“ ist ein solches Verhalten
skandalös.
Die Fragesteller beziehen sich insbesondere auf elf Fälle von Volksverhetzung
bzw. des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen,
die in der Auflistung der Bundesregierung unter „sonstige Kriminalität“
verbucht werden. In einem Fall wird der Tathergang wie folgt dargestellt: „Die
gesuchte Person griff eine andere Person (türk. Herkunft) mit beiden Händen
am Hals und würgte sie. Nach der Befreiung des Zeugen beleidigte die
gesuchte Person diesen mit ,So was wie Ihr gehört vergast!‘“. In einem anderen
Fall ging es um „gefährliche Körperverletzung mittels Luftpistole/Verwenden
von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Hitlergruß.“ Beide
Straftaten werden nicht als politisch motiviert eingestuft. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. April 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9379 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAus der Sicht der Fragesteller ist es hanebüchen, einem bekannten Nazi (bei
sämtlichen Personen in dieser Auflistung handelt es sich ja um solche), wenn
er den Hitlergruß zeigt und/oder Personen mit Migrationshintergrund
„vergasen“ will, zugute zu halten, es liege bei ihm keine politische Motivation für
diese Tat vor. Eine solche verharmlosende Einschätzung trägt dazu bei, die
Statistik rechtsextremer Straftaten zu beschönigen. Durch eine solche
Zählweise erklärt sich leicht, warum offiziell immer noch von nur 58 ermordeten
Nazi-Opfern die Rede ist, während die korrekte Zahl nach Recherchen der
Zeitungen „DER TAGESSPIEGEL“ und „DIE ZEIT“ um 100 Tote höher
liegt. Die Antwort der Bundesregierung gibt Anlass zur Befürchtung, dass die
tatsächliche Anzahl polizeilich bekannter, aber nicht als politisch motiviert
eingeschätzter Straftaten weit höher ist als offiziell zugegeben wird.
Die Fragesteller erbitten daher genauere Erläuterungen über die konkreten
Umstände dieser Delikte, soweit diese ohne Nachteil für die Ermittlungen und
unter Schutz der Privatsphäre der Opfer der faschistischen Übergriffe erfolgen
können. Die Fragesteller gehen davon aus, dass die Beantwortung dieser
Kleinen Anfrage bei der Hinzuziehung des Gemeinsamen Abwehrzentrums gegen
Rechtsextremismus (GAR) binnen der üblichen Fristen erfolgen kann.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die vom Bundeskriminalamt (BKA) in Zusammenarbeit mit den Ländern zum
Jahreswechsel 2011/2012 erfolgte Überprüfung aller offenen und noch nicht
verjährten Haftbefehle, die zur Sicherung eines Strafverfahrens oder zur
Strafvollstreckung ergangen waren, diente dazu, gezielt nach eventuell im
Untergrund agierenden Personen mit Bezügen zur politisch motivierten Kriminalität –
rechts (PMK-rechts) fahnden zu können.
Insofern war es unerheblich, ob der dem konkreten Haftbefehl zugrunde liegende
Sachverhalt der Allgemeinkriminalität oder der PMK zuzuordnen ist.
Entscheidend war vielmehr, ob zu der Person Erkenntnisse vorlagen, die generell auf eine
rechtsmotivierte Einstellung schließen ließen.
Die das Ergebnis dieser Überprüfung wiedergebende und in der Antwort der
Bundesregierung vom 15. März 2012 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. „Unvollstreckte Haftbefehle gegen Rechtsextremisten“
(Bundestagsdrucksache 17/8997) enthaltene Übersicht fußt – mit Ausnahme der dortigen
laufenden Nummer 160 – im Wesentlichen auf Rückmeldungen der
Landeskriminalämter. Dies gilt vor allem für die Rubrik „Kurzsachverhalt“ und die
Zuordnung der Haftbefehle zur PMK oder „sonstigen Kriminalität“.
Die Fragesteller setzen offensichtlich die Haftbefehle mit den in der Rubrik
„Kurzsachverhalt“ aufgeführten Taten derselben laufenden Nummer gleich.
Damit verkennen sie Folgendes:
• Im Gegensatz zu einzelnen Taten werden Haftbefehle regelmäßig nicht
statistisch den Kategorien der PMK oder der Allgemeinkriminalität
zugeordnet.
• Während in den polizeilichen Statistiken alle in Tateinheit oder natürlicher
Handlungseinheit begangenen Straftaten als eine „Tat“ und nur bei dem
Straftatbestand gezählt werden, der die höchste Strafandrohung aufweist,
kann sich ein einziger Haftbefehl ebenso wie ein einziges Urteil auf
verschiedene in Tatmehrheit begangene Taten und demzufolge auf Sachverhalte
beziehen, die der PMK und solche die der Allgemeinkriminalität zugeordnet
werden.
• Auch erfüllt im Einzelfall nicht jede der verschiedenen Taten, denen ein
Beschuldigter verdächtigt wird, die Voraussetzungen für den Erlass eines
Haftbefehls. Demzufolge kann unter Umständen ein Beschuldigter zwar u. a.
einer politisch motivierten Straftat verdächtig sein, der Haftbefehl aber wegen
einer anderen, der Allgemeinkriminalität zuzuordnenden Tat ergangen sein.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9379• Wenn im konkreten Einzelfall der Haftbefehl in der Übersicht unter der
Rubrik „sonstige Kriminalität“ geführt wird, bedeutet dies nicht, dass eine in
der Spalte „Kurzsachverhalt“ ablesbare politisch motivierte Tat nicht im
Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes – Politisch motivierte
Kriminalität (KPMD – PMK) erfasst worden ist.
Die Vertreter des Bundes und der Länder haben sich im Gemeinsamen
Abwehrzentrum gegen Rechtsextremismus (GAR) darauf verständigt, eine
entsprechende gemeinsame Überprüfung in gewissen zeitlichen Abständen zu
wiederholen.
1. Was kann die Bundesregierung zu den Umständen des unter der laufenden
Nummer 28 zu den Fragen 1 und 2 in der genannten Antwort auf die
Kleine Anfrage angeführten Deliktes der Volksverhetzung erläutern (etwa
konkreter Ausdruck der Volksverhetzung, Wortlaut der Äußerungen des
Beschuldigten, wem gegenüber wurde die Äußerung gemacht, konkrete
Umstände der Tat usw.), und ist der Beschuldigte im polizeilichen
Informationssystem oder in der Datei Gewalttäter rechts als Rechtsextremist
erfasst?
2. Was kann die Bundesregierung zu den Umständen des unter der laufenden
Nummer 33 in der genannten Antwort auf die Kleine Anfrage angeführten
Deliktes der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen erläutern (um welches Kennzeichen handelte es sich, in welcher
Form, an welchem Ort, unter welchen Umständen wurde es verwendet
usw.), und ist der Beschuldigte im polizeilichen Informationssystem oder
in der Datei Gewalttäter rechts als Rechtsextremist erfasst?
3. Was kann die Bundesregierung zu den Umständen des unter der laufenden
Nummer 46 angeführten Deliktes der Volksverhetzung in Tateinheit mit
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
erläutern (bitte nach dem Muster der vorangestellten Fragen beantworten), und
ist der Beschuldigte im polizeilichen Informationssystem oder in der Datei
Gewalttäter rechts als Rechtsextremist erfasst?
4. Was kann die Bundesregierung zu den Umständen des unter der laufenden
Nummer 59 angeführten Deliktes der Körperverletzung erläutern, bei dem
der Beschuldigte eine Person türkischer Herkunft gewürgt und sie mit den
Worten „So was wie Ihr gehört vergast!“ beleidigt hat (bitte nach dem
Muster der vorangestellten Fragen beantworten), und ist der Beschuldigte
im polizeilichen Informationssystem oder in der Datei Gewalttäter rechts
als Rechtsextremist erfasst?
5. Was kann die Bundesregierung zu den Umständen des unter der laufenden
Nummer 70 in der genannten Antwort auf die Kleine Anfrage angeführten
Deliktes der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen erläutern (bitte nach dem Muster der vorangestellten Fragen
beantworten), und ist der Beschuldigte im polizeilichen Informationssystem
oder in der Datei Gewalttäter rechts als Rechtsextremist erfasst?
6. Was kann die Bundesregierung zu den Umständen des unter der laufenden
Nummer 77 in der genannten Antwort auf die Kleine Anfrage angeführten
Deliktes der Volksverhetzung erläutern (bitte nach dem Muster der
vorangestellten Fragen beantworten), und ist der Beschuldigte im polizeilichen
Informationssystem oder in der Datei Gewalttäter rechts als
Rechtsextremist erfasst?
7. Was kann die Bundesregierung zu den Umständen des unter der laufenden
Nummer 94 in der genannten Antwort auf die Kleine Anfrage angeführten
Deliktes der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisa-
Drucksache 17/9379 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetionen erläutern (bitte nach dem Muster der vorangestellten Fragen
beantworten), und ist der Beschuldigte im polizeilichen Informationssystem
oder in der Datei Gewalttäter rechts als Rechtsextremist erfasst?
8. Was kann die Bundesregierung zu den Umständen des unter der
laufenden Nummer 95 in der genannten Antwort auf die Kleine Anfrage
angeführten Deliktes der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen erläutern (bitte nach dem Muster der vorangestellten
Fragen beantworten), und ist der Beschuldigte im polizeilichen
Informationssystem oder in der Datei Gewalttäter rechts als Rechtsextremist
erfasst?
9. Was kann die Bundesregierung zu den Umständen des unter der
laufenden Nummer 99 in der genannten Antwort auf die Kleine Anfrage
angeführten Deliktes der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen erläutern (bitte nach dem Muster der vorangestellten
Fragen beantworten), und ist der Beschuldigte im polizeilichen
Informationssystem oder in der Datei Gewalttäter rechts als Rechtsextremist
erfasst?
10. Was kann die Bundesregierung zu den Umständen des unter der
laufenden Nummer 134 in der genannten Antwort auf die Kleine Anfrage
angeführten Deliktes der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen erläutern (bitte nach dem Muster der vorangestellten
Fragen beantworten), und ist der Beschuldigte im polizeilichen
Informationssystem oder in der Datei Gewalttäter rechts als Rechtsextremist
erfasst?
11. Was kann die Bundesregierung zu den Umständen des unter der
laufenden Nummer 137 in der genannten Antwort auf die Kleine Anfrage
angeführten Deliktes der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen (hier konkret genannt: Hitlergruß) erläutern (bitte nach
dem Muster der vorangestellten Fragen beantworten), und ist der
Beschuldigte im polizeilichen Informationssystem oder in der Datei
Gewalttäter rechts als Rechtsextremist erfasst?
Die von den Ländern im Rahmen der Überprüfung aller offenen und noch nicht
verjährten Haftbefehle gegen Personen mit Bezügen zur PMK-rechts
mitgeteilten Umstände sind im Wesentlichen jeweils in der Rubrik „Kurzsachverhalt“
wiedergegeben worden. Nicht wiedergegeben worden sind die Angaben, deren
Veröffentlichung dem Datenschutz widersprochen hätte (wie z. B. Namen der
Beschuldigten).
Angesichts des mit der Überprüfung verfolgten Zwecks (vgl. Vorbemerkung
der Bundesregierung) waren weitergehende Sachverhaltsangaben auch nicht
erforderlich.
Sofern einzelne Haftbefehle im polizeilichen Informationssystem hinterlegt
sind, verfügt die Bundesregierung über weitergehende Angaben zu den
Straftaten, die dem Haftbefehl zugrunde liegen. Dies ist bei den laufenden
Nummern 33, 46 und 70 der Fall:
• Laufende Nummer 33
Laut Haftbefehl des Amtsgerichts Säckingen wurde das Verfahren wegen
Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen von der
Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen nach § 205 der Strafprozessordnung
eingestellt. Details zu dieser Tat gehen aus dem Haftbefehl nicht hervor.
• Laufende Nummer 46
Der Angeklagte soll in Richtung einer in Stuttgart durchgeführten
Kundgebung der Israelischen Religionsgemeinschaft Württemberg (IRGW) mit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9379ca. 200 bis 300 Teilnehmern u. a. „Kindermörder, Kinderficker“ und
„Kriegstreiber“ gerufen haben, weshalb die Rednerin ihr Grußwort
unterbrach. Der Angeklagte streckte im Weiteren den rechten Arm zum
sogenannten Hitlergruß in die Höhe und rief hierbei „Jude verrecke“, was
wiederum für die Veranstaltungsteilnehmer und Passanten deutlich hörbar war.
• Laufende Nummer 70
Die Person rasierte einer anderen Person am 16. August 2008 ein
Hakenkreuz am Hinterkopf ein, damit dieser so auf ein Volksfest gehen konnte und
sich auch so in der Öffentlichkeit zeigen konnte, obwohl beide wussten, dass
die Verwendung solcher Kennzeichen verboten ist.
Da bei den laufenden Nummern 59 und 134 aufgrund der Details im
Kurzsachverhalt bzw. durch das angegebene Aktenzeichen der Vorgang eine Zuordnung
zu Meldungen der zuständigen Landeskriminalämter im Rahmen des
Kriminalpolizeilichen Meldedienstes – Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK)
möglich war, können weitergehende Angaben gemacht werden – allerdings nur
wie es sich um die im Kurzsachverhalten genannten politisch motivierte Taten
handelt. Taten der Allgemeinkriminalität werden dem BKA von den Ländern
nur zahlenmäßig zu dem Delikt mit der höchsten Strafandrohung mitgeteilt.
• Laufende Nummer 59
Es kam zu einem Streit zwischen dem Geschädigten und einer Person aus
einer Gruppe. Dabei griff der Beschuldigte den Geschädigten mit beiden
Händen am Hals und würgte ihn. Der Geschädigte konnte sich befreien und
wurde mit den Worten beleidigt: „So was wie Ihr gehört vergast!“
Der Geschädigte ist deutscher Staatsbürger türkischer Abstammung.
Der Beschuldigte war in staatsschutzmäßiger Hinsicht bis zu diesem
Zeitpunkt unauffällig.
• Laufende Nummer 134
Zwischen dem Beschuldigten und einer Angehörigen war es zu
Familienstreitigkeiten gekommen. Im Beisein von eingesetzten Polizeibeamten,
verließ der Beschuldigte die Wohnung und hob vor dem Wohnhaus den rechten
Arm zum „Hitlergruß“ und rief hierbei laut „Sieg Heil“ und „Heil Hitler“.
Außerdem schrie er „Deutschland den Deutschen“.
Die aktuelle Überprüfung der in den Fragen 1 bis 11 angeführten Personen in
INPOL-Z hat folgende Treffer beim personengebundenen Hinweis „Straftäter
rechtsmotiviert“ bzw. in der „Gewalttäterdatei Rechts“ ergeben:
Lfd. Nr. Straftäter rechtsmotiviert Gewalttäterdatei Rechts
Ja Nein Ja Nein
28 × ×
33 × ×
46 × ×
59 × ×
70 × ×
77 × ×
94 × ×
95 × ×
99 × ×
134 × ×
137 × ×
Drucksache 17/9379 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode12. Inwiefern hält die Bundesregierung die Einstufungen dieser Delikte als
nicht politisch motiviert für korrekt?
Wie bereits in der Vorbemerkung der Bundesregierung erläutert sind in der in
Rede stehenden Übersicht nicht Taten („Delikte“) sondern Haftbefehle von den
zuständigen Landeskriminalämtern ausnahmsweise kategorisiert worden. Im
Übrigen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht zu den von
Ländern in eigener Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen.
13. Inwiefern wurden zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/8997 auch ein Abgleich mit der Datei
„Innere Sicherheit“ vorgenommen (bitte begründen, falls ein solcher
nicht erfolgt ist)?
Die Angaben in der Antwort der Bundesregierung vom 15. März 2012 auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Unvollstreckte Haftbefehle gegen
Rechtsextremisten“ (Bundestagsdrucksache 17/8997) entstammen einer Abfrage
bei den Ländern im Rahmen der zum Jahreswechsel 2011/2012 erfolgten
Überprüfung aller offenen und noch nicht verjährten Haftbefehle.
Da sich die Fahndungsbestände/Haftbefehle zu Personen aus dem polizeilichen
Informationssystem INPOL-Z ergeben, hat das BKA keinen Abgleich in der
Anwendung Inpol Fall „Innere Sicherheit“ durchgeführt.
Ob und welche weiteren Systeme ggf. durch die Landeskriminalämter genutzt
worden sind, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
14. Inwiefern hält die Bundesregierung insbesondere das Zeigen des
Hitlergrußes oder das Verwenden anderer Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen durch eine Person, die bereits als Gewalttäter rechts bzw.
als politisch motivierter Straftäter polizeibekannt ist, für korrekt?
Mit dem Zeigen des „Hitlergrußes“ oder durch das Verwenden anderer
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wird grundsätzlich der
Straftatbestand des § 86a des Strafgesetzbuchs (StGB) verwirklicht – unabhängig davon,
ob die handelnde Person in der „Gewalttäterdatei rechts“ vermerkt oder sonst
als politisch motivierter Straftäter der Polizei bereits bekannt ist.
15. Wird sich die Bundesregierung mit den ermittelnden
Staatsanwaltschaften in Verbindung setzen, um eine Änderung der Einstufung zu
veranlassen, oder hat sie dies in der Vergangenheit bereits getan, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
Die Bundesregierung sieht aus den der Vorbemerkung zu entnehmenden
Gründen dazu keine Veranlassung.
16. Wie viele Fälle des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen wurden in den Jahren seit 2000 (bitte pro Jahr getrennt
aufführen) bundesweit erfasst?
Der Bundesregierung liegt für das Jahr 2000 kein elektronisch abrufbarer
Datenbestand mehr vor. Da im Jahr 2001 das derzeit geltende Definitions- und
Erfassungssystem der PMK eingeführt worden ist, wäre insofern ohnehin kein
belastbarer Vergleich möglich.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9379Die nachfolgende Übersicht gibt die in den Jahren 2001 bis 2010 registrierten
Fälle der Verwirklichung des § 86a StGB differenziert nach Jahren und
Phänomenbereichen wieder:
a) Um welche Kennzeichen welcher verfassungswidrigen
Organisationen handelte es sich dabei im Wesentlichen?
Im Wesentlichen handelt es sich um Schmierereien von Hakenkreuzen und um
„Heil-Hitler“-Rufe.
b) Wie viele dieser Fälle wurden als politisch motiviert eingestuft?
Echte Staatsschutzdelikte, zu denen die §§ 80 bis 83, 84 bis 86a, 87 bis 91, 94 bis
100a, 102 bis 104a, 105 bis 108e, 109 bis 109h, 129a, 129b, 234a oder 241a
StGB und damit auch das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen (§ 86a StGB) zählen, werden immer und ausschließlich als
politisch motivierte Kriminalität erfasst, unabhängig davon ob im Einzelfall
tatsächlich eine politische Motivation gegeben ist.
17. In wie vielen Fällen des Verwendens von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen seit 2000 waren die Beschuldigten zum Tatzeitpunkt
als Gewalttäter rechts oder politisch rechts motivierte Straftäter bekannt,
und wie oft wurde bei diesen das Delikt als politisch motiviert eingestuft?
Mit der im BKA zum KPMD-PMK geführten Fallzahlendatei LAPOS lässt
sich nur feststellen, ob Tatverdächtige Vorerkenntnisse aus dem Bereich der
PMK haben. Hingegen kann nicht nach Vorerkenntnissen zu einem bestimmten
Phänomenbereich der PMK bzw. zur Deliktsqualität „Gewaltkriminalität“
recherchiert werden.
18. Wie viele Fälle von Volksverhetzung wurden in den Jahren seit 2000
(bitte pro Jahr getrennt aufführen) bundesweit erfasst?
In wie vielen dieser Fälle waren die Beschuldigten zum Tatzeitpunkt als
Gewalttäter rechts oder politisch rechts motivierte Straftäter bekannt, und
wie oft wurde bei diesen das Delikt als politisch motiviert eingestuft?
Da es sich bei der Volksverhetzung (§ 130 StGB) nicht um ein echtes
Staatsschutzdelikt handelt, lässt sich die Summe aller polizeilich bekannt gewordenen
Fälle dieses Delikts nur der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) entnehmen, in
der – mit Ausnahme der echten Staatsschutzdelikte – auch alle politisch
motivierten Straftaten erfasst werden.
Phänomenbereich/Jahr
PMK-links PMK-Rechts PMK-Ausländer PMK-sonstige
2001 130 9 317 51 5 109
2002 195 8 486 46 2 958
2003 169 7 914 56 2 482
2004 179 8 407 22 3 187
2005 276 10 826 17 3 161
2006 561 12 543 21 3 368
2007 212 11 872 23 3 103
2008 141 14 185 34 1 601
2009 155 13 235 30 1 359
2010 125 11 356 16 1 251
Drucksache 17/9379 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDemzufolge stellt sich die Entwicklung seit dem Jahr 2000 wie folgt dar:
Zu den als politisch motiviert bewerteten Fällen der Volksverhetzung liegt der
Bundesregierung für das Jahr 2000 kein elektronisch abrufbarer Datenbestand
vor. Da im Jahr 2001 das derzeit geltende Definitions- und Erfassungssystem
der PMK eingeführt worden ist, wäre insofern ohnehin kein belastbarer
Vergleich möglich.
Die seit dem Jahr 2001 erhobenen Fallzahlen stellen sich differenziert nach
Jahren und Phänomenbereichen wie folgt dar:
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich durch einen Vergleich der
beiden Übersichten nicht ermitteln lässt, ob und ggf. in welchem Umfang
Volksverhetzungen nicht als politisch motiviert eingestuft worden sind. Die PKS
erfasst als Ausgangsstatistik die der Polizei bekannt gewordenen Straftaten erst
nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen vor Aktenabgabe an die
Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Demgegenüber handelt es sich bei der Statistik
zur PMK um eine Eingangsstatistik, bei der die Straftaten bereits mit
Aufnahme der polizeilichen Ermittlungen und damit bereits beim ersten
Anfangsverdacht erfasst werden. Ein und dieselbe Straftat, die sowohl in der PKS als
auch in der Statistik zur PMK zu erfassen ist, wird also wegen des
unterschiedlichen Erfassungszeitraumes nicht unbedingt in beiden polizeilichen Statistiken
desselben Kalenderjahres aufgenommen.
In wie vielen Fällen die Tatverdächtigen zum Tatzeitpunkt als „Gewalttäter
rechts“ oder politisch rechts motivierte Straftäter bekannt waren, lässt sich
nicht elektronisch herausfiltern. Auch bei den politisch motivierten
Volksverhetzungen kann anhand der im BKA zum KPMD-PMK geführten Fallzahlen-
Jahr Anzahl der Fälle
2000 3 294
2001 4 365
2002 3 022
2003 2 202
2004 2 649
2005 2 812
2006 3 096
2007 3 168
2008 3 354
2009 3 430
2010 2 886
Phänomenbereich/Jahr
PMK-links PMK-rechts PMK-Ausländer PMK-sonstige
2001 29 2 870 56 101
2002 18 2 360 64 78
2003 11 1 843 26 60
2004 7 2 142 38 69
2005 14 2 350 24 28
2006 21 2 655 55 71
2007 11 2 520 60 56
2008 7 2 238 53 44
2009 13 2 042 64 71
2010 10 1 485 54 43
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9379datei LAPOS nur festgestellt werden, ob Tatverdächtige Vorerkenntnisse aus
dem Bereich der PMK haben. Hingegen kann nicht nach Vorerkenntnissen zu
einem bestimmten Phänomenbereich der PMK bzw. zur Deliktsqualität
„Gewaltkriminalität“ recherchiert werden.
19. Beabsichtigt die Bundesregierung, Delikte wie Volksverhetzung und
Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aus der
Vergangenheit erneut daraufhin zu überprüfen, inwieweit Hitlergrüße
durch Neonazis usw. als unpolitisch verharmlost wurden, um die PMK-
Statistik zu korrigieren, und wenn nein, warum nicht?
20. Inwiefern sieht die Bundesregierung angesichts der Einstufung von
Hitlergruß, „Vergasungs“-Forderungen und ähnlichen typisch
faschistischen Volksverhetzungs- und Propagandadelikten als vermeintlich
unpolitisch durch die Sicherheitsbehörden einen Bedarf, die Behörden für
den Bereich rechtsextremer Kriminalität zu sensibilisieren?
Welche Maßnahmen will sie hierzu ergreifen?
Die Bundesregierung sieht aus den der Vorbemerkung zu entnehmenden
Gründen dazu keine Veranlassung.
21. Wie viele Rechtsextremisten waren zum Stichtag 1. März 2012 mit
offenem Haftbefehl gesucht worden (bitte nach dem Schema der Drucksache
17/8997 beantworten)?
Bei den Ländern ist zum Stichtag 1. März 2012 keine Abfrage vergleichbar der
von Ende 2011/Anfang 2012 durchgeführt worden. Das BKA hat lediglich zu
diesem Stichtag im polizeilichen Informationssystem INPOL-Z die Personen
aus der Übersicht vom 4. Januar 2012 auf den Fortbestand ihrer offenen
Haftbefehle abgefragt.
Im Übrigen wird auf den letzten Absatz der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]