[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9524
17. Wahlperiode 04. 05. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dorothea Steiner, Nicole Maisch,
Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/9259 –
Weiterentwicklung der REACH-Verordnung – Position der Bundesregierung
in der Europäischen Debatte
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der REACH-Verordnung wurde 2006 nach langen Verhandlungen eine
umfassende Chemikaliengesetzgebung auf der Ebene der Europäischen Union
geschaffen. Der Ansatz von REACH, als Grundlage zur Zulassung
nachzuweisen, dass die Chemikalien und Produkte sicher sein müssen, setzt das
immer wieder geforderte Prinzip des vorsorgeorientierten Handelns in der
Chemikalienpolitik um.
Die laufende Umsetzung von REACH (Registrierung, Bewertung und
Zulassung von Chemikalien – REACH) in der Praxis macht aber deutlich, dass es
ein hohes Verbesserungspotenzial gibt und die REACH-Verordnung dringend
weiterentwickelt und auch den neuen Anforderungen angepasst werden muss.
Themen wie hormonelle Wirkstoffe und Kombinationseffekte der
Chemikalien spielen eine immer größere Rolle. Bezogen hierauf ist REACH derzeit
nicht in der Lage, eine ausreichende Regulierung zu bieten. Eine Novellierung
steht auf der Tagesordnung. Insbesondere die Inverkehrbringung von
Nanomaterialien, die bereits weitgehend unreguliert in beachtlichem Umfang in die
Umwelt gelangen, muss umfassend reguliert werden. Dafür ist REACH
grundsätzlich geeignet, muss jedoch weiterentwickelt werden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Kleine Anfrage spricht zahlreiche Aspekte an, zu denen die
Bundesregierung in den letzten Monaten bereits im Rahmen anderer Kleiner Anfragen
ausführlich Stellung genommen hat. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang
insbesondere die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
17/7162 zur Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
„Aktivitäten und Positionen der Bundesregierung im Bereich der
Chemikalienpolitik auf nationaler und europäischer Ebene“, auf die nachfolgend mehrfach
auch hinsichtlich bestimmter Einzelfragen verwiesen wird.
Jeweils aktuelle Informationen über den Stand des laufenden Verfahrens zur
Überprüfung von REACH einschließlich der Einzelheiten der von der
Europäischen Kommission in diesem Zusammenhang in Auftrag gegebenen externen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 2. Mai 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/9524 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGutachten können der folgenden Internetseite der Europäischen Kommission
entnommen werden:
www.ec.europa.eu/enterprise/sectors/chemicals/documents/
reach/review2012/
1. Sieht die Bundesregierung derzeit konkrete Umsetzungsdefizite bei REACH?
Wenn ja, welche, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
diese Defizite abzubauen?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/7162 zu den Fragen 6 bis 8 einschließlich der darin zum
Ausdruck gebrachten positiven Gesamteinschätzung des Umsetzungsstandes wird
verwiesen.
Zunehmend deutlich werden Umsetzungsschwierigkeiten im Bereich der
Kommunikation in der Lieferkette. Das Instrument des erweiterten
Sicherheitsdatenblatts macht in der Praxis insbesondere für Gemische Probleme. Daneben
zeigen Erkenntnisse von Aufsichtsbehörden auf Landesebene, dass die
Informationspflichten für besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen nach
Artikel 33 REACH-VO teilweise nicht oder unzureichend erfüllt werden. Im
Rahmen von Veröffentlichungen, Veranstaltungen und Forschungsprojekten
der Bundesoberbehörden werden deshalb gezielt Lösungen hierzu entwickelt
und den betroffenen Akteuren Hilfestellungen zur Verfügung gestellt.
Zu dem für die Gesamtbeurteilung besonders wichtigen Aspekt der Qualität der
Registrierungsinformationen wird in der Antwort zu den Fragen 4 und 5
gesondert Stellung genommen.
2. Sieht die Bundesregierung die Geschwindigkeit des Umsetzungsprozesses
von REACH und die Zahl der sich bisher auf der Kandidatenliste
befindlichen Stoffe vor dem Hintergrund der hohen Zahl der potentiell als
besonders besorgniserregend einzustufenden Stoffe als ausreichend an?
Wenn ja, wie begründet sie dies?
Wenn nein, welche Maßnahmen möchte die Bundesregierung ergreifen,
um den Prozess zu beschleunigen?
Aus Sicht der Bundesregierung wäre es wünschenswert, mehr Stoffe in kürzerer
Zeit in die Kandidatenliste aufzunehmen, auch um der mit dem Aufbauprozess
der Kandidatenliste verbundenen unterschiedlichen Behandlung vergleichbarer
Stoffe entgegen zu wirken. Dazu ist es notwendig, dass alle Mitgliedstaaten
einen angemessenen Beitrag leisten. Dies ist noch nicht durchgehend der Fall,
wobei teilweise auch eine Rolle spielt, dass die dafür erforderlichen Ressourcen
in einigen Mitgliedstaaten noch im Aufbau begriffen sind. Die deutschen
Behörden, wie auch diejenigen anderer Mitgliedstaaten, haben deshalb die
Bereitschaft zu Kooperationen erklärt, um Staaten, die bisher keine eigenen Stoffe
vorgeschlagen haben, zu unterstützen und die Arbeit so auf mehr Staaten
aufzuteilen. Zum eigenen Beitrag der deutschen Behörden zum Aufbau der
Kandidatenliste wird auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 9 verwiesen.
3. Ist das Umweltbundesamt aus Sicht der Bundesregierung mit
ausreichenden personellen und finanziellen Kapazitäten ausgestattet, um die ihm
übertragenden Aufgaben im Bereich der Registrierung von Chemikalien
unter REACH mit höchster Qualität durchführen zu können?
Wenn nein, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zu ergreifen,
um diese Kapazitäten zu stärken?
Die Bundesregierung hat bereits in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache
17/7162 zu den Fragen 11 und 12 auf die hohe chemikalienrechtliche Priorität
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9524der Frage ausreichender Kapazitäten der zuständigen Bundesoberbehörden für
ihre zahlreichen REACH-bezogenen Aufgaben hingewiesen. Angesichts der
bestehenden Sparzwänge ist es schwierig, die Personalsituation in diesem wie
auch anderen Bereichen der Bundesverwaltung grundlegend zu verbessern.
Gleichwohl ist vorgesehen, noch im Jahr 2012 die Personalkapazitäten des
Umweltbundesamtes (UBA) im Hinblick auf seine Aufgaben im Bereich REACH
um zwei zusätzliche Stellen zu erhöhen. Wie bereits in der o. g. Antwort zum
Ausdruck gebracht, wird die Bundesregierung die weitere Entwicklung dieses
Aspekts sorgfältig verfolgen und erforderlichenfalls die notwendigen
Maßnahmen zur Behebung von Engpässen ergreifen.
4. Wie beurteilt die Bundesregierung die Qualität der bisher eingereichten
Registrierungsdossiers?
Teilt die Bundesregierung die von der Europäischen Chemikalienagentur
ECHA geäußerte Auffassung, dass diese Dossiers häufig nur eine
ungenügende Qualität aufweisen?
5. Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund bestehender Mängel bei
den Registrierungsdossiers die Einführung eines qualitätssichernden
Mechanismus im Rahmen von REACH?
Falls ja, wie kann ein solcher Mechanismus aus Sicht der Bundesregierung
ausgestaltet sein?
Die Fragen 4 und 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat bereits in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache
17/7162 zu Frage 9 der Kleinen Anfrage auf die entscheidende Bedeutung der
Aussagekraft und Verlässlichkeit der Registrierungsinformation für das
Erreichen sowohl der Schutz- als auch der Wettbewerbsfähigkeitsziele von REACH
hingewiesen und deutlich gemacht, dass sie Maßnahmen, einschließlich ggf.
regulatorischer Maßnahmen zur Qualitätssicherung für erforderlich hielte,
sollten sich Qualitätsmängel in größerem Umfang bestätigen.
Die vorgesehene Überprüfung von mindestens 5 Prozent der eingereichten
Registrierungsdossiers ist derzeit in vollem Gange. Den deutschen
Bewertungsbehörden liegen im Rahmen ihrer Beteiligung an den entsprechenden
Dossierbewertungsverfahren nach Artikel 41 der REACH-Verordnung zahlreiche
Bewertungsentwürfe der ECHA vor. Die entsprechenden Verfahren sind jedoch
zum großen Teil noch nicht abgeschlossen. Zusammenfassende Informationen
zu den bis dahin erreichten Überprüfungsergebnissen, die möglicherweise eine
über die bisherigen punktuellen Informationen hinausgehende, zumindest
vorläufige Gesamteinschätzung erlauben, sind von dem von der Europäischen
Kommission im Rahmen des REACH-Review-Prozesses bis zum 1. Juni 2012
vorzulegenden Erfahrungsbericht nach Artikel 117 Absatz 4 der REACH-
Verordnung zu erwarten.
6. Wurde bei den Registrierungsdossiers von der Möglichkeit zur
kostensenkenden Datenteilung durch die Unternehmen im möglichen Umfang
Gebrauch gemacht, und wenn nicht, plant die Bundesregierung, in dieser
Hinsicht aktiv zu werden, und was plant sie zu tun?
Nach den Auswertungen der ECHA und eigenen Erkenntnissen der deutschen
Behörden wurde diese Möglichkeit sehr breit genutzt. Nur in Einzelfällen
haben Unternehmen sich nicht an der Datenteilung beteiligt. Solche
Registrierungsdossiers sind nach Artikel 41 (5) (a) REACH-VO vorrangige Kandidaten
für die Dossierbewertung durch die ECHA.
Drucksache 17/9524 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. Welche Stoffe wurden seitens Deutschlands für die Aufnahme in die
Kandidatenliste der ECHA (SVHC-Stoffe) vorgeschlagen?
8. Was ist die Begründung dafür, dass die Anzahl der von Deutschland
vorgeschlagenen SVHC-Stoffe relativ niedrig ausgefallen ist?
9. Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit und die Notwendigkeit, die
Anzahl der von Deutschland vorgeschlagenen SVHC-Stoffe zukünftig
maßgeblich zu steigern?
Die Fragen 7 bis 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Deutschland hat bisher die folgenden 24 Stoffe für die Aufnahme in die
Kandidatenliste vorgeschlagen (siehe Tabelle). 19 davon wurden bereits in die
Kandidatenliste aufgenommen; zwei Stoffe (Bortrioxid und Formamid) befinden sich
derzeit noch im Verfahren und werden voraussichtlich Mitte dieses Jahres
aufgenommen. Der Vorschlag zur Aufnahme der drei in der Tabelle aufgeführten
Trichlorbenzene wurde als Ergebnis der Beratungen auf europäischer Ebene
wieder zurückgezogen.
Insgesamt befinden sich derzeit 73 Stoffe auf der Kandidatenliste. Damit
machen die 19 auf deutsche Vorschläge zurückgehenden Einträge einen Anteil
von gut 26 Prozent aus. Die Bundesregierung teilt deshalb nicht die in der
Frage 8 zum Ausdruck kommende Einschätzung, dass die Zahl der von
Deutschland vorgeschlagenen SVHC-Stoffe relativ gering sei. Dies gilt umso mehr, als
Stoffname CAS-Nummer Einreichdatum
4,4'-Diaminodiphenylmethane (MDA) 101-77-9 30.06.2008
Anthracene 120-12-7 30.06.2008
Diisobutylphthalate (DIBP) 84-69-5 03.08.2009
Anthracene Oil 90640-80-5 03.08.2009
Anthracene Oil, Anthracene paste, light anthracene fraction 91995-17-4 03.08.2009
Anthracene Oil, Anthracene paste, anthracene oil fraction 91995-15-2 03.08.2009
Anthracene Oil, Anthracene-low anthracene oil fraction 90640-82-7 03.08.2009
Anthracene Oil, Anthracene paste anthracene oil fraction 90640-81-6 03.08.2009
Aluminosilicate RCF – 03.08.2009
Zircon Aluminosilicate RCF – 03.08.2009
Boric acid 10043-35-3 08.02.2010
Chromium trioxide 1333-82-0 02.08.2010
Acids generated from chromium trioxide and their oligomers 7738-94-5/13530-68-2 02.08.2010
1,2,4-Trichlorobenzene 120-82-1 02.08.2010
1,2,3-Trichlorobenzene 87-61-6 02.08.2010
1,3,5-Trichlorobenzene 108-70-3 02.08.2010
Octylphenol 140-66-9 01.08.2011
o-Anisidin 90-04-0 01.08.2011
Bis(2-methoxyethyl)phthalat 117-82-8 01.08.2011
techn. MDA 25214-70-4 01.08.2011
Aluminosilicate RCF – 01.08.2011
Zircon Aluminosilicate RCF – 01.08.2011
Boron trioxide 1303-86-2 30.01.2012
Formamid 75-12-7 30.01.2012
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9524sich die Behörden der Mitgliedstaaten von vornherein darauf konzentriert haben,
praxisrelevante Stoffe von hoher Priorität zu benennen und teilweise noch
Grundfragen der betreffenden Vorschriften zu klären waren. Zu den von
Deutschland vorgeschlagenen Stoffen gehört mit Octylphenol u. a. der erste
nach Artikel 57 Buchstabe f der REACH-Verordnung allein auf Grund
endokriner Eigenschaften als besonders besorgniserregend identifizierte Stoff.
Die Bundesregierung strebt an, dass die deutschen Behörden auch weiterhin
einen der wirtschaftlichen Bedeutung Deutschlands angemessenen,
signifikanten Beitrag zur Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste leisten. Um
möglichst relevante Stoffe zu erfassen, wählen die Bewertungsstellen dazu ihre
Stoffe nach von ihnen erarbeiteten Kriterien aus, die sie 2010 in der Zeitschrift
Umwelt (Ausgabe 03/2010) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit (BMU) veröffentlicht haben. Darüber hinaus kann
künftig auch das REACH-Stoffbewertungsverfahren, dessen praktische
Durchführung am 1. März 2012 begonnen hat, zur Identifizierung relevanter Stoffe
herangezogen werden.
10. Sieht die Bundesregierung derzeit grundsätzlich die Notwendigkeit,
REACH in Bezug auf die zu berücksichtigenden Stoffe zu erweitern?
Wenn ja, um welche Stoffe handelt es sich hierbei?
Wenn nein, warum nicht?
Grundsätzlich erfasst die REACH-Verordnung alle Stoffe, die nicht im Rahmen
speziellerer stoffrechtlicher Regelungen erfasst sind. In dem bis zum 1. Juni
2012 von der Europäischen Kommission vorzulegenden Bericht über die
Überprüfung des Geltungsbereichs von REACH nach Artikel 138 Absatz 6 der
REACH-Verordnung werden u. a. Aussagen dazu erwartet, inwieweit ggf. eine
Ausweitung von REACH hinsichtlich der Herstellung und Formulierung von
Wirkstoffen für Biozide, Pflanzenschutzmittel und Arzneimittel, die derzeit
weder unter REACH noch im speziellen Stoffrecht vollständig behandelt
werden kann, sachgerecht wäre. Ähnliches gilt für Stoffe, die bei der Herstellung
von Medizinprodukten verwendet werden. Der Bericht der Europäischen
Kommission ist im Anschluss von den Mitgliedstaaten, dem Rat der Europäischen
Union und dem Europäischen Parlament auszuwerten.
11. Welche konkreten Ergebnisse hat die Auswertung der Erfahrungen der
Ende 2010 abgeschlossenen ersten Registrierungstranche unter REACH
erbracht, und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus diesen?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass diese Frage sich auf die Ergebnisse
des gemeinsamen Projektes zu den bisherigen Erfahrungen aus dem REACH-
Registrierungsverfahren bezieht, das in der Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 17/7162 in der Vorbemerkung und den Antworten zu
den Fragen 6 bis 8 erwähnt wird.
Das Projekt befindet sich derzeit in der Auswertungsphase. Ausgewertet werden
insbesondere die auf Deutschland bezogenen Ergebnisse einer Befragung
registrierungspflichtiger Unternehmen aus einem von der Europäischen Kommission
in Auftrag gegebenen Forschungsvorhaben zu Fragen dazu, welche
Belastungen durch die Registrierungspflichten unter REACH ausgelöst worden sind und
worin gegebenenfalls besondere Schwierigkeiten bestanden. Als Ansatzpunkte
für mögliche – nicht unbedingt regulatorische, sondern überwiegend praktische
– Verbesserungsvorschläge zeichnen sich dabei die Bereiche
Informationsaustauschforen („SIEFs“), IT-Systeme, Unterstützungsangebote,
Sicherheitsdatenblätter und Registrierungsgebühren ab. Ziel ist es, einen Bericht über die Pro-
Drucksache 17/9524 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodejektergebnisse so rechtzeitig vorzulegen, dass die Ergebnisse für die im
Zusammenhang mit den REACH-Review-Berichten der Europäischen Kommission zu
erwartende Diskussion nutzbar gemacht werden können.
12. Liegen der Bundesregierung bereits Ergebnisse der Überprüfung von
mindesten 5 Prozent der eingereichten Registrierungsdossiers durch die
ECHA nach Artikel 41 der REACH-Verordnung vor?
Wenn ja, welches sind die wichtigsten Ergebnisse?
Wenn nein, wann ist damit zu rechnen?
13. Hat die Bundesregierung weitere Maßnahmen zur Qualitätsüberprüfung
der Registrierungsdossiers über die Überprüfung durch die ECHA hinaus
ergriffen?
Wenn ja, welche konkret, und was sind die wichtigsten Ergebnisse?
Die Fragen 12 und 13 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie bereits in der Antwort zu Frage 5 ausgeführt, ist die vorgesehene
Überprüfung von mindestens 5 Prozent der eingereichten Registrierungsdossiers durch
die ECHA unter Beteiligung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in
vollem Gange, großenteils aber noch nicht abgeschlossen. Laut
Arbeitsprogramm der ECHA soll der Wert von 5 Prozent für die bis 2010 registrierten
Stoffe Ende 2013 erreicht werden.
Neben ihrer Beteiligung im Rahmen der Dossierbewertung arbeiten die für
REACH zuständigen Bundesoberbehörden bei ihren Aufgaben im Bereich des
Risikomanagements auch mit Registrierungsdossiers als wichtige
Informationsquelle. Dabei ergeben sich auch Hinweise auf Mängel, die u. U. für die
Überprüfungstätigkeit der ECHA relevant sein können. Die entsprechenden
Hinweise ergeben sich jedoch einzelfallbezogen und lassen bisher keine
allgemeinen Aussagen über die Qualitätssituation zu.
14. Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit und Notwendigkeit, im
Rahmen der Registrierung von den Chemikalienherstellern auch
Nachweise darüber zu verlangen, wie sich die Chemikalien im Rahmen eines
nach dem Gebrauch gegebenenfalls folgenden stofflichen Recyclings
verhalten (beispielsweise bestimmte gefährliche Additive beim
Kunststoffrecycling)?
Der Recyclingprozess ist Teil des Lebenszyklus des Stoffes und als solcher im
Rahmen der Expositionsbewertung unter REACH und damit insbesondere auch
in dem Stoffsicherheitsbericht zu betrachten, der bei Herstellungsmengen über
10 Jahrestonnen den Registrierungsunterlagen beizufügen ist.
Genauere Kenntnisse z. B. der bei Primärkunststoffen eingesetzten Additive
sind für die Recyclingwirtschaft nützlich, um so einen besseren Überblick dazu
zu erhalten, mit welchen Zusätzen im jeweiligen Abfallstrom grundsätzlich
gerechnet werden muss bzw. welche Zusätze sich in den erzeugten
Sekundärmaterialien potentiell wiederfinden können. Inwieweit sich die Situation in der
Praxis durch REACH verbessert, bleibt abzuwarten. Informationen zu den bei
Primärkunststoffen jeweils eingesetzten Additiven sind gegenwärtig kaum
öffentlich zugänglich. Unmittelbare Rückschlüsse auf Eigenschaften eines
konkreten Abfallstroms dürften zumindest im Bereich Produktabfälle aber selbst
bei Vorliegen dieser Informationen regelmäßig kaum möglich sein, da sich z. B.
die Fraktion Kunststoffabfälle aus einer Vielzahl nicht konkret bekannter
Produkte zusammensetzt. Anders könnte sich die Lage künftig hingegen im
Bereich Produktionsabfälle darstellen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/952415. Ist der Bundesregierung das von der Europäischen Union im 7.
Rahmenprogramm geförderte Forschungsprojekt „Risk-based management of
chemicals and products in a circular economy at a global scale
(Riskcycle)“, an dem verschiedene europäische und internationale
Universitäten und Forschungsinstitute beteiligt sind, bekannt, und wie beurteilt die
Bundesregierung die bisherigen Zwischenergebnisse, insbesondere mit
Blick auf die Erkenntnisse zu globalen Schadstoffkreisläufen?
16. Sollte aus Sicht der Bundesregierung mit Blick auf die
Forschungsergebnisse des Projektes „Riskcycle“ bei der anstehenden Novellierung von
REACH die Betrachtung der Auswirkungen eines Stoffes auf globale
Schadstoffkreisläufe über den gesamten Lebenszyklus hinweg als zu
ergänzender Prüfaspekt einbezogen werden?
Die Fragen 15 und 16 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung ist das genannte Forschungsprojekt bekannt, in dessen
Beirat u. a. auch das UBA vertreten ist. Aus den bisher vorliegenden
Zwischenergebnissen lassen sich noch keine konkreten Handlungsnotwendigkeiten
ableiten. Nach Vorliegen des Abschlussberichts wird die Bundesregierung prüfen,
ob sich aus dem Projekt konkrete Anregungen für die Weiterentwicklung der
REACH-Verordnung ergeben, die umgesetzt werden sollten.
17. Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Vorlage des
Überprüfungsberichtes nach Artikel 138 Absatz 6 der REACH-Verordnung
durch die Europäische Kommission zu rechnen?
18. Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit dem
zusammenfassenden Erfahrungsbericht nach Artikel 117 Absatz 4 der REACH-
Verordnung durch die Europäische Kommission zu rechnen?
Die Fragen 17 und 18 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Sowohl die Überprüfung nach Artikel 138 Absatz 6 als auch die Vorlage des
Erfahrungsberichtes nach Artikel 117 Absatz 4 der REACH-Verordnung haben
nach den Vorgaben der betreffenden Vorschriften bis zum 1. Juni 2012 zu
erfolgen. Es wird derzeit davon ausgegangen, dass die Europäische Kommission
sowohl die Überprüfungsergebnisse als auch den Erfahrungsbericht im Rahmen
einer übergreifenden Mitteilung zum REACH-Überprüfungsprozess rechtzeitig
zu diesem Termin veröffentlichen wird.
19. Liegen der Bundesregierung bereits Ergebnisse der vom
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
beauftragten und von der Bundesstelle für Chemikalien, der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, dem Bundesinstitut für
Risikobewertung und dem Umweltbundesamt erstellten Analyse zu den innerhalb von
REACH verfügbaren Möglichkeiten für die Berücksichtigung von
Kombinationseffekten vor (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 17/7162, Antwort zu Frage 22)?
Wenn ja, welches sind die wichtigsten Ergebnisse, und wenn nein, wann
ist mit diesen Ergebnissen zu rechnen?
Der in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/7162 zu Frage 22 erwähnte
gemeinsame Bericht von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA), BfR und UBA liegt dem BMU inzwischen vor. Die zentrale Aus-
Drucksache 17/9524 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesage dieses Berichtes ist, dass zum Schutz von Mensch und Umwelt
Kombinationseffekte von Chemikalien umfassender als bisher berücksichtigt werden
sollten. Dazu sind Ansätze und Methoden vorhanden, auf die zukünftige
Konzepte und Strategien aufbauen können. Aufgrund der Komplexität und des
weitreichenden Umfangs der Thematik waren sich die betroffenen
Oberbehörden darin einig, dass klare und detaillierte Konzepte und Strategien zum
jetzigen Zeitpunkt noch nicht beschlossen werden können. Dazu besteht noch
weiterer Klärungsbedarf.
20. Welche konkreten Fortschritte wurden bei dem von deutschen
Chemikalienbehörden verfolgten Ziel, alle Phthalate mit einer Legaleinstufung
„reproduktionstoxisch“ für das Zulassungsverfahren unter REACH
vorzuschlagen, erreicht (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 17/7162, Antwort zu Frage 24)?
Für das Ziel, alle gemäß der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung
und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
CLP-Verordnung) als reproduktionstoxisch 1B eingestuften Phthalate für das
Zulassungsverfahren unter REACH vorzuschlagen, sind seit der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/7162 zu Frage 24 die
folgenden Fortschritte zu verzeichnen:
In den Anhang XIV der REACH-Verordnung, die Liste der
zulassungspflichtigen Stoffe, ist neben den bereits seinerzeit genannten Phthalaten
Dibutylphthalat (DBP), Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) und Benzylbutylphthalat
(BBP) jetzt auch Di-isobutylphthalat (DIBP) eingestellt worden. Das Datum,
zu dem eine letztmalige Verwendung ohne Zulassung erlaubt ist, ist für alle vier
Stoffe der 21. Februar 2015.
Auf der Kandidatenliste befinden sich darüber hinaus inzwischen drei weitere
Phthalate: 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C7-11-verzweigte und lineare
Alkylester (DHNUP), 1,2-Benzoldicarboxylsäure, Di-C6-8-verzweigte und lineare
Alkylester, C7-reich und Bis(2-methoxyethyl)phthalat. Die deutschen
Behörden arbeiten derzeit gemeinsam mit denen Polens und Österreichs daran,
weitere als reproduktionstoxisch 1B eingestufte Phthalate für die Kandidatenliste
vorzuschlagen.
Für Di-n-Hexylphthalat wurde vom Ausschuss für Risikobewertung der
ECHA eine Stellungnahme zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung
abgegeben. Danach soll dieses Phthalat als reproduktionstoxisch 1B in den
Anhang VI der CLP-Verordnung aufgenommen werden (
www.echa.europa.eu/
documents/10162/80d23cd9-5062-4e89-9d5a-d2300fecf11b). Damit würde es
ebenfalls die Kriterien für eine Aufnahme in die Kandidatenliste erfüllen und
könnte als “besonders besorgniserregend“ (SVHC) vorgeschlagen werden.
21. Wie weit ist die Fachdiskussion zum Thema „Definition von endokrinen
Disruptoren“ insbesondere mit Blick auf die Frage der Anwendung der
sogenannten Cut-Off-Regelung bei der gesundheitlichen Bewertung von
Pflanzenschutzmitteln, Bioziden und Chemikalien im Rahmen von
REACH fortgeschritten, und liegen bereits konkrete Positionen der
Bundesregierung vor?
Sollte noch keine Positionierung vorliegen, wann ist mit dieser zu
rechnen?
Die sogenannte Cut Off-Regelung sieht vor, dass ein Pflanzenschutzmittel-
Wirkstoff nur zugelassen wird, wenn er gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9524„keine endokrinschädlichen Eigenschaften besitzt, die schädliche
Auswirkungen auf den Menschen haben können“. Eine entsprechende „Cut-Off“-Regelung
ist auch für Biozid-Wirkstoffe vorgesehen.
Für Chemikalien unter REACH spielen endokrine Eigenschaften dagegen eine
Rolle bei der Frage, ob ein Stoff überhaupt einem Zulassungsverfahren
unterstellt wird. Gemäß Artikel 57 Buchstabe f der REACH-Verordnung können
Stoffe mit endokrinen Eigenschaften dem REACH-Zulassungsverfahren
unterstellt werden, wenn sie nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich
schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die
Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend sind wie die sonstigen in Artikel 57
aufgeführten Stoffe, also insbesondere die kanzerogenen, mutagenen oder
reproduktionstoxischen Stoffe der Kategorie 1A oder 1B nach Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 (CLP-VO). Die Zulassung kann dann prinzipiell erteilt werden,
wenn der Antragsteller eine adäquate Beherrschung des vom Stoff ausgehenden
Risikos belegen kann. Allerdings wird gemäß Artikel 138 Absatz 7 der
REACH-Verordnung bis zum 1. Juni 2013 geprüft, ob für zulassungspflichtige
Stoffe mit endokrinen Eigenschaften die Zulassung nach REACH künftig nur
erteilt werden kann, wenn der sozioökonomische Nutzen die Risiken überwiegt.
Kriterien für die Bewertung von Stoffen mit endokrin-schädlichen
Eigenschaften, die für alle genannten Regelungsbereiche Anwendung finden sollen,
werden derzeit in der EU unter der Federführung der DG Umwelt und unter
Beteiligung der zuständigen deutschen Behörden erarbeitet. Es ist zu erwarten, dass
ein erster Entwurf der Bewertungskriterien Anfang 2013 vorgelegt wird. Die
Bundesregierung wird nach Abschluss der Fachdiskussion ihre Haltung
festlegen.
22. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag, im Rahmen
von REACH auch Positivlisten zu führen, die Stoffe mit geringer und sehr
geringer Gefährlichkeit listen, und wie begründet sie diese Positionierung?
Die Bundesregierung hält die Einführung solcher Positivlisten im Rahmen von
REACH nicht für zielführend. Ziel der REACH-Verordnung war die
Verlagerung der Verantwortung für die sichere Verwendung von Stoffen auf deren
Hersteller und Verwender. Positivlisten würden dieses grundlegende Ziel der
REACH-Verordnung ins Gegenteil verkehren und die Verantwortung zurück
auf die Behörden verlagern.
Nach dem bestehenden Instrumentarium von REACH und CLP können
Grundinformationen zu (gefährlichen) Stoffeigenschaften z. B. im Einstufungs- und
Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA abgerufen werden. Dieses ist seit
Februar 2012 auf der Internetseite der ECHA verfügbar. Für weitergehende
Informationen werden künftig darüber hinaus die von der ECHA im Internet
verfügbar gemachten Informationen aus dem REACH-Registrierungsverfahren
eine immer größere Bedeutung erlangen.
Auf nationaler Ebene ist ferner auf den bereits seit 1995 bestehenden
Gemeinsamen Stoffdatenpool Bund/Länder (GSBL) hinzuweisen, der wichtige
Stoffinformationen öffentlich verfügbar macht und darüber hinaus für Experten
spezielle Recherchemöglichkeiten bietet (Näheres siehe
www.gsbl.de sowie
Zeitschrift Umwelt des BMU, Ausgabe 7–8/2011).
Drucksache 17/9524 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode23. Wie bewertet die Bundesregierung die vom U. S. Department of Health
and Human Services betriebene Onlineproduktdatenbank, welche
Verbraucherinnen und Verbraucher über die chemische Zusammensetzung
und Gefährlichkeit von Haushaltsprodukten informiert?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt die genannte Datenbank mit einem
Umfang von lediglich ca. 11 000 Produkten Verbraucherinnen und Verbrauchern
nur einen lückenhaften und nicht repräsentativen Überblick über chemische
Produkte aus dem Verbraucherbereich. Sie stellt damit nur einen sehr kleinen
Ausschnitt der auf dem amerikanischen Markt erhältlichen Produkte dar. Die
Informationen beruhen auf Daten, die von Herstellern und Vertreibern auf
Sicherheitsdatenblättern (MSDS Material Safety Data Sheets) angegeben werden.
Differenziertere Rezepturangaben mit entsprechenden toxikologischen
Einschätzungen sind nicht verfügbar. Der Nutzer dieser Datenbank hat im Ergebnis
im Wesentlichen den Vorteil der raschen elektronischen Auffindbarkeit von
Datenblättern, die er auch über andere Wege erhalten kann. Aussagekräftige
wissenschaftliche Analysen oder Einschätzungen zu Verbraucherprodukten sind in
der Datenbank aufgrund der Datenlage nicht enthalten.
Wie viele Verbraucherprodukte auf dem amerikanischen Markt gehandelt
werden, kann auch nach Analysen der amerikanischen Giftinformationszentren
nicht ausreichend abgeschätzt werden. Schätzungen auf der Basis der
deutschen gesetzlichen Meldepflichten von Produkten für Zwecke der
medizinischen Notfallberatung (§ 16e Chemikaliengesetz (ChemG), § 10 Wasch- und
Reinigungsmittelgesetz, § 5d Kosmetik-Verordnung) ergeben, dass in
Deutschland mindestens 300 000 Verbraucherprodukte aus den unterschiedlichsten
Bereichen auf dem Markt sein dürften. Die Produktvariabilität und
Innovationen nehmen durch die Internationalisierung der Märkte darüber hinaus in
einem so erheblichen Umfang zu, dass die Zahl der Produkte unüberschaubar
ist und bleiben wird. Hinzu kommt, dass ältere, möglicherweise nicht mehr
vermarktete Produkte durchaus 10 Jahre und mehr in Haushalten verfügbar
bleiben, wie Vergiftungsunfälle bei Kindern zeigen.
24. Plant die Bundesregierung, eine ähnliche Haushaltsproduktdatenbank in
Deutschland ins Leben zu rufen, und wenn ja, mit welcher Ausgestaltung,
und wenn nein, warum nicht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass
eine für das BMU durchgeführte Untersuchung des ifeu – Institut für
Energie- und Umweltforschung Heidelberg GmbH – die Sinnhaftigkeit
und Machbarkeit einer solchen Produktdatenbank festgestellt hat?
25. Setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für die Schaffung einer
solchen europäischen Datenbank ein, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 24 und 25 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Seit 1990 existiert in Deutschland im BfR auf der Grundlage des § 16e ChemG
eine Produktdatenbank für die medizinische Notfallberatung und Einschätzung
von Vergiftungen. Die von den Herstellern und Vertreibern gemeldeten
Produktrezepturen werden den Giftinformationszentren für ihre Beratungstätigkeit
unmittelbar zur Verfügung gestellt. Durch Gesetz zur Durchsetzung der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) ist der Anwendungsbereich
des § 16e ChemG Ende 2011 in Umsetzung eines Regelungsauftrags aus
Artikel 45 der CLP-Verordnung stark ausgeweitet worden. Ebenso entstehen
nach Artikel 45 CLP-Verordnung in allen EU-Mitgliedstaaten vergleichbare
nationale Zentren zur Produktdokumentation.
Die dem BfR gemeldeten Produktdaten dürfen allerdings nur zweckgebunden
verwendet werden und stehen Verbrauchern und Behörden deshalb nicht oder
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/9524nur beschränkt zur Verfügung. Ferner umfassen sie nur Produkte, die
gefährliche Gemische im Sinne des deutschen und europäischen Chemikalienrechts
sind, also insbesondere nicht solche Produkte, die chemikalienrechtlich als
Erzeugnisse einzuordnen sind.
Das Thema, ob sich eine Produktdatenbank auf nationaler oder EU-Ebene
realisieren ließe, die einen öffentlichen bzw. teilöffentlichen Zugang ermöglicht und
ggf. auch Erzeugnisse im chemikalienrechtlichen Sinne erfasst, wird teilweise
im Zusammenhang mit der beabsichtigten Harmonisierung der Einzelheiten der
Mitteilungspflicht nach Artikel 45 CLP-Verordnung diskutiert, wirft aber
zahlreiche rechtliche und praktische Fragen auf, die weiterer Erörterung auch
innerhalb der Bundesregierung bedürfen.
26. Sind die derzeitigen REACH-Regelungen aus Sicht der Bundesregierung
ausreichend, um beispielsweise den Einsatz von Nanomaterialien im
notwendigen Umfang zu regulieren?
27. Welche konkreten Ergebnisse der drei „REACH Implementation Projects
on Nanomaterials“ (RIPoNs) liegen derzeit schon vor, und welche
Schlüsse für möglichen Regulierungsbedarf lassen sich aus Sicht der
Bundesregierung daraus ziehen?
Die Fragen 26 und 27 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat bereits in der Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 17/7162 zu den Fragen 13 bis 15 zum Ausdruck gebracht,
dass REACH aus ihrer Sicht grundsätzlich geeignet ist, Nanomaterialien und
die mit ihnen verbundenen fachlichen Besonderheiten entsprechend zu regeln,
hierfür jedoch Anpassungen erfolgen müssen. Zugleich wurde dort der
Gegenstand und seinerzeitige Stand der drei RIP-oNs dargestellt.
Inzwischen liegen die Endberichte aus den RIP-oNs unter folgenden Internet-
Links vor:
www.ec.europa.eu/environment/chemicals/nanotech/pdf/report_ripon1.pdf;
www.ec.europa.eu/environment/chemicals/nanotech/pdf/report_ripon2.pdf;
www.ec.europa.eu/environment/chemicals/nanotech/pdf/report_ripon3.pdf.
Unter RIP-oN 1 sollten Vorschläge für eine mögliche Überarbeitung des
Leitfadens zur Stoffidentität erarbeitet werden. Es konnte keine einvernehmliche
Position verabschiedet werden, gleichwohl wurden aber zu verschiedenen
Punkten Ansätze erarbeitet, die in die derzeit von der ECHA vorgesehene
Aktualisierung des Leitfadens einfließen können.
Dem Endbericht zum RIP-oN 2 kann entnommen werden, dass die bisherige
Methodik zur Stoffbewertung unter REACH grundsätzlich auch für
Nanomaterialien angewendet werden kann, dass jedoch eine Erweiterung bzw.
Anpassung der Standard-Informationsanforderungen für Nanomaterialien notwendig
ist. Diese Position wird von der Bundesregierung unterstützt. In den auch für
REACH maßgeblichen OECD-Methoden zur Chemikalienprüfung (OECD
Guidelines for the Testing of Chemicals) sind die Besonderheiten von
Nanomaterialien zu berücksichtigen. Es besteht Konsens unter den Experten, dass
insbesondere die Probenaufbereitung vor, und die Charakterisierung
(Nachverfolgung) vor und während der Prüfung alle Prüfmethoden betrifft.
Weitergehende Anpassungen einzelner Prüfmethoden werden generell als erforderlich
erachtet. Vorschläge für Anpassungen werden derzeit auf OECD-Ebene im
Rahmen der WPMN (Working Party on Manufactured Nanomaterials)
erarbeitet.
Drucksache 17/9524 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeUnter RIP-oN 3 wurde eine Reihe von Fallstudien analysiert, um detaillierte
Informationen zur Exposition von Arbeitern, Verbrauchern und Umwelt mit
ausgewählten Nanomaterialien (Titandioxid, Silber, multi-walled carbon
nanotubes/MWCNT) zu erhalten. Darauf aufbauend wurden im Endbericht
Empfehlungen zur Risikobewertung und Risikominderungsmaßnahmen entwickelt und
Anpassungen bei den REACH-Leitfäden empfohlen. Im Ergebnis wurden
insbesondere Unzulänglichkeiten bei den Expositionsabschätzungen
identifiziert, die die Notwendigkeit einer umfassenden Charakterisierung von
Nanomaterialien bestätigen. Ferner existieren Unsicherheiten bei der Anwendung
von Sicherheitsfaktoren (assessment factors). Der Endbericht identifiziert
darüber hinaus weiteren Forschungsbedarf zu verschiedenen Fragestellungen.
28. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Nanomaterialien unter
REACH als separate Stoffe registriert werden müssen, und wird sie sich
gegebenenfalls dafür auch auf europäischer Ebene einsetzen?
Wenn nicht, wie begründet die Bundesregierung die Auffassung, dass
Nanomaterialien nicht als separate Stoffe registriert werden müssen, vor
dem Hintergrund, dass sich die Eigenschaften und insbesondere
Expositionsszenarien von Nanomaterialien von denen der Bulkstoffe deutlich
unterscheiden können?
29. Sieht es die Bundesregierung als notwendig an, eigene Prüf- und
Risikobewertungsmethoden für die Nanomaterialien anzuwenden?
Wenn ja, in welcher Form setzt sie sich auf EU-Ebene dafür ein?
Wenn nein, aus welchen Gründen hält sie die bestehenden Prüf- und
Risikobewertungsmethoden auch für die Nanomaterialien für
ausreichend?
30. Wie beurteilt die Bundesregierung Vorschläge, die Mengenschwellen bei
der Registrierung unter REACH für Nanomaterialien aufgrund deren
Spezifika deutlich niedriger anzusetzen als bei den Bulkstoffen, und wie
begründet sie diese Position?
Die Fragen 28 bis 30 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet:
Mit den aufgeworfenen Fragen haben sich die für REACH zuständigen
Bundesoberbehörden intensiv auseinandergesetzt und eine Position erarbeitet, die
mit Billigung der betroffenen Bundesressorts in die laufenden Fachberatungen
auf EU-Ebene eingebracht wurde. Die Position geht davon aus, dass einerseits
die Partikelgröße eines Nanomaterials ein entscheidender Faktor für die
Änderung bestimmter Stoffeigenschaften ist, dass andererseits aber Bulkmaterial
und das entsprechende Nanomaterial die gleiche chemische Zusammensetzung
haben und daher als chemisch identisch zu betrachten sind. Hieraus ergibt sich
der Vorschlag, dass sie gemeinsam in einem Registrierungsdossier abgedeckt
werden sollten, wobei die Partikelgröße sowie andere nano-spezifische
Charakteristika wichtige Charakterisierungsparameter sind, die weitere
Untersuchungen auslösen.
Trotz ihrer Zusammenfassung in einem Registrierungsdossier würden nach
diesem Vorschlag für Bulkmaterial und Nanomaterialien im Ergebnis
unterschiedliche Informations- und Prüfanforderungen gelten und dementsprechend ggf.
auch eine separate Stoffsicherheitsbewertung und separate
Risikomanagementmaßnahmen durchzuführen sein. Dies hätte Anpassungsbedarf bei
verschiedenen Instrumenten von REACH zur Folge. Nanomaterialien sollten mit Hilfe
von Parametern wie Partikelgröße, Form, Aggregationspotential etc. sorgfältig
charakterisiert werden. Basierend auf dieser Charakterisierung sollte ein rele-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/9524vantes nano-spezifisches Prüfprogramm durchgeführt werden, um eine
angemessene Stoffsicherheitsbewertung getrennt für Bulk- und Nanomaterial
durchführen zu können. „Read-across“ zwischen Bulkmaterial und Nanomaterial
sowie „Waiving“ sollten generell möglich sein – wie für andere Stoffe auch –,
unter der Bedingung einer sorgfältigen Begründung und Dokumentation. Ein
künftiges nano-spezifisches Testprogramm, gegebenenfalls unter
Berücksichtigung verschiedener Nanoformen, muss noch entwickelt werden. Gleiches gilt
für Kriterien zur Entscheidung in welchen Fällen „read-across“ zwischen
verschiedenen Nanomaterialien (und dem Bulkmaterial) möglich ist. Im Rahmen
ihrer Arbeiten zur Konkretisierung eines nanospezifischen Prüfprogramms
befassen sich die Bundesoberbehörden BAuA, UBA und BfR auch mit
Eckpunkten für eine Reduzierung von Mengenschwellen.
31. Sieht die Bundesregierung derzeit die Möglichkeit, die Substitution von
risikoreichen Chemikalien durch weniger risikoreiche Chemikalien auch
durch Regelungen im Rahmen von REACH weiter zu stärken?
Wenn ja, auf welche Chemikalien trifft das zu, und für welche
Regelungen setzt sich die Bundesregierung auf der europäischen Ebene ein?
Die REACH-Verordnung verfolgt in ihrer Gesamtheit das Ziel, die Substitution
von risikoreichen Chemikalien durch weniger risikoreiche Lösungen zu
fördern. Substitution ist insbesondere zentraler Aspekt des Zulassungsverfahrens
nach REACH. Alle Stoffe des Anhangs XIV sind hinsichtlich einer möglichen
Substitution bzw. hinsichtlich möglicher alternativer Verfahren zu betrachten.
Darüber hinaus kann die Informationsbasis, die REACH zu Stoffen liefert,
Unternehmen aller Wirtschaftszweige, in denen Chemikalien verwendet werden,
bei Substitutionsentscheidungen im Rahmen der Optimierung ihrer Produkte
und Verfahren helfen. Aus Sicht der Bundesregierung kommt es derzeit in
erster Linie darauf an, die Chancen, die REACH für Innovationen dieser Art
bietet, in der Praxis konsequent zu nutzen.
Hinweise zu möglichen Kriterien für derartige Substitutionsentscheidungen
finden sich z. B. im „Leitfaden nachhaltige Chemie“ des UBA (
www.umweltbun-
desamt.de/uba-info-medien/4168.html). Die BAuA unterstützt zudem über eine
Zuwendung von insgesamt 600 000 Euro den Aufbau des Internetportals
SUBSPORT im Rahmen des LIFE-Programms der EU, in dem vor allem für
KMU Erfahrungen und Konzepte für den erfolgreichen Ersatz gefährlicher
Stoffe und Verfahren zur Verfügung gestellt werden.
32. Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherige Wirkung von REACH in
Richtung Innovation und der Entwicklung neuer ungefährlicher
Substanzen, und wird sich die Bundesregierung in dieser Hinsicht dafür
einsetzen, REACH weiter zu verbessern, und was schlägt die Bundesregierung
diesbezüglich vor?
Im Rahmen des REACH-Überprüfungsprozesses lässt die Europäische
Kommission eine Studie durchführen, die sich dem Thema der Auswirkungen von
REACH auf die Innovationstätigkeit der chemischen Industrie widmet,
allerdings nicht mit speziellem Fokus auf die Substitutionsfrage.
Zwischenergebnisse wurden am 6. Dezember 2011 im Rahmen eines Workshops in
Brüssel vorgestellt (
www.ec.europa.eu/enterprise/sectors/chemicals/reach/events/
index_en.htm#h2-2). Die vollständigen Ergebnisse bleiben abzuwarten.
Für konkrete Aussagen, inwieweit die Entwicklung neuer ungefährlicher
Substanzen durch REACH befördert wird, ist es noch zu früh. Was sich bereits
feststellen lässt, ist, dass im Rahmen der ersten Phase-in-Tranche des Registrie-
Drucksache 17/9524 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioderungsverfahrens, bei dem auch die bereits als solche eingestuften CMR-Stoffe
zu registrieren waren, zu einer Vielzahl eingestufter CMR-Stoffe keine
Registrierungen eingegangen sind, was darauf hindeutet, dass ihre Herstellung
oder Einfuhr eingestellt worden ist. Ferner zeichnet sich bisher nicht ab, dass es
bei den bisher dem Zulassungsverfahren unterstellten Stoffen in größerem
Umfang tatsächlich zu Zulassungsanträgen kommen wird. Die
Bundesregierung geht deshalb derzeit davon aus, dass bereits die vorhandenen Instrumente
die Suche nach weniger gefährlichen Lösungen nachhaltig fördern.
33. Wann ist mit aussagekräftigen Ergebnissen der Ende 2011 angestoßenen
erneuten Bewertung unter REACH von Bisphenol A sowie des
Kältemittels R-1234yf zu rechnen?
Die Stoffbewertungen für Bisphenol A und R-1234yf sind bis Ende Februar
2013 abzuschließen. Allerdings können sich aus den Stoffbewertungen
Datenforderungen ergeben. Dies würde ggf. zu einem späteren Abschluss der
Stoffbewertungen führen.
34. Wie beurteilt die Bundesregierung die europäische REACH-Verordnung
im Vergleich zu anderen weltweit angekündigten oder bereits
existierenden Regulierungen für Chemikalien, und sieht die Bundesregierung die
europäische Chemieindustrie in diesem Zusammenhang als gut
aufgestellt bzw. vorbereitet an?
Mit REACH werden in Europa im weltweiten Vergleich die im Ganzen wohl
höchsten Anforderungen an die Chemikaliensicherheit gestellt. Abgesehen von
REACH sind ferner die speziellen Regelungen etwa für Biozide,
Pflanzenschutzmittel, Arzneimittel, Medizinprodukte oder Abfall zu berücksichtigen, so
dass die Regelungsdichte insgesamt sehr hoch ist.
Auch in anderen Regionen sind derzeit Prozesse hin zu einem Ausbau der
Chemikaliensicherheitsvorschriften zu beobachten. Es gelten jedoch außerhalb
Europas nach wie vor häufig noch niedrigere Standards, die zur Folge haben,
dass bestimmte Produkte im Ausland billiger hergestellt werden können und
deshalb gegenüber den europäischen Produkten Vorteile im Preiswettbewerb
haben. Dies kann zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Es liegt deshalb auch im
Interesse der deutschen und europäischen Industrie, dass weltweit mit den
europäischen Vorschriften vergleichbare Sicherheitsstandards für Produktion und
Handhabung von Chemikalien etabliert werden.
Die Bundesregierung unterstützt Bemühungen zur Anhebung des weltweiten
Chemikaliensicherheitsniveaus und zur Herstellung einer gegenseitigen
Anerkennungsfähigkeit von Bewertungen und Zulassungen (z. B. REACH-
Registrierungen, Biozid-Zulassungen) im Rahmen der Aktivitäten auf UN- und
OECD-Ebene. Dies kann es den deutschen und europäischen Unternehmen
erleichtern, die erheblichen Anstrengungen, die sie zur der Bewältigung der
europäischen Regelungen zur Chemikaliensicherheit unternehmen, zugleich für
die Erfüllung in anderen Regionen be- oder entstehender Anforderungen
nutzbar zu machen. Angesichts des hohen Niveaus der europäischen Vorschriften
sieht die Bundesregierung die deutschen und europäischen Unternehmen
hierfür grundsätzlich gut gerüstet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/952435. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung derzeit, um eine
stärkere Harmonisierung des Stoffrechts (insbesondere REACH) mit
anderen Fachrechten wie dem Wasserrecht (insbesondere
Wasserrahmenrichtlinie) stärker zu erreichen, um dadurch den Eintrag von gefährlichen
Stoffen in Gewässer wirksam zu beschränken?
Im Rahmen der derzeitigen Beratungen zum Vorschlag für eine Richtlinie zur
Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG setzt sich die
Bundesregierung in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik für eine
stärkere Verknüpfung dieser Regelungen mit denen nach REACH ein. Die
stoffrechtlichen Regelungen können insbesondere das Erreichen der Phasing-
Out-Ziele für prioritäre gefährliche Stoffe unterstützen. Die Informationsbasis
aus REACH und den anderen stoffrechtlichen Regelungen kann ferner im
Wasserrecht für die Identifizierung neuer prioritärer Stoffe sowie die Ableitung der
Umweltqualitätsziele genutzt werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]