[Deutscher Bundestag Drucksache 17/9907
17. Wahlperiode 12. 06. 2012
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. Juni 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Matthias W. Birkwald,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/9806 –
Stand der Verhandlungen zu den EU-Richtlinien zur Saisonarbeit und
zur konzerninternen Entsendung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Kommission hat am 13. Juli 2010 Vorschläge für Richtlinien
der Europäischen Union für die Einreise und den Aufenthalt von
Saisonarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern aus Drittstaaten bzw. im Rahmen einer
konzerninternen Entsendung vorgelegt (Ratsdokumente 12208/10 und 12211/10).
Seitdem gibt es intensive und langwierige Verhandlungen im Europäischen
Parlament sowie in den entsprechenden Ratsarbeitsgruppen bzw. im Rat zu
zahlreichen umstrittenen Punkten. Nach letzten Informationen soll im Rat für beide
Richtlinien am 23. Mai 2012 ein Mandat für den Beginn des Trilogs zwischen
Rat, Kommission und Parlament beschlossen werden.
Die Fraktion DIE LINKE. hatte bereits Anfang Dezember 2010
parlamentarische Anträge zu beiden Richtlinien in den Bundestag eingebracht
(Bundestagsdrucksachen 17/4039 und 17/4045), mit denen auf die Verhandlungspositionen
der Bundesregierung auf europäischer Ebene Einfluss genommen werden sollte.
Die beiden anderen Oppositionsfraktionen zogen mit entsprechenden Anträgen
nach. Kritisiert wird, auch von Gewerkschaften, insbesondere unter den
Bedingungen eines fehlenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland,
vor allem die Gefahr eines Sozialdumpings sowie ungleicher
Arbeitsbedingungen infolge unzureichender Schutzvorschriften, fehlender Mindestvorgaben und
unklarer Definitionen und Bestimmungen.
Für den 25. Juni 2012 ist eine Sachverständigenanhörung im Innenausschuss des
Deutschen Bundestages zu diesen Anträgen aller Oppositionsfraktionen geplant.
Die geladenen Sachverständigen sollten sich dabei sinnvollerweise auf den
aktuellen Stand der Verhandlungen beziehen – und nicht auf womöglich bereits
aufgegebene oder geänderte Inhalte der Ursprungsvorschläge. Einen solchen
aktuellen Überblick zu verschaffen, soll diese kleine Anfrage leisten.
Im Oktober 2010 gab die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. schon einmal Auskunft über ihre Positionierung zur
Saisonarbeitsrichtlinie (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3561), wobei sie damals auf
kontroverse Diskussionen im Rat zu wesentlichen Artikeln hinwies. Da die
Bundesregierung auf dieser Bundestagsdrucksache statt zu antworten zum Teil auf
Berichte und Auskünfte verwies, die dem Deutschen Bundestag nach dem
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschen Bundestag
in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) übermittelt wurden,
weisen die Fragesteller die Bundesregierung hiermit vorsorglich darauf hin,
dass ein solches Vorgehen als ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur
umfassenden und gründlichen Beantwortung parlamentarischer Anfragen angesehen
würde. Denn zum einen sind viele der Auskünfte im Rahmen des EUZBBG
vertraulich, während parlamentarische Anfragen gerade auch der Information der
Öffentlichkeit (über nicht geheimhaltungsbedürftige Vorgänge) dienen sollen.
Zum anderen sind die umfangreichen und detaillierten Informationen (z. B.
Drahtberichte) über Verhandlungen zu den einzelnen Paragrafen der Richtlinien
für Personen, die nicht direkt und kontinuierlich am Verhandlungsprozess
teilnehmen, kaum noch zu überblicken und einzuordnen, weil auf zahlreichen
vorherigen Dokumenten und anderen Papieren aufgebaut wird, auf die ohne weitere
Inhaltsangabe verwiesen und Bezug genommen wird.
Die Information des Bundesministeriums des Innern gegenüber dem
Innenausschuss des Deutschen Bundestages vom 25. November 2011 zum Stand der
Verhandlungen (Ausschussdrucksache 17(4)389) ist nicht-öffentlich und nicht
mehr aktuell.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Nachfolgend werden der Stand der Verhandlungen und die Position der
Bundesregierung zu den wesentlichen Punkten der Vorschläge für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise
und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer
saisonalen Beschäftigung (nachfolgend: Saisonarbeitnehmerrichtlinie) und für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für
die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer
konzerninternen Entsendung (nachfolgend: ICT-Richtlinie) wiedergegeben.
Auf die Auffassungen des Ratsvorsitzes, der Kommission und der anderen
Mitgliedstaaten wird im Folgenden nur vereinzelt gesondert hingewiesen. Einen
umfassenden Überblick über die jeweils bei den Ratsverhandlungen vertretenen
einzelnen Auffassungen geben die Fußnoten in den dem Deutschen Bundestag
übermittelten Ratsdokumenten zum Verlauf der Ratsverhandlungen (siehe für die
Saisonarbeitnehmerrichtlinie zuletzt „Outcome of Proceedings“ vom 30. Mai
2012 (Dokument 10446/12) und für die ICT-Richtlinie zuletzt „Outcome of
Proceedings“ vom 13. April 2012 (Dokument 8336/12) und „Report“ vom 3. Mai
2012 (Dokument 9201/12). Diese Dokumente sind auch Arbeitsgrundlage der
Bundesregierung.
Die Position des Europäischen Parlaments kann nur auf der Grundlage der
„orientation votes“ vom 26. Januar 2012 zur ICT-Richtlinie und vom 4. Mai
2012 zur Saisonarbeitnehmerrichtlinie erläutert werden. Die Meinungsbildung
innerhalb der Bundesregierung zu den Änderungsvorschlägen des Europäischen
Parlaments bezüglich der beiden Richtlinien ist noch nicht abgeschlossen. Eine
abschließende Positionierung wird jeweils erst während der informellen
Trilogverhandlungen erfolgen.
EU-Richtlinie zur Saisonarbeitsbeschäftigung
1. In welchen wesentlichen Punkten unterscheidet sich die aktuell im Rat
abgestimmte Fassung der Saisonarbeitsrichtlinie vom Ursprungsvorschlag der
Europäischen Kommission, bzw. welche wesentlichen Punkte wurden
unverändert beibehalten (bitte jeweils Artikel, Inhalt und die jeweilige Position
der Bundesregierung, der Europäischen Kommission sowie des
Europäischen Parlaments zu diesen Punkten benennen)?
Entgegen der Annahme der Fragesteller in der Vorbemerkung haben die
Mitgliedstaaten dem Ratsvorsitz für die Saisonarbeitnehmerrichtlinie noch kein
Verhandlungsmandat für die Trilogverhandlungen erteilt. Die Richtlinie wird
weiterhin auf der Ebene der Ratsarbeitsgruppe Migration beraten. Aktuelle
Verhandlungsgrundlage ist das Ratsdokument 10447/12 vom 25. Mai 2012. Der
federführende LIBE-Ausschuss (Committee on Civil Liberties, Justice and Home
Affairs) des Europäischen Parlaments hat unter Einbeziehung der
Stellungnahme des EMPL-Ausschusses (Committee on Employment and Social Affairs)
vom 1. Dezember 2011 in einem sogenannten orientation vote (Dokument 2010/
0210) am 4. Mai 2012 die Position des Europäischen Parlaments für die
Trilogverhandlungen festgelegt. Der Ausschuss hat 99 Änderungsanträge gegenüber
dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag beschlossen. Siehe hierzu im
Einzelnen die Antworten der Bundesregierung zu den Teilfragen unter Frage 2.
Der derzeitige Ratsvorschlag unterscheidet sich vom ursprünglichen Vorschlag
der Kommission wesentlich durch eine andere Regelungstechnik. So ist im Rat
umstritten, ob Saisonbeschäftigungsaufenthalte von bis zu drei Monaten
insbesondere im Hinblick auf die Zulassungsvoraussetzungen vom
Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden sollen. Der ursprüngliche
Kommissionsvorschlag sah eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs
nicht vor. Mitgliedstaaten, die eine solche Einschränkung fordern, begründen
dies damit, dass Regelungskonflikte zwischen den Zulassungsvoraussetzungen
der Richtlinie und den im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom
13. Juli 2009) festgelegten Kriterien für Aufenthalte von bis zu drei Monaten
im Schengen-Raum entstehen könnten. Die Bundesregierung sieht ebenso wie die
Kommission solche Regelungskonflikte nicht, beziehungsweise hält sie durch
eine entsprechende rechtstechnische Gestaltung der Richtlinie für überwindbar.
Nachdem die Ratsvorschläge zwischenzeitlich Saisonbeschäftigungsaufenthalte
von bis zu drei Monaten weitgehend aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie
ausgenommen hatten, enthält der derzeitige Ratsvorschlag unter anderem auf
Betreiben der Bundesregierung eine solche Einschränkung nicht mehr. Die
befürchteten Regelungskonflikte mit den Zulassungskriterien des Visakodex
wurden im Wesentlichen dadurch vermieden, dass in der Richtlinie stärker zwischen
solchen Zulassungskriterien, die den Aufenthalt betreffen, und solchen, die den
Zugang zur Beschäftigung betreffen, unterschieden wurde. Dieser
Regelungsansatz ist in den Ratsverhandlungen allerdings weiterhin umstritten.
Wegen der weiteren wesentlichen inhaltlichen Änderungen wird auf die
Antworten zu den Teilfragen 2a bis 2e verwiesen.
Im Übrigen können die Fragesteller den Verhandlungsverlauf anhand der dem
Deutschen Bundestag übermittelten Kompromissvorschläge des belgischen
Ratsvorsitzes vom 3. Dezember 2010 (Dokument 17230/10), des ungarischen
Ratsvorsitzes vom 12. Januar 2011 (Dokument 5101/11), vom 10. Februar 2011
(Dokument 6026/11), vom 17. März 2011 (Dokument 7132/11), vom 16. Mai 2011
(Dokument 10162/11) und vom 25. Mai 2011 (Dokument 10572/11), des
polnischen Ratsvorsitzes vom 26. Juli 2011 (Dokument 13194/11), vom 9. November
2011 (Dokument 16573/11) und vom 29. November 2011 (Dokument 17685/11)
sowie des dänischen Ratsvorsitzes vom 1. Februar 2012 (Dokument 5613/12),
vom 22. Februar 2012 (Dokument 6686/12), vom 18. April 2012 (Dokument
8634/12) und vom 25. Mai 2012 (Dokument 10447/12) selbst nachverfolgen.
2. Wie ist der Stand der Verhandlungen, mögliche Differenzen und die Position
der Bundesregierung, der anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen
Kommission bzw. des Europäischen Parlaments, insbesondere zu den Punkten:
a) Definition von „saisonale Tätigkeit“ bzw. der Anwendbarkeit der
Richtlinie,
Im ursprünglichen Kommissionsentwurf wurde „saisonabhängige Tätigkeit“ als
Tätigkeit definiert, „die aufgrund eines Ereignisses oder einer Struktur an eine
Jahreszeit gebunden ist, während der ein Bedarf an Arbeitskräften besteht, der
den für gewöhnliche Tätigkeiten erforderlichen Bedarf bei Weitem übersteigt“.
In Erwägungsgrund 10 wurden die Landwirtschaft während der Pflanz- und
Erntezeit oder der Tourismus während der Urlaubszeit als Regelbeispiele benannt.
Die Definition im derzeitigen Ratsentwurf (Artikel 3 Buchstabe c) unterscheidet
sich im Wesentlichen dadurch, dass der Bedarf an Arbeitskräften überstiegen,
nicht aber bei Weitem überstiegen werden muss. Der Erwägungsgrund 10
enthält weiterhin die genannten Regelbeispiele und wurde durch den Hinweis
ergänzt, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sein müssen, die Branchen, die die
Kriterien für Saisonarbeit erfüllen, zu bestimmen.
Der Vorschlag des Europäischen Parlaments (Amendment 40) sieht vor, dass der
Anwendungsbereich der Richtlinie generell auf die Branchen Landwirtschaft,
Gartenbau und Touristik beschränkt wird und die Mitgliedstaaten unter
Einbindung der Sozialpartner eine Ausweitung auf andere Branchen beschließen
können.
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass Saisonbeschäftigung hinreichend
klar abgegrenzt wird, um zu verhindern, dass reguläre Beschäftigungspositionen
dauerhaft durch wechselnde Saisonarbeitnehmer besetzt werden. Aus Sicht der
Bundesregierung genügt der derzeitige Ratsentwurf diesen Anforderungen, zumal
auf Betreiben der Bundesregierung eine Ermächtigung zur Festlegung einer
betriebsbezogenen Höchstdauer für die Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern
durchgesetzt werden konnte (Artikel 11 Absatz 1a des derzeitigen Ratsentwurfes).
b) Frage der Weiterentsendung/Leiharbeit,
Auf Betreiben der Bundesregierung wurde eine Regelung in den Ratsvorschlag
aufgenommen, wonach Leiharbeitsfirmen und Personaldienstleister vom
Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind (Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b des derzeitigen Ratsentwurfes).
Entsandte Arbeitnehmer sind im ursprünglichen Kommissionsentwurf und
unverändert im derzeitigen Ratsvorschlag (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) vom
Anwendungsbereich der Richtlinie nicht umfasst. Vielmehr wird durch den
Erwägungsgrund 9 klargestellt, dass die Richtlinie die vorhandenen
gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zur Entsendung von Arbeitnehmern unberührt
lässt. Das Europäische Parlament hat nunmehr vorgeschlagen (Amendment 42),
eine Regelung in die Richtlinie aufzunehmen, wonach die Entsendung eines in
einem Mitgliedstaat zugelassenen Saisonarbeitnehmers zur Erbringung von
Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist.
Die Bundesregierung hält den von den Fragestellern verwendeten Begriff der
„Weiterentsendung“ im Zusammenhang mit Saisonarbeitnehmern für
unpassend, da diese nach der Konzeption der Richtlinie nicht in die Mitgliedstaaten
entsandt werden, sondern bei einem Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat
beschäftigt werden.
c) soziale Rechte der Saisonarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
Saisonarbeitnehmer sollen nach dem ursprünglichen Kommissionsentwurf wie
die Staatsangehörigen des aufnehmenden Mitgliedstaats Vereinigungsfreiheit
genießen und insbesondere das Recht haben, einer Gewerkschaft, einem
Arbeitgeberverband oder einer Berufsorganisation anzugehören und deren jeweilige
Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese Rechte sind auch im derzeitigen
Ratsentwurf (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) enthalten. Dies entspricht im
Wesentlichen auch der Position des Europäischen Parlaments, das jedoch
vorschlägt, die Rechte der Saisonarbeitnehmer innerhalb dieser Organisationen
sowie insbesondere das Streikrecht in der Richtlinie ausdrücklich zu benennen
(Amendment 94).
Saisonarbeitnehmer sollen nach dem ursprünglichen Kommissionsentwurf wie
die Staatsangehörigen des aufnehmenden Mitgliedstaats Zugang zu den in
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der sozialen Sicherheit genannten Leistungen, das heißt insbesondere zu
Leistungen bei Krankheit, zu Leistungen bei Mutterschaft und zu gleichgestellten
Leistungen bei Vaterschaft, zu Leistungen bei Invalidität, zu Leistungen bei
Alter, zu Leistungen an Hinterbliebene, zu Leistungen bei Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, zu Sterbegeld, zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit und zu
Vorruhestandsleistungen haben. Diese Rechte enthält auch der derzeitige
Ratsvorschlag (Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c). Im derzeitigen Ratsentwurf ist kein
Anspruch der Saisonarbeitnehmer auf Familienleistungen mehr enthalten. Das
Europäische Parlament hat Änderungsvorschläge in Bezug auf diese Regelung
unterbreitet (Amendment 94).
Saisonarbeitnehmer sollen wie die Staatsangehörigen des aufnehmenden
Mitgliedstaats grundsätzlich Anspruch auf Zahlung der zum Zeitpunkt des Umzugs
in einen Drittstaat erworbenen Rentenansprüche haben. Diese Rechte enthielt
bereits der ursprüngliche Kommissionsentwurf. Sie sind weitgehend unverändert
auch im derzeitigen Ratsentwurf (Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d) enthalten.
Saisonarbeitnehmer sollen nach dem ursprünglichen Kommissionsentwurf wie
die Staatsangehörigen des aufnehmenden Mitgliedstaats Zugang zu Waren und
Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und zur Erbringung von
Dienstleistungen für die Öffentlichkeit haben. Ausgenommen hiervon sind lediglich
Verfahren zur Bereitstellung von Wohnunterkünften und Beratungsleistungen
der Arbeitsvermittlungsstellen. Diese Rechte sind weitgehend unverändert auch
im derzeitigen Ratsentwurf (Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e) enthalten. Das
Europäische Parlament hat Änderungsvorschläge (Amendment 94) in Bezug auf
diese Regelung unterbreitet.
d) Gleichbehandlungsgrundsätze (bezüglich der Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen, insbesondere Lohnuntergrenzen),
Der derzeitige Ratsvorschlag schreibt wie der ursprüngliche
Kommissionsentwurf eine Gleichbehandlung bezüglich der Arbeitsbedingungen, einschließlich
Bezahlung und Kündigung, sowie der Gesundheits- und
Sicherheitserfordernisse am Arbeitsplatz vor (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a). Der ursprüngliche
Kommissionsentwurf sah vor, dass sich die Gleichbehandlung nur auf die
Arbeitsbedingungen bezieht, die im Zulassungsstaat durch allgemeinverbindliche
Normen oder Tarifverträge festgelegt sind. Das Europäische Parlament hat in
Amendment 94 Änderungen zu dieser Regelung vorgeschlagen.
Unter anderem auf Betreiben der Bundesregierung ist in den derzeitigen
Ratsvorschlag eine Regelung aufgenommen worden, die die Zulassung davon abhängig
macht, dass die vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen im Einklang mit
arbeitsrechtlichen Vorgaben sowie tarifvertraglichen Regelungen und
Gepflogenheiten stehen (Artikel 5 Absatz 1a, Artikel 5b Absatz 1a). Die
Bundesregierung setzt sich weiter dafür ein, dass bei der Formulierung im Richtlinientext
deutlicher wird, dass die derzeitige Vergleichbarkeitsprüfung des § 39 Absatz 2
Satz 1 a. E. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), wonach die Zulassung eines
Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer Beschäftigung nur erfolgt, wenn
dieser nicht zu ungünstigerer Bezahlung als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer
beschäftigt wird, abgedeckt ist.
e) Dauer und Art und Weise des Zulassungsverfahrens,
Sowohl der ursprüngliche Kommissionsvorschlag als auch der derzeitige
Ratsvorschlag sehen vor, dass der Antrag auf Aufenthalt und Beschäftigung als
Saisonarbeitnehmer in einem einheitlichen Antragsverfahren bearbeitet werden
soll (Artikel 9 Absatz 3). Dieses einheitliche Antragsverfahren ist in
Deutschland seit dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz
bereits Realität.
Der ursprüngliche Kommissionvorschlag sah vor, dass über den Antrag eines
Drittstaatsangehörigen auf Zulassung als Saisonarbeitnehmer von den
zuständigen Behörden innerhalb von 30 Tagen entschieden werden sollte. Unter anderem
auf Betreiben der Bundesregierung enthält der derzeitige Ratsvorschlag
nunmehr eine Bearbeitungsfrist von 90 Tagen. Die Frist befindet sich in
Übereinstimmung mit der Wertung des § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
und stellt sicher, dass die Zulassungskriterien einschließlich vergleichbarer
Arbeitsbedingungen auch in Zweifelsfällen angemessen geprüft werden können.
Auf Betreiben der Bundesregierung ist in den derzeitigen Ratsvorschlag eine
Regelung aufgenommen worden, wonach die Mitgliedstaaten ein staatliches
Vermittlungsmonopol für die Vermittlung von Saisonarbeitnehmern schaffen
können. Somit kann das derzeitige Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für
Arbeit aufrechterhalten und Missbrauch vermieden werden. Das Europäische
Parlament hat einen ähnlichen Vorschlag unterbreitet (Amendment 73).
Die Bundesregierung setzt sich im Übrigen dafür ein, dass die Richtlinie keine
zu detaillierten Vorgaben zum Verwaltungsverfahren, zur Ausgestaltung der zu
erteilenden Aufenthaltstitel sowie zu Statistikpflichten enthält. Derartige
Vorgaben werden insbesondere von der Kommission befürwortet. Die
Bundesregierung ist der Auffassung, dass solche Vorgaben mit dem Subsidiaritätsgrundsatz
nur schwer zu vereinbaren sind und unnötige Bürokratiekosten erzeugen.
f) Familienbesuche und Nachzugsrechte,
Weder der ursprüngliche Kommissionsentwurf noch der derzeitige Ratsentwurf
oder die Vorschläge des Europäischen Parlaments sehen Regelungen zum
Familiennachzug vor. Im Erwägungsgrund 22 des derzeitigen Ratsvorschlags wird
vielmehr klargestellt, dass die Richtlinie keine Rechte in Bezug auf den
Familiennachzug gewährt. Die Bundesregierung unterstützt diese Klarstellung, weil
eine Regelung des Familiennachzugs der Konzeption des
Saisonbeschäftigungsaufenthaltes als nur vorübergehendem Aufenthalt widersprechen würde. So
sieht der derzeitige Ratsentwurf eine Höchstaufenthaltsdauer von fünf bis neun
Monaten vor und das Europäische Parlament schlägt im Einklang mit dem
ursprünglichen Entwurf der Kommission eine Höchstaufenthaltsdauer von
generell nur sechs Monaten vor.
Besuchsmöglichkeiten von Familienangehörigen richten sich nach den im
Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009) festgelegten
allgemeinen Bedingungen für kurzfristige Aufenthalte im Schengen-Raum.
g) Rechte auf Aufenthaltsverfestigung und Statuswechsel
(bitte entsprechend der einzelnen Punkte die entsprechenden Positionen der
Bundesregierung, der einzelnen Mitgliedstaaten, des Europäischen
Parlaments und der Europäischen Kommission aufführen)?
In Anbetracht der Konzeption des Saisonbeschäftigungsaufenthaltes als nur
vorübergehendem Aufenthalt sehen weder der ursprüngliche Kommissionsentwurf
noch die Vorschläge des Europäischen Parlaments oder der derzeitige
Ratsentwurf Regelungen zur Aufenthaltsverfestigung vor. Auch die Bundesregierung
beabsichtigt nicht, sich für solche Regelungen einzusetzen.
Der ursprüngliche Kommissionsentwurf sah ausdrücklich eine
Ausreiseverpflichtung nach Beendigung des Saisonbeschäftigungsaufenthaltes vor
(Artikel 11 Absatz 1). Der derzeitige Ratsentwurf und die Vorschläge des
Europäischen Parlaments sehen grundsätzlich ebenfalls eine Ausreiseverpflichtung vor,
berücksichtigen aber ausdrücklich die Möglichkeit, dass dem
Saisonarbeitnehmer nach Beendigung des Saisonbeschäftigungsaufenthaltes eine
Aufenthaltserlaubnis für andere Zwecke als demjenigen der Saisonbeschäftigung erteilt
werden kann, wenn die Voraussetzungen nach nationalem Recht oder nach
Gemeinschaftsrecht dafür vorliegen. Aus Sicht der Bunderegierung handelt es
sich dabei lediglich um eine Klarstellung.
3. In welchen wesentlichen Punkten bestehen, über die in Frage 2 genannten,
noch unterschiedliche Auffassungen bzw. Vorbehalte welcher
Mitgliedstaaten gegenüber den Positionen der Europäischen Kommission (bitte jeweils
Artikel, Inhalt und die jeweilige Position der Bundesregierung, der
Europäischen Kommission sowie des Europäischen Parlaments zu diesen Punkten
benennen)?
4. In welchen wesentlichen Punkten bestehen, über die in Frage 2 genannten,
noch unterschiedliche Auffassungen der Mitgliedstaaten untereinander (bitte
jeweils Artikel, Inhalt und die jeweilige Position der Bundesregierung sowie
des Europäischen Parlaments zu diesen Punkten benennen)?
5. In welchen wesentlichen – über die in Frage 2 genannten – Punkten ist ein
Dissens zwischen den ausverhandelten Ratspositionen mit dem
Europäischen Parlament erkennbar, und welcher Kompromiss ist vorstellbar (bitte
jeweils Artikel, Inhalt und die jeweilige Position der Bundesregierung und
der Europäischen Kommission zu diesen Punkten benennen)?
Auch aus Sicht der Bundesregierung sind die in Frage 2 angesprochenen
Regelungsbereiche die wesentlichen Punkte beim derzeitigen Verhandlungsstand. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
6. Für welche Branchen, und in welchem Umfang soll nach Ansicht der
Bundesregierung die Saisonarbeitsrichtlinie (in der jetzt verhandelten Fassung)
künftig zur Anwendung kommen?
Aus Artikel 79 Absatz 5 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) folgt, dass die Mitgliedstaaten in eigener Kompetenz festlegen,
wie viele Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der
Beschäftigung einreisen dürfen (vergleiche auch Artikel 5a Absatz 1 des derzeitigen
Ratsentwurfes). Damit wird die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur
Saisonbeschäftigung auch künftig arbeitsmarktorientiert gesteuert werden können.
Deutschland gewinnt Saisonarbeitskräfte weitgehend aus den neuen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nicht aus Drittstaaten. Derzeit werden allein
aus Kroatien, das 2013 der Europäischen Union beitreten wird, aufgrund einer
Vermittlungsabsprache zwischen der kroatischen und der deutschen
Arbeitsverwaltung Drittstaatsangehörige als Saisonarbeitskräfte zugelassen. Bisher
handelte es sich jährlich um ungefähr 5 000 kroatische Saisonarbeitnehmer. Für das
Jahr 2012 ist ein Kontingent von 8 000 Saisonarbeitnehmern vorgesehen (zum
Vergleich: vor Eintritt der Arbeitsgenehmigungsfreiheit für rumänische und
bulgarische Saisonarbeitnehmer waren im Jahre 2011 ca. 160 000
Saisonarbeitskräfte aus Rumänien und Bulgarien und vor Eintritt der vollen
Arbeitnehmerfreizügigkeit für die 2004 beigetretenen sogenannten EU-8-Staaten – Estland,
Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn – im Jahr
2010 ca. 180 000 Saisonarbeitskräfte aus diesen Staaten beschäftigt).
Jedenfalls kurz- bis mittelfristig dürfte die Nachfrage nach Saisonarbeitnehmern
damit aus EU-Mitgliedstaaten gedeckt werden können.
Gemäß § 18 der Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden
Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung – BeschV)
können Saisonarbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und
Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken
eingesetzt werden.
EU-Richtlinie zur konzerninternen Entsendung
7. In welchen wesentlichen Punkten unterscheidet sich die aktuell im Rat
abgestimmte Fassung der Richtlinie zur konzerninternen Entsendung vom
Ursprungsvorschlag der Europäischen Kommission, bzw. welche
wesentlichen Punkte wurden unverändert beibehalten (bitte jeweils Artikel, Inhalt
und die jeweilige Position der Bundesregierung, der Europäischen
Kommission sowie des Europäischen Parlaments zu diesen Punkten benennen)?
Bei der Sitzung des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV) am 30. Mai
2012 wurde dem Ratsvorsitz ein Mandat für die Aufnahme der
Trilogverhandlungen mit dem Europäischen Parlament und der Kommission erteilt. Grundlage
des Beschlusses des AStV ist im Wesentlichen das Ratsdokument 10253/12 vom
24. Mai 2012. Dieser derzeitige Ratsentwurf unterscheidet sich erheblich von dem
ursprünglichen Kommissionsvorschlag (Dokument 12211/10) vom 15. Juli 2010.
Hervorzuheben sind umfangreiche Änderungen bei den Voraussetzungen für die
Zulassung eines Drittstaatsangehörigen als konzernintern entsandter
Arbeitnehmer (Artikel 5), für seine Ablehnung (Artikel 6) und für eine Entziehung der
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (Artikel 7) (siehe hierzu im Einzelnen die
Antwort der Bundesregierung zu den Teilfragen 8c, 8e und 8f), bei den
Voraussetzungen für die Weiterentsendung konzernintern entsandter Arbeitnehmer von
einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (Artikel 16 und 16a) (siehe
hierzu im Einzelnen die Antwort der Bundesregierung zu Teilfrage 8b) und bei
den sozialen Rechten der Beschäftigten und bei den Gleichbehandlungsrechten
(siehe hierzu im Einzelnen die Antwort der Bundesregierung zu den Teilfragen
8d und 8e). Auf weitere Änderungen geht die Bundesregierung in ihrer Antwort
zu Teilfrage 8a ein.
Der federführende LIBE-Ausschuss des Europäischen Parlaments hat unter
Einbindung der Stellungnahme des EMPL-Ausschusses vom 12. Dezember 2011 in
seinem „orientation vote“ am 26. Januar 2012 seine Position für die
Trilogverhandlungen festgelegt. Der Ausschuss hat 82 Änderungsanträge (Dokument
2010/0209) gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag
beschlossen. Siehe hierzu im Einzelnen die Antworten der Bundesregierung zu den
Teilfragen unter Frage 8.
Im Übrigen können die Fragesteller den Verhandlungsverlauf anhand der dem
Deutschen Bundestag übermittelten Kompromissvorschläge des belgischen
Ratsvorsitzes vom 3. Dezember 2010 (Dokument 17247/10) und vom 8.
Dezember 2010 (Dokument 17247/1/10), des ungarischen Ratsvorsitzes vom 12.
Januar 2011 (Dokument 5077/11), vom 10. Februar 2011 (Dokument 6027/11),
vom 8. März 2011 (Dokument 7409/11), vom 3. Mai 2011 (Dokument 9601/11)
und vom 25. Mai 2011 (Dokument 10602/11), des polnischen Ratsvorsitzes vom
26. Juli 2011 (Dokument 13193/11), vom 11. Oktober 2011 (Dokument 15047/
11), vom 16. November 2011 (Dokument 16677/11) und vom 30. November
2011 (Dokument 17686/11) sowie des dänischen Ratsvorsitzes vom 12. Januar
2012 (Dokument 5129/12), vom 17. Februar 2012 (Dokument 6635/12), vom
16. März 2012 (Dokument 7633/12), vom 16. April 2012 (Dokument 8630/12),
vom 2. Mai 2012 (Dokument 9202/12), vom 10. Mai 2012 (Dokument 9813/12),
vom 16. Mai (Dokument 10085/12) und vom 24. Mai 2012 (Dokument 10253/12)
selbst nachverfolgen.
8. Wie ist der Stand der Verhandlungen, mögliche Differenzen und die Position
der Bundesregierung, der Europäischen Kommission bzw. des Europäischen
Parlaments, insbesondere zu den Punkten:
a) Definition der Arbeitskräfte (Fachkraft, Führungskraft etc.) bzw. Frage
der Anwendbarkeit der Richtlinie (Vorbeschäftigungszeiten,
Rückkehrrecht, Dauer der Entsendung usw.),
Der personelle Anwendungsbereich der ICT-Richtlinie umfasst „manager“,
„specialists“ und „graduate trainees“. Die Bundesregierung setzt sich in den
Ratsverhandlungen für eine Übernahme der entsprechenden Definitionen aus
den in der internationalen Handelspolitik des WTO-Dienstleistungsabkommens,
dem „General Agreement on Trade in Services“ (GATS), entwickelten Begriffen
ein, die von der EU und den anderen WTO-Mitgliedern in konkrete
völkerrechtliche Verpflichtungen übernommen worden sind. Diese möglichst enge
Anlehnung soll die Anwendung der Richtlinie sowie deren Akzeptanz bei den
Unternehmen und bei den betroffenen Personengruppen erleichtern.
Die Definition von „manager“ (Artikel 3 Buchstabe e) entsprach bereits im
ursprünglichen Kommissionsentwurf weitgehend der GATS-Definition. Hieran
hat sich bis zum derzeitigen Ratsentwurf nichts geändert. Das Europäische
Parlament hat zur Definition des Begriffs „Manager“ einen Änderungsvorschlag
(Amendment 37) gemacht, der einige Änderungen im Detail vorsieht und damit
stärker von der GATS-Definition abweichen würde.
Die Definition von „specialist“ (Artikel 3 Buchstabe f), die in der deutschen
Fassung des ursprünglichen Kommissionsentwurfes missverständlicherweise
mit „Fachkraft“ übersetzt ist, hat gegenüber dem ursprünglichen
Kommissionsentwurf einige sprachliche Änderungen erfahren. Inhaltlich entspricht die
Definition im derzeitigen Ratsentwurf weitgehend der GATS-Definition. In Bezug
auf Spezialisten hat die Bundesregierung zusammen mit anderen
Mitgliedstaaten einer Erweiterung der Definition dahingehend, dass jegliche Fachkräfte
darunter zu verstehen sind, entgegengewirkt. Das Europäische Parlament hat zur
Definition des Begriffs „Spezialist“ einen Änderungsvorschlag (Amendment 38)
gemacht, der einige Änderungen im Detail enthält und damit stärker von der
GATS-Definition abweichen würde.
Die Definition von „graduate trainee“ (Artikel 3 Buchstabe g) enthielt im
ursprünglichen Kommissionsentwurf und enthält im derzeitigen Ratsentwurf
entgegen der in der Handelspolitik üblichen Definition nur das Erfordernis von
„higher education qualification“. Hiergegen hat sich die Bundesregierung in den
Verhandlungen gewendet, weil das GATS-Angebot der Europäischen Union aus
dem Jahre 2005 sowie die bislang verhandelten Freihandelsabkommen der
Europäischen Union das strengere Erfordernis eines „university degree“ vorsehen.
Das Europäische Parlament hat zur Definition des Begriffs „graduate trainee“
einen Änderungsvorschlag (Amendment 39) gemacht. Es schlägt statt „graduate
trainee“ den Begriff „trainee employee“ und einige weitere Änderungen vor,
wodurch die Definition stärker von der in der Handelspolitik üblichen Definition
eines „graduate trainee“ abweichen würde.
Der derzeitige Ratsentwurf sieht eine verpflichtende Vorbeschäftigungszeit von
mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten bei Managern und Spezialisten
sowie von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten bei Trainees vor
(Artikel 5 Absatz 6). Der ursprüngliche Kommissionsentwurf sah eine optionale
Vorbeschäftigungszeit von mindestens zwölf Monaten vor (Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe b). Die Bundesregierung hat sich in den Ratsverhandlungen für eine
optionale Vorbeschäftigungszeit von bis zu zwölf Monaten für alle
Personenkreise eingesetzt. Das Europäische Parlament hat zur Vorbeschäftigungszeit
einen Änderungsvorschlag (Amendment 48) gemacht. Danach setzt sich das
Europäische Parlament für eine verpflichtende Vorbeschäftigungszeit von
wenigstens neun ununterbrochenen Monaten (bei Managern und Spezialisten) und
von mindestens drei ununterbrochenen Monaten (bei Trainees) ein.
Der derzeitige Ratsentwurf sieht für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor,
eine Karenzzeit von bis zu drei Jahren vorzuschreiben, bevor ein ICT nach dem
Ende seiner Entsendung erneut entsandt werden kann (Artikel 10a Absatz 2).
Der ursprüngliche Kommissionsentwurf sah eine solche Möglichkeit nicht vor.
Nach einem Vorschlag des Europäischen Parlaments (Amendment 54) soll der
Antragsteller eine Erklärung vorlegen, in der er versichert, dass er nach Ablauf
des Entsendezeitraums die Europäische Union verlässt.
An der Höchstentsendedauer von drei Jahren (für Manager und Spezialisten)
und einem Jahr (für Trainees) hat sich nichts geändert (Artikel 11 Absatz 2 des
ursprünglichen Kommissionsentwurfes, Artikel 10a Absatz 1 des derzeitigen
Ratsentwurfes).
b) Frage der Weiterentsendung/Mobilität zwischen den Mitgliedstaaten,
Der ursprüngliche Kommissionsentwurf sah in Artikel 16 die Möglichkeit zur
Weiterentsendung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat für
einen Zeitraum von zwölf Monaten vor, ohne dass dabei zwischen kurz- und
langfristiger Mobilität unterschieden worden wäre. Die Voraussetzungen für die
Weiterentsendung waren im ursprünglichen Kommissionsentwurf jedoch
weitgehend unklar.
Die Frage der Mobilität war in der Folge in den Ratsverhandlungen sehr
umstritten. Der derzeitige Ratsentwurf enthält einen Kompromiss, der auch von der
Bundesregierung mitgetragen wird.
Der Kompromiss des derzeitigen Ratsentwurfes unterscheidet zwischen
kurzfristiger Weiterentsendung von bis zu 90 Tagen (geregelt in Artikel 16) und
langfristiger Weiterentsendung von mehr als 90 Tagen (geregelt in Artikel 16a):
Eine kurzfristige Weiterentsendung muss den zuständigen Behörden des
zweiten Mitgliedstaates notifiziert werden (Artikel 16 Absatz 2). Die Behörden
können der Weiterentsendung unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb einer
Frist von 20 Tagen widersprechen (Artikel 16 Absatz 3). Sollte sich nach
Weiterentsendung herausstellen, dass das Recht zur Weiterentsendung
missbräuchlich genutzt wird, kann der zweite Mitgliedstaat ein Arbeitsverbot gegen den
ICT aussprechen (Artikel 16 Absatz 4).
Bei einer langfristigen Weiterentsendung muss ein vollständiges
Antragsverfahren im zweiten Mitgliedstaat durchgeführt werden (Artikel 16a), wobei
allerdings der zweite Mitgliedstaat von der Prüfung einzelner Zulassungskriterien
absehen kann (Artikel 16a Absatz 2).
Der Vorschlag des Europäischen Parlaments zur Weiterentsendung
(Amendment 82) sieht ebenfalls eine Notifikation des zweiten Mitgliedstaates
verbunden mit einem Widerspruchsrecht vor. Nach den Vorstellungen des
Europäischen Parlaments soll die Dauer der Weiterentsendung (ohne Unterscheidung
zwischen kurz- und langfristiger Mobilität) halb so lange wie die
Gültigkeitsdauer der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis des konzernintern entsandten
Arbeitnehmers sein dürfen.
c) Ausschluss bzw. Einbeziehung von Leiharbeitskonzernen und
Personaldienstleistern,
Leiharbeitsfirmen und Personaldienstleister sind im derzeitigen Ratsentwurf aus
dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen (Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe d). Im ursprünglichen Kommissionsentwurf war ein solcher
Ausschluss nicht vorgesehen. Er ist unter anderem auf Betreiben der
Bundesregierung in den Ratsentwurf aufgenommen worden. Das Europäische Parlament
schlägt mit Amendment 33 eine ähnliche Regelung vor.
d) soziale Rechte der Beschäftigten (Sozialleistungen, Zugang zu
öffentlichen Dienstleistungen, Rechte auf Familienbesuch bzw. -nachzug etc.),
Konzernintern entsandte Arbeitnehmer sollen wie die Staatsangehörigen des
aufnehmenden Mitgliedstaats Vereinigungsfreiheit genießen und insbesondere
das Recht haben, einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer
Berufsorganisation anzugehören und deren jeweilige Leistungen in Anspruch zu
nehmen. Diese Rechte enthielt bereits der ursprüngliche Kommissionsentwurf
und sie sind auch im derzeitigen Ratsentwurf (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a)
enthalten.
Konzernintern entsandte Arbeitnehmer sollen grundsätzlich wie die
Staatsangehörigen des aufnehmenden Mitgliedstaats Zugang zu den in Artikel 3 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der sozialen
Sicherheit genannten Leistungen haben, das heißt insbesondere zu Leistungen
bei Krankheit, zu Leistungen bei Mutterschaft und zu gleichgestellten
Leistungen bei Vaterschaft, zu Leistungen bei Invalidität, zu Leistungen bei Alter, zu
Leistungen an Hinterbliebene, zu Leistungen bei Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, zu Sterbegeld, zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit und zu
Vorruhestandsleistungen, es sei denn, dass nach Maßgabe bilateraler Vereinbarungen die
Rechtsvorschriften des Herkunftslandes oder bestehende nationale
Rechtsvorschriften des aufnehmenden Mitgliedstaates gelten (Artikel 14 Absatz 2
Buchstabe c). Diese Rechte enthielt bereits der ursprüngliche Kommissionsentwurf.
Unter anderem auf Betreiben der Bundesregierung ist im derzeitigen
Ratsentwurf kein Anspruch konzernintern entsandter Arbeitnehmer auf
Familienleistungen mehr enthalten. Das Europäische Parlament macht mit Amendment 78
Änderungsvorschläge in Bezug auf diese Rechte, die noch der näheren Prüfung
bedürfen.
Konzernintern entsandte Arbeitnehmer sollen wie die Staatsangehörigen des
aufnehmenden Mitgliedstaats grundsätzlich Anspruch auf Zahlung der zum
Zeitpunkt des Umzugs in einen Drittstaat erworbenen Rentenansprüche haben.
Diese Rechte enthielt bereits der ursprüngliche Kommissionsentwurf. Sie sind
weitgehend unverändert auch im derzeitigen Ratsentwurf (Artikel 14 Absatz 2
Buchstabe d) enthalten.
Konzernintern entsandte Arbeitnehmer sollen wie die Staatsangehörigen des
aufnehmenden Mitgliedstaats Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur
Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die
Öffentlichkeit haben. Ausgenommen hiervon sind lediglich Verfahren zur Bereitstellung
von Wohnunterkünften und Beratungsleistungen der Arbeitsvermittlungsstellen.
Diese Rechte enthielt bereits der ursprüngliche Kommissionsentwurf. Sie sind
weitgehend unverändert auch im derzeitigen Ratsentwurf (Artikel 14 Absatz 2
Buchstabe e) enthalten. Das Europäische Parlament macht mit Amendment 78
Änderungsvorschläge in Bezug auf diese Regelung.
Familienangehörige von konzernintern entsandten Arbeitnehmern sollen in
weitem Umfang Nachzugsrechte genießen. So soll die Familiennachzugsrichtlinie
2003/86/EG Anwendung finden (Artikel 15 Absatz 1), wobei für die
Familienangehörigen von konzernintern entsandten Arbeitnehmern sogar weitere
Erleichterungen gelten sollen (Artikel 15 Absätze 2 bis 5). Diese Rechte enthielt
bereits der ursprüngliche Kommissionsentwurf. Sie sind weitgehend
unverändert auch im derzeitigen Ratsentwurf enthalten. Neu aufgenommen wurde eine
Regelung, wonach Familienangehörige von konzernintern entsandten
Arbeitnehmern ebenfalls arbeiten dürfen (Artikel 15 Absatz 6).
In dieselbe Richtung geht auch ein Änderungsvorschlag des Europäischen
Parlaments (Amendment 81).
Nach einem Änderungsvorschlag des Europäischen Parlaments (Amendment 25)
für einen neuen Erwägungsgrund 22a soll der aufnehmende Mitgliedstaat
verlangen können, dass der Arbeitgeber die Reisekosten, Visagebühren und
Krankenversicherungskosten des konzernintern entsandten Arbeitnehmers übernimmt.
e) Gleichbehandlungsgrundsätze (bezüglich der Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen, insbesondere Lohnuntergrenzen),
Konzernintern entsandte Arbeitnehmer sollen in Bezug auf die für entsandte
Arbeitnehmer in vergleichbaren Situationen geltenden Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen gleich behandelt werden wie Personen, die unter die
Entsenderichtlinie 96/71/EG fallen. Diese Regelung war im ursprünglichen
Kommissionsentwurf noch deutlich anders formuliert (vergleiche Artikel 14 Absatz 1
des Kommissionsentwurfes). Unter anderem auf Betreiben der Bundesregierung
ist ein ausdrücklicher Verweis auf die Entsenderichtlinie und das
Arbeitsortprinzip in die Regelung aufgenommen worden (Artikel 14 Absatz 1 des derzeitigen
Ratsentwurfes). Das Europäische Parlament verzichtet in seinem
Änderungsvorschlag (Amendment 78) auf einen Verweis auf die Entsenderichtlinie und
will eine Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats.
Die Einhaltung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 3
der Entsenderichtlinie ist auch als Zulassungsbedingung ausgestaltet. Im
ursprünglichen Kommissionsentwurf (Artikel 5 Absatz 2) war diese
Zulassungsbedingung noch nicht so deutlich formuliert wie im derzeitigen Ratsentwurf
(Artikel 5 Absatz 2). Die Präzisierung ist unter anderem auf Betreiben der
Bundesregierung in den aktuellen Ratsentwurf aufgenommen worden.
Darüber hinaus ist unter anderem auf Betreiben der Bundesregierung eine
weitere optionale Zulassungsbedingung in den Ratsentwurf aufgenommen worden.
Nach Artikel 5 Absatz 2a können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass das
während der Entsendung dem Drittstaatsangehörigen gewährte Gehalt nicht
ungünstiger ist als das Gehalt der Beschäftigten in dem aufnehmenden
Mitgliedstaat in vergleichbaren Positionen. Ähnliche Regelungen in Bezug auf das
Gehalt und alle anderen Beschäftigungsbedingungen hat das Europäische
Parlament (Amendments 49, 55 und 56) vorgeschlagen.
Die unter Artikel 5 Absätze 2 und 2a genannten Zulassungsbedingungen können
auch bei der Weiterentsendung kontrolliert werden (Artikel 16 Absatz 3
Buchstabe b (ii); Artikel 16a Absatz 1). Auch dies ist unter anderem auf Betreiben der
Bundesregierung in den Richtlinientext aufgenommen worden.
f) Kontroll- und Sanktionsmechanismen
(bitte entsprechend der einzelnen Punkte die entsprechenden Positionen der
Bundesregierung, der einzelnen Mitgliedstaaten, des Europäischen
Parlaments und der Europäischen Kommission aufführen)?
Die Zulassungs- und Ablehnungsgründe sind in den Artikeln 5 und 6 geregelt.
Hier sind in den Ratsverhandlungen viele Änderungen vorgenommen worden.
Die Regelungen zu den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie zum
Gehalt wurden als Zulassungsbedingung ausgestaltet (siehe hierzu genauer die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 8e.
Neu eingefügt wurden darüber hinaus unter anderem Ablehnungsgründe für den
Fall, dass
– die aufnehmende Niederlassung nur zu dem Zweck gegründet wurde, die
Einreise von konzernintern entsandten Arbeitnehmern zu erleichtern
(Scheinfirmen/Briefkastenfirmen, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c),
– gegen den Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung Sanktionen
(zum Beispiel wegen illegaler Beschäftigung) verhängt wurden (Artikel 6
Absatz 2 Buchstabe a),
– in dem betroffenen Mitgliedstaat Beschäftigungsbedingungen oder
Tarifverträge nicht eingehalten werden (Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b),
– durch die Präsenz des konzernintern entsandten Arbeitnehmers auf
arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen Einfluss genommen werden soll
(sogenannte Streikbrecherklausel, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) und
– durch die konzerninterne Entsendung Arbeitsplätze neu besetzt werden
sollen (Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d).
In dieselbe Richtung wie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c gehen die
Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments in den Amendments 22 und 47.
Die den Regelungen in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und in Artikel 6 Absatz 2
Buchstabe b zugrunde liegenden Erwägungen berücksichtigt das Europäische
Parlament in seinen Änderungsvorschlägen 23 und 59.
Unter den in Artikel 7 genannten Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten
die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für konzernintern entsandte Arbeitnehmer
wieder entziehen. Auch diese Regelung wurde in den Ratsverhandlungen
vielfach geändert.
Im Falle der kurzfristigen Mobilität kann der zweite Mitgliedstaat einschreiten,
wenn gegen bestimmte Zulassungs- oder Weiterentsendungsvoraussetzungen
verstoßen wird oder eine missbräuchliche Ausnutzung der Richtlinie vorliegt
(Artikel 16 Absatz 4). Diese Regelungen sind erst im Zuge der
Ratsverhandlungen unter anderem auf Betreiben der Bundesregierung in den Richtlinientext
aufgenommen worden.
Darüber hinaus sehen die Artikel 8, Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b und
Artikel 16a Absatz 5 die Möglichkeit von Sanktionen gegen die aufnehmende
Niederlassung vor. Der auf Initiative der Bundesregierung eingefügte
Erwägungsgrund 9b stellt zudem klar, dass auch arbeitsrechtliche Sanktionen nach
nationalem Recht gegen den Arbeitgeber im Drittstaat beibehalten werden können.
Durch einen zusätzlich in den Richtlinienentwurf aufgenommen
Erwägungsgrund 9a soll auch klargestellt werden, dass die ICT-Richtlinie das Recht der
Mitgliedstaaten zur Durchführung von Kontrollen der Einhaltung der
Arbeitsbedingungen (in Deutschland zum Beispiel durch die Finanzkontrolle
Schwarzarbeit) nicht beeinträchtigt.
9. In welchen wesentlichen Punkten bestehen, über die in Frage 8 genannten,
noch unterschiedliche Auffassungen welcher Mitgliedstaaten gegenüber
der Europäischen Kommission (bitte jeweils Artikel, Inhalt und die
jeweilige Position der Bundesregierung, der Europäischen Kommission sowie
des Europäischen Parlaments zu diesen Punkten benennen)?
10. In welchen wesentlichen Punkten bestehen, über die in Frage 8 genannten,
noch unterschiedliche Auffassungen der Mitgliedstaaten untereinander
(bitte jeweils Artikel, Inhalt und die jeweilige Position der
Bundesregierung, der Europäischen Kommission sowie des Europäischen Parlaments
zu diesen Punkten benennen)?
11. In welchen wesentlichen – über die in Frage 8 genannten – Punkten ist ein
Dissens mit dem Europäischen Parlament erkennbar (bitte jeweils Artikel,
Inhalt und die jeweilige Position der Bundesregierung und der
Europäischen Kommission zu diesen Punkten benennen)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass in den Fragen 9, 10 und 11 mit
„Frage 9“ jeweils die „Frage 8“ gemeint ist.
Nach Auffassung der Bundesregierung sind die in Frage 8 angesprochenen
Regelungsbereiche nach derzeitigem Verhandlungsstand die wesentlichen Punkte.
Nach dem Abschluss der Verhandlungen auf Ratsebene und vor dem Beginn der
Trilogverhandlungen lässt sich noch nicht absehen, in welchen Punkten in den
weiteren Verhandlungen unterschiedliche Auffassungen zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission, zwischen den Mitgliedstaaten untereinander oder
zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Europäischen
Parlament zum Tragen kommen.
Beide Richtlinien betreffende Fragen
12. Wie bewertet die Bundesregierung den bisherigen und zu erwartenden
Verlauf der Verhandlungen zu beiden Richtlinien?
Die Bundesregierung bewertet den bisherigen Verlauf der Verhandlungen zu
beiden Richtlinien positiv. Insbesondere bei den Zulassungs- und
Ablehnungsgründen, bei den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, bei den
Möglichkeiten der Missbrauchskontrolle, bei den Sanktionsmöglichkeiten und im Hinblick
auf die Herausnahme der Familienleistungen aus den Gleichbehandlungsrechten
konnten im Rat gute Kompromisse geschlossen werden, die den deutschen
Anliegen in weitem Umfang gerecht werden. Bei der ICT-Richtlinie gilt dies
zusätzlich für Regelungen zur kurzfristigen Mobilität. Gleichwohl sieht die
Bundesregierung derzeit in einzelnen Fragen beider Richtlinien noch Klärungs-
und Änderungsbedarf.
Der weitere Verhandlungsverlauf bei der ICT-Richtlinie im Trilog zwischen
Europäischem Parlament, Kommission und Rat ist kaum vorherzusagen.
Der weitere Verhandlungsverlauf bei der Saisonarbeitnehmerrichtlinie im Rat
dürfte wesentlich davon abhängen, ob zwischen den Mitgliedstaaten auf der Basis
des derzeitigen Ratsvorschlags eine Einigung über die Frage der vollständigen
Einbeziehung von Saisonbeschäftigungsaufenthalten von bis zu drei Monaten in
den Anwendungsbereich erzielt wird (vergleiche die Antwort zu Frage 1).
13. Wie schätzt die Bundesregierung, in Anbetracht des aktuellen
Verhandlungsstandes, die Frage des Anwendungsbereichs und der Bedeutung der
beiden Richtlinien für die Zukunft in der EU bzw. in der Bundesrepublik
Deutschland ein – in welchem quantitativen Umfang wird mit einer
Beschäftigung aufgrund beider Richtlinien gerechnet?
Zur Bedeutung der Saisonarbeitnehmerrichtlinie in Deutschland wird auf die
Antwort zu Frage 6 verwiesen. Zu der künftigen Bedeutung der Richtlinie in
anderen Mitgliedstaaten liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Die Europäische Kommission hat in ihrem Bericht zur Folgenabschätzung vom
13. Juli 2010 (Dok. SEC (2010) 887) einige Daten zum damaligen Umfang der
Saisonbeschäftigung in einzelnen Mitgliedstaaten zusammengestellt.
Bei den konzernintern entsandten Arbeitnehmern stellt die Europäische
Kommission in ihrer Folgenabschätzung fest, dass bezüglich der verfügbaren Daten
eine beträchtliche Unsicherheit besteht. Schätzungen der Kommission besagen,
dass es derzeit jährlich zwischen 16 000 und 18 000 konzernintern entsandte
Arbeitnehmer in der Europäischen Union gibt. In ihrem Bericht zur
Folgenabschätzung vom 13. Juli 2010 (Dokument SEC (2010) 885) gibt die
Kommission für Deutschland 5 655 (2008) und 4 429 (2009) konzernintern entsandte
Arbeitnehmer an. In den Jahren 2010 und 2011 kamen nach Angaben der
Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Personalaustauschs innerhalb
international tätiger Unternehmen nach § 31 Satz 1 Nummer 1 BeschV 5 932 und 7 076
Beschäftigte nach Deutschland. Eine genaue Erfassung der Zahl konzernintern
entsandter Arbeitnehmer im Sinne der ICT-Richtline ist in Deutschland nicht
möglich. Die von der Kommission als Referenz genommene Zahl der Fälle des
§ 31 Satz 1 Nummer 1 BeschV ist nur begrenzt aussagefähig. Die darin
enthaltenen Personen und Sachverhalte sind nicht deckungsgleich mit denen der ICT-
Richtlinie. Die Europäische Kommission geht von einem Anstieg
konzerninterner Entsendungen aus. Ziel der ICT-Richtlinie ist es daher, die konzerninterne
Entsendung zu erleichtern. Dieses Ziel wird von der Bundesregierung begrüßt.
14. Wie bewertet die Bundesregierung, in Anbetracht des aktuellen
Verhandlungsstandes, die Frage der möglichen Auswirkungen der Richtlinien auf
den hiesigen Arbeitsmarkt und insbesondere die Gefahr eines möglichen
Lohn- und Sozialdumpings, und inwieweit ist durch die beiden Richtlinien
das Prinzip gleicher Arbeitsbedingungen für gleiche Arbeit am gleichen Ort
sichergestellt – oder nicht?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2d, 8a und 8e verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]