[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10006
17. Wahlperiode 14. 06. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke,
Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/9822 –
Aufrüstung der GSG 9 und deren Zusammenarbeit mit militärischen Kräften
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Spezialeinheit der Bundespolizei soll materiell aufgerüstet und in die
Lage versetzt werden, binnen 48 Stunden an nahezu jedem Ort der Welt
einsatzbereit zu sein. Dafür sollen private Vertragspartner sorgen.
In der Presseberichterstattung hierzu wird regelmäßig auf einen
(gescheiterten) Einsatz gegen Piraten vor der ostafrikanischen Küste im Jahr 2009
verwiesen. Der Kampf gegen Piraterie wird auch von deutschen
Sicherheitspolitikern immer wieder als eine der größten Herausforderungen von Polizei wie
auch Militär dargestellt. Die Orientierung der GSG 9 auf den Schwerpunkt
„Maritime Objekte“ im Rahmen des europäischen Verbundes von
Spezialeinheiten ATLAS spricht ebenfalls dafür, dass bei der Aufrüstung der GSG 9
Einsätze gegen (somalische) Piraten im Vordergrund stehen.
Die Fragesteller haben bereits in der Vergangenheit immer wieder die enge
Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Militärkräften kritisiert. Die
tendenzielle Aufhebung des Trennungsgebotes von Polizei und Militär zumindest im
Auslandseinsatz spiegelt sich in der Zusammensetzung des ATLAS-
Verbundes europäischer Polizeispezialkräfte wider, dem auch die (paramilitärischen)
Gendarmeriekräfte einiger EU-Mitgliedstaaten angehören. Auch die GSG 9
arbeitet Angaben von Soldaten zufolge immer wieder mit der Bundeswehr
zusammen. Seit Anfang des Jahres hält sich ein Angehöriger der GSG 9 bei der
berüchtigten US-Militäreinheit „Navy Seals“ auf, die verantwortlich für die
unter ungeklärten Umständen erfolgte Tötung von Osama bin Laden ist. Der
GSG-9-Mann soll beim US-Militär, das sich ausdrücklich die extralegale
Tötung von Verdächtigen offenhält, „neue Techniken der Terror-Bekämpfung
mitentwickeln“, wie es Anfang Januar 2011 in der Presse hieß (
www.welt.de/
politik/deutschland/article13 827651/GSG-9-Profi-wechselt-fuer-ein-Jahr-zu-
den-Navy-Seals.html).
Die schnelle Verlegbarkeit der GSG 9 soll Angaben der „BILD Zeitung“ vom
30. Januar 2012 zufolge die Frachtfluggesellschaft Volga-Dnepr Group
gewährleisten. Diese gehört zur Firmengruppe RUSLAN SALIS GMBH, die am
Leipziger Flughafen eine vergleichbare Flugbereitschaft bereits für die
Bundeswehr anbietet. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Juni 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10006 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
1. Die internationale organisierte Kriminalität und die daraus folgenden
Risiken und veränderten Bedrohungsszenarien stellen die Sicherheitsbehörden vor
neue sicherheitspolitische Herausforderungen. Um diesen Entwicklungen
wirksam zu begegnen und im Bedarfsfall handlungsfähig zu sein, haben die
Sicherheitsbehörden bestimmte Fähigkeiten und Ressourcen vorzuhalten. Dazu ist es
unerlässlich, dass Führungs- und Einsatzmittel weiterentwickelt, gemeinsame
Aus- und Fortbildungen sowie nationale und internationale
Erfahrungsaustausche durchgeführt werden. Auch der ATLAS-Verbund europäischer
Spezialeinheiten verfolgt das Ziel, durch eine verbesserte internationale Zusammenarbeit
die Leistungsfähigkeit der Spezialeinheiten zu erhöhen.
Der Gesetzgeber hat der Bundespolizei eine Zuständigkeit zur Rettung von
Menschenleben im Ausland zugewiesen (§ 8 Absatz 2 des
Bundespolizeigesetzes – BPolG). Im Einzelfall kann die Bundespolizei zur Rettung von Personen
aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben im Ausland verwendet
werden. Die Verwendung ist nur für humanitäre Zwecke oder zur
Wahrnehmung dringender Interessen der Bundesrepublik Deutschland und im
Einvernehmen mit dem Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme stattfinden
soll, zulässig. Die Entscheidung trifft der Bundesminister des Innern im
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Hinzu kommt die Zuständigkeit der
Bundespolizei für Maßnahmen auf hoher See (§ 6 BPolG).
Für den Fall einer konkreten Geisellage im Ausland (unabhängig ob an Land
oder auf See) wird der Krisenstab der Bundesregierung im Auswärtigen Amt
einberufen. Lagezentren der betroffenen Ressorts sind rund um die Uhr
erreichbar und stellen den Informationsfluss und die Entscheidungsfähigkeit der
Bundesregierung sicher. Dabei ist die Geiselbefreiung eine von mehreren
möglichen Optionen. Im Krisenstab der Bundesregierung wird am konkreten
Einzelfall entschieden, ob Spezialeinheiten des Bundes zum Einsatz kommen oder
die Lage anderweitig gelöst werden soll. Im Einsatzfall müsste Personal und
Material an den jeweiligen Einsatzort verbracht werden. Um dies auch über
weite Distanzen zu gewährleisten, benötigt die Bundespolizei logistische
Kapazitäten der Bundeswehr oder der freien Wirtschaft.
Soweit die Bundespolizei bei der Bewältigung von Einsatzlagen auf
technischlogistische Unterstützung durch die Bundeswehr angewiesen ist, liegt darin
keine Aufhebung des Trennungsgebots. Denn eine solche Unterstützung
bewegt sich im Rahmen der allgemeinen Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG).
2. Soweit die gegenständliche Kleine Anfrage Inhalte betrifft, die sich auf
konkrete Fragestellungen zum Einsatz und zur Ausstattung der Spezialeinheiten
beziehen, äußert sich die Bundesregierung nach sorgfältigen Abwägung
zwischen dem Aufklärungs- und Informationsrecht der Abgeordneten und dem
Wohl des Bundes (Staatswohl), das durch Bekanntwerden
geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden könnte, hierzu nicht.
Es handelt sich hierbei um äußerst sensible Informationen, die bei
Bekanntwerden etwa Rückschlüsse auf Fähigkeiten bzw. taktische Vorgehensweisen der
Spezialeinheiten zulassen würden. Eine Preisgabe solcher Informationen hätte
zur Folge, dass bei laufenden und künftigen Einsatzmaßnahmen der
Spezialeinheiten, wie z. B. bei einer Geiselbefreiung, eine Gefährdung von
Menschenleben zu befürchten wäre. Aufgrund der Hochrangigkeit der hier in Rede
stehenden Rechtsgüter ist die Bundesregierung nach Abwägung mit dem
parlamentarischen Fragerecht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit Vorrang genießt und ein auch nur geringfügiges Risiko
des Bekanntwerdens der insoweit relevanten Informationen ausgeschlossen
werden muss.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/100061. Welche Neuanschaffungen sowie Optimierungen vorhandener Ausrüstung
sind für die GSG 9 vorgesehen (bitte inklusive Zeitangaben detailliert
auflisten), und welche Kosten werden hierfür erwartet?
Die Ausstattung der GSG 9 der Bundespolizei wird permanent an die
einsatztaktischen Bedürfnisse angepasst. Für Neubeschaffungen und Optimierungen
der vorhandenen Ausstattung sind im investiven Bereich im Jahr 2012 ca.
2 000 T Euro und im Jahr 2013 ca. 2 600 T Euro eingeplant.
Im Übrigen wird auf die Ausführung unter Nummer 2 in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
2. Mit welchen Firmen wurden Vereinbarungen getroffen bezüglich der
raschen Verlegbarkeit von Einheiten, bzw. mit welchen Firmen laufen
entsprechende Verhandlungen, und bis wann wird der Abschluss erwartet?
a) Was wurde konkret hinsichtlich der Zahl binnen 48 Stunden
verlegbarer Polizisten, der Ausrüstung, der möglichen Zielgebiete und der
Geschwindigkeit der Verlegung vereinbart, bzw. welche konkreten
Vereinbarungen strebt die Bundesregierung hierzu an?
b) Welche weiteren Verlegekapazitäten werden angestrebt?
c) Welche Transportmittel sollen hierzu bereitstehen?
d) Welche laufenden Kosten entstehen dem Bund voraussichtlich pro
Monat und Jahr für die Bereithaltung der Transportmittel?
Die Bundespolizei hat am 1. Juni 2012 mit der Unternehmensgruppe Volga-
Dnepr Airlines einen Vorhalte-Chartervertrag abgeschlossen. Darin ist
vereinbart, Lufttransportkapazitäten zur Verlegung von Kräften und Material der
Bundespolizei bereitzustellen. Konkrete Zielgebiete sind nicht vereinbart. Die
Lufttransportleistungen können unter anderem auch für Katastrophenhilfen im
Ausland genutzt werden. Kosten entstehen dem Bund nur bei Abruf der
Leistung.
Im Übrigen wird auf die Ausführung unter Nummer 2 in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
e) Sollte die Meldung von „BILD“ zutreffen, derzufolge als
Vertragspartner die Frachtfluggesellschaft Volga-Dnepr Group vorgesehen ist, in
welchem Verhältnis steht das Abkommen bzgl. der GSG 9 zu ähnlichen
Abkommen der RUSLAN SALIS GMBH mit der Bundeswehr
(Synergieffekte, Kosteneinsparungen)?
Ziel des Vorhalte-Chartervertrages mit der Volga-Dnepr Airlines ist die
Verbesserung von polizeilichen Handlungsoptionen für den Einsatz im Ausland auf
Basis des geltenden Rechts. Der Ruslan-Salis-Vertrag dient der Sicherstellung
militärischer Lufttransportleistungen. Für Behörden außerhalb des
militärischen Bereichs besteht keine Abrufberechtigung.
3. Welche möglichen Einsatzszenarien in welchen Regionen der Welt und
welche konkreten Erfahrungen liegen der Entscheidung, die
Verlegefähigkeit zu erhöhen, zugrunde?
Mögliches Einsatzszenario ist die Rettung deutscher Geiseln im Ausland.
Entsprechende Erfahrungen konnten in vergangenen Auslandseinsätzen der
Bundespolizei gewonnen werden.
Drucksache 17/10006 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Inwiefern beschränken sich die Einsatzszenarien im Falle von
Geiselbefreiungen auf die Befreiung
a) deutscher Geiseln und
b) von Geiseln auf deutschem Hoheitsgebiet (Schiffe, Botschaften,
Flugzeuge)
bzw. gehen über diese Beschränkungen hinaus?
Derartige Beschränkungen sind nicht vorgesehen. Die Einsatzszenarien im
Falle von Geiselbefreiungen dienen der Rettung von Personen aus einer
gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben.
5. Inwiefern enthalten diese Einsatzszenarien auch ein direktes Vorgehen
gegen verdächtige Straftäter
a) auf Hoher See und
b) in fremdem Hoheitsgebiet?
Vorrangiges Ziel bei einer Geiselbefreiung ist immer die Rettung bedrohter
Menschenleben. Ein Vorgehen gegen verdächtige Straftäter auf Hoher See oder
in fremdem Hoheitsgebiet ist dabei ein mögliches Szenario.
6. Welche weiteren Voraussetzungen sollen für den Aufenthalt von GSG-9-
Angehörigen im Einsatzgebiet geschaffen werden (Unterkünfte, Zelte,
Trinkwasseraufbereitung usw.)?
Für den Einsatz der GSG 9 der Bundespolizei werden alle notwendigen
logistischen Voraussetzungen geschaffen. Soweit diese Möglichkeiten im
Einsatzgebiet nicht bereits gegeben sind, werden eigene Ressourcen der Bundespolizei
genutzt oder externe Unterstützung vertraglich gesichert.
7. Inwiefern ist ein Zusammenhang der Einsatzszenarien bzw. der
Überlegungen, die der Verbesserung der Verlegefähigkeit zugrunde liegen, mit
den Aktivitäten von Piraten insbesondere vor der ostafrikanischen Küste
gegeben?
Die Verbesserung der Verlegefähigkeit dient sowohl einer Geiselbefreiung an
Land als auch auf See. Insofern besteht bei diesen Überlegungen kein
ausschließlicher Zusammenhang zu den Gefahren, die sich aus der Piraterie
ergeben können.
8. Aus welchem Grund orientiert sich die GSG 9 innerhalb des ATLAS-
Verbundes auf den Schwerpunkt „Maritime Objekte“, und welche Aktivitäten
wurden hierbei bislang entfaltet, und welche weiteren sind geplant?
Die GSG 9 der Bundespolizei ist auf die Bewältigung besonders komplexer
Einsatzlagen spezialisiert und engagiert sich in allen Arbeitsgruppen des
ATLAS-Verbundes. Sie stellt derzeit den Vorsitz in der „Naval Working
Group“ und hat im Jahr 2010 eine ATLAS-Übung in der Ostsee vor Rostock-
Warnemünde organisiert.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/100069. Welche einsatzbezogenen Formen der Zusammenarbeit hat es in den
letzten fünf Jahren zwischen GSG 9 und Bundeswehr gegeben (sowohl
Einsätze im Inland und Ausland berücksichtigen), und auf welcher
Rechtsgrundlage wurde dabei gehandelt?
Welche derartigen Zusammenarbeitsformen wurden geprobt (bitte
Anzahl von Manövern, Proben, Simulationen, Planspielen auflisten und die
wesentlichen Inhalte angeben)?
Formen der Zusammenarbeit im Rahmen einer gemeinsamen
Einsatzbewältigung hat es in der Vergangenheit zwischen der GSG 9 der Bundespolizei und
Spezialkräften der Bundeswehr nicht gegeben.
Im Rahmen der allgemeinen Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 GG hat die
Bundeswehr in den Jahren 2008 und 2009 zur Vorbereitung einer möglichen
Lösung von Geisellagen im Ausland lediglich technisch-logistische
Unterstützung geleistet.
Im Rahmen einer gemeinsamen Planübung im Jahr 2011 haben Bundespolizei
und Bundeswehr untersucht, wie das Zusammenwirken nationaler Ressourcen
innerhalb der bestehenden rechtlichen Grundlagen verbessert werden kann.
Im Übrigen wird auf die Ausführung unter Nummer 2 in der Vorbemerkung der
Bundesregierung und auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 17/4799,
vom 17. Februar 2012 verwiesen.
10. Inwiefern können Einsätze der GSG 9 außerhalb Deutschlands von der
Bundeswehr unterstützt werden?
a) Inwiefern bestehen Überlegungen für gemeinsame Einsätze von
Angehörigen der GSG 9 und der Bundeswehr?
b) Inwieweit bestehen Überlegungen, solche gemeinsamen Einsätze
auch derart zu führen, dass beide Seiten, also sowohl Soldaten als
auch Polizisten, bewaffnet vorgehen?
c) Gäbe es für solche hybriden Einsätze nach Auffassung der
Bundesregierung eine Rechtsgrundlage, und wenn ja, welche?
d) Wie sollen bei solchen Hybrideinsätzen die Unterstellungs- und
Kommandobefugnisse geregelt werden, und inwiefern sieht die
Bundesregierung eine Rechtsgrundlage für die allfällige Unterstellung von
Bundespolizisten unter militärisches Kommando?
Das konkrete Zusammenwirken von GSG 9 der Bundespolizei und
Bundeswehr bei einem Einsatz kann nur im vorgegebenen rechtlichen Rahmen
erfolgen und anhand des konkreten Einzelfalls bewertet werden. Ein gemeinsamer
Einsatz von GSG 9 der Bundespolizei und Spezialkräften der Bundeswehr in
einem Objekt ist nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Ausführung unter
Nummer 1 in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
11. Inwiefern können nach Auffassung der Bundesregierung Angehörige der
GSG 9 bei Einsätzen im Ausland logistische oder materielle Hilfe der
Bundeswehr erhalten inklusive der Überlassung von Transportmitteln
und Waffen, und welche Rechtsgrundlage gäbe es hierfür?
Technisch-logistische Unterstützung der Bundeswehr für die Bundespolizei ist
als allgemeine Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 GG möglich. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 10
verwiesen.
Drucksache 17/10006 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode12. Inwiefern können nach Auffassung der Bundesregierung mutmaßliche
Straftäter, die von der GSG 9 festgenommen wurden, an Bord von
Bundeswehrschiffen in Gewahrsam genommen werden und dort auch von
Angehörigen der Bundeswehr festgehalten (eingesperrt, bewacht)
werden?
Inwiefern sind nach Auffassung der Bundesregierung Soldaten dazu
befugt, Fluchtversuche auch mit Schusswaffenanwendung zu unterbinden?
Im Rahmen der Operation ATALANTA können auf Grundlage des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (VN) von 1982 und der Resolutionen
1814 (2008), 1816 (2008), 1838 (2008), 1846 (2008), 1851 (2008), 1897
(2009), 1950 (2010) und 2020 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten
Nationen in Verbindung mit der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates der
Europäischen Union vom 10. November 2008 in der Fassung der Beschlüsse
2009/907/GASP vom 8. Dezember 2009, 2010/437/GASP vom 30. Juli 2010,
2010/766/GASP vom 7. Dezember 2010, 2012/174/GASP vom 23. März 2012
des Rates der Europäischen Union und den Zustimmungsbeschlüssen des
Deutschen Bundestages vom 19. Dezember 2008, 17. Dezember 2009, 2. Dezember
2010 und 10. Mai 2012, Personen, die der Piraterie bzw. des bewaffneten
Raubs auf See verdächtig sind, in Gewahrsam genommen werden.
Die Einsatzregeln erlauben zur Durchsetzung und Aufrechterhaltung des
Gewahrsams die Anwendung verhältnismäßiger militärischer Gewalt. Darüber
hinausgehende Fallgestaltungen sind auf Grundlage der jeweils maßgeblichen
rechtlichen Rahmenbedingungen im Einzelfall zu bewerten.
13. Inwiefern kann die GSG 9 nach Auffassung der Bundesregierung mit
ausländischen Militärs operativ zusammenarbeiten, und inwiefern sieht
die Bundesregierung eine Rechtsgrundlage für eine solche
Zusammenarbeit auch bei grundrechtseinschränkenden Einsätzen?
Eine gemeinsame Einsatzbewältigung zwischen der GSG 9 der Bundespolizei
und ausländischen Streitkräften, die über eine rein logistische Unterstützung
hinausgeht, ist nach § 8 BPolG nicht möglich.
14. Trifft die Angabe auf der Homepage „soldatenglück.de“ zu, dass die GSG
9 in den letzten Jahren mehrfach Ausrüstung des Kommandos
Spezialkräfte der Bundeswehr erhalten hat, und wenn ja, um welche
Ausrüstungsgegenstände handelt es sich (bitte nach Zeitpunkt und mit Angabe
der jeweiligen Anzahl auflisten), und welche konkreten Einsätze wurden
damit von der GSG 9 durchgeführt?
a) Inwiefern wurden hierbei auch Waffen oder Waffensysteme oder
Munition überlassen?
b) Auf welcher Rechtsgrundlage basierte diese Kooperation?
Das Kommando Spezialkräfte stellte der GSG 9 der Bundespolizei für einen
begrenzten Zeitraum im Jahre 2008 anlässlich einer Entführungslage im
Ausland Teile aus der persönlichen Ausstattung und Ausrüstung leihweise zur
Verfügung. Es handelte sich dabei um Wüstenbekleidung, Magazintaschen und
Magazine. Waffen, Waffensysteme oder Munition wurden nicht überlassen. Die
Unterstützung durch die Bundeswehr erfolgte im Rahmen der Amtshilfe auf
der Grundlage des Artikels 35 Absatz 1 GG.
Im Übrigen wird auf die Ausführung unter Nummer 2 in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1000615. Trifft die Angabe von „soldatenglück.de“ zu, dass die GSG 9 auch
mehrfach Ausbildungen durch das Kommando Spezialkräfte (KSK) erhalten
hat, und wenn ja, um welche Ausbildungen handelt es sich dabei, und wie
vielen Angehörigen der GSG 9 kam sie jeweils zuteil?
Einzelpersonal der GSG 9 der Bundespolizei hat in der Vergangenheit an
Ausbildungen des Kommandos Spezialkräfte (KSK) partizipiert.
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben in den letzten fünf Jahren vier
Angehörige der GSG 9 der Bundespolizei an einer Fallschirmsprungfortbildung
und sechs Angehörige an einer Sprengfortbildung des KSK teilgenommen.
16. Welche regelmäßigen und/oder institutionalisierten Kontakte gibt es
zwischen der GSG 9 und in- sowie ausländischen (para)militärischen Kräften
(bitte Präsenz in Gremien, Veranstaltungen usw. vollständig auflisten)?
Im Rahmen der ATLAS-Kooperation werden Kontakte zu den von den
Mitgliedstaaten der EU entsandten Einheiten gehalten. Zu (para-)militärischen
Einheiten im In- und Ausland bestehen keine regelmäßigen Kontakte und werden
auch nicht angestrebt.
17. Welche weiteren regelmäßigen und/oder institutionalisierten Kontakte
zwischen GSG 9 und (para)militärischen Kräften werden darüber hinaus
angestrebt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
18. Ist das auf Bundestagsdrucksache 17/4799 erwähnte, damals in
Erarbeitung befindliche Grundlagenpapier zur Zusammenarbeit zwischen
Bundeswehr und Bundespolizei inzwischen fertiggestellt, und wenn ja, ist die
Bundesregierung bereit, es dem Deutschen Bundestag vorzulegen (bitte
ggf. als Anlage beilegen)?
Falls die Bundesregierung nicht dazu bereit ist, warum nicht, und was
sind die wesentlichen Aussagen des Papiers?
Nein, die konzeptionellen Überlegungen liegen dem Bundesministerium des
Innern und dem Bundesministerium der Verteidigung im Entwurf vor und
werden zurzeit zwischen beiden Ressorts abgestimmt.
Ziel des Konzeptes ist es, die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung zur
Lösung von Geiselnahmen deutscher Staatsbürger im Ausland zu erhöhen.
Es besteht zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem
Bundesministerium der Verteidigung Einvernehmen, die vorhandenen Ressourcen
unter Berücksichtigung der Zuständigkeit und Fähigkeiten innerhalb der
bestehenden rechtlichen Grundlagen zu nutzen.
19. Nach welchen Kriterien soll im konkreten Fall entschieden werden, ob
die Führung eines Einsatzes gegen mutmaßliche Kriminelle bzw. zur
Befreiung von Geiseln von der Bundeswehr oder der Bundespolizei zu
übernehmen ist, und wer ist im Zweifelsfall (bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Ressorts, bei Nichterreichbarkeit einer Ressortleitung usw.)
befugt, diese Entscheidung zu treffen?
Entscheidungsgremium bei Entführungen oder Geisellagen im Ausland ist der
Krisenstab der Bundesregierung im Auswärtigen Amt. Im Übrigen wird auf die
Drucksache 17/10006 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAntwort zu Frage 10 und die Ausführung unter Nummer 1 in der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
20. Warum ist ein Angehöriger der GSG 9 zu den US-Navy Seals
abkommandiert worden?
a) Welche Überlegungen liegen der Entsendung zu einem militärischen
Spezialkommando zugrunde?
b) Inwiefern wird der GSG-9-Mann bei den Navy Seals an Einsätzen
teilnehmen, und welchen Beschränkungen unterliegt er hinsichtlich
der Teilnahme an (auch bloßen Beobachtung von) Einsätzen, die
extralegale Hinrichtungen von Terrorverdächtigen, Folter oder
Misshandlung von Gefangenen beinhalten?
c) Inwiefern erachtet die Bundesregierung die Praxis des US-Militärs,
des Terrorismus verdächtige Personen extralegal (mit
Spezialeinsatzkräften oder Drohnen) zu töten, als lehrreich für deutsche Polizisten?
d) Welches Verhalten erwartet die Bundesregierung von dem GSG-9-
Mann, wenn dieser von völkerrechtswidrigen Maßnahmen des US-
Militärs bzw. deren Planung erfährt, und gehört zur Erwartung auch,
dass er seine Vorgesetzten bei der Bundespolizei oder andere deutsche
Stellen benachrichtigt?
e) Sind in der Vergangenheit bereits Angehörige der GSG 9 zu den Navy
Seals oder vergleichbarer Spezialeinheiten anderer Streitkräfte
entsandt worden (bitte Zeitraum, Einsatzorte, Einsatztruppe,
Aufgabenstellungen angeben und auflisten, an welchen Einsätzen wie viele
GSG-9-Angehörige beteiligt waren bzw. sie beobachtet haben)?
f) Welche Erwartungen hat die Bundesregierung hinsichtlich der „neuen
Techniken in der Terrorbekämpfung“, die von dem GSG-9-
Angehörigen mitentwickelt werden sollen?
Es ist kein Angehöriger der GSG 9 der Bundespolizei zu den Navy SEALS
oder vergleichbaren Spezialeinheiten anderer Streitkräfte entsandt. Zur Praxis
des US-Militärs nimmt die Bundesregierung keine Stellung und bewertet diese
nicht.
21. Wann hat die in „Bundespolizei kompakt“ 1/2012 erwähnte Großübung
mit 400 Teilnehmern, 12 Hubschraubern und neun Einsatzbooten „zur
Befreiung einer gekaperten Großraumfähre in der Ostsee vor Rostock-
Warnemünde“ stattgefunden?
a) Welche Mitgliedstaaten waren daran beteiligt?
b) Welche, und wie viele ausländische Kräfte waren daran beteiligt, und
wie viele hiervon gehören (para)militärischen Einheiten
(Gendarmerien usw.) an (bitte vollständig auflisten)?
c) Welches Szenario lag der Übung zugrunde, und inwiefern ähnelt es
anderen Szenarien wie etwa Piraterieangriffe vor Ostafrika?
Die Übung fand vom 25. bis 29. Oktober 2010 statt. Es handelte sich bei der
Übungslage um eine Fortbildungsmaßnahme zur Lösung von Geisellagen auf
Schiffen. Ein sachlicher Zusammenhang zu Piraterielagen bestand nicht.
Folgende ausländische Einheiten waren an der Übung beteiligt:
Frankreich GIGN Gendarmerie: 24 Teilnehmer
Belgien CGSU Polizei: 18 Teilnehmer
Spanien UEI Gendarmerie: 19 Teilnehmer
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10006Dänemark AKS Polizei: 36 Teilnehmer
Schweden NI Polizei: 35 Teilnehmer.
22. Wo fand im November 2011 „eine weitere maritime Großübung unter
Leitung der spanischen Spezialeinheit UEI“ statt?
a) Welches Szenario lag der Übung zugrunde, und inwiefern weist es
Ähnlichkeiten und Unterschiede zur Übung in der Ostsee sowie zu
Szenarien vor der ostafrikanischen Küste auf?
b) Trifft es zu, dass die UEI eine paramilitärische Einheit im Rahmen der
Guardia Civil ist, die dem spanischen Verteidigungsministerium
unterstellt ist?
c) Wie lange dauerte die Übung?
d) Wie viele Kräfte waren insgesamt daran beteiligt, wie viele deutsche
Kräfte waren darunter?
e) Welche, und wie viele Kräfte hiervon gehörten paramilitärischen
Einheiten (Gendarmerien usw.) an (bitte vollständig auflisten)?
Vom 7. bis 11. November 2011 fand eine maritime Großübung unter Leitung
der spanischen Spezialeinheit UEI vor der Küste von Mallorca statt. Als
Übungslage ist die Lösung von Geisellagen auf Schiffen angenommen worden.
Die UEI ist eine Spezialeinheit der Guardia Civil und von Spanien in die
ATLAS-Kooperation entsandt worden. Von deutscher Seite waren insgesamt
43 Beamte an der Übung beteiligt. An der Übung haben Gendarmerieeinheiten
aus Frankreich und Spanien teilgenommen. Über die Anzahl der übrigen
Übungskräfte liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
23. Welche Angaben kann die Bundesregierung zum gegenwärtigen
Zeitpunkt über Ort, Zeitraum, Szenario und Teilnehmer der für 2013
geplanten europaweiten Großübung machen?
a) Wer ist federführend mit der Vorbereitung dieser Übung (inhaltlich
wie organisatorisch) betraut, und inwiefern ist die Bundespolizei
hieran beteiligt?
b) Wer soll die Übung leiten?
c) Inwiefern sollen militärische Kräfte außerhalb des ATLAS-Verbundes
daran mitwirken?
Über eine solche Großübung für das Jahr 2013 liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor.
24. Welche weiteren Übungen sind derzeit angestrebt (bitte Datum, Ort,
voraussichtlichen Teilnehmerkreis unter Angabe polizeilicher und
paramilitärischer Kräfte sowie Szenarien angeben)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sollen im Jahr 2013 mehrere Übungen an
unterschiedlichen Orten in Europa stattfinden. Als Szenario ist insbesondere
der Einsatz gegen international agierende Terroristen geplant. Eine
Zusammenarbeit polizeilicher Spezialeinheiten auf EU-Ebene ist hierbei erforderlich.
Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
25. Hält die Bundesregierung für Einsätze der GSG 9 oder anderer
Bundespolizeikräfte im Ausland sowie für deren Zusammenarbeit mit militäri-
Drucksache 17/10006 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeschen Kräften die Schaffung neuer Rechtsgrundlagen für sinnvoll oder
notwendig, und welche Initiativen will sie dazu entwickeln?
Die Bundesregierung hält die Schaffung neuer Rechtsgrundlagen nicht für
notwendig. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
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