Hinzuverdienste nach § 30 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
der Abgeordneten Katja Kipping, Klaus Ernst, Karin Binder, Dr. Lothar Bisky, Diana Golze, Dr. Barbara Höll, Katrin Kunert, Kornelia Möller, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Frank Spieth, Dr. Axel Troost, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat angekündigt in diesem Herbst die Neuordnung des sogenannten Niedriglohnsektors in Angriff zu nehmen. In diesem Zusammenhang wurde der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung von der Regierung beauftragt, Vorschläge zu unterbreiten. Einer der Vorschläge des Sachverständigenrats zielt auf eine grundlegende Änderung der Hinzuverdienstmöglichkeiten unter anderem durch die Einführung einer Geringfügigkeitsschwelle. Nach diesem Vorschlag würden Bruttoerwerbseinkommen bis 200 Euro komplett auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld II angerechnet. Darüber hinaus sollen im Einkommensbereich von 200 bis 800 Euro 50 Cent je hinzuverdienten Euro behalten werden dürfen. Äußerungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales deuten darauf hin, dass die Bundesregierung sich diese Vorschläge zu Eigen machen möchte.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Zieht die Bundesregierung in Betracht, die vom Sachverständigenrat präsentierten Vorschläge einer Umstrukturierung der Hinzuverdienstmöglichkeiten zu übernehmen?
Wenn ja, in welcher Form gedenkt die Bundesregierung diese Vorschläge umzusetzen?
Wenn nein, welche Maßnahmen gedenkt sie stattdessen zu ergreifen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung des Sachverständigenrats, dass unter den gegebenen Regelungen Einkommen aus Erwerbsarbeit im geringfügigen Bereich nicht zu einer Integration in den ersten Arbeitsmarkt führen?
Wie steht eine solche Bewertung im Verhältnis zur ursprünglichen Stoßrichtung der Arbeitsmarktreformen der Jahre 2003 bis 2005, bei denen gerade auch in den Minijobs ein adäquates Mittel zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt gesehen wurde?
Wie viele Arbeitslosengeld-II-Bedarfsgemeinschaften verfügen aktuell über Einkommen aus Erwerbsarbeit, und wie hoch ist ihr Anteil an allen Bedarfsgemeinschaften?
Wie hoch ist unter diesen Bedarfsgemeinschaften der Anteil derjenigen, die über ein Einkommen bis 100 Euro, bis 200 Euro, bis 400 Euro, bis 800 Euro, 800 bis 1 200 Euro sowie 1 200 bis 1 500 Euro verfügen?
Wie teilen sich die unter Frage 5 genannten Bedarfsgemeinschaften auf nach
– verschiedenen Haushaltstypen (Alleinlebende, Alleinerziehende mit einem bis drei Kindern, Paare ohne Kinder, Paare mit einem bis drei Kindern),
– Geschlecht,
– Beschäftigungsumfang in Wochenstunden,
– Ost- und Westdeutschland sowie
– Selbstständigen und abhängig Beschäftigten (sowohl absolut als auch prozentual auf das jeweilige Unterscheidungsmerkmal bezogen)?
Welche Veränderungen haben sich bei den anrechenbaren Einkommen der verschiedenen unter Frage 5 differenzierten Einkommensklassen in den letzten dokumentierbaren Jahren, unter den Regeln der Arbeitslosen- und Sozialhilfe, seit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und insbesondere aber seit der Erhöhung des Freibetrags auf 100 Euro zum 1. Oktober 2005 durch das Freibetragsneuregelungsgesetz, ergeben?