[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10269
17. Wahlperiode 06. 07. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Elisabeth Scharfenberg,
Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/10049 –
Fragen zum Stand des Atomkraftwerksprojekts Temelin 3 und 4, des
diesbezüglichen Beteiligungsverfahrens und Nachfragen zur Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/9832
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gemäß Espoo- und Aarhus-Konvention ist bei Vorhaben mit erheblichen
Umweltauswirkungen auf Nachbarstaaten, etwa bei Atomanlagen, vom
Ursprungsstaat eine gleichwertige Beteiligung der Öffentlichkeit im Ursprungsstaat und
im betroffenen Nachbarland sicherzustellen.
Die beiden tschechischen Atomkraftwerke (AKW) Temelin 1 und 2 sind seit
2000 bzw. 2002 unweit der deutschen Grenze in Betrieb. Aktuell wird der Bau
zweier weiterer Reaktorblöcke 4 im tschechischen Temelin (tschechisch:
Temelín) geplant. Die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) hierfür wurde
bereits abgegeben. Sowohl Deutschland als auch Österreich nehmen an der aktuell
laufenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), im Rahmen der
grenzüberschreitenden Regelungen teil. Dabei muss präzisiert werden, dass sich für
Deutschland die Bundesländer Sachsen und Bayern, nicht aber Thüringen und
die anderen Bundesländer beteiligen.
Die Bundesregierung vertritt die Position, dass für die grenzüberschreitende
Beteiligung der deutschen Öffentlichkeit auf deutscher Seiten die jeweils obersten
Landesbehörden zuständig seien und dies „konsequent und sachgerecht“ sei.
Aus Sicht der Fragesteller weist diese Haltung in der Praxis aber Defizite und
Widersprüche auf, aus denen für deutsche Bürgerinnen und Bürger gravierende
Nachteile erwachsen hinsichtlich ihres Rechts, sich angemessen an dem
Vorhaben beteiligen zu können.
Diese Kleine Anfrage thematisiert einige der im Rahmen der derzeit laufenden
UVP zum Neubau in Temelin bezüglich der Wahrnehmung der Rechte der
deutschen Öffentlichkeit zutage getretenen Defizite.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (UVP-
Verfahren) ist ein Instrument der Umweltvorsorge. Es soll sicherstellen, dass sich Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 4. Juli 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10269 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeauch die Öffentlichkeit eines Staates, der nicht Ursprungsstaat des Vorhabens ist,
angemessen und nach Maßgabe des Völker- und Europarechts beteiligen kann.
Bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten
Plänen und Programmen soll sichergestellt werden, dass zur wirksamen
Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen die Auswirkungen auf die Umwelt im
Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP und Strategische
Umweltprüfung – SUP) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet
werden. Regelungen hierüber beinhaltet das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Gleiches gilt für eine grenzüberschreitende Behörden-
und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben.
Handelt es sich wie bei Temelin 3 und 4 um ein ausländisches Vorhaben, liegt die
primäre Verantwortung für die ordnungsgemäße Beteiligung von Behörden und
Öffentlichkeit im betroffenen Staat bei diesem ausländischen Ursprungsstaat.
Der betroffene Staat hat aber bei der Beteiligung der nationalen Behörden und der
nationalen Öffentlichkeit den Ursprungsstaat zu unterstützen.
Dabei richten sich die Randbedingungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung im
Einzelnen danach, welche Vorgaben das UVP-Recht des Ursprungsstaates, hier
also der Tschechischen Republik, vorsieht. Dabei gilt nach der Espoo-
Konvention der Grundsatz, dass die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland
gleichwertige Beteiligungsmöglichkeiten haben müssen wie die Öffentlichkeit in der
Tschechischen Republik. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die für das
Verfahren zu Temelin 3 und 4 primär verantwortliche Tschechische Republik
dafür Sorge zu tragen hat, dass
– der deutschen Seite zumindest teilübersetzte Projektunterlagen übermittelt
werden,
– der deutschen Öffentlichkeit Stellungnahmefristen wie in der Tschechischen
Republik gewährt werden und
– eine Stellungnahmemöglichkeit in Deutsch besteht.
Darüber hinaus muss eine Teilnahmemöglichkeit an einem Erörterungstermin in
der Tschechischen Republik mit Verdolmetschung in Deutsch sowie
Rechtsbehelfsmöglichkeiten in der Tschechischen Republik gewährleistet werden.
Ein Anspruch auf einen Erörterungstermin in Deutschland besteht dagegen nicht
und kann auch nicht aus dem Grundsatz einer gleichwertigen
Öffentlichkeitsbeteiligung abgeleitet werden. Eine Verpflichtung, auch eine offizielle Übersetzung
des tschechischen UVP-Gesetzes ins Deutsche vorzunehmen, besteht ebenfalls
nicht und ist auch nicht Teil der grenzüberschreitenden UVP.
In Deutschland richtet sich das Beteiligungsverfahren bei ausländischen
Kernkraftwerksprojekten nach § 9b UVPG in Verbindung mit § 24 des Atomgesetzes.
Daher sind bei dem Projekt Temelin 3 und 4 die Umweltministerien in Sachsen
und Bayern zuständig. Beide Länderministerien haben vom Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) in seiner Eigenschaft als
„Espoo-Kontaktstelle“ das von der tschechischen Seite mit Schreiben vom 6.
August 2008 notifizierte Vorhaben „Neue Kernkraftanlage am Standort Temelin
einschließlich Ableitung der Generatorleistung in das Umspannwerk mit
Schaltanlage Koín“ weitergeleitet bekommen und sich für eine Beteiligung an dem
tschechischen Verfahren entschieden. In Folge haben beide Landesministerien
darauf hingewirkt, dass der auf Grund der Nähe zur deutsch-tschechischen
Grenze vorrangig berührten Bevölkerung in Bayern sowie Sachsen die
Möglichkeit eingeräumt worden ist, effektiv an dem UVP-Verfahren teilzunehmen.
Hierzu haben die zuständigen Landesministerien der deutschen Bevölkerung die
von der tschechischen Seite übermittelten Unterlagen unter anderem auf ihren
jeweiligen Internetseiten zur Verfügung gestellt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10269Zugang zu Informationen zu dem Projekt Temelin 3 und 4 bestand daher nicht nur
für die bayerische bzw. sächsische Bevölkerung, sondern auch für die
Bevölkerung in den anderen Bundesländern (wie etwa Thüringen) die sich nach den
Vorgaben der Aarhus-Konvention direkt an dem tschechischen Verfahren bei der
zuständigen tschechischen Behörde beteiligen kann.
Die tschechische Seite ist dazu verpflichtet, die von der deutschen Öffentlichkeit
in das Verfahren eingebrachten Stellungnahmen (auch wenn diese in deutscher
Sprache übermittelt worden sind) bei der Entscheidungsfindung angemessen zu
berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Stellungnahmen ohne
Bewertung von der zuständigen tschechischen Behörde zu folgen ist. Allerdings
besteht für die tschechische Seite die Verpflichtung, sich damit
auseinanderzusetzen. Die im Ergebnis getroffene Entscheidung über die Zulässigkeit oder
Ablehnung des beantragten Projektes muss wiederum auch der betroffenen
Öffentlichkeit in Deutschland öffentlich bekannt gemacht und ausgelegt werden,
zumindest teilweise in übersetzter Form. In Fällen, in denen die deutschen
Bürgerinnen und Bürger mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, müssen sie in
der Tschechischen Republik zudem Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen die
getroffene Entscheidung erhalten.
Das deutsche Beteiligungsverfahren wurde von den zuständigen
Landesministerien in Bayern und Sachsen bisher wie folgt durchgeführt:
In der Zeit vom 2. August bis 30. September 2010 hatten die Bürgerinnen und
Bürger Gelegenheit, die Dokumentation zu den Umweltauswirkungen des
Vorhabens in deutscher Sprache einzusehen und ihre Stellungnahmen abzugeben.
Die zuständigen Ministerien in Bayern und Sachsen haben jeweils eine
Stellungnahme abgegeben und die zuständigen tschechischen Behörden aufgefordert,
weiter über den Fortgang des Vorhabens zu berichten. Das auch in deutscher
Sprache von tschechischer Seite übermittelte Gutachten zum Umweltbericht lag
seit dem 7. Mai 2012 in Sachsen und Bayern aus. Die Öffentlichkeitsbeteiligung
der deutschen Bevölkerung hierzu erfolgte bis zum 18. Juni 2012. Die
zuständigen Ministerien in Bayern und Sachsen hatten insoweit zu Gunsten der deutschen
Öffentlichkeit eine Fristverlängerung für die Stellungnahme zum Gutachten
erwirkt.
Der auf freiwilliger Basis angebotene Informationstermin in Deutschland wurde
am 12. Juni 2012 unter Leitung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt
und Gesundheit (StMUG) in Passau durchgeführt. Es nahmen ca. 100
Bürgerinnen und Bürger an der Veranstaltung in Passau teil.
Am 22. Juni 2012 fand in Budweis, Tschechische Republik, ein
Erörterungstermin mit deutscher Verdolmetschung statt. Die zuständigen Ministerien Bayerns
und Sachsens sowie die Bundesregierung waren bei diesem Termin vertreten.
Im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit zwischen der Tschechischen
Republik und Deutschland berichtet die Tschechische Republik regelmäßig über den
Stand des UVP-Verfahrens. An diesen Sitzungen der Deutsch-Tschechischen-
Kommission zur Information über Fragen gemeinsamen Interesses im
Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz (DTK), deren
Mandat losgelöst von dem UVP-Verfahren Temelin 3 und 4 besteht, nehmen neben
dem BMU auch Vertreter aus Bayern und Sachsen teil. Die nächste turnusmäßige
Sitzung der DTK ist für den Herbst dieses Jahres vorgesehen.
Darüber hinaus verweist die Bundesregierung auf die Antworten zu den
Kleinen Anfragen auf Bundestagsdrucksachen 17/6983 und 17/9638.
Drucksache 17/10269 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Welche konkreten atomsicherheitstechnischen Fragen bezüglich Temelin 3
und 4 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) in dieser Wahlperiode mit den tschechischen Behörden
wann und bei welcher Gelegenheit (bitte mit Datumsangabe) in welcher
Form behandelt (schriftlich/mündlich)?
Die im Rahmen des UVP-Verfahrens übermittelten Projektunterlagen enthalten
im Hinblick auf sicherheitstechnische Aspekte der geplanten Kernkraftwerke
allgemeine Aussagen zu Kernkraftwerken der sog. dritten Generation sowie zu den
im Rahmen der Ausschreibung in Betracht kommenden Reaktortypen
verschiedener Hersteller. Konkrete sicherheitstechnische Einzelheiten sind in den
übermittelten Projektunterlagen mit Blick auf den Verfahrensstand (noch nicht
erfolgte Ausschreibung) nicht enthalten. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
2. Welche atomsicherheitstechnischen Punkte/Probleme/Fragen hat das BMU
insbesondere bei der letzten Sitzung der Deutsch-Tschechischen
Kommission in welcher Form (schriftlich/mündlich) und mit welchen Ergebnissen
behandelt?
Welche derartigen Punkte/Probleme/Fragen hat das Bundesland Bayern, das
auch Mitglied ist, in der Kommission nach Kenntnis des BMU in welcher
Form behandelt?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Wann und wodurch hat das BMU erstmals erfahren, dass im Jahr 2010
insgesamt rund 3 500 Einwendungen aus Deutschland zum Vorhaben Temelin 3
und 4 eingereicht wurden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
4. Welche Schreiben, E-Mails etc., die Temelin 3 und 4 betrafen bzw. unter
anderem Temelin 3 und 4 betrafen, hat das BMU in dieser Wahlperiode wann
genau von welchen Landesbehörden erhalten?
Was waren die wesentlichen Anliegen und Punkte dieser Schreiben?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 1 wird
verwiesen.
5. Gab bzw. gibt es eine von Tschechien eingesetzte Kommission zur
Durchführung der gegenwärtig laufenden UVP zu Temelin 3 und 4?
a) Falls nein, warum nicht?
b) Falls ja, seit wann, und welche Beobachter haben daran für Deutschland
teilgenommen?
Falls es keine deutschen Beobachter gab, warum nicht, und hatte
Deutschland darum ersucht?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es liegt im Übrigen
im Ermessen der tschechischen Behörden, wie sie die Durchführung des
grenzüberschreitenden UVP-Verfahrens im Rahmen der hierfür vorgegebenen
Anforderungen organisieren.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/102696. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die deutschsprachigen
Unterlagen zur UVP von Temelin 3 und 4, also das UVP-Gutachten und die
Anlagen dazu, Anfang Mai 2012 veröffentlicht wurden, und wann genau fand
dies statt (bitte mit Angabe des Datums)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
7. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Frist für deutschsprachige
Einwendungen zur UVP am 18. Juni 2012 endet?
Die Bundesregierung kann bestätigen, dass die Länder Bayern und Sachsen eine
Fristverlängerung bis zum 18. Juni 2012 für deutschsprachige Einwendungen
betreffend das Gutachten zum Umweltbericht erwirkt haben. Im Übrigen wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass der offizielle und nach
bisherigem Stand einzige verfahrensverbindliche Erörterungstermin am 22. Juni
2012 im tschechischen Budweis stattfindet?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
9. Wird die Bundesregierung selbst an dem Erörterungstermin zu Temelin 3
und 4 am 22. Juni 2012 teilnehmen und gegebenenfalls durch wen
vertreten?
Wird sie sachverständige Beobachter zu dem Termin entsenden, und
gegebenenfalls wie viele, und welche?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
10. Ist aus Sicht der Bundesregierung die viertägige Zeitspanne zwischen
18. und 22. Juni 2012 ausreichend, damit auf tschechischer Seite vor dem
Erörterungstermin eine hinreichende Auseinandersetzung mit
deutschsprachigen Einwendungen stattfinden kann?
Es obliegt der tschechischen Seite, die zu Gunsten der deutschen Öffentlichkeit
eine Fristverlängerung für die Stellungnahme zum Gutachten bis zum 18. Juni
2012 gewährt hat, dies umzusetzen. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
11. Wann endete im Jahr 2009 in Deutschland die Frist für Einwendungen zur
Stilllegung des Endlagers Morsleben (bitte mit Angabe des Datums), und
wann fand der Erörterungstermin zur Stilllegung des Endlagers Morsleben
statt (bitte ebenfalls mit Angabe des Datums)?
Die Frist für rechtzeitig erhobene Einwendungen zur Stilllegung des Endlagers
Morsleben endete am 21. Dezember 2009. Der Erörterungstermin wurde vom
13. Oktober 2011 bis zum 25. Oktober 2011 durchgeführt.
Zu früheren Aktivitäten des BMU zu Temelin 1 und 2
12. Kann das BMU bestätigen, dass das BMU gemeinsam mit der Bayerischen
Staatsregierung in der 14. Wahlperiode die Gesellschaft für Anlagen- und
Reaktorsicherheit (GRS) mbH mit einer sicherheitstechnischen Stellung-
Drucksache 17/10269 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenahme/einem Gutachten zum Atomkraftwerk Temelin 1 und 2 beauftragt
hat?
Wie lautete der Titel des Vorhabens, welche Laufzeit und welches
Finanzvolumen hatte es?
Die GRS hatte im Auftrag des BMU und der Bayerischen Staatsregierung
(Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, StMLU)
eine „Bewertung von ausgewählten Sicherheitsfragen des KKW Temelin“ im
Rahmen von zwei Vorhaben durchgeführt:
1. BMU-Vorhaben INT 9112
Titel: „Unterstützung des BMU bei der Wahrnehmung bilateraler Kontakte
auf dem Gebiet kerntechnischer Einrichtungen, Zuarbeit bzw. Mitwirkung
Deutsch-Tschechische Kommission. Beitrag zur Sicherheitsbewertung des
KKW Temelin“,
Laufzeit: 15.01.1998 bis 31.12.2001
Finanzvolumen des Vorhabens: 724 183 Euro,
2. StMLU-Vorhaben
Titel: „Beitrag zur ergänzenden vertieften sicherheitstechnischen Bewertung
des Kernkraftwerks Temelin im Rahmen einer ganzheitlichen
Sicherheitsbeurteilung“
Laufzeit: 01.09.1997 bis 31.03.2001
Finanzvolumen des Vorhabens: 71 939 Euro.
13. Warum und zu welchen konkreten Aspekten wurde die GRS damals
beauftragt?
Im Rahmen der DTK wurde auch die Sicherheit der grenznahen Anlage Temelin
beraten. Aufgrund der von der tschechischen Seite erhaltenen Informationen haben
das BMU und das StMLU die GRS mit Untersuchungen von Sicherheitsfragen
zum KKW Temelin beauftragt.
Gegenstand der Beauftragung war die vertiefte Untersuchung von
sicherheitstechnischen Fragen im Vergleich zu der Standardausführung der russischen
Reaktorbaulinie WWER-1000/W-320.
Konkrete Aspekte betrafen:
– die Auswirkungen der veränderten Kernauslegung auf das Leistungsverhalten
des Reaktors,
– die Schnittstellen der digitalen Sicherheitsleittechnik zum
verfahrenstechnischen Teil der Reaktoranlage sowie die Bewertung der Schnittstellen
zwischen Westinghouse-Leittechnik und russischer Leittechnik,
– die Methodik des Nachweises der fortschreitenden Neutronenversprödung in
den Schweißnähten und im Basismaterial des Reaktordruckbehälters,
– die Maßnahmen zum Schutz vor Folgeschäden beim 2-F-Bruch von
Frischdampfleitungen auf der 28,8-m-Bühne,
– die sichere Beherrschbarkeit von kleinen Kühlmittelverluststörfällen
einschließlich Lecks von der Primär- zur Sekundärseite,
– die Sicherung der Lastabtragbarkeit des Containments durch Vermeidung von
Spannkraftverlusten in den Vorspannkabeln oder Brüchen von
Vorspannkabeln sowie die Leckratenprüfung,
– der Schutz der Anlage bei äußeren Einwirkungen wie Flugzeugabstürzen und
Explosionen in der Nähe des KKW.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10269Die Zusammenfassung der Ergebnisse der vertieften Bewertungen der GRS zu
ausgewählten Sicherheitsfragen zum KKW Temelin ist im Internet verfügbar
(
www.grs.de/sites/default/files/arbeitsfelder/Temelin.pdf).
Zu Aktivitäten Österreichs und Bayerns zu Temelin 3 und 4
14. Sind dem BMU die Fragen, die die Bayerische Staatsregierung Tschechien
im Zuge des Beteiligungsverfahrens zu Temelin 3 und 4 gestellt hat,
bekannt?
Nein. Das StMUG ist das federführende Ressort im Rahmen der bayerischen
Beteiligung an dem UVP-Verfahren Temelin 3 und 4. Das StMUG ist insoweit Herr
des Verfahrens.
15. Welche dieser fachlichen Fragen Bayerns zu Temelin 3 und 4 sind aus Sicht
des BMU fachlich valide?
Falls nicht alle Fragen valide sind, welche konkret sind es nicht?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
16. Welche dieser Fragen wurden aus Sicht des BMU im offiziellen UVP-
Gutachten qualitativ und quantitativ ausreichend beantwortet?
Eine diesbezügliche Bewertung obliegt dem jeweiligen Einwender.
17. Ist dem BMU die Fachstellungnahme der österreichischen
Umweltbundesamt GmbH zum UVP-Gutachten von Antonia Wenisch und anderen vom
Mai 2012, die im Auftrag des österreichischen Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft erstellt wurde,
bekannt (Report REP-0387, Wien 2012)?
Die genannte Fachstellungnahme ist einsehbar unter
www.umweltbundesamt.at/
fileadmin/site/publikationen/REP0387.pdf.
18. Hat das BMU sie ausgewertet?
Falls ja, mit welchen Ergebnissen, falls nein, warum nicht?
Das BMU ist nicht Auftraggeber der genannten Fachstellungnahme, sondern das
österreichische Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft. Demzufolge obliegt die Bewertung dem österreichischen
Ministerium.
19. Welche darin genannten Punkte, Probleme und Forderungen hält sie für
a) fachlich valide und
b) sinnvoll?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
Drucksache 17/10269 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode20. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das tschechische
Umweltministerium in seinem Standpunkt aus dem Jahr 2009 festgelegt hat, welche
Inhalte in der UVE zu behandeln sind?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass in dem Standpunkt zu den
einzelnen Themenbereichen sehr detaillierte Anforderungen festgelegt
wurden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
21. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die
UVE in vielfacher Form diesen Anforderungen nicht entsprochen hat?
b) Hat der UVP-Gutachter nach Kenntnis der Bundesregierung die
Nichteinhaltung der Auflagen des Standpunkts weitgehend ignoriert?
c) Hätte dies nach Kenntnis der Bundesregierung rechtserhebliche
Auswirkungen, und welche Konsequenzen will sie gegebenenfalls daraus
ziehen?
Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen.
22. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass der Reaktortyp für Temelin 3
und 4 erst nach Ende des UVP-Verfahrens ausgewählt wird und in der UVP
lediglich hypothetische Umweltauswirkungen der bislang von
tschechischer Seite ins Auge gefassten Reaktortypen zur Diskussion gestellt
werden?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
23. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass aufgrund
dieser Vorgangsweise viele sicherheitsrelevante Fragestellungen derzeit
nicht oder nur unzureichend beantwortet werden können?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
24. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass deshalb erst
in nachfolgenden Bewilligungsverfahren beantwortet und entschieden
werden kann, ob die letztlich ausgewählten Reaktoren den in der UVP
diskutierten Anforderungen entsprechen werden?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
25. a) Wird die Bundesregierung bei Tschechien darum ersuchen, präzise und
strenge Auflagen im kommenden UVP-Standpunkt des tschechischen
Umweltministeriums vorzusehen, deren Erfüllung in den
nachfolgenden Bewilligungsverfahren nachgewiesen werden muss?
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die
Empfehlung des UVP-Gutachtens für den Standpunkt 2012 des
tschechischen Umweltministeriums insofern in dieser Beziehung
unzureichend ist?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1026926. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass gemäß Artikel 7 bzw. Anhang
VI der Espoo-Konvention die Möglichkeit besteht, ein gemeinsames
Monitoringprogramm festzulegen, in welchem weiterhin offene Fragen
erörtert werden können?
In den nach Artikel 5 der Espoo-Konvention durchzuführenden bilateralen
Konsultationen zwischen beiden Staaten ist es grundsätzlich möglich, sich über ein
gemeinsames Monitoring-Programm zu verständigen, das dann bereits in der
Zulassungsentscheidung des Ursprungsstaates nach Artikel 6 der Espoo-
Konvention verankert werden kann.
Auch wenn die Zulassungsentscheidung bereits erteilt und mit der Umsetzung
des Vorhabens bereits begonnen worden ist, können beide Seiten nach Artikel 7
in Verbindung mit Anhang VI der Espoo-Konvention noch nachträglich
vereinbaren, eine gemeinsame Analyse der Umweltauswirkungen des Vorhabens
durchzuführen.
27. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass es vor dem
Hintergrund, dass wesentliche Informationen zum gegenständlichen
Vorhaben erst nach der Typenwahl des Reaktors durch den Investor bekannt
sein werden, sinnvoll wäre, im Rahmen weiterer bilateraler Konsultationen
ein entsprechendes Monitoringprogramm zu vereinbaren, in welchem
derzeit noch nicht vorliegende Informationen verfügbar gemacht und offene
Fragen geklärt werden können?
Wird sie sich für ein solches grenzüberschreitendes Monitoringverfahren
einsetzen, und falls nein, warum nicht?
Im Rahmen des Erörterungstermins am 22. Juni 2012 in Budweis wurde die
Forderung eines gemeinsamen Monitoring-Verfahrens hinsichtlich der noch
unklaren Punkte eingebracht. Die tschechische Seite äußerte hierzu Bereitschaft und
stellte eine Gewährleistung im Rahmen der bestehenden Fachgremien in
Aussicht.
28. Wird die Bundesregierung bei Tschechien darum ersuchen, im Standpunkt
2012 des tschechischen Umweltministeriums konkrete Auflagen
bezüglich des Nachweises von Sicherheitsmerkmalen vorzusehen, inwiefern der
erst noch auszuwählende Reaktortyp die entsprechenden Zielwerte gemäß
der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA), westeuropäischen
Aufsichts- und Genehmigungsbehörden (WENRA) und Europäischen
Union erfüllt?
Die Tschechische Republik und die Bundesrepublik Deutschland beteiligen sich
im Rahmen der IAEO, der OECD-NEA, der WENRA und der EU an der
Erarbeitung von Anforderungen bzw. Rahmenregelungen zur kerntechnischen
Sicherheit. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sowie der gegenseitigen
Überprüfungen nach dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit (peer reviews) wirkt
die Bundesregierung auf die Einhaltung hoher Sicherheitsstandards hin. Die
Umsetzung der Anforderungen bzw. Rahmenregelungen obliegt den jeweiligen
nationalen Behörden; das EU-Recht enthält darüber hinaus Berichtspflichten der
Mitgliedstaaten. In welcher konkreten Form die Umsetzung im Hinblick auf
Temelin 3 und 4 erfolgt, obliegt den zuständigen Behörden der Tschechischen
Republik.
Die Bundesregierung begrüßt die Bereitschaft der tschechischen Seite zu einem
Monitoring-Verfahren im Hinblick auf die noch unklaren Punkte des Projekts
Temelin 3 und 4.
Drucksache 17/10269 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode29. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das tschechische
Umweltministerium in seinem Standpunkt zur UVE von 2009 ein Ranking der
einzelnen Reaktortypen basierend auf der Auswirkung der einzelnen
Reaktoren auf Umwelt und öffentliche Gesundheit fordert?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
30. Kann die Bundesregierung ferner bestätigen, dass dieses Ranking die
Grundlage für die Typenentscheidung durch den Investor sein soll?
Kann die Bundesregierung ferner bestätigen, dass die Auswahlkriterien für
die Typenentscheidung noch nicht veröffentlicht sind?
Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen.
31. Wird die Bundesregierung bei Tschechien darum ersuchen, dass
a) die Auswahlkriterien noch vor der Typenentscheidung veröffentlicht
werden sollten,
b) das Ranking der Reaktortypen zusammen mit der begründeten Auswahl
des Reaktors veröffentlicht werden sollte,
c) der Standpunkt 2012 des tschechischen Umweltministeriums
diesbezügliche Auflagen enthalten sollte und
d) im Rahmen eines möglichen bilateralen Monitoringprogramms über die
Auswahl des Reaktortyps und die zugrunde liegenden Auswahlkriterien
diskutiert werden sollte?
Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen.
32. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die
Behandlung des praktischen Ausschlusses schwerer Atomunfälle ein
wesentliches Hauptziel dieser UVP sein sollte?
Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen.
33. Teilt sie weiterhin die Auffassung der Fragesteller, dass die einschlägigen
Darstellungen in der UVE unvollständig sind und der UVP-Gutachter dies
nicht ausreichend berücksichtigt hat?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu Frage 28 wird
verwiesen.
34. Wird sie weiterhin bei Tschechien darum ersuchen, dass im Standpunkt
2012 des tschechischen Umweltministeriums daher Auflagen für die
nachfolgenden Bewilligungsverfahren enthalten sein sollten, dahingehend, dass
a) der Nachweis des praktischen Ausschlusses schwerer Atomunfälle
primär über „physikalische Unmöglichkeit“ zu führen ist,
b) dieser Nachweis sich nicht ausschließlich oder überwiegend auf
probabilistische Überlegungen stützen sollte und
c) soweit probabilistische Verfahren angewandt werden, die
Ungenauigkeiten ihrer Ergebnisse in angemessener Form zu berücksichtigen sind –
auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die begrenzte Aussagekraft
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/10269probabilistischer Nachweise durch den Unfall in Fukushima-Daiichi
deutlich gemacht wurde?
Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen.
35. Wird sie weiterhin in Tschechien darum ersuchen, dass insbesondere alle
Punkte der Fragen 34a bis 34c
a) in den nachfolgenden Bewilligungsverfahren nachvollziehbar
beantwortet werden sollten,
b) gegenüber der Öffentlichkeit in transparenter nachvollziehbarer Weise
beantwortet werden sollten, und
c) im Rahmen eines bilateralen Monitoringprogrammes besondere
Beachtung finden sollten?
Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen.
Nachfragen zur Bundestagsdrucksache 17/9832
36. Wie gedenkt die Bundesregierung eine gleichwertige Beteiligung der
deutschen Öffentlichkeit in Bezug auf atomrechtliche Anlagen sicherzustellen,
die im Fall eines Atomunfalls erhebliche Auswirkungen auf weite Teile der
Bundesrepublik Deutschland haben werden, wenn nicht gewährleistet ist,
dass sich alle zuständigen Landesbehörden – wie das Land Thüringen im
Fall der UVP zum Neubau in Temelin – an einem grenzüberschreitenden
UVP-Verfahren beteiligen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
37. Sieht die Bundesregierung eine gleichwertige Beteiligung der deutschen
Öffentlichkeit gewährleistet, obwohl im laufenden UVP-Verfahren
Temelin keine einheitlichen Standards für die Information der Öffentlichkeit
vorliegen und offensichtlich zumindest bezüglich einer einheitlichen
Informationstiefe keine Koordinierung unter den zuständigen Länderbehörden
erfolgt?
Der Umfang und der Inhalt der Information der Öffentlichkeit eines betroffenen
Staates ergeben sich aus den Unterlagen und Informationen, die die zuständige
Behörde des Ursprungsstaates dem betroffenen Staat übermittelt. Diese
Informationen haben die zuständigen Behörden des betroffenen Staates der
Öffentlichkeit und den Behörden des betroffenen Staates bekannt zu geben, damit innerhalb
der festgesetzten Frist Stellungnahmen zum Vorhaben abgegeben werden
können.
Die zuständigen deutschen Behörden koordinieren sich im vorliegenden
Verfahren.
38. Betrachtet die Bundesregierung die Wahrnehmung der Interessen deutscher
Bürgerinnen und Bürger als gewährleistet, wenn zwei Wochen vor der
einzigen offiziellen Anhörung zum Neubau der Reaktoren 3 und 4 im
tschechischen Atomkraftwerk Temelin, die sich auch an deutsche
Staatsbürgerinnen und -bürger richtet, keine Informationen zum konkreten Verfahren
der Anhörung von den zuständigen Landesbehörden bekannt gegeben
wurden?
Drucksache 17/10269 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Länder Bayern und Sachsen haben einen Monat vor der offiziellen Anhörung
alle von der tschechischen Seite zur Verfügung gestellten Informationen zu dem
Termin auf ihrer Internetseite und über die Presse veröffentlicht.
39. Wie wird die Bundesregierung angesichts fehlender einheitlicher Standards
im Verfahren zur UVP Temelin gewährleisten, dass die deutsche
Öffentlichkeit über die vorgetragenen Einwendungen und die Ergebnisse der
Anhörung informiert wird?
Es ist auch in deutschen Zulassungsverfahren nicht üblich, dass die zuständige
Behörde die Öffentlichkeit über die erhobenen Einwendungen und die
Ergebnisse der Anhörung aktiv unterrichtet. In Deutschland sind diese Punkte
allerdings im Rahmen der späteren Begründung des Genehmigungsbescheids
darzustellen.
40. Welche Voraussetzung sieht die Bundesregierung für deutsche Bürgerinnen
und Bürger, die Ergebnisse der UVP in Temelin eventuell anzufechten, und
wie gewährleistet sie die Information der deutschen Öffentlichkeit über die
Voraussetzung einer Anfechtung?
Die Tschechische Republik ist nach der Aarhus-Konvention sowie nach der EU-
Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten
öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) und der Richtlinie 2010/
75/EU über Industrieemissionen (IE-Richtlinie) verpflichtet, der Öffentlichkeit
eines betroffenen Staates Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen Entscheidungen
der zuständigen tschechischen Behörde zu eröffnen. Über die Voraussetzungen
solcher Rechtsbehelfe hat die tschechische Seite als Ursprungsstaat der
deutschen Seite entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen, die dann von
den zuständigen deutschen Behörden der deutschen Öffentlichkeit bekannt zu
machen sind. Sachgerecht ist, dass eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung
im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit über die getroffene
Entscheidung erfolgt.
41. Hält es die Bundesregierung angesichts fehlender einheitlicher Standards
und Koordination zwischen den Bundesländern für geboten, nach § 9b des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die zuständigen
Behörden bei der Durchführung des grenzüberschreitenden UVP-
Verfahrens zu unterstützen, und falls nein, wie begründet sie dies?
Auf die Antwort zu Frage 37 wird verwiesen.
42. Hält die Bundesregierung unabhängig von den konkreten nationalen
Gesetzen die gleichwertige Beteiligung der deutschen Öffentlichkeit, worauf
die Espoo-Konvention abzielt, beim Vorhaben Temelin 3 und 4 für
gewährleistet, obwohl in Deutschland keine offizielle Anhörung geplant ist?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass nach den Vorgaben des Völker- und
Europarechts die Durchführung eines Erörterungstermins im Rahmen eines
UVP-Verfahrens nicht verbindlich vorgeschrieben ist. Ein UVP-Verfahren ohne
Erörterungstermin und nur mit einer schriftlichen Beteiligung der Öffentlichkeit
würde den Vorgaben genügen. Sofern allerdings ein Erörterungstermin durch den
Ursprungsstaat stattfindet, verlangt der Grundsatz der gleichwertigen
Beteiligung, dass dieser Termin auch der Öffentlichkeit des betroffenen Staates
offensteht und diese dem Termin in ihrer Amtssprache folgen kann. Dies ist erfolgt. Ein
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/10269Rechtsanspruch auf einen separaten Erörterungstermin auf dem Staatsgebiet des
betroffenen Staates besteht demgegenüber nicht.
43. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die Mängel bei der
Durchführung grenzüberschreitender UVP, die sich in der Diskrepanz zwischen
dem bilateralen Vertrag vom 11. April 2006 zur Durchführung
grenzüberschreitender UVP mit der Republik Polen und dem laufenden UVP-
Verfahren in Bezug auf Temelin zeigen, auszugleichen, und strebt sie an, diese
durch eine Gesetzesinitiative im Interesse der deutschen Öffentlichkeit und
des von ihr getragenen Atomausstiegs zu beheben?
Nach Auffassung der Bundesregierung bietet das Völker- und Europarecht einen
tragfähigen Rahmen, um grenzüberschreitende UVP-Verfahren durchzuführen.
Zur Vereinfachung für Vollzugsbehörden und Rechtsbetroffene strebt die
Bundesregierung jedoch an, zu ergänzenden Detailpunkten bei der Durchführung
grenzüberschreitender UVP-Verfahren mit Nachbarstaaten bei entsprechendem
Bedarf Verträge, Gemeinsame Erklärungen oder sonstige nichtvertragliche
Absprachen zu treffen. Dies ist beispielsweise mit der Republik Polen durch die
Vereinbarung vom 11. April 2006 erfolgt. Im Verhältnis zur Tschechischen Republik
besteht auf Grund des bilateralen Umweltschutzabkommens das grundsätzliche
Ziel, ebenfalls eine bilaterale Vereinbarung zur Durchführung
grenzüberschreitender UVP-Verfahren zu schaffen. Bislang konnten hier trotz wiederholter
Anstrengungen der Bundesregierung noch keine Fortschritte erzielt werden.
44. Wie viele Euro aus welchem Etat und für welche konkreten Maßnahmen
hat die Bundesregierung wann genau in dieser Wahlperiode für die
Information der deutschen Öffentlichkeit bezüglich des Vorhabens Temelin 3
und 4 ausgegeben?
Die Bundesländer Bayern und Sachsen beteiligen sich an dem Verfahren (siehe
Vorbemerkung der Bundesregierung). Demzufolge sind der Bundesregierung
keine Kosten entstanden.
45. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass Umweltvereinigungen keine
Möglichkeit haben, beim Europäischen Gerichtshof zu klagen, falls sie der
Auffassung sind, dass ihnen ein Mitgliedstaat der Europäischen Union die
ihnen nach den Richtlinien 2011/92/EU und 2010/75/EU zustehende
Eröffnung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen über die Zulässigkeit
von Vorhaben nicht oder nicht ausreichend eröffnet hat (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/9832, Frage 15)?
Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
können Mitglieder der Öffentlichkeit und damit auch Umweltvereinigungen nicht
unmittelbar vor dem Europäischen Gerichtshof Klage erheben, falls sie der
Auffassung sind, dass ihnen ein Mitgliedstaat der Europäischen Union die ihnen
nach den Richtlinien 2011/92/EU und 2010/75/EU zustehende Eröffnung von
Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben nicht
oder nicht ausreichend eröffnet hat. Jeder natürlichen oder juristischen Person
steht aber der Weg der Beschwerde bei der Europäischen Kommission offen, mit
dem die Verletzung von Unionsrecht durch einen Mitgliedstaat geltend gemacht
werden kann. Die Kommission als „Hüterin der Verträge“ wird dann über das
weitere Vorgehen und damit auch über die eventuelle Einleitung eines
Vertragsverletzungsverfahrens gegen den Mitgliedstaat entscheiden.
Drucksache 17/10269 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode46. Will sich die Bundesregierung dafür einzusetzen, dass ein solches, jetzt
noch nicht vorhandenes Klagerecht anerkannter Umweltverbände auf
europäischer Ebene eingeführt wird?
Ein solches Klagerecht von Umweltverbänden ist weder nach den Vorgaben der
UN ECE Espoo-Konvention noch der UN ECE Aarhus-Konvention geboten.
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ISSN 0722-8333]