Kombinierter Verkehr in Deutschland und die Auswirkungen des Entwurfs der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des Bundes (VAUwS)
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Burkert, Sören Bartol, Uwe Beckmeyer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung der Fragesteller
Der Kombinierte Verkehr (KV) und die mit ihm verbundenen Umschlagterminals stellen eine wichtige Stütze des Transport- und Logistikstandorts Deutschland dar. Der volkswirtschaftliche Nutzen des Kombinierten Verkehrs in Deutschland liegt nach einer im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in Auftrag gegebenen Potentialanalyse bei 650 Mio. Euro bis 700 Mio. Euro pro Jahr.
Die KV-Terminals sind Verkehrsanlagen, die ausschließlich dem Umschlag von einem Verkehrsmittel auf ein anderes Verkehrsmittel dienen. Es findet keine Lagerung statt.
Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 unterliegt der Bereich Wasserhaushalt der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund kann eigene Regelungen in diesem Bereich setzen. Mit dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) aus dem Jahr 2010 hat der Bundesgesetzgeber eine entsprechende Vorgabe beschlossen.
Künftig sollen auch die darin enthaltenen Grundanforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§§ 62 und 63 WHG) in einer Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAUwS) bundesweit einheitlich näher geregelt werden.
Anfang Februar 2012 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einen überarbeiteten Entwurf der neuen Verordnung VAUwS vorgelegt, mit der die bisherige Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) der Länder abgelöst werden soll. Der Regelungsinhalt des vorgelegten Verordnungsentwurfs lässt weitreichende Konsequenzen für den Kombinierten Verkehr in Deutschland vermuten.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 11. Juli 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Fragen und Antworten10
Wird nach Ansicht der Bundesregierung die in dem Entwurf der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des Bundes (VAUwS) vom Februar 2012 vorgenommene Abgrenzung der Anlagen die Terminals des Kombinierten Verkehrs vollumfänglich einschließen und betreffen?
Anlagen und Terminals des Kombinierten Verkehrs, in denen wassergefährdende Stoffe umgeschlagen werden, fallen in den Regelungsbereich des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und damit auch in den der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Diese bislang mit VAUwS abgekürzte Verordnung wird zukünftig rechtsförmlich mit AwSV abgekürzt.
Wie begründet die Bundesregierung, dass der Entwurf der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des Bundes (VAUwS) vom Februar 2012 „besondere Anforderungen an Umschlaganlagen im intermodalen Verkehr“ definiert?
Die besonderen Anforderungen an Umschlaganlagen im intermodalen Verkehr tragen den spezifischen Abläufen in diesen Anlagen Rechnung.
Wie können die Betreiber von KV-Terminals nach Ansicht der Bundesregierung gemäß dem Entwurf der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des Bundes (VAUwS) vom Februar 2012 eine Einstufung der Anlagen gemäß der Wassergefährdungsklassen in der Praxis vornehmen?
Eine Einstufung in Wassergefährdungsklassen ist nach den derzeitigen Überlegungen der Bundesregierung nicht mehr vorgesehen. Stattdessen soll in diesem Zusammenhang ausschließlich auf die international gültige Gefahrgutkennzeichnung abgehoben werden.
Ist der Bundesregierung bekannt, dass im Kombinierten Verkehr der Transport von Gütern durchgehend in geschlossenen Behältnissen erfolgt und beim Umschlagvorgang die Behältnisse verschlossen bleiben, und wie begründet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Einbeziehung von KV-Terminals in den Regelungsbereich des Entwurfs der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des Bundes (VAUwS) vom Februar 2012?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass Behälter und Verpackungen während des Transportes verschlossen sein müssen. Aus § 62 WHG folgt jedoch, dass auch für den Fall Vorkehrungen zu treffen sind, dass ein Behälter undicht wird. Die freigesetzten wassergefährdenden Stoffe müssen dann zurückgehalten werden, so dass eine Verunreinigung der Gewässer ausgeschlossen werden kann.
Welche Vorschriften der Gefahrgutbeförderungsvorschriften (GGBefG, GGVSEB) regeln das transportbedingte Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen in verschlossenen Behältern oder Verpackungen?
Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter umfasst die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte der Güter und Vor- oder Nachbereitungshandlungen. Ein zeitweiliger Aufenthalt liegt insbesondere vor, wenn gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) zeitweilig abgestellt werden. Dieser weitgefasste Beförderungsbegriff soll es ermöglichen, alle Tatbestände, die unmittelbar mit der Sicherheit bei der eigentlichen Ortsveränderung in Zusammenhang stehen, zu regeln.
Das Gefahrgutrecht enthält aber nur bedingt Anforderungen, die den eigentlichen Umschlagvorgang gestalten. Arbeitssicherheit, Handhabung der Güter, die Eignung der Krananlagen und sonstiger Umschlageinrichtungen/-fahrzeuge oder die Örtlichkeiten sind nicht Gegenstand des Gefahrgutrechts, soweit sie keinen Einfluss auf die Sicherheit der nachfolgenden Beförderung haben.
Die Europäische Richtlinie 2008/68/EU über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, die den Mitgliedstaaten die Anwendung der europäischen Übereinkommen für den grenzüberschreitenden Binnenverkehr (Straße/ Eisenbahn/Binnenschifffahrt) auch für die innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderung vorschreibt, lässt in Artikel 1 Absatz 5 aber ausdrücklich zu, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen, die nicht die Beförderungssicherheit betreffen, weitergehende Vorschriften auch in Bezug auf Gefahrgutbeförderung vorschreiben dürfen.
Bei der Festlegung sonstiger Anforderungen an die Umschlag- und Lageranlagen und die Handhabung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Prüfanforderungen für Gefahrgutumschließungen (Gefäße, Verpackungen, Container, Tanks etc.) in einem bestimmten Umfang bereits von Zwischenfällen bei der Handhabung ausgehen und bedingte Vorsorge gegen das Freiwerden der Güter treffen.
Welche Terminals des Kombinierten Verkehrs sind nach Kenntnis der Bundesregierung mit Leckageplätzen oder mobilen Leckagewannen ausgerüstet?
Soweit der Bundesregierung bekannt, sind Terminals des Kombinierten Verkehrs an folgenden Standorten mit mobilen Leckagewannen oder Leckageplätzen ausgerüstet:
- Andernach Hafen
- Basel (DUSS)
- Beiseförth (DUSS)
- Braunschweig Hafen
- Bremen
- Bremerhaven
- Cuxhaven
- Dörpen
- Dortmund Hafen
- Dresden
- Duisburg (duisport)
- Duisburg (DIT)
- Duisburg (DUSS)
- Duisburg (DeTeCe)
- Düsseldorf
- Düsseldorf Hafen
- Emmerich
- Erfurt
- Frankfurt/Main (DUSS)
- Frisoythe
- Germersheim Hafen
- Glauchau
- Göttingen (DUSS)
- Großbeeren (DUSS)
- Hamburg Altenwerder
- Hamburg Billwerder (DUSS)
- Hamburg Eurokai
- Hannover
- Hannover (DUSS)
- Hof/Saale
- Heilbronn
- Hürth Knapsack
- Ingolstadt (DUSS)
- Kassel
- Karlsruhe (DUSS)
- Koblenz Rheinhafen
- Köln Eifeltor (DUSS)
- Köln Niehl
- Kornwestheim (DUSS)
- Leipzig (DUSS)
- Ludwigshafen
- Ludwigshafen (BASF)
- Mannheim Hafen
- Mannheim Handelshafen (DUSS)
- Mannheim (Ludwig & Jakob Götz)
- Minden Hafen
- München Riem (DUSS)
- Neuss Hafen
- Nürnberg
- Regensburg Ost (DUSS)
- Rostock
- Salzgitter
- Schkopau
- Stuttgart Hafen (DUSS)
- Ulm (DUSS)
- Unna Bönnen
- Wanne
- Werra Philippsthal Kombi
- Wolfsburg GVZ
- Worms Hafen
- Wuppertal Langerfeld (DUSS)
- Wustermark.
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Folgekosten für die Betreiber von KV-Terminals, die sich aus den Vorgaben des Entwurfs der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des Bundes (VAUwS) vom Februar 2012 durch die Einstufung ergeben?
Die Ressortabstimmung zu der AwSV ist noch nicht abgeschlossen. Eine Aussage zu den Kosten, die durch die Regelungen der AwSV verursacht werden, kann daher derzeit noch nicht getroffen werden.
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Regelungen des Entwurfs der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des Bundes (VAUwS) vom Februar 2012 in ihrer Umsetzung eine verpflichtende Umrüstung aller in Deutschland bestehenden KV-Terminals mit flüssigkeitsundurchlässigen Flächen innerhalb von zehn Jahren bedeuten würde, und welche Kosten werden dadurch nach Ansicht der Bundesregierung auf die Terminalbetreiber zukommen?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
Teilt die Bundesregierung die Definition, dass sich Umschlagterminals des Kombinierten Verkehrs in ihrer Art von Produktionsstätten unterscheiden, da Terminals dem Transport von Waren dienen und eine Lagerung nicht erfolgt?
Die Bundesregierung hält sich strikt an die Vorgaben des § 62 WHG, wonach an Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden sowie an Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe differenzierte Anforderungen zu stellen sind.
Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung, dass die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des Bundes (VAUwS) einen uneingeschränkten Bestandsschutz für bestehende Anlagen (auch Terminals des Kombinierten Verkehrs) garantieren muss und eine Anpassung der Anlagen lediglich bei Bestehen eines Gefährdungstatbestandes oder bei wesentlichen Änderungen an der Anlage zwingend erforderlich sein sollte?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.