Unternehmergesellschaft in der Praxis
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Hönlinger, Beate Walter-Rosenheimer, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, ist eine durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) mit Wirkung vom 1. November 2008 geschaffene Sonderform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die kein Mindeststammkapital erfordert und mit nur 1 Euro Kapitaleinsatz gegründet werden kann. Mit der UG sollte die Existenzgründung erleichtert werden. Außerdem sollte dem Trend zur Nutzung ausländischer Rechtsformen, insbesondere der ohne Mindeststammkapital gründbaren englischen Private Company Limited by Shares (Limited), entgegengewirkt werden. Letztes Jahr waren deutschlandweit bereits über 47 000 UGen in das Handelsregister eingetragen; die Anzahl der neu gegründeten Limiteds nahm ab. Die UG wird also als alternative Rechtsform zur Limited oder auch zur GmbH von der Wirtschaft genutzt. Unter anderem wird die UG in der Praxis als persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft (KG) eingesetzt.
Die Konzeption der UG zielt darauf ab, dass die Gesellschaft durch Bildung einer gesetzlichen Rücklage Eigenkapital ansammelt, die es ihr ermöglichen soll, in eine „reguläre“ GmbH zu wechseln. Für die UG ist das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) zwar unmittelbar anwendbar, aber es gelten nach § 5a GmbHG für die UG Besonderheiten gegenüber der GmbH. Nach § 5a Absatz 2 Satz 2 GmbHG gilt ein Sacheinlagenverbot. § 5a Absatz 3 GmbHG ordnet an, dass die UG-Gesellschafter eine gesetzliche Rücklage zu bilden haben, in die ein Viertel des Jahresüberschusses des Vorjahres einzustellen ist. Diese Rücklage muss erfolgen, bis die UG in die Rechtsform der GmbH wechselt. Eine Obergrenze der Rücklage ist nicht vorgesehen. Vollzieht die UG den Wechsel in die GmbH durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, so bedarf es einer testierten Bilanz.
Fragen und Antworten14
Welche Zahlen liegen der Bundesregierung darüber vor, wie viele der als UG gegründeten Gesellschaften in eine reguläre GmbH gewechselt haben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Laut einer Untersuchung des Instituts für Rechtstatsachenforschung zum Deutschen und Europäischen Unternehmensrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena erfolgten seit Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zum 1. November 2008 bis Ende Februar 2011 (Untersuchungsstichtag) 1 512 Wechsel von einer UG (haftungsbeschränkt) in eine reguläre GmbH (vgl. Lieder/Hoffmann, GmbHRundschau 2011, Seite 561 ff.).
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Vollzug des Wechsels von der UG in die GmbH vor, das heißt, wurde die Umwandlung durch Bareinlage, Sacheinlage oder Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vollzogen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. In der vom Institut für Rechtstatsachenforschung zum Deutschen und Europäischen Unternehmensrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena durchgeführten Untersuchung ist lediglich bezüglich Baden-Württemberg eine detaillierte Auswertung vorgenommen worden (vgl. Lieder/Hoffmann, GmbHRundschau 2011, Seite 561 ff.). Danach basierten von den 167 in Baden-Württemberg bis Ende Februar 2011 erfolgten Wechseln neun auf Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln und 158 auf Kapitalerhöhungen gegen Einlagen (davon zwei in Form der Mischeinlage und 156 gegen Bareinlage).
Welche Zahlen liegen der Bundesregierung darüber vor, wie viele der gegründeten UGen bisher in die Insolvenz gegangen sind?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Laut einer weiteren vom Institut für Rechtstatsachenforschung zum Deutschen und Europäischen Unternehmensrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena durchgeführten Untersuchung (vgl. Bayer/Hoffmann, GmbHR 2011, R 321 f.) waren von den 1 202 zwischen dem 1. November 2008 und dem 31. Dezember 2008 („erste Generation“) gegründeten UG (haftungsbeschränkt) am 10. September 2011 (Untersuchungsstichtag) 90 UG (haftungsbeschränkt) wieder aus dem Handelsregister gelöscht (davon sieben Gesellschaften allerdings aufgrund von Verschmelzungen oder Formwechsel). Hinzu kommen noch 109 Gesellschaften, die sich ausweislich des Registers in Abwicklung befinden.
a) Beabsichtigt die Bundesregierung Regelungen zu treffen, die das Gebot der gesetzlichen Rücklage auf das Mindeststammkapital einer GmbH begrenzen? b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung Ausnahmeregelungen für UGen zu schaffen, die in ihrer gesetzlichen Rücklage die Summe von 25 000 Euro überschreiten, aber nicht in eine GmbH umfirmieren?
Nein.
Nein.
a) Beabsichtigt die Bundesregierung eine Klarstellung im Gesetz zu schaffen, aus der hervorgeht, ob das Sacheinlagenverbot für eine Kapitalerhöhung zur Erreichung des Mindeststammkapitals gilt? b) Wenn nein, aus welchen Gründen soll dies nicht geschehen?
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19. April 2011 (Az. II ZB 25/10) klargestellt, dass das Sacheinlagenverbot nach § 5a Absatz 2 Satz 2 GmbHG für eine den Betrag des Mindestkapitals in Höhe von 25 000 Euro erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer UG (haftungsbeschränkt) nicht gilt. Eine Klarstellung über diese Entscheidung hinaus erscheint nicht erforderlich.
a) Beabsichtigt die Bundesregierung, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, aus der hervorgeht, ob die Einzahlung der Hälfte des Mindeststammkapitals einer GmbH ausreichend für die Eintragung der UG als GmbH ist? b) Wenn nein, aus welchen Gründen soll dies nicht geschehen?
Nein.
Eine Klarstellung soll der Rechtsprechung überlassen bleiben (vgl. die Antwort zu Frage 5).
Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit der Gestaltung der Geschäftsführervergütung in der Form, dass Gewinne aufseiten der UG nicht anfallen und so nicht in die gesetzliche Rücklage fließen?
Bei der UG (haftungsbeschränkt) liegt häufig eine Identität zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer vor. Dass der Geschäftsführer seinen notwendigen Lebensunterhalt über sein Geschäftsführergehalt bestreiten kann, mindert natürlich die Gewinne der Gesellschaft, ist aber sinnvoll, da er in der Regel seine gesamte Arbeitskraft einbringt.
Wie bewertet es die Bundesregierung, dass die UG als Komplementärin einer UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG auftreten kann?
Die UG (haftungsbeschränkt) ist keine gesonderte Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH. Dass sie persönlich haftende Gesellschafterin einer UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG sein kann, ist daher systemkonform.
Wie bewertet es die Bundesregierung, dass die UG als einzige Komplementärin einer UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG auftreten kann?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
Wie bewertet die Bundesregierung die Erhöhung der Komplexität im Gesellschaftsrecht, die mit der Schaffung einer UG, insbesondere im Zusammenhang mit der Möglichkeit, dass die UG als Komplementärin einer UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG auftreten kann, einhergeht?
Für die UG (haftungsbeschränkt) gelten abgesehen von der ausdrücklichen Sonderregelung des § 5a GmbHG alle Vorschriften des GmbHG und des gesamten deutschen Rechts genau wie für die GmbH. Eine signifikante Erhöhung der Komplexität ergibt sich daher – auch im Zusammenhang mit der Möglichkeit der UG (haftungsbeschränkt) als persönlich haftende Gesellschafterin einer UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG – nicht. Die UG (haftungsbeschränkt) ist keine neue vollständig durchregulierte Rechtsform, sondern nur eine GmbH-Variante, deren Regelung sich in einem Paragraphen mit fünf Absätzen findet.
Plant die Bundesregierung Änderungen im Gesellschaftsrecht, um die Komplexität wieder zu verringern, und wenn ja, für welche gesellschaftsrechtlichen Formen?
Nein.
Wie bewertet die Bundesregierung die Zweckmäßigkeit des Erfordernisses einer testierten Bilanz, wenn die UG ihr Kapital aus der gesetzlichen Rücklage zur Umwandlung in die GmbH nutzt?
Auf eine geprüfte Bilanz bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln einer UG (haftungsbeschränkt) soll aus Gläubigerschutzgesichtspunkten nicht verzichtet werden. Es muss gewährleistet sein, dass die der Kapitalerhöhung zugrunde gelegte Bilanz die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft zutreffend wiedergibt und die umzuwandelnden Rücklagen nach dem Grundsatz der realen Kapitalaufbringung tatsächlich vorhanden sind. Ein Verzicht auf eine testierte Bilanz bei Kapitalerhöhungen durch eine UG (haftungsbeschränkt) würde eine Besserstellung der UG (haftungsbeschränkt) gegenüber der GmbH darstellen und wäre nicht angemessen. Werden die mit der Prüfung einhergehenden Kosten für zu hoch angesehen, wird in der Praxis nach hiesigem Kenntnisstand der Weg der Barkapitalerhöhung beschritten. Die gemäß § 5a Absatz 3 GmbHG gebildete Rücklage kann im Anschluss aufgelöst und als Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
a) Plant die Bundesregierung Regelungen, um die Umwandlung der UG in die GmbH zu erleichtern? b) Wenn nein, warum nicht? c) Wenn ja, welche?
Nein.
Es sind keine Probleme aus der Praxis bekannt, die Erleichterungen erforderlich machen.
Auf die Antwort zu Frage 13a wird verwiesen.
a) Plant die Bundesregierung Änderungen bzw. Ergänzungen am Musterprotokoll, so dass dieses auch bei Mehrpersonengründungen häufiger genutzt werden kann? b) Wenn nein, warum nicht?
Nein.
Durch die Musterprotokolle soll die Gründung einer GmbH in unkomplizierten Standardfällen erleichtert werden. Die Anlage zum GmbHG enthält daher ein Muster mit den Standardregelungen für eine Einpersonengesellschaft und für eine Gesellschaft mit zwei oder drei Gesellschaftern. Fälle, in denen von diesen Standardregelungen abgewichen werden soll, bedürfen regelmäßig der maßgeschneiderten und individuellen Gestaltung unter Beachtung aller Aspekte des Einzelfalls. Den vielfältigen Möglichkeiten der Satzungsgestaltung kann man mit Musterprotokollen kaum gerecht werden. Hier sollte auf eine Beratung durch Angehörige der rechtsberatenden Berufe nicht verzichtet werden.