[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10355
17. Wahlperiode 18. 07. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann,
Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/10235 –
Inanspruchnahme und Ausgestaltung der Thesaurierungsbegünstigung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die Thesaurierungsoption für
Einzelunternehmungen und Personengesellschaften eingeführt. Ihr Ziel war es,
einbehaltene Gewinne dieser Rechtsformen steuerlich mit thesaurierten
Gewinnen von Kapitalgesellschaften gleichzustellen. In der öffentlichen
Diskussion wird das Instrument oft als unattraktiv dargestellt.
1. Wie viele Steuerpflichtige haben in den Jahren seit der Einführung der
Thesaurierungsbegünstigung diese jeweils genutzt, und wie verteilen sich die
Nutzer auf verschiedene Rechtsformen?
2. In wie vielen Fällen wurde dabei der Gewinn bzw. Gewinnanteil vollständig,
das heißt in maximal möglicher Höhe, thesauriert?
3. Welche Grenzsteuersätze wiesen die Nutzer der Thesaurierungsbegünstigung
im Durchschnitt auf?
4. Welches Volumen an Einkünften wurde insgesamt dem günstigeren
Thesaurierungssatz unterworfen, und mit welchen Steuermindereinnahmen rechnet
die Bundesregierung dabei insgesamt, und inwiefern wurden die Annahmen
bezüglich der Steuermindereinnahmen bei der Einführung des Instruments
dabei bestätigt bzw. nicht bestätigt?
Die Fragen 1 bis 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Daten hierzu liegen noch nicht vor. Die Regelung zur
Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen nach § 34a des Einkommensteuergesetzes (EStG)
wurde mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 6. Juni 2007
eingeführt und war erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2008 (VZ 2008)
anzuwenden. Mit ersten Daten der amtlichen Steuerstatistik für den VZ 2008 ist
frühestens Mitte 2013 zu rechnen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Juli 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10355 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Wie bewertet die Bundesregierung die Inanspruchnahme des Instruments,
und welche Ursachen sieht sie für eine Inanspruchnahme, die hinter den
ursprünglichen Erwartungen zurückbleibt?
Erwägt die Bundesregierung derzeit Änderungen an der
Thesaurierungsbegünstigung vorzunehmen?
Infolge der fehlenden Daten lässt sich die tatsächliche Inanspruchnahme der
Regelung und gegebenenfalls daraus resultierender Änderungsbedarf nicht
beurteilen.
6. Liegen der Bundesregierung wissenschaftliche Erkenntnisse darüber vor,
inwieweit die Thesaurierungsbegünstigung zur heute insgesamt stärkeren
Eigenkapitalausstattung des Mittelstandes beigetragen hat?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine empirischen wissenschaftlichen
Erkenntnisse vor. In der Studie „Neutralitätsverletzungen im Steuerrecht und
deren Wachstumswirkungen“ von Prof. Thiess Büttner (Universität Erlangen-
Nürnberg) aus dem Jahr 2011 wird für die Thesaurierungsbegünstigung unter
modelltheoretischen Annahmen ein Rückgang der Verschuldungsquote bei
Personenunternehmen simuliert. Diese theoretischen Erkenntnisse sind jedoch
nicht mit steuerstatistischen Daten validiert worden.
7. Bei welchen Kombinationen aus Renditen, persönlichen Steuersätzen und
Mindestthesaurierungsdauern in Jahren lohnt sich das Instrument der
Thesaurierungsbegünstigung derzeit?
Zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit der Thesaurierungsbegünstigung nach
§ 34a EStG ist der Vergleich zu ziehen zwischen der Steuerbelastung bei einer
Normalbesteuerung des gesamten zu versteuernden Einkommens mit dem
progressiven Einkommensteuertarif und der Steuerbelastung bei Thesaurierung.
Diese setzt sich zusammen aus der Normalbesteuerung des Einkommens
abzüglich des thesaurierten Gewinns und der Gesamtsteuerbelastung des thesaurierten
Gewinns bestehend aus der Thesaurierungsbelastung von 29,8 Prozent
(einschließlich Solidaritätszuschlag) und der resultierenden Entnahmebelastung von
18,5 Prozent. Die Entnahmebelastung ergibt sich aus der Anwendung der
Nachversteuerungsbelastung von 26,375 Prozent (einschließlich
Solidaritätszuschlag) auf den thesaurierten Gewinn abzüglich der Thesaurierungsbelastung.
Die Gewerbesteuer kann als nicht abziehbare Betriebsausgabe nicht thesauriert
werden. Die auf den Gewinn des Personenunternehmers entfallende
Gewerbesteuer wird nach § 35 EStG auf seine Einkommensteuer angerechnet und stellt
somit keine wirtschaftliche Belastung eines Personenunternehmers dar.
Da die maximale Belastung des Gewinns eines Personenunternehmers bei
Sofortentnahme und Besteuerung nach dem Einkommensteuertarif maximal
47,44 Prozent (inklusive Gewerbesteuer mit Hebesatz 400 Prozent und
Anrechnung nach § 35 EStG) beträgt und die Gesamtbelastung thesaurierter Gewinne
nach Entnahme bei rund 48,3 Prozent liegt, ist die Thesaurierungsbegünstigung
dann vorteilhaft, wenn die mit der Steuerersparnis im Thesaurierungszeitpunkt
erzielbare Rendite so hoch ist, dass diese Ersparnis einschließlich Rendite die
Mehrbelastung bei Entnahme ausgleicht. Daher ist die Vorteilhaftigkeit der
Regelung in erster Linie abhängig von der Dauer des Verbleibs des thesaurierten
Gewinns im Unternehmensbereich und der internen Rendite des Unternehmens.
Zudem haben weitere individuelle Randbedingungen Einfluss auf das Ergebnis.
Folgende Randbedingungen wurden für die Berechnung der nachstehenden
Beispiele angenommen:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10355Bei Normalbesteuerung erfolgt eine Belastung des gesamten Gewinns nach dem
progressiven Einkommensteuertarif 2010 (Grundtabelle).
• Nach Zahlung der Steuern und Deckung des Lebensunterhalts soll
annahmegemäß die Hälfte des Gewinns verbleiben, die bei Normalversteuerung im
Unternehmen reinvestiert wird. Im Falle einer Besteuerung nach § 34a EStG
wird die Hälfte des Gewinns thesauriert und zusätzlich verbleibt die
Steuerersparnis im Unternehmen.
• Die Rendite aus den reinvestierten Gewinnen unterliegt in den folgenden
Jahren einem Grenzsteuersatz von 45 Prozent (Beispiel I) und von 42 Prozent
(Beispiel II).
Unter diesen Voraussetzungen ergeben sich rechnerisch die folgenden
Anlagedauern, die bei dem angegebenen Gewinn und Renditen mindestens erreicht
werden müssen, damit sich ein Vorteil aus der Thesaurierungsbegünstigung
ergibt.
* Der Gesamtgewinn wurde vereinfachend mit dem zu versteuernden Einkommen gleichgesetzt.
8. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die
Thesaurierungsbegünstigung in ihrer heutigen Form bei einer Erhöhung des Spitzensteuersatzes der
Einkommensteuer auf 49 Prozent eine wirkungsvolle Abschirmung der
einbehaltenen Gewinne von Personenunternehmen darstellt, und erwartet die
Bundesregierung in diesem Fall eine höhere Inanspruchnahme der
Thesaurierungsbegünstigung?
Die Thesaurierungsbegünstigung wird grundsätzlich für ein sinnvolles
Instrument gehalten. Eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes auf 49 Prozent ist nicht
geplant.
Beispiel
Gewinn* 100 000 Euro
nachrichtlich:
thesaurierter Betrag
1
50 000 Euro
Steuerersparnis durch Anwendung § 34a EStG
auf den thesaurierten Betrag
11
7 233 Euro
Rendite Mindestanlagedauer in Jahren
12 Prozent 22,3
14 Prozent 11,2
15 Prozent 19,0
10 Prozent 14,6
Drucksache 17/10355 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Wie viele Unternehmen welcher Unternehmensgröße (nach
Beschäftigtenzahl) wechselten nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen
Jahren jeweils ihre Rechtsform von einer Personengesellschaft/
Einzelunternehmung zu einer Kapitalgesellschaft und umgekehrt?
Wie viele Neugründungen dieser Rechtsformen gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils?
Haben sich in der Tendenz seit Einführung der Thesaurierungsbegünstigung
hier Änderungen ergeben?
Das Statistische Bundesamt führt eine Gewerbeanzeigenstatistik, in der u. a.
auch die Gewerbeanmeldungen aufgrund von Umwandlungen und
Rechtsformwechseln enthalten sind. Allerdings wird die ursprüngliche Rechtsform nicht
erhoben. Damit kann keine Aussage getroffen werden, wie viele Unternehmen
ihre Rechtsform von einem Personenunternehmen zu einer Kapitalgesellschaft
und umgekehrt gewechselt haben.
In der nachfolgenden Tabelle sind die in der Statistik über
Gewerbeanmeldungen enthaltenen Neugründungen nach Rechtsformen dargestellt:
Wie die vorstehende Tabelle zeigt, ist der Anteil der Kapitalgesellschaften an
den Neugründungen gestiegen.
Rechtsform Jahr Neugründungen
Betriebsgründung sonstige
Neugründung
zusammen
Hauptniederlassung
Zweigniederlassung
(ohne unselbständige
Zweigstellen)
Einzelunternehmen
2007 35 297 5 406 535 205 575 908
2008 32 600 5 142 523 267 561 009
2009 30 994 4 754 543 686 579 434
2010 27 740 4 516 551 488 583 744
2011 27 043 4 410 518 930 550 383
Personengesellschaften
2007 28 476 1 383 511 546 541 405
2008 27 567 1 291 512 367 541 225
2009 28 119 1 200 514 016 543 335
2010 29 013 1 126 514 402 544 541
2011 27 823 1 078 511 838 540 739
Kapitalgesellschaften*
2007 35 929 7 765 552 421 546 115
2008 36 642 6 738 552 573 545 953
2009 45 990 5 191 554 296 555 477
2010 45 756 4 640 554 344 554 740
2011 45 359 4 212 553 938 553 509
* Einschließlich ausländische Rechtsformen von natürlichen oder juristischen Personen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1035510. Mit Steuerausfällen in welcher Größenordnung wäre zu rechnen, wenn das
Prinzip des „last-in first-out“ aufgegeben würde und damit Altgewinne
zuerst, und damit ohne Nachversteuerung, ausgeschüttet werden könnten?
Würde das Prinzip des „last-in first-out“ aufgegeben, dürften
Steuermindereinnahmen in einer Größenordnung von 0,5 Mrd. Euro im Finanzplanungszeitraum
entstehen.
11. Ist es aus Sicht der Bundesregierung zwingend, dass nichtabzugsfähige
Betriebsausgaben wie die Gewerbesteuer nicht begünstigungsfähig sind?
Nach der Grundkonzeption des § 34a EStG soll nur der Teil des Gewinns mit
einem begünstigten Steuersatz belegt werden, der noch im Unternehmen
verbleibt und reinvestiert oder zur Eigenkapitalstärkung genutzt wird. Da die nicht
abzugsfähigen Betriebsausgaben (z. B. Gewerbesteuer) aber tatsächlich
verausgabt sind, besteht keine Möglichkeit, diese zu begünstigen, ohne den Sinn und
Zweck des gesamten § 34a EStG zu konterkarieren. Durch den tatsächlichen
Abfluss dieser Ausgaben würde es sich bei Anwendung des § 34a EStG um eine
fiktive Thesaurierung handeln, die keine Eigenkapitalstärkung des
Unternehmens darstellt. Auch der sich daraus ergebende Widerspruch, dass der
Gesetzgeber ein Abzugsverbot für bestimmte Aufwendungen einführt, diese aber dann
auf Antrag begünstigt besteuert, wäre nicht zu erklären.
12. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass in Fällen mit
Gewerbesteuerzahlung aufgrund der nicht thesaurierungsfähigen Gewerbesteuer die
Gesamtbelastung auch bei maximal möglicher Thesaurierung nicht der
Thesaurierungsbelastung von Kapitalgesellschaften entspricht, sondern
entsprechend höher ausfällt?
Erwägt die Bundesregierung hier Änderungen vorzunehmen, und falls
nein, warum nicht?
Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine nicht abziehbare
Betriebsausgabe, die von Personenunternehmen in gleicher Höhe, abgesehen vom
Freibetrag für Personenunternehmen von 24 500 Euro, wie von Kapitalgesellschaften
zu zahlen ist. Allerdings können Personenunternehmer die auf ihren ihnen
zuzurechnenden Gewinn entfallende Gewerbesteuer nach § 35 EStG auf die
persönliche Einkommensteuer anrechnen und werden somit in der Regel von der
Gewerbesteuer nicht belastet.
Bei Gewerbesteuerpflicht ist eine Vollthesaurierung des steuerlichen Gewinns
nicht möglich, da die Gewerbesteuer (selbst wenn sie aus dem Privatvermögen
entrichtet wird) als nicht abziehbare Betriebsausgabe den Steuerbilanzgewinn
nach § 4 Absatz 1 oder § 5 EStG gemindert hat.
Da die Gewerbesteuer als nicht abziehbare Betriebsausgabe den der
Besteuerung zugrunde zu legenden Gewinn zwar nicht berührt, aber die liquiden Mittel
des Personenunternehmens mindert, ist es sachfremd, eine Thesaurierung für die
Gewerbesteuerzahlung vorzusehen, da die Mittel tatsächlich nicht im
Unternehmen verblieben sind.
Bezogen auf den dem Grunde nach thesaurierbaren Gewinn des
Personenunternehmens bleibt es somit bei einer Grenzbelastung (einschließlich
Solidaritätszuschlag) von 29,8 Prozent.
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, hier Änderungen vorzunehmen. § 34a
EStG wurde eingeführt, um die Steuerbelastung von (großen)
Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften aneinander anzugleichen. Es lässt sich dabei
jedoch nicht vermeiden, dass es in Einzelfällen nicht zu einer vollständigen An-
Drucksache 17/10355 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegleichung kommt. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass
Personenunternehmen im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften ihre tarifliche Einkommensteuer
nach § 35 EStG um die Gewerbesteuerzahlungen teilweise insgesamt (je nach
Gewerbesteuerhebesatz) mindern können.
13. Sieht die Bundesregierung es als zwingend an, dass die persönliche
Einkommensteuer, soweit sie aus dem Unternehmensgewinn beglichen
werden muss, nicht begünstigungsfähig ist?
Nach der Grundkonzeption des § 34a EStG soll nur der Teil des Gewinns mit
einem begünstigten Steuersatz belegt werden, der noch im Unternehmen
verbleibt und reinvestiert oder zur Eigenkapitalstärkung genutzt wird. Soweit die
Einkommensteuer aus betrieblichen Mitteln bezahlt wird, liegt eine Entnahme
i. S. v. § 4 Absatz 1 Satz 2 EStG vor. Entnahmen führen jedoch insoweit zu einer
Nachversteuerung, als sie nicht aus dem laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahrs
beglichen werden können. Auf die Verwendung der entnommenen Gelder kommt
es dabei – mit Ausnahme der Verwendung zur Bezahlung von Erbschaft-/
Schenkungsteuer – nicht an.
14. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass in Fällen, in denen der
Unternehmensgewinn zur Begleichung der Einkommensteuer herangezogen
werden muss, die Gesamtbelastung auch bei maximal möglicher
Thesaurierung nicht der Thesaurierungsbelastung von Kapitalgesellschaften
entspricht, sondern entsprechend höher ausfällt?
Erwägt die Bundesregierung hier Änderungen vorzunehmen, und falls
nein, warum nicht?
Die Thesaurierungsbegünstigung hat neben der Herstellung der
Belastungsneutralität auch den Zweck, die Kapitalausstattung des Personenunternehmens zu
stärken, indem der Gewinn mittel- oder längerfristig im Unternehmen verbleibt.
Allerdings dürfte eine komplette Gewinnthesaurierung ein nicht
realitätsgerechter Ausnahmefall sein. Soweit ein Personenunternehmer nur Gewinne und keine
anderen Einkommen hat, dürfte eine Vollthesaurierung nicht infrage kommen,
weil der Personenunternehmer den Lebensunterhalt und seine Steuerlast aus
dem Gewinn des Unternehmens finanzieren muss. Dies wird bei einer
Kapitalgesellschaft durch das als Betriebsausgabe abziehbare Gesellschafter-
Geschäftsführergehalt erreicht, welches der tariflichen Einkommensteuer des
Geschäftsführers unterliegt. Bei der Kapitalgesellschaft kann somit auch nur der nach
Abzug des Geschäftsführergehalts verbleibende Gewinn thesauriert werden.
Somit besteht eine faktische wirtschaftliche Gleichbehandlung mit einem
Personenunternehmer, der seinen „Unternehmerlohn“ i. d. R. aus dem Gewinn des
Unternehmens entnehmen muss und somit nur den tatsächlich einbehaltenen
Gewinn nach § 34a EStG begünstigt versteuern kann. Als realitätsgerechte
Annahme kann daher nur davon ausgegangen werden, dass lediglich ein Teilbetrag
thesauriert wird und die auf den thesaurierten Gewinn entfallenden Steuern
außerhalb dieses Gewinns entrichtet werden. Bezogen auf diesen im
Unternehmen verbleibenden Teilbetrag entspricht die Belastung mit rund 29,8 Prozent
(Thesaurierungsbelastung zuzüglich Solidaritätszuschlag) derjenigen von
Kapitalgesellschaften.
Wie auch schon in den Antworten zu den Fragen 12 und 13 ausgeführt, verbleibt
zudem der Betrag, der zur Zahlung von Steuern genutzt wird, nicht im
Unternehmen. Eine Anwendung der Regelungen zur Begünstigung thesaurierter Gewinne
kann daher mangels Verbleib des Gewinns im Unternehmen nicht erfolgen.
Die Bundesregierung sieht aus diesem Grund keinen Änderungsbedarf.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1035515. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass es bei einer Vollthesaurierung und
späterer Nachversteuerung zu einer höheren Gesamtsteuerbelastung
kommt, als bei Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft, die der
Abgeltungsteuer unterliegen?
Welche Auswirkungen hat dies auf die Attraktivität der
Thesaurierungsbegünstigung?
Erwägt die Bundesregierung hier Änderungen, und falls ja, welche?
Die erhöhte effektive Thesaurierungsbelastung (Gesamtbelastung auf
Unternehmensebene) führt auch im Sonderfall einer Vollthesaurierung im Vergleich zur
Kapitalgesellschaft nicht zu einer höheren Gesamtbelastung nach Entnahme
(rund 48 Prozent), da sie in vollem Umfang durch eine geringere
Entnahmebelastung (bezogen auf den Ausgangsgewinn) ausgeglichen wird, und somit der
Anforderung der steuerlichen Gleichbelastung mit einer entsprechenden
Kapitalgesellschaft gerecht wird.
Sowohl bei Teilthesaurierung als auch bei Vollthesaurierung ergibt sich eine
Gesamtbelastung des Personenunternehmens in gleicher Größenordnung wie
die Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft.
Die Bundesregierung plant keine Änderungen im Bereich der Versteuerung der
nicht entnommenen Gewinne von Personenunternehmen nach § 34a EStG.
16. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass sich eine Inanspruchnahme der
Thesaurierungsbegünstigung für Unternehmer mit niedrigen Steuersätzen
regelmäßig nicht lohnt, weil durch die Nachversteuerung eine dann
insgesamt sehr viel höhere Steuerbelastung als bei einer sofortigen transparenten
Besteuerung auftritt?
Erwägt die Bundesregierung hier Änderungen, und falls ja, welche?
Die Besteuerung der Unternehmen mit niedrigen Gewinnen durch den
progressiven Einkommensteuertarif entspricht dem Prinzip der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Bei niedrigen Gewinnen entsteht eine
entsprechend geringere Gesamtsteuerbelastung – insbesondere gegenüber einer
Kapitalgesellschaft, wenn die Ausschüttungsbelastung einbezogen wird.
Die Bundesregierung beabsichtigt keine Änderungen in diesem Bereich.
17. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung gegen eine Regelung, die die
Nachversteuerung an den individuellen Steuersatz des Unternehmers
koppelt, ähnlich dem Teileinkünfteverfahren bei Dividenden im Fall von
wesentlichen Eigentümern einer Kapitalgesellschaft?
Wäre eine solche Vorgehensweise geeignet, die
Thesaurierungsbegünstigung auch für Unternehmer mit niedrigeren persönlichen Steuersätzen
attraktiv zu machen?
Welche Steuerausfälle wären von einer solchen Regelung zu erwarten?
§ 34a EStG ist insbesondere für (große) internationale tätige
Personengesellschaften eingeführt worden. Ihre Konkurrenzfähigkeit im Vergleich zu
international tätigen Kapitalgesellschaften soll durch die niedrigere Steuerbelastung
gestärkt werden. Für kleinere und mittlere Unternehmen wurde im Rahmen der
Unternehmensteuerreform 2008 mit der Einführung des
Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG eine entsprechende Begünstigung geschaffen. Es ist daher
nicht erforderlich, die Nachversteuerung an den persönlichen Steuersatz des
Steuerpflichtigen zu koppeln. Eine solche Regelung wäre auch aus administrati-
Drucksache 17/10355 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodever Sicht nicht umsetzbar. Sie würde voraussichtlich auch zu erheblichen
Steuerausfällen führen.
18. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, im Falle der
Nachversteuerung, den kompletten Gewinn einer vollen Besteuerung zu
unterwerfen und die zuvor gezahlte Thesaurierungsbelastung bei der sich
ergebenden Einkommensteuerbelastung anzurechnen?
Welche Steuerausfälle wären von einer solchen Regelung zu erwarten?
Diese Regelung würde der periodengerechten Berücksichtigung von Gewinnen
in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie erzielt werden, und damit der
Grundsystematik des Einkommensteuergesetzes widersprechen. § 34a EStG wurde
bewusst als Tarifvorschrift ausgestaltet und soll nicht in die Grundsystematik des
Einkommensteuergesetzes eingreifen.
Diese Alternative würde wegen der höheren Inanspruchnahme zu anfänglichen
Steuerausfällen in Milliardenhöhe führen.
19. Befürchtet die Bundesregierung bei einer Nachversteuerung, die sich
zumindest teilweise am individuellen Steuersatz des Unternehmers orientiert,
Steuergestaltungen in der Form, dass Entnahmen bewusst in Jahre mit
geringen oder negativen anderen Einkünften verlagert werden, um so eine
möglichst geringe Nachversteuerung zu erreichen?
Wie hoch schätzt sie das diesbezügliche Steuerausfallrisiko ein?
Diese Möglichkeit besteht. Es wird diesbezüglich auf die Antworten zu den
Fragen 16 und 18 verwiesen.
20. Aus welchem Grund wurden bei Einführung der
Thesaurierungsbegünstigung Unternehmer, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ermitteln, vollständig ausgeschlossen?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die
Thesaurierungsbegünstigung auch auf diese Unternehmer auszuweiten, bzw. welches
Missbrauchspotential fürchtet sie?
Der Vereinfachungszweck der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3
EStG lässt es zu, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG
ermitteln, nicht verpflichtet sind, ihre Entnahmen aufzuzeichnen. Diese sind zur
Berechnung der Thesaurierungsbegünstigung jedoch maßgeblich.
21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Vorschlägen zur Einführung eines virtuellen Trennungsprinzips (vgl. z. B.
Schneider und Wesselbaum-Neugebauer, 2010: Wie kann die
Thesaurierungsbegünstigung eine annähernd belastungsneutrale Besteuerung von
Personen- und Kapitalgesellschaften gewährleisten?), und welche Probleme
sieht sie bei der praktischen Umsetzung solcher Vorschläge?
Die Bundesregierung hat keine externen Aufträge zur Entwicklung eines
virtuellen Trennungsprinzips vergeben und nimmt zu Aufsätzen externer Autoren
grundsätzlich keine Stellung. Allgemein wird Folgendes angemerkt:
Systemwechsel – z. B. bei der Besteuerung von Personenunternehmen – führen zu einer
Vielzahl Folgefragen und -problemen und zu einer erheblichen Verunsicherung
bei den Steuerpflichtigen, so dass – ohne zwingende Not – von Systemwechseln
grundsätzlich abzuraten ist.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1035522. Sieht die Bundesregierung rechtliche Möglichkeiten, die Inanspruchnahme
der Thesaurierungsbegünstigung oder eines virtuellen Trennungsprinzips
nicht mehr in das Wahlrecht des einzelnen Unternehmers zu stellen, sondern
im Falle von Personengesellschaften eine gemeinsame Entscheidung der
Gesellschafter für eine an Kapitalgesellschaften angelehnte Besteuerung
zur Voraussetzung zu machen?
Sieht sie hierbei die Möglichkeit, den Wechsel des Besteuerungsregimes,
wie etwa bei der Organschaft, für eine Mindestdauer von x Jahren zu
verlangen?
Die Thesaurierungsbegünstigung ist bei Mitunternehmern von
Personengesellschaften vom jeweiligen Mitunternehmer im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung zu beantragen. Es wäre systemwidrig, das Wahlrecht für die
Anwendung des § 34a EStG der gemeinsamen Entscheidung aller Gesellschafter
zuzuweisen, denn durch § 34a EStG soll die persönliche
Einkommensteuerbelastung des einzelnen Gesellschafters vermindert werden. Jeder Mitunternehmer
muss daher unter Berücksichtigung seiner übrigen Einkommensverhältnisse
abwägen, ob sich die Anwendung von § 34a EStG für ihn lohnt oder nicht.
Ein Wahlrecht zur Besteuerung von Personengesellschaften nach dem
Besteuerungsregime für Kapitalgesellschaften kann nicht befürwortet werden, da
hiermit eine Reihe von Folgeproblemen (z. B. bei § 15a EStG und der Tonnagesteuer
nach § 5a EStG) entstehen würden, die zu einer Verunsicherung bei den
Steuerpflichtigen und im Bereich der Verlustverrechnung zu einer steuerlichen
Schlechterbehandlung führen würde. Auch würde durch ein solches Wahlrecht
das deutsche Steuerrecht deutlich verkompliziert, da für Personengesellschaften
zwei Besteuerungsregime nebeneinander zur Anwendung kommen würden.
Dies gilt umso mehr, wenn Personengesellschaften im Rahmen eines Wahlrechts
zwischen den verschiedenen Regimen wechseln können.
23. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über aus ihrer Sicht
missbräuchliche Inanspruchnahmen bzw. Steuergestaltungen mit Hilfe der
Thesaurierungsbegünstigung vor?
Falls ja, um welche Gestaltungen handelt es sich dabei?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über missbräuchliche
Inanspruchnahmen oder Steuergestaltungen im Bereich der
Thesaurierungsbegünstigung vor.
24. Sieht die Bundesregierung die Gefahr eines steuerlich motivierten
Lockin-Effekts aufgrund der Thesaurierungsbegünstigung?
Wie bewertet sie die unterbleibende Nachversteuerung im Fall der Zahlung
von Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer als Möglichkeit zur
Steuervermeidung?
Ziel der Thesaurierungsbegünstigung ist die Verbesserung der
Eigenkapitalausstattung von Unternehmen, so dass der Lock-in-Effekt nicht als Gefahr, sondern
als gewollter Effekt zur Eigenkapitalverbesserung zu bewerten ist.
Auf eine Nachversteuerung im Fall der Zahlung von Erbschaft- oder
Schenkungsteuer aus betrieblichen Mitteln für unentgeltlich erworbenes
Betriebsvermögen wird bewusst verzichtet, um den wirtschaftlichen Fortbestand des
Unternehmens zu gewährleisten. Eine Nachversteuerung würde im Einzelfall dazu
führen, dass der Erbe aus dem Betrieb zur Begleichung des
Nachversteuerungsbetrags weitere liquide Mittel entnehmen muss, so dass die Gefahr eines Liqui-
Drucksache 17/10355 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeditätsengpasses drohen könnte. Die Regelung dient daher der Erleichterung der
Unternehmensnachfolge. Eine Steuervermeidungsstrategie sieht die
Bundesregierung beim Erwerb von Todewegen oder der vorweggenommenen Erbfolge
nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]