[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10373
17. Wahlperiode 23. 07. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Nicole Maisch,
Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/10257 –
Interessenkonflikte und fachliche Einseitigkeit in der Risikobewertung von
gentechnisch veränderten Organismen und Pflanzenschutzmitteln
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Sowohl bei der Zulassung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO)
als auch bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist in den europäischen
und nationalen Regelungen eine Prüfung und Bewertung möglicher Risiken
für Mensch und Umwelt vorgeschrieben.
In Deutschland wird diese Risikoprüfung durch Bundesbehörden im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (BMELV) koordiniert, nämlich das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und das Bundesinstitut für
Risikobewertung (BfR). Teilweise sind auch das Umweltbundesamt (UBA)
und das Bundesamt für Naturschutz (BfN) aus dem Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
eingebunden.
Auf europäischer Ebene erfolgt die Risikobewertung durch die Europäische
Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).
Grundsätzlich verfügen die nationalen wie europäischen Behörden weder über
die Kompetenz noch über die finanziellen oder technischen Ressourcen zur
Durchführung umfangreicher eigener wissenschaftlicher Risikostudien (z. B.
Fütterungs- oder Anbauversuche). Diese Studien werden daher von den
Antragstellern für einen Antrag auf Zulassung durchgeführt bzw. deren
Erstellung wird finanziert. Trotz Hinzuziehung zusätzlicher externer Studien
basieren die meisten Zulassungsentscheidungen nach wie vor im Wesentlichen auf
Daten von den Unternehmen, die von einer positiven Entscheidung am
meisten profitieren.
Um eine breite fachliche Basis der Risikoprüfung zu gewährleisten, haben
BVL und BfR, aber auch die EFSA Expertenkommissionen (Panels)
eingerichtet, deren Mitglieder die Aufgabe haben, ein unabhängiges Urteil auf rein
wissenschaftlicher Basis über die eingereichten Zulassungsanträge zu fällen.
Sowohl bei der EFSA als auch bei den nationalen Behörden ist allerdings
festzustellen, dass diese Fachgremien zumindest bezüglich GVO und Pestiziden
sehr einseitig besetzt sind. So sind z. B. in der Expertenkommission des BfR Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 19. Juli 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10373 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefür die Bewertung von Pflanzenschutzmitteln 5 von 16 Mitgliedern direkt oder
indirekt für Hersteller von Pflanzenschutzmitteln tätig. Zwar sind in der
Expertenkommission für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel keine
Repräsentanten entsprechender Unternehmen vertreten; dafür wurde jüngst
bekannt, dass zahlreiche Wissenschaftler in der Kommission wesentlich engere
Beziehungen mit der Gentechnikindustrie und deren Lobbyvereinigungen
pflegen, als aus den vorgeschriebenen Veröffentlichungen zu möglichen
Interessenkonflikten ersichtlich ist.
Diese Einseitigkeit in der Besetzung der Expertenkommissionen wiegt auch
deshalb besonders schwer, weil keinerlei neutrale oder gar kritische
Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, etwa aus Umweltschutz- oder
Verbraucherverbänden, in den Kommissionen vertreten sind.
1. Welche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit welcher
Fachrichtung sind derzeit hauptamtlich für die Risikobewertung auf Bundesebene in
den Bereichen GVO, Pflanzenschutzmittel, Lebensmittelzusatz- und -
verarbeitungshilfsstoffe, etc. tätig (bitte nach Name, akademischem Titel,
Fachrichtung/Qualifikation, Institution, Abteilung, Aufgabe/Funktion, Zeitraum
aufschlüsseln)?
2. Welche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit welcher
Fachrichtung sind derzeit ehren- oder nebenamtlich für die Risikobewertung auf
Bundesebene im Bereich GVO, Pflanzenschutzmittel,
Nahrungsmittelzusatz- und -verarbeitungshilfsstoffe tätig (bitte nach Name, akademischem
Titel, Fachrichtung/Qualifikation, Institution, Abteilung/Panel/Kommission
o. Ä., Geld- oder Arbeitgeber, Aufgabe/Funktion, Zeitraum aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf Bundesebene werden Risikobewertungen im Bereich gentechnisch
veränderter Organismen (GVO), Pflanzenschutzmittel, Lebensmittelzusatz- und
Verarbeitungshilfsstoffe hauptamtlich ausschließlich durch Bundesbedienstete
wahrgenommen, nicht durch externe Wissenschaftler. Bundesbehörden, die sich
mit Fragen der Risikobewertung befassen, sind das Bundesinstitut für
Risikobewertung (BfR), das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL), das Julius Kühn-Institut (JKI), das Umweltbundesamt (UBA),
das Bundesamt für Naturschutz (BfN) und das Robert Koch-Institut (RKI).
Derzeit sind im BfR 39 wissenschaftliche Bedienstete in den Abteilungen 3, 5,
6, 8 sowie im Leitungsbereich für die Risikobewertung im Bereich GVO,
Pflanzenschutzmittel sowie für Lebensmittelzusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe
tätig. Im BVL sind derzeit sechs Wissenschaftler/-innen ausschließlich in der
Abteilung 4 hauptamtlich für die Risikobewertung auf Bundesebene im Bereich
GVO tätig. Im JKI ist ein Wissenschaftler mit der Bewertung der Risiken von
Pflanzenschutzmitteln für Honigbienen befasst. Im UBA sind derzeit 42
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes mit der Risikobewertung
von Pflanzenschutzmitteln mit dem Fokus auf die Umweltwirkung beschäftigt.
Das BfN ist als Benehmensbehörde bei Zulassungsverfahren zum
Inverkehrbringen und zu Freisetzungen von GVO, die auch eine Risikobewertung
umfassen, beteiligt (neun Bedienstete im zuständigen Fachgebiet). Das RKI ist
ausschließlich in die Sicherheitsbewertung von GVO im Rahmen von
Freisetzungen und Inverkehrbringen gemäß Gentechnikgesetz (GenTG) und EG-
Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGentDurchfG) einbezogen. Hier befassen sich
zwei Personen mit der naturwissenschaftlichen Bewertung von GVO.
Die Namen dieser Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie weitere
personenbezogene Daten sind für die Mitglieder des Deutschen Bundestages
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10373im Verzeichnisdienst der Bundesverwaltung im Intranet unter
http://x500.
intranet.bund.de/einsehbar.
Als Gremien, die im Bereich der Risikobewertung auf ehrenamtlicher
Grundlage arbeiten, sind die BfR-Kommissionen und die Zentrale Kommission für
Biologische Sicherheit (ZKBS) zu nennen.
Das BfR lässt sich in seiner Arbeit durch externe Sachverständige in den
Kommissionen des BfR beraten, um den in Deutschland verfügbaren
wissenschaftlichen Sachverstand für die behördliche Politikberatung zu nutzen. Sämtliche
Mitglieder der BfR-Kommissionen sind nach ihrer Berufung im Internet
bekannt gegeben worden und ehrenamtlich tätig. Eine Liste der Mitglieder der
BfR-Kommissionen für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel, für
Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände und für Lebensmittelzusatzstoffe,
Aromastoffe und Verarbeitungshilfsstoffe sind im Internet einsehbar unter
www.bfr.bund.de/de/bfr_kommissionen-311.html
Die ZKBS berät die Bundesregierung und die Bundesländer in
sicherheitsrelevanten Fragen der Gentechnik. Die ZKBS ist ein ehrenamtlich tätiges
Expertengremium, das gentechnisch veränderte Organismen (GVO) auf mögliche
Risiken für den Menschen, Tiere und die Umwelt prüft und für den Umgang
mit ihnen geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen
empfiehlt. Sie gibt dazu Stellungnahmen ab. Gemäß § 4 GenTG setzt sich die
ZKBS grundsätzlich aus zwölf Sachverständigen und acht sachkundigen
Personen sowie deren Stellvertreter zusammen. Alle ZKBS-Mitglieder sowie ihre
Stellvertreter werden vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz (BMELV) unter Beteiligung anderer betroffener
Bundesministerien und der Länder gemäß dem gesetzlich vorgeschriebenen
Verfahren für die Dauer von drei Jahren berufen. Die Namen der Mitglieder und der
stellvertretenden Mitglieder werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die
Geschäftsstelle der ZKBS ist beim BVL eingerichtet. Die Namen der
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, ihre Fachrichtungen und Funktion sind
im Internet unter folgender Adresse veröffentlicht:
www.bvl.bund.de/DE/
06_Gentechnik/02_Verbraucher/05_Institutionen_fuer_biologische_Sicherheit/
02_ZKBS/gentechnik_zkbs_node.html.
Eine Risikobewertung durch neben- und ehrenamtlich tätige Wissenschaftler
findet auf Bundesebene nicht statt.
3. In wie vielen Fällen (absolut bzw. prozentualer Anteil der Gesamtzahl aller
Risikobewertungen der jeweiligen Stoffgruppe) ist die endgültige
Risikobewertung des BfR in Bezug auf mögliche Risiken eines gentechnisch
veränderten Organismus, eines Pflanzenschutzmittels oder eines
Lebensmittelzusatzstoffes in wesentlichen Punkten von der Empfehlung der
Expertenkommission bzw. den Empfehlungen der jeweiligen
Expertenkommissionen abgewichen?
Das BfR erstellt die Risikobewertungen selbst. BfR-Kommissionen sind,
anders als bei der European Food Safety Authority (EFSA), keine Organe des
BfR und werden nicht um Stellungnahmen in amtlichen
Risikobewertungsverfahren zu GVO, Pflanzenschutzmittel usw. gebeten. Die BfR-Kommissionen
haben andere Aufgaben als die wissenschaftlichen Gremien der EFSA. Dies ist
der Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Mitglieder dieser Gremien
bei EFSA und BfR.
Da die BfR-Kommissionen nicht zur Erarbeitung von Risikobewertungen in
Zulassungsverfahren herangezogen werden, geben sie insoweit auch keine
Empfehlungen ab, von denen das BfR abweichen könnte.
Drucksache 17/10373 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. In wie vielen Fällen erfolgte diese Abweichung von der Empfehlung der
Expertenkommission bzw. den Empfehlungen der jeweiligen
Expertenkommissionen aufgrund befürchteter Interessenkonflikte bei einzelnen
oder mehreren in der Kommission/den Kommissionen beteiligten
Experten?
Siehe Antwort zu Frage 3.
5. Inwiefern trifft es zu, dass die Mitglieder der Expertenkommissionen beim
BfR Erklärungen über mögliche Interessenkonflikte abgeben müssen
(siehe
www.bfr.bund.de/de/bfr_kommissionen-311.html), und wo und wie
ist diese Verpflichtung formell verankert?
Die Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen über eventuelle
Interessenkonflikte ist geregelt in § 3 Absatz 3 und 4 der Geschäftsordnung der BfR-
Kommissionen.
Auszug aus der Geschäftsordnung der BfR-Kommissionen:
„§ 3 Mitgliedschaft als persönliches Ehrenamt
(3) Eventuelle Interessenkonflikte einzelner Mitglieder, die sich aus der
Thematik der Kommissionen ergeben könnten, sind zu Beginn der Sitzungsperiode
schriftlich abzugeben. Eventuelle Interessenkonflikte werden außerdem zu
Beginn jeder Sitzung hinsichtlich der speziellen Themen der Sitzung abgefragt.
Besteht seitens der Mitglieder die Besorgnis der Befangenheit zu einzelnen in
der Sitzung behandelten Themen, müssen sie dies vor Sitzungsbeginn den
Vorsitzenden mitteilen. Die Kommissionen entscheiden mit einfacher Mehrheit in
Abwesenheit der Betroffenen über die Teilnahme des Mitglieds an der
Beratung und Beschlussfassung.
(4) Die zu Beginn der Sitzungsperiode abgegebenen Erklärungen zu
eventuellen Interessenkonflikten werden zur Gewährleistung der Transparenz vom BfR
veröffentlicht.“
6. In welchen Fällen und in welchen der 15 Expertenkommissionen sind
diese Erklärungen zu möglichen Interessenkonflikten aus Sicht der
Bundesregierung nicht korrekt oder nicht vollständig abgegeben worden, wie
dies in einem Bericht der Organisation Testbiotech e. V. vom 24. Mai 2012
für die Expertenkommission für genetisch veränderte Lebens- und
Futtermittel behauptet wird?
Die 15 BfR-Kommissionen sind keine Organisationseinheiten des BfR,
sondern externe Beratungsgremien für das BfR. Ob Interessenkonflikte von
Mitgliedern der BfR-Kommissionen vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall die
Kommission unter Leitung ihres Vorsitzenden. Dies ist in der
Geschäftsordnung der BfR-Kommissionen ausdrücklich geregelt (§ 3 Absatz 3; siehe
Antwort auf Frage 5). Wenn Unsicherheiten bei der Einschätzung von
Interessenskonflikten bestehen, steht das BfR den Kommissionsvorsitzenden zur
Beratung zur Verfügung. Kenntnisse über nicht korrekt oder unvollständig
ausgefüllte Erklärungen liegen der Bundesregierung nicht vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/103737. Seit wann wusste die Bundesregierung von den von Testbiotech e. V.
erhobenen Vorwürfen bezüglich unvollständiger oder inkorrekter
Erklärungen zu Interessenkonflikten bei Mitgliedern der Expertenkommission für
genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel beim BfR, und warum hat
sich die Bundesregierung in der Sitzung des Ausschusses für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages vom
13. Juni 2012 zum konkreten Vorwurf unvollständiger
Interessenkonflikterklärungen nicht geäußert?
Die Bundesregierung konnte mit dem Tag der Veröffentlichung auf der
Homepage von Testbiotech e. V. am 24. Mai 2012 von dem Bericht sowie den darin
erhobenen Vorwürfen Kenntnis nehmen. In der 73. Sitzung des Ausschusses für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages
am 13. Juni 2012 hat die Bundesregierung die erhobenen Vorwürfe
zurückgewiesen.
8. Prüfen die Bundesregierung und die ihr unterstellten Bundesbehörden
Erklärungen über mögliche Interessenkonflikte auf Vollständigkeit und
Richtigkeit?
Wenn nein, warum nicht?
Die Geschäftsordnung der BfR-Kommissionen sieht vor, dass die
Kommissionsmitglieder eventuelle Interessenkonflikte, die sich aus der Thematik der
Kommissionsarbeit ergeben könnten, zu Beginn der Sitzungsperiode schriftlich
abgeben (§ 3 Absatz 3; siehe Antwort auf Frage 5). Da es sich bei den 15 BfR-
Kommissionen nicht um Organisationseinheiten des BfR, sondern um externe
Beratungsgremien handelt, wird die Einhaltung der Geschäftsordnung nicht
vom BfR geprüft, sondern von den Kommissionen unter der Leitung ihrer
Vorsitzenden. Das BfR steht den Kommissionsvorsitzenden dabei gegebenenfalls
zur Beratung zur Verfügung.
9. Durch wen, nach welchen Kriterien und mit welchen Instrumenten prüfen
die Bundesregierung und die ihr unterstellten Bundesbehörden mögliche
Interessenkonflikte bei haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen in der
Risikobewertung?
Zu möglichen Interessenkonflikten bei hauptamtlich am BfR beschäftigten
Personen in der Risikobewertung gilt Folgendes:
Die Beschäftigten des BfR haben die im öffentlichen Dienst geltenden
rechtlichen Vorschriften zur unparteiischen Amtsführung sowie zum
Korruptionsschutz einzuhalten. Nebentätigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
BfR sind grundsätzlich durch die Behörde genehmigungspflichtig (vgl. §§ 97
ff. BBG, § 3 Absatz 3 TVÖD). In diesem Rahmen werden mögliche
Interessenkonflikte vorab geprüft und die Genehmigung gegebenenfalls versagt.
Im Hinblick auf ehrenamtlich tätige Personen in der Risikobewertung wird auf
die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
10. Inwieweit werden dabei bezahlte oder unbezahlte Tätigkeiten oder
Funktionen in Einrichtungen und Organisationen erfasst und bewertet, die
einseitig bestimmte Interessen verfolgen oder befördern (z. B. International
Life Sciences Institute – ILSI, Verein zur Förderung Innovativer und
Nachhaltiger AgroBiotechnologie Mecklenburg-Vorpommern – FINAB,
Wissenschaftlerkreis Grüne Gentechnik – WGG)?
Siehe Antwort zu Frage 9.
Drucksache 17/10373 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Durch welche Institutionen bzw. Funktionsträger, nach welchem
Verfahren und mit welchen Maßnahmen bzw. Sanktionen wird bei
nachgewiesenen oder vermuteten Interessenkonflikten vonseiten der Bundesregierung
und der ihr unterstellten Behörden reagiert?
Sollten bei einem Beschäftigten des BfR Interessenkonflikte zur amtlichen
Tätigkeit auftreten, würde dem im Rahmen der Dienstaufsicht konsequent
nachgegangen und ein eventuell dienstpflichtwidriges Verhalten unterbunden.
Würden Interessenkonflikte bei BfR-Kommissionsmitgliedern bekannt werden,
würde das BfR beim Vorsitzenden der Kommission darauf drängen, dass die
betreffenden Kommissionsmitglieder nicht an Beratungen bzw. Abstimmungen
teilnehmen.
12. Wie regelmäßig und durch wen wird das System der Erfassung,
Bewertung und Sanktionierung von Interessenkonflikten durch unabhängige
Fachleute, Kommissionen o. Ä. evaluiert?
Falls eine derartige Evaluierung stattfindet, wo sind die Ergebnisse
dokumentiert und veröffentlicht?
Eine Überprüfung des Systems für die BfR-Kommissionen führt das BfR zu
jeder Berufungsperiode durch, die zurzeit drei Jahre beträgt. So wurde
beispielsweise zum Start der zweiten Berufungsperiode am 1. Januar 2011 die
Veröffentlichung der schriftlichen Angaben zu eventuellen Interessenkonflikten
und der Ergebnisprotokolle der Kommissionssitzungen in der
Geschäftsordnung der BfR-Kommissionen festgeschrieben. Diese Veröffentlichungen auf
der BfR-Website dienen der Transparenz für jedermann und zeigen, wie die
BfR-Kommissionen zusammengesetzt sind und welchen wissenschaftlichen
Rat sie an das BfR richten.
13. Inwieweit ist aus Sicht der Bundesregierung das ILSI als
Lobbyorganisation zu bewerten, und wie begründet die Bundesregierung ihre Ansicht?
Das International Life Sciences Institute (ILSI) ist eine weltweit tätige Non-
Profit-Organisation mit dem Ziel, das wissenschaftliche Verständnis im Bereich
Ernährung, Lebensmittelsicherheit und Risikobewertung zu verbessern und
Forschungserkenntnisse zu mehren. In den wesentlichen Gremien von ILSI
Europe (Board of Directors, Scientific Advisory Board, Expert Groups) sind
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Wirtschaftsunternehmen und des
öffentlichen Sektors (Universitäten, außeruniversitäre Forschungsinstitute und
Ressortforschungseinrichtungen) paritätisch (50:50) vertreten. Die Struktur
von ILSI Europe und die personelle Besetzung der verschiedenen Gremien sind
im Internet transparent dargestellt. ILSI Europe bietet eine Plattform zur
offenen wissenschaftlichen Diskussion gesellschaftlich relevanter Themen im
Bereich der Lebensmittelsicherheit und der Ernährung.
ILSI Europe handelt nach einem Ethik-Codex, der im Internet veröffentlicht ist
unter
www.ilsi.org/Pages/Scientific-Integrity.aspx. Politisches Lobbying ist
nach den Statuten von ILSI Europe verboten. Es ist nicht Aufgabe der
Bundesregierung zu prüfen, ob sich ILSI Europe an seine eigenen Statuten hält.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1037314. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für die ihr unterstellten
Institutionen und Gremien aus dem Umstand, dass die EFSA als Folge
der massiven Kritik an ihrem Umgang mit Interessenkonflikten nunmehr
die Mitarbeit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit
Verbindungen zum ILSI in ihren Panels ausschließt?
Die EFSA ist keine Behörde im Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung.
Sie ist eine dezentrale europäische Einrichtung, die einem Verwaltungsrat
untersteht. Sie wird aus dem Haushaltsplan der EU finanziert, ist aber von der
Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament und den
Mitgliedstaaten unabhängig tätig. Die Bundesregierung hat auf die Entscheidungen der
EFSA daher keinen Einfluss.
Die Regelungen der EFSA für die Mitglieder ihrer wissenschaftlichen Gremien
sind durch die spezifischen Strukturen der EFSA zu erklären. Entsprechende
Maßnahmen beim BfR sind nicht erforderlich, weil die Risikobewertungen – wie
in der Antwort zu Frage 3 dargestellt – nicht durch die BfR-Kommissionen,
sondern durch Beschäftigte des BfR erfolgen. Bei der Berufung der
Kommissionen hat das BfR ausdrücklich auch die Mitarbeit von Wissenschaftlern aus der
Industrie vorgesehen, soweit dies zur Exzellenz der wissenschaftlichen
Beratungstätigkeit der Kommissionen beiträgt. Das BfR achtet aber darauf, dass
entsprechende Interessen angegeben werden und gegebenenfalls bei
Interessenkonflikten angemessen reagiert wird.
15. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der EFSA im Kontext der
europäischen und nationalen Risikobewertung bei, und welche Relevanz
bzw. Konsequenzen haben aus Sicht der Bundesregierung
Risikobewertungsentscheidungen der EFSA für die deutschen Verbraucher, die
Ernährungs- oder Landwirtschaft und verwandte Bereiche?
Die EFSA ist für europäische Risikobewertungen die allein zuständige
europäische Einrichtung. Insofern bilden die Risikobewertungen der EFSA für den
europäischen Verbraucherschutz die wissenschaftliche Grundlage.
Im Hinblick auf die nationalen Risikobewertungen sind die EFSA und die
nationalen Risikobewertungsbehörden gut miteinander vernetzt und arbeiten
eng zusammen. Die Bewertung von Risiken für Verbraucher, Ernährungs- oder
Landwirtschaft und verwandte Bereiche auf nationaler Ebene durch die
zuständigen Behörden kann europäische Bewertungen, Leitliniendokumente,
Stellungnahmen und weitere Dokumente der EFSA berücksichtigen, soweit dies
für eine adäquate Risikobewertung erforderlich und hilfreich erscheint.
16. Wie bewertet die Bundesregierung die wissenschaftliche Unabhängigkeit
und den Umgang mit Interessenkonflikten in der EFSA und ihren
Expertenpanels in der Zeit bis zum Rücktritt der Verwaltungsratschefin Diana
Banati am 8. Mai 2012?
Die EFSA wird aus dem Haushaltsplan der EU finanziert, ist aber von der
Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament und den
Mitgliedstaaten unabhängig tätig. Die Bundesregierung bewertet nicht die Tätigkeit
unabhängiger europäischer Behörden. Der Verwaltungsrat hat im Übrigen keinen
Einfluss auf die wissenschaftlichen Bewertungen der EFSA. Unabhängig
davon gibt es keine Hinweise darauf, dass die Entscheidungen und Bewertungen
der Expertenpanels interessengeleitet sind.
Drucksache 17/10373 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. Welche Personen sind sowohl in den Expertenpanels bzw. -
kommissionen der EFSA als auch in entsprechenden Gremien der deutschen
Regulierungsbehörden (BfR, BVL, UBA etc.) tätig (bitte nach Name,
Fachrichtung, Panel/Kommission, Institution, Geld- oder Arbeitgeber,
Aufgabe/Funktion, Zeitraum aufschlüsseln)?
Die EFSA ist in der Europäischen Union zuständig für die wissenschaftliche
Risikobewertung in den Bereichen Lebens- und Futtermittelsicherheit,
Ernährung, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und
Pflanzenschutz. Der Wissenschaftliche Ausschuss und die Wissenschaftlichen
Gremien der EFSA setzen sich zusammen aus unabhängigen Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftlern, die an Universitäten, Forschungseinrichtungen und
nationalen Lebensmittelsicherheitsbehörden tätig sind. Ausführliche und
aktuelle Informationen über die Neubesetzung des Wissenschaftlichen Ausschusses
und der Wissenschaftlichen Gremien der EFSA 2012 sind im Internet unter
www.efsa.europa.eu/de/scpanels/memberscall2011.htm veröffentlicht.
18. Sind die Informationen auf der Website des BfR korrekt und aktuell, nach
denen von 188 Mitgliedern der 15 Expertenkommissionen nur zwei von
den Verbraucherzentralen rekrutiert wurden, während die ca.
zwanzigfache Größenordnung (39) aus „Unternehmensverbänden und Industrie“
stammt und kein Experte aus dem Bereich der Umweltschutzverbände
oder ähnlicher Vertretungen der Zivilgesellschaft berufen wurde?
Es trifft zu, dass den öffentlichen Aufrufen des BfR zur Bewerbung als
Kommissionsmitglied nicht mehr als zwei Wissenschaftler der Verbraucherzentralen
gefolgt sind. Beide Wissenschaftler sind zu Mitgliedern der BfR-
Kommissionen ernannt worden. Das BfR hatte anlässlich der öffentlichen Aufrufe
seinerzeit ausdrücklich auch alle Bundes- und Landesverbraucherzentralen
angeschrieben und um Bewerbung für die Mitgliedschaft in BfR-Kommissionen
gebeten.
19. Welche Anstrengungen und Maßnahmen hat die Bundesregierung
unternommen bzw. ergriffen, um eine bessere Repräsentation von Umwelt-
und Verbraucherverbänden sowie anderer Vertreter der Zivilgesellschaft,
deren Arbeit wesentliche Bezüge zu den Tätigkeitsfeldern des BfR
aufweist, in den Expertenkommissionen des BfR zu erreichen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Konsequenzen für die inhaltliche
Ausrichtung und wissenschaftliche Unabhängigkeit von Bewertungen
durch die Expertenpanels zu GVO oder zu
Pflanzenschutzmittelrückständen angesichts der starken Präsenz von Vertretern der direkt von
Entscheidungen betroffenen Unternehmen in diesen Gremien sowie der dort
fehlenden Vertretung von Umwelt- oder Verbraucherschutzorganisationen?
Das BfR wird in seiner wissenschaftlichen Arbeit von insgesamt 15
Kommissionen beraten. Mitglieder der BfR-Kommissionen werden nach objektiven und
transparenten Kriterien ausschließlich aufgrund ihrer wissenschaftlichen
Exzellenz, ihrer Kompetenz und ihrer Fachkenntnisse ausgewählt. Die
ehrenamtlichen Positionen werden nach einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren
vergeben, in dem es jedem Experten weltweit freisteht, sich aufgrund seiner
fachlichen Selbsteinschätzung zu bewerben. Das Verfahren ist offen gestaltet
und adressiert ausdrücklich nicht nur Fachleute aus Universitäten und
Forschungseinrichtungen, sondern auch Vertreter der Verbraucher- und
Umweltschutzorganisationen, der Industrie und der Behörden, um in fachlicher Breite
und Tiefe den wissenschaftlichen Beratungsbedarf des BfR zu decken. Mit die-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10373sem Verfahren wird erreicht, dass die genannten Bereiche auch in den
Kommissionen vertreten sind.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
20. Wie erklärt die Bundesregierung den Umstand, dass das BVL bereits am
2. Mai 2012 in einer ersten Reaktion auf die US-Studie zu Chlorpyrifos
erklärte, dass alle in der Studie genannten Aspekte in die EU-
Sicherheitsbewertung eingegangen seien, während das BfR erst am Tag danach
betonte, die Studie „sehr ernst“ zu nehmen und durch deutsche Experten
prüfen zu wollen und inzwischen eine Neubewertung der toxikologischen
Grenzwerte für Chlorpyrifos empfiehlt?
Das BfR hat am 3. Mai 2012 eine erste Einschätzung zu der US-Studie (Rauh et
al., 2012) zu Chlorpyrifos abgegeben. Am 16. Mai 2012 wurde zu den
epidemiologischen Aspekten der Studie Stellung genommen (BfR-Stellungnahme
Nr. 021/2012). Dabei wurde insbesondere auf methodische Mängel
hingewiesen. Unabhängig von der Bewertung der US-Studie von Rauh et al. (2012) hat
das BfR am 1. Juni 2012 eine Neubewertung der toxikologischen Grenzwerte
für Chlorpyrifos in der EU auf der Grundlage neuer toxikologischer Studien
empfohlen. Das BMELV hat daraufhin die Europäische Kommission gebeten,
eine Aktualisierung der EU-Bewertung von Chlorpyrifos zu veranlassen. Die
Kommission ist dieser Bitte nachgekommen und hat eine Überprüfung der
Genehmigung von Chlorpyrifos in Auftrag gegeben.
Im Übrigen hat das BVL mitgeteilt, keine entsprechende Erklärung abgegeben
zu haben.
21. Welche deutschen Experten haben die US-Studie zu Chlorpyrifos nach
welchen Verfahren und Kriterien überprüft?
Über welche wissenschaftliche Qualifikation verfügt die Autorin/der
Autor bzw. verfügen die Autorinnen/Autoren der BfR-Stellungnahme zu
Chlorpyrifos, insbesondere zu Fragen der Neuroanatomie und der
Durchführung von Langzeitkohortenstudien beim Menschen?
Nach dem BfR-Errichtungsgesetz ist das BfR eine bundesunmittelbare
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Somit liegt die Gesamtverantwortung
für alle BfR-Stellungnahmen und Risikobewertungen beim Präsidenten. Die
Risikobewertungen des BfR unterliegen nicht der Fachaufsicht des BMELV.
Auf § 2 Absatz 3 des BfR-Gesetzes wird verwiesen. Das BfR ist als einzige
Bundesbehörde ganzheitlich nach der Qualitätssicherungsnorm ISO 9001
zertifiziert. Generell ist im BfR kein einzelner Wissenschaftler für die Erarbeitung
von Stellungnahmen zur Überprüfung von Studien etc. zuständig. In jedem Fall
wird eine Behördenmeinung unter Beteiligung weiterer Wissenschaftler und
der Leitung des Hauses erstellt.
Im Zeitraum Mai/Juni 2012 wurden Stellungnahmen zu Chlorpyrifos gemäß
den wissenschaftlichen Leitlinien von EFSA, WHO, OECD und BfR erstellt.
Dazu haben Wissenschaftler der Fachgruppe „Toxikologie der Pestizide und
Biozide“ der Abteilung Chemikaliensicherheit des BfR sowie der Fachgruppe
„Steuerung der gesetzlichen Verfahren und Gesamtbewertung“ der Abteilung
Chemikaliensicherheit des BfR beigetragen.
Zu einer toxikologischen Bewertung gehören regelmäßig auch Stellungnahmen
zu möglichen Auswirkungen von Pestizid-Wirkstoffen auf das Nervensystem.
Die Stellungnahmen wurden durch die Leitung des BfR geprüft und an die
anfordernde Stelle weitergegeben. Dieser Prozess erfolgt, wie alle anderen
Drucksache 17/10373 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBfR-internen Abläufe qualitätsgesichert im Rahmen der Zertifizierung nach
ISO 9001 (s. o.). Für weitere Hinweise auf personenbezogene Daten wird auf
die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
22. Wie bewertet die Bundesregierung die wissenschaftliche
Ausgewogenheit von Beurteilungen des BfR zu Risiken durch Pflanzenschutzmittel
angesichts des Umstandes, dass von öffentlichen Institutionen publizierte
Studien, wie z. B. die Studie der University of Columbia zu Chlorpyrifos,
sowie die Untersuchungen von Prof. Andrés E. Carrasco zu Glyphosat
vom BfR unter Verweis auf methodische Mängel als nicht relevant für die
Risikobewertung bewertet wurden, während mögliche methodische
Mängel der von der Industrie im Rahmen der Risikobewertung während des
EU-Zulassungsverfahrens eingereichten Studien wegen deren
Geheimhaltung gar nicht durch unabhängige Wissenschaftler überprüft werden
können?
Gemäß § 2 Absatz 3 des BfR-Errichtungsgesetzes ist das BfR bei seinen
wissenschaftlichen Bewertungen und Forschungen weisungsunabhängig. Insofern
ist eine Überprüfung durch unabhängige Wissenschaftler sichergestellt. Im
Übrigen ist eine Veröffentlichung aller Firmenstudien, die im Verfahren der
Wirkstoffgenehmigung oder Zulassung von Pflanzenschutzmitteln eingereicht
werden, aus Gründen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach
den Vorschriften der Pflanzenschutzmittel-Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
nicht zulässig.
23. Durch wen, nach welchen Kriterien und nach welchem Verfahren werden
die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats des BfR berufen?
Gemäß der Satzung des BfR werden die Mitglieder des Wissenschaftlichen
Beirates des BfR entsprechend der vielfältigen Aufgabenbereiche des BfR und
aufgrund ihrer jeweiligen hohen wissenschaftlichen Kompetenz und fachlichen
Reputation in dieses Ehrenamt durch den Präsidenten des BfR berufen. Dabei
hat das BfR sowohl bei der Einrichtung als auch internationalen Besetzung die
Empfehlung des Wissenschaftsratsgutachtens umgesetzt.
24. Inwiefern und durch welche Institutionen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung die Mitglieder der Senatskommissionen der Deutschen
Forschungsgemeinschaft (DFG) auf eventuell vorhandene
Interessenkonflikte überprüft?
Die Senatskommissionen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) sind
unabhängige, kollegiale Beratungsgremien, die nach ausschließlich
wissenschaftlichen Kriterien, Maßstäben und Methoden Stellungnahmen zu
gesellschaftlich relevanten Fragestellungen mit Forschungsbezug erstellen. Die
Mitglieder der Senatskommission werden durch den Senat der DFG jeweils für
eine Amtszeit von drei Jahren berufen. Für die Besetzung existieren strikte
Vorgaben, die in der Geschäftsordnung der DFG niedergelegt sind.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1037325. Wird sich die Bundesregierung für eine verstärkte Überprüfung und ggf.
Sanktionierung von Interessenkonflikten in den DFG-
Senatskommissionen einsetzen, auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass
Vertreterinnen und Vertreter der DFG-Kommissionen wie z. B. der
Senatskommission für die gesundheitliche Bewertung von Lebensmitteln auch in die
Verfahren zur Berufung von Mitgliedern in die BfR-
Expertenkommissionen eingebunden sind?
Die Bundesregierung sieht hier keinen Handlungsbedarf. Die DFG-
Geschäftsstelle prüft vor der Berufung eines Mitglieds und auch in den Fällen, in denen
ein Mitglied einer Senatskommission sein Tätigkeitsfeld wechselt, damit
möglicherweise einhergehende Interessenkollisionen. Des Weiteren unterliegen die
DFG-Senatskommissionen den Befangenheitsregularien, die für die DFG
insgesamt Geltung beanspruchen. Schließlich werden die Mitglieder vor jeder
Sitzung aufgefordert, etwaige einzelfallbezogene Interessenkonflikte
offenzulegen. Darüber hinaus treten die Vorsitzenden der DFG-Senatskommissionen in
den Verfahren zur Berufung von Mitgliedern in den BfR-Kommissionen nicht
als deren „Vertretung“ auf, die im Auftrag der DFG handeln, sondern fungieren
als unabhängige Sachverständige, die das BfR bei der Auswahl der BfR-
Kommissionsmitglieder ausschließlich auf Grundlage ihrer Expertise beraten.
26. Wie bewertet die Bundesregierung die Problematik möglicher
Interessenkonflikte in den DFG-Kommissionen vor dem Hintergrund, dass eine
dem Gemeinwohl dienende industrieunabhängige Risikoforschung zu
gentechnisch veränderten Organismen oder zu Pflanzenschutzmitteln
aufgrund der Geschäftsinteressen in diesen Branchen kaum Aussicht auf
erfolgreiche Akquise von Drittmitteln aus der Privatwirtschaft hat und
insofern darauf angewiesen ist, Finanzmittel in ausreichendem Maße aus
industrieunabhängigen öffentlichen bzw. halbstaatlichen Quellen
bewilligt zu bekommen?
Wie in allen Wissenschaftszweigen können Forscherinnen und Forscher auch
im Bereich einer dem Gemeinwohl dienenden industrieunabhängigen
Risikoforschung zu gentechnisch veränderten Organismen oder
Pflanzenschutzmitteln Förderanträge bei der DFG einreichen. Kriterium der Förderung ist dabei
ausschließlich die wissenschaftliche Exzellenz des beantragten Projektes sowie
die Expertise der beteiligten Forscherinnen und Forscher. Eine Entscheidung
über die Förderwürdigkeit wird in den hierfür zuständigen
Entscheidungsgremien der DFG getroffen; die Senatskommissionen sind am Prozess der
Antragsbegutachtung und -bewilligung nicht beteiligt und haben darauf keinen
Einfluss.
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ISSN 0722-8333]