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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Stand der Rechtsverordnung zu abschaltbaren Lasten

Zeitplan zur Umsetzung der Rechtsverordnung betr. temporärer Abschaltung von Großverbrauchern durch Stromnetzbetreiber, kein Ausschluss energiewirtschaftlich abschaltbarer Lasten durch die geplanten Präqualifikationskriterien, Unterschiede zum vorliegenden Gutachten, angemessene Vergütung, Kosten und Belastung der Verbraucher, Folgen für die Liquidität des Regelenergiemarkts, bisherige Teilnehmer, Differenzierung nach Standort<br /> (insgesamt 14 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Datum

02.08.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1026002. 07. 2012

Stand der Rechtsverordnung zu abschaltbaren Lasten

der Abgeordneten Oliver Krischer, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Dr. Hermann E. Ott, Dorothea Steiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Seit Januar 2012 kursiert öffentlich ein Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) einer Rechtsverordnung zu abschaltbaren Lasten. Dabei geht es im Wesentlichen um die Ausgestaltung des § 13 Absatz 4a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Durch die Festlegung eines Vergütungssystems und den damit einhergehenden Verpflichtungen für die Lasten sollen die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Zugriff auf die Lasten bekommen und diese kurzzeitig abschalten können. Als Vergütungsmodell wird eine sogenannte Versicherungslösung vorgeschlagen, bei der Lasten pauschal vergütet werden – unabhängig davon, ob eine Gegenleistung erbracht werden musste oder nicht. Als technische Voraussetzung gilt dabei, dass die Lasten mindestens an ein 110-kV-Hochspannungsnetz angeschlossen, 7 000 Stunden pro Jahr erreichbar sein und innerhalb von einer Sekunde ferngesteuert vom Netz getrennt werden können. Die Vergütung soll nach drei Stufen mit 60 000 Euro, 45 000 Euro bzw. 30 000 Euro pro Megawatt und Jahr erfolgen. Der Unterschied der Stufen ergibt sich aufgrund der Größe der Last sowie der Häufigkeit und Dauer der zugelassenen Abschaltung. Die Vergütungen für die abschaltbaren Lasten sollen direkt in die Netzentgelte eingehen.

Die Bundesregierung hatte in der Vergangenheit mehrfach angekündigt, diese Rechtsverordnung zu abschaltbaren Lasten demnächst in den Deutschen Bundestag einzubringen. In mehreren Anfragen antwortete die Bundesregierung, dass ab Mai 2012 mit der Zuleitung an den Deutschen Bundestag zu rechnen ist. Doch bis auf einen nicht abgestimmten Referentenentwurf, Ankündigungen ohne Taten und einer Antwort in acht Sätzen auf 21 Fragen in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/9091 hat die Bundesregierung bisher nichts geliefert.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der völlig unzureichend beantworteten Kleinen Anfrage wird nun eine erneute Kleine Anfrage gestellt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Wie sieht der weitere Zeitplan zur Umsetzung der Rechtsverordnung zu abschaltbaren Lasten aus (bitte unter Angabe der einzelnen Schritte, wie u. a. Verabschiedung im Bundeskabinett, Einbringung in den Deutschen Bundestag, Inkrafttreten)?

2

Welche Präqualifikationskriterien plant die Bundesregierung, und wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass keine energiewirtschaftlich abschaltbaren Lasten von der Teilnahmemöglichkeit ausgeschlossen werden?

3

Worin bestehen die Unterschiede in der inhaltlichen Ausgestaltung der Verordnung des BMWi gegenüber der im Gutachten der Consentec GmbH untersuchten Versicherungslösung?

4

Auf welcher konkreten Berechnungsgrundlage hat die Bundesregierung die dreistufige Gliederung der Vergütung im Entwurf vom Januar 2012 vorgenommen, und woran hat sie sich dabei orientiert?

5

Wie ist die riesige Spanne zwischen der im Verordnungsentwurf des BMWi vorgeschlagenen Vergütung von bis zu 60 000 Euro pro Megawatt und der im Consentec-Gutachten als angemessen ermittelten Vergütung von 1 600 Euro pro Megawatt zu begründen?

6

Mit welchen Mehrkosten rechnet die Bundesregierung pro Jahr durch den vorliegenden Entwurf zur Lastabschaltung (insgesamt sowie bezogen auf die verschiedenen Abschaltdauern von einer Minute, 15 Minuten, einer Stunde, vier Stunden und länger als vier Stunden)?

7

In welcher Höhe werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Lastabschaltprämie in Form der Erhöhung der Netzentgelte durchschnittlich zusätzlich pro Jahr belastet (Gesamtsumme sowie bezogen auf eine Kilowattstunde)?

8

Welche Kosten ergeben sich absolut bezogen auf die vier Netzgebiete der ÜNB?

9

Wie will die Bundesregierung ausschließen, dass die Lasten bei einer Nichtinanspruchnahme anderweitig vermarktet werden?

10

Welcher Anteil der Lasten, denen jetzt über die Verordnung eine Vergütung für die Abschaltbarkeit gewährt werden soll, nehmen bisher am Regelenergiemarkt teil?

11

Welche Folgen für die Liquidität des Regelenergiemarkts hätte die von der Bundesregierung angedachte Vergütung für abschaltbare Lasten?

12

Soll bei den abschaltbaren Lasten eine Differenzierung nach Standort der abschaltbaren Last (und damit der tatsächlichen Einsatzwahrscheinlichkeit) erfolgen?

Wenn nein, warum nicht?

13

Welchen Beitrag zur Systemstabilisierung können die abschaltbaren Lasten liefern, wenn nicht nach Standort differenziert wird?

14

Welche Auswirkungen hat eine Vergütung der Lasten unabhängig von ihrem Standort für die Effizienz des Instruments?

Berlin, den 2. Juli 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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