[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10585
17. Wahlperiode 31. 08. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Heidrun Dittrich,
Jens Petermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10393 –
Gemeinsames Abwehrzentrum Rechtsextremismus
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Dezember 2011 hat das Gemeinsame Abwehrzentrum gegen
Rechtsextremismus (GAR) seinen Betrieb aufgenommen. Es soll laut Mitteilung des
Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 16. Dezember 2011, der „Bekämpfung
von Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus“ dienen. Im GAR wirken die
Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern in einer Polizeilichen und einer
Nachrichtendienstlichen Informations- und Analysestelle (PIAS bzw. NIAS)
an getrennten Standorten zusammen. Ergänzt wird das GAR durch eine
Koordinierte Internetauswertung Rechtsextremismus (KIAR).
Die Fragesteller stehen der im GAR praktizierten institutionalisierten
Zusammenarbeit von Polizei- und Geheimdiensten grundsätzlich kritisch gegenüber.
Die Trennung polizeilicher und geheimdienstlicher Tätigkeiten wird
unterlaufen, wenn nicht nur anlass- und einzelfallbezogen, etwa bei akuten Gefahren,
sondern anlasslos Erkenntnisse ausgetauscht werden, die auf Grundlage
jeweils unterschiedlicher Kompetenzen gewonnen wurden.
Gleichwohl gilt es, das GAR ein halbes Jahr nach seiner Gründung auf seine
Effektivität im Kampf gegen Nazi-Gewalttäter zu prüfen. So haben die
Fragesteller in der Vergangenheit immer wieder die Erfahrung gemacht, dass die
Bundesregierung keine Angaben zu Entwicklungen im rechtsextremen Milieu
machen konnte, weil die jeweilige Zuständigkeit nicht bei ihr, sondern bei
den Bundesländern lag. Zwar haben sich diese Kompetenzen durch das GAR
nicht verändert, wohl aber – jedenfalls nach den Vorstellungen des BMI – der
Informationsfluss: Dieser werde „erleichtert, die erforderlichen
Bekämpfungsmaßnahmen werden enger aufeinander abgestimmt“, so die Ankündigung des
BMI.
Wenn dies zutrifft, so die Annahme der Fragesteller, müsste die
Bundesregierung in der Lage sein, unter Rückgriff auf die Vertreter von
Bundessicherheitsbehörden im GAR relativ kurzfristig Informationen aus allen 16
Bundesländern zu beschaffen, die bisher nur per umständlicher Abfrage zu erhalten
waren. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. August 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10585 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
1. Zur Einrichtung und Zielsetzung des Gemeinsamen Abwehrzentrums gegen
Rechtsextremismus/Rechtsterrorismus
Das Gemeinsame Abwehrzentrum gegen Rechtsextremismus/Rechtsterrorismus
(GAR) wurde auf Initiative des Bundesministers des Innern am 16. Dezember
2011, also bereits wenige Wochen nach der Aufdeckung der rechtsterroristischen
Mordserie des „Nationalsozialistischen Untergrundes“ (NSU), in Betrieb
genommen, um – in Anlehnung an die Erfahrungen, die mit dem Gemeinsamen
Terrorismus-Abwehrzentrum (GTAZ) bei der Bekämpfung des islamistischen
Terrorismus gewonnen wurden – die Kooperation und Koordination der
Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern bei der Bekämpfung der Politisch motivierten
Kriminalität – rechts (PMK-rechts) bzw. des Rechtsextremismus/
Rechtsterrorismus nachhaltig zu verbessern. Auch die Ständige Konferenz der Innenminister
und -senatoren (IMK) hatte auf ihrer 193. Sitzung (8./9. Dezember 2011) die
Einrichtung des GAR ausdrücklich begrüßt und die Notwendigkeit der
Beteiligung der Länder am GAR gesehen. Bei dem GAR handelt es sich nicht um eine
neu geschaffene Behörde, sondern um eine behördenübergreifende
Kooperationsplattform der mit der Bekämpfung der PMK-rechts bzw. des
Rechtsextremismus/Rechtsterrorismus befassten Behörden in Bund und Ländern. Derzeit
wirken im GAR insgesamt 39 Behörden von Bund und Ländern einschließlich
Europol mit.
Das GAR bildet das Herzstück eines zehn Punkte umfassenden
Maßnahmenpakets, das der Bundesminister des Innern bereits am 18. November 2011 mit
dem Ziel vorgestellt hatte, künftig diejenigen Defizite bei der Zusammenarbeit
der deutschen Sicherheitsbehörden abzustellen, die dazu beigetragen hatten,
dass eine rechte Terrororganisation wie der NSU jahrelang unentdeckt aus dem
Untergrund heraus schwerste Verbrechen begehen konnte. Während die
Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Bekämpfung der PMK-rechts bzw. des
Rechtsextremismus in der Vergangenheit eher dezentral gearbeitet und ihre
Erkenntnisse einzelfallbezogen ausgetauscht haben, besteht im GAR nunmehr ein
institutioneller Rahmen, in dem zum einen der Informationsaustausch zwischen
Polizei- und Verfassungsschutzbehörden, zum anderen die Kooperation
zwischen Bundes- und Landesbehörden nachhaltig gestärkt und verbessert werden.
Zielsetzung des GAR ist daher eine vertrauensvollere, engere und verstetigte
Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden in horizontaler und vertikaler
Hinsicht auf der Grundlage eines optimierten Informationsflusses, der eine
zeitgerechtere und engere Abstimmung von Bekämpfungsmaßnahmen im Bereich
der PMK-rechts bzw. des Rechtsextremismus/Rechtsterrorismus ermöglichen
soll.
Die Bundesregierung ist in Abstimmung mit den Ländern bestrebt, die
Effektivität des GAR bei der Bekämpfung der PMK-rechts bzw. des
Rechtsextremismus/Rechtsterrorismus kontinuierlich zu überprüfen und zu optimieren. Die
IMK hat auf ihrer 195. Sitzung am 31. Mai/1. Juni 2012 die für Polizei und
Verfassungsschutz zuständigen Arbeitskreise beauftragt, ihr zur Herbstsitzung
einen abgestimmten Sachstandsbericht zum GAR vorzulegen.
Dieser Sachstandsbericht wird einen weiteren wichtigen Meilenstein zur
Einschätzung des bereits jetzt zu konstatierenden Mehrwerts der Arbeiten des GAR
bilden. Unter Berücksichtigung der mit jeder Neueinrichtung naturgemäß
verbundenen Anlaufschwierigkeiten dürften valide Erkenntnisse für die zukünftige
Aufstellung und Weiterentwicklung des GAR allerdings erst nach einer
längeren Wirkphase des GAR und seiner Foren von etwa zwei Jahren zu erwarten
sein.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/105852. Zum verfassungsrechtlich relevanten Trennungsgebot zwischen Polizei und
Nachrichtendiensten
Die Ansicht der Fragesteller, wonach durch die institutionalisierte
Zusammenarbeit von polizeilichen und nachrichtendienstlichen Behörden im GAR das
Trennungsgebot unterlaufen werde, da kein anlass- und einzelfallbezogener
gefahrenabhängiger, sondern ein anlassloser Erkenntnisaustausch stattfinde, wird
von der Bundesregierung nicht geteilt. Das Prinzip der funktionalen,
organisatorischen und kompetenziellen Trennung zwischen Polizei und
Nachrichtendiensten wird durch die Zusammenarbeit im GAR nicht infrage gestellt. Dies
gilt sowohl in organisatorischer Hinsicht, da innerhalb des GAR sichergestellt
ist, dass Personen nicht gleichzeitig für Polizei und Nachrichtendienste tätig
werden, als auch in informationeller Hinsicht, da durch das GAR die Trennung
der Informationserhebung und -verarbeitung durch die Polizeibehörden auf der
einen und die Nachrichtendienste auf der anderen Seite nicht aufgehoben wird.
Im GAR findet keine Verschmelzung und Vermischung von Aufgaben statt,
sondern vielmehr eine nach dem Trennungsgebot zulässige – und durch die
besonderen Herausforderungen der wirksamen Bekämpfung der PMK-rechts bzw.
des Rechtsextremismus/Rechtsterrorismus gebotene – Kooperation von
Nachrichtendiensten und Polizeibehörden insbesondere im Wege eines vertieften
Informationsaustausches. Das Trennungsgebot steht nämlich einer Weitergabe
von Informationen der Polizei an die Nachrichtendienste und umgekehrt nicht
entgegen und ist nicht nur auf eine anlass- oder einzelfallbezogene
Zusammenarbeit beschränkt.
3. Zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung und zu
Geheimschutzerwägungen
3.1
Im Hinblick auf die von den Fragestellern vermuteten kurzfristigen
Abstimmungsmöglichkeiten zwischen Bund und Ländern im GAR zu im Rahmen von
parlamentarischen Anfragen thematisierten Sachverhalten, die etwa den
polizeilichen und nachrichtendienstlichen Informationsaustausch zwischen Bundes-
und Landesbehörden betreffen, bleibt die Bundesregierung auch in Zukunft
grundsätzlich auskunftsbereit, sofern der Verantwortungsbereich der
Bundesregierung berührt ist. Die Bundesregierung weist jedoch in diesem
Zusammenhang noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass polizeiliche und
nachrichtendienstliche Angelegenheiten der Länder, sofern diese ausschließlich zuständig
sind, der parlamentarischen Kontrolle durch die jeweiligen Landtage
unterliegen.
3.2
Soweit diese Kleine Anfrage konkrete Fragestellungen zu polizeilichen und
bestimmten nachrichtendienstlichen Angelegenheiten betrifft, wie etwa zur
Personalstärke der am GAR und in der „Koordinierten Internetauswertung
Rechtsextremismus“ (KIAR) beteiligten Behörden, zum Umfang der Einbeziehung der
Vertreter der Nachrichtendienste des Bundes und der Länder in die jeweiligen
GAR-Foren oder die KIAR oder wie etwa zu konkreten Inhalten der im GAR und
seinen Foren stattfindenden Beratungen zu relevanten Sachverhalten, oder
soweit durch die Beantwortung dieser Fragen Rückschlüsse auf polizeiliche
Strategien und Einsätze oder laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren gezogen
werden könnten, ist der Bundesregierung die Beantwortung dieser (Teil-)Fragen
in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil ihrer Antwort aus
Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen
muss insoweit als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft
werden.
Drucksache 17/10585 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie Bundesregierung folgt hierbei der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung der
Bundesregierung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten
wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen
mit einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124, S. 161 [193]). Hierzu zählt
auch die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages. Zwar ist der
parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung
gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124, S. 161 [193]).
Die Einstufung als Verschlusssache ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick
auf das Staatswohl aus folgenden Gründen erforderlich und geeignet, das
Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zu befriedigen:
a) Die Preisgabe von detaillierten Informationen an die Öffentlichkeit zu den
im GAR und seinen Foren erfolgten Beratungen zu polizeilichen
Vorgehensweisen, Strategien und Taktiken würde zum einen das schützenswerte
Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer wirksamen Bekämpfung der
PMK-rechts bzw. des Rechtsextremismus/Rechtsterrorismus und damit das
Staatswohl erheblich beeinträchtigen. Die Kenntnisnahme der in Rede
stehenden Informationen durch Straftäter aus dem Bereich der PMK-rechts
bzw. durch rechtsextremistische Kreise würde sich sowohl auf die staatliche
Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die
Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs außerordentlich
nachteilig auswirken.
b) Die Veröffentlichung von Angaben über Personalstärken insbesondere der
am GAR beteiligten nachrichtendienstlichen Behörden oder von detaillierten
Informationen über Inhalte, mit denen sich das GAR in einem seiner Foren
befasst hat, oder über deren Zusammensetzung und erzielte Ergebnisse
würde weitgehende Rückschlüsse auf die Arbeitsweise,
Arbeitsschwerpunkte und die Erkenntnislage der am GAR beteiligten Behörden
ermöglichen. Insbesondere würde die Auflistung sämtlicher Themen detaillierte
Rückschlüsse auf Beobachtungs-, Ermittlungs- und
Bekämpfungsschwerpunkte der beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden erlauben.
Damit würden nicht nur vergangenheitsbezogene Rückschlüsse auf
Arbeitsschwerpunkte und Methodik der beteiligten Behörden ermöglicht, sondern
es wären auch gewisse Rückschlüsse auf aktuelle Arbeitsweisen und Formen
der Zusammenarbeit zu ziehen. Das kann jedoch die aktuelle und zukünftige
Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden im GAR konkret gefährden.
c) Zudem stünde zu befürchten, dass aus dem GAR heraus initiierte oder von
dort her mit zusätzlichen Erkenntnissen angereicherte laufende
strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Bereich der PMK-rechts durch
Veröffentlichung von entsprechenden Informationen in nicht zu verantwortender Weise
gefährdet würden.
d) Hinzu kommt, dass eine Veröffentlichung von Inhalten, die über allgemeine
Informationen zum GAR und zur KIAR hinausgehen bzw. die im GAR
vertraulich erörtert wurden, das Vertrauen der am GAR mitwirkenden
Behördenvertreter in die Integrität des Informationsaustauschs im GAR nachhaltig
erschüttern und die angestrebte weitere enge polizeiliche bzw.
nachrichtendienstliche Zusammenarbeit im Rahmen des GAR wesentlich erschweren
würde. Wenn nämlich Polizei- oder Verfassungsschutzbehörden auf solchen
Sitzungen besonders geheimhaltungsbedürftige Sachverhalte oder Themen
deswegen nicht (mehr) ansprechen, weil sie fürchten, dass die Thematik
veröffentlicht werden könnte, wäre die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung
nicht nur des GAR, sondern auch der am GAR beteiligten Behörden
nachhaltig gefährdet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10585Demgegenüber ist mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages
ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Deutschen
Bundestages ermöglicht, die entsprechend eingestuften Informationen einzusehen. Dem
parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen.
3.3
Darüber hinaus stellt diese Kleine Anfrage vereinzelt auch auf Antworten zu
nachrichtendienstlichen Angelegenheiten ab, die mit einer Offenlegung von
Arbeitsweisen, Strategien, Methoden und Kenntnisstand der
Nachrichtendienste einhergingen. Konkrete Antworten hierzu aber würden die
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste gefährden (vgl.
BVerfGE vom 1. Juli 2009 – 22 BvE 5/06 – Rn. 134), weshalb der
Bundesregierung die Beantwortung dieser Teilfragen im Hinblick auf solche
nachrichtendienstliche Angelegenheiten nicht möglich ist. Insofern handelt es sich hierbei
aus Sicht der Bundesregierung um „Fälle evidenter
Geheimhaltungsbedürftigkeit“ (vgl. BVerfGE vom 1. Juli 2009 – 22 BvE 5/06 – Rn. 132).
1. Wie viele Mitarbeiter arbeiten derzeit im GAR (bitte nach PIAS und NIAS
sowie nach entsendenden Behörden aufschlüsseln)?
a) Wie viele arbeiten ständig und in welchem Umfang dort, und wie viele
nur zeitweise und in welchem Umfang (bitte ggf. nach den
verschiedenen Behörden aufgliedern)?
Im GAR erfolgt der polizeiliche und nachrichtendienstliche
Informationsaustausch im Wesentlichen in fest eingerichteten Arbeitsgruppen (vgl. hierzu die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 4), die jeweils im Rahmen der beim
Bundeskriminalamt (BKA) eingerichteten polizeilichen Informations- und
Analysestelle (PIAS-R) bzw. der beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
angesiedelten nachrichtendienstlichen Informations- und Analysestelle (NIAS-R) oder
im Plenum aller am GAR mitwirkenden Behördenvertreter zusammenkommen.
Zweimal wöchentlich (dienstags und donnerstags) finden alternierend beim
BKA oder beim BfV gemeinsame Lagebesprechungen im Plenum des GAR
statt. Mittwochs werden regelmäßig Lagebesprechungen der PIAS-R und der
NIAS-R sowie Sitzungen der einzelnen Arbeitsgruppen des GAR durchgeführt.
Ergänzend hierzu finden ohne feste Zuordnung zu bestimmten Wochentagen
anlassabhängig weitere (Arbeitsgruppen-)Sitzungen in unterschiedlichen
Zusammensetzungen (NIAS-R/PIAS-R) statt.
Dem BKA und dem BfV obliegt gemeinsam die Wahrnehmung der Aufgaben
der Geschäftsführung für das GAR. Vertreter von BKA und BfV bereiten die von
dienstags bis donnerstags stattfindenden Sitzungen oben genannten GAR-Foren
vor und nehmen hieran teil bzw. leiten diese. Darüber hinaus kommen BKA und
BfV auch montags und freitags im Rahmen des GAR zu Lagebesprechungen
zusammen.
Die meisten Vertreter der am GAR mitwirkenden übrigen Behörden verrichten
ihren Dienst im GAR regelmäßig von dienstags bis donnerstags, während sie
montags und freitags ihren jeweiligen Heimatdienststellen zur Verfügung
stehen. Hierdurch ist sichergestellt, dass insbesondere die Ländervertreter in die
Strukturen und Kommunikationsstränge ihrer Heimatbehörden eingebunden
bleiben und entsprechende Erkenntnisse von dort in das GAR und aus dem
GAR heraus in ihre Heimatbehörden transportieren können. Zudem sind
insbesondere für die Ländervertreter im GAR auch die Voraussetzungen zur IT-
technischen Vernetzung ihrer GAR-Arbeitsplätze mit ihren Heimatdienststellen
geschaffen.
Drucksache 17/10585 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDer Vertreter des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) nimmt
regelmäßig an den gemeinsamen Lagebesprechungen am Dienstag und an den
Lagebesprechungen der PIAS-R am Mittwoch teil; anlassbezogen erfolgt seine
Teilnahme auch an Lagebesprechungen am Donnerstag und an Treffen einzelner
Arbeitsgruppen, insbesondere der AG Operativer Informationsaustausch. Der
Vertreter der Bundespolizei ist jeweils während der kompletten Woche im GAR
anwesend.
Europol nimmt nur in unregelmäßigen Abständen bzw. anlassbezogen an den
Sitzungen im GAR teil.
Die weitergehende Beantwortung der Fragen zur konkreten Personalstärke der
am GAR beteiligten Behördenvertreter sowie zum Umfang der Mitwirkung
insbesondere des BfV im GAR ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit
einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus
Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung zu diesen Fragen muss
insoweit als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft werden*.
Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
(Nummer 3) zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen.
b) Sind die Informationen in der Sitzung des Innenausschusses des
Deutschen Bundestages vom 23. Mai 2012 so zu verstehen, dass die
Beschäftigten des GAR lediglich von ihren normalen Dienststellen aus
zeitweise oder anlassbezogen zum GAR pendeln?
Wenn ja, wie häufig, und wie lange sind die Mitarbeiter
durchschnittlich am GAR (bitte nach Behörden aufgliedern), wenn nein, bitte
klarstellen, was mit dem Hinweis auf Pendeln zwischen Landesbehörden
und GAR gemeint war?
Die Bundesregierung betont in Ergänzung zu vorstehender Antwort, dass die
Konzeption des GAR im Wesentlichen auf dem Austausch aktueller
Informationen und Bewertungen beruht, die die Sicherheitsbehörden auf Bundes- und
Landesebene im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenwahrnehmung erlangen
bzw. vornehmen. Ein entsprechend breit angelegter, die aktuelle Lage
berücksichtigender Informationsaustausch im GAR ist daher nur gewährleistet, wenn
die Vertreter der verschiedenen Behörden permanent an den Informationsflüssen
in ihren jeweiligen Heimatbehörden partizipieren. Nur so können zeitgerecht
und umfassend Informationen und Einschätzungen polizeilicher und
nachrichtendienstlicher Stellen erfasst und in das GAR eingebracht werden,
insbesondere wenn es hierbei um Informationen „aus der Fläche“ mit starken regionalen
oder lokalen Bezügen geht. Dies ist im Bereich der PMK-rechts bzw. des
Rechtsextremismus von besonderer Bedeutung, denn der größte Teil der
Ereignisse, insbesondere Straftaten und Veranstaltungen, findet in den jeweiligen
Zuständigkeitsbereichen der Länderdienststellen statt und ist für eine
Gefährdungsbewertung im Kontext der Kenntnisse über die dortige Szene und die
sonstigen sozialen Rahmenbedingungen zu betrachten und zu analysieren. Vor
diesem Hintergrund ist die anteilige Dienstverrichtung vor allem der
Ländervertreter in den Heimatdienststellen (Montag/Freitag) und im GAR (regelmäßig
Dienstag bis Donnerstag) und das sich hieraus ergebende „Pendeln“
ausdrücklich erwünscht.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/105852. Inwiefern handelt es sich bei diesen Mitarbeitern um zusätzliche
Angestellte der jeweiligen Sicherheitsbehörden, bzw. fehlen diese dort bei ihrer
bisherigen Tätigkeit?
Wie viele dieser Kräfte haben sich bisher schwerpunktmäßig mit dem
Rechtsextremismus beschäftigt?
Aufgrund unterschiedlicher Strukturen und personeller Beteiligung der im
GAR mitwirkenden Behörden lassen sich zu dieser Frage keine pauschalen
Aussagen treffen. Bei dem derzeit im GAR tätigen Personal handelt es sich aber
überwiegend um Mitarbeiter, die auch bisher schwerpunktmäßig mit der
Bekämpfung der PMK-rechts bzw. des Rechtsextremismus befasst waren. Sie
bringen ihre profunde Phänomenexpertise in die gemeinsame Arbeit im GAR
ein und profitieren ihrerseits von dem dort versammelten Fach- und
Erfahrungswissen der anderen Behördenvertreter, um dieses wiederum in die
Aufgabenerfüllung ihrer Heimatbehörden einspeisen zu können.
Die im GAR mitwirkenden Vertreter des BKA gehören den in der Abteilung
„Polizeilicher Staatschutz“ angesiedelten Zentralstellenreferaten ST 14 und ST 15
sowie dem Ermittlungsreferat ST 16 an, die sich ausschließlich mit der
Bekämpfung der PMK-rechts befassen. Diese Referate sind – nicht zuletzt auch im
Zusammenhang mit der Einrichtung des GAR – im Zuge einer in diesem Jahr
erfolgten Neuorganisation der im BKA für die Bekämpfung der PMK-rechts/
links zuständigen Gruppe ST 1 geschaffen bzw. neu zugeschnitten und personell
verstärkt worden. Insofern nehmen die meisten der im GAR mitwirkenden
Vertreter des BKA vorwiegend GAR-Aufgaben wahr. Umgekehrt ergänzen der
Informationsaustausch im GAR und die dort erstellten Analysen die bisherige
Zentralstellenfunktion des BKA in sinnvoller Weise.
Die Vertreter des BfV im GAR sind in einer ausschließlich für Angelegenheiten
des Rechtsextremismus/Rechtsterrorismus eingerichteten Abteilung
beschäftigt, die ebenfalls im Zuge einer in diesem Jahr vorgenommenen
Neuorganisation einen neuen Zuschnitt und eine personelle Verstärkung erfahren hat.
Die Landeskriminalämter (LKÄ) entsenden Vertreter mit Expertise im
Phänomenbereich der PMK-rechts in das GAR. Dies gilt im Wesentlichen auch für die
Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV). Der Vertreter des GBA im GAR
ist in der Abteilung Terrorismus regulär für Strafverfahren wegen
rechtsextremistischer und rechtsterroristischer Straftaten zuständig. Auch der Mitarbeiter
des Militärischen Abschirmdienstes (MAD), der in der dortigen Abteilung
Extremismus-/Terrorismusabwehr eingesetzt ist, verfügt über eine langjährige
Erfahrung im Phänomenbereich Rechtsextremismus.
3. Welche Überlegungen führten zur Entscheidung, das GAR an den zwei
verschiedenen Standorten in Meckenheim und Köln einzurichten?
Beim GAR handelt es sich nicht um eine neue Behörde, sondern um eine
Kooperationsplattform für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen
und Analysen polizeilicher und nachrichtendienstlicher Behörden. Das GAR war
unter dem Eindruck der seit Ende 2011 offenbar gewordenen Defizite in Bezug
auf die Kooperation der Sicherheitsbehörden bei der Bekämpfung der PMK-
rechts bzw. des Rechtsextremismus/Rechtsterrorismus unter Einsatz
vorhandener Ressourcen und Beibehaltung bestehender Kompetenzen geschaffen worden
(siehe hierzu auch die Vorbemerkung der Bundesregierung – Nummer 1 – zu
dieser Kleinen Anfrage und vorstehende Antwort zu Frage 2).
Vor diesem Hintergrund erfolgte die Ansiedelung des GAR bei der Abteilung
„Polizeilicher Staatsschutz“ des BKA in Meckenheim und bei der für die
Bekämpfung des Rechtsextremismus/Rechtsterrorismus zuständigen Abteilung
Drucksache 17/10585 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedes BfV in Köln. Auf diese Weise sind eine praxisnahe Anbindung und die
bestmögliche Nutzung vorhandener Ressourcen und Synergien dieser Behörden
gewährleistet. Zudem sind die beiden Standorte untereinander schnell erreichbar,
so dass auch diesbezüglich ein nahezu zeitverzugsloses Arbeiten im GAR
gewährleistet ist.
4. Welche Arbeitsgruppen hat das GAR eingerichtet?
Im GAR sind derzeit folgende sieben themenbezogene Arbeitsgruppen (AG)
eingerichtet:
• AG Gemeinsame Lage (Lagebesprechungen)
• AG Operativer Informationsaustausch (Erörterung sensibler Sachverhalte und
Abstimmung operativer Maßnahmen)
• AG Personenpotenziale (Informationsaustausch über einzelne Personen oder
Personengruppen)
• AG Gefährdungsbewertung (Bewertung der Gefährdungslage allgemein oder
anlassbezogen)
• AG Fallanalyse (Prüfung von „Altfällen“ und aktuellen Fällen auf Bezüge
zum Phänomenbereich PMK-rechts)
• AG Analyse (Projekte und Auswertungen)
• AG Organisationsverbote (Prüfung von Möglichkeiten für Vereinsverbote
u. Ä.).
Weitere Arbeitsgruppen können bei Bedarf kurzfristig eingerichtet werden.
a) Welchen Themen widmen sich diese jeweils?
Zu dieser Teilfrage wird im Hinblick auf einzelne Themen, die in bestimmten
Arbeitsgruppen des GAR beraten werden, zunächst auf die entsprechende
Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 18 und 29 verwiesen. Darüber
hinausgehende konkrete Angaben sind der Bundesregierung in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus
Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung hierzu muss
insoweit als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft werden*.
Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
(Nummer 3) zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen.
b) Wie sind sie jeweils zusammengesetzt (bitte Anzahl der Mitarbeiter und
entsendende Behörden nennen)?
Grundsätzlich stehen alle Arbeitsgruppen allen am GAR beteiligten Behörden
offen. Derzeit wird die AG Gemeinsame Lage im Plenum durchgeführt, d. h.
alle (an den jeweiligen Sitzungstagen anwesenden) Vertreter der am GAR
beteiligten Behörden nehmen regelmäßig an diesen Lagebesprechungen teil.
Abhängig von den in den anderen Arbeitsgruppen zu erörternden Punkten/Themen
variiert der Teilnehmerkreis jedoch in Bezug auf die fachliche bzw. örtliche
Betroffenheit der jeweiligen Behörden.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10585c) Welche weiteren Arbeitsgruppen sind derzeit in Planung?
Derzeit bestehen keine entsprechenden Planungen.
d) Welche Ergebnisse wurden bis jetzt erarbeitet?
Die in den einzelnen Arbeitsgruppen des GAR erzielten Ergebnisse stellen
zugleich Gewinn und Erfolge des GAR als gesamte Kooperationsplattform dar,
und sind daher von der Antwort zu Frage 5 mit umfasst. Insofern wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 verwiesen.
5. Welchen praktischen Gewinn für die Bekämpfung des Neofaschismus hat
das GAR bislang erbracht?
a) Hat das GAR nachrichtendienstliche oder polizeiliche Einsätze initiiert
oder unterstützt (bitte soweit möglich Einzelheiten nennen)?
Die Beantwortung dieser Teilfragen ist der Bundesregierung im Hinblick auf
nachrichtendienstliche Angelegenheiten aus Geheimhaltungsgründen nicht
möglich. Ferner ist ihr aus Geheimhaltungsgründen eine Antwort im Hinblick
auf polizeiliche Belange in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der
Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht möglich. Die Antwort der
Bundesregierung auf die Teilfrage zu polizeilichen Einsätzen muss insoweit als
„Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft werden*. Zur Begründung
hierfür wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (Nummer 3) zu dieser
Kleinen Anfrage verwiesen.
b) Inwiefern hat das GAR bislang messbare Erfolge im Kampf gegen den
Neofaschismus erzielt?
Entsprechend der Zielsetzung des GAR, den Informationsaustausch aller am
GAR beteiligten Behörden und die Stärkung der gemeinsamen
Analysefähigkeit zu verbessern, stellt die Bundesregierung bereits nach der relativ kurzen
Anlaufzeit von einem guten halben Jahr fest, dass die Kooperation und der
Informationsfluss im GAR deutlich optimiert und im Rahmen gemeinsamer
Projekte und Bewertungen ein substantieller Erkenntnisgewinn zu bestimmten
Fragestellungen bei der Bekämpfung der PMK-rechts bzw. des
Rechtsextremismus erzielt werden konnte.
Die Zusammenarbeit im GAR ermöglicht beispielsweise das schnellere und
zielsicherere Erkennen von Zusammenhängen über länderübergreifende
Strukturen der rechten/rechtsextremistischen Szene und bietet zudem die Grundlage
für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem GBA einerseits und
den im GAR mitwirkenden Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder andererseits.
Auch der MAD gewinnt durch den zeitnahen, umfassenden und
kontinuierlichen Informationsaustausch Erkenntnisse über bundesländerübergreifende
rechtsextremistische Sachverhalte, die ihn in die Lage versetzen, im Rahmen
der gesetzlichen Zuständigkeit unmittelbar zu reagieren.
Zur vorgesehenen Evaluierung der Arbeit des GAR wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung (Nummer 1) zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen.
6. Welche neuen Erkenntnisse über Strukturen, Erscheinungsformen,
Vernetzungen, Ausmaß, Umfang usw. der rechtsextremen Szene sind mittler-
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/10585 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeweile über das GAR gewonnen worden, und inwiefern geht damit eine
messbare Verbesserung bei der Bekämpfung des Rechtsextremismus
einher?
Durch das Zusammenführen der Erkenntnisse der 39 im GAR mitwirkenden
Behörden verfügen alle Beteiligten über ein deutlich schärferes Lagebild der
PMK-rechts bzw. des Rechtsextremismus auf lokaler und überregionaler
Ebene. Insofern geht mit der koordinierten Zusammenführung und Verdichtung
von aktuellen Informationen und deren zeitnaher gemeinsamer Bewertung für
alle beteiligten Behörden ein deutlicher Zeitgewinn einher. Im Ergebnis können
die Sicherheitsbehörden daher aufgrund einer gemeinsam erarbeiteten,
qualifizierten Informationsbasis – ggf. auch unter Einbeziehung der Justiz (GBA) –
sehr schnell und zielorientiert im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen
Befugnisse tätig werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5b verwiesen.
7. Wie gestaltet sich die Arbeitsweise des GAR, und nach welchen Kriterien
wird entschieden, welche Themen besprochen und welche Erkenntnisse
ausgetauscht werden?
Die gemeinsame Geschäftsführung von BKA und BfV fragt im Vorfeld der
dienstags und donnerstags stattfindenden AG Gemeinsame Lage mögliche
Themen bei den im GAR vertretenen Behörden ab. Aufgrund der
Rückmeldungen aller am GAR beteiligten Behörden zu relevanten Straftaten oder
Ereignissen erstellt die Geschäftsführung anschließend eine „vorläufige
Tagesordnung“ und versendet diese wieder an die GAR-Teilnehmer. Auf dieser
Grundlage prüfen die Behörden, ob zu den angekündigten Themen ergänzende
Informationen vorliegen und tragen diese ggf. in der AG Gemeinsame Lage vor.
Im Anschluss an die Sitzung wird eine „ergänzte Tagesordnung“ erstellt und
den Teilnehmern übersandt. Dadurch wird der nachhaltige
Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden sichergestellt.
Im Übrigen gilt für alle Foren des GAR, dass die beteiligten Behörden auf
„Augenhöhe“ zusammenarbeiten. Es besteht kein Über-/
Unterordnungsverhältnis. Die jeweils informationsbesitzende Behörde entscheidet
eigenverantwortlich über Thema und Umfang der in die GAR-Foren einzubringenden
Erkenntnisse. Diesbezügliche Vorgaben werden weder durch das BfV noch durch das
BKA gemacht.
8. Wer ist jeweils für die Tagesordnung und Vorbereitung der GAR-Plena
zuständig?
Die im Rahmen der AG Gemeinsame Lage erfolgenden Lagebesprechungen im
GAR werden, soweit sie im Format des GAR-Plenums unter Einbeziehung aller
39 Behörden stattfinden, in gemeinsamer Geschäftsführung von BfV und BKA
vorbereitet und durchgeführt. Die Sitzungen im Plenum finden im
wöchentlichen Wechsel im BfV bzw. im BKA statt. Die Tagesordnungen hierfür werden
von der für den jeweiligen Veranstaltungsort zuständigen Geschäftsführung
erstellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
a) Welche Punkte standen bislang auf den Tagesordnungen?
b) Inwiefern werden auf den GAR-Plena jeweils bestimmte thematische
Schwerpunkte oder Einzelfälle behandelt?
Das GAR ersetzt bestehende polizeiliche oder nachrichtendienstliche Melde-
und Informationswege nicht, sondern komplementiert diese. Auf diese Weise
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/10585trägt das GAR dazu bei, dass zwischen den für die Bekämpfung der PMK-
rechts bzw. des Rechtsextremismus zuständigen Sicherheitsbehörden in
Deutschland ein möglichst einheitlicher Wissens- und Erkenntnisstand besteht
und dass entsprechende Sachverhalte durch korrespondierende Informationen
anderer Behörden weiter aufgehellt werden können. Vor diesem Hintergrund
werden im GAR-Plenum aus dem Bereich der PMK-rechts bzw. des
Rechtsextremismus aktuell relevante Sachverhalte aus dem In- und Ausland sowie
Veranstaltungen der rechtsextremistischen Szene in Deutschland thematisiert.
Im GAR-Plenum werden bei Bedarf zuvor in den Arbeitsgruppen des GAR
erörterte Sachverhalte einem breiterem Teilnehmerkreis präsentiert. Insofern
wird hinsichtlich der im GAR-Plenum behandelten Tagesordnungspunkte und
thematischen Schwerpunkte auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
c) Werden im GAR Beschlüsse, Resolutionen, Absichtserklärungen oder
dergleichen getroffen, und wenn ja, welche (verbindlichen oder nicht
verbindlichen) Abmachungen gab es bislang?
Bei dem GAR handelt es sich nicht um eine neue Behörde, sondern um eine
behördenübergreifende Kooperationsplattform. Verbindliche Beschlüsse,
Resolutionen o. Ä. sind daher im GAR-Rahmen nicht vorgesehen und könnten durch
das GAR auch nicht gefasst werden. Für alle am GAR beteiligten Behörden
verbindliche Beschlüsse oder Vereinbarungen mit Auswirkungen auf die Arbeit
im GAR können nur durch die zuständigen Gremien der IMK getroffen werden.
Im Übrigen bleiben die für die am GAR mitwirkenden Behörden jeweils
geltenden Meldewege und Zusammenarbeitsrichtlinien unberührt.
9. Welche Regelungen gibt es für den Austausch von Informationen, die die
Nachrichtendienste durch ihre originäre Tätigkeit erlangen konnten, mit
polizeilichen Behörden und umgekehrt?
Der Austausch von Erkenntnissen im GAR zwischen Polizei- und
Nachrichtendiensten erfolgt auf der Grundlage des bestehenden gesetzlichen Rahmens zum
Informationsaustausch zwischen diesen Behörden. Für die Kooperation im
GAR waren insofern keine speziellen Regelungen hierzu erforderlich. In diesem
Zusammenhang wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (Nummer 2)
zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen.
10. Inwiefern werden vom GAR, im GAR oder von einzelnen der im GAR
Beschäftigten Dateien mit personengebundenen Daten angelegt?
a) Welche Dateien gibt es bislang?
b) Was ist Zweck dieser Dateien?
c) Auf welcher Rechtsgrundlage wurden sie angelegt, und welche
Regelungen gelten hinsichtlich Speicherberechtigungen, Zugriffsrechten
und Löschfristen?
Da das GAR keine eigenständige Behörde bildet, werden dort auch keine
gesonderten „GAR-Dateien“ angelegt. Die Einrichtung von Dateien durch die im
GAR mitwirkenden Behörden richtet sich vielmehr nach den für die jeweils
dateiführenden Behörden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Zu den im
Zusammenhang mit der Bekämpfung der PMK-rechts bzw. des
Rechtsextremismus bestehenden einschlägigen Dateien von BKA, BfV und MAD wird auf die
Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/8535 vom 2. Februar
2012) zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Abteilungen,
Gremien und Dateien deutscher Sicherheitsbehörden für den Kampf gegen
Rechtsextremismus“ verwiesen.
Drucksache 17/10585 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSoweit die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, können die in das GAR
entsandten Mitarbeiter auf die jeweiligen Dateien ihrer jeweiligen
Entsendebehörde zugreifen.
Hinsichtlich einer für die Arbeiten im GAR kürzlich speziell angelegten
Auswertedatei ist der Bundesregierung die Beantwortung diese Teilfrage in dem für
die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus
Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf
die Teilfrage zu polizeilichen Einsätzen muss insoweit als „Verschlusssache –
Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft werden*. Zur Begründung hierfür wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (Nummer 3) zu dieser Kleinen
Anfrage verwiesen.
11. Inwiefern ist der Bundesnachrichtendienst (BND) bislang in das GAR
eingebunden worden, was waren die Anlässe, welche Schritte wurden
dabei verabredet?
Der Bundesnachrichtendienst (BND) bildet keinen integralen Bestandteil des
GAR, ist aber in die Arbeiten des GAR insoweit eingebunden, als er
anlassbezogen im Hinblick auf etwaige Beiträge zu möglichen Auslandssachverhalten
mit rechtsextremistischem oder rechtsterroristischem Hintergrund an den
Plenumssitzungen des GAR teilnimmt. Besondere Absprachen über die
Mitwirkung des BND im GAR bestehen nicht.
12. Inwiefern ist das Europäische Polizeiamt (Europol) in das GAR
eingebunden worden, was waren die Anlässe, welche Schritte wurden dabei
verabredet?
Vor dem Hintergrund möglicher EU-weiter sowie internationaler Bezüge und
Verbindungen im Bereich des Rechtsextremismus/Rechtsterrorismus erging mit
Einrichtung des GAR auch die Einladung an Europol, an den Arbeiten im GAR
mitzuwirken. Eine Teilnahme von Europol an den Sitzungen des GAR erfolgt
jedoch nur in unregelmäßigen Abständen bzw. anlassbezogen.
13. Wird erwogen, auch das Zollkriminalamt in das GAR einzubeziehen,
oder ist dies bereits geschehen, und wenn Letzteres, inwiefern?
Aus der Aufgabenstellung des Zollkriminalamtes (ZKA) ergeben sich keine
spezifischen Bezüge zur Bekämpfung der PMK-rechts bzw. des
Rechtsextremismus. Insofern ist eine strukturelle Einbindung des ZKA in das GAR nicht
vorgesehen.
14. Nimmt Europol weiterhin an den Sitzungen des GAR teil?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1058515. Inwiefern hat das GAR in Zusammenarbeit mit Europol vertiefte
Erkenntnisse über europäische Netzwerke von Rechtsextremisten gewinnen
können (bitte soweit möglich darstellen)?
Europol hat sich bereits gewinnbringend in den Informationsaustausch im GAR
im eingebracht, insbesondere im Zusammenhang mit der Befassung von
Einzelfällen mit internationalen Bezügen.
Eine weitergehende Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung aus
Geheimhaltungsgründen nicht möglich, da hierdurch Rückschlüsse auf die
jeweilige Erkenntnislage der am GAR beteiligten Behörden gezogen und laufende
Ermittlungen nachhaltig gefährden werden könnten. Zur Begründung hierfür
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (Nummer 3) zu dieser Kleinen
Anfrage verwiesen.
16. Welche monatlichen Kosten werden durch das GAR hervorgerufen (bitte
nach den größten Posten aufgliedern), welchen Anteil hieran trägt der
Bund, und auf welche Summe belaufen sich die vom Bund getragenen
Mehrkosten durch das GAR?
Weder BKA noch BfV führen eine Kosten- und Leistungsrechnung. Auf das
GAR entfallende monatliche Kosten oder Mehrkosten sind daher nicht konkret
bezifferbar. Für die Wahrnehmung der Aufgaben im GAR sind vom BKA bzw.
BfV insbesondere
• Ausgaben für Fahrten/Dienstreisen,
• anteilige Personalausgaben sowie
• Mietausgaben für Räumlichkeiten und Telekommunikationsanschlüsse, die
das GAR nutzt,
zu leisten. Diese werden im Jahr 2012 aus den bei BKA und BfV jeweils
etatisierten Mitteln bestritten.
Die Kosten für die Einbindung der übrigen Bundesbehörden (Bundespolizei,
GBA, MAD, BND) in das GAR bestehen vor allem in Form von Reisekosten
sowie durch Ausgaben für eine etwaige technische Anbindung von GAR-
Arbeitsplätzen der Behördenvertreter an das IT-System ihrer jeweiligen
Heimatdienststelle (so z. B. für den Vertreter der Bundespolizei).
Zu den Kosten der Länder für deren Beteiligung am GAR liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
17. Worin bestehen Aufgaben und Arbeitsweisen der KIAR?
a) Wer hat die fachliche und juristische Aufsicht über die KIAR?
Wie das GAR stellt auch die „Koordinierte Internetauswertung
Rechtsextremismus“ (KIAR) keine eigene Behörde dar, sondern eine beim BfV angesiedelte und
das GAR flankierende behördenübergreifende Kooperationsplattform. In der
KIAR arbeiten Vertreter von BfV, BKA und MAD mit, die mit der Bekämpfung
der PMK-rechts bzw. des Rechtsextremismus befasst sind. Insofern verbleibt es
für die an der KIAR mitwirkenden Behörden bei der regulären Dienst-, Fach- und
Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium des Innern (für BKA und BfV)
bzw. das Bundesministerium der Verteidigung (für den MAD).
Drucksache 17/10585 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Welche Aufgaben hat die KIAR, und was kann die Bundesregierung
über die Vorgehensweise mitteilen?
Aufgabe der KIAR ist es, die anlassbezogene und anlassunabhängige offene
Internetrecherche zu Sachverhalten und Ereignissen mit rechtsextremistischen/
rechtsterroristischen Bezügen zu gewährleisten, um – unter Beachtung der
rechtlichen Befugnisse – einen schnelleren gegenseitigen Austausch von
Informationen zu fördern.
c) In welchem Verhältnis steht die KIAR zu jener Arbeitsgruppe beim
GAR, die sich mit Internetauswertung im Rechtsextremismusbereich
beschäftigt?
Eine separate Arbeitsgruppe im GAR, die der KIAR vergleichbare Aufgaben
wahrnimmt, existiert nicht. Die KIAR bringt ihre einschlägigen Erkenntnisse,
die bei der Auswertung des Internets gewonnen werden, anlassbezogen in das
GAR und seine Arbeitsgruppen ein (vgl. hierzu auch die Antwort zu Frage 17i).
d) Wie viele Mitarbeiter sind bei der KIAR beschäftigt, und aus welchen
Sicherheitsbehörden oder anderen Institutionen stammen diese
jeweils?
Die Beantwortung dieser Teilfrage ist der Bundesregierung in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus
Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf
diese Fragen muss insoweit als „Verschlusssache – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft werden*. Zur Begründung hierfür wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung (Nummer 3) zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen.
e) Welchen Mehrwert bringt die KIAR gegenüber den bislang schon im
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), im Bundeskriminalamt
(BKA), in den Landesämtern für Verfassungsschutz (LfV) und den
Landeskriminalämtern (LKÄ) usw. vorhandenen einschlägigen
Kompetenzen hinsichtlich der Auswertung des Internets?
In der Kooperationsplattform KIAR wird die fachliche und technische
Expertise der beteiligten Behörden im Bereich der Internetauswertung
zusammengeführt, um Wissenskompetenz und Ressourcen zu bündeln sowie Doppelarbeiten
und Kommunikationsdefizite zu vermeiden.
f) Werden die Kompetenzen einschließlich Mitarbeiter additiv zu den
bisher in Bund und Ländern vorhandenen Kapazitäten genutzt?
Die in der KIAR durchgeführten Arbeiten erfolgen in Ergänzung bzw.
Unterstützung der im BKA, BfV und MAD im Zusammenhang mit der
Internetbearbeitung wahrgenommenen Aufgaben. So haben das BfV (im Zusammenhang
mit der Einrichtung einer eigenständigen Abteilung Rechtsextremismus/
Rechtsterrorismus) und das BKA insbesondere die Internetauswertung
intensiviert und personell aufgestockt. Die Auswertung bereits einschlägig bekannter
Internetseiten, Foren und Blogs sowie einzelfallbezogene Recherchen erfolgen
im organisatorischen Rahmen einer neugegründeten Referatsgruppe (BfV) bzw.
eines neu eingerichteten Sachgebietes (BKA). In den KIAR-Sitzungen findet
hierzu zwischen den beteiligten Behörden (BfV, BKA und MAD) ein vertiefter
Austausch statt. Eine unmittelbare ständige Mitwirkung der Länder an der
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/10585KIAR besteht nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 17a und
17e verwiesen.
g) Wurden in Bund oder Ländern Mitarbeiter, die sich bisher mit der
Internetauswertung des Rechtsextremismus befasst haben, von ihrer
Arbeit abgezogen, um bei der KIAR zu arbeiten, so dass sie jetzt an der
früheren Stelle fehlen, und wenn ja, in welchem Umfang?
Nein. Vielmehr hat es beim BfV sowie beim BKA im Bereich der Auswertung
rechtsextremistischer Internetinhalte (einschließlich der KIAR) einen
ergänzenden Personalaufwuchs aus anderen Abteilungen gegeben. Soweit sich nunmehr
in der KIAR beschäftigte Mitarbeiter auch bereits zuvor mit der
Internetauswertung des Rechtsextremismus befasst haben, wurden diese nicht von ihrer
bisherigen Arbeit abgezogen, da sie zum Teil in Zugleichfunktion auch sonstige
Aufgaben in Bereich der Internetauswertung erledigen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 17a verwiesen.
h) Welche Kosten werden durch die KIAR verursacht (bitte Vollkosten
und zusätzliche Kosten darstellen und den Anteil des Bundes nach den
wichtigsten Kostenpunkten untergliedern)?
Das im BfV für die KIAR eingesetzte Personal sowie die benutzten Büro- und
Besprechungsräume werden im Jahr 2012 durch das BfV aus vorhandenen
Ressourcen gestellt. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
Zusätzlich monatlich laufende Kosten sind nicht konkret bezifferbar.
Die weitergehende Beantwortung dieser Teilfrage im Hinblick auf das BfV ist
der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der
Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die
Antwort der Bundesregierung zu diesen Fragen muss insoweit als
„Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft werden*. Zur Begründung
hierfür wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (Nummer 3) zu dieser
Kleinen Anfrage verwiesen.
Für das BKA und den MAD fallen Reisekosten für die jeweiligen Fahrten zum
BfV an. Derzeit plant der MAD zudem eine IT-technische Anbindung an die
KIAR. Die Kosten dieser Maßnahme können noch nicht beziffert werden.
i) Welche Formen der Zusammenarbeit bestehen zwischen der KIAR
und dem GAR, und in welcher Form erfolgt der Austausch von
Erkenntnissen oder Anregungen?
Die in der KIAR eingesetzten Kräfte nehmen an den GAR-Lagebesprechungen
im Plenum teil und berichten dort über aktuelle Sachverhalte, die bei der
Internetrecherche festgestellt wurden. Darüber hinaus nehmen die KIAR-Vertreter
anlassbezogen an Sitzungen von sonstigen Arbeitsgruppen des GAR teil und
unterstützen diese durch die Bereitstellung internetbezogener Erkenntnisse
sowie mit fachlicher Expertise.
j) Wie gestaltet sich die Einbeziehung von Polizei und
Verfassungsschutz in die KIAR konkret (bitte soweit möglich nach Bund- und
Landesämtern aufgliedern)?
Auf die Antworten zu den Fragen 17a, 17d, 17f und 17i wird verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/10585 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodek) Gehört zur Vorgehensweise der KIAR auch der Einsatz verdeckter
Ermittlungsmethoden, beispielsweise das Anmelden in rechtsextremen
Netzwerken?
Vor dem Hintergrund, dass die KIAR keine eigenständige Behörde, sondern
eine Kooperationsplattform von BfV, BKA und MAD bildet, muss die Frage
nach der Durchführung verdeckter Ermittlungen im Internet nach den
jeweiligen regulären Befugnissen der am KIAR mitwirkenden Behörden beurteilt
werden. So ist etwa das BfV im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung befugt,
Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung
gemäß § 8 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG)
anzuwenden.
l) Welche messbaren Erfolge im Kampf gegen Rechtsextremismus hat
die KIAR bislang erzielt bzw. zu welchen beigetragen?
Nach den Erkenntnissen der Bundesregierung haben die Arbeiten der KIAR
den behördenübergreifenden Informationsstand in Bezug auf
rechtsextremistische Inhalte im Internet bereits deutlich erhöht. Es kann daher die Bewertung
getroffen werden, dass Doppelarbeiten sowie Kommunikationsdefizite
abgebaut worden sind und die Bekämpfung rechtsextremistischer Aktivitäten im
Internet insgesamt nachweislich gestärkt worden ist.
18. Hat die Innenministerkonferenz einen Beschluss getroffen, an dessen
Umsetzung das GAR beteiligt ist, im Rahmen waffenrechtlicher
Zuverlässigkeitsprüfungen relevante, gegebenenfalls verwaltungsgerichtlich
verwertbare und länderübergreifende Erkenntnisse von Polizei und
Waffenbehörden auszutauschen und so zu verknüpfen, dass offenbar wird,
wenn Angehörige rechtsextremistischer Organisationen und Parteien
legal Waffen besitzen oder erwerben wollen, welche Schritte wurden
seither in dieser Hinsicht unternommen und welche Erkenntnisse gewonnen?
Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK)
hat auf ihrer 193. Sitzung am 8./9. Dezember 2011 betont, dass sie es für
erforderlich hält, Rechtsextremisten im Hinblick auf Gewaltbereitschaft und
Waffenbesitz erneut zu überprüfen (Beschluss zu TOP 22, Nummer 7). In Umsetzung
dieses IMK-Beschlusses wird die Thematik „Waffenbesitz von
Rechtsextremisten“ seit Jahresbeginn auch im GAR erörtert. Ziel hierbei ist, den
Waffenbehörden die einschlägigen Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden über den in
Betracht kommenden Personenkreis zu übermitteln und die Waffenbehörden damit
in die Lage zu versetzen, die nach § 5 des Waffengesetzes (WaffG)
erforderliche Zuverlässigkeit für diese Personen erneut zu prüfen und in der Folge
gegebenenfalls eine Rücknahme oder Widerruf der diesen Personen bereits erteilten
waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 WaffG vorzunehmen. Dieses
Vorhaben dauert noch an. Insofern liegt der Bundesregierung ein vollständiger
Überblick zu den hierbei in den Ländern gewonnenen Erkenntnissen aktuell
nicht vor.
Darüber hinaus erfolgt im GAR – auf der Basis der jeweiligen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen der am GAR mitwirkenden Behörden –
anlassbezogen ein Informationsaustausch zu einzelnen Personen im Sinne der
Fragestellung.
Eine weitergehende detaillierte Beantwortung dieser Frage im Hinblick auf die
im Rahmen des GAR stattfindenden Initiativen zu dieser Thematik ist der
Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung
der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort
der Bundesregierung zu diesen Fragen muss insoweit als „Verschlusssache –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/10585Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft werden*. Zur Begründung hierfür wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (Nummer 3) zu dieser Kleinen
Anfrage verwiesen.
19. Falls noch keine derartigen Schritte unternommen wurden, ist die
Bundesregierung bereit, im Rahmen des GAR eine Abfrage durchzuführen,
inwieweit bei den beteiligten Sicherheitsbehörden die Bereitschaft zu
einem Vorgehen im oben beschriebenen Sinne besteht, und wenn nein,
warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, gegebenenfalls unter
Hinzuziehung einer Abfrage des Kenntnisstandes der Länder im GAR, über
das Ausmaß legalen Waffenbesitzes durch Rechtsextremisten?
a) Wie viele Rechtsextremisten besitzen legal Waffen?
b) Wie viele Rechtsextremisten besitzen mehr als eine Schusswaffe?
c) Wie viele Waffen befinden sich legal in Händen von
Rechtsextremisten?
In der Vergangenheit durchgeführte Abgleiche von Einzelerkenntnissen der
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder hatten bislang kein
aussagekräftiges Bild ergeben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18
verwiesen.
In diesem Zusammenhang wird ergänzend auf die vom Deutschen Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossene Errichtung des nationalen
Waffenregisters (§ 43a WaffG) bis zum 31. Dezember 2012 hingewiesen, in dem
bundesweit insbesondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis
bedürfen, sowie Daten von Erwerbern, Besitzern und Überlassern dieser
Schusswaffen elektronisch auswertbar erfasset werden sollen. Nach Errichtung
dieses Registers ergibt sich perspektivisch – unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Voraussetzungen – die Möglichkeit einer zentralen Abfrage durch das
BKA bzw. BfV im Hinblick auf den von der Fragestellung erfassten
Personenkreis.
d) Wie vielen Rechtextremisten wurden seit November 2011 die
Waffenberechtigungen entzogen, in wie vielen Fällen wurde dabei die
Initiative im GAR entwickelt?
Der Bund hat im Bereich des Waffenrechts zwar die ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes), jedoch
liegt die Durchführung in der Verantwortung der Länder (Artikel 83 des
Grundgesetzes). Die Bundesregierung nimmt zu Angelegenheiten der Länder
grundsätzlich nicht Stellung. Im Übrigen sind die Länder gesetzlich nicht verpflichtet,
über den Vollzug des Waffengesetzes statistische Daten zu erheben oder dem
Bund zu berichten.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach geltendem Waffenrecht
Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 WaffG in der Regel
dann nicht besitzen, wenn sie Mitglied in einem verbotenen Verein oder einer
als verfassungswidrig festgestellten Partei sind (§ 5 Absatz 2 Nummer 2
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Drucksache 17/10585 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeWaffG). Des Weiteren gelten in der Regel Personen als unzuverlässig, die
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder
unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker
gerichtet sind, oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland
gefährden (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG). Erforderlich ist dafür der Nachweis
eines aktiven, ziel- und zweckgerichteten Handelns. Die waffenrechtliche
Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) ist von der zuständigen Behörde in jedem konkreten
Einzelfall bei der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis und
danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei
Jahren, erneut zu prüfen. Die zuständige Behörde holt dazu entsprechende
Erkundigungen ein. Verpflichtend sind die Auskunft aus dem
Bundeszentralregister, aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und eine
Stellungnahme der Polizei (§ 5 Absatz 5 WaffG). Weitere nutzbare
Erkenntnisquellen bieten Anfragen bei Verfassungsschutzbehörden.
Im Übrigen wird in Bezug auf die Mitwirkung des GAR zu dieser Thematik auf
die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
e) Ist gewährleistet, dass diejenigen Rechtsextremisten, die seit einem
entsprechenden Beschluss des Schiedsgerichtes des Verbandes der
Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. vom November
vergangenen Jahres aus diesem Verein ausgeschlossen worden sind, auch die
Waffenberechtigung entzogen wird, so sie eine haben?
Wie viele Rechtsextremisten wurden seither aus dem Verein
ausgeschlossen, wie viele verfügten zum Zeitpunkt des Ausschlusses über
eine Waffenberechtigung, und wie vielen wurde diese mittlerweile
entzogen bzw. ein Entzugsverfahren eingeleitet?
Durch Beschluss des Schiedsgerichts des Verbands der Reservisten der
Deutschen Bundeswehr wurde im November 2011 festgestellt, dass
Rechtsextremisten aus dem Verband auszuschließen sind. Alle dem Verband bekannt
gewordenen Rechtsextremisten sind durch die entsprechenden Gremien
ausgeschlossen worden. Im Zeitraum November 2011 bis April 2012 wurden insgesamt
15 Kündigungen gegenüber Verbandsmitgliedern aus dem vorgenannten Grund
ausgesprochen.
Sofern das BfV im Einzelfall konkrete, gerichtverwertbare Erkenntnisse über
Rechtsextremisten verfügt, die zugleich auch Mitglieder des
Reservistenverbandes sind, unterrichtet es darüber den Reservistenverband.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung zur Antwort der Bundesregierung
(Bundestagsdrucksache 17/8253 vom 21. Dezember 2011) auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. „Schusswaffentraining für Nazis bei Reservisten- und
Schützenvereinen und möglicher Änderungsbedarf beim Waffengesetz“
verwiesen.
21. Welche Schritte werden auf Bundes- und nach Kenntnis der
Bundesregierung auf Länderebene getan, um Rechtsextremisten Waffenscheine zu
entziehen bzw. zu verhindern, dass sie überhaupt welche erhalten?
Auf die Antworten zu den Fragen 18 und 20 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/1058522. Welche weiteren Vereinbarungen wurden getroffen bzw. sind in
Vorbereitung, um das Problem des legalen Waffenbesitzes durch
Rechtsextremisten aufzuklären?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
23. Welche Kriterien werden zugrunde gelegt, um den Zugang von
Rechtsextremisten zu Waffen zu verhindern (Mitgliedschaft in Parteien,
Kameradschaften usw.)?
In Ergänzung ihrer Antwort zu Frage 20 weist die Bundesregierung darauf hin,
dass das Waffengesetz bei den in § 5 WaffG niedergelegten Kriterien für die
waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht zwischen verschiedenen Formen des
Extremismus unterscheidet. Hinweise für einen einheitlichen Vollzug des
Waffengesetzes sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV) vom 5. März 2012 (Bundesanzeiger Nummer 47a) geregelt.
24. In welchen zeitlichen Abständen (vgl. Vorbemerkung der
Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 17/9379) wird im GAR eine Überprüfung
hinsichtlich der Zahl unvollstreckter Haftbefehle gegen Rechtsextremisten
vorgenommen?
a) Wann ist die letzte derartige Überprüfung vorgenommen worden (bitte
Stichtag angeben)?
b) Wie viele unvollstreckte Haftbefehle gegen Rechtsextremisten wurden
dabei ermittelt?
c) Wie viele der bei der Überprüfung am 4. Januar 2012 als unvollstreckt
ermittelten 160 Haftbefehle (die sich ausweislich der Angaben der
Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/8997 bis zum 1. März
2012 auf 114 reduziert hatten) sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt
noch unvollstreckt?
d) Falls es seither keine Überprüfung gegeben hat, warum nicht, und
wann wird eine stattfinden?
e) Warum ist eine solche Überprüfung nur zu bestimmten Stichtagen und
nicht jederzeit kurzfristig durch Zusammentragen entsprechender
Kenntnisse der im GAR (PIAS) vertretenen Kriminalämter möglich?
Anlässlich der vom BKA im Rahmen des GAR in Zusammenarbeit mit den
Ländern zum Stichtag 4. Januar 2012 vorgenommenen Überprüfung aller offenen
Haftbefehle gegen Personen mit Bezügen zur PMK-rechts (vgl. im Einzelnen
hierzu die jeweilige Vorbemerkung der Bundesregierung zu ihren Antworten auf
Bundestagsdrucksachen 17/8997 vom 15. März 2012 und 17/9379 vom 24. April
2012 – zu den in der Fragestellung genannten Kleinen Anfragen) hatten sich
Bund und Länder darauf verständigt, eine anlassunabhängige Fortschreibung
dieser Liste künftig regelmäßig zu Jahresbeginn und Jahresmitte vorzunehmen.
Zwar wären grundsätzlich auch kürzere Intervalle möglich; aufgrund des mit der
Aktualisierung verbundenen, nicht unerheblichen Rechercheaufwandes – auch
in unterschiedlichen Dateien – und weil die entsprechenden Daten bereits in
kürzester Zeit wegen neu hinzugekommener oder inzwischen erledigter Haftbefehle
wieder inaktuell sein können, wurde eine halbjährliche Fortschreibung der o. g.
offenen Haftbefehle gewählt. Allerdings ist es grundsätzlich jederzeit möglich,
anlassbezogen festzustellen, ob zu einer bestimmten Person ein offener
Haftbefehl vorliegt.
Drucksache 17/10585 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEine anlassunabhängige Überprüfung ist zuletzt am 30. Juni 2012 erfolgt.
Danach lagen von den zum Stichtag 4. Januar 2012 gesuchten 160 nur noch zu
47 Personen, deren Aufenthalt den Sicherheitsbehörden nicht bekannt ist, offene
Haftbefehle vor. Damit hat sich der in der Antwort der Bundesregierung
(Bundestagsdrucksache 17/8997) zu Frage 5 der Kleinen Anfrage Fraktion DIE
LINKE. „Unvollstreckte Haftbefehle gegen Rechtsextremisten“ bereits
dargestellte erste Erfolg dieser Initiative weiter verstetigt.
Aufgrund inzwischen neu hinzugekommener Haftbefehle beläuft sich die
aktuelle Gesamtzahl des Fahndungsbestandes nach Personen mit Bezügen zur
PMK-rechts zum Stichtag 30. Juni 2012 nunmehr auf insgesamt 118 Personen
(18 PMK-Straftaten – davon 3 Gewalttaten – und 100 sonstige Straftaten –
davon 31 Gewalttaten]).
25. Kann die Bundesregierung mit Sicherheit sagen, dass sämtliche der in
ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/8997 aufgeführten Delikte der Volksverhetzung
und Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes PMK erfasst
wurden, und wenn nicht, warum nicht?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die den jeweiligen Polizeibehörden
der Länder bekannt gewordenen und in ihrer Antwort (Bundestagsdrucksache
17/8997) auf die Kleine Anfrage Fraktion DIE LINKE. „Unvollstreckte
Haftbefehle gegen Rechtsextremisten“ aufgelisteten Delikte gemäß § 86a des
Strafgesetzbuchs (StGB), wie im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes
PMK vorgesehen, als Straftat im Bereich der PMK-rechts erfasst worden sind.
Gleiches gilt für die in der genannten Drucksache aufgelisteten Fälle der
Volksverhetzung (§ 130 StGB), soweit hierbei eine politische Motivation festgestellt
worden ist. Anderslautende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung jedenfalls
nicht vor.
26. Ist die Aussage der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/9379,
Antwort zu den Fragen 1 bis 11, („sofern einzelne Haftbefehle im
polizeilichen Informationssystem hinterlegt sind“) so zu verstehen, dass nicht
alle Haftbefehle im polizeilichen Informationssystem hinterlegt sind, und
wenn ja, nach welchen Kriterien werden diese in INPOL hinterlegt, und
welche Kriterien gelten speziell für Haftbefehle aufgrund PMK-Delikten?
Sofern mit der Anordnung eines Haftbefehls die Ausschreibung zur Festnahme
verbunden ist, veranlasst die sachleitende Staatsanwaltschaft die Ausschreibung
der beschuldigten Person im polizeilichen Informationssystem (INPOL) bzw.
im Schengener Informationssystem (SIS) durch Übersendung des Haftbefehls
an die für den mutmaßlichen Wohnsitz der gesuchten Person zuständigen
Polizeidienststelle. Bei der Ausschreibung der mit Haftbefehl gesuchten Personen
in INPOL wird der betreffende Haftbefehl aber nicht in allen Fällen auch als
Dokument in digitaler Form in INPOL hinterlegt. Eine solche digitale
Hinterlegung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Für eine solche Hinterlegung bestehen
weder im Bereich der PMK-rechts noch in anderen PMK-Phänomenbereichen
bestimmte Kriterien. Soweit ein Haftbefehl zu einer ausgeschriebenen Person
nicht digital hinterlegt ist, ist in INPOL zumindest ein Hinweis auf die
Fahndungsunterlage und auf deren Hinterlegungsort eingetragen, damit dieser bei
Bedarf angefordert werden kann. So ist in jedem Fall bei einer Anfrage zu einer
bestimmten Person aus dem INPOL-Datensatz ersichtlich, ob gegen diese
Person ein Haftbefehl besteht oder nicht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/10585Die in der oben genannten Antwort der Bundesregierung
(Bundestagsdrucksache 17/9379) zitierte Formulierung war vor diesem Hintergrund verwendet
worden. Insofern sollte mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht werden,
dass die in der genannten Antwort der Bundesregierung dargestellten
weitergehenden Detailinformationen zu den einzelnen Sachverhalten auf eben jenen in
INPOL als digitale Dokumente eingestellten Haftbefehlen beruhten.
27. Gehen die Fragesteller recht in der Annahme, dass die Tabelle in der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/9379, Antwort zu den Fragen 1
bis 11 (Aufschlüsselung, welche Beschuldigte in elf Fällen als Straf- bzw.
Gewalttäter rechts gespeichert sind) den Stand nach (nicht vor) der
polizeilichen Erfassung der behandelten Delikte wiedergibt, und wenn ja,
warum sind folgende Beschuldigte nicht als Straftäter rechts gespeichert,
obwohl sie (ausweislich der Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/8997) entweder im INPOL-System als
rechtsmotivierte Straftäter markiert sind oder aufgrund einer politisch rechts
motivierten Straftat gesucht werden, in jedem Fall also als Neonazis bekannt
sind?
a) Der Beschuldigte zu der lfd. Nummer 134, der den rechten Arm zum
„Hitlergruß“ erhoben, „Sieg Heil“ und „Heil Hitler“ sowie
„Deutschland den Deutschen“ gerufen hatte,
b) der Beschuldigte zu der lfd. Nummer 70, der im Wissen um das Verbot
einer anderen Person ein Hakenkreuz am Hinterkopf einrasiert hatte,
damit sich dieser so auf ein Volksfest begebe,
c) der Beschuldigte zu der lfd. Nummer 94, der Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen verwendet hatte (bitte angeben,
welches Kennzeichen welcher Organisation dies war)?
Grundlage der Vergabe des personenbezogenen Hinweises „Straftäter
rechtsmotiviert“ (PHW Remo) ist § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
(BKAG) und der sog. PHW-Leitfaden (Hinweise zur Vergabe
personenbezogener Hinweise im INPOL-Verbund). Demnach hat die zuständige
Polizeidienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen die Möglichkeit, den PHW Remo zu
vergeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person einer
Straftat aus politisch rechts motivierten Beweggründen (z. B. § 86a StGB)
verdächtigt wird bzw. eine solche begangen hat. Die Vergabe eines
personenbezogenen Hinweises hat im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu erfolgen. Dabei ist
in jedem Falle die Erforderlichkeit, Geeignetheit und die Verhältnismäßigkeit
im engeren Sinne nachzuweisen.
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung gibt die in der genannten Antwort der
Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/9379) enthaltene Tabelle zu den
Fragen 1 bis 11 den Stand nach der Erfassung der aufgeführten Delikte durch die
jeweils zuständige Polizeidienststelle wieder. Die Bundesregierung weist in
diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass die Bewertung der genannten
Fälle sowie die Prüfung der Vergabe von personengebundenen Hinweisen den
jeweils sachbearbeitenden Dienststellen der Landespolizei oblag. Warum in
diesen konkreten Fällen personengebundene Hinweise „Straftäter rechtsmotiviert“
bislang nicht vergeben worden sind, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Der Bundesregierung ist ebenfalls nicht bekannt, welches Kennzeichen einer
verfassungswidrigen Organisation der in 27c genannte Beschuldigte verwendet
hat.
Drucksache 17/10585 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode28. Kann es nach Ansicht der Bundesregierung korrekt sein, das Zeigen des
„Hitlergrußes“ oder das Verwenden anderer Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen durch Personen, die als Rechtsextremisten
bekannt sind, nicht als politisch motivierte Kriminalität zu werten und die
jeweiligen Personen nach einem solchen Vorfall nicht als rechtsmotivierte
Straftäter zu speichern, und wenn ja, unter welchen Umständen?
Straftaten der genannten Art nach § 86a StGB werden, soweit ein rechter
Hintergrund vorliegt, nach dem geltenden Definitionssystem „Politisch motivierte
Kriminalität“ grundsätzlich der PMK-rechts zugeordnet und statistisch
entsprechend erfasst. Im Hinblick auf die hiervon für solche Straftäter gesondert zu
betrachtende Frage der Vergabe eines personenbezogenen Hinweises „Straftäter
rechtsmotiviert“ wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
29. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Bewertung von Straftaten durch
die Landeskriminalämter im Rahmen des GAR (oder auf anderer Ebene)
zu thematisieren, um die zuständigen LKÄ zu einer Neubewertung
anzuregen, und wenn nein, warum nicht, wenn ja, inwiefern, und mit welchem
Ergebnis ist dies bereits erfolgt?
Innerhalb des GAR werden im Rahmen der AG Fallanalyse – neben aktuellen
Fällen – im Auftrag der IMK derzeit auch ungeklärte „Altfälle“ aus dem
Bereich der allgemeinen Schwer- und Gewaltkriminalität hinsichtlich eines
möglicherweise bis dahin nicht erkannten Bezugs zur PMK-rechts überprüft. Zu den
„Altfällen“ gehören neben ungeklärten Tötungsdelikten, deren Überprüfung als
erstes erfolgt, insbesondere auch ungeklärte Brand-, Sprengstoff- und
Waffendelikte. An dieser Überprüfung wirken alle 16 Landeskriminalämter aktiv mit.
Aus den Überprüfungsergebnissen kann sich bei entsprechenden
Anhaltspunkten eine Neubewertung der jeweiligen Straftat ergeben.
Zudem bietet die AG Gemeinsame Lage allen am GAR beteiligten Behörden
die Möglichkeit, auch sonstige strafrechtliche Sachverhalte einzubringen, bei
denen die Bewertung oder Zuordnung zu einem bestimmten PMK-
Phänomenbereich bzw. zur PMK insgesamt noch nicht klar ersichtlich ist. Aus diesem
behördlichen Informationsaustausch heraus erfolgende Einschätzungen oder
gegebenenfalls die Mitteilung korrespondierender Informationen zu den in Rede
stehenden Sachverhalten durch die anderen Behörden können ebenfalls zu einer
Neubewertung der jeweiligen Straftat führen.
30. beabsichtigt die Bundesregierung, im Rahmen des GAR auch über die
Zuordnung anderer, in den angesprochenen Antworten der
Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen nicht aufgeführten Delikte in den PMK-
Bereich zu beraten?
Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333]