Historische, politische und juristische Hintergründe des Massakers gegen die Herero und Nama und Sachstand der Sonderinitiative
der Abgeordneten Niema Movassat, Wolfgang Gehrcke, Sevim Dağdelen, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Stefan Liebich, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Zwischen 1904 und 1908 betrieben die Kolonialtruppen („Schutztruppe“) des deutschen Kaiserreichs in der ehemaligen Kolonie Deutsch-Südwestafrika, dem heutigen Namibia, einen „Vernichtungsfeldzug“ gegen die Herero und Nama. Die Damara und San waren von der deutschen Kriegsführung ähnlich hart betroffen, auch wenn sie sich zu keinem Zeitpunkt in einem erklärten Krieg gegen das Kaiserreich befanden. Nach der nahezu einhelligen Meinung von Fachhistorikern handelte es sich dabei um den ersten in deutschem Namen verübten Genozid des 20. Jahrhunderts. Er fußte auf den zwei ausgesprochenen und niedergeschriebenen „Vernichtungsbefehlen“ des Generals Lothar von Trotha vom 2. Oktober 1904 gegen die Herero und vom 25. April 1905 gegen die Nama.
Sonderbeziehungen der Bundesrepublik Deutschland mit der heutigen Republik Namibia, insbesondere auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, werden mit Beschlüssen des Deutschen Bundestages von 1989 und 2004 mit der aus dem „Vernichtungsfeldzug“ erwachsenen „besonderen historischen und moralischen Verantwortung“ (vgl. www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/subsahara/namibia/index.html) begründet. Gleichwohl ist bis heute dieser von einem Großteil der Fachhistoriker so bezeichnete erste Völkermord des 20. Jahrhunderts weder moralisch-politisch noch juristisch aufgearbeitet. In diesem Kontext beschloss die Bundesregierung im Zuge der ausgesprochenen persönlichen Entschuldigung durch die damalige Bundesministerin für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Heidemarie Wieczorek-Zeul anlässlich des Gedenkens des 100. Jahrestags des Kriegs am Waterberg eine Sonderinitiative ins Leben zu rufen. Dieser auch „Versöhnungsinitiative“ genannte Sonderfonds im Rahmen der allgemeinen Finanziellen Zusammenarbeit wurde einseitig von der Bundesregierung beschlossen – ohne die Betroffenen vor Ort mit einzubinden. Über zwei Phasen sind insgesamt 20 Mio. Euro zwischen 2006 und heute zur Verfügung gestellt worden. Über ihren genauen Einsatz und den Stand des Mittelabflusses ist öffentlich in Namibia und Deutschland sehr wenig bekannt.
Ein zentrales Feld der Auseinandersetzung um die historische, politische und juristische Aufarbeitung des kolonialen „Vernichtungsfeldzugs“ bildet seit Jahren der Begriff des Völkermords bzw. Genozids. Im Zentrum steht hierbei eine Debatte über den Anwendungsbereich der Konvention der Vereinten Nationen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (VN-Völkermordkonvention) vom 9. Dezember 1948. Die Bundesregierung verweigert deren rückwirkende Anwendung und damit auch die Verwendung des Völkermordbegriffs zur Bewertung der „Gräueltaten“ und „Massaker“, von denen sie selber spricht, im Rahmen des „Vernichtungsfeldzugs“ gegen die Herero und Nama und der eigens für sie eingerichteten Arbeits- und „Konzentrationslager“ zwischen 1904 und 1908 (siehe Antwort auf die Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksachen 17/6227, 17/6813 und 17/8057).
Durch Resolution 1985/9 wurde 1985 der Bericht des Sonderberichterstatters Ben Whitaker zur Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Whitaker-Bericht) vom VN-Unterausschuss für die Verhinderung von Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten angenommen. Der Bericht betont, dass die Betrachtung historischer Völkermorde von Bedeutung für die zukünftige Verhinderung ähnlicher Verbrechen ist. Dabei listet er Ereignisse des 20. Jahrhunderts auf, die die charakteristischen Merkmale eines Völkermordes aufweisen. Dazu gehören auch die Verbrechen der deutschen Kolonialmacht an den Herero, die als erster Völkermord des Jahrhunderts bewertet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat 1999 den Whitaker-Bericht zur Auslegung der Völkermordkonvention herangezogen (BVerfG, 2 BvR 1290/99, Verfassungsbeschwerde, Urteil vom 30. April 1999, Rn. 28 und 40). Schon Artikel VI der Generalakte der damals völkerrechtlich verbindlichen Berliner Afrika-Konferenz von 1884/1885, auf der die koloniale Aufteilung Afrikas unter maßgeblichem Anteil der Regierung Otto von Bismarcks ohne afrikanische Beteiligung vorgenommen wurde, verpflichtete die Europäischen Kolonialmächte zum Schutz der einheimischen Bevölkerung. Grundsätzlich verpflichtet jede Völkerrechtsverletzung eines Staates diesen zur Wiedergutmachung des daraus erwachsenen Schadens.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Hat der Begriff des Genozids für die Bundesregierung ausschließlich eine juristische Bedeutung, die seine Anwendung auf Sachverhalte nach 1948, dem Entstehungsjahr der VN-Völkermordkonvention, beschränkt (bitte begründen)?
Können mit dem Begriff des Genozids aus Sicht der Bundesregierung auch historische Massaker vor 1948 entsprechend den Kriterien der VN-Völkermordkonvention als historische Fallbeispiele für Genozide charakterisiert und gewertet werden – so wie es Raphael Lemkin, der den Völkermordbegriff prägte, 1948 in einer Auflistung vergangener Völkermorde seit der Antike tat (vgl. Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste „Zum Anwendungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“ vom 20. April 2012), darunter auch die „Massaker an den Herero in Afrika“, und wie es auch in der Resolution 96 (1) der VN-Generalversammlung geschah?
Wenn nein, warum nicht?
Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass sich bereits durch die Verwendung des Völkermordbegriffs für die Wertung und Umschreibung eines historischen Sachverhalts negative Rechtsfolgen für die Bundesrepublik Deutschland ergeben könnten, und vermeidet sie deshalb, die Massaker und Gräueltaten an den Herero und Nama als Völkermord zu bezeichnen?
Inwiefern teilt die Bundesregierung die Inhalte und Erkenntnisse des vom VN-Unterausschuss für die Verhinderung von Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten durch Resolution 1985/9 angenommenen Berichts des Sonderberichterstatters Ben Whitaker zur Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Whitaker-Bericht)?
a) Falls die Bundesregierung den gesamten Whitaker-Bericht oder Teile von diesem ablehnen sollte und sich nicht zu eigen macht, welche sind dies, und wie lautet die Begründung?
b) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus, dass das Bundesverfassungsgericht zur Auslegung der Völkermordkonvention den Whitaker-Bericht herangezogen hat (BVerfG, 2 BvR 1290/99, Verfassungsbeschwerde, Urteil vom 30. April 1999, Rn. 28 und 40)?
c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Whitaker-Bericht durch dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1999 zum festen und geltenden Bestandteil des deutschen Rechtskanons geworden ist?
Wenn ja, welche Schlüsse zieht sie daraus?
Wenn nein, warum nicht?
Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die Verbrechen der deutschen Kolonialmacht an den Herero im Jahre 1904 als erster Völkermord des 20. Jahrhunderts gewertet werden müssen, wie es der Whitaker-Bericht tut?
Wenn nein, warum nicht?
Bei einer Ablehnung der Bewertung der Verbrechen der deutschen Kolonialmacht an den Herero und Nama zwischen 1904 und 1908 als Völkermord unter juristischen Gesichtspunkten, kann die Bundesregierung diese Bewertung zumindest historisch vornehmen?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Falls die Bundesregierung aus prinzipiellen Erwägungen keine historische Bewertung vornehmen möchte, kann sie ausschließen, historische Bewertungen zu anderen historischen Sachverhalten schon vorgenommen zu haben und in Zukunft auch vorzunehmen?
Was genau meint die Bundesregierung – insbesondere in Bezug auf die durch die imperiale „Schutztruppe“ verübten Gräueltaten und Massaker in der ehemaligen Kolonie Deutsch-Südwestafrika, die ein Großteil der Fachwelt und der Whitaker-Bericht als ersten Völkermord des 20. Jahrhunderts bezeichnen – mit ihrer Aussage, dass „völkerrechtliche Bewertungen von historischen Ereignissen (…) unter Zugrundelegung der historischen Fakten des konkreten Sachverhalts zu beurteilen“ sei (Antwort vom 10. April 2012 auf die Schriftliche Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 17/9307)?
Welches sind die historischen Fakten, die die Bundesregierung in diesem konkreten Sachverhalt zugrunde legt?
Inwiefern reichen die „historischen Fakten des konkreten Sachverhalts“ (siehe Antwort vom 10. April 2012 auf die Schriftliche Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 17/9307) aus Sicht der Bundesregierung nicht aus, zur Bewertung und Einordnung der durch die zwei deutschen „Vernichtungsbefehle“ angeordneten „Vernichtungsfeldzüge“ gegen die Herero und Nama, der folgenden Gräueltaten, Massaker sowie der systematisch eingerichteten Arbeits- und „Konzentrationslager“ nicht nur für Hereros und Namas, um von einem Völkermord zu sprechen?
Stuft die Bundesregierung den Krieg gegen die Herero und Nama, der durch die ausgesprochenen und niedergeschriebenen „Vernichtungsbefehle“ vom 2. Oktober 1904 und 22. April 1905 und die Einrichtung von Arbeits- und „Konzentrationslagern“ offensichtlich kein „normaler Krieg“ entsprechend der Haager Landkriegsordnung von 1907 und des schon seit dem 19. Jahrhundert gültigen und fortlaufend weiterentwickelten humanitären Völkerrechts war und von dem auch andere, wie Damara und San massiv betroffen waren, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein?
a) Wenn ja, aufgrund welcher konkreten Tatbestände?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Falls eine Bewertung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die Bundesregierung abgelehnt wird, wie rechtfertigt sie diese Ausnahme vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Begriff spätestens seit 1915 in den Rechtsdiskurs durch die Protestnote der Triple Entente zum Massaker an den Armeniern eingeführt und 1945 in den Nürnberger Prozessen explizit rechtlich gesetzt und rückwirkend auf die Verbrechen des Nationalsozialismus in Deutschland angewendet wurde?
Erkennt die Bundesregierung an, dass es sich bei den an den Herero und Nama verübten Massakern und Gräueltaten um Kriegsverbrechen – auch unter dem damals geltenden internationalen Recht – handelte?
a) Wenn ja, aufgrund welcher konkreten Tatbestände?
b) Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das deutsche Kaiserreich in seiner ehemaligen Kolonie Deutsch-Südwestafrika durch die Absichtserklärung und Umsetzung der weitgehenden Vernichtung eines Großteils der damals lebenden Herero unter Bruch des auch damals geltenden (europäischen) Völkerrechts handelte, indem es u. a. gegen den Artikel VI der Generalakte der Berliner Afrikakonferenz von 1884/1885 verstieß, der die Europäischen Kolonialmächte zum Schutz der einheimischen Bevölkerung verpflichtete?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn die Bundesregierung die im Rahmen des Krieges gegen Herero und Nama sowie der extra eingerichteten Arbeits- und „Konzentrationslager“ systematisch und geplant begangenen vorsätzlichen Tötungsdelikte an der einheimischen Bevölkerung durch die deutsche imperiale „Schutztruppe“ als „Massaker“ und „Gräueltaten“ qualifiziert und einstuft, inwiefern unterscheiden sich diese aus Sicht der Bundesregierung in ihrer Vernichtungsabsicht, Art, Umfang und Qualität von einem Völkermord?
Sind die durch die deutsche „Schutztruppe“ begangenen und von der Bundesregierung als Massaker und Gräueltaten bezeichneten Taten, die von einem Großteil der Fachwelt als Völkermord eingestuft werden, aus Sicht der Bundesregierung weitestgehend im Rahmen eines umfassenden (Vernichtungs-)Krieges gegen Herero und Nama verübt worden?
Wenn manche Massaker und Gräueltaten nicht im Zuge des Vernichtungskrieges verübt wurden, unter welchen Bedingungen und Befehlszusammenhängen sind diese dann zustande gekommen?
Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Versöhnung nicht durch einseitige Akte der politisch-moralischen und rechtlichen Nachfolger der Kolonialregierung erreicht werden kann, sondern diese sich prinzipiell dadurch auszeichnet, dass Täter- und Opferseite sich nach einem grundsätzlichen Schuldeingeständnis der Täterseite in einem offenen und bedingungslosen Dialog auf die von beiden Seiten – insbesondere die Täterseite – zu erfüllenden Voraussetzungen für Versöhnung einigen müssen?
Ist die Bundesregierung bereit, mit der namibischen Regierung in einen offenen, zielgerichteten und strukturierten Dialog unter Einbeziehung der von dem deutschen „Vernichtungsfeldzug“ betroffenen Bevölkerungsgruppen über den weiteren Versöhnungsprozess und alle damit zusammenhängenden Fragen ohne Vorbedingungen einzutreten?
Wenn ja, in welchen zeitlichen Abständen, und wie genau soll dies dieser Dialog stattfinden?
Wenn nein, warum nicht?
Wofür wurden und werden die in den Jahren 2006 (2 Mio. Euro), 2007 (10 Mio. Euro) und 2009 (8 Mio. Euro) zugesagten Mittel der Finanziellen Zusammenarbeit der „Versöhnungsinitiative“ (Sonderinitiative) von insgesamt 20 Mio. Euro genau verwendet (bitte nach Einzelprojekten, Programmen, Programmphasen und jeweiligen Beträgen auflisten)?
a) Wann wurde die erste Phase der Sonderinitiative mit welchem Ergebnis abgeschlossen, wofür wurden die Mittel verwendet, und wer war am Projektmanagement (Planung, Verwaltung, Durchführung) zur Verausgabung der bereitgestellten Mittel beteiligt?
b) Seit wann läuft die zweite Phase der Sonderinitiative, wofür wurden die Mittel bisher verwendet, und wofür sollen die noch zur Verfügung stehenden Mittel bis wann verwendet werden, und wer war und ist am Projektmanagement (Planung, Verwaltung, Durchführung) zur Verausgabung der bereitgestellten Mittel beteiligt?
c) Wie viel ist von den insgesamt zugesagten 20 Mio. Euro bereits abgeflossen, und wie viel steht noch bis wann zur Verfügung?
Wird die Bundesregierung die Mittel der Sonderinitiative noch einmal für eine mögliche dritte Phase aufstocken, wie dies aus Zeitungsberichten vom letzten Besuch des ehemaligen Beauftragten für Afrikapolitik des Auswärtigen Amts, Walter Lindner, in Namibia hervorgeht (siehe The Namibian vom 21. Mai 2012: „Special Initiative on track – Lindner“, www.namibian.com.na/index.php?id=28&tx_ttnews%5Btt_news%5D= 97183&no_cache=1)?
a) Wenn ja, um welchen Betrag soll die Sonderinitiative aufgestockt werden, und nach welchem Verfahren soll über die benötigte Summe entschieden werden?
b) Inwiefern sollen die Bevölkerung der vom deutschen „Vernichtungsfeldzug“, von Gräueltaten, Massakern und Arbeits- und „Konzentrationslagern“ zwischen 1904 und 1908 besonders betroffenen Gebiete und die Opferverbände in die Festsetzung des Aufstockungsbetrags für die Sonderinitiative mit einbezogen werden?
c) Inwiefern werden die Bevölkerung der vom deutschen „Vernichtungsfeldzug“, von Gräueltaten, Massakern und Arbeits- und „Konzentrationslagern“ zwischen 1904 und 1908 besonders betroffenen Gebiete und die Opferverbände in das Projektmanagement (Planung, Verwaltung, Durchführung) und die Beschlussfindung über den Einsatz der noch verbliebenen Mittel aus der Sonderinitiative in der laufenden zweiten Phase und etwaige Aufstockungsbeträge für eine etwaige dritte Phase mit einbezogen?
Wen hat der ehemalige Afrikabeauftragte des Auswärtigen Amts, Walter Lindner, auf seiner letzten Namibia-Reise im Mai 2012 getroffen, und welches waren die konkreten Inhalte der jeweiligen Gespräche, mit welchem Ergebnis (bitte entsprechend einzeln nach Datum, Ort und Gesprächspartner/-innen auflisten)?