[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10582
17. Wahlperiode 30. 08. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Markus Kurth,
Daniela Wagner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/10475 –
Energiearmut erkennen und Lösungen anbieten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Steigende Strom- und Heizkosten bringen immer mehr Haushalte in
Zahlungsschwierigkeiten. Nach Schätzungen von Verbraucherschützern waren im
vergangenen Jahr rund 800 000 Haushalte in Deutschland von Stromsperren
aufgrund von Zahlungsrückständen betroffen. Auch die Heizkosten entwickeln
sich zu einem steigenden Kostenfaktor und werden zur sogenannten zweiten
Miete. Es leiden zum einen die Haushalte im Arbeitslosengeld (ALG)-II-
Bezug, bei denen der vorgesehene Anteil im Regelsatz die tatsächlichen
Stromkosten in den meisten Fällen nicht deckt. Zum anderen aber auch die
Geringverdienerinnen und Geringverdiener, welche eine Reduktion ihrer
Stromrechnung zum Beispiel durch die Anschaffung neuer, verbrauchsarmer Geräte aus
eigenen Mitteln finanziell nicht stemmen können. Zusätzlich wurde durch die
Bundesregierung im Jahr 2011 die Heizkostenkomponente im Wohngeld
abgeschafft. Es ist falsch, die steigenden Energiepreise der Energiewende
anzulasten, da sie vielfältige Gründe haben (z. B. steigende Nachfrage nach
Rohstoffen in Schwellenländern, monopolartige Strukturen auf dem Energiemarkt, ein
steigender Dollarkurs, falsche Entscheidungen durch die
Koalitionsfraktionen). So ist die EEG-Umlage (EEG = Erneuerbare-Energien-Gesetz) seit 2002
um nur 3 ct/kWh gestiegen, während der Strompreis um 10 ct/kWh stieg.
In der öffentlichen Debatte ist von „Energiearmut“ die Rede, ohne dass der
Begriff hinlänglich definiert ist. In Großbritannien gilt als energiearm, wer
mehr als 10 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens für die energetische
Grundversorgung („Energieexistenzminimum“) aufbringen muss, das trifft auf
ca. 14 Prozent der britischen Haushalte zu. Die fehlende Definition und
Erfassung der Haushalte in Deutschland erschwert die Einsetzung von geeigneten
Maßnahmen zur Lösung des Problems und Sicherstellung einer energetischen
Grundversorgung. In der Diskussion befindliche Vorschläge von den
Wohlfahrts- und Verbraucherverbänden sind neben den allgemeinen Maßnahmen
zur Stärkung der Einkommenssituation (Mindestlohn, Erhöhung des
Regelsatzes) unter anderem kostenlose Beratungsangebote, Contracting-Programme
sowie Stromspartarife, die gleichzeitig entlastend wirken können sowie
Anreize zur Senkung des Verbrauchs setzen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
28. August 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10582 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEnergiearmut
1. Wie definiert die Bundesregierung Energiearmut, und wie schätzt sie das
aktuelle Ausmaß in Deutschland ein (betroffene Haushalte in absoluten
Zahlen, Prozent, regionale Verteilung)?
2. Falls die Bundesregierung noch keine Kriterien zur Definition von
Energiearmut entwickelt hat, inwieweit sieht die Bundesregierung eine
einheitliche Definition als sinnvoll an, und inwieweit plant sie konkrete Schritte
(wie etwa Beauftragung von Studien, Anfertigung von Berichten) in diese
Richtung?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Für den Begriff „Energiearmut“ gibt es keine allgemein akzeptierte Definition.
Im internationalen Kontext wird der Begriff „Energiearmut“ hingegen vor
allem im Zusammenhang mit dem mangelhaften Zugang zu modernen
Energieformen für Menschen in Entwicklungsländern verwendet (Internationale
Energieagentur (IEA), „World Energy Outlook“ in 2011 und 2010).
Ziel der Bundesregierung ist es, generell Armut zu vermeiden und für
bedarfsdeckende Einkommen (Existenzminimum) zu sorgen. So sollen zum Beispiel
Leistungen wie die Sozialhilfe und die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nicht nur Armut verhindern, sondern dem Empfänger eine
Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht.
Dieser Ansatz ist umfassender als eine isolierte und willkürliche Bezugnahme
auf einzelne Bedarfselemente. Um einer Überlastung im Falle steigender Preise
entgegenzuwirken, werden die sozialen Leistungen regelmäßig an die
Entwicklungen angepasst.
Zudem ist es Ziel und Politik der Bundesregierung, bezahlbare Energiepreise
für alle Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen. Die Energiekosten können
außerdem durch energiesparendes Verhalten und Energieeffizienzmaßnahmen
auch individuell beeinflusst werden.
3. Wie groß ist aktuell der Anteil der Haushalte in Deutschland, die mehr als
10 Prozent ihres Nettoeinkommens für die energetische Grundversorgung
aufbringen müssen?
Im Jahr 2008 betrug der Anteil der Haushalte, die mehr als 10 Prozent ihres
Nettoeinkommens für Energie aufbringen, 13,8 Prozent. Aktuelle Daten liegen
der Bundesregierung nicht vor, da die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
(EVS) des Statistischen Bundesamtes nur alle fünf Jahre durchgeführt wird.
4. Wie hat sich der Anteil der Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind,
seit 2005 entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
5. Wie ist die Verteilung der betroffenen Personen und Haushalte nach
Region, Alter und Geschlecht?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/105826. Wie viele Strom- und Gassperren gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2011 in Deutschland (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Hierzu liegt der Bundesregierung kein belastbares Datenmaterial vor.
7. Zu welchem Anteil waren Haushalte mit ALG-II-Bezug nach Kenntnis
der Bundesregierung von Strom- und Gassperren betroffen?
Der Bundesregierung liegen hierzu aus den elektronischen Leistungssystemen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine detaillierten Erkenntnisse vor.
8. Wie groß war durchschnittlich im Jahr 2011 nach Kenntnis der
Bundesregierung die monatliche Differenz zwischen dem Regelsatzanteil für
Strom und dem tatsächlichen Stromverbrauch (bitte gegliedert nach
verschiedenen Haushaltstypen)?
9. Welchen monatlichen Verbrauch pro Person sieht die Bundesregierung als
energetische Grundversorgung („Energieexistenzminimum“) an, jeweils
mit und ohne Warmwasserbereitung und Heizenergie
(Nachtspeicherheizungen)?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Regelbedarfe nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II, SGB XII) werden auf Basis der in der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe erhobenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben von Haushalten mit
niedrigen Einkommen berechnet.
Der Regelbedarf ergibt sich als Summe der Verbrauchsausgaben für alle als
regelbedarfsrelevant definierten Güter und Dienste. Vorgaben zu bestimmten
Verbrauchsmengen werden nicht getroffen.
Die so berechneten Regelbedarfe werden den Leistungsberechtigten als
Gesamtbudget zur freien Verfügung gewährt. Vorgaben für einzelne
Verwendungszwecke gibt es nicht, auch nicht für Energie. Jeder Leistungsberechtigte
kann – im Rahmen seines verfügbaren Budgets – selbst entscheiden, wofür er
dieses einsetzt.
Vor diesem Hintergrund gibt es im Zweiten und Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch weder eine quantitative Festlegung zur energetischen Grundversorgung,
noch lässt sich auch eine Differenz zum tatsächlichen Stromverbrauch
berechnen. Im Übrigen werden Heizkosten und zentrale Warmwasserversorgung in
tatsächlicher Höhe, soweit angemessen, erbracht. Bei dezentraler
Warmwasserbereitung wird zusätzlich ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7 SGB II bzw. § 30
Absatz 7 SGB XII gewährt.
10. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen
„schutzbedürftigen Kunden“ Strom oder Gas abgestellt wurde, und welches waren
nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe für die Verletzung der
Elektrizitäts- und Erdgasrichtlinie.
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Eine Verletzung der Elektrizitäts-
und Erdgasrichtlinie durch die Bundesrepublik Deutschland ist nicht gegeben.
Es obliegt den Mitgliedstaaten, für einen angemessenen Schutz für
schutzbedürftige Kunden zu sorgen. In Deutschland wird der Schutz durch das
Sozialrecht gewährt.
Drucksache 17/10582 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Was war Gegenstand des am 11. Juni 2012 stattgefundenen Treffens
zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Wohlfahrts-
und Sozialverbänden, und zu welchen Ergebnissen kam es?
Das Treffen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den
Wohlfahrtsverbänden am 11. Juni 2012 ist Bestandteil regelmäßiger
Gesprächsrunden zwischen der Bundesregierung und den Wohlfahrtsverbänden, in denen
ein allgemeiner Erfahrungsaustausch über Aus- und Nebenwirkungen der
Sozialgesetzgebung erfolgt.
12. Zu welchem Ergebnis kam die vom Parlamentarischen Staatssekretär bei
der Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Hans-Joachim Fuchtel,
angekündigte Überprüfung bei der Bundesagentur für Arbeit, in welchen
Fällen Darlehen bei Stromschulden gewährt werden?
Der Parlamentarische Staatssekretär Hans-Joachim Fuchtel hat entgegen der
Fragestellung keine Überprüfung bei der Bundesagentur für Arbeit bezüglich
der Gewährung von Darlehen angekündigt, sondern angeregt, gemeinsam mit
der Bundesagentur unbürokratische Lösungswege aufzuzeigen, wie bereits im
Vorfeld Strom- und Gassperren verhindert werden können. Vor dem
Hintergrund, dass sich Leistungsberechtigte in der Regel zu spät um Hilfe an das
Jobcenter wenden, wurde eine verbesserte Information vereinbart.
13. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung der im Jahr 2009
erlassenen Elektrizitäts- und Erdgasrichtlinie hinsichtlich der „ausreichenden
Energieversorgung für schutzbedürftige Kunden“?
Die Definition des in den genannten Richtlinien erwähnten Schutzkonzeptes
obliegt den Mitgliedstaaten. In Deutschland wird ein Schutz durch das
bestehende Sozialrecht gewährt.
Preissteigerungen
14. Welchen Preisanstieg der Primärenergieträger gab es in den vergangenen
zehn Jahren?
Die nominalen Preise für Primärenergieträger sind seit Anfang der 90er-Jahre
bis zum Jahr 2011 insgesamt angestiegen, jedoch mit wechselhaftem Verlauf.
Tabelle 1 zeigt die Preisentwicklung für Rohöl, Erdgas und Steinkohle seit dem
Jahr 2002; das Basisjahr 2002 verzerrt die Betrachtung jedoch, weil die Preise
beispielsweise für Rohöl in den Jahren zuvor bereits deutlich höher lagen
(Basiseffekt).
Tabelle 1 – Entwicklung von Energiepreisen (Einfuhrpreise):
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Einheit 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
Rohöl Euro/t 191 190 222 314 379 389 484 324 446 593
Erdgas Euro/TJ 3 238 3 401 3 288 4 479 5 926 5 550 7 450 5 794 5 725 7 236
Steinkohlen Euro/t SKE 45 40 55 65 62 68 112 79 85 107
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1058215. Wie hoch war im selben Zeitraum nach Kenntnis der Bundesregierung die
Zunahme der Energiekosten für Privathaushalte?
Wie ist die Verteilung zwischen Heizen, Strom und sonstigen
Energiekosten?
Die Entwicklung der nominalen Energiekosten für Privathaushalte sowie deren
Verteilung ist aus Tabelle 2 ersichtlich. Die Energiekosten schwanken dabei von
Jahr zu Jahr – insbesondere wegen des stark witterungsabhängigen
Wärmebedarfs – und folgen keinem linearen Verlauf.
Tabelle 2 – Jährliche Ausgaben für Energie pro Haushalt in Euro:
Quelle: AG Energiebilanzen, BMWi.
16. Um wie viel Prozent lag die Zunahme der Energiekosten in den
vergangenen zehn Jahren über der allgemeinen Teuerungsrate (bitte nach
Energieträgern und Jahren aufschlüsseln)?
Die Entwicklung der Energiepreise (Basisjahr für Indexberechnung: 2005) ist
aus Tabelle 3 ersichtlich. Die Teuerungsrate für Energie, die auch wesentlich
durch den Ölpreis beeinflusst ist, liegt dabei insgesamt deutlich höher als die
allgemeine Teuerungsrate.
Tabelle 3 – Verbraucherpreisindex (Basisjahr 2005):
Quelle: Statistisches Bundesamt.
2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010
– Raumwärme und Warmwasser 748 789 798 877 986 794 1 069 927 991
– Prozesswärme (Kochen) 109 119 123 132 139 148 206 212 208
– Licht/Sonstige 274 293 299 322 333 368 360 371 362
Ausgaben für Energie ohne
Kraftstoffe
1 131 1 200 1 220 1 330 1 458 1 311 1 635 1 510 1 561
– Kraftstoffe 946 937 975 1 015 1 025 1 068 1 113 975 1 080
Ausgaben für Energie insgesamt 2 076 2 137 2 195 2 345 2 483 2 378 2 748 2 485 2 641
2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
Verbraucherpreisindex
insgesamt 96 97 99 100 102 104 107 107 108 111
Strom, Gas und andere
Brennstoffe 84 87 90 100 110 115 127 124 125 137
Strom 88 92 96 100 104 111 119 126 130 140
Gas 85 90 91 100 118 121 132 130 119 124
Flüssige Brennstoffe
(Leichtes Heizöl) 66 68 76 100 111 109 144 100 122 152
Feste Brennstoffe 97 98 99 100 102 105 109 113 117 124
Zentralheizung,
Fernwärme 86 86 88 100 115 119 129 134 123 132
Drucksache 17/10582 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. Welchen Energiekostenanstieg für Privathaushalte erwartet die
Bundesregierung in den kommenden 24 Monaten (bitte nach Strom und Wärme
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung gibt grundsätzlich keine Prognosen zur Entwicklung der
Energiepreise und damit der Energiekosten ab.
18. Mit welchen Annahmen zu den Weltmarktpreisen von Öl, Kohle und Gas
kalkuliert die Bundesregierung ihre Prognosen für die wirtschaftliche
Entwicklung der nächsten vier Jahre?
Die Bundesregierung unterstellt in ihren Projektionen zur
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung für die Weltmarktpreise im Projektionszeitraum als
technische Annahmen wie üblich die jeweiligen Durchschnitte der letzten Wochen
vor der Prognoseerstellung. Konkret liegt damit der Frühjahrsprojektion vom
25. April 2012 für die nächsten vier Jahre ein jahresdurchschnittlicher Ölpreis
von rund 124 US-Dollar je Barrel der Sorte Brent zugrunde. Generell macht
sich die Bundesregierung keine Prognosen zur langfristigen Preisentwicklung
von Öl, Kohle und Gas zu eigen.
19. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Vorschlag, virtuelle Kraftwerke in Bezug auf die Ausnahmeregelungen bei
der Stromsteuer, welche sich nach der verbrauchten Menge berechnen,
mit Großbetrieben gleichzustellen?
Im Stromsteuergesetz sind für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im
Hinblick auf deren internationale Wettbewerbsfähigkeit steuerliche
Entlastungsmöglichkeiten für von diesen Unternehmen verbrauchten Strom
vorgesehen. Zu nennen sind hier insbesondere die allgemeine Steuerermäßigung nach
§ 9b des Stromsteuergesetzes und der sog. Spitzenausgleich nach § 10 des
Stromsteuergesetzes. Diese steuerlichen Begünstigungen können auch
Betreiber von virtuellen Kraftwerken für selbst verbrauchten Strom in Anspruch
nehmen, wenn ihr Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe im Sinne des
Stromsteuergesetzes zuzurechnen ist und die sonstigen
Entlastungsvoraussetzungen vorliegen. Zudem kommt für den Stromeigenverbrauch der virtuellen
Kraftwerke im Rahmen des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes
eine vollständige Befreiung von der Stromsteuer in Betracht.
Maßnahmen
20. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Verringerung der von
Energiearmut betroffenen Haushalte?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
Generell ist bezahlbare Energie für alle Haushalte wie auch Unternehmen eines
der zentralen Ziele im Energiekonzept der Bundesregierung und damit
Leitfaden für ihre Energiepolitik.
21. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Anzahl der von
Strom- und Gassperren betroffenen Haushalte zu verringern?
Die Bundesregierung plant derzeit keine spezifischen Maßnahmen hierzu. Im
Übrigen siehe Antwort zu Frage 20.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1058222. Plant die Bundesregierung in diesem Zusammenhang eine Novellierung
des § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) in
Hinblick auf Fristen, Höhe der Rückstände und die Verhältnismäßigkeit?
Eine Novellierung ist nicht geplant. Der Schutz der Kunden wurde in den
vergangenen Jahren bereits verbessert. Mit Erlass der aktuell geltenden Vorschrift
im Jahr 2006 wurde beispielsweise die Androhungsfrist für eine Sperrung im
Vergleich zur früher geltenden Regelung der Verordnungen über allgemeine
Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) um zwei
Wochen auf mindestens vier Wochen verlängert, um den Haushaltskunden
einen angemessenen Zeitraum zu verschaffen, die Abwendung der Sperre zu
verfolgen.
23. Plant die Bundesregierung eine Konkretisierung der Härtefallregelungen
in Bezug auf Strom- und Gassperren bzw. eine Definition von besonders
schutzbedürftigen Gruppen?
Wenn ja, bis wann, und wenn nein, warum nicht?
Eine Definition von besonders schutzbedürftigen Gruppen wird als nicht
erforderlich angesehen, da sich aus den Regelungen des allgemeinen Sozialrechts
ergibt, unter welchen Bedingungen staatliche Unterstützungsleistungen bezogen
werden können. Auch ist eine Konkretisierung der Härtefallregelungen nicht
erforderlich. In § 19 Absatz 2 der Stromgrundversorgungsverordnung ist
allgemein der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz normiert, d. h. es darf keine
Unverhältnismäßigkeit insbesondere bei der Durchführung von Sperren aufgrund von
Zahlungsrückständen bestehen. Von einer Unverhältnismäßigkeit wird gemäß
§ 19 Absatz 2 Satz 4 der Stromgrundversorgungsverordnung ausgegangen,
wenn der Kunde sich im Zahlungsverzug von unter 100 Euro befindet. Darüber
hinaus obliegt es dem Grundversorger, in sonstigen Fällen jeweils eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.
24. Plant die Bundesregierung, vor Einsetzung einer Strom- oder Gassperre
eine Beratung verpflichtend vorzuschreiben?
Wenn ja, bis wann, und wenn nein, warum nicht?
Es ist derzeit nicht geplant, eine verpflichtende Beratung zu normieren, da der
Inhalt von Beratungsangeboten sich an der Ursache des zu verbessernden
Umstandes orientieren sollte, die Ursache für Strom- und Gassperren aber vielfältig
sein kann. Der von der Stromsperre bedrohte oder betroffene Kunde kann
tatsächlich einen vergleichsweise sehr hohen Strom- oder Gasverbrauch haben
und dieser hohe Verbrauch und die daraus resultierenden hohen Kosten
ursächlich für die Sperrung sein. Es kann aber auch sein, dass der Kunde einen sehr
geringen Stromverbrauch hat, jedoch aus welchen Gründen auch immer die
Zahlung unterlässt. Somit gibt es unterschiedliche Ansatzpunkte für die
Vermeidung von Strom- oder Gassperren bei jedem Kunden.
Zu ergänzen ist, dass durch das in 2011 novellierte Energiewirtschaftsgesetz
Änderungen bei der Aufbereitung der Rechnungen für Energielieferungen an
Letztverbraucher normiert wurden. Danach ist nun in den Rechnungen an
Haushaltskunden unter Verwendung von Grafiken darzustellen, wie sich der eigene
Jahresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Vergleichsgruppen verhält.
Dadurch soll nicht nur die Transparenz der eigenen Strom- oder Gasrechnung
erhöht werden, sondern auch der Verbraucher dazu ermuntert werden, zu den
effizienteren Verbrauchern aufzuschließen. Das ersetzt zwar nicht individuelle
Beratungen von Kunden zu ihrem Verbrauch, kann aber einen Anreiz setzen,
eines der verfügbaren Beratungsangebote wahrzunehmen.
Drucksache 17/10582 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode25. Plant die Bundesregierung insgesamt den Ausbau von
Beratungsangeboten zur Reduzierung der Energiekosten?
Wenn ja, in welchem Ausmaß, bis wann und für welche Zielgruppen?
Der Ausbau der Energieberatungsangebote ist in Vorbereitung. In Kürze wird es
weitere bundesweite Beratungsangebote für private Haushalte geben. Der
Eigenbeitrag wird sehr gering sein, und auch das neue Angebot ist für
einkommensschwache Haushalte kostenlos.
26. Durch wen soll die Beratung erfolgen, und wer trägt die Kosten?
Die Beratung erfolgt durch qualifizierte und unabhängige Energieberater, die
auf Honorarbasis für die Verbraucherzentralen tätig sind. Die Organisation
erfolgt – wie beim bisher schon durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie geförderten Projekt „Energieberatung für private Verbraucher“ –
durch den Verbraucherzentrale Bundesverband. Finanziert werden die neuen
Angebote aus dem Energieeffizienzfonds.
27. Sieht die Bundesregierung einen Bedarf nach Einführung milderer Mittel
als Alternative zu Strom- oder Gassperren (z. B. Einbau von Prepaid-
Zählern, Leistungsreduzierung), und wenn ja, wird sie in dieser
Legislaturperiode Maßnahmen hierzu ergreifen, und wenn ja, welche?
Nach der jetzigen Rechtslage in der Strom- bzw.
Gasgrundversorgungsverordnung darf eine Sperre nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, wie
einer fortbestehenden Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung
und einer Androhungsfrist von vier Wochen. Der Sperre gehen somit einige
Verfahrensschritte voraus, sie kommt für die Kunden nicht überraschend. Die
Vorlauffrist von mindestens vier Wochen ermöglicht den Kunden, Maßnahmen
zur Abwendung der angedrohten Sperre ergreifen zu können sowie für sich das
Risiko von zukünftigen Sperren zu vermeiden. Diese Maßnahmen können in
der Vereinbarung bestimmter Zahlungsmodalitäten mit dem Stromlieferanten
oder der Beschaffung einer bestimmten Zählerkonstellation bestehen.
28. Wie steht die Bundesregierung dem von Sozialverbänden geforderten
Verbot von Abschluss- bzw. Bearbeitungsgebühren bei Abschluss von
Ratenzahlungsvereinbarungen gegenüber?
Plant Sie, ein solches einzuführen, und wenn ja, bis wann?
Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegt keine genaue Übersicht über Art und Umfang der
gesonderten Kosten durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen vor. Derzeit
plant die Bundesregierung keine gesetzliche Initiative in diesem Bereich.
29. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Vorschlag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die mit so
genannten Stromspartarifen einerseits Anreize zu sparsamem Verbrauch setzen
und andererseits Geringverbraucher finanziell entlasten will?
Die von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vorgeschlagene
verpflichtende Einführung eines Stromspartarifs durch den Grundversorger wurde
bereits im November 2008 in einem Gutachten des Wuppertal Institut für
Klima, Umwelt, Energie GmbH im Auftrag des Bundesministeriums für Ernäh-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10582rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz untersucht. Das Gutachten kommt
bei der Untersuchung zu dem Ergebnis, dass der Vorschlag nicht geeignet ist,
nachhaltig zu einer finanziellen Entlastung einkommensschwacher Haushalte
beizutragen oder eine deutliche Steigerung der Endenergieeffizienz zu
erreichen.
Zielgerichtete Information und Beratung sind geeignetere Instrumente. Daher
fördert die Bundesregierung beispielsweise über die Verbraucherzentralen
umfassende Energieberatungen für private Haushalte, bei denen
einkommensschwache Haushalte von den Beratungskosten vollständig befreit sind. Daneben
existieren weitere Informations- und Beratungsangebote zum Thema
Energieeinsparung, die sich gezielt an einkommensschwache Haushalte richten. So ist
auch beabsichtigt, das Projekt mit der Caritas „StromsparCheck in Haushalten
mit geringem Einkommen“, das vom Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit im Rahmen der nationalen Klimaschutzinitiative
gefördert wird, in den nächsten Jahren fortzuführen.
30. Wie beurteilt die Bundesregierung die rechtlichen Möglichkeiten,
Energieversorgungsunternehmen zu verpflichten, mindestens einen
Stromspartarif ohne Grundgebühr und mit progressivem Preisanstieg
anzubieten?
Kunden können von den Möglichkeiten des Strom- und Gaslieferantenwechsels
Gebrauch machen. So haben sie die Möglichkeit, den für sich günstigsten Tarif
zu nutzen. Daher besteht derzeit keine Notwendigkeit, die rechtlichen
Möglichkeiten für die Vorgabe zur Einführung bestimmter Tarife zu prüfen.
31. Welche Erfahrungen gibt es in der EU mit Energiespartarifen, und wie
schätzt die Bundesregierung die Übertragbarkeit dieser Modelle auf
Deutschland ein?
Erfahrungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten mit Energiespartarifen sind
aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen und wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen im Energiemarkt nicht auf Deutschland übertragbar.
32. Wie wird die Bundesregierung bei der Umsetzung der EU-
Effizienzrichtlinie die besondere Verletzlichkeit einkommensschwacher Haushalte
berücksichtigen?
Der ausgehandelte Kompromissvorschlag für eine neue EU-
Energieeffizienzrichtlinie wird nach dem formalen Beschluss durch den Rat und durch das
Plenum des Europäischen Parlaments voraussichtlich Ende Oktober 2012 in Kraft
treten. Nach Inkrafttreten der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten 18 Monate
Zeit zur nationalen Umsetzung, sofern nicht in einzelnen Artikeln der Richtlinie
andere Umsetzungsfristen festgelegt wurden.
Vor diesem Hintergrund wäre es aus Sicht der Bundesregierung derzeit verfrüht,
bereits jetzt eine Bewertung der EU-Energieeffizienzrichtlinie vorzunehmen
oder einen Zeitplan bzw. konkrete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung festzulegen.
Für die weiteren Planungen zur nationalen Umsetzung der EU-
Energieeffizienzrichtlinie bedarf es zunächst einer sorgfältigen Analyse des Richtlinientextes
einschließlich der Ermittlung der dazu erforderlichen Datengrundlagen (u. a.
Identifizierung des unmittelbaren Umsetzungsbedarfs, Prüfung der
verschiedenen Umsetzungsoptionen, konkrete Zielfestlegungen etc.). Auf dieser
Grundlage wird die Bundesregierung Vorschläge für die Umsetzung der EU-
Energieeffizienzrichtlinie entwickeln.
Drucksache 17/10582 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode33. Welche Fördermaßnahmen zur bevorzugten Sanierung von Wohnhäusern
mit einkommensschwachen Mieterinnen und Mietern plant die
Bundesregierung, und wie möchte sie dabei die Bezahlbarkeit der Maßnahmen
durch die Mieterinnen und Mieter im Rahmen der Mietrechtsnovelle
gewährleisten?
Die Bundesregierung stellt jährlich 1,5 Mrd. Euro an Fördermitteln allein für
die Programme der KfW Bankengruppe zum energieeffizienten Bauen und
Sanieren bereit. Hinzu kommen die Förderung aus dem Marktanreizprogramm für
erneuerbare Energien sowie die Länderförderung. Nach geltendem Mietrecht
müssen Vermieter diese Fördermittel von den Investitionskosten abziehen,
wenn sie die Kosten einer energetischen Modernisierung bei einer
Mieterhöhung (§ 559 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) geltend machen. An
dieser bewährten Regelung wird sich durch den von der Bundesregierung
beschlossenen Entwurf für ein Mietrechtsänderungsgesetz
(Bundesratsdrucksache 313/12) nichts ändern. Für einkommensschwache Haushalte sichern
darüber hinaus auch die Modernisierungsprogramme der Länder, insbesondere die
Programme der sozialen Wohnraumförderung, die Bezahlbarkeit des Wohnens
und Heizens. Nach Übertragung der sozialen Wohnraumförderung im Jahr 2006
gewährt der Bund den Ländern Ausgleichsleistungen. Diese
Kompensationsmittel betragen bis einschließlich 2013 mehr als 518 Mio. Euro jährlich. Derzeit
wird über die Weiterführung dieser Leistungen für den Zeitraum nach 2013
verhandelt.
Im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses sind Mieterinnen und Mieter
durch die Härtefallklausel in § 554 Absatz 2 BGB vor unzumutbaren
Mietsteigerungen auf Grund von energetischen Modernisierungen geschützt. Auch
hieran wird sich durch den Entwurf für ein Mietrechtsänderungsgesetz im
Ergebnis nichts ändern, da Mieterinnen und Mieter sich weiterhin darauf berufen
können, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen die Mieterhöhung nicht tragen
können.
34. Wie bewertet die Bundesregierung eine Wiedereinführung der
Heizkostenkomponente für Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger?
Durch die Wohngeldreform 2009 wurde das Wohngeld deutlich erhöht.
Als Beitrag zur unverzichtbaren Konsolidierung des Bundeshaushalts 2011
musste die 2009 eingeführte Heizkostenkomponente wieder gestrichen werden.
Das Leistungsniveau im Wohngeld bleibt dennoch deutlich höher als vor der
Wohngeldreform 2009.
35. Wie bewertet die Bundesregierung die Weiterentwicklung der
Heizkostenkomponente hin zu einem Klimazuschuss („Klimawohngeld“) für
Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger, so dass diese auch
in energetisch sanierten Wohnungen leben können?
Dem Anliegen, Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfängern in
verstärktem Umfang den Zugang zu energetisch sanierten Wohnungen zu
ermöglichen, wurde bereits bei der Wohngeldreform 2009 mit der deutlichen
Anhebung der Miethöchstbeträge Rechnung getragen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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