[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10628
17. Wahlperiode 10. 09. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Diana Golze,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10531 –
Wirtschaftliche Situation der Apotheken
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Jahren wird über eine Anpassung des 2004 festgelegten
Apothekenhonorars für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel debattiert.
Auch der Apothekenabschlag nach § 130 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V), der als Großabnehmerrabatt für die gesetzlichen
Krankenkassen zu verstehen ist, steht auf dem Prüfstand. Die Apothekerschaft
führt neben der allgemeinen Preissteigerung auch spezielle Belastungen an, so
unter anderem Aufwendungen für die Umsetzung von Rabattvereinbarungen
zwischen Krankenkassen und Pharmaherstellern gemäß § 130a Absatz 8
SGB V.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat in einem
Referentenentwurf zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung eine
Erhöhung des Fixhonorars von 8,10 Euro auf 8,35 Euro vorgeschlagen, der
Apothekenabschlag solle dann aber unangetastet bleiben. Die Kassen haben diese
Erhöhung als „großzügig bemessen“ (GKV-Spitzenverband) bzw. „nur schwer
nachvollziehbar“ (AOK-Bundesverband) bezeichnet. Die Apothekerschaft
kritisiert die Erhöhung als „völlig unzureichend“ (Bundesvereinigung
Deutscher Apothekerverbände, ABDA). Auf Grundlage von Berechnungen der
Treuhand Hannover GmbH -Steuerberatungsgesellschaft- forderte die ABDA
die Erhöhung des Fixhonorars auf 9,14 Euro pro abgegebener Packung.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Ein wesentliches Ziel der Bundesregierung ist es, die flächendeckende
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch Apotheken sicherzustellen. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat eine Erhöhung des
Apotheken-Festzuschlages für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel von 8,10 Euro
auf 8,35 Euro pro Packung (unter Beibehaltung des 3-prozentigen variablen
Zuschlags pro Packung) vorgeschlagen, die zum 1. Januar 2013 in Kraft treten
soll. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 6. September
2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10628 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Apotheken
in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Wie viele Schließungen bzw. Neueröffnungen gab es jeweils?
Entwicklung der Zahl der Apotheken
Quelle: ABDA Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (Meldungen der Landesapothekerkammern)
Angaben jeweils Jahresende
Neueröffnungen von Apotheken
Bundesland
2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
BW 2 795 2 766 2 770 2 777 2 783 2 776 2 775 2 755 2 746 2 729
BY 3 401 3 378 3 405 3 416 3 419 3 425 3 438 3 439 3 430 3 386
BE 872 870 869 872 873 892 892 890 884 872
BB 521 523 536 545 556 567 572 578 580 579
HB 177 179 177 176 175 172 173 171 174 163
HH 459 460 464 459 464 462 459 459 453 442
HE 1 632 1 619 1 628 1 631 1 631 1 634 1 632 1 621 1 614 1 590
MV 389 389 390 396 398 399 407 408 411 407
NI 2 107 2 086 2 094 2 113 2 119 2 116 2 113 2 107 2 086 2 068
NW 4 776 4 720 4 747 4 758 4 765 4 756 4 747 4 737 4 683 4 649
RP 1 184 1 176 1 137 1 138 1 137 1 134 1 129 1 116 1 119 1 102
SL 357 349 353 352 351 345 341 338 335 331
SN 936 936 951 958 976 973 995 999 999 1 001
ST 594 590 601 604 614 616 616 618 617 619
SH 723 721 720 721 720 732 739 735 727 719
TH 542 543 550 560 570 571 574 577 583 581
ges. 21 465 21 305 21 392 21 476 21 551 21 570 21 602 21 548 21 441 21 238
Bundesland
2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
BW 17 12 39 30 36 26 31 21 28 23
BY 24 12 59 42 49 60 64 49 47 47
BE 20 21 20 23 27 39 20 24 13 11
BB 2 8 15 14 15 15 15 11 17 5
HB 0 3 5 4 0 2 4 1 3 0
HH 6 6 8 12 10 7 8 6 3 5
HE 11 2 16 20 16 33 23 14 21 12
MV 1 1 4 10 9 7 9 4 6 3
NI 11 11 37 35 26 29 32 34 19 21
NW 19 23 64 71 67 87 76 73 47 50
RP 9 4 12 7 11 10 10 4 20 10
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10628Quelle: s.o.
Schließung von Apotheken
Quelle: s.o.
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Filialapotheken seit Lockerung des Mehrbesitzverbotes durch die frühere rot-grüne
Bundesregierung entwickelt?
Entwicklung der Zahl der Filialapotheken
Quelle: ABDA (Meldungen der Landesapothekerkammern)
Angaben jeweils Jahresende
SL 3 1 6 5 9 2 3 4 3 3
SN 5 5 20 17 24 19 27 21 13 13
ST 3 5 18 10 16 9 8 12 6 9
SH 7 6 12 10 12 18 16 10 8 5
TH 2 6 8 16 19 7 14 10 9 4
ges. 140 126 343 326 346 370 360 298 263 221
Bundesland
2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
BW 43 41 35 23 30 33 32 41 37 40
BY 38 35 32 31 46 54 51 48 56 91
BE 23 23 21 20 26 20 20 26 19 23
BB 3 6 2 5 4 4 10 5 15 6
HB 6 1 7 5 1 5 3 3 0 11
HH 8 5 4 17 5 9 11 6 9 16
HE 13 15 7 17 16 30 25 25 28 36
MV 1 1 3 4 7 6 1 3 3 7
NI 26 32 29 16 20 32 35 40 40 39
NW 46 79 37 60 60 96 85 83 101 84
RP 11 12 51 6 12 13 15 17 17 27
SL 1 9 2 6 10 8 7 7 6 7
SN 10 5 5 10 6 22 5 17 13 11
ST 4 9 7 7 6 7 8 10 7 7
SH 9 8 13 9 13 6 9 14 16 13
TH 2 5 1 6 9 6 11 7 3 6
ges. 244 286 256 242 271 351 328 352 370 424
2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
632 1 228 1 796 2 356 2 851 3 224 3 478 3 661
Bundesland
2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
Drucksache 17/10628 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3. Wie hat sich der Marktanteil der Versandapotheken seit Legalisierung des
Arzneimittelversandhandels durch die frühere rot-grüne Bundesregierung
entwickelt?
Anteil des Versandhandels an den Ausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) an Arznei- und Verbandmitteln insgesamt in Prozent:
Quelle: BMG: Jahresrechnungsergebnisse der Krankenkassen (Statistik KJ 1)
Anteil des Versandhandels bei OTC-Arznei- und Verbandmitteln in Prozent
(Zahlen vor 2008 liegen nicht vor):
Quelle: IMS Health
4. Wie wurde das Apothekenhonorar seit Bestehen der Bundesrepublik
Deutschland ausgestaltet (bitte qualitative und quantitative Änderungen
inklusive Datum und Regelwerk der Änderung angeben)?
Die Zuschläge für Apotheken bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln waren
bis 1977 in der Bundes-Arzneitaxe geregelt (BAnz Nr. 83 vom 30. April 1952).
Danach betrugen die Zuschläge für Fertigarzneimittel zwischen 50 und 160
Prozent des durchschnittlichen Einkaufspreises.
Ab 1. Januar 1978 bis Ende 1980 waren die Zuschläge für Fertigarzneimittel in
der Verordnung über Preisspannen für Fertigarzneimittel vom 17. Mai 1977
(BGBl. I 789) geregelt. Danach betrugen die Festzuschläge für
Fertigarzneimittel zwischen 30 und 68 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis ohne
Umsatzsteuer, gestaffelt nach der Höhe des Einkaufspreises. Die Regelung wurde
zum 1. Januar 1981 in die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
1980 (BGBl. I 2147) überführt. Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der
Arzneimittelpreisverordnung vom 15. April 1998 (BGBl. I 721) wurde der
Festzuschlag für Fertigarzneimittel ab 1. Juli 1998 für Fertigarzneimittel ab
einem Apothekeneinkaufspreis von 1 063,82 DM auf 8,263 Prozent zuzüglich
231,25 DM festgesetzt.
Mit der Änderung der Arzneimittelpreisverordnung durch Artikel 24 des
Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.
November 2003 (BGBl. I 2190) wurde der prozentuale Zuschlag für Fertigarzneimittel
zur Anwendung beim Menschen nach § 3 der Arzneimittelpreisverordnung mit
Wirkung zum 1. Januar 2004 auf einen Festzuschlag in Höhe von 3 Prozent
zuzüglich 8,10 Euro pro Packung umgestellt. Die Zuschläge nach der
Arzneimittelpreisverordnung gelten seitdem nur noch für verschreibungspflichtige
Arzneimittel.
5. Wie hat sich der Kassenabschlag seit Bestehen der Bundesrepublik
Deutschland entwickelt?
Der Grundsatz, dass die Apotheken den gesetzlichen Krankenkassen einen
prozentualen Abschlag von den Preisen der Deutschen Arzneitaxe zu gewähren
2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
0,4 0,6 0,8 0,9 1,0 1,2 1,3 1,3
2008 2009 2010 2011
Absatz Umsatz Absatz Umsatz Absatz Umsatz Absatz Umsatz
5,4 7,5 7,2 9,8 8,6 10,8 9,4 11,4
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10628hatten, war bereits in § 376 der Urfassung der Reichsversicherungsordnung
(RVO) von 1911 geregelt. Seit der Neubekanntmachung der RVO vom 15.
Dezember 1924 (RGBl. I 779) galt § 376 RVO formell unverändert fort und wurde
zunächst durch die zweite Notverordnung vom 5. Juni 1931 ergänzt. Nach
§ 376 Absatz 1 Satz 2 RVO war es der obersten Verwaltungsbehörde
überlassen, die Höhe des Abschlags zu bestimmen. Dementsprechend galten regional
unterschiedliche Abschläge. Ab dem 1. Januar 1970 war auch den Ersatzkassen
ein Abschlag zu gewähren, § 507 Absatz 4 RVO (§ 9 Absatz 1 des
Lohnfortzahlungsgesetzes LFZG vom 27. Juli 1969, BGBl. I 946).
Mit dem Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG) vom 20.
Dezember 1988 (BGBl. I 2 477) wurde die Regelung des § 376 RVO in den § 130
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) überführt, wobei der Abschlag
nunmehr gesetzlich festgelegt wurde. Ab dem 1. Januar 1989 erhielten die
gesetzlichen Krankenkassen von den Apotheken auf den für den Versicherten
maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis bzw. auf den für das Arzneimittel
festgesetzten Festbetrag einen Abschlag in Höhe von 5 Prozent. In § 130 Absatz 2
SGB V wurde zusätzlich bestimmt, dass sich der Abschlag nach dem
niedrigeren Abgabepreis bemaß, wenn der maßgebliche Arzneimittelabgabepreis nach
Absatz 1 unter dem Festbetrag lag.
Mit dem Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung vom 15. Februar 2002 (BGBl. I 684), mit Geltung ab
1. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 wurde der Abschlag für die Jahre
2002 und 2003 auf 6 Prozent erhöht. Mit dem Gesetz zur Sicherung der
Beitragssätze in der GKV und in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.
Dezember 2002 (Bundestagsdrucksache 15/73, S. 5), geltend ab dem 1. Januar
2003, wurde abweichend von der vorherigen Regelung festgesetzt, dass die
Apotheken einen nach Höhe des Abgabepreises abgestuften Abschlag zu
leisten hatten: Der Abschlag betrug demnach bei einem Arzneimittelabgabepreis
von bis zu 52,46 Euro 6 Prozent, von 54,81 Euro bis 820,22 Euro 10 Prozent,
von über 820,22 Euro 82,02 Euro plus 6 Prozent des Differenzbetrages
zwischen 820,22 Euro und dem für den Versicherten maßgeblichen
Arzneimittelabgabepreis. Der mit der gesetzlichen Krankenkasse abzurechnende Betrag
betrug 49,32 Euro bei einem Arzneimittelabgabepreis von 52,47 Euro bis
54,80 Euro.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
(GMG) vom 14. November 2003 (BGBl I, S. 2 190) wurde mit Wirkung zum
1. Januar 2004 festgesetzt, dass die gesetzlichen Krankenkassen von den
Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel einen Abschlag von
2 Euro je Arzneimittel, für sonstige Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von
5 Prozent auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis
erhielten. Nach Absatz 1a des § 130 SGB V war der Abschlag nach Absatz 1
Satz 1 erster Halbsatz, erstmalig mit Wirkung für das Kalenderjahr 2005 von
den Vertragspartnern in der Vereinbarung nach § 129 Absatz 2 SGB V so
anzupassen, dass die Summe der Vergütungen der Apotheken für die Abgabe
verschreibungspflichtiger Arzneimittel leistungsgerecht war unter
Berücksichtigung von Art und Umfang der Leistungen und der Kosten der Apotheken bei
wirtschaftlicher Betriebsführung. In der Vereinbarung für das Jahr 2005 nach
Satz 1 waren Vergütungen der Apotheken, die sich aus einer Abweichung der
Zahl der abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel im
Jahr 2004 gegenüber dem Jahr 2002 ergeben, auszugleichen. Der Abschlag
wurde daraufhin für das zweite Halbjahr 2005 auf 1,85 Euro gesenkt.
Durch das 14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 29. August
2005 (BGBl. I 2 570) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2006 geregelt, dass die
gesetzlichen Krankenkassen von den Apotheken für verschreibungspflichtige
Fertigarzneimittel einen Abschlag von 2 Euro je Arzneimittel, für sonstige Arz-
Drucksache 17/10628 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeneimittel einen Abschlag in Höhe von 5 Prozent auf den für den Versicherten
maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis erhalten.
In der Folge wurde mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl. I
378) mit Wirkung zum 1. April 2007 der Abschlag je Arzneimittel für
verschreibungspflichtige Arzneimittel in § 130 Absatz 1 Satz 2 SGB V bis zum
Ende des Jahres 2008 auf 2,30 Euro, für sonstige Arzneimittel ein Abschlag
von 5 Prozent auf den für den Versicherten maßgeblichen
Arzneimittelabgabepreis festgesetzt. Mit dem GKV-WSG wurde weiter geregelt, dass der Abschlag
erstmalig mit Wirkung für das Kalenderjahr 2009 von den Vertragspartnern in
der Vereinbarung nach § 129 Absatz 2 SGB V so anzupassen war, dass die
Summe der Vergütungen der Apotheken für die Abgabe
verschreibungspflichtiger Arzneimittel leistungsgerecht unter Berücksichtigung von Art und Umfang
der Leistungen und der Kosten der Apotheken bei wirtschaftlicher
Betriebsführung sei. Die Höhe des Abschlags für 2009 und 2010 ist zwischen den
Vertragspartnern streitig und wird derzeit in vor den Sozialgerichten anhängigen
Verfahren verhandelt, nachdem die jeweiligen Entscheidungen der angerufenen
Schiedsstelle (2009: 1,75 Euro, 2010: 1,75 Euro unter dem Vorbehalt der
Bestätigung des Betrags für 2009) durch die Parteien angegriffen worden waren.
Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen
Krankenversicherung (AMNOG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2262)
wurde zuletzt mit Geltung ab dem 1. Januar 2011 geregelt, dass die
gesetzlichen Krankenkassen von den Apotheken für verschreibungspflichtige
Arzneimittel einen Abschlag von 2,05 Euro je Arzneimittel, für sonstige Arzneimittel
einen Abschlag von 5 Prozent auf den für den Versicherten maßgeblichen
Arzneimittelabgabepreis erhalten (§ 130 Absatz 1 Satz 1 SGB V). Für das Jahr
2013 ist der Abschlag im Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V mit
Wirkung für das Kalenderjahr 2013 durch den GKV-Spitzenverband und den
Deutschen Apothekerverband vertraglich so anzupassen, dass die Summe der
Vergütungen der Apotheken für die Abgabe verschreibungspflichtiger
Fertigarzneimittel leistungsgerecht ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang
der Leistungen und der Kosten der Apotheken bei wirtschaftlicher
Betriebsführung.
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu unterschiedlichen Kosten
der Apotheken für die Gewährleistung des Bereitschaftsdienstes in
Abhängigkeit von der Apothekendichte?
Sind der Bundesregierung hier signifikante Unterschiede zwischen
urbanen und ländlichen Regionen bekannt, und plant die Bundesregierung eine
gezielte Förderung von Landapotheken?
Der Bundesregierung liegen keine Daten vor, die belegen, dass sich die Kosten-
und Ertragssituationen von Apotheken in ländlichen Regionen grundsätzlich
statistisch signifikant von Apotheken in urbanen Regionen unterscheiden oder
dass Apotheken in ländlichen Gebieten in einer wirtschaftlich besonders
schwierigen Situation sind.
Die Kosten einer Apotheke hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab, zu
denen regional unterschiedliche Mieten und Personalkosten aber z. B. auch die
Größe der Apotheke gehören. Die Ertragssituation einer Apotheke ist von
Faktoren wie der Konkurrenzsituation in der Umgebung, der Nähe zur ärztlichen
Versorgung und Laufkundschaft geprägt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/106287. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die wirtschaftliche
Situation der Apotheken entwickelt (bitte neben Umsatz auch Ertrags- bzw.
Gewinnsituation heranziehen)?
Welche Ursachen sieht die Bundesregierung für diese Entwicklung?
8. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Betriebs- und
insbesondere die Personalkosten in den Apotheken in den letzten zehn
Jahren entwickelt?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat sich die wirtschaftliche Situation der
Apotheken in den letzten Jahren wie folgt entwickelt, wobei die Daten auf
Apothekenbetriebsstätten-Basis ausgewertet wurden:
Der Gesamtumsatz je Apothekenbetriebsstätte ist nach Erhebungen des
Statistischen Bundesamtes im Rahmen der amtlichen Handelsstatistik im Zeitraum
von 2004 bis 2011 um rund 19 Prozent gestiegen. Die Gesamtkosten ohne
Wareneinsatz sind im Durchschnitt um rund 15 Prozent angestiegen. Der Wert des
Wareneinsatzes stieg im Durchschnitt um rund 23 Prozent. Die
durchschnittlichen Personalkosten (Entgelte inklusive Sozialabgaben) erhöhten sich von
2004 bis 2011 um rund 18 Prozent pro Apothekenbetriebsstätte. Das
durchschnittliche Brutto-Betriebsergebnis sank um rund 7 Prozent.
Der Anstieg der Umsätze und des Wareneinsatzes ist auf die gestiegene Anzahl
der abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel und der
durchschnittlichen Preise pro Packung zurückzuführen.
Der Anstieg der Kosten ist im Wesentlichen auf den allgemeinen Preisanstieg
zurückzuführen. Der Anstieg der Personalkosten ist auf den Lohnanstieg, aber
auch darauf zurückzuführen, dass die Zahl der Filialapotheken von 632 in 2004
bis 2011 auf 3 661 stieg. Die nunmehr in den Personalkosten enthaltenen
Personalkosten für angestellte Apothekenleiter, die entsprechend hoch sind, tragen
zum Anstieg der Entgelte bei.
9. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die zusätzlichen
Kosten in den Apotheken für die Umsetzung der Rabattverträge nach § 130a
Absatz 8 SGB V?
Die Angaben des Statistischen Bundesamtes weisen die Kostenentwicklung für
die Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel in den Apotheken nicht gesondert
aus. Der Bundesregierung liegen nur Daten zur Entwicklung der Gesamtkosten
vor (siehe Antwort zu Frage 8).
10. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die zusätzlichen
Kosten in den Apotheken für die Umsetzung der neuen
Apothekenbetriebsordnung?
Der Entwurf der Vierten Verordnung zur Änderung der
Apothekenbetriebsordnung, Bundesratsdrucksache 61/12, S. 34 ff. beziffert die Mehrkosten wie folgt:
„Berücksichtigt man die Gesamtkosten, die sich aus den Änderungen durch
diese Verordnung ergeben, so entstehen für die Gesamtzahl der Apotheken
einmalige Kosten in Höhe von ca. 5,7 Mio. Euro und jährliche Kosten in Höhe von
ca. 1 Mio. Euro. Demgegenüber stehen einmalige Einsparungen in Höhe von
ca. 2,3 Mio. Euro und jährliche Einsparungen in Höhe von ca. 300 000 Euro.
Drucksache 17/10628 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSomit ergeben sich insgesamt für die Apotheken Mehrkosten von ca. 3,4 Mio.
Euro (einmalig) bzw. 700 000 Euro (jährlich).“
Der Schwerpunkt der Einmalkosten, der in der Einführung eines
Qualitätsmanagementsystems besteht, war nicht Bestandteil des ursprünglichen
Entwurfs. Die Aufnahme dieser Verpflichtung wurde während des
Rechtsetzungsverfahrens von den Verbänden der Apothekerschaft und von den Ländern
eingefordert. Der Normenkontrollrat hat in seiner Stellungnahme zu der
Verordnung auf diesen Umstand hingewiesen (vgl. Anlage zu
Bundesratsdrucksache 61/12).
Eine zusätzliche finanzielle Belastung der Apotheken ist im weiteren
Rechtsetzungsverfahren durch die vom Bundesrat beschlossene Wiederaufnahme der
Vorgabe eingetreten, dass alle Apotheken einen Laborabzug vorhalten müssen
(vgl. Bundesratsdrucksache 61/12 – Beschluss –, Nummer 7). Die Streichung
dieser Verpflichtung hätte bei neu einzurichtenden Apotheken eine Einsparung
von ca. 900 000 Euro jährlich ermöglicht. Da die Verordnung der Zustimmung
des Bundesrats bedurfte, konnte diese Entlastung nicht realisiert werden.
11. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Erhöhung des
Großhandelsrabattes auf die Apotheken ausgewirkt?
War diese Wirkung eingeplant und erwünscht?
Die Neuregelung der Großhandelszuschläge durch das Gesetz zur Neuordnung
des Arzneimittelmarktes (AMNOG) lässt dem Großhandel und den Apotheken
Spielraum für die Vereinbarung funktionsgebundener Rabatte, insbesondere zur
Förderung von Vertriebskosten sparenden Sammelbestellungen, sodass der
Wettbewerb im Vertriebsweg weiterhin möglich ist. Konditionen-
Vereinbarungen sind Teil des Wettbewerbs der Großhändler um Bestellungen der
Apotheken und werden beeinflusst von vielfältigen Entwicklungen im
Arzneimittelmarkt, wie z. B. auch der Veränderung von Lieferkonditionen der Hersteller
gegenüber dem Großhandel. Der Gesetzgeber kann keine Gewähr für die
Ergebnisse von Konditionen-Vereinbarungen übernehmen. Diese sind zudem
vertraulich, sodass der Bundesregierung zur finanziellen Auswirkung
entsprechender Vereinbarungen keine belastbaren Erkenntnisse vorliegen.
12. Wie haben sich weitere Regelungen des
Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG) auf die Situation der Apotheken ausgewirkt?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus Berechnungen der
Treuhand Hannover GmbH -Steuerberatungsgesellschaft-, denen zufolge
insgesamt 500 Mio. Euro durch die Apothekerschaft aufgebracht
wurden?
Der jährliche Gesamtbetrag der gesetzlichen Abschläge der Apotheken ist nach
Auswertung der Jahresrechnungen der gesetzlichen Krankenkassen von 2010
bis 2011 um ca. 210 Mio. Euro gestiegen. In diesem Wert ist sowohl die durch
die Erhöhung des Abschlags als auch die durch erhöhte Packungszahlen
verursachte Steigerung enthalten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11
verwiesen. Der Bundesregierung liegen die Berechnungen der Treuhand Hannover
GmbH im Detail nicht vor. Eine Bewertung kann daher nicht vorgenommen
werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1062813. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Unterschiede in
der Versorgungsdichte je nach wirtschaftlicher Situation der Region,
Besiedlungsdichte und Größe der Ortschaft?
Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung keine belastbaren Daten vor. Im
Hinblick auf die seit Jahren unverändert hohe Apothekenzahl und die im
europäischen Durchschnitt liegende Apothekendichte geht die Bundesregierung
davon aus, dass eine flächendeckende Arzneimittelversorgung auch weiterhin
sichergestellt ist. Darüber hinaus hat die Bundesregierung mit dem
Versorgungsstrukturgesetz eine wirtschaftliche Grundlage für Ärzte im ländlichen
Raum geschaffen, die wiederum auch den Apothekern zu Gute kommt.
14. Wie hat sich das allgemeine Preisniveau seit der letzten Anpassung des
Apothekenhonorars entwickelt?
Das allgemeine Preisniveau ist seit der letzten Anpassung des Festzuschlags für
Fertigarzneimittel vom 1. Januar 2004 bis zum 1. Juli 2012 um rund 15,8
Prozent angestiegen.
15. Wie hat sich die Anzahl der abgegebenen Packungen
verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten zehn Jahren in Deutschland entwickelt?
Welche Auswirkungen hat dies nach Kenntnis der Bundesregierung auf
die wirtschaftliche Situation der Apotheken?
16. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Packungspreis der abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel
in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Welche Auswirkungen hat dies nach Kenntnis der Bundesregierung auf
die wirtschaftliche Situation der Apotheken?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Anzahl der durch die Apotheken abgegebenen verschreibungspflichtigen
Arzneimittel inklusive Rezepturen erhöhte sich von 2004 bis 2011 von 699
Millionen auf 761 Millionen (verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel: 684
Millionen auf 744 Millionen) Quelle: ABDA. Dies entspricht einem Anstieg
der Packungszahlen um ca. 10 Prozent. Der durchschnittliche Wert je
Verordnung der abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel in der GKV lag
im Jahr 2001 bei 28,76 Euro, im Jahr 2004 bei 37,99 Euro und verdoppelte sich
seit 2001 nahezu auf 47,46 Euro im Jahr 2010 (Quelle:
Arzneimittelverordnungsreport 2011). Diese Veränderungen haben zu einem entsprechenden
Anstieg der Roherträge der Apotheken, insbesondere durch den
packungsbezogenen Festzuschlag (von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro) für
verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel geführt.
Drucksache 17/10628 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. Wie teilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für
rezeptpflichtige Arzneimittel bei Abgabe auf Kosten der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) auf (bitte in Relation zum Apothekenabgabepreis
angeben)?
Wie viel Prozent der GKV-Arzneimittelausgaben fällt nach Kenntnis der
Bundesregierung den Apotheken als Gewinn zu, und wie hat sich diese
Relation in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Im Jahr 2010 entfielen in der gesetzlichen Krankenversicherung rund 57,2
Prozent des Apothekenabgabepreises auf die Hersteller, rd. 18,2 Prozent auf die
Distribution (davon 14,6 Prozent auf die Apotheken und 3,6 Prozent auf den
Großhandel), 16 Prozent auf die Mehrwertsteuer und rd. 8,6 Prozent auf
gesetzliche Abschläge (Quelle: Arzneimittelverordnungsreport 2011). Im Jahr 2001
entfielen demgegenüber 20,8 Prozent des Apothekenabgabepreises auf die
Apotheken (Quelle: Arzneimittelverordnungsreport 2002).
18. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus Aussagen des
GKV-Spitzenverbandes, es habe „umfangreiche, über die Inflationsrate
hinausgehende Kompensationen“ für die Kostenentwicklung der
Apotheken gegeben (nach DAZ.online, 10. August 2012)?
Grundlage für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind die Vorgaben des
§ 78 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG). Danach kann
der Apotheken-Festzuschlag für Fertigarzneimittel durch Rechtsverordnung
(Arzneimittelpreisverordnung, AMPreisV) entsprechend der
Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung und unter
Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Apotheken und der Verbraucher
angepasst werden. Mit der Änderung der Arzneimittelpreisverordnung sollen
diejenigen Kostensteigerungen der Apotheken (ohne Wareneinsatz) seit der
erstmaligen Festsetzung des Festzuschlags im Jahr 2004 ausgeglichen werden,
die nicht bereits durch Steigerungen des Ertrages, der sich aus dem Umsatz
abzüglich Wareneinsatz und eventueller Rabatte ohne Mehrwertsteuer ergibt,
gegenfinanziert sind.
19. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem von der
ABDA geforderten Honorar von 9,14 Euro pro abgegebener Packung,
das auf betriebswirtschaftlicher Analyse von 2 500 Apotheken beruht?
Wie bewertet die Bundesregierung die Aussagekraft des vorgelegten
Zahlenmaterials?
20. Aufgrund welcher Berechnungen ist im Referentenentwurf des BMWi
eine Erhöhung des Fixhonorars um 25 Cent vorgeschlagen worden (bitte
Datenbasis, Bezugsjahr etc. angeben)?
Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Alle Daten zu betrieblichen Ergebnissen von Apotheken wurden unter
Einbindung der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) und des
Statistischen Bundesamtes eingehend geprüft und bewertet. Zur Berechnung
der Anpassung des Apotheken-Festzuschlags für verschreibungspflichtige
Fertigarzneimittel wurden Daten zu Kosten und Roherträgen von Apotheken aus
Erhebungen des Statistischen Bundesamtes im Rahmen der amtlichen
Handelsstatistik verwendet, die auf repräsentativen Stichproben beruhen.
Die Höhe der Anpassung des Fixzuschlags der Apotheken ergibt sich aus den
Vorgaben des § 78 AMG. Es sollen diejenigen Kostensteigerungen der Apothe-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/10628ken (ohne Wareneinsatz) seit der erstmaligen Festsetzung des Festzuschlags im
Jahr 2004 ausgeglichen werden, die nicht bereits durch Steigerungen des
Rohertrages, d. h. des Ertrages, der sich aus dem Umsatz abzüglich Wareneinsatz
und eventueller Rabatte (ohne Mehrwertsteuer) ergibt, ausgeglichen sind.
Die Erhöhung des Festzuschlags erfolgt nur für rezeptpflichtige
Fertigarzneimittel.
21. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung bei der Änderung der
Arzneimittelpreisverordnung?
Der Verordnungsentwurf sieht als Datum des Inkrafttretens den 1. Januar 2013
vor.
22. Plant die Bundesregierung Änderungen bei der Honorierung der
Zuschläge beim Nacht- und Wochenenddienst, bei den
Betäubungsmittelgebühren und/oder der Rezepturtaxierung?
Änderungen bei der Honorierung der Zuschläge beim Nacht- und
Wochenenddienst, bei den Betäubungsmittel-Gebühren und der Rezepturtaxierung sind
gegenwärtig nicht vorgesehen.
23. Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Vereinbarung
zwischen den Organen der Selbstverwaltung über den
Apothekenabschlag für die Jahre 2009 und 2010?
Die Vertragspartner haben sowohl für das Jahr 2009 als auch für das Jahr 2010
die Schiedsstelle angerufen. Die von der Schiedsstelle getroffenen
Festsetzungen für die Jahre 2009 und 2010 werden derzeit gerichtlich überprüft.
24. Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Vereinbarung
zwischen den Organen der Selbstverwaltung über den
Apothekenabschlag für das Jahr 2013?
Die Vertragspartner sind aufgefordert, jetzt Verhandlungen über eine
Anpassung des Apothekenabschlags für das Jahr 2013 aufzunehmen. Die Grundlagen
für die Verhandlungen der Vertragspartner wurden mit dem AMNOG in § 130
Absatz 1 SGB V konkretisiert. Die Bundesregierung erwartet, dass die
Vertragspartner aufgrund der Konkretisierung der Vorgaben zu einem
erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen kommen werden.
25. Bestätigt die Bundesregierung Medienberichte (u. a. DAZ.online, 10.
August 2012), denen zufolge auch für das BMWi eine doppelte Anpassung,
also über Erhöhung des Honorars und Verringerung des
Apothekenabschlags, nicht in Betracht kommt?
Ist daraus zu schlussfolgern, dass der Apothekenrabatt künftig wieder
gesetzlich festgelegt werden soll?
Gemäß § 130 SGB V ist der Abschlag im Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2
SGB V mit Wirkung für das Kalenderjahr 2013 durch den GKV-
Spitzenverband und den Deutschen Apothekerverband vertraglich so anzupassen, dass die
Summe der Vergütungen der Apotheken für die Abgabe
verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel leistungsgerecht ist unter Berücksichtigung von Art und
Umfang der Leistungen und der Kosten der Apotheken bei wirtschaftlicher Be-
Drucksache 17/10628 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetriebsführung. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes sind Kostensteigerungen
und Rohertragsänderungen, die bereits bei der Anpassung des Festzuschlags
berücksichtigt und durch eine Anhebung des Apotheken-Festzuschlags
ausgeglichen werden, nicht erneut zu berücksichtigen. Inwieweit vor diesem
Hintergrund Bedarf zur Anpassung des Abschlags besteht, ist eine Frage der
vertraglichen Verhandlungen zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem
Apothekerverband. Eine erneute gesetzliche Festlegung des Abschlags ist derzeit nicht
geplant.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]