[Deutscher Bundestag Drucksache 17/10931
17. Wahlperiode 05. 10. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick,
Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/10592 –
Größen- und Geschäftsmodell-differenzierte Aufsicht von Finanzinstituten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der derzeitigen Architektur der Finanzmarktaufsicht ist ein hoher Aufwand
in der Aufsicht und Regulierung kleiner Regionalbanken gebunden – auf
Banken- wie Aufsichtsseite. Eine kleine Bank muss prinzipiell die gleichen
qualitativen und quantitativen Standards in der Aufsicht vorhalten wie ein
international agierender Finanzkonzern wie die Deutsche Bank AG. Aufgrund der
flächendeckenden Anwendung von Basel II und Basel III auf europäischer Ebene
kamen in den letzten Jahren hochkomplexe zusätzliche
Regulierungsanforderungen hinzu. Diese auf internationale Finanzkonzerne abzielenden
Regelungen wirken schnell konzentrationsbefördernd. Denn während das
Risikomanagement einer internationalen Großbank diese
Regulierungsanforderungen zweifellos ohne Probleme stemmen kann, geraten kleine Regionalbanken
angesichts begrenzter Ressourcen schnell an die Grenze ihrer Kapazitäten.
1. Welche Statistiken erstellt die Bunderegierung über die Intensität und Art der
aufsichtsrechtlichen Prüfung und die Informationspflichten von in Deutschland
tätigen Kreditinstituten (bitte exemplarisch für die letzten drei Jahre anfügen)?
Die Bundesregierung erstellt über die Intensität und Art der aufsichtsrechtlichen
Prüfung und die Informationspflichten von in Deutschland tätigen
Kreditinstituten keine eigenen Statistiken. Vielmehr werden von der Deutschen Bundesbank
die Anzahl der einzureichenden bankaufsichtlichen Meldungen sowie die
Anzahl der durchgeführten Aufsichtsgespräche im Rahmen der laufenden Aufsicht
und die Anzahl der Sonderprüfungen erfasst. Für bankgeschäftliche Prüfungen
wird zudem der Prüfungsaufwand aggregiert nach Größenkriterien erfasst. Die
Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Rahmen ihrer Geschäftsberichte
Einzelheiten zu Aufgaben zu den vorgenannten Punkten (vgl.
www.bundes-
bank.de). Weiterhin erfasst die Deutsche Bundesbank in einer Prüfungssoftware
sowohl die Prüfungsplanung (Ex-ante-Planung) als auch die abgerechneten
Kosten (Ex-post-Betrachtung) nach Prüfungen. Ferner führt die Deutsche
Bundesbank bei Bedarf institutsübergreifende Auskunftsersuchen auf Basis des § 44
des Kreditwesengesetzes (KWG) bei jeweils für den Zweck der
Informationserhebung relevanten Instituten durch. Hierüber wird eine Liste geführt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Oktober 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/10931 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSchließlich kann die Deutsche Bundesbank nach § 44 des
Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) von den unmittelbar oder mittelbar am
Außenwirtschaftsverkehr Teilnehmenden Auskünfte verlangen, um die Einhaltung des AWG und
der dazu erlassenen Rechtsverordnungen und Anordnungen sowie von
europäischen Rechtsakten im Bereich des Außenwirtschaftsrechts zu überwachen. Die
Deutsche Bundesbank führt zu diesem Zweck auch Prüfungen bei den
Auskunftspflichtigen, u. a. bei Banken, durch. Diese dienen zur Qualitätssicherung
der Außenwirtschaftsstatistik und richten sich neben der Einhaltung der
geltenden außenwirtschaftlichen Meldevorschriften auch auf besondere
Beschränkungen im Kapital- und Zahlungsverkehr (Finanzsanktionen).
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erstellt
Übersichten zu Stresstestergebnissen, zu Umfragen, zur Risikoklassifizierung, zu
aufsichtlichen Prüfungen und zu Maßnahmen und Beanstandungen aus denen sich
auch Rückschlüsse auf die Intensität und Art der Aufsicht ableiten lassen. Diese
Daten werden von der BaFin regelmäßig im Jahresbericht veröffentlicht (vgl.
www.bafin.de).
2. Welche Charakteristika bezüglich der Art, Rechtsform, Geschäftsmodell
und Größe (Bilanzsumme plus außerbilanzielle Verpflichtungen) der
geprüften Kreditinstitute werden bei diesen aggregierten Statistiken über
erfolgte Prüfungen einzeln aufgeführt (bitte Daten beifügen)?
In der Betriebsstatistik der Deutschen Bundesbank findet, wo dies relevant ist,
eine Unterscheidung nach system- und nichtsystemrelevanten Instituten statt.
Mit Blick auf die Prüfungsaktivitäten der Deutschen Bundesbank wird
zwischen Prüfungen bezüglich der Mindestanforderungen an das
Risikomanagement (MaRisk-Prüfungen) und Zulassungsprüfungen unterschieden. Dabei
erfolgt jeweils eine Untergliederung nach verbandsgeprüften, nicht
verbandsgeprüften (sonstige) und systemrelevanten Instituten.
Für die MaRisk-Prüfungen erfolgt in der Betriebsstatistik bei
verbandsgeprüften Instituten eine weitere Unterscheidung nach Größenklassen (GK):
GK 0: bis 100 Mio. Euro Bilanzsumme
GK 1: zwischen 100 Mio. Euro und 500 Mio. Euro Bilanzsumme
GK 2: zwischen 500 Mio. Euro und 1,5 Mrd. Euro Bilanzsumme
GK 3: zwischen 1,5 Mrd. Euro und 5 Mrd. Euro Bilanzsumme
GK 4: mehr als 5 Mrd. Euro Bilanzsumme.
Diese Untergliederung wird erst ab diesem Jahr auch für die sonstigen Institute
angewendet und ist in der nachfolgenden Tabelle daher noch nicht enthalten.
durchschnittlicher Aufwand
[Tage/Prüfung] (2009–2011)
MaRisk gesamt 125,8
Verbandsgeprüfte
Institute
GK 0 47
GK 1 95
GK 2 108
GK 3 131
GK 4 220
sonstige Institute 186
systemrelevante Institute 297
Zulassungsprüfungen 169
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10931In der Prüfungssoftware sind u. a. Angaben zur Risikoeinstufung des Instituts
aus dem Risikoprofil, der zugehörigen Bankengruppe, zum zuständigen
Verband und zur Größenklasse enthalten. Daneben beziehen sich
institutsübergreifende Auskunftsersuchen in aller Regel auf systemrelevante Institute; eine
weitergehende differenzierte Dokumentation hinsichtlich Art, Rechtsform, Größe
oder Geschäftsmodell der befragten Institute erfolgt nicht.
Im Rahmen der Außenwirtschaftsprüfungen fanden in den zurückliegenden
Jahren die folgenden Prüfungen statt:
Für die Übersichten der BaFin gilt, dass sich die jeweils ausgewiesenen
Charakteristika von Kreditinstituten nach Inhalt und Darstellungsart der konkreten
Übersicht richten. Grundsätzlich wird dabei im Hinblick auf § 9 KWG darauf
geachtet, dass sich aus den Daten keine Rückschlüsse auf ein bestimmtes
Kreditinstitut schließen lassen.
3. Welche Maßstäbe (bitte Auflistung der Kriterien) legt die Bundesregierung
an, um die Angemessenheit der Aufsichtsintensität pro Prüfungsart und
Informationspflicht bzw. pro Institutsgruppe (bitte definieren) zu
bewerten?
4. Inwiefern besteht in Bezug auf diese Maßstäbe Proportionalität?
Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet.
Nach den Vorschriften des KWG steht der BaFin ein Auskunfts- und
Informationsrecht zu, das es ihr erlaubt, beim beaufsichtigten Kreditinstitut Prüfungen
mit besonderem bzw. konkretem Anlass (Anlassprüfung) und ohne besonderen
Anlass (Routineprüfung) vorzunehmen. Als Maßstab zur angemessenen
Prüfungsintensität im Rahmen von Routineprüfungen dient ein Leitfaden zur
Durchführung von Routineprüfungen. Der Leitfaden legt in zeitlicher Hinsicht
fest, wann frühestens bzw. wann spätestens eine Routineprüfung durchgeführt
werden soll. Damit wird zum einen sichergestellt, dass Institute durch
Routineprüfungen nicht unangemessen belastet werden, zum anderen, dass
grundsätzlich alle Institute regelmäßig einer Routineprüfung unterzogen werden.
Der zeitliche Abstand zwischen Routineprüfungen variiert je nach
Systemrelevanz des betreffenden Kreditinstituts. Hierbei wird in drei Stufen „hohe“,
„mittlere“ und „niedrige“ Systemrelevanz unterschieden. Bei Instituten mit hoher
Systemrelevanz ist eine Routineprüfung jederzeit möglich. Hingegen findet
eine Routineprüfung bei Instituten mit niedriger und mittlerer Systemrelevanz
immer erst im Abstand von mehreren Jahren seit der letzten Routineprüfung
statt. Sofern bei dem zu prüfenden Institut eine Anlassprüfung durchgeführt
wurde, wird dies im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung einer
nachfolgenden Routineprüfung angemessen berücksichtigt.
Außenwirtschaftsprüfungen 2011 2010 2009
Kreditbanken 30 30 34
Sparkassensektor
(einschließlich Landesbanken) 17 15 11
Genossenschaftssektor 9 12 5
sonstige Institute 10 8 8
Kapitalanlagegesellschaften 5 10 11
insgesamt: 71 75 69
Drucksache 17/10931 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDieser Abstand bleibt jedoch bei sogenannten Geldwäscheprüfungen und
Prüfungen auf der Grundlage des § 3 des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
unberücksichtigt. Letztere Prüfungen sollen institutsunabhängig gemäß § 3 Satz 4
PfandBG in der Regel nach jeweils zwei Jahren erfolgen. Routineprüfungen im
Bereich der Geldwäscheprävention und der Einhaltung der Vorschriften zur
Prävention der Finanzierung von Terrorismus werden unabhängig von
bankaufsichtlichen Prüfungen geplant. Auch in diesem Bereich nimmt die BaFin eine
regelmäßige Risikoklassifizierung vor. Zudem wird bei der Auswahl der zu
prüfenden Kreditinstitute auf ein angemessenes Verhältnis zwischen den
Bankensektoren geachtet. Außerdem wird die Größe des Kreditinstituts bezogen
auf die Rangliste innerhalb des jeweiligen Sektors berücksichtigt.
Im Bereich der Wertpapieraufsicht kann die BaFin bei Kreditinstituten
unabhängig von der jährlichen Regelprüfung (§ 36 des
Wertpapierhandelsgesetzes – WpHG) ohne besonderen Anlass Prüfungen zur Überwachung der
Meldepflichten und Verhaltensregeln des WpHG vornehmen (sog. Sonderprüfung
nach § 35 WpHG). Bei Regelprüfungen erfolgt ebenfalls eine
Risikoklassifizierung, die u. a. dazu dient, das weitere Aufsichtshandeln zu planen. Bei
Kreditinstituten mit hoher Risikoklassifizierung nutzt die BaFin beispielsweise in
verstärktem Umfang das Aufsichtsinstrument der Prüfungsbegleitung. Das
Instrument der Sonderprüfung wird insbesondere genutzt, wenn sich
beispielsweise auf der Grundlage von Beschwerdehäufungen Anhaltspunkte für
gravierende Missstände bei einem Kreditinstitut ergeben.
Im Rahmen der Außenwirtschaftsprüfungen richtet sich – Verdachtsfälle
ausgenommen – das Prüfaufkommen grundsätzlich auch an der Bedeutung der
Institute aus. Je größer ein Institut ist – und somit auch je bedeutsamer für die
Außenwirtschaftsstatistiken –, desto höher sind sowohl die Prüffrequenz als
auch die durchschnittliche Prüfdauer in Tagen Daneben spielen die Anzahl an
Beanstandungen aus vorgelagerten Prüfrunden eine Rolle für die Terminierung
von Folgeprüfungen. Die Größenzusammenhänge in der Prüfpraxis zeigen sich
auch in der Tabelle in der Antwort zu Frage 2.
Die Proportionalität des Aufsichtshandelns wird somit durch eine
risikoorientierte Einstufung der Institute in die jeweilige Systemrelevanz sowie durch
weitere Aspekte wie beispielsweise Erkenntnisse aus Beschwerden gewährleistet.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
5. Welche Kosten entstehen durchschnittlich bei welchen Bankprüfungen
(aufgeschlüsselt nach Art der Prüfung, Art und Größe – Bilanzsumme plus
außerbilanzielle Verpflichtungen – des geprüften Instituts und Identität des
prüfenden Organs)?
Die nachfolgend dargestellten durchschnittlichen Prüfungskosten bei durch die
Deutsche Bundesbank durchgeführten bankgeschäftlichen Prüfungen sowie
durch die BaFin durchgeführten Sonder- und Deckungsprüfungen wurden auf
Grundlage der Daten aus den Jahren 2010 und 2011 ermittelt. Die Zuordnung
zu den Größenklassen erfolgt auf Basis der Bilanzsumme (vgl. Antwort zu
Frage 2).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/109311 Unter Sonderprüfungen fallen alle Prüfungen nach § 44 Absatz 1 Satz 2 KWG.
2 Einschließlich geprüfter Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute, für die keine Bilanzzahlen vorliegen.
3 Den Werten liegen ausschließlich Prüfungen bei Kreditinstituten zugrunde.
4 Deckungsprüfungen nach § 3 Satz 3 PfandBG.
5 Ein höherer Anteil von grundsätzlich dem Aufwand nach weniger intensiven Nachschau-Prüfungen
führte in der GK 3 bei dem gewählten Zeitfenster zu einem geringem Kostenvolumen.
Im Rahmen der Außenwirtschaftsprüfungen werden den geprüften Instituten
keine Kosten in Rechnung gestellt.
6. Aufgrund welcher Kriterien und bei wie vielen Banken in Deutschland
gehen die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen der bankaufsichtlichen Risikoprofile
jeweils von „hohen“, „mittleren“ und „niedrigen“ Auswirkungen auf die
Finanzstabilität aus?
Die Abgrenzung von Instituten mit niedriger Auswirkung (Stufe 1) und
mittlerer Auswirkung (Stufe 2) auf die Finanzstabilität erfolgt über die Bilanzsumme,
wobei die Grenzwerte für die Verbünde und Sektoren der Kreditwirtschaft
differenziert werden. Institute sind in die Stufe 1 einzuordnen, wenn für die
Bilanzsumme gilt:
• Genossenschaftssektor ≤ 2 Mrd. Euro
• Sparkassensektor, Kreditbanken und sonstige Institute ≤ 4 Mrd. Euro.
Neben der Bilanzsumme spielen bei der Abgrenzung zwischen den Stufen 2
und 3 insbesondere die Intensität der Interbankbeziehungen und die enge
Verflechtung mit dem Ausland eine Rolle. Die Einstufung stellt auf die
Institutsgruppe ab, wobei sie anschließend auf alle Institute der Gruppe angewandt
wird. Die Entscheidung über die Einordnung einer Institutsgruppe in die
Auswirkungsstufe 3 (systemrelevante Kreditinstitute im Sinne der
Aufsichtsrichtlinie) treffen BaFin und Deutsche Bundesbank gemeinsam. Die Einstufung als
global systemrelevantes Institut (G-SIFI) gemäß des Financial Stability Board
(FSB)-Kriterienkatalogs begründet stets eine Einordnung in die Stufe 3.
Aktuell (Stichtag 4. September 2012) sind 36 Institute in die Kategorie „hoch“
(unter Einzelzählung der Töchter), 191 Institute in die Kategorie „mittel“ und
1 690 Institute in die Kategorie „niedrig“ eingestuft.
Art der Prüfung durchschnittliche Kosten pro Prüfung in
T Euro
GK 0 GK 1 GK 2 GK 3 GK 4
BaFin Sonderprüfungen1
Bankenaufsicht (BA) 14,81 20,09 43,50 42,77 219,72
Geldwäscheprävention (GW) 34,762 27,99 35,46 52,26 73,76
Wertpapieraufsicht (WA)3 53,3 – 47,12 – 101,97
BaFin Deckungsprüfungen4 – – – – 85,94
Prüfungen der
Deutschen Bundesbank
Genossenschaftssektor 11,8 25,7 35,2 41,0 64,5
Kreditbanken 20,4 33,1 48,8 66,6 87,0
Sparkassen – 33,3 44,2 52,5 70,8
Systemrelevante Kreditinstitute – – 83,5 58,75 108,1
Drucksache 17/10931 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank
und der BaFin sind jeweils in den letzten drei Jahren wie lange jeweils mit
der Aufsicht von Kreditinstituten beschäftigt gewesen, bei denen von
„hohen“, „mittleren“ und „niedrigen“ Auswirkungen auf die Finanzstabilität
ausgegangen wird (Angaben bitte getrennt zwischen laufender Aufsicht
und bankgeschäftlichen Prüfungen)?
Die Deutsche Bundesbank und die BaFin verfügen über unterschiedliche
Personalverwaltungs- und Zeiterfassungssysteme. Hieraus ergeben sich
Unterschiede bei den für eine Zusammenstellung zur Verfügung stehenden Daten
und auch mit Blick auf eine weitere Untergliederung. In den nachfolgenden
Tabellen wurde eine möglichst vergleichbare Darstellung angestrebt.
Aufseiten der BaFin entwickelte sich die Ist-Personalausstattung in den Jahren
2009 bis 2011 entsprechend der nachfolgenden Tabelle. Eine sinnvolle
Unterteilung nach laufender Aufsicht und bankgeschäftlichen Prüfungen ist für die
BaFin aufgrund der Aufgabenstellung nicht möglich.
(Stichtag jeweils Juli des entsprechenden Jahres; der Auswertung liegen produktbezogene Buchungen
nach der Kosten-Leistungsrechnung zugrunde, * ohne Urlaub/Krankheit.)
Die grundsätzliche Personalausstattung auf Seiten der Deutschen Bundesbank
entwickelte sich in den zurückliegenden Jahren wie folgt:
(Stichtag Juli des entsprechenden Jahres, * ohne Urlaub/Krankheit.)
Bereich BA
Jahr Anzahl Mitarbeiter/-innen Stunden (Jahresauflauf)*
2011 348 649 093
2010 324 589 159
2009 297 555 420
Bereich GW:
2011 18 9 799
2010 16 10 327
2009 16 7 649
laufende Aufsicht:
Jahr Anzahl Mitarbeiter/-innen Wochenstunden*
2011 643 23.065
2010 613 21.726
2009 561 19.961
bankgeschäftliche Prüfungen:
2011 234 9.018
2010 222 8.640
2009 218 8.317
zusätzlich für die Leitung, direkte organisatorische Stäbe sowie für Grundsatz
und Analysebereiche in Hauptverwaltungen und Zentrale:
2011 218 8.221
2010 213 8.058
2009 207 7.811
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/109318. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank
und der BaFin sind in den letzten drei Jahren im Durchschnitt pro
Genossenschaftsbank tätig gewesen, wie viele im Durchschnitt pro Sparkasse
und wie viele für die Deutsche Bank AG und die Commerzbank AG?
In den Jahren 2010, 2011 und 2012 waren für die Aufsicht über die Deutsche
Bank AG durchschnittlich 19 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BaFin tätig
(ohne Overheadpersonal). Für die Commerzbank AG waren es
durchschnittlich 11, pro Sparkasse durchschnittlich rd. 0,07 und pro Genossenschaftsbank
durchschnittlich rd. 0,05 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Bei der Deutschen Bundesbank waren in der laufenden Aufsicht über die
Deutsche Bank AG durchschnittlich 8,8 Mitarbeiter/-innen tätig. Für die
Commerzbank AG waren es durchschnittlich 8,0, pro Sparkasse durchschnittlich rd. 0,16
und pro Genossenschaftsbank durchschnittlich rd. 0,13 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter.
In den Referaten bankgeschäftliche Prüfung der Deutschen Bundesbank
wurden durchschnittlich 20,2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(Vollzeitäquivalente) für die Deutsche Bank AG eingesetzt. Für die Commerzbank AG waren
es durchschnittlich 8,7, pro Sparkasse durchschnittlich rd. 0,081 und pro
Genossenschaftsbank durchschnittlich rd. 0,034 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Darüber hinaus wirken Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Referaten der
bankgeschäftlichen Prüfung in den lokalen Hauptverwaltungen der Deutschen
Bundesbank, und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zentrale der Deutschen
Bundesbank sowie der BaFin (hier vor allem in den Grundsatz- und
Analysebereichen) an der Aufsicht in indirekter Art und Weise mit.
9. In welchem Verhältnis steht die Zahl der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank und der BaFin zur Größe
(Bilanzsumme plus außerbilanzielle Verpflichtungen) der Kreditinstitute
(Angaben bitte getrennt zwischen laufender Aufsicht und bankgeschäftlichen
Prüfungen)?
Bei der Deutschen Bundesbank waren zum Stichtag 31. Juli 2012 in der
laufenden Aufsicht 654 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, im Bereich der
bankgeschäftlichen Prüfungen der Hauptverwaltungen 267 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter. Somit ergibt sich ein Verhältnis von 14,6 Mrd. Euro
Geschäftsvolumen je Mitarbeiterin und Mitarbeiter der laufenden Aufsicht, bzw. 35,7 Mrd. Euro
Geschäftsvolumen je Mitarbeiterin/Mitarbeiter der bankgeschäftlichen Prüfungen.
Zum Stichtag 31. Dezember 2011 sind in der BaFin 254 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter direkt mit der Bankenaufsicht (Referate BA 1 bis BA 4) befasst.
Bei einem Gesamtbetrag (Bilanzsumme plus außerbilanzielle Verpflichtungen)
von rd. 9,5 Bio. Euro per 31. Dezember 2011 ergibt sich im Jahr 2011 je BaFin-
Mitarbeiterin/Mitarbeiter ein Betrag von 37,5 Mrd. Euro.
10. Aufgrund welcher rechtlichen Regelungen und/oder welcher detaillierten
Kriterien werden von der Deutschen Bundesbank und der BaFin a priori
die Intensität von nichtanlassbezogenen Prüfungen und die
Anforderungen an Informationspflichten für Kreditinstitute festgelegt?
Die BaFin kann gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 KWG bei den Kreditinstituten
auch ohne besonderen Anlass Prüfungen durchführen. Zur Vereinheitlichung
ihres Verwaltungshandelns und um sicherzustellen, dass die Aufsichtsobjekte
durch Prüfungen nicht unangemessen belastet werden, hat die BaFin einen
Drucksache 17/10931 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeLeitfaden zur Durchführung von Routineprüfungen erstellt. Auf die Antwort zu
den Fragen 3 und 4 wird verwiesen.
Die Auswahl der Kreditinstitute, bei denen eine Routineprüfung stattfindet,
erfolgt grundsätzlich im Rahmen der zwischen der Deutschen Bundesbank und
der BaFin abgestimmten Aufsichtsplanung. Nähere Einzelheiten sind in
Artikel 10 der Richtlinie zur Durchführung und Qualitätssicherung der laufenden
Überwachung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute durch die
Deutsche Bundesbank (Aufsichtsrichtlinie, vgl.
www.bafin.de) geregelt. Der
Prüfungsgegenstand und der Umfang der Sonderprüfung richten sich nach der
Größe und Geschäftsart des Kreditinstituts.
Seit Anfang 2007 hat die BaFin auf der Grundlage von § 30 KWG außerdem
die Ermächtigung, Schwerpunkte für die Jahresabschlussprüfungen zu setzen
oder Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung zu treffen. Diese sind durch
den jeweiligen Jahresabschlussprüfer zu berücksichtigen. Die BaFin macht in
Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank davon regelmäßig Gebrauch, um
für sie notwendige vertiefte Informationen über die Lage des Kreditinstituts
oder auch über die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu erlangen.
Über die Anzeige- und Meldepflichten hinaus können die BaFin und die
Deutsche Bundesbank gemäß § 44 Absatz 1 KWG zudem Auskünfte über alle
Geschäftsangelegenheiten der Kreditinstitute und die Vorlage von Unterlagen
verlangen. Welche Auskünfte die BaFin im Rahmen der Beaufsichtigung der
Institute einholt, hängt von der konkreten Situation des Instituts und dem Einzelfall
ab. Grundlage der Anzeigen und Meldungen, die die Kreditinstitute der BaFin
und der Deutschen Bundesbank einzureichen haben, sind das KWG und dazu
erlassene Rechtsverordnungen (vgl.
www.bafin.de). Dabei haben alle
Kreditinstitute grundsätzlich die gleichen Meldepflichten. Beispielsweise müssen alle
Kreditinstitute der BaFin und der Deutschen Bundesbank die Wahl bzw.
Bestellung neuer Verwaltungs- oder Aufsichtsratsmitglieder anzeigen. Diese müssen
sachkundig und zuverlässig sein. Bei der Beurteilung der Sachkunde werden
jedoch der Umfang und die Komplexität der von den Instituten betriebenen
Geschäfte berücksichtigt.
Grundlage für Prüfungen kann auch die Verordnung über die
aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Instituts-
Vergütungsverordnung – InstitutsVergV) sein. In dieser Verordnung werden
allgemeine Anforderungen einschließlich Veröffentlichungspflichten für alle
Kreditinstitute genannt. Sogenannte bedeutende Institute (§§ 1 und 5 Instituts-
VergV) haben weitergehende Anforderungen zu erfüllen als kleinere Institute.
11. Welche Aspekte des Geschäftsmodells, insbesondere der Struktur der
Institutsbilanzen, des Eigenhandels und des Einsatz von Derivaten, wirken
sich auf die Aufsichtsintensität aus?
Die Struktur der Institutsbilanzen wirkt sich auf die Einschätzung der
Systemrelevanz oder Systemgefährdung eines Instituts aus. Hier spielen
beispielweise die Faktoren Bilanzsumme, Anteil komplexer Geschäftstätigkeiten,
(internationale) Verflechtungen, Anteil der Einlagen eine Rolle. Als
systemrelevant oder als potenziell systemgefährdend eingestufte Institute unterliegen nach
dem Proportionalitätsgedanken einer höheren Aufsichtsintensität und
gegebenenfalls höheren Regulierungsvorschriften wie beispielsweise den sich in der
Umsetzung befindlichen Kapitalaufschlägen für global systemrelevante
Banken.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1093112. Welche aufsichtsrechtlichen Erleichterungen im Hinblick auf qualitative
und quantitative Anforderungen gibt es heute bereits für Kreditinstitute,
und aufgrund welcher Charakteristika werden diese gewährt?
In § 25a KWG sind besondere organisatorische Pflichten von Instituten
geregelt. Ein Institut muss danach über eine ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden
gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten
gewährleistet. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation muss insbesondere
ein angemessenes und wirksames Risikomanagement umfassen, auf dessen
Basis ein Institut die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen hat. Die
Ausgestaltung des Risikomanagements hängt dabei von Art, Umfang, Komplexität
und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit ab. Seine Angemessenheit und
Wirksamkeit ist vom Institut regelmäßig zu überprüfen. Damit besteht im Hinblick
auf qualitative und quantitative Anforderungen bereits eine flexible Regelung.
Die BaFin hat mit den Mindestanforderungen an das Risikomanagement
– MaRisk – norminterpretierende Verwaltungsvorschriften veröffentlicht (vgl.
www.bafin.de) und gibt auf der Grundlage des § 25a Absatz 1 KWG mit
diesem qualitativen und Risikoarten übergreifenden Regelwerk einen flexiblen
und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements der
Institute vor. Ein zentrales Merkmal der MaRisk ist ihre Prinzipienorientierung,
die dem Anwender grundsätzlich einen flexiblen Handlungsrahmen vorgibt und
eine Umsetzung zulässt, die der jeweiligen Situation des Institute entspricht.
Der gesetzlichen Grundlage folgend betonen auch die MaRisk an zahlreichen
Stellen den Grundsatz der Proportionalität, demgemäß konkrete Anforderungen
in Abhängigkeit von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt umzusetzen
sind. Ähnliche Proportionalitätsklauseln finden sich in anderen
bankaufsichtlichen Regelwerken, wie dem Leitfaden „Aufsichtliche Anforderungen an
bankinterne Risikotragfähigkeitskonzepte“ (vgl.
www.bafin.de).
Einige bankaufsichtliche Vorgaben gelten von vornherein erst ab einer
festgelegten Größenordnung, wie z.B. das Erfordernis einer Risikoanalyse gemäß
InstitutsVergV. Auch im Bereich Meldewesen gibt es eine Reihe von
Erleichterungen, die dem Grundsatz der Proportionalität Rechnung tragen. Weitere
Erleichterungen werden im Rahmen der Modernisierung des deutschen
Meldewesens geprüft.
13. Bestehen Erleichterungen bei Prüfung und Informationspflichten für
Mitgliedsunternehmen von Verbünden, und/oder plant die Bundesregierung
diese?
Die Zugehörigkeit zu einem Verband bedeutet nicht von vornherein eine
Erleichterung in Bezug auf eine Prüfung und/oder auf die dem Institut
obliegenden Informationspflichten. Jedes einzelne Verbundinstitut ist eine rechtlich
selbständige juristische Person mit den ihr eigenen bankaufsichtlichen Rechten
und Pflichten. Die Zugehörigkeit zu einem Verband ändert daran grundsätzlich
nichts. Ein wesentliches Kriterium für die Häufigkeit der Sonderprüfungen ist
die Größe der Institute. Kleinere Institute werden danach weniger häufig
geprüft. Nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage
von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung – AnzV)
haben allerdings Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen
Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und
Giroverbandes geprüft werden, die nach dieser Verordnung zu erstattenden
Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen regelmäßig über ihre Verbände
einzureichen. Die Verbände haben die Anzeigen und Unterlagen an die BaFin und
die für das betroffene Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen
Bundesbank mit ihrer Stellungnahme weiterzuleiten. Beratung und Koordinierung
Drucksache 17/10931 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeder Verbände erleichtern den angeschlossenen Instituten die tatsächliche
Erfüllung ihrer Pflichten. Die BaFin ist in ständigem Gespräch mit den Verbänden
und ihren Prüfungsstellen, hierdurch gegebenenfalls empfangene
Informationen müssen nicht von den Instituten erhoben werden.
14. Haben die Institutssicherungssysteme der Verbünde einen Einfluss auf die
Prüfungsintensität?
Wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht?
Grundsätzlich haben die Institutssicherungssysteme der Verbände, schon allein
auf Grund des im KWG verankerten Grundsatzes der Einzelinstitutsaufsicht,
keinen Einfluss auf die Prüfungsintensität. Die Prüfungsintensität erfolgt nach
Maßgabe einer risikoorientierten Aufsicht. Gleichwohl fließen wesentliche
Erkenntnisse aus regelmäßig mit den Sicherungseinrichtungen stattfindenden
Gesprächen, wie auch aus sonstigen Informationsquellen, z. B.
Aufsichtsgespräch mit dem Institut oder Jahresgespräch mit dem jeweiligen
Regionalverband, in das Klassifizierungsverfahren ein und können somit auch Einfluss
auf die Aufsichts- und Prüfungsplanung der Bankenaufsicht entfalten.
Allerdings geht es bei den bankaufsichtlichen Prüfungen um die operative
Durchführung der Bankgeschäfte und eine angemessene Kapitalausstattung.
Hierfür tragen die Institutssicherungssysteme keine unmittelbare
Verantwortung.
15. Können Prüfungen bei „Mutterinstituten“ solcher Verbünde, also
beispielsweise bei Landesbanken, der DekaBank oder der DZ Bank AG,
Aspekte der Prüfungen in diesen Verbünden organisierten Instituten
abdecken, und wenn ja, welche?
Zentralinstitute sind nicht „Mutterinstitut“ von Verbundinstituten. Sie tragen
keinerlei Verantwortung für andere Einzelunternehmen des Verbundes, mit
Ausnahme ihrer Tochterunternehmen. Die Prüfung bei einem Zentralinstitut ist
daher grundsätzlich nicht geeignet, Informationsbedarf bezogen auf einzelne
Verbundinstitute oder andere Zentralinstitute abzudecken. Die Übertragung von
Erkenntnissen aus Prüfungen beim Zentralinstitut auf angeschlossene
Verbundinstitute kann nur erfolgen, wenn identische (Risikomess- und Steuerungs-)
Systeme verwendet werden. Darüber hinaus wird von der Aufsicht auch die
Möglichkeit genutzt, Prüfungen bei Verbundunternehmen vorzunehmen, auf
die Tätigkeiten der Genossenschaftsbanken bzw. der Sparkassen ausgelagert
werden (Outsourcing). Ebenso werden in der Prüfungspraxis so weit wie
möglich Erkenntnisse genutzt, die bei anderen Prüfungen gewonnen wurden und
übertragbar sind.
16. Hält die Bundesregierung eine weitergehende Differenzierung
aufsichtsrechtlicher Anforderungen aufgrund der Größe (Bilanzsumme plus
außerbilanzielle Verpflichtungen), des Geschäftsmodells, der
bankenaufsichtlichen Risikoeinschätzung oder der Rechtsform des zu prüfenden
Kreditinstituts für richtig, was sind die dafür entscheidenden Kriterien, und
welche zusätzlichen Erleichterungen werden aktuell in Erwägung gezogen?
Die Bankenaufsicht handelt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
rechtsformneutral. Es bestehen auch keine verallgemeinerungsfähigen Erfahrungen,
dass bestimmte Gesellschaftsformen weniger krisenanfällig wären als andere.
Größe, Risikoeinschätzung und Stimmigkeit von Geschäftsmodell und
Risikostrategie gehen in das von der Bankenaufsicht zur Bestimmung der Aufsichts-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/10931intensität erstellte Risikoprofil des Instituts ein. Die derzeitige
Verwaltungspraxis einer risikoorientierten Aufsicht entspricht sowohl dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit als auch dem der doppelten Proportionalität, wonach sowohl
die Steuerungsinstrumentarien in einem Institut als auch die Intensität der
Überwachung durch die Bankenaufsicht proportional zu den eingegangenen
Risiken der Bank sein sollen.
17. Befürwortet die Bundesregierung beziehungsweise die Deutsche
Bundesbank zusätzliche Erleichterungen im Hinblick auf qualitative oder
quantitative Aufsichtsanforderungen für Banken, die lediglich das traditionelle
Kreditgeschäft betreiben und bei welchen von niedrigen Auswirkungen
auf die Finanzstabilität ausgegangen wird?
Die Deutsche Bundesbank und die BaFin halten an dem
Proportionalitätsprinzip ebenso fest wie an der Prinzipienorientiertheit der MaRisk. Dies gewährt
den Instituten einen ausreichenden Handlungsspielraum, der insbesondere den
kleinen Instituten eine angemessene Umsetzung ermöglicht. Der
Bundesregierung liegen zurzeit keine Erkenntnisse vor, von dieser Bewertung abzuweichen.
18. Welche Konzentrationstendenzen bei Kreditinstituten aufgrund durch
aufsichtsrechtliche Vorgaben entstehender Kosten gibt es?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine konkreten Erkenntnisse vor. In der
Regel sind unterschiedlichste ökonomische Gründe für die Zusammenlegung
von Instituten anzunehmen, wobei hier von einer Kombination mehrerer
Faktoren (operative Kosten, Wettbewerbsvorteile, Abwendung von Insolvenzen)
ausgegangen werden kann.
Die sich im Rahmen der Umsetzung von Basel III ergebenden regulatorischen
Änderungen werden in vielen Punkten erhöhte Anforderungen enthalten. Dies
wird für eine Vielzahl von Kreditinstituten zu erhöhten Kosten in Form von
Eigenkapital-, Liquiditätskosten sowie administrativem Aufwand führen.
Inwieweit solche Kosten zu Konzentrationen führen werden, ist gegenwärtig
nicht absehbar.
19. Welche parlamentarische Kontrolle hält die Bundesregierung bei einer
europäischen Bankenaufsicht für angemessen, die aufgrund der
Entscheidungen des Europäischen Rates vom 28. bis 29. Juni 2012 entstehen soll?
Auf der Tagung des Europäischen Rates und dem Gipfel der Euroraum-Staaten
vom 28./29. Juni 2012 haben die Staats- und Regierungschefs der EU die
Europäische Kommission gebeten, Vorschläge für einen einheitlichen europäischen
Aufsichtsmechanismus vorzulegen. Die Kommission hat hierzu am 12.
September 2012 entsprechende Vorschläge vorgelegt, die neue EZB-Befugnisse für
eine europäische Bankenaufsicht vorsehen.
Aus Sicht der Bundesregierung ist es für die demokratische Legitimation der
europäischen Bankenaufsicht besonders wichtig, dass diese gegenüber
demokratisch legitimierten Gremien rechenschaftspflichtig ist. Neben einer
regelmäßigen Berichtspflicht ist auch ein Fragerecht von Abgeordneten vorzusehen.
Die genaue Ausgestaltung hängt von der Ausgestaltung der
Aufsichtsbefugnisse ab.
Drucksache 17/10931 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode20. Welche parlamentarische Kontrolle besteht gegenüber der European
Banking Authority (EBA), die seit dem 1. Januar 2011 die europäische
Bankenaufsicht wahrnimmt?
Die EBA ist, wie die anderen europäischen Aufsichtsbehörden auch, gegenüber
dem Europäischen Parlament rechenschaftspflichtig. Dies ist ausdrücklich in
Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des
Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG
der Kommission geregelt (vgl. ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). Daneben
enthält die Verordnung verschiedene Einzelregelungen hinsichtlich der
Befugnisse des Europäischen Parlaments zur Kontrolle der Arbeit sowie Organisation
der EBA. Dazu gehört unter anderem, dass das Europäische Parlament der
Ernennung des Vorsitzenden der EBA widersprechen kann, den Exekutivdirektor
der EBA bestätigen muss und den Haushalt der EBA als Teil des
Haushaltsplans der Europäischen Union beschließen muss.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]