[Deutscher Bundestag Drucksache 17/11015
17. Wahlperiode 17. 10. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke,
Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10895 –
Kontrollen durch die Bundespolizei an Binnengrenzen der Europäischen Union
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die „die tageszeitung“ (taz) berichtete am 18. September 2012 („Halten Sie
ihren Pass bereit“) über zunehmende Kontrollen der Bundespolizei an deutschen
Flughäfen bei Reisen innerhalb der Europäischen Union. Demnach führe die
Bundespolizei sowohl in Stuttgart als auch in München seit mehr als zwei
Jahren bei Flugreisenden aus Griechenland regelmäßig penible Passkontrollen
durch, ausländisch aussehende Passagiere würden gesondert befragt. Laut
Auskunft eines Bundespolizisten gäbe es solche Kontrollen an allen deutschen
Flughäfen bei Flügen aus Griechenland und Italien.
Die Bundespolizei hat dem Zeitungsartikel zufolge erklärt, es handele sich
„nicht um Kontrollen, auch wenn Reisende dies so empfinden mögen“. Es
gehe vielmehr um „Dokumentensichtungen bzw. Befragungen im Sinne des
Schengener Durchführungsübereinkommens in Verbindung mit dem
Bundespolizeigesetz“. Ein Sprecher des Bundesministeriums des Innern habe erklärt,
die Kontrollen seien zulässig und erfolgten „aufgrund von Lageerkenntnissen
oder grenzpolizeilicher Erfahrung“ und seien auf die Verhinderung
grenzüberschreitender Kriminalität gerichtet. Dies geschehe „auf der Grundlage von
Stichproben und in nicht systematischer Art“, konkrete Zahlen zur Häufigkeit
der Kontrollen gebe es nicht.
Die griechische Botschaft in Berlin bestätigte dem Artikel zufolge, dass
Kontrollen in den letzten Monaten verschärft worden seien, nachdem im Frühjahr
in Griechenland und Bulgarien Passfälscherwerkstätten ausgehoben worden
seien – das geschehe aber nicht im Einvernehmen mit den griechischen
Behörden.
Es bestehen rechtliche Zweifel an der Zulässigkeit dieser Kontrollen.
Im Schengener Grenzkodex (SGK) der EU ist in Artikel 20 geregelt, dass die
EU-Binnengrenzen grundsätzlich „unabhängig von der Staatsangehörigkeit
[…] an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden“ dürfen.
Arti-kel 21 SGK sieht zwar Ausnahmeregeln für polizeiliche Maßnahmen in
nationaler Zuständigkeit vor, die jedoch nicht die „gleiche Wirkung wie
Grenzkontrollen“ haben dürfen: Sie müssen sich „eindeutig von systemati- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. Oktober 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/11015 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeschen Personenkontrollen an den Außengrenzen“ unterscheiden und dürfen
nur „auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden“.
Sicherheitskontrollen in Flughäfen sind nur insoweit zulässig, wie sie auch bei
gewöhnlichen Inlandsflügen erfolgen. Ziel solcher Kontrollen darf es nicht sein zu
prüfen, ob die kontrollierten Personen ein- oder ausreisen dürfen.
Die Bundesregierung hält solche Kontrollen nach nationalem Recht
insbesondere für zulässig, wenn diese „keine Grenzkontrollen zum Ziel haben, auf
allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf
mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf
die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen sowie in
einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von
systematischen Grenzkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet, und
stichprobenartig vorgenommen werden“ (Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/
10597, zu Frage 32). Diese Ausführung entspricht dem sogenannten Melki-
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. Juni 2010 (C-188/10
und 189/10, Rn. 69 f). Der EuGH monierte darin allerdings auch, dass die
beanstandeten nationalen Vorschriften (in Frankreich) keine „genaueren
Regelungen noch Einschränkungen“ hinsichtlich der Intensität und Häufigkeit
möglicher Kontrollen auf nationaler Grundlage enthielten, die verhinderten,
dass diese Kontrollen „die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen
haben“ (a. a. O., Rn. 73). Dies spiegelt sich wider im zweiten Leitsatz des
Melki-Urteils, wonach eine nationale Regelung europarechtswidrig ist, „die
den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Befugnis einräumt, in
einem [20-Kilometer-Grenz-]Gebiet […] die Identität jeder Person
unabhängig von deren Verhalten und vom Vorliegen besonderer Umstände, aus denen
sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt, zu
kontrollieren, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug
auf den Besitz, das Mitführen und das Vorzeigen von Urkunden und
Bescheinigungen zu überprüfen, ohne dass diese Regelung den erforderlichen Rahmen
für die Befugnis vorgibt, der gewährleistet, dass die tatsächliche Ausübung der
Befugnis nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen haben kann“.
Diese Vorgabe des EuGH spiegelt sich in den bundes- und landesgesetzlichen
Polizeiregelungen nicht wider – was nach Ansicht der Fragesteller zur
Europarechtswidrigkeit der gesetzlichen Vorschriften und auch der oben
beschriebenen Praxis der Bundespolizei führt.
Auf EU-Ebene wird über eine Änderung der Möglichkeiten zur
vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den EU-Binnengrenzen
verhandelt (Artikel 23 ff. SGK). Wegen erheblicher Kompetenzstreitigkeiten
zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament liegen diese
Verhandlungen derzeit jedoch auf Eis. Geplant ist seitens des Rates die Möglichkeit der
Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen, wenn ein EU-Mitgliedstaat
seine Außengrenzen nicht effektiv abschottet und es dadurch zu einer
unkontrollierten Binnenmigration von Flüchtlingen und irregulären Migrantinnen
und Migranten in andere Mitgliedstaaten kommt. Derzeit gibt es eine solche
rechtliche Möglichkeit wohlgemerkt noch nicht.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) sieht in Artikel 20 vor, dass
die Binnengrenzen an jeder Stelle ohne Personenkontrolle überschritten werden
dürfen.
Der Verordnungsgeber hat in Artikel 21 Buchstabe a des Schengener
Grenzkodex gleichzeitig ausdrücklich normiert, dass die Abschaffung von
Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nicht die Ausübung der polizeilichen Befugnisse
durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des
nationalen Rechts berührt, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11015Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat; dies gilt auch in Grenzgebieten. Im
Sinne dieses Satzes darf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse
insbesondere nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt
werden, wenn die polizeilichen Maßnahmen i) keine Grenzkontrollen zum Ziel
haben; ii) auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in
Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und
insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
abzielen; iii) in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich
eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen
unterscheidet und iv) auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden.
Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
sieht ausdrücklich vor, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
und der Schutz der inneren Sicherheit den Mitgliedstaaten obliegt. Mit diesem
„Souveränitätsvorbehalt“ wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten zuständig
sind, um auf die Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und der inneren
Sicherheit flexibel zu reagieren. Danach haben die Mitgliedstaaten
insbesondere auch das Recht, die Einhaltung der auf ihrem Hoheitsgebiet geltenden
Rechtsordnung, die auch ausländerrechtliche Bestimmungen umfasst, zu
überwachen. Die Ausübung schengenkonformer und damit zulässiger polizeilicher
Befugnisse innerhalb des Schengenraumes ist essentieller Bestandteil zum
Schutz der Öffentlichen Sicherheit der Mitgliedstaaten. Entscheidend ist, dass
die Ausübung polizeilicher Befugnisse im grenznahen Bereich nicht
systematisch, sondern stichprobenartig zur Bekämpfung grenzüberschreitender
Kriminalität erfolgt. Die Rechtsgrundlagen für die Ausübung polizeilicher
Befugnisse der Bundespolizei zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter
Einreise in das Bundesgebiet und damit auch zur Bekämpfung von
Schleusungskriminalität sind in den §§ 22 und 23 des Bundespolizeigesetzes (BPolG)
normiert. Ausgangspunkt für die Ausübung dieser polizeilichen Befugnisse
sind Lageerkenntnisse oder polizeiliche Erfahrungswerte. Die lageabhängige
und stichprobenartige Ausübung dieser nationalen polizeilichen Befugnisse
innerhalb des Schengenraumes steht mit der Abschaffung der
Binnengrenzkontrollen, wie sie in Artikel 67 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a
AEUV vorgesehen ist, im Einklang.
1. Inwieweit kann die Bundesregierung die in der Vorbemerkung
zusammengefassten Informationen der „taz“ vom 18. September 2012 („Halten Sie
ihren Pass bereit“) zu regelmäßigen Kontrollen der Bundespolizei an
deutschen Flughäfen bei Flügen aus Griechenland und Italien bestätigen bzw.
widerlegen, und wie bewertet sie dies (bitte so ausführlich wie möglich
darstellen und wenn die Darstellung bestritten wird, wie verhält es sich
nach Ansicht der Bundesregierung jeweils tatsächlich)?
Die Bundespolizei kann nach § 22 Absatz 1 Buchstabe a BPolG zur
Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet innerhalb
eines Verkehrsflughafens mit grenzüberschreitendem Verkehr Personen auf
Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung kurzzeitig
anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung
ausgehändigt werden. Auf Grund von Lageerkenntnissen, unter anderem
Feststellungen unerlaubt eingereister Drittstaatsangehöriger, oder grenzpolizeilicher
Erfahrung sind bzw. waren Personen, die mit Flugverbindungen aus
Griechenland aber auch Italien reisen, von solchen lageabhängigen Kontrollen der
Bundespolizei betroffen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist innerhalb der Europäischen Union sowohl
Ziel- als auch Transitstaat für unerlaubt eingereiste Drittstaatsangehörige. Ins-
Drucksache 17/11015 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegesamt ist Deutschland – trotz einer nach einheitlichen Maßstäben intensiv
durchzuführenden Kontrolle und Überwachung der Schengen-Außengrenzen –
von unerlaubten Einreisen über die Schengen-Binnengrenzen, unter anderem
über die internationalen Flughäfen, betroffen. Die Ausübung zulässiger
polizeilicher Befugnisse innerhalb des Schengenraumes ist essentieller Bestandteil des
Schutzes der öffentlichen Sicherheit. So betont der Aktionsplan zur
Bekämpfung der illegalen Einwanderung vom 27. Oktober 1998 (SCH/Com-ex (98) 37
def. 2), der Teil des Schengen-Besitzstandes ist, die Erforderlichkeit
polizeilicher Maßnahmen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Bekämpfung
irregulärer Migration auf Grundlage innerstaatlichen Rechts.
Die Bundesregierung sieht daher in der lageabhängigen Ausübung dieser
nationalen Befugnisnorm ein erforderliches Instrumentarium, um unerlaubte
Einreise in das Bundesgebiet festzustellen und zu verhindern sowie damit
Schleusungskriminalität zu bekämpfen.
2. In welcher Weise, in welchem Umfang, nach welchen Regeln und aufgrund
welcher gesetzlichen und internen Vorgaben (bitte genau bezeichnen)
nimmt die Bundespolizei bei innerhalb der EU Reisenden Kontrollen
welcher Art (bitte genau bezeichnen) an welchen Flughäfen und bei welchen
Reisenden bzw. Flügen aus welchen Mitgliedstaaten vor (bitte
insbesondere auf Flüge aus Griechenland und Italien eingehen), und welche
Veränderungen gab es diesbezüglich wann und aus welchen Gründen
insbesondere seit dem Jahr 2008 (bitte genau ausführen)?
Zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Schengen-Besitzstand
nicht vollständig anwenden (Bulgarien, Großbritannien, Irland, Rumänien und
Zypern), finden nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 Schengener Grenzkodex
Grenzübertrittskontrollen statt.
Zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Schengen-Besitzstand
vollständig anwenden, finden nach Artikel 20 des Schengener Grenzkodex –
vorbehaltlich einer vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen
an den Binnengrenzen im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der
öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit nach Artikel 23 Absatz 1 des
Schengener Grenzkodex – keine Grenzübertrittskontrollen statt. Auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Ob Reisende im Zusammenhang mit unerlaubten Einreisen stichprobenartig
kontrolliert werden, richtet sich nach Lageerkenntnissen oder polizeilichen
Erfahrungswerten. Die Dienststellen der Bundespolizei werten insbesondere ihre
eigenen und Lageerkenntnisse anderer Behörden aus und üben daraufhin die
vorgenannten polizeilichen Befugnisse nach Maßgabe von Artikel 21
Buchstabe a des Schengener Grenzkodex eigenständig aus. Dies ist ein dynamischer
Prozess, da neue Lageerkenntnisse kontinuierlich in die Bewertung einfließen
und dann Ausgangspunkt für die Ausübung polizeilicher Befugnisse sein
können. Insofern ist es lageabhängig ein wechselnder Prozess, auf welchen
Flughäfen im Bundesgebiet, bei welchen Flügen aus welchen Mitgliedstaaten (z. B.
Italien) Befragungen stichprobenartig vorgenommen werden.
Vor dem Hintergrund fortwährender Feststellungen unerlaubter Einreisen aus
und über Griechenland hat das Bundespolizeipräsidium am 11. August 2010
verfügt, dass die nachgeordneten Bundespolizeidirektionen auf den Flughäfen
in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich bei Flügen aus Griechenland nach
eigener Beurteilung Befragungen nach § 22 Absatz 1a BPolG lageabhängig und
stichprobenartig vornehmen, die mit der Prüfung mitgeführter Dokumente
einhergehen können.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/110153. Welche Erkenntnisse, Einschätzungen und statistischen Daten liegen dazu
vor, zu welchen Ergebnissen und Konsequenzen Kontrollen der
Bundespolizei an deutschen Flughäfen bei Binnen-EU-Flugreisenden
(insbesondere aus Italien und Griechenland) geführt haben (bitte soweit möglich
nach Mitgliedstaaten, Staatsangehörigkeiten und Jahren differenzieren und
beispielsweise Angaben machen zur Anzahl eingeleiteter Strafverfahren
auf welcher Rechtsgrundlage, zur Anzahl von Zurückweisungen und
Zurückschiebungen, Festnahmen aus welchen Gründen usw.)?
Der Halbjahresbericht der Europäischen Kommission an das Europäische
Parlament und den Rat (für den Zeitraum 1. November 2011 bis 30. April 2012)
über das Funktionieren des Schengen-Raums [COM(2012) 230 final] vom
16. Mai 2012 stellt fest, dass europäische – insbesondere auch deutsche –
Flughäfen von irregulären Migrationsströmen betroffen sind, die ihren Ursprung an
der griechisch-türkischen Außengrenze haben. Ferner belegt dieser Bericht, auf
Grundlage der Feststellungen im Rahmen der europäischen Fahndungsaktion
„Demeter“ vom 24. bis zum 30. Oktober 2011, dass die Bundesrepublik
Deutschland maßgeblich Transit- und Zielstaat unerlaubter Einreisen ist und die
Einreisen in das Schengengebiet, unter anderem über Griechenland, erfolgten.
Auch weist dieser Bericht auf einige, anlässlich der Schengen-Evaluierung
Griechenlands im Zeitraum 2010 bis 2011 festgestellte gravierende Mängel bei
der Überwachung der See- und Landaußengrenzen und des dortigen
Asylsystems hin. Ausweislich des FRONTEX-Berichts (siehe „FRAN Quarterly
Issue 4, October – December 2011“) finden unerlaubte Einreisen in den
Schengenraum maßgeblich über die griechisch-türkische Außengrenze statt.
Im Jahr 2011 stellte die Bundespolizei insgesamt 7 553 unerlaubt eingereiste
Personen auf Flughäfen im Bundesgebiet fest; davon 6 652 Personen bei Flügen
aus den Schengen-Staaten; davon 1 814 Personen bei Flügen aus Griechenland
und 872 Personen bei Flügen aus Italien. Im Vergleich zu den zurückliegenden
Jahren (Jahr 2010: 1 325 Feststellungen unerlaubter Einreise; Jahr 2009: 1 501
Feststellungen unerlaubter Einreise) ist im Jahr 2011 ein Anstieg der
Feststellungen unerlaubter Einreisen aus und über Griechenland zu verzeichnen. Von
Januar bis August 2012 stellte die Bundespolizei bereits 1 319 unerlaubt
eingereiste Personen aus und über Griechenland fest. Die aus und über
Griechenland unerlaubt eingereisten Drittstaatsangehörigen sind insbesondere
afghanische, syrische und irakische Staatsangehörige. Im Zusammenhang mit der
irregulären Migration hat die Bundespolizei im Jahr 2011 insgesamt 1 960
Urkundendelikte festgestellt. Insbesondere unerlaubt aus und über Griechenland
auf dem Luftweg eingereiste Drittstaatsangehörige nutzen häufig ver- bzw.
gefälschte europäische Identitätsdokumente, die im Falle einer zulässigen
polizeilichen Kontrolle im Inland den Eindruck eines legalen Aufenthalts innerhalb
der Europäischen Union vermitteln sollten. Bei lageabhängigen Kontrollen von
Personen aus Griechenland und Italien nahm die Bundespolizei in den Jahren
2011 und 2012 insgesamt 273 Festnahmen vor. Im Zusammenhang mit dem
Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
(Dublin II) erfolgten keine Aufenthaltsbeendigungen im Verhältnis zu
Griechenland.
Drucksache 17/11015 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Wie begründet die Bundesregierung, dass die Kontrollpraxis der
Bundespolizei an Flughäfen bei Flugreisenden aus Griechenland und/oder Italien
verhältnismäßig und erforderlich ist, um mögliche Bedrohungen der
öffentlichen Sicherheit abzuwenden bzw. um grenzüberschreitende
Kriminalität bekämpfen zu können – immer vor dem Hintergrund, dass die
Kontrollen nur stichpunktartig erfolgen und nicht die Wirkung von
Grenzkontrollen haben dürfen (bitte ausführen)?
Seit Jahren sind die seeseitigen Außengrenzen Italiens und die land- und
seeseitigen Außengrenzen Griechenlands erheblich von irregulärer Migration
betroffen. Die Bundesrepublik Deutschland ist maßgeblich von unerlaubten
Einreisen über die Schengen-Binnengrenzen betroffen, die oftmals ihren Ursprung
an der (griechisch-türkischen) Außengrenze haben. Zur Verhinderung
unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet und zur Bekämpfung von
Schleusungskriminalität sind daher flexible polizeiliche Instrumentarien erforderlich.
Lageabhängige Befragungen nach § 22 Absatz 1a BPolG sind nicht zwingend mit dem
Verdacht einer strafbaren Handlung verbunden; vielmehr können auch
Personen in Betracht kommen, die sachdienliche Hinweise zu möglichen
unerlaubten Einreisen geben können.
Insbesondere die festgestellten Urkundendelikte belegen, dass eine Vielzahl
unerlaubt eingereister Drittstaatsangehöriger ein reguläres Visumverfahren
bewusst umgeht und einen legalen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union
vortäuscht. Bei Urkundendelikten sind oftmals profitorientierte Schleuser
involviert, die die Situation von Drittstaatsangehörigen ausnutzen. Der
Bundespolizei obliegt es kraft Gesetz unter anderem diese Schleusungskriminalität zu
bekämpfen.
Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen.
5. Inwieweit unterscheiden sich die von der „taz“ geschilderten polizeilichen
Maßnahmen, das heißt regelmäßige (von Ausnahmefällen abgesehen)
Passkontrollen von Flugreisenden aus Griechenland und/oder Italien, von
unionsrechtlich verbotenen Binnengrenzkontrollen (bitte ausführlich
beantworten, auch in Auseinandersetzung mit der unionsrechtlichen
Gesetzeslage und der Rechtsprechung des EuGH, wie in der Vorbemerkung
zitiert)?
Befragungen der Bundespolizei nach § 22 Absatz 1 Buchstabe a BPolG sind
keine systematischen Grenzkontrollen im Sinne von Artikel 7 des Schengener
Grenzkodex. Grenzkontrollen finden an stationären Grenzübergangsstellen an
den Schengen-Außengrenzen statt und sind für jeden Reisenden verpflichtend.
Dagegen erfolgen die Befragungen der Bundespolizei nach § 22 Absatz 1a
BPolG auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung
unter Einhaltung des unmittelbar anzuwendenden Artikel 21 Buchstabe a des
Schengener Grenzkodex. Diese Stichprobenkontrollen sind so angelegt, dass
nur einzelne Flüge und bei diesen Flügen nur einzelne Reisende betroffen sind.
Diese Befragungen sind mit Blick auf die zu schützenden Rechtsgüter
(Verhinderung unerlaubter Einreisen oder zur Verhütung von Straftaten) zu planen und
auch darauf zu beschränken. Diese Rechtsgüter werden von Artikel 21
Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Schengener Grenzkodex selbst als Gründe für
zulässige Kontrollen vorgegeben. Insoweit besteht eine am Schengener Grenzkodex
orientierte Begrenzung der Befugnisse der Bundespolizei.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten zu den Fragen
2 und 4 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/110156. Ist es zutreffend, wie die „taz“ berichtet, dass „ausländisch aussehende
Passagiere“ bei den genannten Kontrollen herausgewunken und gesondert
befragt werden, wenn nein, was ist der Fall, wenn ja, wie wird dies
insbesondere angesichts des Diskriminierungsverbots begründet, und auf welcher
Rechtsgrundlage erfolgt dies?
Die lageabhängigen Kontrollen der Bundespolizei nach § 22 Absatz 1a BPolG
dienen der Verhinderung und Unterbindung unerlaubter Einreise und damit
auch der Bekämpfung von Schleusungskriminalität. Für lageabhängige
Kontrollen sind die tatbestandmäßigen Voraussetzungen maßgeblich. Danach sind
Ausgangspunkt Lageerkenntnisse oder grenzpolizeiliche Erfahrungen; Adressat
dieser Maßnahmen kann jeder Reisende sein. Bei lageabhängigen Befragungen
kommen alle Personen als Adressat in Betracht, die sachdienliche Hinweise zu
möglichen Fällen der unerlaubten Einreise geben können. Eine lageabhängige
Befragung ist nicht zwingend mit dem Verdacht einer strafbaren Handlung
verbunden.
7. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass die der
„taz“ gegebene Erklärung der Bundespolizei, es handele sich „nicht um
Kontrollen, auch wenn Reisende dies so empfinden mögen“, bereits ein
Indiz für die Europarechtswidrigkeit der Polizeimaßnahmen ist, weil die
Kontrollen auf nationaler Grundlage gerade nicht die „Wirkung“ von
Grenzkontrollen haben dürfen, was aber wohl der Fall ist, wenn dies von
den Reisenden so empfunden werden (bitte ausführen)?
Die lageabhängigen Befragungen nach § 22 Absatz 1a BPolG unterscheiden
sich eindeutig von Personenkontrollen beim Überschreiten der Außengrenzen.
Diese Befragungen erfolgen auf Grund von Lageerkenntnissen oder
grenzpolizeilicher Erfahrung nicht systematisch bei allen Flugverbindungen und bei allen
Reisenden, sondern stichprobenartig und sind für Dritte nicht vorhersehbar.
8. Wie ist die Auskunft der Bundespolizei genau zu verstehen, es gehe um
„Dokumentensichtungen bzw. Befragungen im Sinne des Schengener
Durchführungsübereinkommens in Verbindung mit dem
Bundespolizeigesetz“ (bitte darlegen, welche Dokumente aus welchen Gründen regelmäßig
gesichtet werden müssen und wie die genaue Rechtsgrundlage mit
Paragrafenangaben ist)?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen.
9. Inwieweit sind diese polizeilichen Kontrollmaßnahmen
(„Dokumentensichtungen bzw. Befragungen im Sinne des Schengener
Durchführungsübereinkommens in Verbindung mit dem Bundespolizeigesetz“) mit den
Artikeln 20 und 21 SGK vereinbar, da sie wohl offenkundig nicht „in einer
Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von
systematischen Grenzkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet, und
stichprobenartig vorgenommen werden“, wie es auch die Bundesregierung
verlangt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10597, zu Frage 32),
da die Kontrollen jedenfalls nicht nur „stichpunktartig“ erfolgen, sondern
regelmäßig alle Reisenden der jeweiligen Flugzeuge betroffen sind (bitte
ausführlich begründen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten zu den
Fragen 1 bis 3 und 5 bis 7 wird verwiesen.
Drucksache 17/11015 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Was konkret bedeutet nach Ansicht der Bundesregierung
„stichpunktartig“ im Zusammenhang mit den nach ihrer Auffassung nur zulässigen
stichpunktartigen Kontrollen auf nationaler Grundlage (bitte ausführen),
und inwieweit kann die regelmäßige Kontrolle aller Reisender eines
Flugzeugs bzw. aller oder vieler Flugzeuge aus bestimmten Mitgliedstaaten
als „stichpunktartig“ gewertet werden (bitte darlegen)?
„Stichpunktartig“ bedeutet, dass keine systematischen Kontrollen stattfinden.
Auf die Antworten zu den Fragen 5 bis 7 verwiesen.
11. Wo genau ist im Bundespolizeigesetz eine Regelung enthalten, die nach
dem Melki-Urteil des EuGH für eine unionsrechtsgemäße Ausgestaltung
nationaler Kontrollregelungen erforderlich ist (vgl. Vorbemerkung,
zweiter Leitsatz des Urteils), die „den erforderlichen Rahmen für die Befugnis
vorgibt, der gewährleistet, dass die tatsächliche Ausübung der Befugnis
nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen haben kann“, und falls
dies nicht der Fall ist, wie begründet dies die Bundesregierung in
Auseinandersetzung mit dem Melki-Urteil des EuGH, und warum wurde nicht
längst eine diesbezügliche Gesetzesänderung vorgenommen oder
vorbereitet, um Verstöße gegen Unionsrecht bei Kontrollen auf nationaler
Rechtsgrundlage zu verhindern (bitte ausführlich begründen)?
Die für Befragungen und Identitätsfeststellungen durch die Bundespolizei zur
Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet
maßgeblichen Normen sind § 23 Absatz 1 Nummer 3 und § 22 Absatz 1
Buchstabe a BPolG.
Die Kontrollen der Bundespolizei sind mit Blick auf die konkret benannten
Rechtsgüter zu planen und zu beschränken. Die in § 22 Absatz 1a und § 23
Absatz 1 Nummer 3 BPolG genannten Rechtsgüter werden von Artikel 21
Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Schengener Grenzkodex selbst als Gründe für
zulässige Kontrollen vorgegeben. Insoweit besteht eine am unmittelbar
anzuwendenden Schengener Grenzkodex orientierte Begrenzung der Befugnisse der
Bundespolizei (vgl. dazu näher Antwort der Bundesregierung auf die Große
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10597,
Antwort zu Frage 32 vom 5. September 2012).
12. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass die
Vorgabe im zweiten Leitsatz des Melki-Urteils des EuGH, wonach es im
nationalen Recht Regelungen geben muss, die sicherstellen, dass Kontrollen
auf nationaler Rechtsgrundlage nicht die gleiche Wirkung wie
Grenzkontrollen haben, die im Hinblick auf Kontrollen innerhalb eines bis zu 20
bzw. 50 Kilometer weiten Grenzraums getroffen wurde, erst recht gelten
muss bei Kontrollen, die direkt nach einer Einreise am Flughafen
erfolgen, weil sich hier die verbotene Wirkung einer Grenzkontrolle aufgrund
der örtlichen Verhältnisse und dem direkten zeitlichen Zusammenhang
zur Einreise schneller einstellt (bitte ausführlich begründen)?
Die Maßgaben des Artikels 21 Buchstabe a des Schengener Grenzkodex gelten
für alle polizeilichen Kontrollen im Binnenraum gleichermaßen unabhängig
davon, wo genau sie stattfinden. Zeitliche und räumliche Nähe zu einer
Binnengrenze sind insoweit unerheblich, vgl. Artikel 21 Buchstabe a Satz 1 zweiter
Halbsatz des Schengener Grenzkodex.
Auf die Antworten zu den Fragen 5 bis 7 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1101513. Was unternimmt die Bundesregierung, um die nach Ansicht der
Fragesteller offenkundig unionsrechtswidrige Kontrollpraxis der Bundespolizei
auf deutschen Flughäfen bei Flugreisenden aus Italien und Griechenland
zu unterbinden?
Die lageabhängigen Befragungen der Bundespolizei sind rechtmäßig und
schengen-konform.
14. Wie muss nach Ansicht der Bundesregierung eine Regelung ausgestaltet
sein, die der Vorgabe des Melki-Urteils (zweiter Leitsatz) gerecht wird,
das heißt die sicherstellt, dass „die tatsächliche Ausübung der [nationalen
Kontroll-]Befugnis nicht die gleiche Wirkung wie
Grenzübertrittskontrollen haben kann“ (bitte ausführen)?
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. Juni 2012 in den
Rechtssachen C – 188/10 und C – 189/10 die Unvereinbarkeit einer konkreten
(nationalstaatlichen) Regelung mit den Vorgaben der Artikel 20 und 21
Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Grenzkodex festgestellt, weil die in Rede
stehende Regelung in ihrer Gesamtheit nach Auffassung des Europäischen
Gerichtshofes keine Gewähr dafür bot, dass auf ihrer Grundlage durchgeführte
Kontrollen in der Praxis nicht die gleiche Wirkung wie
Grenzübertrittskontrollen entfalten könnten (vgl. Artikel 21 Buchstabe a Satz 1 des Schengener
Grenzkodex). Konkrete Vorgaben für die Ausgestaltung nationaler Regelungen
betr. die Ausübung polizeilicher Befugnisse im Sinne des Artikels 21
Buchstabe a Satz 1 hat der Europäische Gerichtshof nicht gemacht.
a) Welche konkreteren Vorgaben müssen in einer solchen Regelung
enthalten sein – neben der allgemeinen Vorgabe, dass es sich nur um
stichprobenartige Kontrollen handeln darf, die keine Grenzkontrolle
zum Ziel haben dürfen und sich auch systematisch von diesen
Unterscheiden müssen –, wenn die Bundesregierung „eine Begrenzung der
Anzahl solcher polizeilicher Kontrollen“ offenbar nicht vornehmen
will (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10597, zu
Frage 32)?
Die Bundesregierung sieht gegenwärtig keinen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf und damit auch keinen Anlass für die Formulierung eines
Gesetzentwurfs.
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
b) Wie soll durch Betroffene, Menschenrechtsorganisationen und auch
durch Aufsichtsbehörden wirksam kontrolliert werden können, dass
Kontrollen der Bundespolizei tatsächlich nur stichprobenartig
vorkommen, verhältnismäßig sind und nicht den Charakter von
Grenzkontrollen annehmen, wenn es weder klare Vorgaben zur Intensität
bzw. Häufigkeit noch statistische Erhebungen zur Zahl und Häufigkeit
solcher Kontrollen gibt (bitte ausführen)?
Betroffenen steht gegen Maßnahmen der Bundespolizei der Rechtsweg offen.
Die Fachaufsicht über die Kontrollen der Bundespolizei erfolgt durch das
Bundespolizeipräsidium und die nachgeordneten Bundespolizeidirektionen.
Vorgaben zur Häufigkeit solcher Kontrollen wären nicht hilfreich, da wesentliches
Merkmal der Kontrollen die Stichprobenartigkeit und Lageangepasstheit sind.
Drucksache 17/11015 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode15. Wie sehen die ermessensleitenden Regelungen in der
Verwaltungsvorschrift zum baden-württembergischen Polizeigesetz aus, auf die sich das
Land Baden-Württemberg bei seiner Antwort zu Frage 32 auf
Bundestagsdrucksache 17/10597 bezieht, und hält die Bundesregierung die
landespolizeilichen Regelungen in Baden-Württemberg mit dem Melki-
Urteil des EuGH für vereinbar, da das dortige Polizeigesetz (§ 26
Absatz 1 Nummer 6) keine Regelung enthält, die „gewährleistet, dass die
tatsächliche Ausübung der [Kontroll-]Befugnis nicht die gleiche Wirkung
wie Grenzkontrollen haben kann“, wie im Melki-Urteil gefordert (bitte
ausführlich begründen), und was unternimmt sie diesbezüglich, auch vor
dem Hintergrund, dass die Bundesregierung trotz der föderalen Struktur
der Bundesrepublik Deutschland auf eine umfassende Beachtung von
Unionsrecht in Deutschland hinwirken muss (bitte ausführlich darlegen)?
Eine Bewertung des Polizeigesetzes von Baden-Württemberg und etwaigen
begleitenden Verwaltungsvorschriften obliegt nicht der Bundesregierung.
16. Inwieweit ist nach Auffassung der Bundesregierung Artikel 13 Absatz 1
Nummer 5 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) mit
Unionsrecht und insbesondere dem Melki-Urteil des EuGH vereinbar, weil dort
ausdrücklich Kontrollen unter anderem „zur Verhütung oder
Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze“ vorgesehen
sind, das heißt unionsrechtlich verbotene Binnengrenzübertrittskontrollen
(bitte begründen)?
a) Inwieweit wird die Anmerkung des Landes Bayern in seiner Antwort
zu Frage 32 auf Bundestagsdrucksache 17/10597, diese Regelung sei
„insofern obsolet, als die klassische Grenzübertrittskontrolle entfallen
ist“, nach Ansicht der Bundesregierung der Vorgabe des Melki-Urteils
gerecht, wonach es klare Regelungen im nationalen Recht geben
muss, die Kontrollen mit der Wirkung von Grenzkontrollen auch
innerhalb des nationalen Hoheitsgebiets verhindern (bitte begründen)?
b) Inwieweit ist nach Auffassung der Bundesregierung der Verweis des
Landes Bayern in der genannten Antwort auf den im bayerischen
Polizeirecht stets zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor dem
Hintergrund der oben genannten Vorgabe des Melki-Urteils
ausreichend, um sicherzustellen, dass Kontrollen auf Stichproben
beschränkt bleiben und nicht die Wirkung von Grenzkontrollen haben
(bitte begründen)?
Eine Bewertung des Polizeigesetzes des Freistaates Bayern obliegt nicht der
Bundesregierung.
17. Wie ist der aktuelle Stand der Verhandlungen auf EU-Ebene zur
Änderung des SGK zur Möglichkeit der (zeitweiligen) Wiedereinführung von
Binnengrenzkontrollen, welche Regelung genau ist derzeit diesbezüglich
im Rat bzw. im Trilog vereinbart, und welche Position vertritt die
Bundesregierung hierbei (bitte so ausführlich wie möglich antworten)?
Der JI-Rat erzielte auf seiner Sitzung am 7. Juni 2012 ein politisches
Einvernehmen zur Änderung des Schengener Grenzkodex. Der Trilog zwischen der
zyprischen Präsidentschaft, der Kommission und dem Europäischen Parlament
hat begonnen. Ergebnisse der Gespräche liegen der Bundesregierung noch nicht
vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18c verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1101518. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die angestrebte
künftige Regelung zur möglichen Wiedereinführung von
Binnengrenzkontrollen in Fällen, in denen Mitgliedstaaten ihre EU-Außengrenzen
nicht ausreichend „abgesichert“ haben und es deshalb zu einer
unkontrollierten Binnenwanderung von Schutzsuchenden bzw. irregulären
Migrantinnen und Migranten kommt,
a) dem Grundsatz eines wirksamen Flüchtlingsschutzes entgegenwirkt,
weil eine konsequente Abschottung an den EU-Außengrenzen mit der
höchstrichterlichen europäischen Rechtsprechung unvereinbar ist,
wonach Zurückweisungen Schutzsuchender an den Grenzen (und sei es
auf extraterritorialem Gebiet auf Hoher See) ohne inhaltliche Prüfung
ihres Schutzgesuchs unionsrechtswidrig sind,
Die Bundesregierung geht davon aus und erwartet, dass die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union die Europäische Menschenrechtskonvention, die Genfer
Flüchtlingskonvention, die EU-Grundrechtecharta sowie die Rechtsakte zum
EU-Flüchtlingsrecht einhalten, darunter insbesondere das Verbot des
Refoulement und die Verpflichtung zur Prüfung von Asylanträgen, die im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, einschließlich an den Grenzen, gestellt werden. Dass
eine angestrebte künftige Regelung zur möglichen vorübergehenden
Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen die Einhaltung dieser
Verpflichtungen beeinträchtigen könnte, ist nicht anzunehmen.
b) die bisher schon höchst ungleiche Verteilung von Schutzsuchenden
und irregulären Migrantinnen und Migranten in der EU weiter
verschärfen wird,
Aussagen darüber, in welchem Umfang eine angestrebte künftige Regelung zur
möglichen vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den
Binnengrenzen Auswirkungen auf die bisherige Verteilung von
Schutzsuchenden innerhalb der EU haben wird, wären spekulativ. Im Übrigen wird darauf
hingewiesen, dass 2011 nach Frankreich, Deutschland und Italien die Länder
Belgien, Schweden, das Vereinigte Königreich, die Niederlande die höchsten
Asylbewerberzahlen in der EU hatten, und dies auch schon 2010 für Frankreich,
Deutschland, Schweden, Belgien, das Vereinigte Königreich und die
Niederlande zutraf.
c) den insbesondere für die Bürgerinnen und Bürger der EU so wichtigen
Grundsatz der Reisefreiheit innerhalb der EU gefährdet
(bitte jeweils begründet darlegen)?
Für die Bundesregierung ist das Reisen ohne Grenzübertrittskontrollen
innerhalb des Schengenraums ein hohes Gut, das durch die beabsichtigte Änderung
des Schengener Grenzkodex nicht gefährdet wird. Neben der Gewährung dieser
Reisefreiheit ist es Aufgabe aller europäischen Staaten, für die Sicherheit
innerhalb der EU und innerhalb des Schengenraums zu sorgen.
Im Kern geht es bei der Änderung des Schengener Grenzkodex um eine
Änderung der bestehenden Regelungen der Artikel 23 ff. des Schengener
Grenzkodex und die Einführung eines neuen Mechanismus in Artikel 26 (neu) des
Schengener Grenzkodex, d. h. um die Modalitäten für die vorübergehende
Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen.
Beim Verfahren nach Artikel 23 ff. des Schengener Grenzkodex sollen u. a.
erstmals zeitliche Höchstgrenzen für die Dauer der Maßnahmen sowie eine
Fristbindung bei Eilverfahren eingeführt werden. Artikel 26 (neu) des
Schengener Grenzkodex sieht ein besonderes Verfahren für außergewöhnliche
Umstände vor, in denen das Funktionieren des Raums ohne Grenzontrollen an den
Drucksache 17/11015 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBinnengrenzen insgesamt gefährdet ist. Danach können als Ultima Ratio „im
Falle außergewöhnlicher Umstände, in denen aufgrund anhaltender
schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen das Funktionieren des
(Schengenraums) insgesamt gefährdet ist, (…) Kontrollen an den
Binnengrenzen (…) wieder eingeführt werden.“ Die Höchstdauer einer Maßnahme nach
Artikel 26 (neu) Schengener Grenzkodex beträgt sechs Monate; sie kann
höchsten drei Mal verlängert werden.
Die mögliche vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den
Binnengrenzen ist an hohe rechtliche Voraussetzungen geknüpft, die immer
auch eine konkrete ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der
inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat oder im teilweisen oder gesamten
Schengenraum voraussetzt. Insofern werden auch die bisherigen Standards
nicht abgesenkt; Artikel 23 des Schengener Grenzkodex verlangt eine
schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.
19. Welche Daten, Einschätzungen und Anhaltspunkte liegen der
Bundesregierung dazu vor, ob es derzeit und in der Vergangenheit zu einer
unkontrollierten Binnenwanderung von Schutzsuchenden bzw. irregulären
Migrantinnen und Migranten gekommen ist, weil EU-Mitgliedstaaten ihre
Außengrenzen nicht ausreichend „abgesichert“ haben, und inwieweit war
oder ist insbesondere die Bundesrepublik Deutschland hiervon konkret
betroffen (bitte ausführlich darlegen)?
Im Jahr 2011 haben die Bundespolizei und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben
beauftragten Behörden insgesamt 21 156 unerlaubte Einreisen im Bundesgebiet
festgestellt. Dies ist im Vergleich zum Vorjahr mit 17 831 Feststellungen
unerlaubter Einreisen ein Anstieg. Rund 95 Prozent der Feststellungen unerlaubter
Einreisen im Jahr 2011 erfolgten über andere Schengen-Staaten.
Die Erkenntnisse aus den zurückliegenden EU-weiten Fahndungsaktionen, die
durch die jeweilige EU-Ratspräsidentschaft zur Gewinnung von Erkenntnissen
über irreguläre Binnenmigration initiiert worden sind, belegen, dass die
Bundesrepublik Deutschland maßgeblich ein Zielland für unerlaubt in den
Schengenraum eingereiste bzw. unerlaubt aufhältige Drittstaatsangehörige darstellt.
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 4 wird verwiesen
Umfassende Erhebungen zur Binnenmigration von Asylbewerbern liegen der
Bundesregierung nicht vor. Rückschlüsse lassen sich aber aus dem jährlichen
Tätigkeitsbericht der Eurodac-Zentraleinheit ableiten. Hiernach gehörte die
Bundesrepublik Deutschland auch 2011 zu den Hauptzielstaaten von Personen,
die bei der unerlaubten Einreise über Italien, Griechenland oder Ungarn
festgestellt und deren Daten in Eurodac gespeichert wurden oder die in diesen Staaten
schon einen Asylantrag gestellt hatten und die dann in das Bundesgebiet
weitergereist sind und hier Asylanträge gestellt haben. Auf Grundlage der von den
Mitgliedstaaten freiwillig übermittelten Daten ist Deutschland der
Mitgliedstaat, in dem sich die meisten Personen unerlaubt aufhalten, die zuvor in
anderen Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt haben. Vergleichbare Ergebnisse
gab es auch im Jahr 2010 und davor. Auch die Dublin-Statistik lässt
Rückschlüsse zur Binnenmigration von Asylbewerbern zu: im Jahr 2011 hat
Deutschland in 4 630 Fällen das Selbsteintrittsrecht gegenüber Asylbewerbern
ausgeübt und das Asylverfahren durchgeführt, für die eigentlich Griechenland
zuständig gewesen wäre; dies macht ca. 10 Prozent der gesamten
Asylbewerberzahlen von Deutschland in diesem Jahr aus. 635 Überstellungen wurden
nach Italien durchgeführt; damit war Italien mit deutlichem Abstand der
Mitgliedstaat, in den die meisten Überstellungen durchgeführt wurden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1101520. Inwieweit könnte einer unerwünschten Binnenwanderung von
Schutzsuchenden bzw. irregulären Migrantinnen und Migranten in der EU nicht
dadurch begegnet werden, dass Schutzsuchende das Land ihrer
Antragstellung in der EU selbst aussuchen können (entsprechend familiärer
Kontakte, sozialer Bindungen, eigener Sprachkenntnisse usw.) und
mögliche Ungleichgewichte in der EU dann vor allem auf finanzieller Ebene
ausgeglichen werden, und inwieweit wird sich die Bundesregierung für
eine solche Regelung einsetzen, die auf Zwangsmaßnahmen gegenüber
den Betroffenen verzichtet und den Grundsatz der Reisefreiheit innerhalb
der EU nicht gefährdet (bitte begründet darlegen)?
Die Bundesregierung lehnt Überlegungen ab, die darauf abzielen, dass sich
Asylbewerber selbst den Mitgliedstaat aussuchen können, in dem der
Asylantrag geprüft wird. Das Dublin-System hat sich weithin bewährt und sollte
auch künftig ein wichtiges Element des Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems sein. Es knüpft auch an die Verantwortung des Mitgliedstaats für den
Aufenthalt des Asylbewerbers in der EU an; eine Regelung, die ausschließlich den
Wunsch des Asylbewerbers berücksichtigt, würde diese Verknüpfung
beseitigen und könnte den Mitgliedstaaten den Anreiz zur Wahrnehmung ihrer
Verantwortung nehmen. Sie könnte auch dazu führen, dass das Anliegen des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, in den Mitgliedstaaten gleichwertige
Asylsysteme zu schaffen, mit weniger Nachdruck verfolgt würde. Im Übrigen
ist nicht erkennbar, dass ein solcher Ansatz Ungleichgewichten in den
Asylbewerberzahlen der Mitgliedstaaten besser entgegen wirken würde.
21. Wie beurteilt die Bundesregierung die zunehmende rassistische Gewalt
insbesondere gegen Schutzsuchende und irreguläre Migrantinnen und
Migranten in Griechenland bzw. Italien, und inwieweit sieht sie eine
Mitverantwortung der gesamten EU für diese Situation, da sich die beiden
Länder bzw. Teile ihrer Bevölkerung von der EU mit ihren Problemen
allein gelassen fühlen, zumal eine von diesen Ländern anfänglich noch
eingeforderte grundlegend andere Verantwortungsteilungsregelung in der
EU von anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland, strikt
abgelehnt wurde (bitte ausführen)?
Die Verantwortung für Verhinderung und Verfolgung fremdenfeindlicher
Straftaten in Griechenland und Italien obliegt den dortigen nationalen Behörden.
Deutschland unterstützt bilateral und über die EU den Aufbau eines
funktionierenden Asylsystems in Griechenland, das zügige und rechtsstaatliche
Asylverfahren gewährleisten kann, und trägt so zur Bewältigung der gegenwärtigen
Probleme in Griechenland bei. Darüber hinaus hat die Bundesregierung seit
Januar 2011 die Überstellung von Asylbewerbern nach Griechenland
vollständig ausgesetzt; in den Jahren zuvor war von einer Überstellung sogenannter
besonders schutzbedürftiger Personen nach Griechenland abgesehen worden.
Dies führt zu einer weiteren Entlastung Griechenlands.
In Italien ist nach Informationen der Bundesregierung ein starker Rückgang an
irregulären Migrantinnen und Migranten nach Italien zu beobachten, der zu
einer gewissen Entspannung der Lage beiträgt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]