[Deutscher Bundestag Drucksache 17/11235
17. Wahlperiode 26. 10. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Wolfgang Wieland,
Memet Kilic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/10946 –
Inhaftierung von Flüchtlingen durch die Bundespolizei
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach der Dublin-II-Verordnung der Europäischen Union wird der
Mitgliedstaat bestimmt, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist.
Zuständig ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, der die Einreise des
Asylsuchenden veranlasst oder nicht verhindert hat. In diesen Staat soll der Asylsuchende
rücküberstellt werden, und zwar in der Regel im Wege der Zurück- bzw.
Abschiebung. Eine freiwillige Ausreise wird in aller Regel nicht ermöglicht.
Im Jahr 2011 wurden 2 902 Überstellungen von Deutschland vorgenommen.
In 9 075 Fällen ersuchte Deutschland andere Mitgliedstaaten darum, den
Asylsuchenden zu übernehmen. In wie vielen dieser Rücküberstellungsfälle
Abschiebungshaft oder Zurückweisungshaft angeordnet worden ist, ist bislang
nicht bekannt. Aus einigen Bundesländern wird jedoch berichtet, dass es sich
bei der überwiegenden Zahl der Personen in Abschiebungshaft um sogenannte
Dublin-II-Fälle handelt, also Schutzsuchende, die in einen anderen EU-
Mitgliedstaat zurückgeschoben werden sollen. In vielen Fällen erfolgt die
Inhaftierung auf Antrag der Bundespolizei.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Ergänzend zu den Bemerkungen der Fragesteller weist die Bundesregierung
darauf hin, dass die die Haft beantragenden Behörden dem
verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet sind, der im ersten Absatz
der gesetzlichen Vorschrift über die Anordnungsvoraussetzungen der
Abschiebungshaft seinen einfachgesetzlichen Ausdruck gefunden hat. Zwar verpflichtet
das Aufenthaltsgesetz in § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 die zuständigen
Behörden dazu, Sicherungshaft zu beantragen, wenn der Ausländer auf Grund
einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Es besteht jedoch
zugleich die vorrangige Pflicht zu prüfen, ob der Zweck der Haft durch ein
milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Dem
Beamten wird damit eine prognostische Entscheidung abverlangt, ob bei
Gesamtbetrachtung der Umstände die Aufenthaltsbeendigung nur aus der Haft heraus Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. Oktober 2012
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/11235 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodemit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich sein wird. Diese
Prognoseentscheidung ist auf Tatsachen im Einzelfall zu stützen, wobei der Haftantrag
durch unabhängige Gerichte überprüft und entschieden wird. Wichtiger
Indikator ist das Verhalten vor der Einreise nach Deutschland. In diesem Sinne lässt
sich sagen, dass die von Haft betroffenen Personen durch ihr Handeln und
Verhalten erst die Voraussetzungen für die Haft geschaffen haben, indem sie zum
Beispiel ge- oder verfälschte Dokumente benutzen, um über ihre Identität zu
täuschen oder sich Schleusern bedienen, um unerlaubt nach Deutschland
einzureisen. Auch die Asylantragstellung in einem anderen EU-Staat und
anschließende Weiterreise – ohne das Ergebnis des Asylverfahrens abzuwarten – zeigt
die fehlende Bereitschaft, Deutschland freiwillig in den für das Asylverfahren
zuständigen Staat verlassen zu wollen. Als Beleg hierfür gelten auch Aussagen
gegenüber den Grenzbehörden, wonach der Asylsuchende eindeutig seine
Weiterreise in einen gleichfalls nicht zuständigen Mitgliedstaat anstrebt.
In den o. a. Fällen sind zum Beispiel Meldeauflagen nicht geeignet, eine
freiwillige Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat zu erreichen. Zudem ist die
denkbare Stellung einer Kaution keine Alternative, wenn die Person mittellos
ist.
Sofern es zutrifft, dass in „vielen Fällen“ die Anordnung von Haft auf Anträge
der Bundespolizei zurückgeht, ist dies nach Ansicht der Bundesregierung auch
ein Beleg dafür, dass in gleichem Umfang die Voraussetzungen der
Sicherungshaft in jedem Einzelfall vorliegen.
1. Wie viele Personen wurden durch die Bundespolizei in den Jahren 2008,
2009, 2010 und 2011 an den Land- und Seegrenzen oder im grenznahen
Raum aufgegriffen (bitte nach Bundespolizeidirektionen aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es zu Zurückweisungen, und in wie vielen zu
Zurückschiebungen (bitte nach Bundespolizeidirektionen aufschlüsseln)?
Die Grenzbehörden haben innerhalb des 30-km-Grenzgebietes folgende Anzahl
an unerlaubt eingereisten Personen festgestellt:
Anzahl zurückgewiesener Personen an der Grenze zur Schweiz (BPOLD
Stuttgart) wegen Versuchs der unerlaubten Einreise: 4 072
Anzahl zurückgewiesener Personen über Seegrenzen (BPOLD Bad Bramstedt,
Hannover, Wasserschutzpolizeien Hamburg und Bremen): 25
Jahr 2008
Anzahl festgestellter
unerlaubt eingereister
Personen
Entscheidung
Zurückschiebung
BPOLD Bad Bramstedt 400 154
BPOLD Berlin 223 101
BPOLD Hannover 347 156
BPOLD Koblenz 142 84
BPOLD München 2 045 910
BPOLD Pirna 1 048 772
BPOLD Sankt Augustin 1 005 142
BPOLD Stuttgart 808 169
beauftragte Behörden 2 954 1 013
Gesamt: 8 972 3 501
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11235Anzahl zurückgewiesener Personen über Seegrenzen (BPOLD Bad Bramstedt,
Hannover, Wasserschutzpolizeien Hamburg und Bremen): 37
Anzahl zurückgewiesener Personen über Seegrenzen (BPOLD Bad Bramstedt,
Hannover, Wasserschutzpolizeien Hamburg und Bremen): 1
Anzahl zurückgewiesener Personen über Seegrenzen (BPOLD Bad Bramstedt,
Hannover, Wasserschutzpolizeien Hamburg und Bremen): 2
Jahr 2009
Anzahl festgestellter
unerlaubt eingereister
Personen
Entscheidung
Zurückschiebung
BPOLD Bad Bramstedt 630 219
BPOLD Berlin 464 190
BPOLD Hannover 553 264
BPOLD Koblenz 793 295
BPOLD München 3 020 1 834
BPOLD Pirna 1 047 600
BPOLD Sankt Augustin 1 503 416
BPOLD Stuttgart 1 190 524
beauftragte Behörden 975 303
Gesamt: 10 175 4 645
Jahr 2010
Anzahl festgestellter
unerlaubt eingereister
Personen
Entscheidung
Zurückschiebung
BPOLD Bad Bramstedt 827 472
BPOLD Berlin 333 257
BPOLD Hannover 413 208
BPOLD Koblenz 955 269
BPOLD München 2 720 1 518
BPOLD Pirna 955 491
BPOLD Sankt Augustin 1 478 736
BPOLD Stuttgart 1 080 590
beauftragte Behörden 753 197
Gesamt: 9 514 4 738
Jahr 2011
Anzahl festgestellter
unerlaubt eingereister
Personen
Entscheidung
Zurückschiebung
BPOLD Bad Bramstedt 849 411
BPOLD Berlin 251 144
BPOLD Hannover 324 131
BPOLD Koblenz 1 099 296
BPOLD München 3 220 1 498
BPOLD Pirna 1 293 529
BPOLD Sankt Augustin 2 393 1 116
BPOLD Stuttgart 1 420 820
beauftragte Behörden 673 128
Gesamt: 11 522 5 073
Drucksache 17/11235 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie in der Spalte „Entscheidung Zurückschiebung“ angegebenen Fallzahlen
werden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Feststellung der
unerlaubten Einreise statistisch erfasst. In Einzelfällen ist es möglich, dass die
Zurückschiebung später nicht vollzogen wird, weil sich rechtliche oder faktische
Hindernisse ergeben.
2. Wie viele Personen wurden durch die Bundespolizei in den Jahren 2008,
2009, 2010 und 2011 an einem deutschen Flughafen bei dem Versuch der
unerlaubten Einreise zurückgewiesen (bitte aufschlüsseln)?
Wie viele Personen wurden in den gleichen Zeiträumen durch die
Bundespolizei nach unerlaubter Einreise über einen deutschen Flughafen
zurückgeschoben (bitte aufschlüsseln)?
Im Anschluss an eine versuchte unerlaubte Einreise haben die Grenzbehörden
folgende Anzahl an Personen zurückgewiesen: Jahr 2008
Flughafen
Anzahl
zurückgewiesener
Personen
Frankfurt/M. 702
München 343
Düsseldorf 213
Berlin-Tegel 164
Berlin-Schönefeld 112
Köln/Bonn 64
Hamburg 67
Stuttgart 71
Hahn 38
Hannover 33
Dortmund 5
Sonstige 5
Nürnberg 3
Bremen 4
Erfurt 1
Dresden 1
Weeze 1
Gesamt: 1 827
Jahr 2009
Flughafen
Anzahl
zurückgewiesener
Personen
Frankfurt/M. 573
München 402
Düsseldorf 292
Berlin-Tegel 152
Stuttgart 136
Köln/Bonn 68
Berlin-Schönefeld 80
Hamburg 50
Hahn 36
Hannover 21
Dortmund 5
Ramstein 8
Karlsruhe 4
Nürnberg 3
Erfurt 2
Weeze 3
Leipzig 1
Bremen 1
Sonstige 1
Gesamt: 1 838
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11235Jahr 2010
Flughafen
Anzahl
zurückgewiesener
Personen
Frankfurt/M. 864
München 235
Düsseldorf 100
Berlin-Tegel 43
Stuttgart 112
Hamburg 48
Köln/Bonn 41
B-Schönefeld 58
Dortmund 7
Hahn 8
Hannover 2
Weeze 2
Memmingen 1
Baden/Baden 2
Friedrichshafen 1
Gesamt: 1 524
Jahr 2011
Flughafen
Anzahl
zurückgewiesener
Personen
Frankfurt/M. 907
München 203
Düsseldorf 120
Stuttgart 92
Berlin-Schönefeld 62
Hamburg 44
Köln/Bonn 21
Dresden 11
Hannover 6
Bremen 4
Baden/Baden 4
Hahn 4
Dortmund 3
Berlin-Tegel 3
Lübeck 2
Weeze 2
Nürnberg 1
Paderborn 1
Saarbrücken 1
Gesamt: 1 491* * sowie 8 weitere Personen, bei denen nach versuchter unerlaubter Einreise über einen Flughafen die
Zurückweisung über andere Grenzen erfolgte.
Die Bundespolizei und die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden haben auf Flughäfen folgende Anzahl unerlaubt
eingereister Personen festgestellt:
Jahr 2008
Flughafen
Anzahl festgestellter
unerlaubt eingereister
Personen
Entscheidung
Zurückschiebung
Frankfurt/M. 2 574 811
München 2 346 55
Düsseldorf 156 54
Hamburg 83 33
Hannover 49 10
Karlsruhe 24 1
Sonstige 21 8
Bremen 16 4
Köln/Bonn 16 3
Stuttgart 16 2
Berlin-Schönefeld 13 0
Hahn 9 3
Nürnberg 4 2
Dresden 1 1
Erfurt 1 1
Weeze 1 0
Saarbrücken 1 1
Gesamt: 5 331 989
Drucksache 17/11235 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeJahr 2009
Flughafen
Anzahl festgestellter
unerlaubt eingereister
Personen
Entscheidung
Zurückschiebung
Frankfurt/M. 3 406 1 678
München 1 985 1 098
Berlin-Tegel 474 118
Berlin-Schönefeld 354 157
Düsseldorf 286 122
Hamburg 102 56
Stuttgart 88 17
Köln/Bonn 87 23
Hahn 42 17
Hannover 21 5
Nürnberg 14 0
Karlsruhe 11 1
Karlsruhe 7 1
Dortmund 6 3
Sonstige 4 2
Dresden 2 0
Erfurt 2 1
Weeze 2 2
Memmingen 1 0
Münster-Osnabrück 1 0
Gesamt: 6 895 3 301
Jahr 2010
Flughafen
Anzahl festgestellter
unerlaubt eingereister
Personen
Entscheidung
Zurückschiebung
Frankfurt/M. 3 511 1 534
München 1 598 841
Berlin-Schönefeld 336 36
Berlin-Tegel 294 76
Stuttgart 138 38
Düsseldorf 136 46
Köln/Bonn 46 19
Hahn 44 24
Hamburg 41 14
Sonstige 36 0
Hannover 18 10
Dortmund 17 2
Weeze 10 3
Nürnberg 9 0
Dresden 6 0
Baden/Baden 4 3
Leipzig 2 0
Ramstein Air Base 1 0
Bremen 1 0
Erfurt 1 0
Friedrichshafen 1 0
Stuttgart 1 1
Memmingen 1 0
Münster 1 1
Lübeck 1 0
Gesamt: 6 254 2 648
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11235Die in der Spalte „Entscheidung Zurückschiebung“ angegebenen Fallzahlen
werden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Feststellung der
unerlaubten Einreise statistisch erfasst. In Einzelfällen ist es möglich, dass die
Zurückschiebung später nicht vollzogen wird, weil sich rechtliche oder faktische
Hindernisse ergeben.
3. In wie vielen Fällen der in den Fragen 1 und 2 genannten Personen wurde
in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) von der Bundespolizei gebeten, ein
Überstellungsverfahren nach der Dublin-II-Verordnung zu prüfen bzw. einzuleiten?
In wie vielen Fällen wurde das Dublin-Verfahren von der Bundespolizei
selbst – ohne Einschaltung des BAMF – durchgeführt (bitte jeweils nach
Zurückweisungs- und Zurückschiebungsverfahren aufschlüsseln)?
Die nachfolgenden Zahlen beziehen sich auf die Fälle, in denen die
Bundespolizei das BAMF zur Durchführung des Dublin-Verfahrens beteiligt hat.
Jahr 2008: 2 953
Jahr 2009: 4 145
Jahr 2010: 4 002
Jahr 2011: 4 528.
Die Bundespolizei hat folgende Anzahl an Ersuchen auf Zurückschiebung im
Rahmen der Dublin-II-Verordnung ohne Beteiligung des BAMF an andere
Staaten gestellt:
Jahr 2009: 325
Jahr 2010: 213
Jahr 2011: 253.
Diese Daten werden erst ab dem Jahr 2009 erhoben.
Jahr 2011
Flughafen
Anzahl festgestellter
unerlaubt eingereister
Personen
Entscheidung
Zurückschiebung
Frankfurt/M. 3 970 27
München 1 762 51
Berlin-Tegel 411 2
Düsseldorf 332 0
Stuttgart 320 13
B-Schönefeld 319 6
Köln/Bonn 148 6
Hamburg 74 0
Hahn 72 5
Sonstige 52 0
Hannover 37 1
Weeze 23 6
Dresden 8 0
Leipzig 7 0
Dortmund 4 3
Nürnberg 4 0
Friedrichshafen 3 0
Baden/Baden 3 2
Memmingen 3 1
Bremen 1 0
Gesamt: 7 553 123
Drucksache 17/11235 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Unter welchen Voraussetzungen besteht die Zuständigkeit der
Bundespolizei für die Durchführung von Überstellungsverfahren nach der Dublin-II-
Verordnung gemäß § 3 der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung,
und im Verhältnis zu welchen Nachbarstaaten der Bundesrepublik
Deutschland liegen diese Voraussetzungen vor?
Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Bundespolizei
ergeben sich zunächst unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Zur
praktischen, zwischenstaatlichen Umsetzung finden aktuell die mit Dänemark, der
Tschechischen Republik, Österreich und der Schweiz getroffenen Absprachen/
Vereinbarungen Anwendung. Im Verhältnis zu weiteren Staaten liegt die
Zuständigkeit beim BAMF.
Um komplexeren Fallgestaltungen im Einzelfall gerecht zu werden, besteht die
Möglichkeit, dass das BAMF gemäß § 4 der
Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV) Verfahren übernimmt und die Bundespolizei das
BAMF um Übernahme von Verfahren bittet. Dies ist etwa dann der Fall, wenn
mehrere EURODAC-Eintragungen vorliegen, eine unmittelbare Überstellung
wegen Strafhaft oder Krankheit nicht möglich ist, Familieneinheit geltend
gemacht wird oder die Person behauptet, minderjährig zu sein.
5. In wie vielen Fällen der in Frage 3 genannten Personen wurde von der
Bundespolizei in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 bei dem
zuständigen Amtsgericht ein Haftantrag gestellt (bitte nach
Bundespolizeidirektionen aufschlüsseln)?
6. In wie vielen der in Frage 5 genannten Fälle wurde
Zurückweisungshaft (§ 15 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG),
Zurückschiebungshaft (§ 57 Absatz 3 AufenthG) oder Sicherungshaft (§ 62 Absatz 3
AufenthG) beantragt?
7. Wie vielen der in Frage 5 genannten Haftanträge wurde vom zuständigen
Amtsgericht stattgegeben, und wie viele wurden zurückgewiesen (bitte
nach Jahren und Bundespolizeidirektionen aufschlüsseln)?
8. Wie viele Rechtsmittel gegen eine auf Antrag der Bundespolizei erfolgte
Haftanordnung in Dublin-II-Fällen waren erfolgreich (bitte nach den
Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 aufschlüsseln)?
9. Wo wurde die Haft vollzogen (bitte nach Bundesländern und
Hafteinrichtungen, z. B. Abschiebungsgewahrsam, Justizvollzugsanstalt etc.
aufschlüsseln)?
Angaben im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erhoben. Die
Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die
Bundespolizei bereits vor Stellung eines Haftantrages selbst die Voraussetzungen der Haft
in jedem Einzelfall prüft und – soweit ein Haftantrag gestellt wird – eine
Überprüfung durch unabhängige Gerichte erfolgt.
10. Wer trägt die Kosten für den Vollzug der durch die Bundespolizei
beantragten Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft?
Gemäß § 66 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) trägt u. a. der
Ausländer die Kosten, die durch die Durchsetzung einer Zurückweisung,
Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen. Hierzu gehören gemäß § 67 Absatz 2
AufenthG auch die Unterbringungskosten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11235Weitere Kostenschuldner, die neben dem Ausländer für die o. g. Kosten haften,
sind in § 66 Absatz 2 und 3 AufenthG genannt. Hierbei handelt es sich um
Personen, die sich ggü. der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung
verpflichtet haben, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen (§ 66
Absatz 2 AufenthG) sowie in Fällen der Zurückweisung den
Beförderungsunternehmer (§ 66 Absatz 3 AufenthG).
Vorrangig vor dem Ausländer haften die in § 66 Absatz 4 AufenthG genannten
Personen. Hierbei handelt es sich um Arbeitgeber, Unternehmer und
Generalunternehmer, die den Ausländer ohne Erlaubnis unmittelbar oder mittelbar
beschäftigt haben sowie den sog. Schleuser, der eine nach § 96 AufenthG
strafbare Handlung begeht.
11. Welche Kosten in welcher Höhe sind für den Vollzug der durch die
Bundespolizei beantragten Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und
Zurückweisungshaft in welchem Bundesland und beim Bund in den Jahren 2008,
2009, 2010 und 2011 jeweils entstanden (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
12. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011
durch die Bundespolizei Haftentschädigung wegen zu Unrecht erlittener
Haft gezahlt (bitte nach Bundespolizeidirektionen aufschlüsseln)?
13. Wie hoch waren die Gesamtkosten für geleistete Haftentschädigung
seitens der Bundespolizei (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und wie viele
Tage hatten die Betroffenen jeweils zu Unrecht in Haft verbracht (bitte
nach Bundespolizeidirektionen aufschlüsseln)?
Angaben im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erhoben.
Erkenntnisse hierzu liegen der Bundesregierung daher nicht vor.
14. Wer legt auf welcher rechtlichen Grundlage die Höhe der Entschädigung
fest?
Betroffenen stehen dem Grunde nach Schadensersatzansprüche im Rahmen der
Amtshaftung oder nach Artikel 5 Absatz 5 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) zu. Die Höhe der Haftentschädigung ist gesetzlich nicht
geregelt. Als Anhaltspukt kann aber das Gesetz über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) dienen, dessen Entschädigungssätze auf
Haftmaßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz analog angewendet werden
können. Im Streitfall wird die Höhe des Anspruchs vom zuständigen Gericht des
ordentlichen Rechtsweges bestimmt. Bei analoger Anwendung von § 7 Absatz 3
StrEG beträgt die Entschädigung 25 Euro für jeden Hafttag.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]